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News aus Gesetzgebung und Rechtsprechung 2022













Familienbezogene Gesetzesänderungen ab 2022

Mindestlohn
Die neue Bundesregierung will die geplante Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 € schneller umsetzen. Bisher ist geplant, dass er in Schritten zum 01.01.2022 auf 9,82 €, und zum 01.07.2022 auf 10,45 € angehoben wird. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 9,60 € pro Stunde.

Hartz-IV-Satz
Der Hartz-IV-Regelsatz für alleinstehende Erwachsene wird um 3 € auf 449 € pro Monat angehoben. Insgesamt erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76% mehr Geld.

Kinderkrankengeld
Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch im Jahre 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Zuschuss zur Betriebsrente
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung besitzen, haben ab dem Jahre 2022 ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15%, wenn er Sozialbeiträge einspart; bisher galt die Zuschusspflicht nur für ab dem Jahre 2019 abgeschlossene Neuverträge.

Zuschuss zur Pflegeversicherung
Künftig zahlt die Pflegeversicherung für in Altenpflegeeinrichtungen stationär betreute Menschen einen Zuschuss zum Eigenanteil, der von Jahr zu Jahr steigen wird. Die Pflegekasse übernimmt: Im ersten Jahr 5% des Eigenanteils, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45%, und in allen folgenden Jahren 70%.

Elektronische Patientenakte in Krankenhäusern
In Arztpraxen wurden die Elektronische Patientenakte [(ePA] bereits Anfang des Jahres 2021 eingeführt; ab Januar 2022 gilt die ePA auch in Krankenhäusern. Außerdem können Versicherte ab Januar 2022 die Datenschutz-Regeln für ihre ePA deutlich präziser einstellen: Der einzelne Versicherte entscheidet dann, wer auf welche Daten zugreifen darf.

Elektronische Krankschreibung
Ab 01.07.2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte bei Krankschreibung von Ärzten und Krankenkassen direkt an die Arbeitgeber sowie an die Krankenkasse übermittelt.

Ladestromsäulen
Am dem 01.01.2022 tritt eine neue bundesweite Ladesäulenverordnung in Kraft. Einer der Kernpunkte: Kundinnen und Kunden sollen dann nicht nur mit Bargeld, sondern auch mit Debit- und Kreditkarten zahlen können. Das gilt aber nur für Ladesäulen, die nach dem 01.07.2023 in Betrieb gehen; bestehende Ladesäulen müssen von den Anbietern nicht nachgerüstet werden.

Kein Ticket-Verkauf im Zug
Der Verkauf von Fahrkarten in Fernzügen durch das Zugpersonal endet im Jahre 2021; stattdessen können Reisende noch bis zehn Minuten nach Abfahrt eine digitale Fahrkarte über die App oder die Bahn-Website buchen.

Umtausch alter Führerscheine
Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren ist und einen Führerschein besitzt, der bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden ist, muss diesen bis spätestens 19.01.2022 umtauschen.

Erhöhung Briefporto
Ab dem 01.01.2022 kosten der Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief jeweils fünf Cent mehr. Der Versand einer Postkarte kostet 70 statt 60 Cent. Der Standardbrief wird somit von 80 auf 85 Cent verteuert.

Aktualisierungspflicht für Verkäufer
Ab 2022 unterliegen Verkäufer von ?Geräten mit digitalen Komponenten wie Tablets, E-Bikes, Autos oder Navigationssystemen einer Aktualisierungspflicht; diese soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ?Umfeld - zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur - ändert.

Kündigung von Laufzeitverträgen
Aktuell müssen Laufzeitverträge meistens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden; ist die Frist verpasst, verlängern sie sich um ein Jahr. Ab dem 01.03.2022 gilt: Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat aufweisen. Ist die Frist verpasst, verlängern sich die Verträge nur noch um einen Monat, bis sie gekündigt werden.

CO2-Preis
Ab dem 01.01.2022 steigt der CO2-Preis stufenweise: Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden dann mit einem Preis von 30 € pro Tonne CO2 belegt. Diese Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter; Erdgas oder Benzin werden also teurer.

EEG-Umlage
Ab dem Jahre 2022 sinkt die EEG-Umlage zur Förderung des Ökostroms auf 3,723 Cent je Kilowattstunde von derzeit 6,5 Cent; das sind etwa 2,8 Cent weniger als derzeit.

Dosen- und Flaschenpfand
Das Dosen- und Flaschenpfandsystem wird neu geregelt. Ab dem 01.01.2022 werden alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff mit 25 Cent Pfand belegt. Bei Milch und Milcherzeugnissen gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2024. Restbestände von Dosen und Flaschen ohne Pfand darf der Handel bis zum 01.06.2022 verkaufen.

Plastiktütenverbot für Supermärkte
Ab dem 01.01.2022 dürfen in Supermärkten keine Plastiktüten mehr angeboten werden. Das Verbot gilt für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern; ausgenommen sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie dünne Plastikbeutel in Obst- und Gemüseabteilungen.



Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind<, veröffentlicht. Das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt soll die Steuerklassenwahl erleichtern, und über das Faktorverfahren informieren.

Verheiratete oder Verpartnerte, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen, oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner etwa 60%, und der in Steuerklasse V eingestufte etwa 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage zu dem Merkblatt beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.

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