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Top-Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht






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FOCUS-Top-Anwälte für Familienrecht

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Seit vielen Jahren veröffentlicht das Nachrichtenmagazin focus Listen von Rechtsanwälten im Familienrecht, die bundesweit als besonders kompetent empfohlen werden, unterteilt nach Regionen. Der Laie erhält wichtige Tipps und Regeln, die es bei Rechtskonflikten und bei der Anwaltssuche zu beachten gilt.

Erstmals wurde in Heft 46/1999 die sog. »Große Anwaltsliste« veröffentlicht; eine weitere »Große Anwaltsliste II« wurde in Heft 22/2000 publiziert. In Heft Nr. 22/2004 hat das Nachrichtenmagazin auf Seite 184 unter dem Haupttitel »Scheidung - Regeln für den Rosenkrieg« unter anderem darauf hingewiesen, »wo Ihre Scheidung in guten Händen ist: die große Focus-Anwaltsliste« (Seite 6), und diese Liste sodann auf den Seiten 193 ff publiziert.

Die in den jeweiligen Artikeln genannten Spezialisten wurden anfangs anhand folgender Kriterien ausgewählt:

(1) Beurteilungen von Kollegen: Die Redaktion der Zeitschrift hat schriftlich und in telefonischen Interviews in dem jeweiligen Fachgebiet schwerpunktmäßig tätige Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte gebeten, besonders spezialisierte Kolleginnen / Kollegen zu benennen und sodann diejenigen Juristinnen/Juristen aufgeführt, die besonders oft empfohlen worden sind,
(2) Beurteilungen von Mandanten,
(3) Publikationen: Ausgewertet wurde die Anzahl der juristischen Fachbücher und der Veröffentlichungen der vergangenen Jahre in den gängigen Fachzeitschriften des jeweiligen Fachgebiets.

Eine herausragende Anzahl von Kollegenempfehlungen ist in den Listen mit zwei Punkten für häufige Nennung hervorgehoben. Die komplette Liste mit allen 790 Top-Anwälten ist im FOCUS-SPEZIAL »Anwälte« abgedruckt.

Auch in den Jahren 2020 und 2021 hat das Nachrichtenmagazin focus die TOP-Anwälte Deutschlands im Familienrecht ermittelt. Hierzu hat focus mitgeteilt: Die Anwaltslisten ermöglichen es unseren Lesern, gezielt einen Top-Juristen aus allen wichtigen Fachgebieten zu finden, und so zu ihrem Recht zu kommen. In den Focus Anwaltslisten 2020 und 2021 sind wir erneut unter den führenden Rechtsanwälten Deutschlands im Familienrecht vertreten. Für die Liste der TOP-Rechtsanwälte wurden über 16.000 Fachanwälte durch das Hamburger Marktforschungsinstitut Statista befragt. Die befragten Fachanwälte konnten für die verschiedenen Fachgebiete einen oder mehrere Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei empfehlen, die sich ihrer Meinung nach durch hohe Kompetenz und Erfahrung auszeichnen, nicht jedoch die eigene Kanzlei nennen. Die Anwaltsliste wurde der Ausgabe 37/20 des focus beigelegt.

Das Institut Statista hat im Auftrag von Focus Juristen in Deutschland befragt, wen sie als Anwalt empfehlen würden, und so Spezialisten für die wichtigsten Rechtsgebiete ermittelt. Die Liste der TOP-Rechtsanwälte, die das Institut Statista im Jahre 2020 für Focus erhoben hat, basiert auf den Empfehlungen von mehr als 4200 Fachanwälten, die dafür befragt wurden. Insgesamt waren 16.703 Fachanwälte aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Wohneigentumsrecht sowie Strafrecht angeschrieben worden. Mehr als 25 Prozent beantworteten den Fragebogen und gaben ihre persönlichen Empfehlungen ab. Die Häufigkeit der Kollegenempfehlungen bestimmte primär, welche Rechtsanwälte in die Liste aufgenommen wurden. Die Befragten konnten für jedes ihrer Fachgebiete einen oder mehrere Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei empfehlen, die sich ihrer Meinung nach durch große Kompetenz und Erfahrung auszeichnen.


Top-Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht - Scheidung_ohne_Stress




Top-Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht - Stern18289

Zeitschrift: stern - Liste deutscher Top-Anwaltskanzleien im Familienrecht

stern - Liste deutscher Top-Anwaltskanzleien im Familienrecht



Die stern-Liste vom 21.05.2021 versammelt von Arbeits- bis Verkehrsrecht die Experten, die von anderen Anwälten empfohlen werden.

Mehr als 165.000 Anwälte bieten in über 50.000 Kanzleien Privatpersonen und Unternehmen in Deutschland ihre Dienste an. Orientierung vermittelt allenfalls der Fachanwaltstitel, der zwischenzeitlich weit verbreitet ist. Der stern hat deshalb diejenigen gefragt, die sich am besten in dem unübersichtlichen Markt auskennen: Die Anwälte selbst; sie erleben die Kollegen und wissen, wer vor Gericht und in Verhandlungen das Beste rausholt.

Partner der Untersuchung ist das renommierte Marktforschungsinstitut Statista, das weltweit Rankings und Top-Listen ermittelt. Zunächst wurde eine Liste von Anwälten aus unterschiedlichen Fachrichtungen und Regionen recherchiert. Diese Stichprobe wurde mithilfe der Register der regionalen Rechtsanwaltskammern, des Anwaltsverzeichnisses des Deutschen Anwaltvereins und über Recherchen zu Webauftritten von Kanzleien erstellt. Darüber hinaus konnten sich weitere Anwälte zur Teilnahme direkt registrieren. So wurden 24.813 Juristen zu einer Onlinebefragung in dem Zeitraum vom 28. September bis zum 6. November 2020 eingeladen. Jeder Teilnehmer konnte pro Rechtsgebiet bis zu zehn Kanzleien für Privatmandanten empfehlen. Gefragt wurde bewusst nicht nach einzelnen Personen, sondern nach Kanzleien, weil dort eher eine umfassende und durchgehende Betreuung zu erwarten ist. Keine Kanzlei konnte sich um die Teilnahme an der Befragung bewerben oder die Aufnahme in die Liste beeinflussen; auch konnten die Teilnehmer der Befragung ihre eigene Kanzlei selbstverständlich nicht nennen.

Insgesamt 3928 Teilnehmer haben 17.958 Empfehlungen gegeben. Der stern hat die besten 177 Kanzleien aus vier Fachgebieten – von Arbeitsrecht bis Verkehrsrecht genannt. Auch wenn es sich um eine Expertenbefragung handelt, so wurde doch eine Mindestanzahl von Bewertungen festgelegt – in der Regel zehn, abhängig von der Größe des Rechtsgebiets. Auf die Bestenliste haben es nur Kanzleien geschafft, die überdurchschnittlich oft empfohlen wurden. Der stern gibt so eine Orientierungshilfe, wo Mandanten hohe Kompetenz erwarten können – das bedeutet keine Abqualifizierung aller übrigen Kanzleien.





Anwaltunion Fachanwälte e.V.

Die Anwaltunion Fachanwälte e.V. umfaßt ein bundesweites Netz von Fachanwältinnen und Fachanwälten, die sich in dem Fachgebiet Familienrecht durch Literatur und Lehre als besonders qualifiziert haben





Portal ehescheidung24.de

In dem Portal ehescheidung24 finden Sie ausschließlich Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht.



Interessenkollision - Verbot der Doppelvertretung

In Ehe- und Familiensachen ist die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen besonders hoch. Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse insbesondere auf die ProblematikInteressenkollision - Verbot der Doppelvertretung im Familienrecht.


1. Ein Rechtsanwalt, der einerseits einen Elternteil (Vater) bei der Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich vertritt, und andererseits dessen erwachsenen Sohn bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil, verstößt nicht gegen § 43a Abs. 4 BRAO, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles keine widerstreitenden Interessen bestehen.
2. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Sohn den Anwalt beauftragt hat, Unterhaltsansprüche nur gegen die Mutter geltend zu machen, der Vater bei der Erteilung des Auftrages zugegen war, er den Gebührenvorschuß an den Rechtsanwalt gezahlt hat, die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Elternteile sich nicht stellte, da der Vater bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufkam und bereit war, dies unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun, und Fragen der Schweigepflicht ebenfalls nicht berührt waren, da der Vater dem Rechtsanwalt alle für die Berechnung des Kindesunterhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.

BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - AGH Hamm [BRAK-Mitt 2011, 250]
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Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12 - LG Köln [AnwBl 2013, 552]
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1. Auch bei einer einverständlichen Scheidung hat der prozeßkostenhilfeberechtigte Antragsgegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die Beiordnung des von der Partei gewählten Rechtsanwalts ist ausgeschlossen, wenn er einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn er mit dem Vertreter der Gegenseite in Bürogemeinschaft verbunden ist.

OLG Bremen, Beschluß vom 24. April 2008 - 4 WF 38/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.02.2008 (67 F 779/07) wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat.

Gründe

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Scheidungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Unter (teilweiser) Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat es abgelehnt mit der Begründung, daß es sich nicht um ein streitiges Scheidungsverfahren handele, so daß sie keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. Im übrigen bestünden hinsichtlich der Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts erhebliche standesrechtliche Bedenken im Hinblick darauf, daß der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch Bürogemeinschaft verbunden ist.

II. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin auch bei einer einverständlichen Scheidung einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Bereits die Vorschriften der §§ 78 Abs. 2, 625 ZPO zeigen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers im Regelfall beide Parteien anwaltlich vertreten sein sollen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 433). Deshalb ist es für die Frage der Beiordnung unerheblich, ob und wie sich der Antragsgegner auf den Scheidungsantrag einläßt (Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 42). Dennoch war die Beschwerde der Antragsgegnerin - soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat - zurückzuweisen.

Soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalt in Betracht kommt, hat die Partei zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, daß das Gericht ihr den Anwalt ihres Vertrauens beiordnet (§ 121 ZPO). An diese Wahl ist das Gericht aber nicht gebunden, wenn der gewählte Rechtsanwalt nicht tätig werden darf (Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 121 Rdn. 4; OLG Schleswig SchlHA 1982, 197). Einer der Verbotstatbestände ist in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 Berufsordnung (BORA) normiert, wonach der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf.

Dementsprechend darf ein Anwalt auch im Rahmen einer einverständlichen Scheidung nicht für beide Ehegatten tätig werden (Hartung, FF 2003, 156, 157), denn allein schon die unterschiedlichen Interessen der Eheleute bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs reichen für einen Interessenwiderstreit aus (Hartung, ebenda). Während sich das Verbot widerstreitender Interessen nach § 3 Abs. 2 BORA a.F. lediglich auf die Sozietät und auf die in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeiter) zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte erstreckte, gilt das Tätigkeitsverbot nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 3 Abs. 2 BORA für alle Rechtsanwälte, die mit dem von dem Verbot betroffenen Rechtsanwalt in derselben Berufsausübung- oder Bürogemeinschaft verbunden sind, wobei die Rechts- oder Organisationsform ohne Belang ist. Obwohl es bei einer Bürogemeinschaft an einer gemeinschaftlichen Berufsausübung fehlt, unterliegen auch die in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte der Erstreckungsregel des § 3 Abs. 2 BORA, da nicht auszuschließen ist, daß jedes Gemeinschaftsmitglied jederzeit Kenntnis von den Mandatsvorgängen der anderen Gemeinschaftsmitglieder erlangen kann, andererseits § 3 auch Schutz vor Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gewährleisten soll (Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 3 BORA Rdn. 11; Hartung, Anwaltliche Berufsordnung 3. Aufl. § 3 BORA Rdn. 104).

Danach ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gehindert, diese im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Der Umstand, daß der Verfahrensbevollmächtigte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Mandat von seiner Zweigstelle aus betreibt, rechtfertigt es nicht, ihn vom Tätigkeitsverbot auszunehmen. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, daß für ihren Verfahrensbevollmächtigten bestimmte Schriftsätze immer wieder an die Adresse des Hauptsitzes der Bürogemeinschaft geschickt werden. Außerdem verfügt die Bürogemeinschaft einschließlich Zweigstelle lediglich über einen Telefonanschluß. Die Belange der Antragsgegnerin sind somit bei einer Vertretung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht hinreichend gewahrt.

Die grundsätzliche Erstreckung des Tätigkeitsverbots nach § 3 Abs. 1 BORA kann zwar nach § 3 Abs. 2 S. 2 BORA im Einzelfall entfallen mit der Folge, daß die Vertretung mehrerer Mandanten mit widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft zulässig ist. Dies setzt jedoch voraus, daß sich die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegen stehen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch der Antragsteller mit der Vertretung der Antragsgegnerin durch deren Verfahrensbevollmächtigten einverstanden sein muß. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin läßt sich aber nicht entnehmen, ob das nach § 3 Abs. 2 S. 2 BORA erforderliche Einverständnis des Antragstellers eingeholt worden ist.

Eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin kommt daher nicht in Betracht.

OLG Bremen, Beschluß vom 24.04.2008 - 4 WF 38/08
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1. Ist auch eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig, so ist doch jede spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts in (denselben) Rechtssachen, die Gegenstand der Mediation waren, gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ausgeschlossen.
Der Rechtsanwalt, der nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Parteien (hier: Eheleute) seine Tätigkeit für eine Partei weiterführt, indem er sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter berät oder vertritt, handelt pflichtwidrig. Daran ändert nichts, daß seine weitere Tätigkeit (die hier zum Abschluß einer Scheidungsvereinbarung geführt hat) dem Willen beider Parteien entsprochen und er die von ihm (weiter) beratene Partei über die möglichen Risiken einer einvernehmlichen Regelung aufgeklärt hat.
2. Bei Fragen des güterrechtlichen Ausgleichs, des Unterhalts und der Auseinandersetzung hinsichtlich eines in der Ehe vorhandenen Hauses handelt es sich um einen Fall des (durch die Ehe begründeten) einheitlichen Lebensverhältnisses und damit um OLG Karlsrdieselbe Rechtssache, die durch widerstreitende Interessen bestimmt wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2001 - 2 U 1/00
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Top-Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht - BRAK

Statistiken Rechtsanwälte und Fachanwälte [Stand: 01.01.2021]

Mitgliederstatistik der Bundesrecchtsanwaltskammer [Stand: 01.01.2021]
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Statistik der Bundesrechtsnwaltskammer Fachanwälte [Stand: 01.01.2021]
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Verteilung der Fachanwälte in den Rechtsanwaltskammern [Stand: 01.01.2021]
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Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960
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Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

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