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BGB § 1585b - Unterhalt für die Vergangenheit - FD-Logo-500

BGB § 1585b - Unterhalt für die Vergangenheit



BGB § 1585b - Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.





 



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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; konkreter Bedarf; Tilgungsleistungen und Wohnvorteil; »Sättigungsgrenze«; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Verjährung und Verwirkung.

BGB §§ 195, 199, 204, 1573, 1578, 1585b; ZPO § 167; SGB II § 33

1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten hemmt nicht den Ablauf der Verjährung der in dem Zeitpunkt der Antragseinreichung bereits auf einen Träger öffentlicher Leistungen übergegangenen und nicht rückübertragenen Unterhaltsansprüche.
2. Die spätere Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Unterhaltsberechtigten hemmt den Ablauf der Verjährung nur ex nunc ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückübertragung.
3. Bereits vor Ablauf der Verjährung unterliegt nachehelicher Ehegattenunterhalt der Verwirkung nach § 1585b Abs. 3 BGB.
4. Regelmäßig erbrachte Tilgungsleistungen mindern den Wert des anzurechnenden Wohnvorteils auch beim Ehegattenunterhalt.
5. Die sogenannte relative Sättigungsgrenze nach Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt begrenzt den Unterhaltsbedarf weder nach oben noch nach unten, sondern regelt lediglich die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren bzw. niedrigeren Bedarf. Läßt sich der konkrete Bedarf aufgrund des festgestellten Sachverhalts bestimmen, ist er für die Höhe des Unterhaltsanspruchs maßgeblich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Februar 2020 - 4 UF 249/16

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/M. vom 18.08.2016 (473 F 19250/15) abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Juni 2016 rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 7.979,86 €, sowie für den Zeitraum bis einschließlich 30.06.2016 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 146,26 € ab 02.12.2014, aus je 133,35 € ab 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015 und 02.06.2015, aus je 118,70 ab 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015 und 02.11.2015, sowie aus je 920 € ab 02.12.2015, 02.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 36.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Ihre im Jahre 1998 geschlossene Ehe wurde durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 24. Oktober 2012, rechtskräftig seit dem 4. Januar 2013, geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, in den Jahren 2000 und 2004 geborenen Söhne lebten mit der inzwischen allein sorgeberechtigten Antragstellerin seit der Trennung der Eltern im Jahre 2007 in dem in dem Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Haus in F., der vormaligen Ehewohnung. Beide Kinder befanden sich in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum noch in der allgemeinen Schulausbildung, und besuchten eine Ganztagsschule. Im Rahmen der nach einer vorübergehenden Inobhutnahme des älteren Sohnes ab dem Jahre 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung erhielten sie bis zum Sommer 2015 eine sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner, der geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft ist, die während des Zusammenlebens noch beiden Ehegatten gemeinsam gehörte, zunächst mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt, nahm im Jahre 2009 jedoch auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte er neben dem Kindesunterhalt bis einschließlich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar in Höhe von insgesamt 8.966 €. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Begründung ein, er sei nicht mehr leistungsfähig. Kindesunterhalt zahlt er weiterhin.

Die Antragstellerin ist gelernte …. Nach der Geburt des ersten Kindes war sie bis 2012 nicht mehr berufstätig. Im Jahre 2012 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte bei der dem Antragsgegner gehörenden Kapitalgesellschaft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 500 € auf, welcher sie bis einschließlich Juli 2013 nachging. Nachdem der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, forderte sie ihn mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juli 2013 im Hinblick auf ihr möglicherweise zustehende Unterhaltsansprüche zu der Auskunfterteilung über sein Einkommen auf.

Die Antragstellerin bezog für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; diese beliefen sich ausweislich der Angaben in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 nach Abzug von Rückforderungen auf insgesamt 26.072,11 €. Wegen der einzelnen in dem Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2016 bezogenen Leistungen wird auf den Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 samt Anlagen Bezug genommen.

Für den Monat Juli 2013 weist der Bescheid vom 22. Juli 2013 das von der Antragsgegnerin bis einschließlich Juli 2013 aus ihrer zum 1. Februar 2013 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung erzielte Nettoerwerbseinkommen von 418,49 € aus. Am 5. August 2013 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma auf, aus welcher sie im August einen Nettolohn von 850,94 € bei 89,67 Arbeitsstunden, im September von 1.499,95 € bei 163 Arbeitsstunden, im Oktober 2013 von 1.556,70 € bei 183,51 Arbeitsstunden und im November von 1.091,31 € bei 45,19 Arbeitsstunden, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14. November 2013 und Auszahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, insgesamt also einen Nettolohn von 4.998,91 € erzielte. Vom 16. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014, vom 15. März 2014 bis zum 14. März 2014, und vom 17. März 2014 bis zum 21. März 2014 war die Antragstellerin arbeitsunfähig erkrankt, vom 8. September 2014 bis zum 30. September 2014 mit den Diagnosen …, vom 27. Oktober 2014 bis zum 2. November 2014 mit der Diagnose …, vom 5. Februar 2015 bis zum 26. Juni 2015 mit den Diagnosen …, vom 20. Juli 2015 bis zum 12. April 2016 mit den Diagnosen …, vom 14. April 2016 bis zum 22. April 2016 mit der Diagnose …, und vom 25. April 2016 bis zum 1. August 2016 mit den Diagnosen …. Im November 2014 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Firma G. auf, die zum 15. Dezember 2014 beendet wurde, und für die sie einen Lohn von insgesamt 730 € netto erhielt.

Die Antragstellerin ist seit dem Jahre 2018 wieder verheiratet. Bis 2019 lebte sie mit beiden Kindern in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus in F. Die Wohnfläche des frei stehenden Bungalows beläuft sich auf 123 m², die Fläche des Grundstücks auf 1.424 m². Der Wert des Grundstücks wurde von dem Ortsgericht am 14. Oktober 2009 auf 431.134 € geschätzt. Auf die zu der Finanzierung des Grundstückskaufs gewährten Bankdarlehen zahlte die Antragstellerin monatliche Raten von 500 €, und erbrachte eine jährliche Sondertilgung von 5.000 €; wegen des Zins- und des Tilgungsanteils der Raten wird auf den vorgelegten Kontoauszug vom 31. Dezember 2013 Bezug genommen. Die jährliche Sondertilgung finanzierte die Antragstellerin aus privaten Darlehen.

Die auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 sind von diesem durch Rückübertragungsvertrag vom 6. November 2019 auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen worden; auf den Inhalt des Rückübertragungsvertrages wird Bezug genommen.

Nach der Aufforderung zur Auskunfterteilung vom 16. Juli 2013 verfolgte die Antragstellerin den von ihr in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch zunächst nicht weiter, und forderte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. April 2015 erneut zur Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse auf. Nachdem der Antragsgegner auch dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die Antragstellerin am 5. November 2015 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/M. einen auf Auskunfterteilung, Belegvorlage, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und Zahlung noch zu beziffernden nachehelichen Ehegattenunterhalts gerichteten Stufenantrag ein, welcher dem Antragsgegner nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 22. Januar 2016 zugestellt wurde. Einen möglichen Unterhaltsanspruch stützte sie in dem ersten Rechtszug maßgeblich auf eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit beider Kinder, sowie auf bestehende Erkrankungen ihrerseits.

Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, kindbezogene Belange stünden einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls seit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr entgegen. Für einen Anspruch auf Krankenunterhalt sei der maßgebliche Einsatzzeitpunkt mangels Vorhandensein einer Erkrankung in dem Zeitpunkt der Scheidung nicht gewahrt. Etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin seien im übrigen verjährt, jedenfalls aber verwirkt.

Mit dem angefochtenen, aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluß wies das Amtsgericht die Stufenanträge insgesamt zurück, und führte zur Begründung aus, der Stufenantrag sei bereits in der Auskunftsstufe insgesamt zurückzuweisen, weil feststehe, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Die Voraussetzungen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Betreuungs- bzw. Krankheitsunterhalt lägen nicht vor.

Mit ihrer am 16. September 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der von der damaligen Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist zu der Begründung der Beschwerde gegen den ihr am 26. August 2016 zugestellten Beschluß verfolgt die Antragstellerin ihre Stufenanträge weiter. Sie stützt die geltend gemachten Ansprüche mittlerweile auch auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

Mit am 7. April 2017 verkündetem, rechtskräftigem Teilbeschluß ist der Antragsgegner unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin in der Auskunfts- und der Belegstufe zur Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse der Jahre 2013 bis 2016, über sein Vermögen am 31. Dezember 2016, sowie zu der Vorlage der Einkommensteuererklärungen und der Einkommensteuerbescheide sowie der Jahresabschlüsse der ihm gehörenden Kapitalgesellschaft für die genannten Jahre verpflichtet worden.

Nach erfolgter Auskunfterteilung hat die Antragstellerin ihren Leistungsantrag mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 beziffert; wegen des der Bezifferung des Leistungsantrages vorausgegangenen Schriftwechsels der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. März 2019 samt Anlagen, und den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 5. April 2019 Bezug genommen.

Der Antragsgegner erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahre 2013 ein Bruttoeinkommen (einschließlich des Sachbezugs in Form eines zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens) von 28.614 €, im Jahre 2014 von 32.316 €, im Jahre 2015 von 61.214 €, und im Jahre 2016 von 94.895 €. Seine Gesellschaft erwirtschaftete im Jahre 2013 einen Überschuß von 18.760,79 €, im Jahre 2014 von 212.655,52 €, im Jahre 2015 von 202.954,37 €, und im Jahre 2016 von 1.756 €. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sich das Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auf je 29.160 € belaufen, der Gewinn seiner Gesellschaft - nach vorangegangenen Verlusten - auf 11.647,50 € und auf 27.751,93 €. Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, daß eine Ausschüttung der in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht erfolgt ist.

Der Antragsgegner ist seit dem Jahre 2014 wieder verheiratet. Aus der Ehe ist ein im Jahre 2015 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau war bis zu der Geburt des Kindes in Vollzeit beschäftigt, bezog nach der Geburt des Kindes Elterngeld, und arbeitet seit dem 11. April 2016 wieder in Vollzeit. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide bezog sie im Jahre 2014 ein Bruttoeinkommen von 119.566 € aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 2015 und 2016 ließen sich der Antragsgegner und seine neue Ehefrau getrennt veranlagen. Zu der Höhe des Einkommens seiner Ehefrau in diesen beiden Jahren hat der Antragsgegner keine Angaben gemacht.

Wegen der Höhe des dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch von der Antragstellerin zugrunde gelegten bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners und der dabei in Ansatz gebrachten Steuern, sowie der in Ansatz gebrachten Beiträge zur Alters- und Krankheitsvorsorge und des sich daraus ergebenden Kindesunterhalts wird auf den Schriftsatz vom 29. Januar 2019 samt Anlagen Bezug genommen. Zu der Höhe des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts haben die Beteiligten keine Angaben gemacht.

Die Antragstellerin trägt vor, die in den Bilanzen der Gesellschaft des Antragsgegners ausgewiesenen Raumkosten seien unterhaltsrechtlich mindestens zur Hälfte als bedarfsprägendes Einkommen zu berücksichtigen, weil die Räumlichkeiten, deren Kosten in der Bilanz in Ansatz gebracht würden, von dem Antragsgegner tatsächlich ausschließlich für private Zwecke genutzt würden. Den Kaltmietwert des von den Kindern und ihr bewohnten Hausgrundstücks beziffert sie mit 1.200 € monatlich. Sie begrenzt den geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich Juni 2016, und der Höhe nach auf den ihr von dem Antragsgegner nach der Scheidung nach ihren Angaben zugesagten und zunächst auch gezahlten monatlichen Unterhalt von 1.000 €. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Antragsgegner verpflichtet wird,

»an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 36.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:

- aus € 1.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2013

- aus € 2.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2013

- aus € 3.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2013

- aus € 4.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2013

- aus € 5.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2013

- aus € 6.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2013

- aus € 7.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2014

- aus € 8.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2014

- aus € 9.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2014

- aus € 10.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2014

- aus € 11.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2014

- aus € 12.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2014

- aus € 13.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2014

- aus € 14.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2014

- aus € 15.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2014

- aus € 16.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2014

- aus € 17.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2014

- aus € 18.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2014

- aus € 19.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2015

- aus € 20.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2015

- aus € 21.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2015

- aus € 22.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2015

- aus € 23.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2015

- aus € 24.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2015

- aus € 25.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2015

- aus € 26.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2015

- aus € 27.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2015

- aus € 28.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2015

- aus € 29.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2015

- aus € 30.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2015

- aus € 31.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2016

- aus € 32.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2016

- aus € 33.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2016

- aus € 34.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2016

- aus € 35.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2016

- aus € 36.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2016. «

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er rügt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts und vertritt die Auffassung, über den erstmals bezifferten Leistungsantrag habe das Familiengericht - gegebenenfalls - nach einer Zurückverweisung zu entscheiden. In der Sache erhebt er die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Er trägt vor, die in den Jahresabschlüssen seiner Gesellschaft berücksichtigten Raumkosten beliefen sich auf 70% der tatsächlich angefallenen Raumkosten, und berücksichtigten bereits die mit 30% der Kosten in Ansatz zu bringende Privatnutzung. In dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung sei die Antragstellerin nicht bedürftig, und er nicht leistungsfähig gewesen. Die von ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erzielten Einkommenssteigerungen seien nicht bedarfsprägend.

Es sei im übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin kein höheres als das zunächst von ihr selbst als erzielbar angegebene Einkommen von 1.720 € netto erzielen könne; außerdem habe das von ihr bewohnte Hausgrundstück mittlerweile eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, weshalb von einem höheren als dem von dem Amtsgericht in Ansatz gebrachten Mietwert ausgegangen werden müsse.

II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, und führt insoweit zu der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im übrigen ist sie unbegründet, und daher zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Senats für den nach Abschluß der Auskunfts- und Belegstufe durch den Teilbeschluß vom 7. April 2017 erstmals mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 bezifferten Leistungsantrag folgt aus § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht in der Sache, also über den Gegenstand der Beschwerde, selbst zu entscheiden hat. Gegenstand der Beschwerde ist in dem vorliegenden Fall die Entscheidung des Familiengerichts vom 18. August 2016, mit welcher dieses die Stufenanträge der Beschwerdeführerin einschließlich ihres (noch unbezifferten) Leistungsantrages als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Senat ist daher zu der Entscheidung über die mit der Beschwerde weiter verfolgten Stufenanträge berufen.

Eine vor dem Erlaß des Teilbeschlusses vom 7. April 2017 von keinem der Beteiligten beantragte Zurückverweisung an das Amtsgericht nach §§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO kommt zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, weil der Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Eine Zurückverweisung wäre ohnehin in das Ermessen des Senats gestellt, der im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die mittlerweile gegebene Entscheidungsreife selbst dann keine Veranlassung für eine Zurückverweisung sähe, wenn diese zulässig wäre.

Der bezifferte Leistungsantrag ist allerdings nur teilweise begründet.

Die Antragstellerin ist infolge der am 6. November 2019 mit dem Träger der von ihr bezogenen Leistungen zu der Sicherung des Lebensunterhalts vereinbarten Rückübertragung als Verfahrensstandschafterin auch zu der gerichtlichen Geltendmachung der vor der Rechtshängigkeit nach § 33 Abs. 1 S. 1 und 4 SGB II auf den Träger übergegangenen Unterhaltsansprüche berechtigt. Die vereinbarte Rückübertragung führt dazu, daß die Antragstellerin befugt ist, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, also auch Leistung an sich zu verlangen. Soweit sie sich im Innenverhältnis mit dem Leistungsträger dazu verpflichtet hat, bis zu der Höhe der rückübertragenen Ansprüche Leistung an diesen zu verlangen, berührt dies ihre im Außenverhältnis durch die Rückübertragung begründete Befugnis zu der Beantragung der Zahlung an sich nicht.

Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind jedoch verjährt, soweit sie vor dem 5. November 2015, dem Tag des Antragseingangs bei dem Amtsgericht, entstanden, und gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 und 4 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangen waren: Insoweit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen.

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung bei dem Amtsgericht zurückwirkende Klageerhebung durch die Antragstellerin hat den Ablauf der Verjährung der bis zu diesem Zeitpunkt auf den Träger der Leistungen übergegangenen Ansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung nach § 204 Nr. 1 BGB tritt nur durch die Klage des Berechtigten, also im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs einer Klage des neuen Gläubigers (Zessionars), ein (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 79. Aufl. § 204 Rdn. 9 unter Verweis auf BGH VersR 1965, 611). Eine Rückabtretung der Forderung an den alten Gläubiger (Zedenten) hemmt dessen Klage nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückabtretung (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB 2019 § 204 Rdn. 10 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 1675). Da die Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche auf die Antragstellerin in dem vorliegenden Fall erst am 6. November 2019 vereinbart wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung der bereits mit Ablauf der Jahre 2016 bis 2018 verjährten Unterhaltsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 nicht hemmen.

Die nach § 167 ZPO auf den 5. November 2015 zurückwirkende Antragserhebung durch die Antragstellerin führte daher lediglich zur Hemmung der Verjährung der zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2015, sowie der noch nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016. Deren späterer (teilweiser) Übergang auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II läßt weder die Berechtigung der Antragstellerin zu ihrer Geltendmachung, noch die Hemmungswirkung ihrer Anträge entfallen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 265 Abs. 2 S. 1, 167 ZPO; vgl. zu der sich aus § 167 ZPO ergebenden Hemmungswirkung auch für Ansprüche, deren Inhaberschaft der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen der Einreichung seines Antrages und dessen alsbaldiger Zustellung verloren hat, BGH NJW 2013, 1730 Tz. 26 f).

Ausgehend von den in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 genannten Beträgen und den mit dem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Bescheiden sind die geltend gemachten Unterhaltsansprüche damit in Höhe der gewährten Leistungen zu der Sicherung des Lebensunterhalts von 2.549,91 € im Jahre 2013, von 9.284,88 € im Jahre 2014, und von 8.726,40 € in dem Zeitraum von Januar bis November 2015, insgesamt also in Höhe von 20.561,19 €, verjährt. Die darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltsansprüche von 3.450,09 € im Jahre 2013, von 2.715,12 € im Jahre 2014, von 3.273,60 € im Jahre 2015 und von 6.000 € im Jahre 2016 sind hingegen nicht verjährt.

Die Verjährung der Unterhaltsansprüche war gemäß § 204 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 14 BGB ab dem 5. November 2015 gehemmt; die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB sechs Monate nach der Zustellung des Teilbeschlusses vom 7. April 2017, und damit mit Ablauf des 18. Oktober 2017, und begann gemäß § 204 Abs. 2 S. 4 BGB, § 167 ZPO mit dem Eingang des Leistungsantrages bei dem Beschwerdegericht am 31. Januar 2019 erneut. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2013 entstandenen Unterhaltsansprüche 34 Monate und 16 Tage gelaufen, also selbst für die ältesten der geltend gemachten Unterhaltsansprüche noch nicht abgelaufen.

Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind allerdings gemäß § 1585b Abs. 3 BGB verwirkt, soweit sie vor dem 5. November 2014 entstanden sind. Nach § 1585b Abs. 3 BGB kann nachehelicher Ehegattenunterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585b Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Träger von Sozialleistungen übergegangen sind (vgl. BGH FamRZ 2019, 112 = FF 2019, 125 Tz. 22). Eine absichtliche Entziehung setzt eine bewußte Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH FamRZ 1989, 150 = EzFamR BGB § 1585b Nr. 2 = BGHF 6, 450; 2005, 1162 = FuR 2005, 370; OLG Köln FamRZ 1997, 426). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, welche auf eine absichtliche Entziehung schließen lassen, trägt der Unterhaltsberechtigte (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB 79. Aufl. § 1585b Rdn. 8 mwN; Siebert in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 10. Aufl. § 6 Rdn. 118). § 167 ZPO findet Anwendung mit der Folge, daß der für die Berechnung der Jahresfrist maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei alsbaldiger Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht vorverlegt wird (vgl. Brudermüller, aaO § 1585b Rdn. 6 mwN; Siebert, aaO § 6 Rdn. 114 mwN).

In dem vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, welche darauf schließen ließen, daß der Antragsgegner sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die bloße Untätigkeit des Antragsgegners nach erfolgter Inverzugsetzung durch die Stufenmahnung vom 16. Juli 2013 reicht für die Annahme einer bewußten Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nicht aus, weil § 1585b Abs. 3 BGB sonst ins Leere liefe. Die Annahme einer absichtlichen Entziehung setzt daher über die bloße Inverzugsetzung hinausgehende Umstände voraus. Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind daher ausgehend von dem Antragseingang am 5. November 2015 und dessen alsbaldiger Zustellung am 22. Januar 2016 bis einschließlich November 2014 verwirkt.

Eine darüber hinausgehende Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab Dezember 2014 kann hingegen nicht angenommen werden. Das bloße Unterlassen der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung von Unterhalt kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht begründen; vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, aufgrund derer der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, von dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 = FuR 2018, 268; 2018, 681 = FuR 2018, 314). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der vorgelegte Schriftverkehr der Beteiligten im Anschluß an den Erlaß des Teilbeschlusses vom 7. April 2017, in welchem die Beteiligten darüber stritten, welche Auskünfte der Antragsgegner noch erteilen, bzw. welche Belege er noch vorlegen müsse, spricht sogar eindeutig gegen die Annahme eines solchen Umstandsmoments.

Für den nicht verwirkten Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2016 steht der Antragstellerin infolge der Stufenmahnung vom 16. Juli 2013 gemäß §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB (sog. Aufstockungsunterhalt) zu.

Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, daß Voraussetzung eines nachehelichen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt das allenfalls durch eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbrochene, durchgängige Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist (vgl. Brudermüller, aaO § 1573 Rdn. 16 unter Verweis auf BGH FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555; 2016, 203 = FuR 2016, 161). Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall jedoch gegeben. Der Antragsteller hat nach Rechtskraft der Scheidung bis Juni 2013 noch Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Einstellung der Unterhaltszahlungen im Juli 2013 darauf beruhte, daß der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mehr zustand, und daß die Einkommensunterschiede der Beteiligten im Jahre 2013 noch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründeten, bestand ein solcher jedenfalls ab dem Jahre 2014, in welchem der Antragsteller ein Bruttoeinkommen von 32.316 € erzielte, und seine Gesellschaft einen Gewinn von 212.655,52 € erwirtschaftete. Die »Unterhaltskette« war damit allenfalls für sechs Monate unterbrochen.

Da der Antragsgegner während der gesamten Zeit seiner schon während der Ehe ausgeübten Tätigkeit nachging, rechtfertigt dies sowohl die Annahme, daß die ab dem Jahre 2014 erzielten Einkünfte bedarfsprägend iSd § 1578 Abs. 1 BGB waren (vgl. zu der Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserungen Brudermüller, aaO § 1578 Rdn. 20 mwN), als auch die Annahme einer allenfalls vorübergehenden Unterbrechung der »Unterhaltskette«.

Im Ergebnis geht der Senat unter Zugrundelegung des von dem Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2016 durchschnittlich erzielten Einkommens sogar von einem ununterbrochenen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus. Im Hinblick auf die starken Schwankungen der Einkünfte des Antragsgegners erachtet der Senat es als gerechtfertigt, für die Ermittlung der hier ausschließlich noch geltend gemachten Unterhaltsrückstände auf das gesamte, in dem streitgegenständlichen Zeitraum erzielte Einkommen abzustellen, weil es lebensfremd erscheint, daß die Beteiligten ihren Bedarf jährlich den jeweiligen Einkommensschwankungen angepaßt hätten (vgl. insoweit auch BGH FamRZ 2007, 1532 = FuR 2007, 484 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 51 Tz. 23). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, daß die Antragstellerin keine Angaben zu der Höhe seines in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 erzielten Einkommens gemacht hat, ist dies unerheblich, weil der Antragsgegner selbst nicht vorträgt, in diesen beiden Zeitabschnitten weniger als im Durchschnitt des jeweiligen Jahres verdient zu haben.

Bringt man das in den Jahren 2013 bis 2016 von dem Antragsgegner erzielte Bruttoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens enthält, und den in dem genannten Zeitraum von seiner GmbH erzielten Gewinn in voller Höhe als bedarfsprägendes Einkommen in Ansatz, und zieht davon die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Steuern, welche sogar die für Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) geltenden Höchstsätze überschreiten, und die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Alters- und Krankenvorsorgeaufwendungen ab, welche die von dem Antragsgegner selbst bezifferten Aufwendungen übersteigen, verbleibt auch unter Außerachtlassung des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Zuschlags für eine behauptete fehlerhafte Verbuchung privater Raumkosten ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von über 6.400 € vor Abzug des Kindesunterhalts. Selbst wenn man den Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder mit dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Höchstsatz in Ansatz bringt, stand dem Antragsgegner damit in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Abzug des Kindesunterhalts ein bedarfsprägendes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von mindestens 5.200 € zur Verfügung.

Die Antragstellerin hat das von ihr erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen - ausgehend von der Hochrechnung ihres bis Juni 2013 erzielten Einkommens auf eine Vollzeitstelle - zunächst mit 1.720 € monatlich vor Abzug berufsbedingter Aufwendungen angegeben. In dem weiteren Verlaufe des Verfahrens hat sie zu den tatsächlich erzielten Einkünften vorgetragen, und eine zumindest phasenweise krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit der beiden bei ihr lebenden Kinder geltend gemacht.

Da vor dem Hintergrund der durch eine lange Unterbrechung wegen der Kinderbetreuung und eine anschließende Teilzeitbeschäftigung in der Firma des geschiedenen Ehemannes gekennzeichneten Erwerbsbiografie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, daß die Antragsgegnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung ein höheres als das mit der Vollzeitbeschäftigung im Herbst 2013 erzielte Einkommen hätte erzielen können, ist dieses den erzielbaren Einkünften zugrunde zu legen. Ausgehend von einer Obliegenheit zu der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit mit 40 Wochenstunden, wie sie die Antragsgegnerin im Oktober und in der ersten Hälfte des November 2013 ausübte, beläuft sich das erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen auf rund 1.550 monatlich. Nach Abzug einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.472,50 €.

Ein fiktives Einkommen in dieser Höhe ist der Antragstellerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen. Der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit entgegenstehende kind- oder elternbezogene Belange iSd § 1570 Abs. 1 und 2 BGB sind weder dargelegt, noch ersichtlich. Die Antragstellerin nahm unmittelbar nach Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners eine Vollzeitbeschäftigung auf, die sie nach eigenem Vortrag nicht wegen der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder, sondern infolge einer arbeitgeberseitigen Kündigung beendete. Daß sie nach der Kündigung keine realistische anderweitige Beschäftigungschance hatte, hat sie nicht hinreichend dargelegt: Sie hat weder ausreichende Bewerbungsbemühungen vorgetragen, noch eine mehr als vorübergehende krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Erwerbsunfähigkeit. Die phasenweisen Krankschreibungen durch ihren Hausarzt reichen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zumal weder die Antragstellerin noch das Jobcenter auf einen Wechsel der Antragstellerin in den Grundsicherungsbezug für nicht Erwerbsfähige hingewirkt haben. Auf die Frage, ob eine Erkrankung bereits in dem für die Geltendmachung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorlag, kommt es daher nicht an.

Dem erzielbaren Erwerbseinkommen ist der aus der Nutzung des eigenen Heims resultierende Wohnvorteil hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.01.2020, veröffentlicht unter www.hefam.de). Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, daß das Hausgrundstück seit dem Jahre 2009 als Folge der allgemeinen Preisentwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, die im Zusammenspiel mit der Entwicklung der Wohnungsmieten im F.-Gebiet auch für den streitgegenständlichen Zeitraum den Ansatz einer höheren als der von der Antragstellerin veranschlagten Miete rechtfertigt. Der Ansatz eines Mietwertes von 1.500 € monatlich erscheint hier - auch in Anbetracht der Größe des Grundstücks - realistisch.

Der Mietwert ist um die anfallenden Finanzierungslasten zu bereinigen, zu denen nach Auffassung des Senats nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen rechnen. Zwar führen diese zu einer Vermögensbildung auf seiten der Antragstellerin; sie dienen jedoch der Finanzierung des anzurechnenden Wohnvorteils, den es ohne die Tilgungsleistungen nicht gäbe. Im übrigen stünden die aus der Finanzierung des Erwerbs der vormaligen Ehewohnung herrührenden Tilgungsleistungen auch im Falle einer fortgesetzten Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung, würden also ihren Bedarf prägen. Der Senat rückt vor diesem Hintergrund von seiner bisherigen Rechtsprechung zu der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Wohnvorteil ab, und folgt der zu dem Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt der Bundesgerichtshof bereits angedeutet hat (vgl. BGH FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540 Rdn. 31 unter Verweis auf seine zu dem Elternunterhalt ergangene Entscheidung vom 18. Januar 2017 - FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1611; für den Abzug beim Kindesunterhalt OLG Frankfurt NZFam 2019, 1054). Ausgehend von einem Mietwert von 1.500 € verbleibt nach Abzug der durchschnittlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 916,67 € ein monatlicher Wohnvorteil von 583,33 €.

Das bedarfsprägende erzielbare Einkommen der Antragstellerin belief sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum damit auf 2.055,83 €. Daraus folgt im Falle einer quotalen Berechnung des Unterhaltsanspruchs mittels einer Halbteilung des von beiden Beteiligten erzielten bzw. erzielbaren bedarfsprägenden Einkommens unter Berücksichtigung eines Erwerbsanreizes von einem Siebtel des bedarfsprägenden Erwerbseinkommens ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von ([5.200 DM x 6/7] ./. [1.472,50 DM x 6/7] ./. 583,33 DM : 2 =) gerundet 1.306 €.

Der Antragsgegner ist auch unter Berücksichtigung seiner ab Dezember 2014 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und seiner ab April 2015 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber dem aus seiner neuen Ehe hervorgegangenen Kind jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Unterhalts von 1.000 € monatlich leistungsfähig iSd § 1581 BGB. Selbst wenn man den Barbedarf des neu geborenen Kindes mit dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz bringt, und davon ausgeht, daß dieser allein aus dem Einkommen des Antragsgegners bestritten wird, verbleibt dem Antragsgegner nach Abzug des geforderten Unterhalts ein höherer Betrag als der Antragstellerin. Der Halbteilungsgrundsatz ist damit nicht verletzt.

Eine aus der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau resultierende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zu der Höhe des von der neuen Ehefrau in den Jahren 2015 und 2016 erzielten Einkommens hat er keine Angaben gemacht. Auch für den Monat Dezember 2014 ist eine mit der neuen Ehe einhergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht dargelegt. Bei einem von der neuen Ehefrau im Jahre 2014 erzielten Bruttoeinkommen von 119.566 € war deren sich aus einer Dreiteilung des Einkommens der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau ergebender Bedarf (vgl. insoweit BGH FamRZ 2012, 288 = FuR 2012, 180) offensichtlich durch ihr eigenes Einkommen und den bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin nicht berücksichtigten steuerlichen Splittingvorteil gedeckt.

Dennoch kann nicht von einem ungedeckten Bedarf der Antragstellerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages von 1.000 € monatlich ausgegangen werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob in dem vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von 2.500 € Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf von dem Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens, darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommenshöchstbetrages auszugehen ist mit der Folge, daß der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muß, daß die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zu der Problematik BGH FamRZ 2018, 260 = FuR 2018, 208; 2020, 21 = FuR 2020, 38, und Ziff. 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.01.2020): Aufgrund des feststehenden Sachverhalts gelangt man nämlich in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.

Bis zu der Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners im Juli 2013 stand der Antragstellerin zur Bedarfsdeckung ein monatlicher Betrag in Höhe des Wohnvorteils von 583,33 €, des Erwerbseinkommens von 397,56 € (nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) und des von dem Antragsgegner im ersten Halbjahr gezahlten Unterhalts von durchschnittlich 1.494,33 € zur Verfügung.

Gegen eine Deckelung des eheprägenden Bedarfs auf den sich daraus ergebenden Betrag bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die Antragstellerin anschließend Einkommen erzielt hat, bzw. weil ihr Einkommen angerechnet wird, welches an die Stelle der bis einschließlich Juni 2013 geleisteten Kinderbetreuung getreten ist. Dieses wirkt sich im Falle einer quotalen Bedarfsermittlung nach der oben angewandten Differenzmethode bedarfserhöhend aus (vgl. BGH FamRZ 2001, 1687 = FuR 2001, 494 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 52). Führt das als Surrogat der Kinderbetreuung erzielte Einkommen hingegen zu einem Überschreiten der relativen Sättigungsgrenze der Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze, soll es sich nicht bedarfserhöhend auswirken, und - im Ergebnis - nach der Anrechnungsmethode auf den durch die Sättigungsgrenze bzw. durch das vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorhandene Einkommen gedeckelten Bedarf anzurechnen sein.

Diese Vorgehensweise begegnet jedenfalls bei einer Sättigungsgrenze von 2.500 €, welche in dem streitgegenständlichen Zeitraum einem Einkommen nach der vierten von zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle entsprach, erheblichen Bedenken; vielmehr spricht nach Auffassung des Senats eine tatsächliche Vermutung dafür, daß zusätzliches, anstelle der bisher geleisteten Kinderbetreuung erzieltes Einkommen von den Ehegatten im Falle einer Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in voller Höhe angespart, sondern auch dann zumindest teilweise zu der Deckung eines durch das zusätzliche Einkommen gestiegenen Lebensbedarfs verwendet worden wäre, wenn dieser den Betrag von 2.500 € monatlich überstiegen hätte.

Einer vollen Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens als bedarfserhöhend steht in dem vorliegenden Fall allerdings die von dem Antragsgegner sowohl in dem streitgegenständlichen Zeitraum, als auch vor der Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung, und vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin unstreitig betriebene Vermögensbildung entgegen. Der Antragsgegner ließ sich die von seiner Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht ausschütten; sie standen tatsächlich nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs und des Lebensbedarfs der Antragstellerin zur Verfügung. Wenn die Beteiligten ihr Einkommen aber bereits vor der Erzielung zusätzlichen Einkommens durch die Antragstellerin nicht in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einsetzten, ist eine dahingehende tatsächliche Vermutung, daß das zusätzliche Einkommen in voller Höhe verbraucht worden wäre, widerlegt.

Allerdings bleibt unklar, aus welchen Mitteln der Antragsgegner den bis Juni 2013 gezahlten Unterhalt bestritten hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen und des von seiner neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten Einkommens lassen vermuten, daß ihm neben seinem Geschäftsführereinkommen noch weitere Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung standen.

Der Senat erachtet es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, die von der Antragstellerin ab Juli 2013 zusätzlich erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte von bereinigt rund 1.075 € netto monatlich (1.472,50 € statt 397,56 €) in Höhe eines Betrages von 500 €, also etwa in Höhe der Hälfte des zusätzlich erzielten Einkommens, als bedarfserhöhend zu berücksichtigen, und sie im übrigen auf den sich daraus ergebenden konkreten Bedarf anzurechnen, woraus sich bei einem bis Juni 2013 zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Betrag von 2.475,22 € ab Juli 2013 ein (konkreter) Bedarf von gerundet 2.975 € ergibt. Daraus folgt bei einem anzurechnenden Einkommen von 1.472,50 € aus fiktiver Erwerbstätigkeit und von 583,33 € aus dem Wohnvorteil ein ungedeckter Bedarf, und damit ein Unterhaltsanspruch von gerundet 920 €.

Eine weitergehende als die von der Antragstellerin selbst vorgenommene zeitliche Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB ist nicht geboten. Eine für den Antragsgegner mit einer insgesamt dreieinhalbjährigen vollen Unterhaltspflicht verbundene Unbilligkeit ist weder dargelegt, noch - in Anbetracht der Dauer der Ehe und der Aufgabenverteilung während der Ehe - ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Verjährung und der für den Zeitraum bis einschließlich November 2014 anzunehmenden vollständigen Verwirkung errechnen sich die Unterhaltsrückstände wie folgt: Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 belaufen sich die Unterhaltsrückstände auf (7 x 920 DM =) 6.440 €; davon entfallen 5.510,92 € auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II, und 929,08 € auf die Antragstellerin. Die Unterhaltsrückstände von (12 x 920 DM =) 11.040 € für den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 sind in Höhe der auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Ansprüche von 9.500,14 € verjährt. Es verbleibt ein an die Antragstellerin zu zahlender rückständiger Unterhalt von 1.539,86 €.

Insgesamt belaufen sich die Unterhaltsrückstände damit auf den in dem Tenor genannten Betrag von 7.979,86 €.

Der nur für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2016 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 1612 Abs. 3 S. 1, 1613 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Berechnung der zu verzinsenden Beträge ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich November 2015 aus der Differenz zwischen dem monatlichen Unterhaltsanspruch von 920 €, und den für den jeweiligen Monat gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie sie sich aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 ergeben. Durch die Stufenmahnung vom 16. Juli 2013 hat die Antragstellerin den Antragsgegner - auch für die Zukunft - wirksam in Verzug gesetzt (vgl. BGH FamRZ 1990, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 24 = BGHF 6, 1257). Ausgehend von einer Fälligkeit des geschuldeten Unterhalts zu dem jeweiligen Monatsersten (vgl. Brudermüller, aaO § 1585 Rdn. 1 mwN) geriet der Antragsgegner damit jeweils am Zweiten eines jeden Monats mit der Unterhaltszahlung in Verzug, weshalb eine Verzinsung bis zu der Rechtshängigkeit jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats anzuordnen ist. Ab der Rechtshängigkeit besteht der Zinsanspruch gemäß § 191 BGB ab der jeweiligen Fälligkeit, und somit bereits an dem Ersten eines jeden Monats.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG ist nicht angezeigt, weil Gegenstand der Entscheidung lediglich Unterhalt für einen weit zurückliegenden Zeitraum in der Vergangenheit ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Im Hinblick auf die nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG in die Ermessensabwägung einzubeziehende Verweigerung der Auskunfterteilung durch den Antragsgegner vor Beginn des vorliegenden Verfahrens und den nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG zu berücksichtigenden Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht eine Aufhebung der Kosten für beide Rechtszüge billigem Ermessen.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 38, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

OLG Frankfurt - 2020-02-05 - 4 UF 249/16
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