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BGB § 1685 - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen - FD-Logo-500

BGB § 1685 - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen



BGB § 1685 - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.





 



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Voraussetzungen des Umgangsrechts »enger Bezugspersonen« iSd § 1685 Abs. 2 BGB (hier: Geschwister des Kindesvaters) mit dem Kind; Zusammenleben in Notsituationen.

BGB § 1685

1. Eine zu dem Umgang mit dem Kind berechtigende sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen zu dem Kind ist gemäss § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.
2. Ein von der Feststellung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung unabhängiges Umgangsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Grosseltern und Geschwistern des Kindes sowie dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, zu, nicht jedoch den Geschwistern der Kindeseltern.
3. Allein ein nur kurzzeitiges, einer Notsituation geschuldetes Zusammenleben (hier: viermonatiges Zusammenleben der Kinder mit Geschwistern des Kindesvaters während einer Bürgerkriegssituation im Heimatland) kann eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB nicht begründen.

OLG Bremen, Beschluß vom 7. Februar 2020 - 4 UF 131/19

Anmerkungen

Die aus Syrien stammenden Antragsteller sind Geschwister des Kindesvaters, der wegen der Tötung der Kindesmutter eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, und begehren Umgang mit den drei ebenfalls aus Syrien stammenden Kindern. Obwohl sie die Kinder nicht kennen, möchten sie Umgangskontakte, um der arabischen Abstammung der Kinder Rechnung zu tragen, und eine »Verdeutschung« zu verhindern. Die Kinder, die sich nicht an diese Verwandten erinnern, wünschen hingegen keine Kontakte zu Verwandten des Vaters. Das AmtsG hat den Antrag abgelehnt, da keine sozial-familiäre Beziehung feststellbar, und derzeit auch nicht erkennbar sei, dass diese Umgangskontakte dem Wohle der Kinder dienten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut für das Bestehen eines Umgangsrechts erforderliche sozial-familiäre Beziehung liege zwischen den Antragstellern und den Kindern nicht vor. Gemäss § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB sei eine sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, wobei ausreichend sei, dass die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen habe, dass sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet habe, und dass sie deshalb für das Kind - jedenfalls in der Vergangenheit - eine enge Bezugsperson gewesen sei (BGH FamRZ 2005, 705 = FuR 2005, 262). Tatsächliche Verantwortung werde übernommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe; mangels klarer Definition einer Zeitspanne sei dabei auf das Alter des Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe abzustellen, wobei ein Zusammenleben über einen Zeitraum von einem Jahr als ausreichend erachtet werde (vgl. BGH aaO).

Das Entstehen einer sozial-familiären Beziehung setze aber, wie sich im Umkehrschluss aus der Vermutungsregel des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB entnehmen lasse, nicht voraus, dass das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Umgang begehrenden Person gelebt hat (OLG Celle FamRZ 2016, 916), sodass eine sozial familiäre Beziehung auch zu Nachbarn, Verwandten und Freunden der Eltern bestehen kann, wenn das Kind ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihnen entwickelt hat; insofern wurde eine regelmässige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von fast zwei Jahren für ausreichend gehalten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2009, 1229; OLG Bremen FamRZ 2013, 311).

Das einer Notsituation geschuldete kurzzeitige Zusammenleben könne keine sozial-familiäre Beziehung iSv § 1685 Abs. 2 BGB begründen. Die Anbahnung einer - bislang nicht vorliegenden - sozial-familiären Beziehung zwischen den Kindern und den Antragstellern lasse sich auch dann nicht auf § 1685 Abs. 2 BGB stützen, wenn die begehrten Umgangskontakte dem Kindeswohle dienen sollten (OLG Bremen FamRZ 2013, 311). Verwandten dritten Grades werde nicht kraft Verwandtschaft generell ein Umgangsrecht zugestanden, sondern nur im Falle einer »engen Bezugsperson« mit der diesen obliegenden Feststellungslast hinsichtlich einer sozial-familiären Beziehung zum Kind (vgl. BT-Dr. 15/2253 S. 16 und 15/2761 S. 1).

Allerdings habe das OLG Celle (FamRZ 2016, 916) in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung vertreten, in jenem »besonderen Einzelfall« sei ein grosszügiger Maßstab bei der Prüfung eines sozial-familiären Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Kind geboten; der Kontakt zu der einzigen in Deutschland aufhältigen Bezugsperson aus der väterlichen Familie spiele aus entwicklungspsychologischer Sicht eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes. Diese Rechtsprechung erwecke jedoch Bedenken, weil sie entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen § 1685 Abs. 2 BGB einsetze, um generell Angehörigen sozialer Familienstrukturen oder Verwandten ab dem dritten Grad, die bewusst nicht in § 1685 Abs. 1 BGB einbezogen wurden, ein Umgangsrecht zu gewähren

Das OLG hat daher die Rechtsbeschwerde gemäss § 70 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 FamFG (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) zugelassen: Der Senat beurteile bei Umgangsbegehren von Verwandten ab dem dritten Grad das Erfordernis des Vorliegens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind anders als das OLG Celle.

Hinweis
Ein Zusammenrücken in Notsituationen kann nicht als Begründung einer sozial-familiären Beziehung im Rahmen eines Umgangsrechts gewertet werden. Dieses rein aus der Not erfolgende Zusammenleben von Familienangehörigen über einen gewissen Zeitraum führt nicht automatisch zu einer Bindung der Erwachsenen zu den beteiligten Kindern, und entsprechend auch nicht zu einem Umgangsanspruch zu diesen Kindern; vielmehr muss die tatsächliche Übernahme von Verantwortung für das Kind/die Kinder über einen gewissen Zeitraum nachgewiesen werden. Verwandtschaftliche Zugehörigkeit zu einer Familie begründet für sich genommen nicht grundsätzlich einen Anspruch auf ein Umgangsrecht, wodurch das Risiko minimiert wird, zu Lasten des Kindeswohles Umgang mit entfernten und den Kindern fremden Verwandten zuzumuten. Weder die Stellung der Antragsteller als einzige Verwandte in Deutschland, noch eine möglicherweise gefährdete Identitätsbildung der Kinder mangels Kenntnis der eigenen Herkunft wiegen die fehlende sozial-familiäre Bindung auf.


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Umgangsrecht für Partner der Kindsmutter eines durch Fremdinsemination gezeugten Kindes.

BGB § 1685

1. Zwar gilt in einer vormals lesbischen Beziehung ein Partner, der sich einer erfolgreichen Geschlechtsumwandlung zum Mann unterzogen hat, als rechtlicher Vater des aufgrund gemeinsamen Entschlusses des Paares im Wege der Fremdinsemination gezeugten Kindes der Kindesmutter, wenn er mit dieser vor Geburt des Kindes die Ehe geschlossen hat (§ 1592 Nr. 1 BGB); er kann daher im Falle der Trennung eine gerichtliche Regelung des Umgangs nach § 1684 BGB verlangen. Kommt es aber nicht mehr zu der beabsichtigten Eheschliessung, besteht ein Umgangsrecht nur bei sozial-familiärer Bindung zwischen ihm und dem Kind, und Bejahung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs (§ 1685 Abs. 2 BGB).
2. Eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist trotz sozial-familiärer Bindung zwischen Antragsteller und Kind zu verneinen, wenn die Kindeseltern den ihrer Trennung zugrundeliegenden Konflikt nicht aufgearbeitet haben, und das Kind durch die anhaltenden Auseinandersetzungen auf der Paarebene der Erwachsenen bereits in seiner Entwicklung beeinträchtigt wurde.

OLG Frankfurt Beschluß vom 11. Mai 2020 - 4 UF 17/20

Anmerkungen

Der Antragsteller ist nach einer noch nicht abgeschlossenen Geschlechtsumwandlung zeugungsunfähig, und gilt nach dem Recht seines Geburtslandes als Mann. Aufgrund gemeinsamer Entscheidung mit seiner Verlobten wurde Ende 2013 ein Kind im Wege der Fremdinsemination gezeugt. Eine noch vor der Geburt geplante Eheschliessung scheitert an fehlenden Unterlagen des Antragstellers. Für das im Jahre 2014 geborene Kind ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Nach der räumlichen Trennung des Paares 2017 wurden dem Antragsteller zunächst Umgangskontakte eingeräumt, später dann von der Mutter abgelehnt. Die letzte persönliche Begegnung zwischen dem Antragsteller und dem Kind war im Oktober 2017. Ein erstinstanzlicher Antrag auf Umgangsregelung wurde zurückgewiesen.

Der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Antragsbegehren mangels biologischer Vaterschaft des Antragstellers nicht auf § 1686a BGB gestützt werden könne; ausser Betracht müssten die frühere enge Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter, ihr Verlöbnis und der gemeinsam gefasste Entschluss, ein Kind im Wege der Fremdinsemination zu zeugen, bleiben. Das Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB sei ausschliesslich dem biologischen Vater vorbehalten.

Der Umgang sei auch nicht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu gewähren. Zwar sei der Antragsteller in der Zeit des Zusammenlebens mit der Mutter eine enge Bezugsperson des Kindes gewesen, und es sei nicht auszuschliessen, dass in dieser Zeit eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe; das dreijährige Zusammenleben sei also als hinreichender Zeitraum anzusehen, in dem eine solche Beziehung entstehen könne. Ein Umgang nach § 1685 BGB komme aber nur in Betracht, wenn der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich diene, wovon derzeit nicht auszugehen sei. Zwar sei der Antragsteller grundsätzlich in der Lage, einen kindesgemässen Umgang auszuüben, und erneut eine Bindung zu dem Kind aufzubauen, wofür die Wahrnehmungen von Sachverständiger und Verfahrensbeiständin sprächen, die ihm einen zuverlässigen und engagierten Eindruck bestätigten.

Entscheidend sei jedoch der Umstand, dass durch den Umgang das Leben der Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt würde, und dadurch für das Kind selbst - vor allem vor dem Hintergrund seiner nicht altersadäquaten Entwicklung und der laut Sachverständiger ohnehin ambivalent-unsicheren Bindung zu der Mutter - seelische Belastungen zu erwarten seien. Das Kind sei vor einem Loyalitätskonflikt, ausgehend von dem zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter herrschenden Streit, zu schützen. Der Antragsteller und die Kindesmutter seien in gegenseitigen Vorhaltungen verhaftet, und hätten den Abbruch ihrer Beziehung erkennbar noch nicht aufgearbeitet. Der Abbruch der Umgangskontakte habe seine Ursache auch nicht ausschliesslich in einem möglichen irrationalen Verhalten der Mutter, gerichtet auf die Nichtzulassung von Kontakten, da sie erstinstanzlich auf gerichtliche Anregung die Teilnahmebereitschaft an einem Beratungs- und Klärungsprozess bei einer Therapeutin erklärt habe.

Das Kind selbst habe auch nicht bei seiner Anhörung den Wunsch nach einem Kontakt geäussert. Es habe keine Erinnerung mehr an den Antragsteller, wobei angesichts des Alters und des mittlerweile fast dreijährigen Kontaktabbruchs diese Unkenntnis in hohem Masse plausibel erscheine. Angesichts der mehrfachen Umzüge der Mutter und der Integration des Kindes in ein neues soziales Umfeld bestehe ein dringendes Bedürfnis, die nähere Zukunft innerhalb verlässlicher sozialer und familiärer Strukturen zu erleben. Es sei daher wichtig, dass das Kind keinen Zweifeln darüber ausgesetzt werde, welcher Bezugsperson die massgebliche Rolle zukomme. Regelmässige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - solange dieser und die Kindesmutter ihre Beziehung nicht hinreichend aufgearbeitet hätten - einer Stabilisierung des Kindes entgegenwirken.

Hinweise
1. Bei der Zuerkennung von Umgangskontakten ist zwischen verschiedenen Personengruppen zu differenzieren: Für die rechtlichen Eltern gilt nach der Generalklausel des § 1626 Abs. 3 BGB ein Recht des Kindes auf Umgang mit ihnen als regelmässiger Bestandteil des Kindeswohls. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gehört danach in aller Regel zum Wohle des Kindes, so dass auch aus § 1684 Abs. 1 BGB ein für das Kind selbständig ausgestaltetes Recht auf Umgang folgt. Umgangseinschränkungen oder gar ein Umgangsausschluss sind nur dann zulässig, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, andernfalls also das Kindeswohl gefährdet wäre.

2. Ausserhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses wird das Recht auf Umgang auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt. Die nach § 1685 BGB berechtigten Personen, also Grosseltern und Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen, haben keine Umgangspflicht, sondern nur ein Recht zum Umgang. Dieses Recht wird ihnen aber nur eingeräumt, wenn dies dem Kindeswohl dient, also die Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zu diesen Personen der kindlichen Entwicklung förderlich ist. Zwar wird den in § 1685 BGB genannten Personen ein subjektives Recht eingeräumt, doch besteht dieses ausschliesslich um des Kindes willen, so dass jeweils im Einzelfall festgestellt werden muss, ob die vorhandenen oder angestrebten Bindungen dem Kindeswohl dienen.

3. Auch für den Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters des Kindes nach § 1686a BGB gilt als Prüfungsmaßstab die Kindeswohldienlichkeit iSd § 1685 BGB.

4. Mit der jeweils unterschiedlichen Ausgestaltung der Umgangsrechte korrespondiert auch die jeweilige Feststellungslast. Während für einen auf § 1684 BGB gestützten Antrag keine weiteren Anforderungen für den Antragsteller gelten, trifft bei einem auf § 1685 BGB sowie auf § 1686a BGB gestützten Antrag den Antragsteller die Feststellungslast für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs. Zu beachten ist allerdings die aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB allein zugunsten der Antragsteller nach § 1685 BGB geltende zusätzliche Vermutung.


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Regelung des Umgangsrechts; familiengerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Beteiligten über einen Umgangsausschluss.

BGB § 1685

1. Der Weg für eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 83 Abs. 2 FamFG ist nur dann frei, wenn das Verfahren wirksam beendet ist.
2. Ein Umgangsverfahren als Amtsverfahren kann im Grundsatz regelmässig nur durch Beschluss des Familiengerichts im Sinne des § 38 FamFG oder durch einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden.
3. Die Vereinbarung der Beteiligten über einen Umgangsausschluss im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB ist der familiengerichtlichen Billigung gemäss § 156 Abs. 2 FamFG nicht zugänglich.
4. Die implizite Einstellung eines Amtsverfahrens durch den Erlass einer Kostenentscheidung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Einleitung geführt haben, nachträglich wegfallen, oder wenn sonst kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 13. Mai 2020 - 2 UF 187/19

Anmerkungen

Nachdem die Antragstellerin als Grossmutter ursprünglich eine Ausweitung des Umgangs mit ihrem Enkelkind begehrt hatte, streiten die Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren über eine Kostenentscheidung, mit der das FamG der Antragstellerin gemäss § 81 Abs. 2 FamFG die Verfahrenskosten allein auferlegt hat. Vorangegangen war eine Vereinbarung vom 27.08.2019, nach der eine Umgangsregelung aus dem Jahr 2017 keinen Bestand mehr haben solle. Eine neue Umgangsregelung solle unter Mithilfe des Jugendamtes erarbeitet werden; bis dahin solle ein Umgang nicht stattfinden.

Das OLG hat den Beschluss vom 30.08.2019 aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FamG zurückgewiesen. Die Beschwerde sei gemäss §§ 58 ff FamFG zulässig; insbesondere habe es nicht einer Mindestbeschwer gemäss § 61 Abs. 1 FamFG bedurft, da es sich in der Hauptsache nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte.

In der Sache sei die Beschwerde - zumindest vorläufig - begründet, weil das FamG eine unzulässige Teilentscheidung getroffen habe. Ein Umgangsverfahren könne als Amtsverfahren grundsätzlich nur durch Beschluss des FamG nach § 38 FamFG oder durch familiengerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden. Eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 83 Abs. 2 FamFG (sonstige Erledigung des Verfahrens oder Antragsrücknahme) setze die wirksame Beendigung des Verfahrens voraus. Daran fehle es vorliegend, denn in Amtsverfahren könnten die Beteiligten eine Erledigung des Verfahrens durch Vereinbarung nur dann herbeiführen, wenn diese gemäss § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt werde; eine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand komme den Beteiligten nicht zu.

Die familiengerichtliche Billigung der Vereinbarung vom 27.08.2019 könne nicht nachgeholt werden, denn die Vereinbarung über den Umgangsausschluss sei einer Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG nicht zugänglich; das ergebe sich neben die Genese der Vorschrift, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine Fortentwicklung von § 52a Abs. 4 FGG sein sollte, vor allem aus deren Wortlaut, sowie aus einer systematischen Auslegung, denn § 156 Abs. 2 FamFG spreche von einer »Regelung« des Umgangs (S. 1) bzw. von einer »Umgangsregelung« (S. 2); hierunter sei nach allgemeinem Sprachverständnis etwas Positives, nicht etwas Ausschliessendes zu verstehen. Entsprechend stelle § 1684 BGB der positiven »Regelung« in Absatz 3 die negative »Einschränkung« und den »Ausschluss« in Absatz 4 gegenüber. Auch § 15 Abs. 3 S. 2 FamFG unterscheide zwischen Regelung und Ausschluss des Umgangs.

Das FamG habe die Verfahrensbeendigung auch nicht durch eine implizit im Kostenbeschluss vom 30.08.2019 enthaltene Einstellungsentscheidung herbeigeführt. Zwar könne ein Amtsverfahren eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Einleitung geführt haben, nachträglich wegfallen oder sonst kein Regelungsbedürfnis mehr besteht, etwa wenn sich die Beteiligten aussergerichtlich über den Umgang verständigt haben; gegen das Vorliegen einer impliziten Einstellungsentscheidung spreche aber die Interessenlage der Beteiligten, denn der Abschluss der Vereinbarung vom 27.08.2019 bedeute nicht, dass die Antragstellerin für die Zukunft auf den Umgang verzichten wollte. Zudem führe die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 27.08.2019 mangels familiengerichtlicher Billigung dazu, dass die offenbar von allen Beteiligten nicht mehr gewollte Vereinbarung aus dem Jahr 2017 fortgelte.

Das FamG werde daher entweder mit den Beteiligten eine neue Umgangsregelung im Wege der Vereinbarung aufnehmen und anschliessend familiengerichtlich billigen, oder in der Sache durch Beschluss entscheiden müssen.


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Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen; Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; notwendige Anhörung der Kindeseltern.

BGB § 1685; FamFG §§ 34, 37, 160

1. Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt.
2. Der Umgang einer Bezugsperson mit dem Kind dient dessen Wohle regelmäßig dann nicht, wenn das Verhältnis zumindest eines - einen solchen Umgang ablehnenden - Elternteils zu der Umgang begehrenden Bezugsperson zerrüttet oder zumindest von erheblichen Spannungen geprägt ist, da in einem solchen Fall regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu erwarten ist.
3. Äußern die Kinder indes offen ihren Wunsch nach Kontakt mit den Großeltern, so kann davon ausgegangen werden, daß sie von einem etwaigen Loyalitätskonflikt nicht belastet sind.
4. Bei der Prüfung von Umgangskontaktregelungen besteht die Pflicht zu der Anhörung der Eltern des Kindes. Dies beruht darauf, daß Entscheidungen auf dem Gebiet der Kindschaftssachen in besonderem Maße in die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen eingreifen können, und daß es deshalb in solchen Verfahren für die Entscheidungsfindung von besonderer Bedeutung ist, wenn das Gericht selbst einen Eindruck von den Betroffenen persönlich gewinnt, und sie persönlich zu Wort kommen können.

OLG Koblenz, Beschluß vom 19. Mai 2020 - 9 UF 191/20

Tenor
1. Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 11.03.2020 (37 F 290/19) gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin und die Großmutter der Kinder A. und B. Die Eltern der vorbezeichneten Kinder sind geschieden; sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kinder leben grundsätzlich in dem Haushalt der Antragsgegnerin; sie sind jedoch seit dem Jahre 2019 - nach einer Inobhutnahme - in dem Kinderheim K. fremd untergebracht.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung von Umgangskontakten mit ihren Enkeln in der vorbezeichneten Einrichtung. Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Behauptung entgegen, ein solcher Umgang entspreche nicht dem Wohle der Kinder. Das Amtsgericht - Familiengericht - Trier hat mit Beschluß vom 11. März 2020 den Umgang dahingehend geregelt, daß die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheims von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den gesamten Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen Bezug genommen.

II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 und 3 S. 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung den Umgang der Antragstellerin mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, daß die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheims von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB eine wichtige Auslegungsregel: Danach gehört zu dem Kindeswohle in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH FamRZ 2017, 1668, 1670 = FuR 2017, 606 Tz. 25 f; OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 1673; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1675; OLG Frankfurt MDR 2017, 1128; OLG Oldenburg ZKJ 2018, 234). Ausgehend hiervon hat der Senat bereits aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten keine Zweifel an einer Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgänge. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit bedurfte und bedarf es mithin nicht: Ein solches ist in Verfahren wie dem vorliegenden nämlich nur dann veranlaßt, wenn das Gericht sich - anders als hier - nicht in der Lage sieht oder nicht in der Lage ist, eigenmächtig zu bestimmen, was dem Kindeswohle am ehesten entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 381 = FuR 2008, 133; OLG Thüringen NZFam 2017, 535; Amend-Traut in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online. GROSSKOMMENTAR [Stand: 01.04.2020] § 1626 BGB Rdn. 248 mwN; Hennemann in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1684 Rdn. 114; Schumann in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 163 Rdn. 3 mwN).

Hier bestehen - was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht - zwischen den Kindern einerseits sowie ihrer antragstellenden Großmutter andererseits (hinreichend enge) Bindungen iSv § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, denn zum einen hat die Antragstellerin die Kinder unstreitig seit ihrer Geburt fast täglich mitbetreut; es besteht - ebenso unstreitig - ein inniges emotionales Verhältnis zwischen den Kindern einerseits sowie der Antragstellerin andererseits; zum anderen hat die Antragstellerin aber auch bis zur Inobhutnahme der Kinder im Jahre 2019 bereits - entsprechend der Umgangsvereinbarung 2019 - regelmäßig Umgang mit diesen gehabt.

Darüber hinaus wurde und wird ein Umgang mit der Großmutter von den betroffenen - immerhin schon sieben und neun Jahre alten - Kindern ebenso dringlich gewünscht wie von der Antragstellerin (vgl. insoweit auch OLG Köln FamRZ 2013, 1748; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1675); dies läßt sich ohne weiteres dem Vermerk über die in erster Instanz erfolgte Kindesanhörung vom 4. März 2020 entnehmen, und wird im Übrigen auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Dieser Wunsch der Kinder belegt zum einen ebenfalls ihre enge Bindung zu der Antragstellerin, und spricht zum anderen in ganz erheblichem Maße für die Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgangskontakte. Wie bei § 1684 BGB sind die Wünsche und der Wille des betroffenen Kindes deshalb auch im Rahmen der Entscheidung nach § 1685 BGB zu beachten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 1673 mwN): Die gerichtliche Lösung eines jeden Konflikts zwischen Großeltern und Eltern darf nämlich nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern muß dieses vielmehr auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 = FuR 2008, 592 Tz. 31; OLG Hamm, Beschluß vom 17. Oktober 2011 - 8 UF 176/11 - juris; Senatsbeschluß ZKJ 2019, 181, 183), denn die zu treffende gerichtliche Entscheidung nimmt regelmäßig entscheidenden Einfluß auf das weitere Leben des Kindes, und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG, OLG Hamm und Senat, jeweils aaO).

Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, daß der von dem Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 = FuR 2008, 592 Tz. 31; OLG Hamm, Beschluß vom 17. Oktober 2011 - 8 UF 176/11 - juris; Senatsbeschluß ZKJ 2019, 181, 183; OLG Saarbrücken FamFR 2012, 500; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB 53. Edition [Stand: 01.11.2019] § 1632 Rdn. 61 mwN), denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und 2 GG unterliegen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372, 1373; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 301; OLG Koblenz, Beschluß vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 - BeckRS 2015, 01408; FamRZ 2014, 2010, 2011; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 - juris, und ZKJ 2019, 181, 183).

Zu der Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, daß der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt, und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 = FuR 2008, 592 Tz. 31 mwN; OLG Koblenz, Beschluß vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 - BeckRS 2015, 01408; FamRZ 2014, 2010, 2011; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 - juris, und ZKJ 2019, 181, 183).

Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 = FuR 2008, 592 Tz. 32 mwN; OLG Saarbrücken FamFR 2012, 500; NJW-RR 2011, 436, 437; Senat ZKJ 2019, 181, 183). Nur dadurch, daß der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, daß ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG mwN; OLG Saarbrücken, und Senat, jeweils aaO). Des Weiteren gilt es zu beachten, daß ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung einer Mißachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann (vgl. BVerfG BVerfGK 6, 57 Tz. 10; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Saarbrücken aaO; OLG Koblenz, Beschluß vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 - BeckRS 2015, 01408; FamRZ 2014, 2010, 2011; Senatsbeschluß vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 - juris, und ZKJ 2019, 181, 183).

Insoweit kommt es im Übrigen - anders als die Antragsgegnerin meint - auch nicht entscheidend darauf an, ob der Wille der Kinder, Umgang mit ihrer Großmutter zu haben, durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen Einstellung des Kindesvaters oder der Antragstellerin bzw. Dritter oder gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da ein Kind nicht für die Fehler seiner Eltern oder Dritter »bestraft« werden darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 301, 302 mwN; Senatsbeschluß vom 20. August 2018 - 9 UF 246/18 - n.v.). Des Weiteren macht es für die Entstehung des Schadens für die Entwicklung des Kindes keinen Unterschied, ob es sich bei dem mißachteten Kindeswillen um einen autonomen oder um einen - zumindest auch - unter Beeinflussung gebildeten Willen des betroffenen Kindes handelt (vgl. Senat, aaO; OLG Koblenz FamRZ 2014, 2010, 2011). Ferner ist zu beachten, daß der Kindesvater einen Umgang mit der Antragstellerin befürwortet. Auch dieser Umstand ist ein Indiz dafür, daß der hier verfahrensgegenständliche Umgang dem Wohle der Kinder dient (vgl. OLG Brandenburg aaO).

Bei alledem verkennt der Senat nicht, daß der Umgang einer Bezugsperson mit dem Kind dessen Wohle regelmäßig jedenfalls dann nicht dient, wenn das Verhältnis zumindest eines - einen solchen Umgang ablehnenden - Elternteils zu der Umgang begehrenden Bezugsperson zerrüttet oder zumindest von erheblichen Spannungen geprägt ist, da in einem solchen Falle regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606 mwN; OLG Koblenz NJW-FER 2001, 97; OLG Naumburg FamRZ 2008, 915; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1092 = FuR 2017, 155; OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 1673; Senatsbeschluß vom 20. August 2018 - 9 UF 246/18 - n.v.; Hennemann, aaO § 1685 Rdn. 14 mwN). So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

Zwar scheint das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Kindesmutter in der Tat zumindest von erheblichen Spannungen geprägt zu sein; die Kindesmutter lehnt auch zwischenzeitlich jeglichen Umgang ihrer Kinder mit der Antragstellerin ab. Daß sich die Kinder deshalb aber in einem sie beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt befinden, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar; der entsprechenden Behauptung der Antragsgegnerin mangelt es an jeglicher Substanz. Auch dem antragsgegnerseits in dem Beschwerdeverfahren zu der Gerichtsakte gereichten Bericht des Herrn Dr. med. D. vom 9. März 2020 lassen sich konkrete Anhaltspunkte insoweit nicht entnehmen: In dieser ist ein etwaiger Loyalitätskonflikt der Kinder im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mutter und Großmutter nicht erwähnt, und schon gar nicht festgestellt worden; insoweit ist auch gar keine objektive Befundung dokumentiert. Der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin ist - anders als die Antragsgegnerin meint - ebenfalls kein konkreter Hinweis auf einen entsprechenden Loyalitätskonflikt zu entnehmen; dieser belegt lediglich das Zerwürfnis im Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrer Mutter, der Antragstellerin.

Zudem gilt es auch zu beachten, daß die Kinder derzeit fremd untergebracht sind. Sie befinden sich damit in einem besonders geschützten Umfeld, was die Wahrscheinlichkeit gravierender Belastungen der Kinder durch einen auf dem schlechten Verhältnis zwischen Mutter und Großmutter basierenden Loyalitätskonflikt in nicht unerheblichem Ausmaße günstig zu beeinflussen geeignet ist (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1675). Ferner zeigt die in erster Instanz erfolgte Kindesanhörung, daß die Kinder von einem etwaigen Loyalitätskonflikt jedenfalls nicht belastet sind, denn sie vermochten es ganz offensichtlich ohne weiteres, offen ihren Wunsch nach Kontakt mit der Antragstellerin äußern.

Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, vor dem Hintergrund der Heimunterbringung mit vorgegebenen Fahrtzeiten zur Schule, Aufgabenbetreuung im Heim und wenig Freizeit für die Kinder schade ein weiterer Umgang mit der Großmutter dem Kindeswohle, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Das entsprechende Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Daß ein nur einmal monatlich stattfindender Umgang von lediglich zwei Stunden Dauer die Kinder aufgrund ihrer sonstigen Verpflichtungen sowie der Abläufe in dem Kinderheim in zeitlicher Hinsicht überfordert, hält der Senat ohne weiteres für ausgeschlossen; auch das Jugendamt teilt die entsprechenden Bedenken der Antragsgegnerin im Übrigen nicht.

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde rügt, daß das Familiengericht ihr entgegen § 37 Abs. 2 FamFG vor seiner Entscheidung kein rechtliches Gehör zu dem Ergebnis der Kindesanhörung vom 4. März 2020 gewährt hat, ist eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht angezeigt. Zwar ist der Vermerk des Familiengerichts über die persönliche Anhörung der betroffenen Kinder tatsächlich erst am 12. März 2020 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden, so daß die Antragsgegnerin keine Chance hatte, zu dem Ergebnis der Kindesanhörung vor Erlaß des am 12. März 2020 erlassenen Beschlusses vom 11. März 2020 Stellung zu nehmen. Der entsprechende Gehörsverstoß ist allerdings in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Antragsgegnerin nunmehr hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme hatte (vgl. insoweit BVerfGE 62, 392 Tz. 20; BGH MDR 2011, 632 Tz. 9 f; KG StV 2017, 167 mwN; OLG Rostock NJ 2017, 418; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris mwN). Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt auch insoweit kein »eklatanter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze« vor, als das Familiengericht eine Umgangsregelung wie die später tenorierte vor seiner Entscheidung mit dem Jugendamt erörtert hat, denn die entsprechende Erörterung erfolgte ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten in dem Anhörungstermin vom 17. Februar 2020, und wurde in dem entsprechenden Sitzungsvermerk auch protokolliert. So heißt es dort unter anderem:

» Die Vertreterin des Jugendamts nimmt Bezug auf den nunmehr gestellten Antrag der Antragstellerin und teilt mit, daß gegen einen begleiteten stundenweisen Umgang der Großmutter eigentlich nichts einzuwenden sei. Aus Kapazitätsgründen sei dies einmal im Monat möglich. Dies habe sie schon bei der Einrichtung nachgefragt. Mit einem Umgang von einmal im Monat erklärt sich die Antragstellerin für einverstanden. … Der Kindesvater erklärt, daß er dem Umgang so wie eben erörtert zustimmt. «

Dieser Vermerk wurde dem Antragsgegnervertreter - ausweislich des entsprechenden Abvermerks - bereits am 26. Februar 2020 übermittelt. Ein Gehörsverstoß ist in Anbetracht all dessen ebenso wenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den fair trial-Grundsatz.

Nach alledem bleibt der Beschwerde jeglicher Erfolg versagt. Der antragstellerseits mitgeteilten Anregung, auch den Umgang des Großvaters mütterlicherseits mit den Kindern zu regeln, war seitens des Senats ebenfalls nicht nachzugehen: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 367 = FuR 2011, 226 Tz. 7; 2011, 1289 = FuR 2011, 565 Tz. 11; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG 34. Edition [Stand: 01.04.2020] § 69 Rdn. 40 mwN). Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. BGH aaO). Das Beschwerdegericht kann den Verfahrensgegenstand nicht erweitern (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, aaO § 69 Rdn. 40; Fischer in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 69 Rdn. 18). Seine Entscheidungskompetenz ist durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; es darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. BGH FamRZ 2014, 378 Tz. 9 mwN; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, aaO; Fischer, aaO Rdn. 25). Deshalb sind - jedenfalls in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden - in der Beschwerdeinstanz auch neue Anträge, die den Verfahrensgegenstand verändern, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, aaO mwN; Fischer, aaO Rdn. 18).

Verfahrensgegenstände sind in dem (hier vorliegenden) Fall des § 1685 BGB die jeweils höchstpersönlichen Umgangsrechte der Umgangswilligen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 2018 - 9 WF 350/18 - n.v.; OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 584). Die Entscheidungskompetenz des Senats erstreckt sich hier folglich ausschließlich auf das Umgangsrecht der Antragstellerin, nicht hingegen auch auf dasjenige ihres Ehemannes.

Die schriftliche Entscheidung des Senats beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Auch muß der Senat die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin nicht nachholen, denn ein Verstoß des Familiengerichts gegen das in § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG normierte Gebot einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern liegt nicht vor; das Familiengericht hat vielmehr zu Recht gemäß § 34 Abs. 3 FamFG ohne persönliche Anhörung der Antragsgegnerin entschieden. Nach der vorzitierten Norm kann das Verfahren ohne eine gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung eines Beteiligten beendet werden, wenn der Beteiligte in dem Anhörungstermin unentschuldigt ausgeblieben, und zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier.

Das Familiengericht hatte mit seiner Terminierungsverfügung vom 16. Januar 2020 das persönliche Erscheinen unter anderem der Antragsgegnerin angeordnet, und dabei ordnungsgemäß auf § 34 Abs. 3 FamFG und auf dessen Regelungsgehalt hingewiesen. Diese Terminierungsverfügung war der Antragsgegnerin - ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde - bereits am 20. Januar 2020 persönlich mit der Ladung zum Termin vom 17. Februar 2020 zugestellt worden; dennoch - trotz der ordnungsgemäßen Ladung und dem Hinweis gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 FamFG - war die Antragsgegnerin unentschuldigt nicht zu dem Anhörungstermin erschienen. Anders als die Antragsgegnerin meint war ihr Ausbleiben auch nicht aufgrund des Umstandes entschuldigt, daß das Familiengericht nicht vor dem Termin über den das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin entschieden hatte.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, weshalb einem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muß daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt, und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Die dafür von dem Gesetzgeber mit dem Institut der Verfahrenskostenhilfe getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren, denn das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht, und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfahrens führen darf, so daß ein schwebendes Verfahrenskostenhilfeverfahren den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert.

Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozeßführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muß, und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen, und darauf seine Prozeßführung einrichten muß. Ein bedürftiger Beteiligter kann deshalb ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihm die Vornahme der zu der Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten in der jeweiligen Verfahrenssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, in dem Streitfall also das Unterbleiben des Erscheinens der Antragsgegnerin in dem Termin vor dem Familiengericht vom 17. Februar 2020 gerade auf die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zurückzuführen wäre (vgl. zu allem Vorstehenden BGH NJW 2011, 3248, 3249 Tz. 19 bis 21 mwN).

Das ist indes zu verneinen; die Antragsgegnerin hat mit ihrem Nichterscheinen vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf ihre Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung ihrer Rechtsposition an diejenige eines bemittelten Beteiligten hinausgeht. So war die Antragsgegnerin ganz offensichtlich nicht auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe angewiesen, um die Kosten ihrer Anreise zu dem Termin bestreiten zu können; dies folgt bereits zwanglos aus dem Umstand, daß sich die Antragsgegnerin zur Terminsstunde ohnehin nur wenige Gehminuten von den Räumlichkeiten des Familiengerichts entfernt aufgehalten hatte.

Auch der Umstand, daß der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Familiengericht gegenüber - zumindest telefonisch - zu erkennen gegeben hatte, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden in dem Verfahren bereit zu sein, wenn seiner Mandantin Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, entschuldigt das Ausbleiben der Antragsgegnerin nicht, denn anwaltlicher Beistand oder gar anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin bei deren persönlicher Anhörung waren - auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des fair-trial-Grundsatzes (Art. 6 EMRK) - nicht vonnöten.

Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des § 160 FamFG: Die Pflicht zu der Anhörung der Eltern eines Kindes beruht nämlich darauf, daß Entscheidungen auf dem Gebiet der Kindschaftssachen in besonderem Maße in die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen eingreifen können, und daß es deshalb in solchen Verfahren für die Entscheidungsfindung von besonderer Bedeutung ist, wenn das Gericht selbst einen Eindruck von den Betroffenen (persönlich) gewinnt, und sie persönlich zu Wort kommen können (vgl. BT-Dr. 8/2788 S. 41; Engelhardt in Keidel, FamFG 20. Aufl. § 160 Rdn. 1 mwN). Die in § 160 FamFG geregelte Pflicht zu der Anhörung der Eltern dient also dem Zweck, daß sich die durch die Entscheidung betroffenen Eltern zu dem Verfahrensgegenstand persönlich äußern können, und daß zudem das Gericht feststellen kann, welchen persönlichen Eindruck die Eltern in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzungen hinterlassen (vgl. Grandel in Musielak/Borth, FamFG 6. Aufl. § 160 Rdn. 1; Schumann in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 160 Rdn. 1).

Insoweit kommt es also gerade auf die Verhaltensweisen, Eigenschaften, Ansichten und Bemerkungen der Kindeseltern persönlich an (vgl. Schlünder in BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder, aaO § 160 Rdn. 4). Um sie kennenzulernen, und auch um sie in Frage zu stellen, kann der persönliche Eindruck und das unvermittelte Gespräch der zu der Entscheidung berufenen Richter mit den Beteiligten besser dienen als der durch Dritte - wie einen Verfahrensbevollmächtigten - vermittelte Vortrag (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 240). In der persönlichen Anhörung der Kindeseltern geht es um deren persönlichen Eindruck und um deren eigene direkte - und gerade nicht um etwa durch Begleitpersonen oder Bevollmächtigte gefilterte oder beeinflußte - Äußerungen (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 8. Dezember 2014 - 10 UF 302/14 - juris).

Im Übrigen ist dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier deshalb Genüge getan worden, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin - jedenfalls in dem Beschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfGE 62, 392 Tz. 20; BGH MDR 2011, 632; KG StV 2017, 167 mwN; OLG Rostock NJ 2017, 418; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris mwN) - hinreichend Gelegenheit hatte, zu sämtlichen entscheidungserheblichen Aspekten des vorliegenden Falles umfassend schriftsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg FamRZ 2016, 240).

Auch der Bestellung eines Verfahrensbeistands für die beiden Kinder bedurfte es in dem vorliegenden Verfahren nicht. Die Erforderlichkeit einer solchen Bestellung richtet sich bei einem Umgangsantrag gemäß § 1685 BGB ausschließlich nach § 158 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Celle NJW-RR 2011, 1512; OLG Oldenburg ZKJ 2018, 234). Danach ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zu der Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das ist hier vor allem aufgrund der Beteiligung des Jugendamts in Verbindung mit der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 26 FamFG einerseits sowie dem klaren Willen der betroffenen Kinder und dem unstreitig bestehenden Konflikt zwischen der Kindesmutter sowie der Antragstellerin andererseits nicht der Fall. Auch die beschwerdeführende Antragsgegnerin hat diesbezüglich keine eine abweichende Bewertung rechtfertigenden Aspekte vorgetragen; sie hat auch zu keinem Zeitpunkt die Bestellung eines Verfahrensbeistands verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten des Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Durch die Formulierung als Sollvorschrift ist dem Gericht in besonders gelagerten Fällen jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 84 FamFG Rdn. 5 mwN; Weber, aaO § 84 Rdn. 13; Grandel, aaO § 84 Rdn. 2). So liegt der Fall hier, denn in diesem Zusammenhang kann zum einen die in Kindschaftssachen gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung (vgl. OLG Brandenburg FuR 2015, 56; NZFam 2015, 1165; OLG Saarbrücken FuR 2018, 371 mwN; OLG Thüringen FuR 2018, 432 mwN; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2019 - 9 WF 510/19, und vom 18. September 2019 - 9 WF 677/19, beide n.v.; Heilmann-Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 1. Aufl. § 81 Rdn. 9) sowie zum anderen der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Familiengericht hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Kindesanhörung den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte. Dieser Verstoß konnte nur in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Nach alledem entspricht die hier getroffene Kostenentscheidung bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles billigem Ermessen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FamGKG.

OLG Koblenz 2020-05-19 - 9 UF 191/20
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Anmerkungen

Die Antragstellerin, Mutter der Antragsgegnerin und Grossmutter der beiden im Jahre 2019 nach einer Inobhutnahme in dem Kinderheim H. fremd untergebrachten Kinder, begehrt die Regelung von Umgangskontakten mit ihren Enkeln in diesem Kinderheim. Die Eltern der Kinder sind geschieden; sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit der Behauptung entgegen getreten, ein solcher Umgang entspreche nicht dem Wohle der Kinder. Das FamG hat den Umgang dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin an jedem letzten Montag eines jeden Monats mit den beiden Kindern von 15 Uhr bis 17 Uhr Umgang in den Räumen des Kinderheims hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden könnten.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen.

» Gemäss § 1685 Abs. 1 BGB haben Grosseltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB eine wichtige Auslegungsregel: Danach gehört zu dem Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606; OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 1673; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1675; OLG Frankfurt MDR 2017, 1128; OLG Oldenburg ZKJ 2018, 234). Ausgehend hiervon hat der Senat bereits aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten keine Zweifel an einer Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgänge.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit bedurfte und bedarf es mithin nicht: Ein solches ist in Verfahren wie dem vorliegenden nur dann veranlasst, wenn das Gericht sich - anders als hier - nicht in der Lage sieht oder nicht in der Lage ist, eigenmächtig zu bestimmen, was dem Kindeswohl am ehesten entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 381 = FuR 2008, 133; OLG Thüringen NZFam 2017, 535). «

Hier bestünden zwischen den Kindern einerseits sowie ihrer antragstellenden Grossmutter andererseits (hinreichend enge) Bindungen iSv § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB: Zum einen habe die Antragstellerin die Kinder unstreitig seit ihrer Geburt fast täglich mitbetreut; es bestehe ein inniges emotionales Verhältnis zwischen den Kindern einerseits, sowie der Antragstellerin andererseits; zum anderen habe die Antragstellerin aber auch bis zu der Inobhutnahme der Kinder im Jahre 2019 bereits regelmässig Umgang mit diesen gehabt. Darüber hinaus werde ein Umgang mit der Grossmutter von den betroffenen - immerhin schon sieben und neun Jahre alten - Kindern ebenso dringlich gewünscht wie von der Antragstellerin (vgl. insoweit auch OLG Köln FamRZ 2013, 1748; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1675). Dieser Wunsch der Kinder belege zum einen ebenfalls ihre enge Bindung zu der Antragstellerin, und spreche zum anderen in ganz erheblichem Maße für die Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgangskontakte. Wie bei § 1684 BGB seien die Wünsche und der Wille des betroffenen Kindes deshalb auch im Rahmen der Entscheidung nach § 1685 BGB zu beachten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2017, 1673 mwN).

» Die gerichtliche Lösung eines jeden Konflikts zwischen Grosseltern und Eltern darf nämlich nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern muss dieses vielmehr auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senat ZKJ 2019, 181), denn die zu treffende gerichtliche Entscheidung nimmt regelmässig entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes, und betrifft es daher unmittelbar. Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der von dem Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäusserte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet, denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und Art. 2 GG unterliegen (OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 301; OLG Koblenz FamRZ 2014, 2010). Zu der Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt, und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann.

Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit vermehrt Bedeutung zu (vgl. Senat ZKJ 2019, 181; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 436). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung einer Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind grösseren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann. «

Ferner sei zu beachten, dass der Kindesvater einen Umgang mit der Antragstellerin befürworte; auch dieser Umstand sei ein Indiz dafür, dass der hier verfahrensgegenständliche Umgang dem Wohle der Kinder dient.

Der Senat verkenne nicht, dass der Umgang einer Bezugsperson mit dem Kind dessen Wohl regelmässig jedenfalls dann nicht dient, wenn das Verhältnis zumindest eines - einen solchen Umgang ablehnenden - Elternteils zu der Umgang begehrenden Bezugsperson zerrüttet oder zumindest von erheblichen Spannungen geprägt ist, da in einem solchen Fall regelmässig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu erwarten ist. So liege der Fall hier aber gerade nicht.

Der Senat ist allerdings der antragstellerseits mitgeteilten Anregung, auch den Umgang des Grossvaters mütterlicherseits mit den Kindern zu regeln, nicht nachgekommen.

» Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den in dem ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 367 = FuR 2011, 226; 2011, 1289 = FuR 2011, 565). Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist. Das Beschwerdegericht kann den Verfahrensgegenstand nicht erweitern. Seine Entscheidungskompetenz ist durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; es darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. BGH FamRZ 2014, 378). Deshalb sind - jedenfalls in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden - in der Beschwerdeinstanz auch neue Anträge, die den Verfahrensgegenstand verändern, grundsätzlich ausgeschlossen. «

Die Pflicht zur Anhörung der Eltern des Kindes bei der Prüfung von Umgangskontaktregelungen (§ 160 FamFG) diene dem Zweck, dass sich die durch die Entscheidung betroffenen Eltern zu dem Verfahrensgegenstand persönlich äussern können, und dass zudem das Gericht feststellen kann, welchen persönlichen Eindruck die Eltern in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzungen hinterlassen; insoweit komme es also gerade auf die Verhaltensweisen, Eigenschaften, Ansichten und Bemerkungen der Kindeseltern persönlich an. Um sie kennenzulernen, und auch um sie in Frage zu stellen, könne der persönliche Eindruck und das unvermittelte Gespräch der zur Entscheidung berufenen Richter mit den Beteiligten besser dienen, als der durch Dritte - wie einen Verfahrensbevollmächtigten - vermittelte Vortrag (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 240). In der persönlichen Anhörung der Kindeseltern gehe es um deren persönlichen Eindruck und deren eigene direkte - und gerade nicht um etwa durch Begleitpersonen oder Bevollmächtigte gefilterte oder beeinflusste - Äusserungen.


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Anspruch einer engen Bezugsperson auf das Umgangsrecht.

BGB § 1685

1. Die Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten in § 1685 BGB steht unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den entsprechenden Personen dem Kindeswohl dient: Es muss feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und für sein Wohl unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebenssituation, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist.
2. Der Umgang ist für die Entwicklung und für das Wohl eines Kindes nicht dienlich, wenn dieses aufgrund einer Gewalterfahrung den Umgang mit der antragstellenden Bezugsperson eindeutig ablehnt.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, wenn das Kind gerichtlich persönlich angehört wurde, ohne dass es von seinem auch gegenüber dem Verfahrensbeistand in beiden Instanzen sowie gegenüber dem Jugendamt und den Heimerziehern vertretenen Standpunkt abgerückt wäre: Es fehlt dann an der Erforderlichkeit der zusätzlichen Überprüfung des konstant, klar und bestimmt geäusserten Willen des Kindes durch einen Sachverständigen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juni 2020 - 13 UF 182/19

Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg vom 30.07.2019 (32 F 42/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin zu 1) , die jahrelang in dem Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin zu 1) übt die elterliche Sorge für L. P. alleine, und für K. P. gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M. P. (geboren im Jahre 2009), das in ihrem Haushalt lebt. L. hat bis August 2018 über einen Zeitraum von circa 12 Jahren in dem Haushalt der Antragsteller gelebt; im August 2018 ist sie auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim umgezogen. K. hat von Geburt an bei den Antragstellern gelebt; seit dem 4. Oktober 2018 hat sie sich in demselben Kinderheim wie L. aufgehalten, nachdem die Antragsgegnerin zu 1) die Herausgabe des Kindes von den Antragstellern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (32 F 172/18) im Wege der Vollstreckung erwirkt hatte. Von dem Kinderheim aus ist die stufenweise Rückführung beider Kinder in den Haushalt der Mutter veranlaßt worden.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich persönlicher Umgänge zwischen ihnen und den Kindern sei nicht hinnehmbar. Beide Kinder hätten eine enge und innige Verbindung zu den Antragstellern, in deren Haushalt sie lange Zeit gelebt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1) zu keiner Zeit vermittelt, als Mutter unfähig zu sein, und auch im Übrigen sei der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) unzutreffend. Die Antragsteller beabsichtigten auch keine Einflußnahme auf die Kinder; nach wie vor seien sie bereit, vertrauensvoll mit der Antragsgegnerin zu 1) zusammenzuarbeiten. Sie hätten die Kinder - entgegen deren Angaben - auch nie mißhandelt. Die Antragsteller haben beantragt, den Umgang zwischen ihnen und den minderjährigen Kindern L. P. (geboren im Jahre 2003) und K. P. (geboren im Jahre 2014) so zu regeln, wie es dem Wohle beider Kinder am besten entspricht.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie weist den Umgangswunsch der Antragsteller zurück. Mit den Antragstellern habe sie nicht eine Freundschaft, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis verbunden; im Zuge dessen habe die Antragstellerin zu 1) über die Kinder der Antragsgegner verfügt, als wären es ihre eigenen. Der Antragsgegnerin zu 1) habe sie ihre finanziellen Mittel abgenommen und versucht, deren Partnerwahl zu beeinflussen, sie klein gehalten, und über sie bestimmt. K. habe lange Zeit gar nicht gewußt, daß die Antragsgegnerin zu 1) ihre Mutter sei, sondern habe angenommen, die Antragstellerin sei ihre Mutter. Die Antragsgegnerin zu 1) habe sich aus der Abhängigkeit zu den Antragstellern mit professioneller Hilfe, zunächst im Rahmen eines Aufenthalts in einer Tagesklinik, lösen können, und richte sich ein selbstbestimmtes Leben ein, welches die klare Abgrenzung zu der Antragstellerin erfordere. Hierüber sei ihre Beziehung zu den Antragstellern zerbrochen. Eine Kommunikationsbasis bestehe nicht mehr, und werde auch nicht angestrebt.

Auf den Vorschlag zu einer gütlichen Einigung im August 2018 habe die Antragstellerin nur mit der Abschottung K.'s reagiert, und über ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, sie halte eine Einschränkung des Umgangs zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und K. für erforderlich. Für die Antragsgegnerin zu 1) und das Jugendamt sei sie nicht mehr erreichbar gewesen, und habe K. in dem Glauben gelassen, ihre Mutter zu sein. K. sei schließlich mittels einstweiliger Anordnung über eine Gerichtsvollzieherin aus dem Haushalt der Antragsteller geholt worden.

Nach alledem entspreche ein Umgang zwischen der Antragstellerin und den Kindern nicht dem Kindeswohle. Wegen des psychopathologischen Beziehungsgeflechts zwischen den Beteiligten und der sehr dominanten Persönlichkeit der Antragstellerin bestünden an deren Fähigkeit Zweifel, eine Beeinflussung der Kinder gegen ihre Mutter zu vermeiden, und deren Rolle in dem Leben der Kinder zu akzeptieren. Die Antragsgegnerin zu 1) fürchte vielmehr den Versuch der Antragstellerin, ihre Macht über sie wieder herzustellen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Senftenberg hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt, die Beteiligten angehört, und den Antrag der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel weiter, das sie mit der sehr engen und innigen Verbindung der Kinder zu ihnen begründen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) seien viele Jahre miteinander befreundet gewesen. Angesichts der langen Zeit, in der die Antragsteller mit beiden Kindern zusammengelebt hätten, müsse man vorliegend tragfähige Bindungen der Kinder zu den Antragstellern unterstellen. Die Aufrechterhaltung dieser Bindungen sei für die Entwicklung beider Kinder förderlich. Den Erziehungsvorrang und die Erziehungskompetenz der Antragsgegnerin zu 1) stellten sie nicht in Frage. Es sei ihnen bekannt, daß beide Kinder immer wieder gegenüber Dritten äußerten, die Antragsteller gern besuchen zu wollen, und Sehnsucht nach ihnen zu haben. Es hätte erstinstanzlich der Einholung eines - gegebenenfalls lösungsorientierten - Sachverständigengutachtens bedurft, um festzustellen, ob das Zerwürfnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1) so massiv ist, daß die Kinder einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden. Die Begründung des Amtsgerichts, aus sämtlichen Erwägungen heraus sei auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet worden, genüge nicht, um den entsprechenden Antrag der Antragsteller abzulehnen, die davon ausgingen, daß die Aufrechterhaltung der Bindungen der Kinder zu ihnen für deren Entwicklung förderlich sei. Sie beantragen, den Beschluß des Amtsgerichts vom 21. Mai 2019 abzuändern, und ihnen mit den minderjährigen Kindern L. P. und K. P. ein an dem Kindeswohle orientiertes Umgangsrecht einzuräumen.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Umgang der Kinder mit den Antragstellern diene nicht dem Kindeswohle; im übrigen wünsche L. auch keinen Umgang mit der Antragstellerin zu 1).

Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich geäußert. Die Verfahrensbeiständin teilt mit, daß die Kinder den Umgang mit den Antragstellern ablehnen (Stellungnahmen vom 28. Januar 2020 und vom 23. März 2020). Das Jugendamt empfiehlt keinen Umgang zwischen den Antragstellern und den Kindern (Bericht vom 30. Dezember 2019). Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG): Die drei Vermerke des Amtsgerichts vermitteln mit den Berichten des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständinnen ein ausreichend verläßliches und hinreichend vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eigene Anhörungen gewinnen könnte.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Umgang mit den betroffenen Kindern.

Nach § 1685 Abs. 1 und 2 BGB können Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit einem Kind haben, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben, und wenn der Umgang dem Wohle des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommen ist; die in § 1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, daß der Umgang mit den entsprechenden Personen dem Kindeswohle dient. Der Gesetzgeber geht in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB davon aus, daß zum Wohle des Kindes in der Regel (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB) der »Umgang mit anderen Personen [gehört], zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist«. Ausweislich dieser eindeutigen Formulierung als Konditional erstreckt sich die Vermutungsregelung nicht auf die Förderlichkeit der Aufrechterhaltung der Bindung, sondern auf die Feststellung, daß der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohle des Kindes gehört, steht unter der Bedingung, daß die Aufrechterhaltung dieser Bindungen für die kindliche Entwicklung förderlich ist. Die Nützlichkeit und Förderlichkeit für die kindliche Entwicklung - und damit die Kindeswohldienlichkeit - sind deshalb gesondert festzustellen (vgl. BeckOGK/Altrogge, BGB [Stand: 01.11.2019] § 1685 Rdn. 58, 73).

Diese sind allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Trotz des nachvollziehbaren Interesses von ehemaligen Bezugspersonen an der Kontaktpflege mit den Kindern ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (vgl. Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht 6. Aufl. § 1685 BGB Rdn. 1). Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muß deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, daß der Kontakt des Kindes mit einer Person förderlich sein kann, reicht nicht aus; es muß vielmehr feststehen, daß der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 391).

1. Die den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB eröffnenden Voraussetzungen sind festzustellen. Die Antragsteller sind Bezugspersonen, die die tatsächliche Verantwortung für die hier in Rede stehenden Kinder getragen haben. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Dies ist hier der Fall: Die Antragsteller haben mit der 16-jährigen L. etwa 12 Jahre lang, und mit K. von ihrer Geburt an bis Oktober 2018 in einem Haushalt gelebt.

2. Es ist indes nicht feststellbar, daß der Umgang für die Entwicklung und das Wohl der Kinder dienlich ist.

Die Kinder lehnen selbst den Umgang mit den Antragstellern ab. Sie begründen dies mit der von der Antragstellerin erlittenen physischen Gewalt, die im Hinblick auf die 16-jährige L. bereits in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren (AmtsG Zossen - 32 F 132/16) Thema gewesen ist, und die die Antragstellerin seinerzeit gegenüber der damaligen Verfahrensbeiständin auch eingeräumt hatte. Die Kinder haben ihre Ablehnung von Kontakten mit der Antragstellerin während der gesamten Verfahrensdauer bestimmt und klar gegenüber den Verfahrensbeiständinnen, den Erziehern im Heim, dem Gericht und dem Jugendamt wiederholt, in dem Beschwerdeverfahren bezogen auf beide Antragsteller. L. ist als 16-Jährige verfahrensfähig und darüber informiert, daß dies genau so zum Akteninhalt geworden ist. Von der Möglichkeit, sich auch selbst direkt gegenüber dem Senat in dem Verfahren zu äußern, hat sie trotz des Senatshinweises vom 8. Mai 2020 keinen Gebrauch gemacht. Auch hinsichtlich K. liegen keine Anhaltspunkte für einen Sinneswandel vor.

Dafür, daß es dem Wohle der Kinder entsprechen könnte, den Umgang gegen ihren konstant erklärten Willen anzuordnen, fehlen Anhaltspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, daß Umgang gegen den Willen der Kinder überhaupt erzwungen werden könnte, denn gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG dürfte unmittelbarer Zwang gegen die Kinder zur Durchsetzung des Umgangsrechts der Antragsteller nicht angewendet werden.

Hinweise darauf, daß gegen ihren Willen durchgeführter Umgang mit den Antragstellern der Entwicklung und ihrem Wohlbefinden der Kinder dienen könnte, sind nicht ersichtlich; vielmehr ergeben sich Hinweise darauf, daß die Beachtung dieses Willens ihr Wohl besser wahrt, denn daß es dem Wohle der Kinder in dem vorliegenden Fall dienen könnte, ihren konsequent geäußerten und plausibel und konkret begründeten Willen zu übergehen, vermag der Senat nicht festzustellen. Anhaltspunkte für eine Einflußnahme auf den Willen oder das Aussageverhalten der Kinder im Hinblick auf ihren Umgangswillen liegen in Ansehung der Konstanz ihrer Äußerungen nicht vor. L. ist mit 16 Jahren in einem Alter, in dem sie persönliche Beziehungen bereits selbständig zu bewerten imstande ist, und in dem die Erfahrung der eigenen Wirksamkeit zunehmende Bedeutung auch für das eigene Selbstbild erlangt. Sie hat sich gegen Umgangskontakte mit den Antragstellern entschieden, K. ebenso. Die Nichtanerkennung dieses Willens trüge die Gefahr in sich, daß sich die Kinder als Objekt des Handelns der Erwachsenen und des Gerichtes wahrnähmen, ohne daß dem ein erkennbarer Vorteil für ihr Wohl gegenüberstünde. Eine Nützlichkeit oder Förderlichkeit der Umgangsanordnung für die kindliche Entwicklung läßt sich unter diesen Umständen nicht feststellen.

Der Senat war auch nicht aufgrund der von den Antragstellern eingereichten Äußerungen Dritter gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, um sicherzustellen, daß das Zerwürfnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1) nicht so massiv ist, daß die Kinder einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden, oder ob die Anordnung von Umgang dem Kindeswohle nicht doch dienen könnte.

Bei den von den Antragstellern eingereichten Äußerungen Dritter handelt es sich um Beteiligtenvortrag. Neben Wertungen enthalten diese - teilweise undatierten - Schreiben keine tatsächliche Substanz zu der Frage des aktuellen Kindeswillens, und sind daher nicht geeignet, einen abweichenden Willen der Kinder auch nur anzudeuten. Soweit die Antragsteller darlegen, L. solle »eine Vertraute (Therapeutin?) in der Schule haben«, der gegenüber sie angegeben haben soll, »gern einmal mit den Antragstellern sprechen und diese besuchen« zu wollen, bietet dieser Vortrag keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, denn dieser Hinweis ist sowohl inhaltlich als auch nach Quelle und zeitlichem Ursprung derart vage, daß er keinen greifbaren Ansatz für weitere Ermittlungen bietet.

Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich. Das gerichtliche Verfahren muß geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine an dem Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dabei bleibt es dem erkennenden Gericht grundsätzlich selbst überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51, 62). Zu der Aufklärung des Sachverhalts kann das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen ein Sachverständigengutachten einholen; die Fachgerichte sind aber nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171, 182). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

Nach diesem Maßstab ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem hier in Rede stehenden Fall nicht erforderlich. Die Kinder sind von dem Familiengericht persönlich angehört worden, ohne daß sie von ihrem auch gegenüber den Verfahrensbeiständinnen in beiden Instanzen sowie gegenüber dem Jugendamt und den Heimerziehern vertretenen Standpunkt abgerückt wären. Danach fehlte es an der Erforderlichkeit der zusätzlichen Überprüfung des konstant, klar und bestimmt geäußerten Willens der Kinder durch einen Sachverständigen.

3. Nach alledem müssen die Antragsgegner den Antragstellern keinen Umgang mit den Kindern gewähren. Es besteht kein Zweifel daran, daß ihre das Umgangsstreben der Antragsteller ablehnende Entscheidung von verständigen Motiven getragen sein kann, nämlich dem Ansinnen, die Kinder vor einer Einflußnahme und einem Loyalitätskonflikt zu bewahren, die sich aus dem zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und den Antragstellerin bestehenden Spannungsverhältnis ergeben können. Den Antragsgegnern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge, gegebenenfalls gemeinsam mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu Dritten zu bestimmen. Diese Bestimmung ist nicht nur gegenüber dem Kind, sondern auch Dritten gegenüber verbindlich (§ 1632 Abs. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Verfahrensgegenstände sind die jeweils höchstpersönlichen Umgangsrechte der Antragstellerin und des Antragstellers. Während eine Mehrheit von Kindern, die an dem Streit um den Umgang beteiligt sind, nicht zu einer Mehrheit an Verfahrensgegenständen und mithin nicht zu einer Werterhöhung führt (§ 45 Abs. 2 FamGKG), ist eine gleiche Wertbeschränkung für eine Mehrheit an umgangsberechtigten Erwachsenen nicht geregelt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

OLG Brandenburg 2020-06-08 - 13 UF 182/19
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Anmerkungen

Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegner. Die Antragsgegnerin zu 1) übt die elterliche Sorge für das Kind L. alleine, und für das Kind K. gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres, im Jahre 2009 geborenes Kind, das in ihrem Haushalt lebt. L. hat bis August 2018 über einen Zeitraum von circa 12 Jahren in dem Haushalt der Antragsteller gelebt; sie ist sodann auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim umgezogen. K. hat von Geburt an bei den Antragstellern gelebt, und sich seit Oktober 2018 in demselben Kinderheim wie L. aufgehalten, nachdem die Antragsgegnerin die Herausgabe des Kindes von den Antragstellern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Vollstreckung erwirkt hatte. Von dem Kinderheim aus ist die stufenweise Rückführung beider Kinder in den Haushalt der Mutter veranlasst worden.

Das AmtsG hat den Antrag abgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

» Nach § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB können Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit einem Kind haben, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben, und wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommen ist; die in § 1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den entsprechenden Personen dem Kindeswohle dient. Der Gesetzgeber geht in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB davon aus, dass zu dem Wohle des Kindes in der Regel (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB) der 'Umgang mit anderen Personen [gehört], zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist'. Ausweislich dieser eindeutigen Formulierung als Konditional erstreckt sich die Vermutungsregelung nicht auf die Förderlichkeit der Aufrechterhaltung der Bindung, sondern auf die Feststellung, dass der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zu dem Wohle des Kindes gehört, steht unter der Bedingung, dass die Aufrechterhaltung dieser Bindungen für die kindliche Entwicklung förderlich ist. Die Nützlichkeit und Förderlichkeit für die kindliche Entwicklung - und damit die Kindeswohldienlichkeit - sind deshalb gesondert festzustellen.

Diese sind allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Trotz des nachvollziehbaren Interesses von ehemaligen Bezugspersonen an der Kontaktpflege mit den Kindern ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden. Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit einer Person förderlich sein kann, reicht nicht aus; es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 391). «

Die Antragsteller seien zwar Bezugspersonen, die die tatsächliche Verantwortung für die hier in Rede stehenden Kinder getragen haben. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB sei die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Vorliegend hätten die Antragsteller mit der 16-jährigen L. etwa 12 Jahre lang, und mit K. von ihrer Geburt an bis Oktober 2018 in einem Haushalt gelebt. Indes sei nicht feststellbar, dass der Umgang für die Entwicklung und für das Wohl der Kinder dienlich ist. Die Kinder selbst lehnten selbst den Umgang mit den Antragstellern ab. Hinweise darauf, dass gegen ihren Willen durchgeführter Umgang mit den Antragstellern der Entwicklung und ihrem Wohlbefinden dienen könnte, seien nicht ersichtlich; vielmehr ergäben sich Hinweise darauf, dass die Beachtung dieses Willens ihr Wohl besser wahrt.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich.

» Das gerichtliche Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine an dem Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen; dabei bleibt es dem erkennenden Gericht grundsätzlich selbst überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51, 62). Zu der Aufklärung des Sachverhalts kann das Familiengericht nach pflichtgemässem Ermessen ein Sachverständigengutachten einholen; die Fachgerichte sind aber nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171, 182). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. «

Die Kinder seien von dem FamG persönlich angehört worden, ohne dass sie von ihrem auch gegenüber den Verfahrensbeiständinnen in beiden Instanzen sowie gegenüber dem Jugendamt und den Heimerziehern vertretenen Standpunkt abgerückt wären. Danach sei die zusätzliche Überprüfung des konstant, klar und bestimmt geäusserten Willens der Kinder durch einen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen.


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Umgangsrecht betreffend ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach der Trennung der Partnerinnen.

BGB § 1685

1. Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit den in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin zu, sofern sie eine enge Bezugsperson der Kinder ist.
2. Zu einer engen Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB wird jemand regelmässig dann, sofern er entsprechend mit dem dem Lebensalter des Kindes einhergehenden Zeitempfinden mit diesem eine längere Zeit im Haushalt zusammen gelebt, und tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat.
3. Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung; die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung kann auch auf andere Weise erfolgen. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG erreicht.
4. Weitere Voraussetzung für ein Umgangsrecht von Bezugspersonen nach § 1685 Abs. 2 BGB bleibt auch dann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, wobei die Kindeswohldienlichkeit positiv feststehen muss (positive Kindeswohlverträglichkeit), und allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen ist. Danach spricht für einen Umgangskontakt einer Lebenspartnerin mit in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin, dass dieser den Kindern grundsätzlich ermöglicht, Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen.
5. Versagt der leibliche Elternteil den Umgang seiner Kinder mit der ehemaligen Lebenspartnerin, die eine enge Bezugsperson ist, so kommt ihrer Verweigerungshaltung nur dann der Vorrang zu, wenn erstzunehmende Gesichtspunkte vorgebracht werden, die aus Gründen des Kindeswohls gegen die Gewährung von Umgang sprechen. Die auf einseitig konstruierten Differenzen beruhende Verweigerungshaltung des leiblichen Elternteils hindert einen Umgang nicht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 5. Oktober 2020 - 2 UF 185/19

Anmerkungen

Aus der seit Februar 2012 bestehenden, im Februar 2017 eingetragenen und im Oktober 2019 rechtskräftig aufgehobenen Lebensgemeinschaft sind die beiden 2017 und 2018 aufgrund ohne Hilfe medizinischer Fachkräfte durchgeführter Insemination gezeugten Kinder hervorgegangen, deren leibliche Mutter die Antragsgegnerin ist. Die Antragstellerin hat nach der Geburt des ersten Kindes ein Jahr Elternzeit in Anspruch genommen. Der Umfang ihrer nach der Trennung wahrgenommenen Umgangskontakte ist zwischen den Beteiligten streitig. Das FamG hat der Antragstellerin ein Umgangsrecht zuerkannt. Gegen diesen Beschluss hatte die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. In einem ersten Erörterungstermin hatten die Beteiligten eine Zwischenabsprache zum Umgang getroffen; die ersten Termine wurden vereinbarungsgemäss durchgeführt. Einen weiteren Termin sagt die Antragsgegnerin mit behaupteten Verhaltensveränderungen der Kinder ab. Eine seitens des Jugendamtes angebotene Videomediation lehnte sie ab, stimmte aber einer persönlichen Mediation zu. Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich berufsbedingt in einen über 200 km entfernten Ort verzogen. Das FamG hat Ordnungsmittel festgesetzt.

Der Senat hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Es sei von einer engen Bezugsperson iSd § 1685 Abs. 2 BGB auszugehen, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung trage oder getragen habe. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung sei in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, wobei es auf das Zeitempfinden des Kindes ankomme. Bezüglich des älteren Kindes sei unstreitig, dass die Antragstellerin ein Jahr Elternzeit genommen, und sich um das Kind gekümmert habe; aus der häuslichen Gemeinschaft sei sie erst ausgezogen als das Kind 18 Monate alt gewesen sei. Auch nach der Trennung habe sie Kontakt zu den Kindern gehalten, und bei Betreuungsengpässen die Antragsgegnerin unterstützt. Selbst wenn ein längeres Aussetzen der Kontakte zu einer Entfremdung führen könne, genüge es für § 1685 Abs. 2 BGB, dass an eine bestehende sozial-familiäre Beziehung angeknüpft werden könne.

Das jüngere Kind sei zum Zeitpunkt der Trennung zwar erst fünf Monate alt gewesen sei; für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung sei jedoch das Leben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend sei, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden habe, die die Qualität einer Familie iSv Art. 6 Abs. 1 GG erreicht habe. Nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft habe die Antragstellerin weitere Umgangskontakte mit dem Kind wahrgenommen, die die Antragsgegnerin im April 2019 dann zunächst unterbunden habe. In der wichtigen Phase des Bindungsaufbaus habe die Antragstellerin aber die soziale Elternschaft mit einer Unterbrechung von lediglich etwa zwei Monaten ausgeübt.

Die Umgangskontakte entsprächen auch dem Kindeswohl. Der Kontakt ermögliche den Kindern eine Beziehung zu einer ausserhalb ihrer sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln, und dadurch Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinn einer Identitätsfindung zu erhalten. Der entgegenstehende Wille der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um den Umgang zu verwehren. Ihre ablehnende Haltung sei als blosse Obstruktion anzusehen. Die Beziehung der Beteiligten sei nicht dermassen belastet, dass hieraus Loyalitätskonflikte der Kinder drohten. Das Miterleben von konflikthaften Beziehungen sei für Kinder auch nicht von vornherein als kindeswohlabträglich zu klassifizieren; entscheidend sei, dass die derzeit bestehenden Konflikte sämtlich von der Antragsgegnerin ausgingen, die sich einer konstruktiven Klärung mittels gemeinsamer Mediation ohne verständigen Grund verschliesse. Für das Beharren auf einer mündlichen Mediation bestehe kein nachvollziehbarer Grund. Ihr Hochstilisieren von Nichtigkeiten als Unstimmigkeiten oder sogar Konflikt zeige, dass die Antragsgegnerin ihre eigenen Befindlichkeiten vor das Wohl der Kinder stelle.

Hinweise
Der besondere Schutz des Art. 6 GG erfasst nicht nur die Ehe erfasst, sondern auch die Familie als solche, in der ein Kind seine soziale Herkunft begründet. § 1684 BGB richtet sich in seiner Vermutung der regelmässigen Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs aber allein an die gesetzlich legitimierte Elternschaft (BVerfG FamRZ 2003, 816), die sich aus der biologischen Elternschaft ableitet (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1155). Umgangskontakte eines früheren Lebenspartners sind daher nach § 1685 Abs. 2 BGB zu regeln; es bedarf also jeweils der positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs, ob die Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zu dieser Person seiner Entwicklung förderlich ist. Das den in § 1685 BGB genannten Personen eingeräumte subjektive Recht besteht ausschliesslich um des Kindes willen. Allerdings kann von einer Kindeswohldienlichkeit nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich das Kind in einer traumatischen Situation und einem Loyalitätskonflikt befindet, folgend aus der mangelnden Kommunikationsfähigkeit der Eltern und deren aggressivem Umgang miteinander, so dass nicht einmal mehr unstreitige Übergaben des Kindes möglich sind, und das Kind auch nur widerwillig mit dem Umgang Begehrenden mitgeht (EGMR FamRZ 2021, 194).
Auch wenn das Umgangsrecht einer der in § 1685 BGB genannten Personen anderen Voraussetzungen folgt, als dies für rechtliche Eltern gemäss § 1684 BGB gilt, folgt hieraus nicht zwingend, dass der Umgang nicht in gleichem Umfang angeordnet werden kann wie bei einem leiblichen Elternteil; entscheidend sind allein die Bindungen und Beziehungen eines Kindes zu einer/einem früheren Partner/in der Mutter.


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Umgangsverfahren als Amtsverfahren; Kostenentscheidung bei Regelung des Umgangsrechts für Grosseltern; Überprüfung der Billigkeitsentscheidung durch das Beschwerdegericht.

BGB § 1685

1. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliegt einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
2. Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
3. Auch in Umgangsverfahren nach § 1685 BGB entspricht es regelmässig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen, und die Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.
4. Das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG findet in Umgangsverfahren keine Anwendung, weil die Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt, Umgangsverfahren aber Amtsverfahren sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Februar 2021 - 8 UF 175/20

Anmerkungen

Die Eltern der Kindesmutter hatten eine Umgangsregelung mit ihren beiden Enkeln angeregt. Das Gericht beteiligte sodann die Kindesmutter und den Vater eines der Kinder an dem Verfahren; der Vater des anderen Kindes wurde zunächst nicht beteiligt. Nach einer Stellungnahme der Kindesmutter sowie der Schwester der Kindesmutter nahmen die Grosseltern ihren »Antrag« wieder zurück. Das FamG stellte anschliessend fest, dass familiengerichtliche Massnahmen nicht erforderlich seien, und setzte eine Kostenpflicht dergestalt fest, dass die Gerichtskosten von den Beteiligten mit Ausnahme der Kinder zu je 1/4 zu tragen seien. Gegen diesen Kostenbeschluss hat der beteiligte Kindesvater Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Antrag von vornherein aussichtslos gewesen sei; daher hätten die gesamten Kosten den Grosseltern auferlegt werden müssen.

Das OLG hat nach Hinweis, dass es sich vorliegend um ein Amtsverfahren handele, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG also nicht anwendbar sei, dass der Vater des anderen Kindes fälschlich nicht an dem Verfahren beteiligt worden sei, und dass nach Nachholung dieser Beteiligung beabsichtigt sei, die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Grosseltern als Gesamtschuldner 50%, die Kindesmutter 25%, und die beiden Väter jeweils 12,5% zu tragen haben, aussergerichtliche Auslagen in der ersten Instanz nicht zu erstatten seien, von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werde, und auch aussergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten seien. Es hat den Beschwerdewert auf 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde unterliege nicht der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG, da Gegenstand der Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit sei, und damit auch für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung keine Mindestbeschwer vorliegen müsse. In der Sache selbst sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesväter jeweils nur bezüglich eines Kindes beteiligt gewesen seien. Der Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs ergebe sich aus § 81 FamFG: Nach § 81 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamFG könne das Gericht die Kosten eines Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliege einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht; dieses sei im Rahmen der von ihm zu treffenden Beschwerdeentscheidung nicht auf die blosse Überprüfung etwaiger Ermessensfehler beschränkt, sondern zur eigenen Ermessensausübung berechtigt und verpflichtet (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1109 = FuR 2020, 659). Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspreche, sei nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

In Umgangsrechtsstreitigkeiten nach § 1684 und § 1685 BGB (ebenso wie in Sorgerechtsstreitigkeiten nach § 1671 BGB) entspreche es regelmässig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen, und die Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG, wonach den Grosseltern die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden könnten, liege hier nicht vor; insbesondere sei § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (von vornherein fehlende Erfolgsaussicht eines Antrages des Beteiligten, was dieser erkennen musste) vorliegend nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift nur in Antragsverfahren gelte; Umgangsverfahren, auch solche nach § 1685 BGB, seien aber Amtsverfahren (BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606); daher seien die Gerichtskosten zwischen allen Beteiligten zu teilen.

Im Rahmen dieser Beteiligung an der Kostenquote seien - nach tatsächlicher Beteiligung des in dem erstinstanzlichen Verfahren fälschlich nicht beteiligten weiteren Kindesvaters - die Verwandtschaftsverhältnisse zu berücksichtigen, so dass die Kindesväter nicht mit einem Viertel, sondern mit der Hälfte davon bei der Kostentragung zu berücksichtigen seien. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruhe auf § 81 FamFG und berücksichtige, dass die Beschwerde schon aufgrund des Fehlers des FamG durch die Nichtbeteiligung des zweiten Kindesvaters erforderlich gewesen sei, weshalb es angemessen erscheine, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruhe auf § 40 FamGKG.


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Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen; Voraussetzungen für Umgangsrecht der Großeltern mit dem Kind.

BGB § 1685

1. Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient: § 1685 Abs. 1 BGB will im Interesse des Kindes sicherstellen, daß sein Kontakt zu Personen außerhalb der Kernfamilie aufrecht erhalten bleibt, zu denen es Bindungen entwickelt hat, deren Abbruch ihm schaden könnte; außerdem ist der Umgang mit den Großeltern, die wichtiger Teil der Abstammung und sozialen Herkunft des Kindes sind, für dessen Identitätsfindung förderlich.
2. Das Umgangsrecht besteht aber nur, wenn sich positiv feststellen läßt, daß der Kontakt zu den Großeltern dem Wohle des Kindes dient. Für diese Kindeswohlprüfung kann im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden: Danach gehört der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zu dem Wohle des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
3. Der Umgang von Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohle, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, daß das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
4. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, daß die Großeltern diesen Erziehungsvorrang mißachten, läßt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
5. In einem Verfahren wegen Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (hier: Großmutter) ist ein Elternteil, der nicht personensorgeberechtigt ist, mangels Wahrnehmung eigener Rechte nicht an dem Verfahren zu beteiligen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juni 2021 - 6 UF 55/21

Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 09.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.

Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter, der Beteiligten zu 5), und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zwecke der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei der Geburt des Kindes A. 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung, und bezog später eine eigene Wohnung. Im Jahre 2015 hat die Mutter mit den Kindern Schutz in einem Frauenhaus gesucht, und seitdem mehrfach den Aufenthalt gewechselt. Ihre Adresse hält sie geheim. Die Beschwerdeführerin hatte seit dem Jahre 2015 keinen persönlichen Kontakt mehr zu den beiden Enkeln.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Michelstadt vom 8. Juni 2017 wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen. Auf einen ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln hat das Amtsgericht Michelstadt mit Beschluß vom 17. September 2018 den Umgang für zwei Jahre ausgeschlossen; ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluß vom 25. Januar 2019 zurückgewiesen. Kontakte der Beschwerdeführerin zu den Enkeln bürgten wegen des zerrütteten Verhältnisses zwischen der Mutter und der Familie des Vaters die Gefahr von Loyalitätskonflikten. Die Beschwerdeführerin sei den Kindern nach jahrelangem Kontaktabbruch inzwischen fremd. Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren der Mutter die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und angeboten, daß die Kinder bei ihr leben könnten.

Nach Ablauf des Umgangsausschlusses hat die Beschwerdeführerin in dem vorliegenden Verfahren erneut beantragt, den Umgang zu regeln. Die Kinder erinnerten sich an sie, und sie wollten sie sehen. Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, die Kinder lehnten Kontakt zu der Beschwerdeführerin ab. Es solle abgewartet werden, bis sie von sich aus nach ihren familiären Wurzeln suchten. Das Jugendamt meint, Kontakte, die mit Angst verbunden seien, könnten nicht dem Kindeswohle dienen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt hat die betroffenen Kinder nicht angehört. Zu dem Termin zur Anhörung der übrigen Beteiligten ist der geladene Dolmetscher nicht erschienen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin nur deren ebenfalls anwesende Tochter äußern konnte. Das Gespräch mit der Mutter war durch Verständigungsprobleme beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat dennoch, und ohne die Kinder anzuhören, den Antrag der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Aus seiner Sicht bestand kein triftiger Grund iSd § 1696 Abs. 1 BGB, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2019 abzuändern. Wegen des Konflikts zwischen der Mutter und der Familie des Vaters sei der Umgang weiterhin nicht kindeswohldienlich.

Die Beschwerde gegen die am 15. Februar 2021 zugestellte Entscheidung ist am 12. März 2021 bei dem Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügt, daß sie mangels Dolmetscher nicht richtig, und die Kinder überhaupt nicht angehört wurden. Die Kinder sehnten sich nach einer Oma; außerdem müßten sie Respekt und Höflichkeit gegenüber Verwandten lernen. Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Kinder und sie hätten seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu der Beschwerdeführerin. Der Verfahrensbeistand teilt mit, die Kinder wollten die Beschwerdeführerin weiterhin nicht sehen; das Jugendamt und er blieben bei der Auffassung, daß die Kinder Angst vor der Großmutter hätten, und ein erzwungener Umgang deshalb nicht in ihrem Interesse sei.

Das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluß des Senats auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Kinder am 2. Juni 2021 und die übrigen Beteiligten am 10. Juni 2021 angehört; auf die jeweiligen Anhörungsvermerke wird verwiesen.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich nach Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen persönlichen Anhörungen als unbegründet.

Das Amtsgericht hat es entgegen § 155 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG unterlassen, die Beschwerdeführerin und die Mutter persönlich anzuhören. Der Anhörungspflicht ist nicht schon dann genügt, wenn die Beteiligten zu einem Termin geladen werden. Angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und der Mutter wäre die Anwesenheit eines Dolmetschers nach § 185 GVG zwingend erforderlich gewesen. Außerdem hat das Amtsgericht die in dem vorliegenden Fall gemäß 159 Abs. 2 FamFG gebotene persönliche Anhörung der Kinder unterlassen, ohne daß Gründe iSd § 159 Abs. 3 FamFG ersichtlich oder den Entscheidungsgründen zu entnehmen wären. Der Senat hat die erforderlichen Anhörungen in dem Beschwerdeverfahren nachgeholt, obwohl Verstöße gegen zentrale Verfahrensvorschriften in Beschwerdeverfahren auch Anlaß geben können, Entscheidungen aufzuheben, und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Es konnte ohne nochmalige Anhörung des Vaters der betroffenen Kinder entschieden werden. Er war, anders als es die erste Instanz gehalten hat, nicht an dem Verfahren zu beteiligen, weil er nicht Inhaber des Sorgerechts ist, und deshalb durch die erstrebte Umgangsregelung nicht iSd § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in einem eigenen Recht betroffen wäre (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1312 [Ls]). Unabhängig davon mußte er nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG angehört werden. Dem hat die erste Instanz entsprochen, indem sie den Vater zum Termin geladen hat, auch wenn er nicht erschienen ist. Von einem neuerlichen Versuch seiner Anhörung konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden, zumal eine Betroffenheit des Vaters durch eine Umgangsregelung nicht ersichtlich ist (vgl. Heilmann/Heilmann, 2. Aufl. § 160 FamFG Rdn. 23).

In der Sache ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Begehren nach Regelung des Umgangs zwar rechtsirrig an den Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB gemessen; dabei hat es übersehen, daß der in dem Beschluß des Amtsgerichts Michelstadt vom 17. September 2018 ausgesprochene zweijährige Umgangsausschluß bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits abgelaufen war. Die an § 1685 Abs. 1 BGB orientierten Hilfserwägungen tragen die Entscheidung jedoch.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Die Vorschrift will im Interesse des Kindes sicherstellen, daß sein Kontakt zu Personen außerhalb der Kernfamilie aufrecht erhalten bleibt, zu denen es Bindungen entwickelt hat, deren Abbruch ihm schaden könnte. Außerdem berücksichtigt sie, daß der Umgang mit den Großeltern, die wichtiger Teil der Abstammung und der sozialen Herkunft des Kindes sind, für dessen Identitätsfindung förderlich ist (vgl. Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. § 1685 BGB Rdn. 1). Das Umgangsrecht besteht nur, wenn sich positiv feststellen läßt, daß der Kontakt zu den Großeltern dem Wohle des Kindes dient. Für diese Prüfung kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohle des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient allerdings regelmäßig nicht seinem Wohle, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, daß das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, daß der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, daß die Großeltern diesen Erziehungsvorrang mißachten, läßt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchzuführen (BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606 Tz. 26 und 27).

Nach diesen Maßstäben kann eine Umgangsregelung nicht getroffen werden. Die Kinder, deren Wille in Umgangsverfahren in hohem Maße beachtlich ist (Dürbeck in Staudinger, BGB [Stand: 10.04.2021] § 1685 Rdn. 41), lehnen Kontakte zur Großmutter ab. Die Anhörung der Beteiligten hat ergeben, daß die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren keinen Kontakt zu den Kindern mehr hatte. Angesichts des Alters der Kinder kann von einer Beziehung zur Großmutter nicht ausgegangen werden. In der Anhörung wurde auch deutlich, daß die Mutter erhebliche Vorbehalte gegen Kontakte der Kinder zu der Beschwerdeführerin hat, der sie vorwirft, sie im Zusammenwirken mit zwei Schwägerinnen in der Zeit des Zusammenlebens mißhandelt, und ihr mit Zurückschicken in die Türkei ohne ihre Kinder gedroht zu haben. Unabhängig von dem Realitätsgehalt dieser von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellten Vorwürfe ist jedenfalls festzustellen, daß das Verhältnis zerrüttet ist, und die Kinder in einen Loyalitätskonflikt gerieten, wenn sie zu Umgang mit der Beschwerdeführerin gezwungen würden. Die Motive, die die Beschwerdeführerin für ihr Umgangsbegehren anführt, nämlich, daß die Kinder Respekt und Höflichkeit gegenüber Verwandten lernen müßten, lassen außerdem besorgen, daß der Erziehungsvorrang der Mutter in Frage gestellt würde. Für die Regelung des Umgangs spricht in dem vorliegenden Fall nur die Bedeutung des Kontakts zu der erweiterten Herkunftsfamilie für die kindliche Entwicklung, der gegenüber dem Kindeswillen und der Gefahr eines Loyalitätskonflikts jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen kann.

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß sich das Amtsgericht darauf beschränkt hat, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, ohne einen Umgangsausschluß auszusprechen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung genügt bei fehlender Kindeswohldienlichkeit die Zurückweisung eines Antrages auf eine Umgangsregelung nach § 1685 Abs. 1 BGB, weil es dann nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern weil bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen (BGH FamRZ 2017, 1668 = FuR 2017, 606 Tz. 36).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es angezeigt erscheinen ließen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf die Beschwerdeführerin abzusehen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 40 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

OLG Frankfurt 2020-06-11 - 6 UF 55/21
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