Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

BGB § 1361a - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben - FD-Logo-500

BGB § 1361a - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben




BGB § 1361a - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.






 



______________________________________________________________________________________________

Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben; Dienstwagen als Haushaltsgegenstand; zutreffende Klageart für Anspruch auf Herausgabe eines Pkw.

1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB sein.
2. Aus der Einordnung eines Pkw als Haushaltsgegenstand folgt zwingend, dass im Verhältnis der Eheleute untereinander sämtliche Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts von der spezifischen Sonderregel § 1361a BGB überlagert und verdrängt werden.
3. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG zu verfolgen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gemäss §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 7. Februar 2020 - 2 UF 152/19

Anmerkungen

1. Dem Antragsteller stand als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Pkw VW Sharan zur Verfügung, den seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen hatte, die ihn im Wesentlichen für Zwecke der fünfköpfigen Familie genutzt hat, auch während der Zeit des Getrenntlebens. Nach Scheidung der Ehe machte der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für den Pkw für die Dauer des Getrenntlebens geltend, ausdrücklich als »Familienstreitsache nach § 266 FamFG«. Das FamG hat den Antrag zurückgewiesen, da das Fahrzeug, weil für familiäre Zwecke genutzt, als Haushaltsgegenstand anzusehen sei, und deshalb § 1361a BGB hätte angewendet werden müssen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg, da sein Antrag in der gestellten Form bereits unzulässig war. Der Antragsteller habe den Nutzungsentschädigungsanspruch ausdrücklich in einem Familienstreitverfahren geltend gemacht; damit sei die Entscheidungsbefugnis des Senats auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die dem Familienstreitverfahren unterliegen. Ob derartige Ansprüche bestehen, könne dahingestellt bleiben, da es sich bei dem von der Antragsgegnerin genutzten Pkw um einen Haushaltsgegenstand handele, so dass etwaige Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts durch die familienrechtliche Sonderregelung des § 1361a BGB und etwaiger darauf beruhender Sekundäransprüche überlagert und verdrängt würden. Verfahrensrechtlich sei der Antrag damit als unzulässig zu verwerfen, da er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde, und ein Wechsel von einer Familienstreitsache zu der richtigen Verfahrensart einer Haushaltssache (Familiensache) nicht möglich sei (vgl. dazu BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 = FuR 2017, 78).

3. Für die Behandlung als Haushaltsgegenstand sind weniger die Eigentumsverhältnisse entscheidend als der Umstand, dass ein Gegenstand für die Zwecke des gemeinsamen Haushalts der Eheleute eingesetzt wurde(»Widmung«). Nachdem die Ehefrau den Dienstwagen ihres Ehemannes überwiegend als »Familienkutsche« genutzt hatte, war jeder Streit über die Nutzung des Dienstwagens während der Zeit des Getrenntlebens den Regeln des § 1361a BGB unterworfen, auch das Verlangen einer Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 S. 2 BGB). Verfahren nach § 1361a BGB sind gemäss § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Haushaltssachen (Familiensachen) zu führen, die anderen Verfahrensregeln unterliegen als das hier ausdrücklich eingeleitete Streitverfahren nach § 266 FamFG (Familienstreitsache). Deshalb war ein Wechsel zu der richtigen Verfahrensart nicht mehr möglich, so dass der Antrag als unzulässig verworfen werden musste. Von der Qualifikation eines Gegenstandes als Hausratsgegenstand hängt demnach nicht nur die Anspruchsgrundlage, sondern bereits die richtige Verfahrensart ab.


______________________________________________________________________________________________

Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben; Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II zum Zwecke der Nutzung eines Kfz im Straßenverkehr.

BGB § 1361a

Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist, und zwar nur für den Eigengebrauch, wobei die Eigentumsverhältnisse im Zweifel unverändert bleiben.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 27. Oktober 2020 - 13 UF 114/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Antrag der Antragstellerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwedt/Oder vom 12.06.2020 (4 F 153/19) abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 €.
4. Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde des Antragsgegners unter Beiordnung von Rechtsanwältin R., Angermünde, Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich in einem Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben gegen seine Verpflichtung, der Antragstellerin einen Kraftfahrzeugbrief für einen VW-Bus herauszugeben. Die Antragsbeteiligten sind getrennt lebende Ehegatten, und haben erstinstanzlich zuletzt noch über die Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeugbriefs und einer Motorsäge gestritten. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. Juni 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwedt/Oder, soweit in der Beschwerde noch von Interesse, den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin einen Kraftfahrzeugbrief herauszugeben, da sie Eigentümerin und Besitzerin der briefgegenständlichen Kraftfahrzeugs sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Nutzung des Fahrzeugs sei der Antragstellerin auch ohne Kraftfahrzeugbrief, also ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II, möglich, die ihrerseits einer vorläufigen Benutzung ohnehin nicht zugänglich sei. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß und trägt vor, die endgültige Zuweisung des Fahrzeugs mit Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II sei als Folgesache in dem Ehescheidungsverfahren anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel in dem Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung (vgl. Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl. § 1361a BGB Rdn. 23) für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist (Bedürftigkeit als Voraussetzung, vgl. BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl. Rdn. 23), und zwar nur für den Eigengebrauch (vgl. Voppel in Staudinger, BGB [2018] § 1361a Rdn. 27; Weber-Monecke in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1361a Rdn. 11), wobei die Eigentumsverhältnisse im Zweifel unverändert bleiben (§ 1361a Abs. 4 BGB).

Ein Herausgabeanspruch der Antragstellerin zu der Sicherung einer Benutzung eines Haushaltsgegenstandes besteht danach in Ansehung der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht. Die Antragstellerin ist insoweit nicht bedürftig: Zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ist lediglich die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Kraftfahrzeugschein) erforderlich (vgl. § 11 Abs. 6 FZV), nicht hingegen der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief). Die Antragstellerin hat weder vorgebracht, dessen ungeachtet zu dem Eigengebrauch des in ihrem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugs auf die zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II angewiesen zu sein, noch hat sie ausgeführt, aus welchem sonstigen Grunde sie auf eine Benutzung der Zulassungsbescheinigung Teil II für einen angemessenen abgesonderten Haushalt angewiesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 2 FamGKG.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

OLG Brandenburg 2020-10-27 - 13 UF 114/20
Speichern Öffnen bra-2020-10-27-114-20.pdf (50,64 kb)


Anmerkungen

1. Der Beschwerdeführer wandte sich in einem Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben gegen seine Verpflichtung, seiner getrennt lebenden Ehefrau den Fahrzeugbrief für einen VW-Bus herauszugeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AmtsG ihn verpflichtet, der Ehefrau den Kraftfahrzeugbrief herauszugeben, da sie Eigentümerin und Besitzerin des briefgegenständlichen Kraftfahrzeugs sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes mit Erfolg.

2. Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist (Bedürftigkeit als Voraussetzung), und zwar nur für den Eigengebrauch, wobei die Eigentumsverhältnisse im Zweifel unverändert bleiben (§ 1361a Abs. 4 BGB). Ein Herausgabeanspruch der Ehefrau zur Sicherung einer Benutzung eines Haushaltsgegenstandes besteht danach hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief) nicht; sie ist insoweit nicht bedürftig. Zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr ist lediglich die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Kfz-Schein) erforderlich (vgl. § 11 Abs. 6 FZV), nicht hingegen der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Ehefrau hat nicht vorgetragen, dass sie dessen ungeachtet zum Eigengebrauch des in ihrem Besitz befindlichen Kfz auf die zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II angewiesen ist.

3. Anspruchsgrundlage während der Trennungszeit ist § 1361a BGB, ab Rechtskraft der Scheidung § 1568b BGB. Nicht jeder Pkw kann als Haushaltsgegenstand eingestuft werden. Handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, und wird der Pkw ausschliesslich oder überwiegend für familienbezogene Fahrten genutzt, ist er Haushaltsgegenstand. Besitzt jeder Ehegatte einen eigenen Pkw, mit dem er auch nur selbst fährt, so gehören beide Fahrzeuge nicht zu den Haushaltsgegenständen. Ein Pkw gehört in der Regel auch dann nicht zu den Haushaltsgegenständen, wenn er von einem Ehegatten für berufliche Zwecke oder persönliche Aktivitäten genutzt wurde. Wird ein solcher Herausgabeanspruch geltend gemacht, muss die Bestimmtheit des Antrages im Hinblick auf die spätere Vollstreckung beachtet werden. Das Fahrzeug muss also genau bezeichnet werden, etwa »Der Antragsgegner hat der Antragstellerin den PKW Marke … Fahrzeug-Kennziffer … einschliesslich des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins sowie sämtlicher Schlüssel zur alleinigen Nutzung zu übergeben«. Das Gericht kann gleichzeitig anordnen, dass der den Haushaltsgegenstand benutzende Ehegatte einen Ausgleich zu leisten hat (§ 1361a Abs. 3 S. 2 bzw. § 1568b Abs. 3 BGB).

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel