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BGB § 1310 - Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen - FD-Logo-500

BGB § 1310 - Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen



BGB § 1310 - Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.





 



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Eheschließung; Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung; Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das Eheregister als Wirksamkeitsvoraussetzung; Beweiskraft einer mit einer Apostille versehenen ausländischen Urkunde.

BGB § 1312; EGBGB Art. 11; FamFG § 113; ZPO § 438

1. Allein aus der Nichteintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister folgt noch nicht die Unwirksamkeit der Eheschließung, da der Registereintrag keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Eheschließung ist.
2. Für eine wirksame Apostille zu der Legalisierung einer im Ausland ausgestellten Urkunde genügt die Verbindung der Apostille mit der Urkunde durch eine Heftklammer.
3. Zu der Wirksamkeit einer auf Hawaii/USA geschlossenen Ehe.
4. Zu der Beweiskraft einer im Ausland ausgestellten Urkunde.

OLG Thüringen, Beschluß vom 9. Januar 2020 - 1 UF 100/18

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.03.2018 wird der am 07.02.2018 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl (1 F 62/17), zugestellt am 13.02.2018, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Suhl zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
3. Der Beschwerdewert wird auf 9.486,36 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 beantragt, die vor dem Standesbeamten des Standesamtes in O. auf Hawaii/USA geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten zu scheiden. Aus der Verbindung der Beteiligten ist das gemeinsame Kind, der Sohn S., hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit dem Jahre 2014 voneinander getrennt; die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Kind die vormals eheliche Wohnung verlassen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Ehe der Beteiligten sei zu scheiden, da sie gescheitert sei. Sie habe alle Urkunden überreicht, um eine wirksame Eheschließung auf Hawaii nach dem dort geltenden Recht nachzuweisen; die Originale werde sie in dem Termin vorlegen. Im Übrigen lägen auch die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Ehegatten nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vor, so daß die auf Hawaii formwirksam geschlossene Ehe auch in Deutschland anerkannt werde. Die Eheleute würden in Deutschland als verheiratet geführt; es sei eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Verfahrensbeteiligten hätten damals auf Hawaii am Strand geheiratet. Die Art der Zeremonie sei kirchlich gewesen. Die Trauung sei von der Pfarrerin C. an dem Strand M. I. der Insel O. vollzogen worden, wie sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Kopie der Eheerlaubnis und -bescheinigung ergebe. Der Trauzeuge, dessen Name laut Übersetzung nicht lesbar sei, habe nach Erinnerung des Antragsgegners den Vornamen L. geführt. Die Beteiligten hätten L. im Urlaub im Hotel kennengelernt. L. lebe in Kanada, und spreche sowohl fließend Deutsch als auch Englisch. Er habe sich um die Organisation der Formalitäten gekümmert, da die Beteiligten kein Englisch sprachen. Ein Dolmetscher sei bei der Zeremonie nicht zugegen gewesen; mithin habe er nicht verstanden, was die Pfarrerin gesprochen habe. L. habe im Anschluß zu beiden gesagt: »Ihr seid jetzt verheiratet«.

Die Antragstellerin habe eine wirksame Eheschließung zwischen den Beteiligten auf Hawaii nicht nachgewiesen; mithin könne von einer formwirksamen Eheschließung auf Hawaii nicht ausgegangen werden. Von dem Notar S. in S./Bundesrepublik Deutschland sei nicht die Wirksamkeit der Eheschließung geprüft worden, sondern nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift. Aus einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung könne auf keine wirksame Eheschließung geschlossen werden.

Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB sei es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland erforderlich, daß die an dem Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden. Eine Eheschließung sei gültig, wenn die Eheschließenden die Voraussetzungen nach §§ 1303 bis 1308 BGB erfüllen, und die an dem Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden. Die standesamtliche Heiratsurkunde müsse, damit sie in Deutschland anerkannt wird, mit einer Apostille versehen sein; diese bestätige die Echtheit der Unterschrift und die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde zu versehen ist. Die Anlegung eines Familienbuchs oder die Eintragung der Eheschließung in dem Eheregister sei von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt worden. Dem Antragsgegner sei von dem Standesamt Z.-M. auf Nachfrage mitgeteilt worden, daß die Ehe nicht registriert sei.

Es falle auf, daß die Kopie der »License and Certificate of Marriage« weder Stempel noch Siegel aufweise. Laut Kopie der Eheerlaubnis und -bescheinigung mit Lizenznummer … sei die Trauung nicht von einem Standesbeamten, sondern kirchlich von der Pfarrerin C. vollzogen worden, die hierzu von dem Staat Hawaii autorisiert gewesen sein solle. Die Antragstellerin lege nunmehr eine Kopie eines Certificate of Marriage ohne Datum und einer Certification of Marriage mit Certificate No. … vor (Date of marriage …). Für beide Dokumente fehle die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache; die Antragstellerin möge zunächst eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Auf dem Certificate of Marriage werde der Vorname der Eheschließenden nur mit einem »n« geschrieben. Die Certificate No. … stimme nicht mit der in dem Scheidungsantrag der Antragstellerin genannten Nummer überein; auch werde beanstandet, daß auf der Heiratsbescheinigung mit der Certificate No. … die Unterschrift des Urkundsbeamten fehle.

Unklar sei zudem, auf welches amtliche Dokument die Apostille Bezug nehme. Es heiße auf der Apostille »Dieses amtliche Dokument werde unterschrieben von … in ihrer Eigenschaft als Notarin und trage Siegel/Stempel von …, Notarin des Staates Hawaii. Bestätigt in Hawaii, am … von H., Vizegouverneur des Staates Hawaii«. Auf der Apostille seien weder Unterschrift noch Siegel/Stempel der Notarin, sondern nur die Unterschrift des Vizegouverneurs vermerkt. Das Siegel sei auf der Kopie nicht erkennbar, da alles schwarz sei. Es bestehe kein Bezug zwischen Bescheinigung, Apostille und Heiratsurkunde; zudem fehlten in der Bescheinigung auch Siegel/Stempel der Notarin. Von wem das Siegel auf der Apostille stamme, sei auf der Kopie nicht erkennbar.

Das Gesundheitsministerium habe vermerkt, daß O., staatlicher Urkundsbeamter in dem Büro der Gesundheitsaufsichtsbehörde, gesetzlich autorisiert und ermächtigt sei, zu bestätigen, daß die Kopien von Aktendokumenten in seinem Büro echt und korrekt seien. Es fehle allerdings auf der Bescheinigung das Aktenzeichen der Eheschließung, und es fehlten auch Siegel/Stempel der Notarin S., auf welche in der Apostille Bezug genommen werde. Aufgrund des Fehlens des Siegels/Stempels der Notarin sei die Echtheit der Urkunde nicht nachgewiesen mit der Folge, daß die Ehebescheinigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werde. Die Eheerlaubnis und -bescheinigung trage das staatliche Aktenzeichen … und die Lizenz-Nr. …; auf dem Certificate of Marriage hingegen sei die Certificate No. … angegeben. Die Antragstellerin wiederum beziehe sich in ihrem Antrag auf eine Nummer … aus der Apostille. Offensichtlich bestehe hier eine Vielzahl von Ungereimtheiten allein schon hinsichtlich der Nummern.

Zutreffend sei, daß die Antragstellerin Mitte 2014 mit dem gemeinsame Kind aus der Wohnung des Antragsgegners in Z.-M. ausgezogen sei, und sich dorthin umgemeldet habe; sie habe sich einem anderen Manne zugewandt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Suhl hat die Apostille in dem Termin in Augenschein genommen und darauf hingewiesen, daß die vorgelegte Original-Apostille einzeln und nicht zu erkennen sei, auf welches Dokument sie sich diese beziehe; auch sei die Apostille mit keinem Dokument verbunden. Es hat mit Beschluß vom 7. Februar 2018 den Scheidungsantrag abgewiesen.

Gegen den am 13. Februar 2018 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. März 2018, eingegangen am 6. März 2018. Die Antragstellerin trägt vor, es komme für die Wirksamkeit der Eheschließung auf die an dem Ort der Eheschließung geltenden Vorschriften, die allesamt erfüllt seien, an. Die Beteiligten hätten sich im Vorfeld ausführlich mit den Erfordernissen einer Eheschließung auf Hawaii beschäftigt, und neben den Personaldokumenten unmittelbar vor Urlaubsantritt Auszüge aus dem Geburtenregister eingeholt. Sie hätten sodann unter Vorlage der erforderlichen Dokumente eine Heiratserlaubnis beantragt; diese sei unter dem Aktenzeichen …, Lizenz-Nr …, als Eheerlaubnis erteilt worden.

In der Eheerlaubnis heiße es nach den Unterschriften der Beteiligten: »Die Lizenz autorisiert die Eheschließung der genannten Parteien in diesem Staat durch jede Person, die ordnungsgemäß autorisiert ist, eine Eheschließungszeremonie nach den Gesetzen des Staates Hawaii durchzuführen«. Unter Ziffer … habe der Aussteller der Erlaubnis die Unterschriftsleistungen der Beteiligten bestätigt. Die Ziffern … der Bescheinigung bestätigen die Echtheit und Authentizität der Abschrift der aktenkundigen Eintragung in dem Büro der Gesundheitsaufsichtsbehörde in dem Gesundheitsministerium des Staates Hawaii. Das Original der Eheerlaubnis und -bescheinigung sei mit einem geprägten Siegel versehen, was bei der Anfertigung einer Kopie nicht erkenntlich sei. Die Beteiligten hätten sodann die Eheschließung vollzogen.

Die ihnen unmittelbar nach der Trauungszeremonie ausgehändigte Heiratsurkunde stelle kein amtliches, sondern vielmehr nur ein symbolisches Dokument dar. Ausschließlich auf dieser »Heiratsurkunde«, welche keine Wirksamkeit entfalte, sei der Vorname der Antragstellerin/Beschwerdeführerin fälschlicherweise nur mit einem »n« geschrieben; hierauf komme es aber nicht an: Die Beteiligten seien bereits vor Ort darauf hingewiesen worden, daß die Ausstellung und Übersendung der amtlichen Dokumente zum Nachweis einer wirksamen Eheschließung erst zeitlich nach dem Urlaub der Beteiligten erfolgen werde; sie habe diese Unterlagen dann mit der Post erhalten.

Die amtliche Heiratsurkunde bestätige, daß die Beteiligten am … in M. I., Landkreis H., I. O., die Ehe wirksam geschlossen hätten. Die Heiratsurkunde sei mit einem Siegel des Staates von Hawaii versehen, und auf der Rückseite von dem leitenden Standesbeamten des Bundesstaates Dr. O. unterzeichnet. Weiterhin sei den Beteiligten eine Bescheinigung mit eingeprägtem Siegel zugesandt worden, daß der die Heiratsurkunde unterzeichnende Dr. O. als staatlicher Urkundsbeamter gesetzlich autorisiert und ermächtigt sei, die Wirksamkeit der Eheschließung zu bestätigen. Diese Bestätigung sei unterzeichnet von dem stellvertretenden Gesundheitsminister Y.; diese Unterschrift wiederum werde bestätigt durch S., 1. Gerichtsbezirk. Die für die Wirksamkeit weiterhin erforderliche Apostille werde von dem Vizegouverneur H. unterzeichnet, und bestätigt die Echtheit der Unterschrift von S. in ihrer Eigenschaft als Notarin. Die Apostille sei mit einem goldenen Siegel des Staates Hawaii versehen, was sich bei einer Kopie schwarz darstelle.

Der Antragsgegner habe nach der Eheschließung Verbindung mit dem zuständigen Standesamt aufgenommen und von der Registrierung Abstand genommen, nachdem ihm mitgeteilt wurde, daß es sich hierbei um eine gebührenpflichtige Maßnahme handele.

Die Verfahrensweise der aufeinanderfolgenden Dokumente sei in den USA üblich. Eine Verbindung der Apostille, welche im Original vorliege, und mit einem goldenen Siegel des Staates von Hawaii versehen sei, mit der Heiratsurkunde erfolge nie; die Verbindung werde ersetzt durch die nachgewiesenen Kettenbescheinigungen von vier Dokumenten. Sofern das Gericht an seiner Auffassung festhalte, daß zum Nachweis eine Verbindung der Apostille mit der Eheurkunde zwingend erforderlich sei, handele es sich um einen Formfehler, welchen die ausstellende Behörde zu vertreten habe. Dieser Formmangel könne nur durch eine entsprechende Beantragung beseitigt werden. Dies hätte zur Folge, daß die Originalunterlagen auf dem Postweg nach Hawaii zu übersenden wären, was mit einem hohen Verlustrisiko verbunden wäre.

Die Eheleute hätten durch Vorlage der Dokumente nachgewiesen, daß sie bei der Eheschließung den gemeinsamen Familiennamen »F.« wählten; die Antragstellerin trage diesen seither. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes S. hätten die Beteiligten durch eine weitere Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten bestimmt, daß das gemeinsame Kind kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern zum Geburtsnamen erhalte. Die Eheleute hätten weiter von der Möglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Gebrauch gemacht. Sie hätten eine Steuerklassenwahl getroffen; das Einkommen der Antragstellerin werde der Steuerklasse V zugeordnet.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Suhl vom 7. Februar 2018 (1 F 62/17) abzuändern und die in M. I./Hawaii geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er wiederholt seinen Vortrag, die Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht Suhl habe den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht abgewiesen, da diese den Nachweis einer wirksam geschlossenen Ehe nicht geführt habe. Die Beschwerdeschrift beschränke sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt der Urkunden wiederzugeben. Die Apostille müsse nach Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entweder auf der Heiratsurkunde selbst angebracht, oder mit der Heiratsurkunde dauerhaft mittels Schnur und Siegel verbunden sein. Keine der beiden Varianten sei in dem vorliegenden Fall erfüllt. Die Heiratsurkunde und die Apostille seien nicht miteinander verbunden; die Apostille sei auch nicht auf der Heiratsurkunde angebracht. Zudem sei entgegen Art. 4 Abs. 2 des Haager Übereinkommens die Überschrift der Apostille nicht fehlerfrei in französischer Sprache unter Verwendung des Vordrucks abgefaßt, denn in der Überschrift der Apostille stehe »Hague«, obwohl es richtigerweise »Haye« heißen müsse. Die Abschrift der Heiratsurkunde sei am … ausgestellt, während die Apostille vom … datiere; mithin beziehe sich die Apostille schon vom Datum her nicht auf diese Urkunde.

Aus der Apostille gehe nicht hervor, auf welches amtliche Dokument sie sich überhaupt beziehe. In der Apostille heiße es:
» 1. Land: Vereinigte Staaten von Amerika. Dieses amtliche Dokument
2. werde unterschrieben von S.
3. in ihrer Eigenschaft als Notarin
4. trägt Siegel/Stempel von S. - Notarin des Staates Hawaii. «

Dies bestätige der Vizegouverneur des Staates Hawaii. Weder die Heiratsurkunde noch die Apostille trügen jedoch Unterschrift und Siegel/Stempel der Notarin S. In der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums des Staates Hawaii, welche die Unterschrift der Notarin S. trage, fehle wiederum das Aktenzeichen sowie das Aktenzeichen der Urkunde, auf die Bezug genommen werde, so daß auch kein Bezug zwischen dieser Bescheinigung, der Apostille und der Heiratsurkunde bestehe. In der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung einer Heiratsurkunde und des am Strand von der Pastorin übergebenen symbolischen Dokuments mit Abschrift Certificate of Marriage/Heiratsurkunde werde jeweils der Vorname der Antragstellerin falsch geschrieben; zudem handele es sich nur um bestätigte und keine beglaubigten Übersetzungen, da der Übersetzerin laut Bestätigung nur Fotokopien und keine Originale vorgelegen hätten.

Es werde bestritten, daß sich die Beteiligten im Vorfeld ausführlich mit den Erfordernissen einer Eheschließung in Hawaii beschäftigt haben. Die als Anlagen vorgelegten Auszüge aus dem Geburtenregister seien nicht von dem Antragsgegner eingeholt worden; der Zeuge L., ein Kanadier, der Deutsch sprach, habe sich um die Formalitäten gekümmert. Der Antragsgegner habe nicht verstanden, was die Pfarrerin gesagt habe. L. habe am Schluß nur gesagt, »jetzt seid ihr verheiratet«. Es werde bestritten, daß er nach der Rückkehr aus dem Urlaub Verbindung mit dem zuständigen Standesamt aufgenommen, und von einer Registrierung Abstand genommen habe, nachdem er erfahren habe, daß es sich um eine gebührenpflichtige Maßnahme handele. Nach Erhalt des Scheidungsantrages habe er von dem Standesamt Z.-M. erfahren, daß die Ehe nicht registriert sei.

Der Senat hat am 13. April 2018 auf die Formerfordernisse der Apostille im Einzelnen hingewiesen, am 9. August 2018 die Beteiligten persönlich angehört, und am Schluß der Sitzung das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Er hat die Beteiligten am 12. Dezember 2019 erneut persönlich angehört, nachdem die Antragstellerin beantragt hat, dem Verfahren Fortgang zu gewähren. Die Antragstellerin hat dem Senat in dem Termin das Original der Heiratsurkunde, ausgestellt im Staat Hawaii am …, versehen mit einer Apostille vom …, übergeben. Die Apostille ist mit einem Prägestempel des Staates Hawaii versehen. Auf die Original-Heiratsurkunde ist ein Begleitschreiben des Staatlichen Notariats Hawaii, ausgestellt am …, geheftet. Das Schreiben des Staatlichen Notariats weist einen Prägestempel auf, der sich auf die darunter befindliche Heiratsurkunde durchgedrückt hat. Es ist zu erkennen, daß es sich hierbei um ein und denselben staatlichen Prägestempel handelt.

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort eine Entscheidung auch über die anhängige Folgesache Versorgungsausgleich ergehen kann.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 EuEheVO Abs. 1 lit. b). Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, dann ist unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt stets die Zuständigkeit in Deutschland gegeben. Wurde eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Rechts nicht getroffen, dann richtet sich das auf die Ehescheidung oder Trennung der Ehe ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht nach Art. 8 Rom III-VO, der eine mehrstufige Anknüpfungsregelung bereithält. Bei Eheschließungen im Ausland gilt Art. 11 EGBGB. Danach wird die Ehe wirksam geschlossen, wenn entweder die Formen beider Heimatrechte der Eheschließenden eingehalten werden, oder wenn die an dem Eheschließungsort wahlweise oder ausschließlich mögliche Form eingehalten wurde (vgl. Mankowski in Staudinger, BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rdn. 657 ff).

Die auf Hawaii geschlossene Ehe war und ist auch in Deutschland formgültig und wirksam; insbesondere bedurfte es keiner weiteren Registrierung in Deutschland. Die sachlichen Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine wirksame Eheschließung waren bei der Heirat erfüllt. Die Beteiligten waren bzw. sind deutsche Staatsangehörige; Ehefähigkeit lag vor, und Ehehindernisse oder -verbote bestanden nicht. Beide Beteiligte waren nicht verheiratet. Es hat auch ein Ehewille vorgelegen.

Die Wirksamkeit der Form der Eheschließung beurteilt sich im Übrigen mangels vorrangiger Staatsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB a.F. Demgegenüber ist Art. 13 Abs. 3 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 nach seinem Wortlaut nur auf Eheschließungen in Deutschland (»im Inland«) anwendbar. Das Formstatut für die Eheschließung im Ausland bestimmt sich nach der allgemein für die Form von Rechtsgeschäften geltenden Vorschrift des Art. 11 EGBGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Alt. 1), oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wurde (Alt. 2). Eine auf Hawaii nach den dort geltenden Formvorschriften geschlossene Ehe ist daher auch in Deutschland formwirksam und gültig. Unter die Formerfordernisse einer Eheschließung fallen etwa vorbereitende Verfahrensschritte, die Befugnis der Trauungsperson zu der Vornahme der Eheschließung, der Ablauf des Trauungsaktes, das Erfordernis von Zeugen, sowie das Erfordernis von Registrierungen (vgl. zu alledem MünchKomm, BGB 6. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 120 ff, 128 ff, 146 ff; Erman, BGB 14. Aufl. Art 13 EGBGB Rdn. 56 ff; Palandt, BGB 76. Aufl. Art 13 EGBGB Rdn. 3, 19).

Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die formellen Voraussetzungen für die Eheschließung auf Hawaii nicht erfüllt waren. Die auf Hawaii in religiöser Form durchgeführten Eheschließungen betrachten und nutzen amerikanische Staatsbürger wie auch Touristen als ernsthafte, rechtswirksame Eheschließungen. Es handelte sich bei der Trauungszeremonie um »kein reines Schauspiel«. Daß auch in dem Falle der Antragstellerin kein »Schauspiel« stattgefunden hat, wird durch den Inhalt der Heiratsurkunde bestätigt. Es bestehen keine Zweifel, daß die formellen Eheschließungsvoraussetzungen des Staates Hawaii eingehalten wurden; dies wird auch durch den Inhalt der Heiratsurkunde bestätigt, in der die trauende Person Pastorin C. bestätigt, daß sie die Antragstellerin und den Antragsgegner aufgrund übereinstimmenden Willens und in Gegenwart des Trauzeugen getraut hat.

Formelle Voraussetzung für eine Eheschließung ist zunächst die Erteilung der Heiratslizenz (marriage license) sowie die anschließende Durchführung der Eheschließungszeremonie durch eine hierzu befugte Person, in deren Rahmen durch das Brautpaar das gegenseitige Eheversprechen abgelegt wird (Henrich in Bergmann/Ferid, USA Ordner XX Rdn. 59). Die Zeremonie kann durch einen Geistlichen vorgenommen werden (Henrich, aaO). Die bei der Eheschließung ausgehändigte Heiratsbescheinigung ist keine standesamtliche Heiratsurkunde; die standesamtliche Heiratsurkunde (Certified copy of the marriage certificate) wird erst 60 bis 120 Tage nach der Eheschließung zugestellt (vgl. Bundesverwaltungsamt, Auskunftserteilung über ausländisches Recht »Hawaii«).

Die Aufnahme einer in Deutschland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister ist für deren Wirksamkeit in Deutschland nicht Voraussetzung. Die Regelung des § 1312 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 1. Januar 2002 bestimmt, daß der Standesbeamte die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen »soll«. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Ehe hat (vgl. BeckOK/BGB, 37. Ausgabe [Stand: 01.11.2015] § 1312 Rdn. 1). Nichts anderes kann mangels anderer gesetzlicher Regelung für eine im Ausland geschlossene Ehe gelten. Der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 34 Abs. 1 S. 1 PStG bestimmt, daß die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden »kann«, wenn ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen hat (sog. Nachbeurkundung). Gemäß dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich auch hier um eine rein deklaratorische Vorschrift, so daß sich an der Rechtslage gegenüber dem Jahre 2003 nichts geändert hat. Es existiert auch keine Rechtsnorm, die für die Wirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe eine Art »Ratifizierung« oder Anerkennung erfordert.

Voraussetzung ist für einen Scheidungsantrag, daß eine wirksame Ehe geschlossen wurde, damit überhaupt eine Scheidung stattfinden kann. Der Senat geht aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens überreichten Urkunden, die die Antragstellerin in dem Termin vom 12. Dezember 2019 im Original vorgelegt hat, und die sich auch in Übersetzung durch eine öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin bei den Gerichtsakten befinden, davon aus, daß die Antragstellerin eine Eheschließung zwischen ihr und dem Antragsgegner belegt hat.

Soweit es um die Beweiskraft von ausländischen Urkunden geht, ist normative Grundlage dafür § 113 Abs. 1 FamFG, § 438 Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Frage, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, nach den Umständen des Falles im Wege der freien Beweiswürdigung zu ermessen.

§ 438 Abs. 2 ZPO kennt außerdem einen Echtheitsnachweis bei legalisierten ausländischen Urkunden. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Sie wird durch den Konsularbeamten des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich, oder sie wird durch die »Haager Apostille« ersetzt. Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II 875) gilt in dem Urkundenverkehr mit den USA. Die »Haager Apostille« ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde; sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt, nach festgelegtem Muster des zugrundeliegenden Haager Übereinkommens. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht vorgesehen. Das Büro des Lieutenant Gouvernor stellt gegen Zahlung eine solche Apostille aus.

Die Ausfertigung der Heiratsurkunde ist am … ausgestellt, und durch Heftung mit einer Bestätigung des leitenden Standesbeamten des Bundesstaates Hawaii, Stadt und Landkreis H., von dem gleichen Tage versehen. Das Schreiben des Staatlichen Notariats weist einen Prägestempel auf, der auf die darunter befindliche Heiratsurkunde durchgedrückt ist. Es ist zweifelsfrei zu erkennen, daß es sich hierbei um ein und denselben staatlichen Prägestempel handelt.

Aus der Apostille, die mit den beiden vorgenannten Urkunden mittels Heftung verbunden ist, ergibt sich, daß sie sich auf die Bestätigung der Notarin S. bezieht, die wiederum Bezug auf die Heiratsurkunde nimmt; dies hat der Vizegouverneur des Staates Hawaii bestätigt. Sowohl die Apostille als auch die Heiratsurkunde und das Begleitschreiben des Staatlichen Notariats H. sind mit einem Prägestempel des Staates Hawaii versehen.

Die Antragstellerin hat weiter in dem Termin vom 12. Dezember 2019 zu der Überzeugung des Senats dargelegt, daß sie die Unterlagen so, wie sie sie dem Gericht im Original überreicht hat, von dem deutschen Honorarkonsul aus Hawaii erhalten hat. Aus der dem Senat überreichten Korrespondenz ergibt sich, daß sie für die Erteilung der Unterlagen einen Betrag in Höhe von 250 US$ gezahlt hat. Der Honorarkonsul hat per mail vom 5. Juni 2019 die Übersendungsnummer mitgeteilt. Es wurde festgestellt, daß die Übersendungsnummer mit dem zu der Akte gereichten Packzettel, Absender Honorarkonsul für Deutschland, D. S., übereinstimmt.

Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt Art. 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt. Die Apostille ist mittels eines Stempels (Stampiglie) in der Form eines Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens neun Zentimetern darzustellen; sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift »Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)« ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen (Art. 4). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragstellerin in dem Termin vom 12. Dezember 2019 zu den Gerichtsakten gereichte Original-Apostille.

Apostillen müssen auf der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde entweder direkt oder auf einem gesonderten Blatt (einem verbundenen Blatt) angebracht werden, das anschließend an der Urkunde befestigt wird (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation). Das Übereinkommen stellt nicht klar, wie die Apostille auf der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde anzubringen, oder wie das verbundene Blatt an der Urkunde zu befestigen ist. Es obliegt am Ende den einzelnen zuständigen Behörden, eine bestimmte Form des Anbringens auszuwählen; jedenfalls sollte die Apostille fest mit der Urkunde verbunden werden (vgl. Apostille-Handbuch, Handbuch über die praktische Durchführung des Apostille-Übereinkommens, herausgegeben von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, Ständiges Büro, Churchillplein 6b, 2517 JW Den Haag, Niederlande [2013] Rdn. 265, 266).

Die Methoden bei dem Anbringen von Apostillen auf der zugrunde liegenden Urkunde oder dem verbundenen Blatt bestehen insbesondere darin, Stempel, Klebstoff, Bänder, Wachssiegel, Siegelabdrücke oder Aufkleber zu benutzen. Die Methoden, die benutzt werden, um das verbundene Blatt an der zugrunde liegenden öffentlichen Urkunde anzubringen, bestehen insbesondere darin, Klebstoff, Ringösen oder Heftklammern zu verwenden (Apostille-Handbuch aaO Rdn. 268). Es reicht demnach aus, wenn die von der Antragstellerin überreichte Apostille sowohl mit der Heiratsurkunde als auch dem Begleitschreiben des Staatlichen Notariats mit einer Heftklammer versehen ist.

Damit sieht das erkennende Gericht den Nachweis erbracht, daß die Beteiligten eine wirksame Ehe geschlossen haben. Die Eheschließung als Voraussetzung für einen Scheidungsantrag ist damit erfüllt; auch leben die Eheleute unstreitig bereits seit dem Jahre 2014 getrennt. Die Ehe der Beteiligten ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, da sie gescheitert ist. Es wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, nachdem die Beteiligten länger als drei Jahre voneinander getrennt leben.

III. Ungeachtet des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen kann die Scheidung durch den Senat noch nicht ausgesprochen werden; vielmehr ist das Verfahren im Hinblick auf die noch offene Folgesache Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht (§ 146 Abs. 1 S. 1 FamFG). So liegt es auch hier: Über die Folgesache Versorgungsausgleich ist vor dem Amtsgericht zu entscheiden.

IV. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nach Zurückverweisung das Amtsgericht zu entscheiden haben (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1152; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK/FamFG [Edition 15] § 69 Rdn. 18). Vorsorglich wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß die in dem Beschwerdeverfahren grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Herget in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 150 FamFG Rdn. 10) vorliegend nicht zulasten der Antragstellerin heranzuziehen sein dürfte (vgl. auch BGH FamRZ 1997, 347 = FuR 1997, 150), denn - wie bereits ausgeführt - war es ihr in erster Instanz, mit dem Bestreiten der Eheschließung durch den Antragsgegner erstmalig in dem Verhandlungstermin konfrontiert, nicht ohne weiteres möglich, sogleich umfassend ergänzend vorzutragen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft, und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.

Der Beschluß ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

OLG Thüringen 2020-01-09 - 1 UF 100/18
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Anmerkungen

1. Die Antragstellerin hat beantragt, eine vor dem Standesbeamten des Standesamts in Hawaii geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten, beide Deutsche, zu scheiden. Aus der Verbindung der Beteiligten ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit dem Jahre 2014 voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Verfahrensbeteiligten hätten damals in Hawaii am Strand geheiratet. Die Zeremonie sei kirchlich gewesen. Die Trauung sei von der Pfarrerin C. an einem Strand der Insel Oahu vollzogen worden; dies ergebe sich aus der Kopie der Eheerlaubnis und -bescheinigung ergebe. Der Trauzeuge, den die Beteiligten im Hotel kennen hätten, habe sich um die Organisation der Formalitäten gekümmert. Die Beteiligten sprächen kein Englisch; ein Dolmetscher sei bei der Zeremonie nicht zugegen gewesen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe nicht verstanden, was die Pfarrerin gesprochen habe, und moniert zudem angebliche Unstimmigkeiten und formelle Mängel bei License of Marriage, Certificate of Marriage und Apostille. Das FamG hat den Scheidungsantrag abgewiesen; das OLG hingegen hat der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben. Dem Senat hat im Termin das Original der Heiratsurkunde, ausgestellt im Staat Hawaii, versehen mit einer Apostille, übergeben. Die Apostille weist denselben Prägestempel des Staates Hawaii auf wie ein Begleitschreiben des Staatlichen Notariats Hawaii zur Heiratsurkunde.

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. b) Brüssel IIa-VO. Das Scheidungsstatut bestimme Art. 8 Rom III-VO. Für die Form von Eheschliessungen im Ausland gelte Art. 11 EGBGB. Eine in Hawaii nach den dort geltenden Formvorschriften geschlossene Ehe sei daher auch in Deutschland formwirksam und gültig. Unter die Formerfordernisse einer Eheschliessung fielen etwa vorbereitende Verfahrensschritte, die Befugnis der Trauungsperson zur Vornahme der Eheschliessung, der Ablauf des Trauungsaktes, das Erfordernis von Zeugen sowie das Erfordernis von Registrierungen. Die in Hawaii in religiöser Form durchgeführten Eheschliessungen betrachteten und nutzten amerikanische Staatsbürger wie auch Touristen als ernsthafte, rechtswirksame Eheschliessungen. Es habe sich bei der Trauungszeremonie um »kein reines Schauspiel« gehandelt. Dass auch im Falle der Antragstellerin kein »Schauspiel« stattgefunden habe, werde durch den Inhalt der Heiratsurkunde bestätigt. Es bestünden keine Zweifel, dass die formellen Eheschliessungsvoraussetzungen des Staates Hawaii eingehalten worden seien; dies werde auch durch den Inhalt der Heiratsurkunde bestätigt, in der die trauende Person Pastorin C. bestätige, dass sie die Antragstellerin und den Antragsgegner auf Grund übereinstimmenden Willens und in Gegenwart des Trauzeugen getraut habe.

3. Die Aufnahme einer in Deutschland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister sei für deren Wirksamkeit in Deutschland nicht Voraussetzung. Der Senat gehe aufgrund der überreichten Urkunden, die die Antragstellerin im Original vorgelegt habe, und die sich auch in Übersetzung durch eine öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin bei den Gerichtsakten befänden, davon aus, dass die Antragstellerin eine Eheschliessung zwischen ihr und dem Antragsgegner belegt habe. Die Apostille beziehe sich auf die notarielle Bestätigung, und diese sich wiederum auf die Heiratsurkunde.

4. Die »Haager Apostille« ist ein Vermerk nach einem bestimmten Muster, festgelegt im Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961; sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde.

5. Bei Auslandsbezug einer Ehe ist die Wirksamkeit der Eheschliessung eine Vorfrage im kollisionsrechtlichen Sinne, anzuknüpfen nach ihrer eigenen Kollisionsnormen. Für die Formwirksamkeit einer Eheschliessung im Ausland gilt Art. 11 Abs. 1 EGBGB, auch wenn beide Partner Deutsche sind; die Eheschliessung ist daher auch formwirksam, wenn sie nach dem Ortsrecht formwirksam ist. Bei der Eheschliessungsform gilt wirklich: »Andere Länder, andere Sitten.« Was aus deutscher Sicht exotisch oder gar skurril anmuten mag, ist trotzdem rechtlich zu akzeptieren, wenn das staatliche Recht des Trauungsortes es positiv sanktioniert; gerade Staaten mit nur fakultativer Zivilehe im angloamerikanischen Rechtskreis lassen religiösen Formen viel Raum. Massgeblich ist die staatliche Verleihung der Trauungsbefugnis an die jeweilige Trauungsperson.


Eheschließung; Pflicht des Standesamtes zur Sachverhaltsaufklärung in Verfahren der Nachbeurkundung einer in Syrien geschlossenen Ehe; Geltung des Verschlechterungsverbots bei von dem nicht beschwerten Standesamt eingelegter Beschwerde.

BGB § 1310; FamFG § 26; PStG §§ 9, 10, 15, 34, 53; PStV § 5; EGBGB Art. 13

1. Zu der Nachbeurkundung einer in Syrien geschlossenen Ehe aufgrund einer im Jahre 2018 von einem syrischen Standesamt ausgestellten, mit einer von der deutschen Botschaft in Beirut als echt bestätigten Unterschrift versehenen Eheschließungsurkunde (hier: Aufhebung der die Nachbeurkundung unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Antragstellers zum Familienstand ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Senat wegen unterbliebener bzw. nicht erwogener Durchführung gebotener Ermittlungen, gegebenenfalls auch einer bei Beweisnot von dem Standesamt anzuregenden, selbst abzunehmenden eidesstattlichen Versicherung).
2. Das Verschlechterungsverbot (»reformatio in peius«) gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen über eine von dem nicht beschwerten Standesamt gemäß § 53 Abs. 2 PStG eingelegte Beschwerde.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 2020 - I-3 Wx 69/20

Tenor
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2020 (94 III 39/19) wird aufgehoben.
2. Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, das Verfahren unter Beachtung der Gründe des nachfolgenden Senatsbeschlusses fortzuführen, und den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Nachbeurkundung der Ehe neu zu bescheiden.

Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Nachbeurkundung seiner in Syrien geschlossenen Ehe; dazu stützt er sich auf eine von dem Standesamt von Rastan, Bezirk Homs, am 26. Februar 2018 ausgestellte Eheschließungsurkunde. Die Echtheit der auf der Urkunde aufgebrachten Unterschrift hat die deutsche Botschaft in Beirut am 27. März 2018 bestätigt.

Zunächst hat der Beteiligte zu 1) vorgetragen, am 20. Oktober 2010 in Syrien vor einem Imam nach sozialem bzw. traditionellem Recht die Ehe geschlossen zu haben. Nach der Heirat sei er zur See gefahren, und habe auf Frachtschiffen gearbeitet. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, sei seine Frau nach Damaskus geflohen, und es sei ihr erst im Jahre 2018 gelungen, eine Urkunde über die Eheschließung zu erlangen. Er habe bei seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 2014 angegeben, ledig zu sein, da er wohl nach Zivilrecht als ledig gelte; überdies habe er das aus Scham und Angst davor, mit dem IS in Verbindung gebracht zu werden, getan. Sein Antrag auf Familienzusammenführung sei abgelehnt worden.

Das beteiligte Standesamt hat die Nachbeurkundung der Eheschließung nicht vorgenommen, da die Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe nicht festgestellt werden könne. In letzter Zeit komme es vermehrt vor, daß den deutschen Auslandsvertretungen spätregistrierte Eheverträge aus Syrien vorgelegt würden; häufig werde die spätere Registrierung erst dann beantragt, wenn (wie hier bei einem Antrag auf Familienzusammenführung) für bestimmte Zwecke eine Eheurkunde erforderlich sei.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2020 hat der Beteiligte zu 1) vorgebracht, nach offiziellem syrischen Recht bis zum Jahre 2018 nicht verheiratet gewesen zu sein. Seit der Eheschließung nach islamischem Recht habe er seine Frau nicht wieder treffen können, da er nach der Heirat in Ägypten sein Nautik-Studium abgeschlossen habe, und sodann zur See gefahren sei. Erst in Deutschland habe er von der Möglichkeit erfahren, nachträglich eine Urkunde über die islamische Eheschließung und eine staatliche Anerkennung der Heirat zu erlangen. Es dürfte nicht pauschal unterstellt werden, daß eine Eheschließung nicht stattgefunden habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Anweisung des Standesamtes zur Nachbeurkundung der Ehe mit Beschluß vom 5. März 2020 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, daß die Eheschließung wie behauptet stattgefunden habe. Der Beteiligte zu 1) habe widersprüchliche Angaben zu seinem Familienstand gemacht, ohne hierfür einen plausiblen Grund anführen zu können. Bei der Registrierung der Ehe in Syrien sei er nicht zugegen gewesen; die Registrierung sei auch ausschließlich aufgrund mündlicher Angaben erfolgt.

Um eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen, und gestützt auf die Erwägung, daß sich vergleichbare Fälle häufen könnten, hat das beteiligte Standesamt gemäß § 53 Abs. 2 PStG am 6. April 2020 Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt. Das Amtsgericht hat am 14. April 2020 einen Nichtabhilfebeschluß erlassen, und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Rechtsmittel des beteiligten Standesamtes ist als Beschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1, 58 ff FamFG statthaft, und auch im übrigen zulässig; insbesondere ist das beteiligte Standesamt auch beschwerdeberechtigt, denn gemäß § 53 Abs. 2 PStG können sowohl das Standesamt als auch die Aufsichtsbehörde unabhängig von einer Beschwer eine amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht zuführen. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnen, in schwierigen Fällen eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen (Gaaz/Bornhofen, PStG 4. Aufl. [2018] § 53 Rdn. 8).

Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben. So zu entscheiden ist der Senat nicht durch die in Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze zu dem Verbot einer verbösernden Entscheidung, sog. »reformatio in peius« (vgl. hierzu Keidel, FamFG 19. Aufl. § 69 Rdn. 18 ff), gehindert. Das Verbot einer Verschlechterung kann für Beschwerdeentscheidungen über eine von einem nicht beschwerten Standesamt gemäß § 53 Abs. 2 PStG eingelegte Beschwerde nicht gelten; andernfalls könnte in dieser Situation in obergerichtlichen Entscheidungen lediglich eine Bestätigung einer amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Das ist indes ersichtlich nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 PStG, nämlich den beteiligten Personenstandsbehörden eine Handhabe zu eröffnen, Rechtssicherheit in schwierigen Fällen zu erlangen.

Der hier zu prüfende Beschluß des Amtsgerichts vom 5. März 2020 ist schon in formaler Hinsicht zu beanstanden, denn ihm fehlt - gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluß vom 14. April 2020 - entgegen § 38 Abs. 3 FamFG der Erlaßvermerk. Das allein rechtfertigt allerdings nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die Existenz des Erlaßvermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Entscheidung, wenn (wie hier) die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, zum Beispiel FGPrax 2019, 287 mwN).

Indes kann die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache keinen Bestand haben, denn die vor einer abschließenden Entscheidung über den von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrag auf Nachbeurkundung der Ehe in verfahrensrechtlicher Hinsicht gebotenen Ermittlungen sind bislang nicht erfolgt.

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach § 34 PStG. Hierbei hat der Standesbeamte unter anderem zu prüfen, ob nach materiellem Recht eine Ehe wirksam zustande gekommen ist (Art. 13 EGBGB), was zum Beispiel nicht der Fall wäre, wenn sie nicht vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach der einschlägigen Fremdrechtsordnung vorgeschriebenen Form geschlossen wäre (Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB).

Hält das Standesamt nicht für erwiesen, daß eine Ehe zwischen den antragstellenden Personen geschlossen worden ist, so muß die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Gaaz/Bornhofen, aaO § 34 Rdn. 17). Für die notwendigen Antragsunterlagen gelten § 9 und § 10 PStG: Der Antragsteller muß zu jeder Angabe, die in den Eheeintrag aufzunehmen ist (vgl. § 15 PStG), die erforderlichen Urkunden oder die sonstigen Urkunden, über die er verfügt, vorlegen, oder sie sich gegebenenfalls aus dem Ausland beschaffen. Das Standesamt hat seinerseits zu prüfen, inwieweit es den Antragsteller bei der Beschaffung der Urkunden durch Hinweise unterstützt (Gaaz/Bornhofen, aaO § 34 Rdn. 20). Ist dem Beibringungsverpflichteten die Urkundenbeschaffung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert (§ 9 Abs. 2 PStG), können auch andere Urkunden (Satz 1), und als ultima ratio gegebenenfalls auch eidesstattliche Versicherungen (Satz 2) genügen. Die Entscheidung, was der Standesbeamte letztlich zu seiner Überzeugungsbildung ausreichen läßt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat StAZ 2011, 306; 2014, 205).

Dies vorausgeschickt zeigt sich, daß die in dem hiesigen Verfahren gebotenen Ermittlungen bislang nicht ausgeschöpft sind. Zwar sind die von dem beteiligten Standesamt mit Blick auf den langen zeitlichen Abstand zwischen der von dem Beteiligten zu 1) behaupteten Eheschließung im Jahre 2010 und ihrer Registrierung im Jahre 2018 geltend gemachten Zweifel, und auch die von dem Amtsgericht in dem Beschluß vom 5. März 2020 herausgearbeiteten Widersprüche in den Angaben des Beteiligten zu 1) sowie der Umstand der Registrierung der Ehe in Abwesenheit des Beteiligten zu 1) allein aufgrund mündlicher Angaben nicht von der Hand zu weisen; auch der Senat vermag jedoch aufgrund der derzeit vorliegenden Urkunden nicht zu der Feststellung einer (wirksamen) Eheschließung zu gelangen.

Indessen haben weder das Amtsgericht noch das beteiligte Standesamt dem Umstand, daß sich der Beteiligte zu 1) in einer von § 9 Abs. 2 S. 2 PStG erfaßten Situation der Beweisnot befinden dürfte, Rechnung getragen. Eine Legalisation syrischer Urkunden durch die deutsche Botschaft in Kabul findet seit dem Anschlag auf die Botschaft im Jahre 2017 nicht mehr statt. Anstelle der deutschen Botschaft in Kabul nimmt die deutsche Botschaft in Beirut Legalisierungen vor; nicht legalisiert werden indes Heiratsverträge und von religiösen Gerichten/Stellen ausgestellte Urkunden (Merkblatt der deutschen Botschaft in Beirut [Stand: März 2020]). Auch in dem hiesigen Verfahren hat die deutsche Botschaft in Beirut lediglich die Echtheit der Unterschrift auf der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Urkunde bestätigt. Anhaltspunkte dafür, daß in absehbarer Zeit eine Veränderung der Sachlage eintreten wird, liegen nicht vor. Sprechen also gute Gründe dafür, daß der Beteiligte zu 1) sich öffentliche oder andere Urkunden über seine Eheschließung bzw. zu seinem Personenstand nicht beschaffen kann, ohne daß er dies zu vertreten haben dürfte, bleibt zu erwägen, zu dem Nachweis der Eheschließung auf eidesstattliche Versicherungen des Beteiligten zu 1) oder anderer Personen zurückzugreifen.

Ähnlich wie die Tatsacheninstanzen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zu der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben (§ 26 FamFG), hat auch die für das Personenstandswesen zuständige Behörde, das Standesamt, vor der Vornahme einer Beurkundung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. § 5 PStV verpflichtet den Standesbeamten, eine Beurkundung erst vorzunehmen, wenn er den zugrundeliegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft hat. Welche Ermittlungen er anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen läßt (§ 10 PStG), entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat aaO).

Mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist, daß das beteiligte Standesamt die Nachbeurkundung schon in dem jetzigen Verfahrensstadium abgelehnt hat; es ist vielmehr an ihm, zunächst die gebotenen Ermittlungen durchzuführen, und zu versuchen, sich unter Würdigung der Gesamtumstände die notwendige Überzeugung von dem Bestehen einer Eheschließung als Voraussetzung der Nachbeurkundung zu bilden. Insbesondere wird es den Beteiligten zu 1) auch auf die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung, die gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 PStG auch von dem Standesamt selbst abgenommen werden kann, hinzuweisen, und diese sodann zu würdigen haben.

Eine Sachverhaltsaufklärung durch den Senat im Rahmen der auch ihm obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) ist hingegen nicht angezeigt, denn nicht nur die Frage einer Eheschließung ist bislang nicht ausreichend aufgeklärt; auch die Nachweise, die in Bezug auf die weiteren in den Eheeintrag aufzunehmenden Angaben vorgelegt werden müssen, liegen derzeit nicht vor. Deren Anforderung und Überprüfung ist zunächst Aufgabe des Standesamtes, das insoweit bislang schon keine Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt, daß die Aufgabe der Sachverhaltsaufklärung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes originär dem Standesamt obliegt; dazu gehört gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 PStG ausdrücklich auch die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, daß zunächst das Standesamt die ihm obliegenden Aufgaben vollständig ausführt, und eine Entscheidung trifft, deren Rechtmäßigkeit sodann in einem nächsten Schritt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 51 Abs. 1 S. 2 PStG); dementsprechend erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG).

OLG Düsseldorf 2020-05-15 - I-3 Wx 69/20
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Eheschließung nach libanesischem Eherecht; Zuständigkeit des Standesbeamten; Heilung fehlerhafter Ehen; Anerkennung eines Ehevertrages durch ein ausländisches Gericht; Eheschließung durch Stellvertretung in Form der sogenannten »Handschuh-Ehe«.

BGB § 1310; EGBGB Art. 13; PStG §§ 9, 34

1. In dem libanesischen Eherecht ist zwischen der Eheschließung - die sich nach religiösem Recht vollzieht - und der Registrierung der Ehe zu unterscheiden, wonach alle Religionsangehörigen verpflichtet sind, eine nach den Vorschriften ihrer Religion wirksam geschlossene Ehe innerhalb eines Monats nach der Eheschließung registrieren zu lassen.
2. Ein nach islamischem Recht in Deutschland vor zwei männlichen Zeugen geschlossener Ehevertrag genügt nicht der Form des hier geltenden Ortsrechts, und führt ohne Mitwirkung eines Standesbeamten nicht zu einer wirksamen Eheschließung.
3. Die Anerkennung eines solchen Vertrages durch ein ausländisches Gericht kann nicht die hier geltende Ortsform ersetzen. Eine derartige gerichtliche Registrierung ist auch nicht mit einer Trauungszeremonie gleichzusetzen, bei der die auf eine die gemeinsame Eheschließung abzielenden Willenserklärungen vor einer Trauungsperson abgegeben werden.
4. Zu der im Libanon geltenden Recht einer Eheschließung durch Stellvertretung in Form der sogenannten »Handschuh-Ehe«.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 2. November 2020 - 12 W 123/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht wird der Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.09.2020 (37 III 3/20) geändert.
Auf seine Zweifelsvorlage vom 17.02.2020 wird das beteiligte Standesamt angewiesen, den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung einer zwischen ihnen in Beirut/Libanon geschlossenen Ehe zurückzuweisen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
3. Der Wert des gerichtlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer angeblich im Libanon zwischen ihnen geschlossenen Ehe durch das beteiligte deutsche Standesamt.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche, und der Antragsteller die libanesische Staatsangehörigkeit; beide Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, und sind muslimischen Glaubens. Sie haben ausweislich einer in den Akten befindlichen beglaubigten Vertragsübersetzung am 28. Januar 2020 in der D. Moschee der E. e.V. in O3. einen islamischen Ehevertrag geschlossen. Der Vertrag wurde in Gegenwart zweier männlicher Zeugen von den Antragstellern persönlich unterzeichnet; gleichzeitig stimmte der Vormund/Beauftragte der Antragstellerin der Eheschließung zu. Dieser unterzeichnete, wie auch der Vertragsverfasser, ebenfalls die Vertragsurkunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche amtliche Übersetzung des Ehevertrages vom 28. Januar 2020 nebst abgelichtetem Original verwiesen.

Die Antragsteller haben vorgetragen, daß es sich bei der Vertragsunterzeichnung in O3. lediglich um eine private Zeremonie gehandelt habe; gleichzeitig seien Papiere durch bevollmächtigte Personen dem Gericht im Libanon vorgelegt worden. Dort sei die Ehe registriert, und auch eine Heiratsurkunde ausgestellt worden; die Antragsteller haben hierzu die beglaubigte Übersetzung eines Registerauszugs (Familienbuch) des Innenministeriums der libanesischen Republik vom 15. April 2016 sowie die beglaubigte Übersetzung eine Heiratsurkunde des Innenministeriums der Republik Libanon gleichen Datums vorgelegt. In dem Familienbuch werden die Antragsteller als miteinander verheiratet geführt, mit dem Zusatz: »Ehe 955/2016.04.15 Ehevertrag am 28.01.2016«. In der Heiratsurkunde findet sich unter »Eheschließungsort und -datum« die Eintragung: »O4: 28.01.2016 - 06:00«. Die Antragsteller sind der Ansicht, daß die Eheschließung im Libanon erfolgt sei.

Das beteiligte Standesamt hat den Vorgang dem Amtsgericht Osnabrück gemäß § 49 Abs. 2 PStG als Zweifelsvorlage vorgelegt. Der Eheschließungsort sei nicht eindeutig festzustellen; insoweit könnte Art. 13 Abs. 4 EGBGB der Anerkennung entgegenstehen. Die beteiligte Standesamtsaufsicht hat die Ansicht vertreten, daß ausweislich der vorgelegten Urkunden Grundlage für die im Libanon eingetragene Eheschließung der Vertrag vom 28. Januar 2016 sei, der in O3 geschlossen worden wäre. Diese Eheschließung sei unter Beachtung von Art. 13 Abs. 4 EGBGB unwirksam, da der Vertragsschluß unter Beteiligung einer deutschen Staatsangehörigen in dem deutschen Rechtsbereich erfolgt sei.

Mit Beschluß vom 7. September 2020 hat das Amtsgericht das beteiligte Standesamt angewiesen, die Eheschließung der Antragsteller vom 15. April 2016 in O4 anzuerkennen. Es sei nach den vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, daß die Eheleute ihre Ehe nach islamischen Recht wirksam in O4 geschlossen hätten; dies sei am 15. April 2016 erfolgt, und nicht am 28. Januar 2016 durch den Abschluß eines Ehevertrages in O3. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehe im Libanon geschlossen worden, wobei beide Eheleute bei der Eheschließung vertreten wurden, was nach libanesischem Recht bei Muslimen zulässig sei. Beide Eheleute seien muslimischen Glaubens. Darüber hinaus sei diese Eheschließung auch im libanesischen Familienbuch genauso eingetragen worden. Hiernach sei die Eheschließung am 15. April 2016 in O4 erfolgt. Diese Eintragung differenziere ausdrücklich zwischen dem Akt der Eheschließung einerseits, und dem Ehevertrag andererseits, der am 28. Januar 2016 geschlossen worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Ehe mit dem vorgelegten Ehevertrag bereits in O3 geschlossen worden sei; in O4 sei lediglich eine Registrierung erfolgt. Der Umstand, daß die religiös in O3 geschlossene Ehe aus libanesischer Sicht gegebenenfalls wirksam sei, sei für die deutsche Sicht irrelevant.

II. Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3 FamFG statthafte Beschwerde der beteiligten Standesamtsaufsicht ist zulässig und begründet. Auf seine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG kann das beteiligte Standesamt nicht angewiesen werden, eine Eheschließung der Antragsteller vom 15. April 2016 in Beirut anzuerkennen. Der entsprechende Antrag der Antragsteller, der als Antrag auf Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 PStG auszulegen ist, ist vielmehr unbegründet, und daher zurückzuweisen.

Ob eine etwaige Eheschließung zwischen den Antragstellern für das deutsche Recht anzuerkennen ist, richtet sich nach Art. 13 EGBGB. Für Ehen, die im Inland geschlossen werden, stellt Absatz 4 dieser Vorschrift klar, daß diese von der deutschen Rechtsordnung nur anerkannt werden, wenn sie der hier vorgeschriebenen Form genügen. Dies setzt nach § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitwirkung eines Standesbeamten voraus. Soweit Art. 13 Abs. 4 S. 2 Ausländern eine Eheschließung auf deutschem Hoheitsgebiet vor einer durch eine ausländische Regierung ermächtigten Person ohne Beachtung dieser Form gestattet, findet diese Ausnahme auf das Verhältnis zwischen den Antragstellern von vornherein keine Anwendung, da die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so daß für sie im Inland eine Eheschließung nur unter Beachtung der deutschen Rechtsvorschriften möglich ist. Eine wirksame Eheschließung zwischen den Antragstellern, an der unstreitig kein deutscher Standesbeamter mitgewirkt hat, kommt daher nur in Betracht, wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erfolgt wäre.

Der Ort der Eheschließung bestimmt sich dabei nach dem Ort, an dem die Verlobten ihre Willenserklärung, die auf die Eingehung der Ehe gerichtet sind, abgeben. Wird die Ehe dabei im Rahmen einer förmlichen Trauungszeremonie unter Mitwirkung einer besonderen Trauungsperson geschlossen, so ist der Ort der Eheschließung derjenige, dem in Anwesenheit der Trauung Person die Zeremonie stattfindet. Hierbei kommt es - je nach den vor Ort geltenden Formvorschriften - auch in Betracht, daß sich einer der Eheleute im Rahmen der sog. »Handschuh-Ehe« bei der Eheschließung selbst durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt (vgl. BGHZ 29, 137, 143 f; BayObLGZ 2000, 335; Andrae, Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 147; Mankowski in Staudinger, EGBGB [2010] Art. 13 Rdn. 478, 482).

In dem libanesischen Eherecht ist zwischen der Eheschließung und der Registrierung der Ehe zu unterscheiden: Die Eheschließung selbst richtet sich nach religiösem Recht; die an sie zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich erheblich danach, welcher Religionsgemeinschaft die Eheschließenden angehören. Dagegen gilt für alle Religionsangehörigen, daß sie ihre geschlossene Ehe nach Art. 22 des Gesetzes über die Registrierung der personenstandsrechtlichen Beurkundungen vom 7. Dezember 1951 (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Libanon [125. Lieferung] S. 13) innerhalb eines Monats nach der Eheschließung registrieren lassen müssen. Die Registrierung der Ehe ist damit von der Eheschließung selbst, die sich nach religiösen Vorschriften vollzieht, zu unterscheiden; sie ist für die Eheschließung selbst nicht konstitutiv. Hieraus folgt, daß eine etwaige Ehe zwischen den Antragstellern jedenfalls nicht am 15. April 2016 geschlossen worden ist: Insoweit ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, daß an diesem Tag die Heiratsurkunde bei dem Standesbeamten zur Registrierung eingereicht worden ist, wo sie - ausweislich des vorliegenden Registerauszuges - auch an diesem Tag registriert worden ist. Hinsichtlich der Eheschließung selbst verweist die Urkunde dagegen auf das Datum 28. Januar 2016; auch die Registrierung enthält insoweit den Hinweis auf den Ehevertrag vom 28. Januar 2016.

Tatsächlich würde sich eine etwaige Eheschließung zwischen den Antragstellern im Libanon nach dem für den Antragsteller als Ehemann maßgeblichen sunnitischem Recht nach den Vorschriften des Osmanischem Familiengesetzes von 1917 vollziehen, welches dort für die Eheschließung von Angehörigen der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft weiterhin Gültigkeit hat (Chaussade-Klein in Bergmann/Ferid, aaO S. 15). Zwar sieht Art. 37 des Osmanischen Familiengesetzes (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, aaO Landesteil Israel [200. Lieferung] S. 143 ff) vor, daß der Vertrag vor einem Richter zu erklären ist, der die Ehe registrieren muß; offenbar hat sich aber im Libanon die Praxis herausgebildet, wonach ein Scharia-Gericht den im Ausland beurkundeten Vertragsschluß bestätigt, ohne daß deswegen vor Ort die Trauungszeremonie erneuert werden müßte (vgl. KG StAZ 2019, 367, 368; Krömer, StAZ 1994, 324, 325).

Entscheidend für eine wirksame Eheschließung nach islamischem Recht bleibt jedenfalls der vor zwei männlichen Zeugen geschlossene Ehevertrag (vgl. Art. 34, Art. 35 des Osmanischen Familiengesetzes; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1078, 1079; Chaussade-Klein, aaO S. 15; Rohe, StAZ 2006, 93, 94 f). Dieser maßgebliche Vertrag ist vorliegend in O3 geschlossen worden; er genügt nicht der Form des hier geltenden Ortsrechts, und ist damit unwirksam (vgl. KG aaO). Die Anerkennung eines solchen Vertrages durch ein ausländisches Gericht kann die hier geltende Ortsform nicht ersetzen. Eine derartige gerichtliche Bestätigung ist auch nicht mit einer Trauungszeremonie gleichzusetzen, bei der die auf die gemeinsame Eheschließung abzielenden Willenserklärungen vor einer Trauungsperson abgegeben werden; eine entsprechende Wertung liefe auf eine Umgehung des Ortsrechts in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus, die eine formlose Eheschließung im Inland ermöglichen würden (vgl. KG aaO, Krömer, aaO).

Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts läßt sich auch nicht feststellen, daß der erforderliche Vertragsschluß im Libanon nach dort geltenden Formvorschriften vorgenommen worden wäre. Dabei kann es dahinstehen, ob das im Libanon geltende Recht eine durch Stellvertretung geschlossene Ehe zuläßt, wie es das Amtsgericht angenommen hat (das osmanische Familiengesetz von 1917 enthält hierzu keine Angaben, schließt dieses aber auch nicht explizit aus): Weder ist ein derartiger von Bevollmächtigten geschlossener Ehevertrag vorgelegt worden, noch sind entsprechende Bevollmächtigte überhaupt benannt oder in der Heiratsurkunde aufgeführt worden. Damit ist eine entsprechende Eheschließung durch Stellvertretung jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von § 9 Abs. 2 PStG genügenden Form nachgewiesen.

Unabhängig hiervon erscheint auch sehr zweifelhaft, daß zwei praktisch identische Verträge an dem gleichen Tage sowohl in O3 von den Brautleuten, als auch in O4 von Bevollmächtigten geschlossen worden sein sollen. Letztlich widersprechen auch die Angaben der Antragsteller einer derartigen von dem Amtsgericht angenommenen Eheschließung durch Vertreter: Diese haben in ihrer Antragsschrift vielmehr angegeben, daß von ihnen bevollmächtigte Personen »fertige« Papiere bei dem Gericht vorgelegt haben, auf deren Grundlage sie als »verheiratet« eingetragen worden seien. Eigene Erklärungen von Stellvertretern vor einer hierzu berufenen Trauungsperson sind auch nach ihrem Vortrag nicht abgegeben worden. Auch nach ihren Ausführungen ist davon auszugehen, daß dem Scharia-Gericht in O4 lediglich der in O3 geschlossene Ehevertrag zur Bestätigung und anschließenden Registrierung bei den staatlichen Stellen vorgelegt worden ist.

Die sodann erfolgte Bestätigung der Eheschließung durch die von einem religiösen Richter in O4 ausgestellte Eheurkunde, welche schließlich am 15. April 2016 zu der Registrierung der Ehe bei dem libanesischen Standesbeamten führte, hat für die Anerkennung der Ehe durch das deutsche Recht keine Bedeutung (kritisch hierzu, aber mit zahlreichen entsprechenden Nachweisen Mankowski, aaO Rdn. 549).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG.

Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 36 Abs. 1 und 2, 61 GNotKG.

OLG Oldenburg 2020-11-02 - 12 W 123/20
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Anmerkungen

1. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer angeblich im Libanon zwischen ihnen geschlossenen Ehe durch das beteiligte Standesamt. Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsteller die libanesische Staatsangehörigkeit. Beide Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, und sind muslimischen Glaubens. Sie haben ausweislich beglaubigten Vertragsübersetzung am 28.01.2020 in der DD Moschee der EE e.V. einen islamischen Ehevertrag geschlossen. Der Vertrag wurde in Gegenwart zweier männlicher Zeugen von den Antragstellern persönlich unterzeichnet; gleichzeitig stimmte der Vormund/Beauftragte der Antragstellerin der Eheschliessung zu. Dieser unterzeichnete, wie auch der Vertragsverfasser, ebenfalls die Vertragsurkunde.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass es sich bei der Vertragsunterzeichnung lediglich um eine private Zeremonie gehandelt habe; gleichzeitig seien Papiere durch bevollmächtigte Personen dem Gericht im Libanon vorgelegt worden. Dort sei die Ehe registriert, und auch eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Die Antragsteller haben hierzu die beglaubigte Übersetzung eines Registerauszuges (Familienbuch) des Innenministeriums der libanesischen Republik vom 15.04.2016 sowie die beglaubigte Übersetzung eine Heiratsurkunde des Innenministeriums der Republik Libanon gleichen Datums vorgelegt. In dem Familienbuch werden die Antragsteller als miteinander verheiratet geführt, mit dem Zusatz: »Ehe 955/2016.04.15 Ehevertrag am 28.01.2016«. In der Heiratsurkunde findet sich unter »Eheschliessungsort und -datum« die Eintragung: …. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Eheschliessung im Libanon erfolgt sei. Das beteiligte Standesamt hat den Vorgang dem AmtsG gemäss § 49 Abs. 2 PStG als Zweifelsvorlage vorgelegt.

Das OLG hat den Antrag der Antragsteller, der als Antrag auf Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäss § 34 Abs. 1 S. 1 PStG auszulegen ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Ob eine etwaige Eheschliessung zwischen den Antragstellern für das deutsche Recht anzuerkennen ist, richtet sich nach Art. 13 EGBGB. Für Ehen, die im Inland geschlossen werden, stellt Absatz 4 dieser Vorschrift klar, dass diese von der deutschen Rechtsordnung nur anerkannt werden, wenn sie der hier vorgeschriebenen Form genügen. Dies setzt nach § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitwirkung des Standesbeamten voraus. Soweit Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB Ausländern eine Eheschliessung auf deutschem Hoheitsgebiet vor einer durch eine ausländische Regierung ermächtigten Person ohne Beachtung dieser Form gestattet, findet diese Ausnahme auf das Verhältnis zwischen den Antragstellern von vornherein keine Anwendung, da die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sodass für sie im Inland eine Eheschliessung nur unter der Beachtung der deutschen Rechtsvorschriften möglich ist. Eine wirksame Eheschliessung zwischen den Antragstellern, an der unstreitig kein deutscher Standesbeamter mitgewirkt hat, kommt daher nur in Betracht, wenn sie ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erfolgt wäre.

Der Ort der Eheschliessung bestimmt sich dabei nach dem Ort, an dem die Verlobten ihre Willenserklärung die auf die Eingehung der Ehe gerichtet sind, abgeben. Wird die Ehe dabei im Rahmen einer förmlichen Trauungszeremonie unter Mitwirkung einer besonderen Trauungsperson geschlossen, so ist der Ort der Eheschliessung derjenige, dem in Anwesenheit der Trauung Person die Zeremonie stattfindet. Hierbei kommt es - je nach den vor Ort geltenden Formvorschriften - auch in Betracht, dass sich einer der Eheleute im Rahmen der sog. »Handschuhehe« bei der Eheschliessung selbst durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt (vgl. BGHZ 29, 137, 143 f).

In dem libanesischen Eherecht ist zwischen der Eheschliessung und der Registrierung der Ehe zu unterscheiden. Die Eheschliessung selbst richtet sich nach religiösem Recht; die an sie zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich erheblich danach, welcher Religionsgemeinschaft die Eheschliessenden angehören. Dagegen gilt für alle Religionsangehörigen, dass sie ihre geschlossene Ehe nach Art. 22 des Gesetzes über die Registrierung der personenstandsrechtlichen Beurkundungen vom 07.12.1951 innerhalb eines Monats nach Eheschliessung registrieren lassen müssen. Die Registrierung der Ehe ist damit von der Eheschliessung selbst, die sich nach religiösen Vorschriften vollzieht, zu unterscheiden. Sie ist für die Eheschliessung selbst nicht konstitutiv. Hieraus folgt, dass eine etwaige Ehe zwischen den Antragstellern jedenfalls nicht am 15.04.2016 geschlossen worden ist: Insoweit ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, dass an diesem Tag die Heiratsurkunde bei dem Standesbeamten zur Registrierung eingereicht worden ist, wo sie - ausweislich des vorliegenden Registerauszuges - auch an diesem Tag registriert worden ist. Hinsichtlich der Eheschliessung selbst verweist die Urkunde dagegen auf das Datum 28.01.2016. Auch die Registrierung enthält insoweit den Hinweis auf den Ehevertrag vom 28.01.2016.

Tatsächlich würde sich eine etwaige Eheschliessung zwischen den Antragstellern im Libanon nach dem für den Antragsteller als Ehemann massgeblichen sunnitischem Recht nach den Vorschriften des Osmanischem Familiengesetzes von 1917, vollziehen, welches dort für die Eheschliessung von Angehörigen der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft weiterhin Gültigkeit hat. Zwar sieht Art 37 des Osmanischen Familiengesetzes vor, dass der Vertrag vor einem Richter zu erklären ist, der die Ehe registrieren muss; offenbar hat sich aber im Libanon die Praxis herausgebildet, wonach ein Scharia-Gericht den im Ausland beurkundeten Vertragsschluss bestätigt, ohne dass deswegen vor Ort die Trauungszeremonie erneuert werden müsste (vgl. KG StAZ 2019, 367, 368; Krömer, StAZ 1994, 324, 325). Entscheidend für eine wirksame Eheschliessung nach islamischen Recht bleibt jedenfalls der vor zwei männlichen Zeugen geschlossene Ehevertrag (vgl. Art. 34, 35 des Osmanischen Familiengesetzes; OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1078, 1079; Rohe, StAZ 2006, 93, 94 f). «

Der hier massgebliche Vertrag genüge nicht der Form des hier geltenden Ortsrechts, und sei damit unwirksam. Die Anerkennung eines solchen Vertrages durch ein ausländisches Gericht könne die hier geltende Ortsform nicht ersetzen. Eine derartige gerichtliche Bestätigung sei auch nicht mit einer Trauungszeremonie gleichzusetzen, bei der die auf die gemeinsame Eheschliessung abzielenden Willenserklärungen vor einer Trauungsperson abgegeben werden. Eine entsprechende Wertung liefe auf eine Umgehung des Ortsrechts in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus, die eine formlose Eheschliessung im Inland ermöglichen würden.

Weiter lasse sich auch nicht feststellen, dass der erforderliche Vertragsschluss im Libanon nach dort geltenden Formvorschriften vorgenommen worden sei: Weder sei ein derartiger, von Bevollmächtigten geschlossener Ehevertrag vorgelegt worden, noch seien entsprechende Bevollmächtigte überhaupt benannt oder in der Heiratsurkunde aufgeführt worden. Damit sei eine entsprechende Eheschliessung durch Stellvertretung jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von § 9 Abs. 2 PStG genügenden Form nachgewiesen. Die sodann erfolgte Bestätigung der Eheschliessung durch die von einem religiösen Richter ausgestellte Eheurkunde, welche schliesslich am 15.04.2016 zu der Registrierung der Ehe bei dem libanesischen Standesbeamten geführt hat, hat für die Anerkennung der Ehe durch das deutsche Recht keine Bedeutung.


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