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BGB § 138 - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher - FD-Logo-500

BGB § 138 - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.




 



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Ehevertragsrecht; Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Betriebsvermögen.

BGB §§ 138, 242, 362, 1379

1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, daß das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand.
2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, daß das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunfterteilung.

OLG Frankfurt, Hinweisbeschluß vom 13. Januar 2020 - 8 UF 115/19

Tenor
1. Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Schriftsätze können bis zum 14.02.2020 eingereicht werden.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 28.02.2020.

Gründe
I. Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens um einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn des Antragstellers.

Die Beteiligten schlossen im Jahre 2009 ihre Ehe; sie trennten sich im August 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22. September 2017 zugestellt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren in den Jahren 2009 und 2011, hervorgegangen, die überwiegend von der Antragsgegnerin betreut wurden. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand, wobei dieser durch einen notariellen Vertrag vom 2. Dezember 2009 modifiziert wurde. In diesem notariellen Vertrag vor dem Notar A. wurde unter Ziffer II. geregelt:

» Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Es soll jedoch für etwa bestehende Zugewinnausgleichsansprüche folgende Modifizierung für den Fall gelten, daß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet, insbesondere unsere Ehe geschieden wird:

Der Erschienene zu 1) [hiesiger Antragsteller] ist selbständiger Steuerberater und unterhält eine eigene Steuerberatungskanzlei in S. Sowohl dieser Betrieb des Erschienen zu 1) als auch sonstiges Betriebsvermögen eines jeden von uns beiden sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe in keiner Weise berücksichtigt werden. Unter Betriebsvermögen im vorstehenden Sinne verstehen wir auch gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sowie Vermögen, das dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist. Nicht zum Betriebsvermögen gehören Gesellschaftsbeteiligungen an Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten, und die lediglich durch ihre gewerbliche Prägung gewerbliche Einkünfte erzielen. Das vorgenannte Betriebsvermögen sowie etwaige bestehenden Gesellschafterdarlehen sollen also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens eines bzw. beider von uns berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Gleiches gilt für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens …

Surrogate für aus dem Zugewinnausgleich herausgenommene Vermögenswerte sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für eventuelle Wertsteigerungen oder Verluste, die Surrogate betreffend.

In gleicher Weise sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen die Gegenstände, die im Zeitpunkt der Eheschließung im Eigentum eines jeden Ehegatten stehen, sowie künftige Erwerbe von dritter Seite von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung sowie hierauf eventuell anfallende Wertsteigerungen oder Verluste. Dies gilt auch für Surrogate dieser Vermögensgegenstände einschließlich eventueller Wertsteigerungen oder Verluste … «

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.

Der Antragsteller erteilte vorgerichtlich Auskunft zu seinem Endvermögen zu dem Stichtag 22. September 2017, wobei er vorgerichtlich zu seinen Aktiva und Passiva bezüglich der Steuerberatungskanzlei keine Angaben machte.

Die Antragsgegnerin meint, daß der notarielle Vertrag unwirksam sei, »jenseits der üblichen Kriterien von Unwirksamkeit und Ausübungskontrolle, vielmehr aus allgemeinrechtlichen Überlegungen«. Die Urkunde eröffne hinsichtlich des Betriebsvermögens »einen unzulässigen Verschiebebahnhof« von Privat- zu Betriebsvermögen zu Lasten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe auch ein existentes Motorrad offensichtlich in das Betriebsvermögen überführt, weil dies in seiner vorgerichtlich übermittelten Aufstellung zum Endvermögen nicht auftauche, obwohl die Steuerberatungskanzlei bereits zwei aktivierte Pkw im Betriebsvermögen habe.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 beantragte die Antragsgegnerin im Wege eines Stufenantrages, zunächst auf der Auskunfts- und Belegstufe den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 22. September 2017

a) durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten,

b) durch Vorlage und Bekanntgabe aller wertbildenden Faktoren zum Einzelunternehmen »Steuerberatungskanzlei B.«, insbesondere durch Angabe aller Aktiva und Passiva per 22.09.2017 und zu deren Umsätzen und Gewinnen und Verlusten der Jahre 2014 bis 2016,

c) diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage von Kontoauszügen über Belastungsstände per 22.09.2017, sowie Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 zu der »Steuerberatungskanzlei B.«, sowie alle in diesem Zeitraum ergangener Steuerbescheide.

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrages. Er meint, daß die Auskunft nicht geschuldet sei, da das Betriebsvermögen mit dem notariellen Vertrag wirksam von dem Zugewinnausgleich ausgenommen worden sei.

Mit dem angefochtenen Teilbeschluß vom 18. April 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau (64 F 1304/17) den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Der notarielle Vertrag sei wirksam, da es sich um eine außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts liegende, der vertraglichen Disposition der Ehegatten am weitesten zugängliche Regelungsmaterie nur zum Zugewinnausgleich handele. Die konkrete Regelung halte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, als auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Vermögensverschiebungen des Antragstellers, die Gegenstand eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung mit Folge einer Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB sein könnten, seien von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren, ausführlichen Begründung des Amtsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am 29. April 2019 zugestellt.

Mit der am 20. Mai 2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Begründung weiter; zudem führt sie aus, daß die Angabe des Antragstellers hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten von zusammen »ca. 280.000 €« ungenau sei, und er diese Verbindlichkeit anteilig in seinem Endvermögen - genau wie die Antragsgegnerin - mit dem exakten Wert von 142.027,83 € anzugeben habe. Sie beantragt:

» 1. Der Teilbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau wird abgeändert.
2. Der Antragsgegner [sic] wird verpflichtet, der Antragstellerin [sic] Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 22.09.2017

a) durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten,
b) durch Vorlage und Bekanntgabe aller wertbildenden Faktoren zum Einzelunternehmen 'Steuerberatungskanzlei B.', insbesondere durch Angabe aller Aktiva und Passiva per 22.09.2017 und zu deren Umsätzen und Gewinnen und Verlusten der Jahre 2014 bis 2016,
c) diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage von Kontoauszügen über Belastungsstände per 22.09.2017 sowie Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 zu der 'Steuerberatungskanzlei B.', sowie aller in diesem Zeitraum ergangener Steuerbescheide.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Richtigkeit der vorgelegten Verzeichnisse und Aufstellungen gemäß Ziffer I. [sic] an Eides Statt zu versichern.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen sich aus der Auskunft ergebenden, noch zu berechnenden Zugewinnausgleich zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Antragstellerin [sic] zu zahlen. «

Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, äußert sich näher zu dem Anteil der betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge im Betriebsvermögen, und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Beschwerde (§§ 117, 58 ff FamFG) ohne erneute mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin keinen Auskunftsanspruch gegen den Antragsteller bezüglich dessen Betriebsvermögen hat. Im einzelnen:

Ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zum Endvermögen des Antragstellers kann sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB ergeben. Diesen Anspruch hat der Antragsteller mit seiner Wissenserklärung vom 19. Dezember 2017 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Auskunftsverpflichtung ist erfüllt, wenn eine systematische, abgeschlossene Aufstellung über die geschuldeten Auskünfte erteilt ist (vgl. BeckOGK BGB/Winter, [01.11.2019] § 1605 Rdn. 78). Dies beurteilt sich nach objektivem Empfängerhorizont (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Juli 2013 - VII ZR 177/12 - juris). Danach hat der Antragsteller mit der vorgelegten Wissenserklärung vom 19. Dezember 2017 seine Auskunftsverpflichtung erfüllt.

Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Beschwerde geltend macht, daß die Angaben des Antragstellers zu den gemeinsamen gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten seinem Endvermögen nicht exakt genug seien, berührt dies nicht die Erfüllung der Auskunft, sondern kann gegebenenfalls über das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung geltend gemacht werden. Im übrigen liegen der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin der Hausverbindlichkeiten zu diesem Punkt - wie ihr Vortrag in der Beschwerdebegründung mit dem exakten Wert von 142.027,83 € zeigt - auch die Zahlen vor, so daß sie diesbezüglich auf keinen weitergehenden Auskunftsanspruch als bloßen Hilfsanspruch zu dem Hauptanspruch auf Zugewinnausgleich angewiesen ist.

Was das Betriebsvermögen des Antragstellers angeht, wurde dieses mit dem notariellen Vertrag der Beteiligten vom 2. Dezember 2009 wirksam vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen; dies hat das Amtsgericht mit ausführlichen und zutreffenden Gründen, auf die zu der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Dieser Vertrag hält einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle gemäß § 138 bzw. § 242 BGB stand (vgl. BGH NJW 2013, 2753 = FuR 2013, 703 - selbst die Umkehr der Ausgleichsrichtung aufgrund Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich führt nicht dazu, daß eine vertragliche Anpassung nach § 242 BGB zu erfolgen hat). Dies hat die Antragsgegnerin letztlich auch selbst erkannt, soweit sie in der Antragsschrift ausführt, daß sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung »jenseits der üblichen Kriterien von Unwirksamkeit und Ausübungskontrolle, vielmehr aus allgemeinrechtlichen Überlegungen« ergäbe.

Auch aus »allgemeinrechtlichen Überlegungen« ergibt sich keine Unwirksamkeit dieses notariellen Vertrages. Bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ergibt sich die Möglichkeit, durch Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässigerweise vormaliges Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen:

» … Auch wenn man die Aktivseite als fest vorgegeben und damit nicht der Manipulation des Steuerpflichtigen unterworfen ansieht, hat es dieser jedoch in der Hand, durch Veränderungen auf der Passivseite die Relationen zwischen Betriebs- und Privatvermögen - mit entsprechenden Konsequenzen für die Zugewinnausgleichsforderung - zu verändern. … Im Ergebnis ist die Herausnahme des Betriebsvermögens aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten eine höchst problematische Gestaltung. « (Mayer, DStR 1993, 991, 993)

Wenn der Antragsteller vorliegend bestimmte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen zählt, die nicht in seiner Auflistung zum privaten Endvermögen auftauchen, hat er sich damit eine Regelung aus dem Notarvertrag zu der Herausnahme des Betriebsvermögens zulässigerweise zunutze gemacht, denn in dem Notarvertrag wurde ausdrücklich geregelt, daß »unter Betriebsvermögen in dem vorstehenden Sinne … auch gewillkürtes Betriebsvermögen« zu verstehen sei. Steuerrechtlich ist die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird (BFH NJW 2004, 319). Die Tatsache, daß sich eine Vertragspartei eine - zulässige - Klausel eines Vertrages zunutze macht, führt außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, insbesondere also bei reinen Regelungen zum Zugewinnausgleich, weder zu der Unwirksamkeit des Vertrages, noch zu seiner Abänderbarkeit, denn die Vertragsparteien hätten auch zulässigerweise den Zugewinnausgleich insgesamt ausschließen können.

Wenn aber das Betriebsvermögen (sowohl das notwendige als auch das gewillkürte) wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen wurde, hat die Antragsgegnerin auch keinen Auskunftsanspruch, bezogen auf den ausgeschlossenen Vermögensgegenstand. Insoweit gilt:

» Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, daß das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht insoweit kein Anspruch auf Auskunftserteilung. « (OLG Hamm FamRZ 2006, 1034 = FuR 2006, 217)

Denn bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand haben die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, so daß hinsichtlich dieses Vermögensgegenstandes auch bei modifiziertem Zugewinnausgleich kein Auskunftsanspruch besteht (Kogel, Zugewinnausgleich 6. Auflage Rdn. 453).

Dem Senat ist mit der Beschwerde nur die Auskunftsstufe angefallen, da das Amtsgericht mit dem angefochtenen Teilbeschluß auch nur über die Auskunft entschieden hat. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung auch beantragt hat, über die eidesstattliche Versicherung und den unbezifferten Antrag zu entscheiden, bleibt dies der Schlußentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

Der Antragsgegnerin wird nahegelegt, in der gesetzten Stellungnahmefrist ihre Beschwerde - auch aus Kostengründen (vgl. Nr. 1224 Nr. 1 FamGKG-KV) - zurückzunehmen.

OLG Frankfurt 2020-01-13 8 UF 115/19
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Ehevertragsrecht; Vorwurf der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Ehegatten mit sprachlicher Unterlegenheit: objektives Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen ehevertraglichen Einzelregelungen; subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten; Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen.

BGB § 138

1. Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluß des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen, und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen.
2. Eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie seiner sprachlichen Unterlegenheit in dem Beurkundungsverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müßte, und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Januar 2020 - II-4 UF 86/17

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 29.03.2017 erlassene Teilfeststellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid (5 F 185/16) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E. in M. geschlossene Ehevertrag nichtig ist.
Der Antragsteller wird verpflichtet, in der ersten Stufe der Antragsgegnerin in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 02.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), zum 28.06.2014 (Trennungstag) sowie zum 14.04.2016 (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen, und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zu dem Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile, mitzuteilen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Million € festgesetzt.

Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich und um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im Jahre 1965 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) schlossen am 2. Oktober 1995 vor dem Standesamt D. in W./USA die Ehe. Aus dieser sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, der bereits vor der Eheschließung im März 1995 geborene Sohn B., und drei Töchter, J. (geboren im Februar 1997), M. (geboren im Dezember 1998), und O. (geboren im März 2002). Spätestens seit dem 28. Juni 2014 leben die Beteiligten getrennt.

Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kaufmann mit einem von ihm angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 €. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständischen Unternehmens. Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige; sie war vor der Ehe in England als ungelernte Buchhalterin in dem Speditionsunternehmen ihres Vaters tätig. Im Jahre 1993 gab sie ihre Tätigkeit in England auf, und zog zu ihrem Ehemann nach Deutschland; eine neue Erwerbstätigkeit nahm sie in Deutschland nicht auf. Ob und inwieweit sie weiterhin von Deutschland aus für das Unternehmen ihres Vaters arbeitete, ist zwischen den Parteien streitig. Auch während der gesamten Ehezeit war die Ehefrau nicht erwerbstätig, sondern betreute die vier gemeinsamen Kinder und führte den Haushalt.

Kurz vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten am 25. September 1995 vor dem Notar E. in M. einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In den Eingangsbemerkungen der deutschsprachigen Niederschrift heißt es wie folgt:

» Die Erschiene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einverstanden, daß der Notar den nachfolgenden Ehevertrag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, daß auch ein Dolmetscher hinzugezogen, oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden erklärten, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden.

Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden. «

In den danach folgenden Vereinbarungen war festgehalten, daß der gewöhnliche Aufenthalt und Schwerpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland liegen, und für die allgemeinen - insbesondere güterrechtlichen - Wirkungen der Ehe deutsches Recht gelten solle. In § 2 des Ehevertrages hoben die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf, und vereinbarten Gütertrennung. Nach § 3 des Ehevertrages sollten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgefordert werden können. Die Bestimmung lautet wie folgt:

» Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen, unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Eine Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, daß dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht. «

In der englischsprachigen Übersetzung des Ehevertrages, der der notariellen Niederschrift als Anlage beigefügt wurde, ist der letzte Satz dieser Regelung wie folgt übersetzt:

» New property we get in our marriage belongs us half. «

Durch § 4 des Ehevertrages wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. § 4 enthält am Ende folgenden Passus:

» Für die Ehefrau werden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt. «

In § 5 des Ehevertrages folgt ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notunterhalts. § 5 enthält sodann folgende Bestimmung:

» Ausgenommen hiervon ist der Fall, daß ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte (derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB). Mit dem Abschluß der Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluß an die Kinderbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden. «

In § 6 des Ehevertrages ist geregelt, daß das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn B., geboren im März 1995, im Falle der Scheidung der Ehe auf die Ehefrau übertragen werden sollte.

Die Beteiligten erwarben während der Ehe jeweils hälftiges Miteigentum an zwei Grundstücken, deren Wert sie jeweils mit 400.000 € angeben. Eines der Grundstücke ist unbebaut; das andere ist mit einem Haus bebaut, in dem sich die Ehewohnung befand, und das weiterhin von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Weiteres Vermögen haben die Eheleute - bis auf das auf eine Lebensversicherung angesparte Kapital - nicht gebildet.

Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 14. April 2016 zugestellt. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, und als Folgesache mit Stufenantrag (Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung) einen Antrag auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Sie hat unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, der Ehevertrag sei aufgrund der oben dargestellten Abweichung der deutschen und der englischen Fassung wegen Dissenses nichtig. Jedenfalls sei er wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig; der Vertrag halte weder einer Wirksamkeits- noch einer Ausübungskontrolle stand. Zumindest in einer Gesamtwürdigung zielten die ehevertraglichen Regelungen auf ihre einseitige Benachteiligung ab. Weder der Ausschluß von Unterhalt noch der Ausschluß eines Vermögensausgleichs in jedweder Form rechtfertige sich durch die Lebensverhältnisse der Beteiligten bei Vertragsschluß, den absehbaren Ehetypus, oder sonstige berechtigte Interessen des Ehemannes.

Die Ehefrau hat behauptet, sie sei wegen der Betreuung und Erziehung der vier Kinder an dem Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz gehindert gewesen. Bereits bei Schließung der Ehe sei abzusehen gewesen, daß der Ehemann erhebliches Vermögen aufbauen werde. Zudem sei eine eigene angemessene Altersvorsorge nicht gesichert gewesen, da sie lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 96,83 € erworben habe. Die Ehefrau hat die Ansicht vertreten, auch die Umstände des Vertragsschlusses würden einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen. Hierzu hat sie behauptet, bei der Eheschließung sei sie aufgrund einer Erkrankung des ältesten Kindes nach der Geburt emotional und psychisch sehr angegriffen gewesen, was ihre Verhandlungsposition bei dem Abschluß geschwächt habe. Diese Situation habe der Ehemann ausgenutzt. Zudem sei sie bei dem Abschluß des Ehevertrages aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen. Der Vertrag sei ohne große Verhandlungen wenige Tage vor der Hochzeit geschlossen worden. Das Thema des Ehevertrages sei von ihrem Ehemann und von dessen Vater erst ein oder zwei Wochen vor der Abreise der Beteiligten in die USA aufgebracht worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Hochzeit bereits gebucht gewesen. Ihr eigener Vater, der sich allenfalls im englischen Recht ausgekannt habe, habe den deutschen Vertrag kaum ernsthaft prüfen können. Auch aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Beteiligten bei der Eheschließung habe sie sich in einer sozialen Abhängigkeit und damit in einer stark unterlegenen Position befunden.

Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 nur den Antrag auf erster Stufe zum Zugewinnausgleich gestellt, sowie hilfsweise beantragt, Auskunft über das von dem Antragsteller in der Ehezeit neu erworbene bzw. über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen zu erteilen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, daß der Ehevertrag vom 25. September 1995 unwirksam sei.

Der Ehemann ist dem entgegen getreten; er hat den Ehevertrag für wirksam gehalten. Ein Dissens habe nicht bestanden, da die englische Übersetzung Anlage des Vertrages gewesen sei, nicht aber selbst eine Willenserklärung bedeute; auch würden bei sachgerechter Auslegung beide Vertragssprachen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Der Ausschluß des Zugewinns werde nicht von dem sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts umfaßt. Bei ihm als Selbständigen sei es legitim, wenn er danach getrachtet habe, die wirtschaftliche Substanz seines Unternehmens zu erhalten, und nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen zu gefährden, zumal das Unternehmen - insoweit unstreitig - die Lebensgrundlage für die Familie dargestellt habe. Der Vertrag sei nicht durch einseitige Dominanz seinerseits vorgegeben worden. Der Ehemann hat behauptet, die Familie seiner Ehefrau sei vermögend; sie verfüge über Grundbesitz in London und auf Mallorca.

Der Ehemann hat die Ansicht vertreten, auch eine Ausübungskontrolle hindere ihn nicht, sich auf die ehevertraglichen Vereinbarungen zu berufen. Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse weiche von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung nicht grundlegend ab. Er hat weiter behauptet, ehebedingte Nachteile seien der Ehefrau nicht entstanden, da sie vor der Ehe lediglich als ungelernte Gehilfin Büro- und Buchhaltungsarbeiten in dem Speditionsbetrieb ihres Vaters ausgeführt habe. Daß sie wegen der Ehe auf ihre eigene berufliche Zukunft verzichtet habe, sei nicht ersichtlich; schließlich habe sie jene Tätigkeit in dem Falle des Scheiterns der Ehe auch wieder aufnehmen können. Wegen des Lebensversicherungsvertrages habe die Ehefrau Versorgungsanwartschaften und - unstreitig - zudem Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, was einen Wert von insgesamt 400.000 € bedeute. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei für die Antragsgegnerin nur günstig, da die Eheleute bei Vertragsschluß von einer selbständigen Tätigkeit des Ehemannes ohne Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherungssysteme sowie einer abhängigen, zumindest teilschichtigen Tätigkeit der Ehefrau ausgegangen seien.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Teilfeststellungsbeschluß die Anträge der Ehefrau als unzulässig, und im Hinblick auf den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Vertrag sei weder wegen eines Dissenses unwirksam, noch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Hierzu hat das Amtsgericht mit umfassender Begründung ausgeführt, daß weder eine Einzelbetrachtung, noch eine Gesamtwürdigung aller zum Nachteil der Ehefrau gereichenden Klauseln zu einer Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig führe. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lasse sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen seien, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuteten. Solche Umstände vermochte das Amtsgericht nicht festzustellen, was es im einzelnen ausgeführt hat. Auch eine Ausübungskontrolle bedinge nicht, daß sich der Ehemann auf die Klauseln des Ehevertrages nicht berufen könne: Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich im Verlauf der Ehe unvorhergesehene Dinge ergeben hätten, die die Vertragsregelungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Auch dies hat das Amtsgericht im einzelnen ausgeführt.

Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde hat die Ehefrau ihren erstinstanzlich verfolgten Auskunftsantrag zum Güterrecht und den zuvor hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Hauptanträge weiterverfolgt. Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Senat hat der Beschwerde mit dem am 18. Juni 2018 erlassenem Beschluß (4 UF 86/17 - juris) stattgegeben, und die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert. Er hat festgestellt, daß der zwischen den Beteiligten am 25. September 1995 geschlossene Ehevertrag nichtig sei. Weiter hat er den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2. Oktober 1995 (Eheschließung), zum 28. Juni 2014 (Trennungstag) sowie zum 14. April 2016 (Zustellung Scheidungsantrag) zu erteilen, und die wertbildenden Faktoren der zu dem Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile, mitzuteilen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Ehevertrag sei zwar nicht nach § 125 S. 1 iVm § 1410 BGB mangels formgerechter Beurkundung formnichtig; allerdings folge die Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Dissenses iSv § 155 BGB in einem wesentlichen Punkt: Die Beteiligten hätten sich insoweit tatsächlich nicht über die güterrechtlichen Folgen der Ehe geeinigt. Zwar sei in § 2 des Vertrages der nach deutschem Recht bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abbedungen worden; in Wirklichkeit sei aber keine Einigung darüber erzielt worden, wie während der Ehe erworbenes Vermögen zwischen den Beteiligten verteilt werden sollte. Der versteckte Einigungsmangel führe dazu, daß der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Es könne insbesondere nicht angenommen werden, daß der Ehevertrag ohne die Bestimmung zum Güterrecht geschlossen worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 18. Juni 2018 verkündeten Beschluß des Senats verwiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof am 20. März 2019 (XII ZB 310/18 - BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 = FuR 2019, 412) den angefochtenen Beschluß des Senats vom 18. Juni 2018 aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Senats, der Ehevertrag sei wegen eines versteckten Einigungsmangels iSv § 155 BGB insgesamt nicht zustande gekommen, sei rechtsfehlerhaft, was der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt hat. Eine Nichtigkeit des Ehevertrages wegen eines Formmangels gemäß § 125 iVm § 1410 BGB hat der Bundesgerichtshof verneint.

Da der Senat in dem angefochtenen Beschluß zu der danach entscheidungserheblichen Frage der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages bislang keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluß aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich veranlaßt gesehen, Hinweise für das weitere Verfahren zu geben. Der Ehevertrag erweise sich, so der Bundesgerichtshof unter näherer Begründung, im Rahmen einer Gesamtwürdigung als objektiv sittenwidrig. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen könne aber nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine subjektive Imparität widerspiegele als eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten.

Als außerhalb der Vertragsurkunde liegende Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau hat der Bundesgerichtshof dabei auf zwei Aspekte abgestellt, und zwar eine mögliche wirtschaftliche Abhängigkeit, und auf eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau. Insoweit bedürfe es allerdings im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit weiterer Feststellungen, ob die Ehefrau aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrundes genügend finanzielle Unabhängigkeit besessen habe, um dem Ansinnen des Ehemannes auf Abschluß des Ehevertrages entgegenzuwirken, oder auf die Gestaltung des Ehevertrages maßgeblich Einfluß nehmen zu können. Dabei sei auch von Bedeutung, ob die Ehefrau in dem Falle des Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zurückkehren, und ihre vor der Übersiedlung nach Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit in dem familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können.

Nach dieser Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht haben beide Eheleute insbesondere zu der subjektiven Imparität - über den bereits erfolgten und Beschwerdeverfahren vertieften Vortrag hinaus - ergänzend vorgetragen.

Die Ehefrau behauptet, in dem Zeitpunkt des Ehevertrages sei eine Rückkehr in die in dem Jahre 1993 aufgegebene und zuvor ausgeübte kaufmännische Tätigkeit in dem Familienbetrieb des Vaters nicht möglich gewesen. Nach dem Umzug nach M. habe sie anfänglich zwar noch für einen gewissen Zeitraum Buchhaltungsarbeiten für ihren Vater erledigt; mit der Schwangerschaft des ältesten Kindes habe sie diese Tätigkeit aber eingestellt. Ihr Vater habe ihre Stelle dann mit einem neuen Mitarbeiter besetzt; er habe nämlich gut ein Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb einen neuen Mitarbeiter für sie eingestellt. Ihr Vater habe ihr die alte Stelle daher nicht wiedergeben können, und aufgrund ihrer familiären Situation als Mutter mit einem Säugling auch nicht wiedergeben wollen. Sie selbst habe über keinerlei Einkommensmöglichkeiten verfügt. Eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern im Sinne eines Einzugs in das Elternhaus und ein Unterhalt durch ihre Eltern wäre aus ihrer Sicht eine »persönliche Katastrophe« gewesen. Ersparnisse oder Immobilienvermögen habe sie im Jahre 1995 nicht besessen. Eine ihr vormals gehörende 2-Zimmer Wohnung in London sei auf Betreiben der Bank verwertet worden. Bei Rückkehr nach London wäre sie obdachlos gewesen, oder sie hätte ihre Eltern um Aufnahme bitten müssen, die zwar nicht unvermögend, aber auch nicht so reich seien, daß diese sie finanziell hätten umfassend auffangen können. Letzteres sei zudem für sie keine ernsthafte Option als Alternative zu einer Eheschließung mit Ehevertrag gewesen.

Die Ehefrau beantragt,

1. den Antragsteller zu verpflichten, ihr in der ersten Stufe in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 02.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), zum 02.06.2014 (Trennungstag), sowie zum 14.04.2016 (Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen, und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zu dem Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen;

2. hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über ihr gesamtes in der Ehezeit neu erworbenes Vermögen,

3. weiter hilfsweise Auskunft zu erteilen über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen,

4. außerdem festzustellen, daß der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E. in M. geschlossene Ehevertrag unwirksam ist.

Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er behauptet ergänzend, seine Ehefrau, die über eine vergleichbare Ausbildung wie er verfüge, hätte unschwer nach England zurückkehren oder auch in Deutschland leben können. Ihr eigener Unterhalt und der Kindesunterhalt wären durch seine Unterhaltszahlungen sichergestellt gewesen. Auch habe die Ehefrau nach der Übersiedlung nach Deutschland im Home Office noch nach Abschluß des Ehevertrages, und zwar bis zu der Geburt des zweiten Kindes, für die Firma ihres Vaters als Buchhalterin gearbeitet. Sie habe ihre Tätigkeit auch nach der Eheschließung von Deutschland aus fortsetzen oder nach London zurückkehren können, was der Ehemann im einzelnen ausführt. Vor diesem Hintergrund sei die Eheschließung für den ökonomischen Rückhalt der Ehefrau nicht erforderlich gewesen.

Auch habe die Ehefrau aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrundes genügend finanzielle Unabhängigkeit besessen, um dem Abschluß des Ehevertrages entgegentreten zu können, oder maßgeblich auf seinen Inhalt Einfluß zu nehmen. Die Familie der Ehefrau sei vermögend, was im einzelnen ausgeführt wird. Bei dem Speditionsunternehmen handele es sich um ein mittelständisches Unternehmen mit einem Verkehrswert von mehreren Millionen Euro. Der finanzielle Hintergrund der Ehefrau sei bei Vertragsschluß besser gewesen als sein eigener. Weiter macht der Ehemann geltend, auf Verlangen seiner Frau sei nach der Überprüfung des Vertragsentwurfs die Regelung in § 6 - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in den Vertrag aufgenommen worden. Aus diesem Umstand folgert der Ehemann, daß eine sachkundige Prüfung des Vertrages stattgefunden, und die Ehefrau Einfluß auf die Vertragsgestaltung gehabt habe. Weiter behauptet der Ehemann, die Väter der Beteiligten hätten ausführlich über den Vertragsentwurf gesprochen. Eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau, die sich auf den Ehevertrag ausgewirkt hätte, habe nicht vorgelegen. Die Ehefrau habe auch Gelegenheit gehabt, den Ehevertrag vorher durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, und habe hiervon auch Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus greift der Ehemann die Ausführungen des Bundesgerichtshofes an. Er ist der Ansicht, der Bundesgerichtshof habe seinen Hinweisen einen zum Teil unrichtigen Sachverhalt, insbesondere eine unvollständige Wiedergabe des Ehevertrages, zugrunde gelegt, was bereits bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes des § 138 BGB zu falschen Schlüssen geführt habe. Tatsächlich sei bereits die objektive Sittenwidrigkeit zu verneinen. Auch die Hinweise zu der subjektiven Imparität würden nicht überzeugen, was im einzelnen ausgeführt wird.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angehört, und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. und T.; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 7. Oktober 2019 und vom 23. Januar 2020 sowie auf die jeweiligen Berichterstattervermerke von dem gleichen Tage Bezug genommen.

II. Die nach §§ 58 ff, 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau hat in der Sache Erfolg.

1. Der nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag der Ehefrau (Beschwerdeantrag zu Ziffer 4.) ist begründet. Es ist festzustellen, daß der am 25. September 1995 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist.

a) Der Ehevertrag vom 25. September 1995 ist allerdings nicht - wie von dem Senat in seinem Beschluß vom 18. Juni 2018 vertreten - wegen eines versteckten Einigungsmangels iSv § 155 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Der Bundesgerichtshof hat mit dem am 20. März 2019 verkündeten Beschluß (aaO) auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes den Beschluß des Senats vom 18. Juni 2018 aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung im Hinblick auf die für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ursächliche, also diese unmittelbar herbeiführende rechtliche Beurteilung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 2011 - V ZB 318/10 - juris Tz. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl. § 74 Rdn. 93). Danach steht vorliegend bindend fest, daß der Feststellungsantrag zulässig ist, der Ehevertrag aber nicht wegen eines versteckten Einigungsmangels iSv § 155 BGB nicht wirksam zustande gekommen ist.

Soweit der Bundesgerichtshof außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung Hinweise für das weitere Verfahren gegeben hat, und zwar zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB, haben diese hingegen keinen der Rechtskraft fähigen Entscheidungsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282 = EzFamR ZPO § 547 Nr. 2 = BGHF 6, 1194, in juris Tz. 9).

b) Der Ehevertrag ist auch nicht infolge einer von der Ehefrau (konkludent) erklärten Anfechtung nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB), denn eine mögliche Anfechtung scheitert in jedem Fall an der Ausschlußfrist des § 121 Abs. 2 BGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 5 iVm Abs. 1 und 4 EGBGB endete diese spätestens am 31. Dezember 2011.

c) Der Ehevertrag ist allerdings wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

aa) Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 Tz. 35). Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer, und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. zu allem BGH, Beschluß vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 16 mwN).

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB; BGH, Beschluß vom 29. Januar 2014 aaO Tz. 16). Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 = FuR 2017, 382 Tz. 38, und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252 Tz. 17, jeweils mwN).

bb) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist der Senat bei der gebotenen Gesamtschau von folgenden Erwägungen ausgegangen:

(1) Die objektiven Voraussetzungen für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB sind zu bejahen. Dabei vermögen in objektiver Hinsicht vorliegend zwar die vertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise für sich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen; im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Ehevertrag jedoch als insgesamt sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielt.

(a) Wie angeführt, rechtfertigen die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Hierzu im einzelnen:

(aa) Die in § 5 des Ehevertrages zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen, wonach die Eheleute in dem Falle der Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Notunterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts, und möglicherweise des Anschlußkrankenunterhalts (vgl. dazu weiter unten) verzichten, stellen sich für die Ehefrau zwar durchweg als nachteilig dar, vermögen aber isoliert betrachtet nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß entgegen der Ansicht des Ehemannes der Altersunterhalt gemäß § 1571 Nr. 3 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden ist. In § 5 des Ehevertrages wird von dem Verzicht nur der Fall ausgenommen, daß ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte, »(derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB)«. Die Norm des § 1571 Nr. 3 BGB wird in dem Vertragstext nicht benannt. Daß auch diese Norm - wie von dem Ehemann eingewandt - von der Ausnahmeregelung erfaßt sein sollte, findet in der Urkunde keinerlei Andeutung. Nichts anderes gilt im übrigen für die anderen Alternativen des § 1571 BGB.

Nach der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung an dem Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 2017 aaO Tz. 31 mwN). Die Eheleute haben den Betreuungsunterhalt in dem vorliegenden Fall in § 5 des Ehevertrages gerade nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt, sondern diesen von dem Unterhaltsausschluß ausgenommen.

Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluß begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157 Tz. 20, und Beschluß vom 15. März 2017 aaO Tz. 32). Vorliegend war in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar, daß die zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses 30 Jahre alte Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde.

Ob der Anschlußkrankenunterhalt im Anschluß an die Kindesbetreuung gemäß § 1572 Nr. 2 BGB durch § 5 des Ehevertrages ebenfalls ausgeschlossen werden sollte, wird nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde nicht deutlich. Einerseits wird die Vorschrift in § 5 Abs. 2 S. 1 des Ehevertrages zu der Erläuterung des von dem Verzicht ausgenommenen Betreuungsunterhalts neben § 1570 BGB ebenfalls genannt; andererseits sprechen die Sätze 2 und 3 des fraglichen Absatzes der Vertragsklausel deutlich dafür, daß der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sich uneingeschränkt auf alle gesetzlichen Unterhaltstatbestände mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts erstrecken sollte. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Anschlußkrankenunterhalt (ab Beendigung der Betreuung) nicht ausgeschlossen werden sollte, war dieser aber für die Ehefrau nicht von großem Wert, auch wenn nach der seinerzeitigen Rechtslage eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit erst einsetzte, wenn das Kind 15 bis 16 Jahre alt war.

(bb) Die Eheleute haben in § 4 des Ehevertrages den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Ein Ausschluß des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluß geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 2014 aaO Tz. 20). Das ist dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon bei Vertragsschluß geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will, und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 2014 aaO Tz. 20).

Zwar war bereits bei Abschluß des Ehevertrages zu erwarten, oder lag zumindest in dem Bereich des Möglichen, daß die Ehefrau die Kinder für einen längeren Zeitraum betreuen, und daher auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit zumindest zeitweise verzichten würde. Allerdings ist unstreitig, daß zu der Zeit des Vertragsschlusses auf Seiten des Ehemannes zu erwarten war, daß dieser keine Anwartschaften aufbauen würde, die dem Versorgungsausgleich unterfallen würden; die Altersvorsorge sollte von ihm vielmehr im wesentlichen durch seine Unternehmensbeteiligungen und gegebenenfalls auch durch den Abschluß von Kapitallebensversicherungen erfolgen. In dem Zeitpunkt des für die Sittenwidrigkeit maßgeblichen Vertragsschlusses war daher zu erwarten, daß die Ehefrau von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht profitieren würde. Aus diesem Grunde vermag der Ausschluß des Versorgungsausgleichs als solches für sich nicht die Sittenwidrigkeit zu begründen.

(cc) Der Ausschluß des Zugewinns durch die Vereinbarung der Gütertrennung in § 2 des Ehevertrages rechtfertigt für sich nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Der Zugewinnausgleich wird von dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfaßt; er erweist sich - auch wegen der von dem Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 aaO).

Der Bundesgerichtshof hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen iSd § 2 VersAusglG, sondern im wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluß des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluß absehbar gewesen ist, daß sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde, und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt; vielmehr hat der Bundesgerichtshof ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten in dem Scheidungsfall zu entziehen, und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 10, und Beschluß vom 15. März 2017 aaO Tz. 36).

(b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Ehevertrag allerdings als objektiv sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielt. Der Bundesgerichtshof ist in seinem Beschluß vom 20. März 2019 (aaO) in objektiver Hinsicht in dem vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ausgegangen. Diese Ausführungen binden den Senat zwar nicht; in der Sache schließt sich dieser jedoch den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Danach gilt hier folgendes:

(aa) Wie bereits ausgeführt, wurden durch den Ehevertrag der Alters- und Krankheitsunterhalt (möglicherweise abgesehen von § 1572 Nr. 2 BGB) ausgeschlossen. Bei diesen handelt es sich um Unterhaltstatbestände, die dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen sind. Insoweit war schon bei Vertragsschluß mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 37).

(bb) Die Ehefrau betreute in dem Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen aus der Beziehung hervorgegangenen Säugling; auch nach den Angaben des Ehemannes haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vorstellen können. Das von den Beteiligten in der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmete, lag somit schon bei Abschluß des Ehevertrages jedenfalls in dem Bereich des Möglichen. Unter diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vornherein allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn der Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer auf Seiten des Ehemannes ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluß für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, daß durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem von dem Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 38).

(cc) Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen zu der Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, und zu der gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 39).

Sofern man § 4 des Ehevertrages entnehmen könnte, daß für die Ehefrau - was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist - durch Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen und konkreten Festlegung zu der Höhe der Beitragszahlung; insoweit hätte den vertraglichen Regelungen daher schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Genüge getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung).

Nach den Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahre 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f) ergab sich bei einem Beitragssatz von 18,6% und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM (1/7 x 4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM, was einer jährlichen Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleistung hätte im Jahre 1995 ein Rentenanrecht in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten erworben werden können (1.294,56 DM x 0,0001054764 Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, daß ein Anrecht in dieser Größenordnung zu der Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 40).

Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen läßt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemannes zu der Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zu der gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlußfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemannes - vorbehalten bleiben (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 41).

(dd) Der Ehemann wendet sich gegen die Erwägungen des Bundesgerichtshofes, mit denen dieser eine objektive Sittenwidrigkeit begründet hat, mit umfassenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang rügt er auch, die Argumentation des Bundesgerichtshofes zu § 4 Abs. 3 des Ehevertrages trage dem Sachverhalt und der bisherigen Rechtsprechung keine Rechnung. Der Umstand, so der Einwand des Ehemannes, daß die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht möglich gewesen sei, hätte nicht im Rahmen des § 138 BGB, sondern erst gemäß § 242 BGB bei der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden können. Die Annahme, daß die Parteien nur Mindestbeträge geleistet hätten, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Auch habe sich der Bundesgerichtshof nicht mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach nur ehebedingte Versorgungsanteile auszugleichen seien, und die Übertragung von Immobilien und gegebenenfalls Lebensversicherungen (wie geschehen) eine zureichende Kompensation für einen Verzicht auf Versorgungsausgleich darstellen könne.

Diese Einwendungen des Ehemannes vermögen ebenso wie die weiteren Angriffe gegen die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu überzeugen. Der Regelung des § 4 Abs. 3 des Ehevertrages, die der Ehefrau einen Vorteil einräumen soll, kommt (nur) für die Frage Bedeutung zu, ob diese gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren vertraglichen Regelungen geeignet ist, die (bestehenden) vertraglichen Regelungen zum Nachteil der Ehefrau zu kompensieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung des § 4 Abs. 3 des Ehevertrages auch von dem Bundesgerichtshof beleuchtet worden. Eine Kompensation, die womöglich geeignet ist, bei einer Gesamtbetrachtung trotz bestehender nachteiliger Regelungen eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu verneinen, kann aber nur in dem Umfang einer vertraglichen Verpflichtung des Ehemannes bzw. eines vertraglichen Anspruchs der berechtigten Ehefrau bejaht werden; insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht auf spätere Umstände - wie den Abschluß der Lebensversicherung im Jahre 2002, oder die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - abgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages. Nur wenn eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB zu verneinen ist, kommt man in einem nächsten Schritt zu der sog. Ausübungskontrolle. Mit dieser Prüfungsfrage hat sich der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 20. März 2019 (aaO) folgerichtig nicht auseinandergesetzt.

Auch die übrigen Einwände des Ehemannes, der Bundesgerichtshof trage seiner bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Rechnung und weiche von dieser ab, fußen in weiten Teilen auf einer unzureichenden Differenzierung und Vermengung einzelner Prüfungsstufen, vornehmlich der Abgrenzung einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB von der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB für den Fall, daß die Vereinbarung nicht schon nach § 138 BGB sittenwidrig, und damit unwirksam ist. Mögliche in dem Verlauf der Ehe eingetretene Vermögenskompensationen der Ehefrau durch den Erwerb von Miteigentumsanteilen oder sonstigen Vermögenswerten mögen im Rahmen einer Ausübungskontrolle als mögliche Kompensationen der durch den Vertrag geschaffenen Nachteile der Ehefrau von Relevanz sein; für eine derartige Ausübungskontrolle ist vorliegend - wie ausgeführt - aber kein Raum, da der Vertrag bereits einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhält, und wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig ist, wie im folgenden weiter zu begründen sein wird.

(2) Auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit ist vorliegend zu bejahen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 aaO Tz. 19, und vom 20. März 2019 aaO Tz. 42, jeweils mwN) geht der Senat davon aus, daß aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten, und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein; gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 aaO Tz. 39; vom 17. Januar 2018 aaO Tz. 19, und vom 20. März 2019 aaO Tz. 42, jeweils mwN).

Vorliegend ist die Annahme einer subjektiven Imparität zu Lasten der Ehefrau bei Abschluß des Ehevertrages im Ergebnis zu bejahen.

(a) Eine solche unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau kann allerdings nicht schon aus dem Gang der Vertragsverhandlungen, ihrer physischen und psychischen Konstitution bei Vertragsschluß, und den äußeren Gegebenheiten des Beurkundungstermins gefolgert werden. So wurde der Ehefrau der Vertragsentwurf vor dem Notartermin in einem hinreichenden zeitlichen Abstand zu dem Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt, und ihr damit jedenfalls die Möglichkeit einer Prüfung - auch durch fachkundige Beratung - eröffnet. Auf ihr Verlangen kam es dann zu der Ergänzung des Vertrages durch Einfügen des § 6 (Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf die Ehefrau), wobei sich diese Ergänzung nicht auf die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung bezog.

Daß sich die Ehefrau bei Vertragsschluß in einer physischen oder psychischen Ausnahmesituation befand, die Auswirkungen auf ihre Verhandlungsposition hatte, vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Auch wenn sich diese aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes B. kurz nach der Geburt weiter vordringlich um dessen Wohlergehen mit der Folge einer erheblichen Beeinträchtigung des eigenen körperlichen und seelischen Wohlbefindens sorgte, so vermag dies keine Zwangslage bei Vertragsschluß zu begründen. Auch vermochte der Senat nicht festzustellen, daß das Kind B. bei dem Beurkundungstermin zugegen war, und die Ehefrau den Beurkundungstermin daher möglichst schnell hinter sich bringen wollte (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 15. März 2017 aaO Tz. 43). Die Beteiligten haben in dem Verhandlungstermin vor dem Senat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, B. sei zugegen gewesen, was der Ehemann allerdings in Abrede gestellt hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken, als denen des Ehemannes.

(b) Die Annahme einer subjektiven Vertragsimparität rechtfertigt sich vorliegend aber vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen der Eheschließung und des Abschlusses des Ehevertrages, sowie deren sprachlicher Unterlegenheit in dem Beurkundungsverfahren.

(aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluß eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014, und vom 20. März 2019, jeweils aaO und mwN).

So liegt der Fall hier. In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im September 1995 ging die Ehefrau keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, und bezog mithin kein eigenes Erwerbseinkommen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Ehefrau nach der Übersiedlung von Großbritannien nach Deutschland hier keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Darüber hinaus steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung des Senats fest, daß sie die vormals für ihren Vater ausgeübte Tätigkeit jedenfalls bei Abschluß des Ehevertrages nicht mehr ausübte.

Die Ehefrau hat hierzu im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, noch einige Zeit für ihren Vater von Deutschland aus die Buchhaltung gemacht zu haben, nachdem sie im Jahre 1993 nach Deutschland gekommen sei, wobei sie diesen Zeitraum in ihrer Anhörung am 7. Oktober 2019 mit circa einem Jahr, in der Anhörung am 23. Januar 2020 mit ein paar Monaten beziffert hat. Ob sie hierfür ein Entgelt erhielt, vermochte sich die Ehefrau nicht mehr genau zu erinnern. Der Zeuge V., der Vater der Ehefrau, hat die Angaben seiner Tochter im Kern bestätigt. Er hat bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgesagt, seine Tochter habe noch bis zu der Einstellung einer Ersatzkraft in seiner Firma ca. zwei bis vier Monate nach der Übersiedlung nach Deutschland für sein Unternehmen von Deutschland aus gearbeitet; ein Entgelt habe sie für diese Tätigkeit nicht erhalten. In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im Jahre 1995 sei ihre Tätigkeit für sein Unternehmen in jedem Fall beendet gewesen.

Die Angaben des Zeugen V. erachtet der Senat als glaubhaft. Sie waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge V. hat im einzelnen umfassende und detaillierte Angaben zu der Tätigkeit seiner Tochter für sein Unternehmen, zu dem familiären Vermögenshintergrund, zu einer möglichen Rückkehr seiner Tochter nach England und in sein Unternehmen im Falle des Scheiterns der Beziehung, sowie zu Gesprächen über den Vertragsentwurf gemacht. Daß der Zeuge dabei - ebenso wie die Ehefrau - Einzelheiten nicht mehr genau zu erinnern vermochte, und beispielsweise den Zeitraum der Fortführung der Tätigkeit für das Unternehmen von Deutschland aus nicht exakt angeben konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage; dieser Umstand ist vielmehr angesichts des langen Zeitablaufs erklärbar und plausibel.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß der Zeuge V. aufgrund der familiären Verbundenheit in einem besonderen Näheverhältnis zu seiner Tochter steht, und dementsprechend ein Interesse an deren Obsiegen in dem vorliegenden Verfahren hat; dieser Umstand ist für sich betrachtet ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen, oder die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage zu stellen. Aussageimmanente Kriterien, die auf eine bewußte oder unbewußte Falschaussage hindeuten, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Nach dem Eindruck des Senats war der Zeuge V. bei seiner Vernehmung auch erkennbar bemüht, die Fragen des Senats - soweit erinnerlich - erschöpfend und wahrheitsgemäß zu beantworten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß der Senat die Angabe des Zeugen V., nach circa zwei bis drei Monaten nach dem Umzug seiner Tochter nach Deutschland eine Ersatzkraft für sie in dem Unternehmen eingestellt zu haben, auch als lebensnah erachtet. So war letztere unstreitig zuvor vollschichtig für das Unternehmen tätig. Daß sie diese Tätigkeit neben der Betreuung eines Säuglings von Deutschland aus nicht fortführen konnte, scheint naheliegend.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen V. wird nicht durch die Angaben des Ehemannes und des Zeugen T. erschüttert. Der Ehemann hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, seine Frau habe selbst nach einem Umzug in ein angemietetes Haus Mitte 1995 noch für ihren Vater gearbeitet; zu dem genauen Umfang vermochte er hingegen keine Angaben zu machen, dies bedingt durch die eigene arbeitsbedingte Abwesenheit. Er hat insoweit angegeben, seine Frau habe regelmäßig Faxe bekommen; sie habe oft gesessen und gearbeitet, wenn der Sohn geschlafen habe, und auch abends habe sie gesessen und gearbeitet. Zu dem Inhalt der Faxe hat der Ehemann keine Angaben gemacht; auch vermochte er keine Angaben zu einem möglichen Verdienst für diese Arbeiten zu tätigen.

Aus den vorgenannten Angaben des Ehemannes vermag der Senat - deren Richtigkeit unterstellt - nicht den Schluß zu ziehen, daß die Ehefrau noch in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages die Buchhaltung für die Firma ihres Vaters machte, und ihre bisherige Tätigkeit in dem Unternehmen fortführte. Es mag zwar sein, und es ist auch naheliegend, daß sie weiterhin im Austausch mit ihrem Vater stand, und für diesen gelegentlich auf freiwilliger Basis noch tätig war. So hat der Zeuge V. auf erneute Nachfrage selbst angegeben, seine Tochter habe hier und da mal freiwillig und ohne Bezahlung geholfen, wenn sie Fragen gehabt hätten. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Fortführung ihrer vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen T., der ausgesagt hat, seine Schwiegertochter habe im Jahre 1997 noch Tätigkeiten für ihren Vater erledigt, und in der Firma seien Unterlagen für sie per Fax aus England angekommen, wobei auch der Zeuge T. keine Angaben zu dem Inhalt der Unterlagen tätigen konnte. Auch aus dieser Aussage kann nicht geschlußfolgert werden, daß die Ehefrau weiterhin die Buchhaltung für das Unternehmen des Vaters beständig fortführte, zumal der Zeuge T. selbst angegeben hat, er habe nicht verstanden, was seine Schwiegertochter da mache; als Buchhaltung habe er das nicht erkennen können.

Nach Maßgabe des Vorgenannten war die Ehefrau in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages selbst nicht erwerbstätig, sondern kümmerte sich um die Betreuung des gemeinsamen, knapp sieben Monate alten Säuglings und den Haushalt, während der Ehemann durch seine Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie sorgte. Ohne die Eingehung der Ehe hätte ihr als ledige Mutter neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn lediglich ein Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615l BGB zugestanden. Dieser endete nach der zu dem damaligen Zeitpunkt noch geltenden Gesetzesfassung des § 1615l BGB a.F. (Fassung vom 19. August 1969) spätestens ein Jahr nach der Entbindung (§ 1615l Abs. 2 S. 3 BGB). Auch nach der Gesetzesfassung ab 1. Oktober 1995 (Fassung vom 21. August 1995) endete der Unterhaltsanspruch spätestens drei Jahre nach der Entbindung, und war damit eher schwach ausgeprägt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zu der Überzeugung des Senats fest, daß die Ehefrau auch nicht über eine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit verfügte, um dem Ansinnen ihres Ehemannes auf Abschluß des Ehevertrages entgegenzutreten, oder auf die Gestaltung in finanzieller Hinsicht maßgeblich Einfluß zu nehmen, sondern vielmehr aus ökonomischen Gründen in Anbetracht ihrer geschilderten Lebenssituation in erhöhtem Maße auf die Eingehung der Ehe angewiesen war. So verfügte die Ehefrau bei Abschluß des Ehevertrages selbst über keine eigenen Vermögenswerte und finanziellen Ressourcen. Nach den Angaben der Ehefrau im Rahmen der Anhörung vor dem Senat war eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung in London im Jahr 1994/1995 aufgrund der hohen Hypothekenzinsen veräußert worden; einen Erlös erzielte sie aus diesem Verkauf nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht.

Auch darüber hinaus besaß die Ehefrau keine Vermögenswerte; insbesondere hatten ihre Eltern ihr bislang keine Vermögensanteile oder Anrechte übertragen. Aus ihrer vormaligen Berufstätigkeit in dem Unternehmen des Vaters standen ihr in Großbritannien lediglich Anrechte für die Altersversorgung mit einem Kapitalwert in Höhe von 20.000 Pfund zu. Diese Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehefrau hat der Zeuge V. bestätigt, der insbesondere klargestellt hat, daß sein Vermögen und das seiner Ehefrau (erst) im Falle des Todes aufgeteilt werde; die Antragsgegnerin sei neben deren vier weiteren Geschwistern als Erbe eingesetzt.

Auch wäre es der Ehefrau nach der Überzeugung des Senats nicht möglich gewesen, bei einem Scheitern der Beziehung nach Großbritannien zurückzukehren, und dort ihre vormals ausgeübte Berufstätigkeit in dem familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, ihr Vater habe bereits vor dem Abschluß des notariellen Ehevertrages eine Ersatzkraft für sie in Vollzeit eingestellt; eine Rückkehr in die alte Arbeitsstelle sei vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge V. bestätigt. Letzterer hat glaubhaft ausgesagt, seine Tochter habe - bei einem Scheitern der Beziehung bei einer Verweigerung des Abschlusses des Ehevertrages - nicht wieder in seinem Unternehmen arbeiten können, da er bereits einen neuen Mitarbeiter eingestellt hatte, den er nach englischem Recht nicht einfach wieder hätte entlassen können. Darüber hinaus hat der Zeuge V. glaubhaft deutlich gemacht, daß eine Wiedereinstellung seiner Tochter für ihn auch vor dem Hintergrund der Kinderbetreuung nicht in Betracht gekommen wäre.

Bei einer Rückkehr nach England im Falle des Scheiterns der Beziehung hätte die Ehefrau daher weder ihre alte berufliche Tätigkeit in dem Unternehmen des Vaters aufnehmen können, noch hätte sie in England eine bestehende eigene Unterkunft vorgefunden, da ihre Eigentumswohnung - wie ausgeführt - bereits veräußert war; auch wäre es ihr nicht möglich gewesen, dauerhaft in ihrem Elternhaus Unterkunft zu erlangen, ungeachtet der Tatsache, daß eine derartige Lebensgestaltung nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Ehefrau nicht ihrem Lebenskonzept entsprochen hätte. Insoweit hat der Zeuge V. glaubhaft angegeben, daß er und seine Ehefrau die Tochter und den Enkel bei einer Rückkehr nach England sicherlich unterstützt hätten, jedoch nicht mit großen finanziellen Mitteln hätten helfen können, und daß eine dauerhafte Aufnahme in ihrem Haushalt nicht in Betracht gekommen wäre.

Der Senat erachtet es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der beruflichen Qualifikation der Ehefrau als ungelernte Buchhalterin und der bestehenden Betreuungssituation als unwahrscheinlich, daß diese in England oder in Deutschland einen Arbeitsplatz gefunden hätte, der auskömmlich und mit der Betreuung eines Säuglings oder eines kleinen Kindes vereinbar gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn sie B. entweder durch Dritte oder mit Hilfe von Familienmitgliedern zumindest teilweise hätte fremdbetreuen lassen. Jedenfalls besaß sie vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände keine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Ehemannes auf Abschluß eines Ehevertrages mit der einhergehenden Gefahr eines Scheiterns der Beziehung entgegenzutreten; ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe sah sie vielmehr einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegen.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Eltern der Ehefrau bereits bei Abschluß des Ehevertrages wirtschaftlich zumindest gut situiert waren; an der getroffenen Wertung vermag dies hingegen nichts zu ändern. Selbst unterstellt, die Eltern hätten die Ehefrau im Rahmen des Möglichen unterstützt und ihr notfalls Obdach gewährt, so wäre letztere gegenüber ihren Eltern als Bittstellerin aufgetreten, und von deren Wohlwollen abhängig gewesen. Eine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit der Ehefrau läßt sich daher nicht auf den Vermögensstand der Eltern gründen, zumal die Ehefrau insoweit nicht zumutbar auf ein ihren Vorstellungen nicht entsprechendes Lebenskonzept hätte verwiesen werden können.

(bb) Die in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau spiegelt sich neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit zudem in einer bestehenden sprachlichen Unterlegenheit bei Vertragsschluß wider.

In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war die Ehefrau der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, weshalb ihr unstreitig bereits in dem Vorfeld der Beurkundung eine englischsprachige Fassung des Vertrages zur Verfügung gestellt wurde, und eine solche auch bei der Beurkundung vorlag. Allerdings stimmten die Erklärungen in § 3 des Vertrages in der deutschen und der englischen Version in einem wesentlichen Punkt nicht überein. Während in der englischsprachigen Version ohne weitere Einschränkungen davon die Rede ist, daß in der Ehe erworbenes neues Vermögen beiden Beteiligten je zur Hälfte zustehen sollte, findet sich in der deutschsprachigen Version eine erhebliche Einschränkung: Hiernach sollte lediglich das Vermögen den Beteiligten je zur Hälfte zustehen, soweit aus den Einkünften Rücklagen gebildet worden seien. Hiermit war nach dem insoweit unstreitigen Erklärungswillen des Ehemannes gemeint, daß nur private Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber etwa Vermögenszuwächse im Hinblick auf das von ihm gehaltene Geschäfts- bzw. Firmenvermögen.

Diese erhebliche Einschränkung findet allerdings in der englischen Version des Vertragstextes nicht ansatzweise Anklang. In der englischen Fassung ist - worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau zutreffend hingewiesen hat - hinsichtlich des Zugewinns ein Automatismus festgelegt, während es sich in der deutschen Fassung um eine Option handelt, bzw. ein weiterer Willensakt dergestalt erforderlich ist, daß zunächst Vermögen angelegt und gebildet wird, und die Rücklagen dann durch einen gemeinsamen Beschluß gebildet werden. Die in dem Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen wurde damit bei der Beurkundung des Ehevertrages sinnentstellend übersetzt, was dazu führte, daß die Ehefrau falsche Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe hatte. So ging diese davon aus, daß der gesamte Zugewinn nach der Hochzeit zur Hälfte geteilt werden sollte. Im Gegensatz hierzu hat der Ehemann angegeben, daß mit der Formulierung in § 2 des Ehevertrages private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände oder Immobilien gemeint gewesen seien, die am Ende geteilt werden sollten, die Firma allerdings geschützt werden sollte.

Ist aber der mit dem Verlangen auf Abschluß eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte - wie vorliegend die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zu der Herstellung der Verhandlungsparität in dem Beurkundungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 46). Vorliegend führte die sinnentstellende Übersetzung der in dem Ehevertrag enthaltenen Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen in die englische Sprache dazu, daß die Ehefrau wegen der so hervorgerufenen falschen Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zutreffend einzuschätzen vermochte. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrages bemerken konnte, kommt es dabei nicht entscheidend an (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 46); maßgeblich ist allein, daß die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau in dem Beurkundungsverfahren befand, allein auf Veranlassung des Ehemannes entstanden ist (BGH, Beschluß vom 20. März 2019 aaO Tz. 46).

Der dargestellten unterlegenen Verhandlungsposition steht nicht entgegen, daß die Ehefrau vor Vertragsschluß mit ihrem Vater über den Vertrag gesprochen hat, und daß dieser auch zwischen ihrem Vater und dem Schwiegervater thematisiert worden ist, wobei der Umfang dieser Gespräche zwischen den Parteien streitig ist. Die beschriebene sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau hätte sich allenfalls dann nicht ausgewirkt, wenn sie den Vertrag vor Abschluß durch einen sach- und fachkundigen Dritten hätte prüfen lassen, und dieser ihr auf der Grundlage der deutschen Fassung des Vertragstextes die wirtschaftliche Tragweite der abzugebenden Willenserklärung hätte vermitteln können. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, daß der Vater der Ehefrau den Vertragsentwurf lediglich bei Gelegenheit seinem für sein englisches Unternehmen tätigen »Rentenberater« vorgelegt hat. Dieser vermochte allerdings den Inhalt des Vertrages nicht zu erfassen, weshalb er von der Unterzeichnung abriet; eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Dritten mit einer anschließenden Beratung fand hingegen nicht statt. Aus den gleichen Gründen vermögen auch Gespräche zwischen den Vätern der Eheleute über den Vertragsentwurf im Vorfeld der Beurkundung die unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau nicht in Frage zu stellen, ungeachtet der Frage, inwieweit aufgrund der Sprachbarrieren ein Austausch über den komplexen Vertragsinhalt überhaupt möglich war, denn derartigen Gesprächen käme allenfalls dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn sich die Väter der Beteiligten konkret über § 3 des Ehevertrages ausgetauscht, der Zeuge V. Inhalt und Tragweite dieser Klausel erfaßt, und dies an seine Tochter weitergegeben hätte. Dies steht aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest; dementsprechende Erklärungen haben insbesondere weder der Zeuge V., noch der Zeuge T. abgegeben.

(cc) Auch wenn subjektiv die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe für den Abschluß des Ehevertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 aaO FamRZ 2004, 601, 606), führt der von dem Ehemann angestrebte Schutz des Bestands des Familienunternehmens im Rahmen einer Gesamtschau zu keiner anderen Bewertung.

Dem durch den Vertrag begünstigten Ehemann waren auch die zu der objektiven und subjektiven Imparität führenden Umstände - abgesehen von der Unzuträglichkeit der englischen Übersetzung - auch im wesentlichen bekannt; jedenfalls hat er sich dieser Erkenntnis aber leichtfertig verschlossen. Es lag für ihn auch auf der Hand, daß der Schutz des Unternehmens weder einen (weitgehenden) Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 2017 aaO Tz. 45s), noch den Ausschluß des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Privatvermögens rechtfertigen konnte; auch war ersichtlich, daß die Ehefrau nach dem Vertrag weder bestimmte Vermögenswerte, noch die Zahlung bestimmter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen konnte.

(c) Ergibt sich (wie hier) die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, so erfaßt die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 = NJW 2013, 457; Thiele in Staudinger, BGB [2018] Vorbem. § 1408 Rdn. 22).

2. Da der Ehevertrag vom 25. September 1995 nichtig ist, sind sämtliche Scheidungsfolgesachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Die Ehefrau hat daher, da gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, gegen den Ehemann den mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Auskunftsanspruch für die Stichtage Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages gemäß § 1379 BGB. Der Senat hat in geringfügiger Abweichung von dem Antrag der Ehefrau den jedenfalls nach den amtsgerichtlichen Feststellungen unstreitigen Trennungstag 28. Juni 2014 zugrunde gelegt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 S. 1 FamFG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Entgegen der Ansicht des Ehemannes liegt eine Abweichung des Bundesgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht vor.

OLG Hamm 2020-01-23 - II-4 UF 86/17
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Anmerkungen

1. Der Senat hatte den Teilfeststellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 29. März 2017 (5 F 185/16) mit Beschluß vom 18. Juni 2018 (4 UF 86/17 - juris) abgeändert. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 20. März 2019 (XII ZB 310/18 - BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 = FuR 2019, 412) aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit der obenstehenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht diesen Rechtsstreit nunmehr rechtskräftig entschieden.

2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ehevertragsrecht sind in dem vorgenannten Beschluß insbesondere folgenden Entscheidungen angesprochen:
11. Februar 2004 - BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119
28. März 2007 - FamRZ 2007, 1310 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 10
31. Oktober 2012 - FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157
21. November 2012 - FamRZ 2013, 269 = NJW 2013, 457
29. Januar 2014 - FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477
15. März 2017 - FamRZ 2017, 884 = FuR 2017, 382
17. Januar 2018 - FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252
20. März 2019 - BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 = FuR 2019, 412.


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Ehevertragsrecht; Wirksamkeit eines Ehevertrages; Versorgungsausgleich; Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren.

BGB §§ 138, 1408, 1410, 1414; VersAusglG §§ 19, 23, 24, 41; FamFG § 69

1. Zu der Wirksamkeit eines Ehevertrages.
2. Steht dem Wertausgleich eines Anrechts bei der Scheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dessen Unwirtschaftlichkeit entgegen, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch in dem zweiten Rechtszug einen (hilfsweisen) Folgeantrag auf schuldrechtliche Abfindung des Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG stellen.
3. Pauschale Zurechnungszeiten in den Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der zeitratierlichen Bewertung, wobei als höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne des § 41 Abs. 2 VersAusglG die Zeit von dem Eintritt in das Versorgungswerk bis zu dem Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen ist. Die pauschale Zurechnungszeit erhöht die erreichbare Gesamtdienstzeit nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 31. Januar 2020 - 4 UF 42/19

Tenor
1. Die Rücknahme der gegen den Scheidungsausspruch in dem angefochtenen Beschluß gerichteten Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
2. Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 06.12.2016 (95 F 646/14) wird in dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Beschlußtenors) abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des dort bestehenden Anrechts des Antragstellers ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,6943 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seines Anrechts bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zugunsten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Abfindung in Höhe von 16.155,18 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.
5. Der Antragsgegnerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab dem 05.11.2019 für die Beschwerde in der Folgesache Versorgungsausgleich ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. bewilligt. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die von der Antragsgegnerin bereits bezahlte, aus einem Teilverfahrenswert von 1.000 € berechnete Verfahrensgebühr nach Nummer 3200 RVG-VV, und die von ihr bezahlten Auslagen nach Nr. 2003 FamGKG-KV. Im übrigen, also hinsichtlich der Beschwerde in der Scheidungssache und in der Folgesache Zugewinnausgleich, wird der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
6. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich zugelassen.
7. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 21.770 € festgesetzt; davon entfallen 12.900 € auf die Scheidungssache, 3.870 € auf die Folgesache Versorgungsausgleich, und 5.000 € auf die Folgesache Zugewinnausgleich.

Gründe
I. Mit dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluß vom 6. Dezember 2016, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, schied das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg aufgrund mündlicher Verhandlung auf den am 19. Juli 2014 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die im Jahre 1989 geschlossene Ehe mit der Antragsgegnerin, stellte fest, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und wies den auf die Zahlung von Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag der Antragsgegnerin zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies es im Wesentlichen auf die Regelungen in dem von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu der Niederschrift des Notariatsdirektors E. im Jahre 1989 geschlossenen Ehevertrag, in dem es unter anderem heißt:

» § 2 - Wird die Ehe durch einen Scheidungsantrag, der nach vier Ehejahren bei Gericht eingeht, geschieden, so soll abweichend von der gesetzlichen Regelung der Versorgungsausgleich nur für die Zeiträume stattfinden, in denen ein Ehegatte ehebedingt keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Als solche ehebedingt anwartschaftslosen Zeiten gelten abschließend:

1. Zeiten der Kindererziehung, bis das jüngste gemeinsame Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat;
2. Zeiten, in denen ein Ehegatte wegen der gemeinsamen Kinder nur eine Halbtagstätigkeit ausübt;
3. Zeiten der Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, und der Schwangerschaft wegen gemeinsamer Kinder;
4. Ehejahre, in denen der erwerbslose Ehegatte das 50. Lebensjahr vollendet hat. …

§ 4 - Für Zeiten, in denen der Versorgungsausgleich stattfindet, verbleibt es bei dem Güterstand der Gütertrennung.

§ 5 - Ein Ehegatte kann jederzeit den Eintrag der Gütetrennung in das Güterrechtsregister verlangen. … «

In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war der im Jahre 1954 geborene Antragsteller seit 1986 als selbständiger Rechtsanwalt tätig, und zahlte für seine berufsständische Versorgung den vorgeschriebenen Mindestbeitrag. Die im Jahre 1956 geborene Antragstellerin, die damals noch koreanische Staatsangehörige war, war als Studentin der Sozialwissenschaften und der französischen Literatur an der Universität A. eingeschrieben, nachdem sie ihr Erststudium der Germanistik, Anglistik und Geschichte im Mai 1987 mit der Note »ausreichend« abgeschlossen hatte.

Der Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin kurz vor der Eheschließung den Abschluß eines Ehevertrages mit Regelungen zum Versorgungsausgleich, und drohte ihr für den Fall einer Weigerung mit der Absage der für das Jahr 1989 geplanten Eheschließung. Der von ihm gefertigte Vertragsentwurf wurde ihr erstmals kurz vor der geplanten Protokollierung vorgelegt, und von dem protokollierenden Notar ohne Änderungen übernommen. Bei der Eheschließung im Jahre 1989 waren außer den beiden Ehegatten und dem Standesbeamten der von dem Antragsteller benannte Trauzeuge, sowie die von der Antragsgegnerin benannte Trauzeugin und ihr Ehemann zugegen. Aufgrund der Eheschließung erhielt die Antragsgegnerin eine Arbeitserlaubnis, welche es ihr erlaubte, zum 1. November 1989 eine Erwerbstätigkeit für eine in Deutschland tätige koreanische Firma aufzunehmen. Bereits im Jahre 1991 gründete der Antragsteller eine Kanzlei in B., und mietete dort eine Zweitwohnung an, während die Antragsgegnerin in der bisherigen Ehewohnung in C. verblieb. Bis zu der Trennung, über deren Zeitpunkt die Beteiligten streiten, verbrachten die Ehegatten anschließend nur ihre Urlaube und gelegentlich auch die Wochenenden gemeinsam; in ihren getrennten Haushalten wirtschafteten sie ansonsten eigenständig, ließen sich allerdings bis zum Jahre 2008 gemeinsam steuerlich veranlagen.

Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 7. Oktober 1991 bis zum 25. Februar 1993 arbeitsunfähig erkrankt, und nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006, und vom 1. Januar 2008 bis zum 7. März 2010 arbeitslos. Wegen des Wertes der von beiden Ehegatten in dem genannten Zeitraum erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. Juli 2016 und vom 8. Juli 2016 Bezug genommen. Wegen des Wertes des von dem Antragsteller in dem genannten Zeitraum erworbenen berufsständischen Anrechts bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in A. wird auf die zuletzt erteilte Auskunft vom 7. Mai 2018 und auf die Auskunft zu der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes bzw. des Zeitwertes vom 15. April 2019 Bezug genommen.

Mit ihrer am 21. Februar 2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der von dem Vorsitzenden des Senats verlängerten Begründungsfrist begründeten Beschwerde gegen den ihr am 23. Januar 2017 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin zunächst ihren Antrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrages, hilfsweise ihren Stufenantrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, weiterverfolgt, und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Ihre Beschwerde gegen den Ausspruch der Ehescheidung hat sie mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 zurückgenommen, und ihre Beschwerde auf den Ausspruch in den Folgesachen Zugewinn- und Versorgungsausgleich beschränkt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Ehevertrag aus dem Jahre 1989 enthalte keine Vereinbarung der Gütertrennung; im Übrigen sei er ohnehin nichtig. Aus Angst, ihr Gesicht zu verlieren, habe sie dem Notar gegenüber angegeben, die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, und habe den Vertrag unterschrieben, obwohl sie die ihrem Kulturkreis fremden Regelungen des Ehevertrages nicht ansatzweise verstanden habe. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern,

1. daß der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten für die gesamte Ehezeit durchgeführt wird, hilfsweise für den Fall, daß der Versorgungsausgleich auf die Zeiträume vom 7. Oktober 1991 bis zum 25. Februar 1993, vom 1. Juli 2006 bis zum 30. November 2006, und vom 1. Januar 2008 bis zum 7. März 2010 beschränkt wird, und § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG einem Wertausgleich des Anrechts der berufsständischen Versorgung des Antragstellers bei der Scheidung entgegensteht, den Antragsgegner zu der Zahlung einer Abfindung in Höhe des Zeitwertes des Ausgleichswertes dieses Anrechts zugunsten ihres Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verpflichten,

2. den Antragsteller zu verpflichten,

a) ihr durch Vorlage sämtliche wertbildenden Faktoren enthaltender Vermögensverzeichnisse Auskunft zu erteilen
• über den Bestand seines Endvermögens am 19. Juli 2014,
• über den Bestand seines Anfangsvermögens am Tage der Eheschließung im Jahre 1989,
• über Vermögen, welches er während der Ehe durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs,
• über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung,

b) hinsichtlich der in den Vermögensverzeichnissen genannten Positionen noch zu bezeichnende Belege vorzulegen, und die Werte anzugeben, und die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben und der Belege abzugeben,

c) ihr einen Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, ihm zu gestatten, eine etwaige Abfindung des auszugleichenden Anrechts der berufsständischen Versorgung in monatlichen Raten von 100 € zu zahlen. Er trägt vor, der Antrag auf Abfindung des Ausgleichswertes seiner berufsständischen Versorgung könne nicht in dem zweiten Rechtszug gestellt werden; im Übrigen müsse bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt werden, daß es sich bei den dem Antragsteller nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks pauschal anzurechnenden acht Versicherungsjahren um eine - an § 1259 Abs. 1 Nr. 4 b) RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 4 b) AVG in ihrer zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung geltenden Fassung angelehnte rentenrechtliche Anerkennung von Ausbildungszeiten handele, die bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts außer Betracht zu haben bleibe, weil der Antragsteller seine Ausbildung vor der Ehe abgeschlossen habe. Ohnehin sei eine - auch teilweise - Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn mit einer grob unbilligen Härte verbunden, weil eine Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten faktisch seit dem Jahre 1991 nicht mehr bestanden habe.

Der Antragsteller hat sein zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2017 unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids mit 11.124 € angegeben; eine weitergehende Auskunfterteilung über sein Einkommen und Vermögen hat er verweigert.

Das beteiligte Versorgungswerk hat darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin im Falle einer Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für die nach § 2 des Ehevertrages auszugleichenden 48 Monate nicht die nach § 20 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks für eine spätere Rentenzahlung erforderlichen 60 Beitragsmonate erwerben würde, weshalb der Wertausgleich für sie unwirtschaftlich sei. Die Anrechnungszeiten des § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung führten lediglich zu einer rechnerischen Erhöhung des für die Berechnung der Rentenhöhe relevanten Faktors, ohne daß es sich um Beitragsmonate iSd § 20 Abs. 4 der Satzung handele. Den aktuellen Rentensteigerungsbetrag iSd § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung hat das Versorgungswerk zuletzt mit Auskunft vom 15. April 2019 mit 91,72 € beziffert; er beläuft sich ausweislich der Angaben in dem Internetauftritt des Versorgungswerks seit dem 1. Januar 2020 auf 92,18 €.

Mit Beschluß vom 5. Dezember 2019 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß er beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung in der Sache zu entscheiden, und hat den Beteiligten für die Einreichung von Schriftsätzen eine Frist bis zum 10. Januar 2020 gesetzt.

II. 1. Scheidung

Nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch gerichtet hat, ist der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen (§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO).

2. Zugewinnausgleich

Die zulässige Beschwerde in der Folgesache Zugewinnausgleich ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Güterstand der beteiligten Ehegatten unterliegt in dem vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 15 Abs. 1 EGBGB (in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung), Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung) dem deutschen Recht, weil beide Ehegatten in dem Zeitpunkt der Eheschließung über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügten, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Nach §§ 1408 Abs. 1 und 2, 1410 BGB in seiner in dem Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung konnten Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse und den Versorgungsausgleich durch notariell zu beurkundende Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln; dabei trat im Falle eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 1414 S. 2 BGB in seiner in dem Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung auch Gütertrennung ein.

In dem vorliegenden Fall haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch den notariell beurkundeten Vertrag im Jahre 1989 zwar nicht vollständig ausgeschlossen; aus der unter § 4 des Vertrages getroffenen Vereinbarung, wonach es bei dem Güterstand der Gütertrennung auch dann verbleibt, wenn der Versorgungsausgleich für bestimmte Zeiten stattfindet, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Vereinbarung einer Gütertrennung gewollt war; andernfalls ergäbe auch die unter § 5 des Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach jeder Ehegatte jederzeit die Eintragung der Gütetrennung in das Güterrechtsregister verlangen kann, keinen Sinn. Ob der Antragsgegnerin die Tragweite des Ehevertrages bewußt war, ist für dessen Wirksamkeit ohne Bedeutung. Eine Unwirksamkeit des Ehevertrages käme nur unter den Voraussetzungen des § 138 BGB in Betracht, die hier ersichtlich nicht vorliegen.

Im Rahmen der gebotenen Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe, sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle vorhandene oder erhoffte eheliche Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt, und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Dabei ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je mehr die ehevertraglichen Vereinbarungen in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreifen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601 = FuR 2005, 228 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 22; 2013, 195 = FuR 2013, 157).

Auch objektiv einseitig belastende Regelungen lassen die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages erforderliche Voraussetzung einer verwerflichen Gesinnung des begünstigten Ehegatten allerdings nicht entfallen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein; gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, intellektueller Unterlegenheit oder einer Überrumpelung des mit dem Vertragsansinnen konfrontierten Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477; 2017, 884 = FuR 2017, 382). Eine subjektive Imparität kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluß eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH FamRZ 2009, 1041 = FuR 2009, 459; 2013, 269). Die Beweislast für eine von ihm behauptete Drucksituation bei Errichtung der Vertragsurkunde trägt derjenige Ehegatte, der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages beruft (vgl. BGH FamRZ 2008, 386 = FuR 2008, 235; FamRZ 2013, 269).

In dem vorliegenden Falle fehlt es sowohl an einer objektiv einseitig belastenden Regelung der Scheidungsfolgen, als auch an der Ausnutzung einer Zwangslage der Antragsgegnerin. Durch den Ehevertrag ist lediglich der ohnehin nicht zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen rechnende Zugewinnausgleich (vgl. insoweit BGH FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19) vollständig ausgeschlossen worden, der nacheheliche Unterhalt hingegen überhaupt nicht, und der Versorgungsausgleich nur mit erheblichen Einschränkungen für den Fall der Geburt ehelicher Kinder sowie der vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit. Eine objektiv einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin war damit im Hinblick darauf, daß beide Ehegatten über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügten, und auch der Antragsteller erst seit drei Jahren berufstätig war, nicht von vornherein verbunden.

Darüber hinaus fehlt es an einer sittenwidrigen Ausnutzung eines zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ungleichgewichts durch den Antragsteller. Zweifellos verfügte dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt über eine stärkere Verhandlungsposition als die Antragsgegnerin. Da jedoch auch die Antragsgegnerin über ein abgeschlossenes deutsches Hochschulstudium verfügte, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ihre wirtschaftliche Existenz oder ihr Aufenthalt in Deutschland ohne die beabsichtigte Eheschließung akut bedroht waren, ist nicht zu erkennen, daß sie sich in einer Zwangslage befand, in welcher ihr eine Ablehnung des Ansinnens des Antragstellers schlechthin unmöglich war. Dies gilt umso mehr, als bei der Eheschließung im Jahre 1989 außer den beiden Ehegatten und dem Standesbeamten ohnehin nur die beiden Trauzeugen und der Ehegatte der Trauzeugin zugegen waren. Es erschließt sich dem Senat vor diesem Hintergrund nicht, weshalb die Antragsgegnerin dem von dem Antragsteller an sie herangetragenen Wunsch nach dem Abschluß eines Ehevertrages zustimmen mußte, um ihr Gesicht zu wahren. Auch wenn sie sich von dem Antragsgegner zweifellos unter Druck gesetzt fühlte, rechtfertigt dieser Umstand unter Berücksichtigung des Inhalts des Ehevertrages, der die wesentlichen Kernbereiche des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts unangetastet ließ, nicht das Verdikt einer Sittenwidrigkeit des Vertrages.

Dieser hält auch der gebotenen Ausübungskontrolle stand. Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob und inwieweit sich die Berufung auf den wirksam abgeschlossenen Ehevertrag im Scheidungsfall als rechtsmißbräuchlich darstellt. Hierbei ist zu prüfen, ob sich aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolgen nunmehr eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in den Bestand der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies noch nicht zu der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses; auch wird dadurch nicht notwendig die von dem Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt: Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Seiten in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings umso stärker an der von dem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge in dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19).

In dem vorliegenden Fall ist ein von den Vorstellungen der Vertragsparteien abweichender Geschehensablauf, welcher eine Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe, weder vorgetragen, noch ersichtlich. Beide Ehegatten wirtschafteten seit dem Jahre 1991 weitgehend eigenständig. Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs entgegen der Regelung des wirksamen Ehevertrages ist vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die Bedeutung des Zugewinnausgleichs in dem Bereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht geboten. Das Amtsgericht hat den auf die Zahlung von Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag der Antragsgegnerin daher zu Recht zurückgewiesen.

Von einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte der Senat gemäß §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 3 FamFG absehen, weil von ihr im Hinblick auf die fehlende Schlüssigkeit des bereits in dem ersten Rechtszug erfolgten Vortrags der Antragsgegnerin zu der Unwirksamkeit des Ehevertrages kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.

3. Versorgungsausgleich

Die zulässige Beschwerde in der Folgesache Versorgungsausgleich ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, und führt insoweit zu der Abänderung der diesbezüglichen Entscheidung des Amtsgerichts.

Auch auf den Versorgungsausgleich findet gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB deutsches Sachrecht Anwendung. Der Versorgungsausgleich ist von den beteiligten Ehegatten in dem vorliegenden Fall durch den Ehevertrag aus dem Jahre 1989 nach §§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB in ihrer zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages geltenden Fassung formwirksam weitgehend ausgeschlossen worden. Die materielle Wirksamkeit des vereinbarten Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs begegnet aus den oben unter Ziffer II. 1. aufgeführten Erwägungen keinen Bedenken.

Der Versorgungsausgleich ist daher nur mit den sich aus dem Ehevertrag ergebenden Einschränkungen durchzuführen, also nur für die unter Ziffer I. genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit der Antragsgegnerin. Daß die Antragsgegnerin selbst während dieser Zeiten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, steht dem Ausgleich der während dieser Zeiten erworbenen Anrechte beider Ehegatten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen: In § 2 S. 2 des Ehevertrages haben die beteiligten Ehegatten nämlich vereinbart, für welche als ehebedingt anwartschaftslos geltenden Zeiten ein Ausgleich durchzuführen ist. Die Aufzählung in § 2 S. 2 des Ehevertrages enthält diverse Zeiten, während derer auch von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsanwartschaften erworben werden oder werden können, zum Beispiel Zeiten der betreuungsbedingten Halbtagsbeschäftigung, der Kindererziehung, der Schwangerschaft, der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Die getroffene Regelung kann daher nur so verstanden werden, daß ein Ausgleich der beiderseitigen in den in § 2 S. 2 des Ehevertrages genannten Zeiten zu erfolgen hat. Dieser führt im Ergebnis entgegen der Annahme des Amtsgerichts auch nicht zu einem Wertausgleich zu Lasten der Antragsgegnerin.

Auf Seiten der Antragsgegnerin ist im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG das in den genannten Zeiten erworbene Anrecht von 3,3885 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,6943 Entgeltpunkten, und einem auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit am 30. Juni 2014 bezogenen korrespondierenden Kapitalwert von 11.162 € zugunsten des bestehenden Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG steht einer solchen internen Teilung nicht entgegen, weil der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs. 1 SGB VI durch die sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Juli 2016 ergebenden, nach § 51 Abs. 1 SGB VI anzurechnenden 37 Beitragsmonate und die bei einem Ausgleichswert von 1,6943 Entgeltpunkten nach § 52 Abs. 1 S. 1 SGB VI hinzuzurechnenden 54 Beitragsmonate erfüllt, und ihm außerdem die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zu der Erfüllung von Wartezeiten eröffnet ist.

Auf Seiten des Antragstellers ist das von ihm in den genannten Zeiten erworbene, auf die Zahlung einer monatlichen Rente von 188,71 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 2014, gerichtete Anrecht der berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 94,36 € monatlich und einem vorgeschlagenen korrespondierenden Kapitalwert von 14.156,20 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Die Berechnung des Ehezeitanteils und des vorgeschlagenen Ausgleichswertes in der Auskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 7. Mai 2018 begegnet dabei Bedenken lediglich insoweit, als maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes nach § 37 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks nicht ein monatlicher Rentenbetrag, sondern das Produkt aus dem ehezeitbezogenen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten des Ausgleichspflichtigen mit der Anzahl der Jahre der Ehezeit ist, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen oder durch Zurechnungszeiten belegte Mitgliedschaft des Ausgleichspflichtigen bestand.

Umgerechnet auf Monate ergibt sich daraus ein Ehezeitanteil von (61,0169 x 0,4126 =) 25,1756, der für den ausgleichspflichtigen Antragsteller nach § 22 Abs. 1 der Satzung tatsächlich einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen monatlichen Rente von 188,71 € entspricht. Für die Antragsgegnerin ergibt sich aus dem sich daraus ergebenden Ausgleichswert von 12,5878 wegen des Wegfalls des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung allerdings nicht die fälschlicherweise als Ausgleichswert mitgeteilte monatliche Rente von 94,36 €, sondern unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 7,1 Prozent, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine monatliche Rente von 101,06 €.

Soweit das Versorgungswerk der Berechnung des Ehezeitanteils zuzurechnende Zeiten von 61,0169 Monaten anstelle der auszugleichenden 48 Ehemonate zugrunde gelegt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Die Zurechnung beruht auf der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks, wonach bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahrs pauschal acht Versicherungsjahre anzurechnen sind. Diese Zurechnungszeiten, die sich nicht unmittelbar einzelnen Zeiten der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zurechnen lassen, hat das Versorgungswerk zutreffend nach § 41 Abs. 1 und 2 VersAusglG im Wege der zeitratierlichen Berechnung mittels des Quotienten aus der auszugleichenden Ehezeit von 48 Monaten und der gesamten Zeit von 354 Monaten von dem Eintritt des Antragstellers in das Versorgungswerk bis zu dem Erreichen der Altersgrenze des § 20 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Ehezeit zugeschlagen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die Zurechnungszeiten weder zu einer Verlängerung der im Wege der zeitratierlichen Berechnung zu berücksichtigenden Gesamtzeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, noch haben sie bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts ganz außen vor zu bleiben. Anders als die in dem Zeitpunkt des Erlasses der Satzung des Versorgungswerks noch geltenden § 1259 Abs. 1 Nr. 4 b) RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 4 b) AVG führt die pauschale Zurechnung von Versicherungsjahren nach § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks - worauf das Versorgungswerk zu Recht hingewiesen hat - nicht zu einer Erhöhung der auf die Wartezeit nach § 20 Abs. 4 der Satzung anzurechnenden Versicherungsjahre, sondern lediglich zu einer Erhöhung der Rente; andernfalls wäre die Wartezeit bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 49. Lebensjahrs bereits ohne eigene Beitragszahlung mit dem Eintritt in das Versorgungswerk erreicht. § 20 Abs. 4 der Satzung liefe weitgehend ins Leere.

Auch der Sinn und Zweck der in § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks geregelten pauschalen Zurechnungszeiten rechtfertigt weder eine Verlängerung der in die zeitratierliche Gesamtberechnung einzustellenden Gesamtdienstzeit, noch eine völlige Außerachtlassung der Zurechnungszeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils: Die Zurechnung erfolgt nämlich nur für Zeiten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, und völlig unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Ausbildung und deren gegebenenfalls bereits erfolgter Berücksichtigung bei zuvor erworbenen Anrechten. Sie erfolgt außerdem nur bei einem Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 52. Lebensjahrs, wobei die anzurechnende Zeit nach erfolgter Vollendung des 45. Lebensjahres kontinuierlich abgeschmolzen wird.

Dementsprechend wirken sich die Zurechnungszeiten nach § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks auch nicht auf die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten nach § 22 Abs. 4 der Satzung aus, der sich ausschließlich aus den Monaten errechnet, in denen eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestand; andernfalls stünde dem Antragsgegner insgesamt ein deutlich niedrigerer als der von dem Versorgungswerk berechnete Rentenanspruch zu, wovon er selbst nicht ausgeht.

Dem nach § 10 Abs. 1 VersAusglG eigentlich im Wege der internen Teilung des berufsständischen Anrechts durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung steht allerdings § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG entgegen, weil die interne Teilung für die Antragsgegnerin unwirtschaftlich wäre: Ihr würden dadurch lediglich 48 Beitragsmonate übertragen, was für die Erfüllung der sich aus § 20 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks ergebenden Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht ausreichen würde. Da die Antragsgegnerin nicht die Voraussetzungen für eine Anwaltszulassung und damit für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt, wäre sie auch nicht in der Lage, das erworbene Anrecht durch eigene Beitragszahlungen aufzustocken (vgl. § 37 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks).

Das Anrecht unterliegt daher dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung nach §§ 20 ff VersAusglG. Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG vor, kann der Abfindungsanspruch bereits in dem Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1021 = FuR 2013, 453; 2016, 1576 = FuR 2016, 710; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039). Die erstmals in dem zweiten Rechtszug hilfsweise für den Fall der Unwirtschaftlichkeit des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs bei der Scheidung erfolgte Geltendmachung des Abfindungsverlangens durch die Antragsgegnerin begegnet dabei keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Zulässigkeit. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden, hat also über den Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte zu befinden. Von Amts wegen ist dabei gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG zwar zunächst nur über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung zu entscheiden; dies hindert die Beteiligten jedoch - wie dargestellt - nicht daran, auch den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, soweit dessen Voraussetzungen bereits vorliegen, und eine Entscheidung für den Fall der Scheidung der Ehe zu treffen ist.

Jedenfalls im Falle der erstmaligen hilfsweisen Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs nach §§ 23, 24 VersAusglG in dem zweiten Rechtszug geht damit keine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens einher, weil Gegenstand des Verfahrens der Ausgleich des betroffenen Anrechts für den Fall der Scheidung bleibt. Es wäre sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, als auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten unsinnig, wenn das Beschwerdegericht den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Undurchführbarkeit des von ihm eigentlich begehrten öffentlichen-rechtlichen Wertausgleichs zwecks Durchführung des hilfsweise begehrten schuldrechtlichen Wertausgleichs auf die Einleitung eines weiteren Verfahrens vor dem Familiengericht verweisen müßte; eine entsprechende Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts läßt sich den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem von dem Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 7. März 1990 (FamRZ 1990, 606 = EzFamR BGB § 1587f Nr. 5 = BGHF 7, 118) entschiedenen Fall vergleichbar, weil dort Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache, sondern die Abänderung eines bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG war, und mit der Beschwerde stattdessen der schuldrechtliche Ausgleich eines bislang noch nicht öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen Anrechts begehrt wurde. Insoweit dürfte es sich anders als bei der im Scheidungsverbundverfahren zu treffenden Entscheidung, ob ein Anrecht im Falle der Scheidung öffentlich-rechtlich nach §§ 6 bis 18 VersAusglG oder schuldrechtlich nach §§ 23, 24 VersAusglG auszugleichen ist, tatsächlich auch weiterhin um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände handeln.

Die Voraussetzungen einer Abfindung nach § 23 VersAusglG sind gegeben. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit einer Abfindung sind nicht ersichtlich, nachdem der Antragsteller eine Offenlegung seiner Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse verweigert hat. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit einer Einmalzahlung verbundene unbillige Belastung des Antragstellers, welche ihn nach § 23 Abs. 3 VersAusglG berechtigen würde, eine Ratenzahlung zu verlangen.

Für die Höhe der Abfindung ist gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 VersAusglG der Zeitwert des Ausgleichswertes maßgeblich. Hierbei handelt es sich bei Anrechten, deren Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist, um den korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswertes iSd § 47 VersAusglG einschließlich der darauf bis zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der voraussichtlichen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfallenden Wertentwicklung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039 mwN; Ackermann-Sprenger, MünchKomm BGB 8. Aufl. § 24 VersAusglG Rdn. 4 ff; BeckOGK-BGB/Fricke, [Stand: 01.08.2019] § 24 VersAusglG Rdn. 9 f).

Der mit dem oben genannten Ausgleichswert von 12,5878 korrespondierende Kapitalwert belief sich am Ende der Ehezeit unter Zugrundelegung einer Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.950 € monatlich, eines Beitragssatzes von 18,9% und eines Rentensteigerungsbetrages von 89,95 € nach der Formel Ausgleichswert x Rentensteigerungsbetrag x Regelpflichtbeitrag : Rentensteigerungsbetrag auf 12,5878 x 89,95 x (5.950 x 0,189) : 89,95 = 14.155,61 €. Dieser Betrag entspricht dem sich aus § 37 Abs. 4 der Satzung ergebenden - mit den jeweiligen Jahreswerten berechneten - Erstattungsbetrag, den der Antragsteller im Falle einer internen Teilung zur Abwendung der Kürzung seines Anrechts hätte zahlen müssen; er beinhaltet den Wert der dem Antragsteller zugesagten Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.

Der Zeitwert des korrespondierenden Kapitalwertes ermittelt sich mit Hilfe des aktuellen Regelpflichtbeitrages und des aktuellen Rentensteigerungsbetrages. Der Regelpflichtbeitrag beläuft sich ausgehend von der im Jahre 2020 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 82.800 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Beitragssatz von nunmehr 18,6% auf 1.283,40 € monatlich. Der Rentensteigerungsbetrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2020 auf 92,18 €. Daraus ergibt sich nach obenstehender Formel ein für die Höhe der Abfindung maßgeblicher aktueller Zeitwert des Ausgleichswertes von (12,5878 x 92,18 x 1.283,40 : 92,18 =) 16.155,18 €. In dieser Höhe ist dem Antragsteller die Zahlung einer Abfindung zugunsten des von der Antragsgegnerin nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 4 VersAusglG als Zielversorgung benannten Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzugeben.

Eine für den Antragsteller mit dem (teilweisen) Ausgleich seines berufsständischen Versorgungsanrechts verbundene grobe Unbilligkeit iSd § 27 VersAusglG ist nicht ersichtlich. Der Versorgungsausgleich wird in Folge des Ehevertrages ohnehin nur für vier Jahre der insgesamt 25 Jahre und einen Monat währenden Ehezeit durchgeführt, und führt unter Zugrundelegung der korrespondierenden Kapitalwerte am Ende der Ehezeit per Saldo nur zu einem Ausgleich von 2.993,61 € zu Lasten des Antragstellers. Dieser ist ihm im Hinblick auf die auch nach seinem Vortrag bis mindestens 1991 bestehende Versorgungsgemeinschaft ohne Weiteres zuzumuten, zumal beide Ehegatten sich noch bis einschließlich 2008 gemeinsam steuerlich veranlagen ließen, und gemeinsame Urlaube und Wochenenden verbrachten.

4. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3, 4 S. 1 FamFG. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und die offensichtliche wirtschaftliche Überlegenheit des Antragstellers erachtet der Senat eine Kostenaufhebung auch für den zweiten Rechtszug nicht als unbillig.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff ZPO. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist der Antragsgegnerin für den zweiten Rechtszug in der Folgesache Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Verfahrenskostenhilfeantrages am 5. November 2019 zu bewilligen. Die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits beglichene Verfahrensgebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowie die bereits beglichenen Gerichtskosten von 12 € werden von der Bewilligung mangels insoweit bestehender Bedürftigkeit nicht umfaßt.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Scheidungssache und der Folgesache Zugewinnausgleich, ist der Verfahrenskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch war in dem Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrages bereits zurückgenommen worden. Die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich versprach aus den oben unter Ziffer 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 38, 39 Abs. 1 S. 3, 42 Abs. 1 und 3, 43, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Für die Scheidungssache übernimmt der Senat den von dem Amtsgericht festgesetzten Wert in Höhe des von beiden Ehegatten in dem Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrages in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens. In der Folgesache Versorgungsausgleich ist das öffentlich-rechtlich ausgeglichene Anrecht mit 10% Prozent dieses Betrages, das schuldrechtlich ausgeglichene Anrecht mit 20% dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Den Wert des Stufenantrages in der Folgesache Zugewinnausgleich bewertet der Senat wegen des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte für die Höhe des von der Antragsgegnerin erwarteten Zugewinnausgleichs mit dem sich aus § 42 Abs. 2 FamGKG ergebenden Auffangwert von 5.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Zulässigkeit eines erstmals in dem zweiten Rechtszug geäußerten hilfsweisen Verlangens nach einer schuldrechtlichen Abfindung zugelassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

OLG Frankfurt 2020-01-31 - 4 UF 42/19
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Hinweis
Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen XII ZB 74/20 anhängig.

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Ehevertragsrecht; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs.

BGB §§ 138, 1410; VersAusglG §§ 6, 7, 8

1. Die amtswegige Prüfung, ob im Rahmen eines Ehevertrages eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung zwischen den Ehegatten besteht, ist nur dann veranlaßt, wenn sich aufdrängt, daß eine typische Fallgruppe einer Unwirksamkeit - wie etwa erhebliche Einkommensunterschiede oder einseitige Erwerbstätigkeit während der Ehezeit – vorliegt (sogenanntes Veranlassungsprinzip).
2. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein; gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Oktober 2020 - 13 UF 6/19

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenhüttenstadt vom 19.11.2018 (3 F 49/17) in Ziffer 2. des Tenors abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird zur Rechtsverfolgung in dem Beschwerderechtszug mit Wirkung ab dem 21.12.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt, und Rechtsanwalt C. K. in Eisenhüttenstadt als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet die Durchführung des durch Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.

Mit Antrag vom 6. März 2017 hat der Antragsteller die Scheidung der seit August 1989 bestehenden Ehe beantragt, und auf den geplanten Abschluß einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2017 unter Bezugnahme auf den Scheidungsantrag die notarielle Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 16. März 2017 vorgelegt; mit dieser haben die Antragsbeteiligten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs sowie auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet, und die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers an einem im gemeinsamen Eigentum der Antragsbeteiligten stehenden bebauten Grundstück auf die Antragsgegnerin gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten unter Schuldhaftbefreiung durch die Antragsgegnerin vereinbart; zu dem weiteren Inhalt wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde verwiesen.

Mit Beschluß vom 19. November 2018, auf dessen Inhalt der Senat verweist, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eisenhüttenstadt die Ehe geschieden, und den Versorgungsausgleich überwiegend durchgeführt. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs halte der - amtswegig veranlaßten - Inhaltskontrolle gemäß § 8 Abs 1 VersAusglG nicht stand. Es liege ein Vertrag zulasten der Grundsicherung und damit ein Verstoß gegen §§ 32, 46 SGB I vor. Der Antragsgegnerin verblieben durch den Ausschluß des Versorgungsausgleichs Anrechte im Wert von insgesamt rund 250 €, und damit eine Altersversorgung unterhalb der Grundsicherung gemäß §§ 42 Nr. 1, 28 SGB XII, während ihre Altersvorsorge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs um monatlich 240,30 € höher sei.

Mit seiner Beschwerde beanstandet der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 16. März 2018. Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. November 2018 zu Ziffer 2. findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß. Die weitere Beteiligte zu 5) beanstandet mit ihrer Beschwerde die Begründung eines durch externe Teilung auszugleichenden Anrechts des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4); sie sei mit der Wahl der Zielversorgung der Antragsgegnerin nicht einverstanden. Die weitere Beteiligte zu 5) beantragt - sinngemäß -, den Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. November 2018 dergestalt abzuändern, daß nicht bei der Beteiligten zu 5) ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung der weiteren Beteiligten zu 4) im Wege der externen Teilung begründet wird. Die Antragsgegnerin benennt insoweit als Zielversorgung die gesetzliche Rentenversicherung.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die in dem Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat entscheidet, wie angekündigt, ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der angesichts des umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Schriftwechsels und des ausführlichen Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II. 1. a) Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Eheleute ihn durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG). Der Senat ist hieran gebunden, weil weder Wirksamkeits- noch Durchsetzungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Die Vereinbarung ist formell wirksam, da sie in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute notariell beurkundet wurde (§ 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB).

b) Die notarielle Vereinbarung vom 16. März 2018 hält der Wirksamkeitskontrolle an dem Maßstab des § 138 BGB stand. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978 = FuR 2015, 224 Tz. 20 mwN; Senat BeckRS 2018, 37636).

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund des bereits bei dem Vertragsschluß verwirklichten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will, und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 20 mwN).

Anhaltspunkte hierfür liegen indes nicht vor. Dem Akteninhalt zu entnehmen ist die Berufstätigkeit beider Ehegatten mit Einkommen, die zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht beträchtlich voneinander abwichen, sowie das Bestehen von Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit auf beiden Seiten. Eine darüber hinausgehende amtswegige Prüfung des Vorliegens einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung zwischen den Ehegatten hat das Amtsgericht nicht durchgeführt. Indes bestand hierzu keine Veranlassung: Sachverhaltsumstände geben nur dann zu einer näheren Prüfung Veranlassung, wenn sich nach dem sog. Veranlassungsprinzip das Vorliegen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe - wie etwa erhebliche Einkommensunterschiede oder einseitige Erwerbstätigkeit während der Ehezeit - aufdrängt (Senat NotBZ 2016, 43; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG 3. Aufl. [2018] § 8 Rdn. 57).

Auch im Übrigen begegnen für sich genommen weder der Ausschluß des Versorgungsausgleichs, noch die Vereinbarung der Gütertrennung, noch der Unterhaltsverzicht an dem Maßstab des § 138 BGB durchgreifenden Bedenken. Bei Abschluß der notariellen Vereinbarung gingen beide Beteiligte davon aus, die Antragstellerin als selbständige Graveurin und Inhaberin eines Ateliers, und der Antragsgegner als gelernter Schornsteinfeger und angestellter Lehrer, weiterhin auskömmliche Einkünfte zu erzielen, die es ihnen ermöglichten, in dem für notwendig gehaltenen Umfang und in der jeweils für richtig befundenen Weise Vorsorge für Alter, Krankheit und Invalidität zu treffen (vgl. Ziff. I. 5. des Vertrages).

Auch in der Gesamtwürdigung hält die notarielle Vereinbarung der Wirksamkeitskontrolle stand. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der einkommensschwächeren Antragsgegnerin hinausliefe, könnte - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat auch in dessen Punkt folgt, nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelte. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit läßt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen.

Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag in diesem Zusammenhang zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein; gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252 Tz. 19). Derartige verstärkende Umstände sind - angesichts des erstinstanzlich von beiden Antragsbeteiligten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der im Übrigen einvernehmlich beantragten Scheidung der Ehe gleichermaßen beantragten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insbesondere auch in subjektiver Hinsicht - nicht festzustellen.

Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann grundsätzlich eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB zu erfolgen, wonach zu prüfen ist, ob sich zu dem Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem (zuvor unter anderen Bedingungen) vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine evident einseitige, für den benachteiligten Ehegatten nicht zumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12). Vorliegend fallen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zusammen, da die notarielle Vereinbarung nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen worden ist. Die Vereinbarung hält der danach allein erforderlichen Wirksamkeitskontrolle stand.

c) Schließlich läßt sich die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht auf das Vorliegen eines sittenwidrigen Vertrages mit (Fern-)Wirkung zulasten der Grundsicherung im Alter nach Kapitel IV SGB XII stützen. Zwar kann ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam sein, wenn ein Ehegatte dadurch in deutlich größerem Ausmaß auf soziale Altersversorgung angewiesen sein wird, als er es bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre (Götsche, aaO Rdn. 28 ff; Reetz in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Stand: 01.08.2020] § 8 VersAusglG Rdn. 123); das Vorliegen von Sittenwidrigkeit setzt indes voraus, daß mit dem Angewiesenwerden auf Grundsicherung ehebedingte Familienlasten auf das Sozialsystem verlagert werden. Die Erwartung, der Verzichtende werde künftig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein, führt nur dann zu der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung, wenn die prognostizierte Bedürftigkeit auf einem ehebedingten Nachteil beruht (BGH FamRZ 2007, 197 = FuR 2007, 81; Senatsbeschluß vom 3. Juli 2014 - 13 UF 245/13 - juris; OLG Brandenburg [2. FamS] BeckRS 2019, 16867).

Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Zwar ergibt sich aus den von den Versorgungsträgern mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerten, daß der Antragsteller in der Ehezeit insgesamt deutlich höhere Anrechte erworben hat, so daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu einem Nachteil auf Seiten der Antragstellerin führt; dies allein rechtfertigt indes nicht einen Eingriff in die Privatautonomie der Antragsbeteiligten. Für eine Sittenwidrigkeit sprechende Umstände - etwa Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder andauernde Erwerbsunterbrechung des benachteiligten Ehegatten zugunsten der Kinderbetreuung oder Haushaltsführung (vgl. Senat aaO; OLG Brandenburg aaO) - sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, so daß eine diesbezügliche amtswegige weitere Prüfung nicht veranlaßt war. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Erwerbslage der Antragsgegnerin und ihrer Rentenferne reicht die allgemeine Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht aus (vgl. Götsche, aaO Rdn. 32).

2. Die gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden weiteren Beteiligten zu 5) hat sich erledigt. Die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Begründung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 4.806,45 € bei der beschwerdeführenden weiteren Beteiligten zu 5) ist durch die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Beschwerde des Antragstellers hin gegenstandslos geworden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel, FamFG 19. Aufl. § 150 Rdn. 14). Die Wertfestsetzung folgt §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren acht Anrechte.

IV. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Antragstellers in dem Beschwerderechtszug beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff ZPO.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Brandenburg 2020-10-19 - 13 UF 6/19
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Anmerkungen

1. Die Ehe wurde nach 28-jähriger Dauer geschieden. Beide Ehegatten sind berufstätig (die Ehefrau ist selbständig tätig), und verfügen über ein annähernd gleich hohes Einkommen. In einem notariellem Vertrag hatten sie im Jahre 2017 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, und gleichzeitig wechselseitig auf Durchführung des Zugewinnausgleichs und auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet, sowie die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Ehemannes an dem gemeinsamen Hausgrundstück auf die Ehefrau - gegen Übernahme der Verbindlichkeiten - vereinbart. Das FamG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Inhaltskontrolle gemäss § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht standhalte: Es liege ein Vertrag zu Lasten der Grundsicherung vor; der Antragsgegnerin verblieben nur Anrechte im Werte von insgesamt rund 250 €, und damit eine Altersversorgung unterhalb der Grundsicherung. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs sei ihre Altersvorsorge monatlich um rund 240 € höher.

2. Diese Entscheidung hielt der Beschwerde des Ehemannes nicht stand. Das OLG hat die Vereinbarung als formell wirksam angesehen: Sie sei in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute notariell beurkundet worden (§ 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB). Sie halte auch der Wirksamkeitskontrolle an dem Maßstab des § 138 BGB stand: In dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens habe die Vereinbarung nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt. Beide Ehegatten waren mit einem annähernd gleich hohen Einkommen berufstätig, und auf beiden Seiten wurden während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben. Anlass für eine weitergehende Prüfung bestünden danach nicht: Nach dem sog. Veranlassungsprinzip seien weitere Ermittlungen von Amts wegen nur bei typischen Unwirksamkeitsfallgruppen angezeigt (erhebliche Einkommensunterschiede, einseitige Erwerbstätigkeit während der Ehezeit). Auch die Gesamtheit der Vereinbarungen führe von sich aus nicht zu der Annahme der Sittenwidrigkeit: Bei Abschluss der Vereinbarung gingen die Beteiligten davon aus, weiterhin auskömmliche Einkünfte zu erzielen, die es ihnen ermöglichten, in dem für notwendig gehaltenen Umfang und in der jeweils für richtig befundenen Weise Vorsorge für Alter, Krankheit und Invalidität zu treffen.

3. Selbst wenn in dem Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau gesehen werden könnte, könne Sittenwidrigkeit nur angenommen werden, wenn die Benachteiligung auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zurückzuführen sei; es müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der unausgewogene Vertragsinhalt auf einer ungleichen Verhandlungsposition - einseitige Dominanz eines Ehegatten - beruht. In diesem Falle läge eine Störung der subjektiven Vertragsparität vor. Die Einseitigkeit der Lastenverteilung sei dabei lediglich ein Indiz; eine Vermutung für eine Imparität liege darin nicht: Vielmehr müssten ausserhalb der Vertragsurkunde Umstände hinzutreten, die den Schluss auf eine subjektive Imparität zulassen (Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit). Solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. Einer gesonderten Ausübungskontrolle an dem Maßstab des § 242 BGB (etwa Anpassung aufgrund veränderter Umstände) bedürfe es nicht, da die notarielle Vereinbarung nach Einleitung des Scheidungsverfahrens geschlossen worden sei.

4. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei auch nicht wegen der möglichen künftigen Belastung der Grundsicherung unwirksam: Ein solcher Fall könne nur dann angenommen werden, wenn absehbar sei, dass ein Ehegatte in deutlich grösserem Ausmaße auf soziale Altersversorgung angewiesen sein werde, als er es bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre, und damit ehebedingte Familienlasten auf das Sozialsystem verlagert würden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 UF 245/13 - juris, mit Verweis auf BGH FamRZ 2007, 197 = FuR 2007, 81 zum Unterhaltsverzicht). Der Antragsteller habe zwar höhere Anrechte erworben; dies allein rechtfertige indes keinen Eingriff in die Privatautonomie. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Erwerbslage und der Rentenferne der Ehefrau reicht die allgemeine Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht aus.

5. Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH. Der Versorgungsausgleich zählt zwar zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein Ausschluss ist für sich genommen aber selten sittenwidrig, weil in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmässig noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Versorgungsfall eintreten wird. Werden allerdings mehrere Einzelregelungen eines Ehevertrages insgesamt gewürdigt, dann kann das Zusammenwirken der Einzelregelungen durchaus erkennbar einseitig einen Ehegatten belasten (BGH FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157). Wird eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zeitnah vor der Scheidung geschlossen, ist eine Anpassung der Vereinbarung (Ausübungskontrolle) nicht gesondert zu prüfen: Die Beteiligten leben bei Vertragsschluss bereits in der Trennungsphase, so dass sich die ehelichen Lebensverhältnisse nach Vertragsschluss bis zu dem Scheitern der Ehe nicht mehr ändern (BGH FamRZ 2020, 1347).

6. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages wegen möglicher Belastung der Grundsicherung verlangt eine Prognose. Ist dabei nicht absehbar, ob ein Ehegatte künftig im Alter oder bei Erwerbsminderung auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, kann regelmässig nicht von der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ausgegangen werden; zudem müsste die Vereinbarung gerade für die Bedürftigkeit ursächlich sein. Liegt der Zeitpunkt längere Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wird es meist an entsprechenden Hinweisen auf eine Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme fehlen: In diesen Fällen kann nämlich oftmals ein Gesamt- oder Teilverzicht auf den Versorgungsausgleich durch die weitere Erwerbsbiografie kompensiert werden, oder durch andere Gründe gerechtfertigt sein. Anders kann es sich bei rentennahen Jahrgängen oder dann verhalten, wenn ein Ehegatte keine Beschäftigung mehr ausüben kann (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 52/53 zu § 8 Abs. 1 VersAusglG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt zunächst auch bei Ehegatten der Grundsatz der Vertragsfreiheit (BGH FamRZ 2014, 1179 = FuR 2014, 473). Das FamG darf daher nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen, sondern der durch den Vertrag vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben; erst dies löst eine weitergehende Amtsermittlungspflicht aus. Der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte trägt demnach die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung.


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Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.

BGB §§ 138, 242; VersAusglG §§ 20, 22

Eine Vereinbarung unter geschiedenen Eheleuten, die vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche nach der Scheidung regelt und teilweise ausschließt, ist unbeschadet der allgemeinen Prüfung nach §§ 138, 242 BGB nicht mehr dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Dezember 2020 - 5 UF 174/19

Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.07.2019 (2 F 384/15) abgeändert, und in den Ziffern 1. bis 3. des Tenors wie folgt neu gefaßt:
Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.751 € festgesetzt.

Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.

Die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin und der im Jahre 1942 geborene Antragsgegner heirateten am 10. August 1972; sie trennten sich am 1. Oktober 1986. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner in dem Verfahren 2 F x/93 des Familiengerichts Singen am 30. März 1993 zugestellt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 21. Dezember 1993 rechtskräftig geschieden; zugleich wurde festgestellt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet, da in der Ehezeit vom 1. August 1972 bis zum 28. Februar 1993 die Antragstellerin zwar im Inland Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden in Höhe von monatlich 219,44 DM erworben hatte, der Antragsgegner jedoch ausschließlich Anrechte in der Schweiz, die die Anrechte der Antragstellerin übersteigen. Insoweit wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach der Scheidung zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Dauer von maximal zwei Jahren Unterhalt. Die Antragstellerin heiratete im August 1994 erneut; die Ehe wurde im Jahre 2002 geschieden. Am 30. November 2007 stellte die Antragstellerin bei dem Familiengericht Singen gegenüber der Rechtspflegerin folgenden Antrag:

» Hiermit beantrage ich die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner ist zur Zahlung einer Abfindung aufgrund der während der Ehezeit werthöheren erworbenen ausländischen Rentenanwartschaften zu verpflichten.

Begründung

Der Antragsgegner wird am … 2007 65 Jahre alt, und wird dann Rente beziehen. Außerdem wird der Antragsgegner als Grenzgänger zusätzlich eine Einmalzahlung als zweites Standbein erhalten, die ebenfalls ausgleichspflichtig ist. Ich bin derzeit 56 Jahre alt. Ich beantrage ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung und keine monatliche Rente, da nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund in R. erklärt wurde, daß bei Versterben des Verpflichteten kein weiterer Anspruch auf monatliche Rente besteht. «

Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 F x/07 geführt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 erteilte das Familiengericht folgenden Hinweis:

» Grundsätzlich ist die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 1587l BGB zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsbetrag ausschließlich als Beitragszahlung zur gesetzlichen oder einer privaten Altersvorsorge verwendet werden kann (§ 1587l Abs. 3 BGB). Im Rahmen des Verfahrens werden die durch den Antragsgegner erworbenen Anwartschaften ermittelt werden müssen. Hierzu ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. «

Die Antragstellerin nahm ihren Antrag mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 zurück. Am 14. Februar 2010 unterzeichnete sie folgende Erklärung:

»Hiermit bestätige ich, I. M., geboren am … 1951, Herrn W. M., geboren am … 1942, den Erhalt einer Versorgungsausgleichs-Abfindung bei beidseitigem Einvernehmen in Höhe von 30.000 €. Mit dem Erhalt der oben genannten Summe sind jegliche Forderungen von Versorgungsausgleichs-Zahlungen abgegolten. «

Der Betrag von 30.000 € wurde der Antragstellerin im Jahre 2010 ausgezahlt.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Mai 2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seit dem 1. Juli 2019 in Höhe von monatlich 547,45 €. In der Ehezeit vom 1. August 1972 bis zum 28. Februar 1993 erwarb sie Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 7,1262 Entgeltpunkten; der korrespondierende Kapitalwert betrug, bezogen auf das Ehezeitende, 15.833,17 € (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. April 2017). Darüber hinaus war die Antragstellerin vom 1. Juli 1969 bis zum 31. März 1970 bei der Firma G.-Maschinenbau AG, sowie vom 1. September 1988 bis zum 31. Mai 1989 bei der Firma M. in der Schweiz tätig. Seit dem 1. Mai 2015 bezieht sie eine Schweizer Altersrente (AHV) von monatlich 98 CHF. Das Pensionsguthaben bei der Firma M. in Höhe von 200 bis 300 CHF ließ sie sich im Jahre 1989 auszahlen. Weiterhin erhält sie Wohngeld in Höhe von monatlich 98 €.

Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Januar 2008 eine Altersrente bei der Schweizer AHV. Seine betrieblichen Anrechte bei der B. Leben AG wurden ihm am 1. Januar 2008 in Höhe von 296.597,60 CHF (325.472,60 CHF abzüglich Quellensteuer in Höhe von 28.875 CHF) ausgezahlt.

Die von den Beteiligten zeitgleich während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erworbenen Altersrentenansprüche wurden von der AHV am 5. Dezember 2007 geteilt, und beiden Beteiligten je zur Hälfte zugewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin mit am 25. Juni 2015 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Singen eingegangenen Schreiben erneut die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, und beantragte, den Antragsgegner gemäß § 22 VersAusglG zu verpflichten, den sich während der Ehezeit aus seiner schweizerischen betrieblichen Rente zu errechnenden Betrag hälftig an die Antragstellerin zu bezahlen.

Der Antragsgegner trat dem Antrag unter Hinweis auf die am 14. Februar 2010 geschlossene Vereinbarung entgegen: Mit dem erhaltenen Abfindungsbetrag seien jegliche Versorgungsausgleichsansprüche, gleich welcher Art, abgegolten worden.

Darauf erwiderte die Antragstellerin, daß mit der Vereinbarung lediglich die erste Säule abgegolten worden sei, und ihr Antrag nunmehr die zweite Säule betreffe. Sie sei immer davon ausgegangen, daß Versorgungsausgleichsansprüche nur die erste Säule betreffen würden. Der Antragsgegner habe sie damals auch belogen, indem er ihr mitgeteilt habe, seine Anwälte hätten ihm gesagt, es würden lediglich die 13 Ehejahre des Zusammenlebens, nicht aber die 8 Ehejahre des Getrenntlebens gelten. Anders als der Antragsgegner sei sie bei der Unterzeichnung der Bestätigung im Jahre 2010 anwaltlich nicht beraten gewesen. Sie erklärte:

» Die Erklärung vom 14.02.2010 fechte ich insofern vorsorglich wegen Irrtums an, soweit sie auch Ansprüche aus der zweiten Säule betreffen sollte. «

Der Antragsgegner bestreitet einen Irrtum, und, daß die Antragstellerin erst jetzt erfahren habe, »daß die ganzen Ehejahre gelten«.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Vereinbarung halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG nicht stand. Der Antragsgegner habe sich vor dem Abschluß der Vereinbarung geweigert, ihr Auskunft über die auszugleichenden Versorgungsanrechte zu geben. Es sei nicht auszuschließen, daß der Abgeltungsbetrag von 30.000 € keine angemessene Gegenleistung darstelle. Es sei auch zu befürchten, daß eine Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme vorliege, da die Antragstellerin lediglich eine sehr geringe Rente beziehe, und auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII angewiesen sein werde, welche sie ab einem vollendeten Alter von 65 Jahren und fünf Monaten beantragen könne. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2019 teilte die Antragstellerin mit, daß hinsichtlich des Anrechts bei der AHV ein Anspruch nach § 20 VersAusglG, und hinsichtlich der rückständigen Beträge ein Kapitalbetrag geltend gemacht wird, sowie hinsichtlich der aufgelösten betrieblichen Anwartschaft ein Kapitalzahlungsanspruch nach § 22 VersAusglG.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieser Anträge.

Das Familiengericht holte Sachverständigengutachten zu dem Wert des ehezeitlichen Anteils für sämtliche Anrechte des Antragsgegners bei Schweizer Rentenversorgungsträgern und ergänzend zu dem Ehezeitwert des von dem Antragsgegner bei der B. Leben AG erworbenen Pensionsguthabens ein. Die Beteiligten wurden von dem Familiengericht persönlich angehört.

Mit Beschluß vom 15. Juli 2019 verpflichtete das Familiengericht in Ziffer 1. des Tenors die Antragstellerin zu der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den Antragsgegner ab Juli 2015 hinsichtlich ihres Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Antragsgegner in Ziffer 2. des Tenors zu der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Antragstellerin hinsichtlich seiner Rentenleistung der AHV ab Juli 2015, sowie den Antragsgegner in Ziffer 3. des Tenors zu der Zahlung eines Ausgleichswertes von 42.342,99 € hinsichtlich der von der Pensionskasse erhaltenen Kapitalleistung nebst Zinsen seit dem 7. Juli 2015. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf eine monatliche schuldrechtliche Rente gemäß § 20 VersAusglG und ein Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalleistung gemäß § 22 VersAusglG, sowie dem Antragsgegner ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der seitens der Antragstellerin erworbenen Rente bei der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Die Vereinbarung der Beteiligten vom 14. Februar 2010 sei unwirksam. Zwar habe die Vereinbarung formlos abgeschlossen werden können; sie genüge jedoch nicht der Inhalts- und Ausübungskontrolle des § 8 VersAusglG. Im Wege der Gesamtschau sei angesichts der feststellbaren Werte der betroffenen Altersvorsorgeanrechte sowie der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und der ehebezogenen Aspekte ein eklatantes Mißverhältnis, und damit eine nicht hinnehmbare einseitige Lastenverteilung in dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuungunsten der Antragstellerin gegeben.

Gegen diese der Antragstellerin am 17. Juli 2019 und dem Antragsgegner am 29. Juli 2019 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 9. August 2019, und der Antragsgegner mit seiner am 6. August 2019 bei dem Amtsgericht Singen eingegangenen Beschwerde.

Der Antragsgegner ist weiterhin der Auffassung, daß die getroffene Vereinbarung wirksam sei. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung sei auf den Zeitpunkt im Jahre 2007 abzustellen, als die Antragstellerin dem Antragsgegner die Kapitalabfindung von 30.000 € vorgeschlagen, und er diesem Vorschlag zugestimmt habe. Sie habe schnelles Geld und vor allem Bargeld haben wollen; daher habe sie auch ihren Antrag in dem Verfahren 2 F 315/07 am 10. Dezember 2007 - nachdem sie sich am 7. Dezember 2007 noch von dem Antragsgegner schriftlich habe bestätigen lassen, daß das Bargeld in Höhe von 30.000 € fließen werde - zurückgenommen. Auf Wunsch der Antragstellerin seien zuvor am 5. Dezember 2007 die AHV-Anwartschaften gesplittet worden. Die Antragstellerin sei sachkundig gewesen, weil sie gleichfalls in der Schweiz gearbeitet habe, und nach zwei Scheidungen auch lebenserfahren sei. Daß die Antragstellerin damals Kenntnis von der Auszahlung der zweiten Säule gehabt habe, ergebe sich bereits aus ihrem Antrag vom 30. November 2007 in dem Verfahren 2 F x/07. Die Antragstellerin habe sich sowohl von der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch dem damals gemeinsamen Arbeitgeber in der Schweiz beraten lassen. Ihr sei die Höhe der Freizügigkeitsentschädigung, die im Jahre 2008 ausgezahlt worden sei, bekannt gewesen; dies habe sie in dem Anhörungstermin am 24. August 2017 bestätigt. Die Antragstellerin habe auch nicht unter Druck gestanden, da zwischen mündlicher Vereinbarung im Jahre 2007 und Auszahlung der Bargeldsumme im Jahre 2010 mehrere Jahre lagen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sich die Antragstellerin das Vorversterbensrisiko abgekauft habe. Der Antragsgegner beantragt die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Anträge/Forderungen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt, den erstinstanzlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß Ziffer 1. aufgehoben wird, sowie die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners. Sie ist der Auffassung, ihre Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund seien nicht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Weiterhin trägt sie vor, sie habe sich durchweg in der wirtschaftlich wesentlich schwächeren Position befunden. Sie bestreitet, vor dem Abschluß der Vereinbarung mit dem Antragsgegner über den zu erwartenden Abfindungsbetrag gesprochen zu haben, räumt allerdings ein, daß der Antragsgegner ihr damals auf die Frage nach der Höhe dieser Zahlung mitgeteilt habe, dies gehe sie nichts an. Ihr sei die Höhe des Abfindungsbetrages nicht bekannt gewesen. Sie habe sich weder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund noch in der Schweiz beraten lassen, und sei auch nicht anwaltlich vertreten oder beraten worden.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, und erhebt Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts für die Teilung Schweizer betrieblicher Rentenanwartschaften.

Der Senat hat die Antragstellerin am 1. Juli 2020 persönlich angehört. Die bereits erstinstanzlich beigezogenen Akten des Amtsgerichts Singen liegen dem Senat vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Gemäß § 48 VersAusglG, Art. 111 FGG-RG ist das seit dem 1. September 2009 geltende neue Recht anzuwenden. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus § 102 Nr. 1 und 3 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners sind gemäß §§ 228, 58 ff FamFG zulässig; beide wurden insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg, und führen zu der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Anträge der Antragstellerin.

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichszahlungen hinsichtlich der von dem Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Schweizer Anrechte bei der AHV und der Pensionskasse gemäß §§ 20, 22 VersAusglG, da solche Ansprüche durch die von den Beteiligten vereinbarte Abfindungszahlung abgegolten wurden. Die Beteiligten hatten im Jahre 2010 gemäß der Bestätigung vom 14. Februar 2010 eine wirksame Vereinbarung dahingehend geschlossen, daß der Antragsgegner an die Antragstellerin 30.000 € bezahlt, und daß damit jegliche Forderungen von Versorgungsausgleichszahlungen abgegolten sind.

a) Die Vereinbarung konnte mündlich geschlossen werden. Die besonderen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 VersAusglG sind vorliegend nicht zu beachten, da die Vereinbarung nach der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei Scheidung getroffen wurde (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. [2017] Rdn. 761; Siede in Palandt, BGB 80. Aufl. § 7 VersAusglG Rdn. 3).

b) Sie hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle des § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.

aa) Bei der verfassungsrechtlich vorgegebenen und von dem Bundesgerichtshof konkretisierten Prüfung, ob eine Vereinbarung, in der die Ehegatten ihre Scheidungsfolgen abweichend von dem gesetzlichen Leitbild regeln, unwirksam (§ 138 BGB), oder die Berufung auf sie unzulässig ist (§ 242 BGB), ist eine Gesamtwürdigung der getroffenen Regelungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens vorzunehmen: Dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, die ein Ehegatte um der Ehe oder Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl. § 8 VersAusglG Rdn. 3).

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; diese darf allerdings nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen, und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 18 f mwN).

Für Eheverträge hat der Bundesgerichtshof hieraus die Folgerung gezogen, daß der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen ist, und als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 19 mwN; 2020, 1347 Tz. 22). Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst in dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 28 mwN; 2020, 1347 Tz. 24). Diese von dem Bundesgerichtshof entwickelten strengen Anforderungen an die unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfenden Wirksamkeit des Vertrages betreffen einen Ehevertrag und gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 20).

Vorliegend wurde die Vereinbarung jedoch viele Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung, und nachdem die Antragstellerin erneut geheiratet hatte und wiederum geschieden worden war, geschlossen. Ein Ehevertrag über den Versorgungsausgleich (vgl. § 1408 Abs. 2 BGB), der vor der Eheschließung unter Verlobten oder während der Ehe abgeschlossen wird (vgl. Münch in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1408 Rdn. 3), liegt nicht vor.

Ehemalige Ehegatten können über die noch nicht ausgeglichenen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechte formfrei disponieren; dabei hat der Reformgesetzgeber des Gesetzes zur Struktur des Versorgungsausgleichs sich im Vergleich zu der früheren Rechtslage als unverändert richtig von dem Gedanken leiten lassen, daß das eine Formvorschrift begründende besondere Schutzbedürfnis der früheren Ehegatten entfallen sei: Zum einen stünden sie nämlich typischerweise nicht mehr unter dem Eindruck der Trennung und des Scheidungsverfahrens; sie hätten auch hinreichend Zeit, die Notwendigkeit und den Inhalt etwaiger vertraglicher Vereinbarungen zu prüfen und sich darüber gegebenenfalls beraten zu lassen. Durch das vorangegangene Scheidungsverfahren wüßten sie zudem, welche Bedeutung die Regelungen über den Versorgungsausgleich hätten. Schließlich seien sie dadurch geschützt, daß sie bei dem Familiengericht einen Antrag auf Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung stellen könnten, und die Vereinbarung in diesem Verfahren inzident geprüft werde (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 52).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt wird; vielmehr steht es in der Eigenverantwortung und damit in dem Belieben eines früheren Ehegatten, diesen Anspruch geltend zu machen. Damit hat der Gesetzgeber nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß die Wahrung der privaten Interessen der ehemaligen Ehegatten ganz wesentlich in deren Verantwortung steht, sie damit auch großen Spielraum haben sollen, welches Gewicht sie ihrem jeweiligen Interesse beimessen wollen, sondern auch festgelegt, daß es bei dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung allenfalls nachrangig um die Wahrung öffentlicher Interessen geht.

Wegen dieser Unterschiede in der Schutzbedürftigkeit der Ehegatten bei einer nach der Scheidung getroffenen konkreten Vereinbarung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und einem Ehevertrag mit abstrakt geregelten Scheidungsfolgen und der abweichenden Gewichtung öffentlicher Interessen ist unbeschadet der allgemeinen Prüfung nach §§ 138, 242, 313 BGB eine nacheheliche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht mehr dem weitergehend zwingend geregelten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen (vgl. zu einer Unterhaltsvereinbarung nach der Trennung v. Pückler in Palandt, aaO § 1585c Rdn. 17 mwN).

bb) Die von den Beteiligten im Jahre 2010 getroffene Vereinbarung verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einen Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 2 BGB). Sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht voll erfüllt, kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sofern mindestens ein weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand hinzutritt, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB begründen (vgl. BGH NJW 2014, 1652 Tz. 5 ff mwN).

(1) Eine einseitige objektive Lastenverteilung zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermag der Senat bei einer Gesamtwürdigung nicht feststellen.

(a) Die Antragstellerin hat auf etwas mehr als die Hälfte der ihr zustehenden Anrechte verzichtet, die ihr bei einer ex-post Betrachtung, also unter Berücksichtigung des tatsächlich eingetretenen Verlaufs, zugestanden hätten. In diese Vergleichsberechnung ist einerseits die erfolgte abgeltungsweise getätigte Zahlung und das der Antragstellerin infolge der Vereinbarung verbleibende, ansonsten auszugleichende Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, andererseits der kapitalisierte Wert des der Antragstellerin zustehenden Rentenrechts aus der schweizerischen AHV-Rente ihres geschiedenen Ehemannes (sog. erste Säule), sowie der der Antragstellerin zustehende Anteil an der schweizerischen betrieblichen Rente des Antragsgegners (sog. zweite Säule) einzustellen. Maßgebend für die Beurteilung eines auffälligen Mißverhältnisses ist das Jahr 2010, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde; daher müssen sämtliche korrespondierenden Kapitalwerte zeitlich auf diesen Zeitpunkt im Wege einer Barwertrechnung angepaßt werden.

(aa) Ausgleichsanspruch der Antragstellerin bezüglich der AHV-Rente des Antragsgegners

Der Sachverständige hat zunächst eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (brutto) in Höhe von 483 CHF zum 21. Mai 2016 errechnet; davon ausgehend hat er zu dem Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens am 27. Februar 2019 unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von 2,29% einen Abfindungsbetrag als versicherungsmathematischen Barwert in Höhe von brutto 55.447,87 CHF errechnet. Diese Berechnung ist in sich schlüssig, und wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet.

Dieser Betrag ist über neun Jahre auf das Jahr 2010 abzuzinsen; dabei legt der Senat den von dem Sachverständigen verwendeten Rechnungszins zugrunde. Hieraus ergibt sich ein Barwertfaktor vom 0,8156 (1/1,0229?) und für das Jahr 2010 ein Barwert von 45.223,28 CHF (0,8156 * 55.447,87 CHF). Unter Berücksichtigung des zum 14. Februar 2010 geltenden Wechselkurses beläuft sich der korrespondierende Kapitalwert auf 30.751,83 € (45.223,28 CHF * 0,68).

(bb) Für den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners legt der Senat den von dem Sachverständigen ermittelten Ausgleichswert von 76.792,08 CHF zugrunde, den der Sachverständige überzeugend abgeleitet hat, und der von der Antragstellerin auch nicht beanstandet wird. Zu der Ermittlung des Ehezeitanteils des im Jahre 2008 ausgezahlten betrieblichen Anrechts hat der Sachverständige die Betriebszugehörigkeit von 477 Monaten im Verhältnis zu der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit von 247 Monaten gesetzt, und den Ausgleichswert mit 76.792,08 CHF errechnet (296.597,60 CHF * 247 Monate : 477 Monate : 2 = 76.792,08 CHF). Auf das Jahr 2010 aufgezinst ergibt sich - gerechnet mit demselben Zinssatz wie oben - ein Betrag von 80.349,43 CHF. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Wechselkurses ergeben sich 54.637,61 € (80.349,43 CHF * 0,68).

(cc) Der von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 6. April 2017 mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswertes in Höhe von 15.833,17 € für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sich auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1993, und errechnete sich aus den mitgeteilten 3,5631 Entgeltpunkten und dem Umrechnungsfaktor für das Jahr 1993 von 8691,0250 (3,5631 Entgeltpunkte * 8691,0250 = 30.966,991 DM; 30.966,991 DM : 1,95583 = 15.833,17 €).

Bezogen auf das hier maßgebende Jahr 2010 ergibt sich unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors für das Jahr 2010 von 6368,5970 ein korrespondierender Kapitalwert von 22.691,95 € (3,5631 Entgeltpunkte * 6368,5970 = 22.691,95 €). Unter Zugrundelegung dieser Zahlen hätte die Antragstellerin bei einer Saldierung und ex post betrachtet einen Ausgleichsanspruch von 62.697,50 € gehabt (Schweizer AHV 30.751,83 € + Schweizer Pensionskasse 54.637,61 € ./. DRV 22.691,95 €). Da sie lediglich 30.000 € erhalten hat, hätte sie auf rund 32.500 €, somit etwas mehr als die Hälfte, verzichtet.

(b) Der Senat ist sich bewußt, daß es sich insoweit nur um Näherungswerte handelt.

Soweit fraglich ist, ob das erfolgte Splitting der AHV-Renten beider Beteiligter in den Gutachten berücksichtigt wurde, unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerin, daß dieses - wie von dem Sachverständigen gegenüber dem Familiengericht telefonisch mitgeteilt - berücksichtigt wurde, obwohl eine Herausrechnung der Jahre, die bereits durch das Rentensplitting ausgeglichen wurden, für den Senat aus den Gutachten nicht ersichtlich ist. Weiterhin ist bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes der betrieblichen Anrechte des Antragsgegners - zugunsten der Antragstellerin - unberücksichtigt geblieben, daß die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit von August 1972 bis Februar 1993 die letzten zehn Jahre der Betriebszugehörigkeit (Ende: Dezember 2007), in der erfahrungsgemäß die höchsten Löhne erzielt werden, nicht erfaßt. Schließlich hat der Senat auch die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit bei der Firma M. vom 1. September 1988 bis zum 31. Mai 1989, die diese sich hat auszahlen lassen, und die in die Ehezeit fielen, nicht weiter ermittelt, da es letztlich auch darauf nicht mehr ankommt.

(c) Für die Bewertung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ist vorliegend zu berücksichtigen, daß die Beteiligten mit Abschluß des Rechtsgeschäfts bereits im Jahre 2010 mehrere bedeutsame Ungewißheiten beseitigt, und für die Antragstellerin eine Forderung begründet haben, auf die sie zu jenem Zeitpunkt, da die Voraussetzungen nach §§ 22 S. 2, 20 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt waren, keinen Anspruch hatte. Allenfalls hätte sie nach § 23 VersAusglG eine zweckgebundene Abfindung verlangen können, was sie jedoch ausdrücklich bereits im Jahre 2007 abgelehnt hatte, weil sie das Geld zur eigenen freien Verfügung erhalten wollte.

Damit verzichtete der Antragsgegner auf die für ihn günstige Möglichkeit, daß die Antragstellerin vor dem Erreichen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach §§ 22 S. 2, 20 Abs. 2 VersAusglG versterben würde mit der Folge, keinerlei Ausgleich mehr zu schulden (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). Die Antragstellerin wurde zwar nicht des Risikos eines Vorversterbens des Antragsgegners enthoben (vgl. §§ 31 Abs. 3 S. 2, 25, 26 VersAusglG, Art. 24a AHVG, 19 Abs. 1 BVG, 20 Abs. 1 BVV2), wohl aber, daß Ansprüche gegen ihn oder seine Erben hinsichtlich der bereits erfolgten einmaligen Kapitalauszahlung nicht mehr wirtschaftlich durchsetzbar gewesen wären. Außerdem wurde die Antragstellerin durch Begründung eines in Euro denominierten Anspruchs von dem durchaus erheblichen künftigen Wechselkursrisikos zum Schweizer Franken befreit.

(2) Vorliegend fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine subjektive Imparität oder weiteren, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(a) Eine Zwangslage der Antragstellerin zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand nicht.

(aa) Zwischen den Beteiligten wurde ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Schreibens vom 7. Dezember 2007 bereits im Jahre 2007 über eine Abfindung des Versorgungsausgleichs durch Zahlung von 30.000 € gesprochen. In dem Schreiben bestätigte der Antragsgegner, daß er der Antragstellerin »als Versorgungsausgleich« einmalig 30.000 € auszahlen werde. Da bis zu der Auszahlung des Geldes im Jahre 2010 mehrere Jahre vergangen sind, vermag der Senat nicht erkennen, daß die Antragstellerin, die nach ihren mündlichen Ausführungen gegenüber dem Senat bereits seit ihrer zweiten Scheidung im Jahre 2002 durchgehend arbeitslos gewesen ist, zeitlich unter Druck stand, und eine Zwangslage der Antragstellerin ausgenutzt wurde.

(bb) Die Abfindungshöhe von 30.000 € wurde auch nicht von dem Antragsgegner vorgeschlagen, sondern, wie die Antragstellerin bei der Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, von ihr selbst. Da der Antragsgegner ihr das Geld sofort gegeben habe, hätten sie 30.000 € ausgemacht.

(cc) Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, sie sei die wirtschaftlich schwächere gewesen, begründet dies vorliegend keine zu berücksichtigende soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin von dem Antragsgegner. Der Antragsgegner zahlte der Antragstellerin zwar nur für kurze Zeit Unterhalt; eventuelle Unterhaltsansprüche erloschen jedoch durch die nur acht Monate nach Rechtskraft der Scheidung erfolgte Wiederheirat der Antragstellerin (§ 1586 Abs. 1 BGB).

(dd) Die Antragstellerin hätte, soweit sie vorträgt, der Antragsgegner habe sie über die Höhe seiner Schweizer Anrechte im Unklaren gelassen, diese in dem bereits von ihr Ende Dezember 2007 - somit während der »Überlegungszeit« - eingeleiteten versorgungsrechtlichen Verfahren 2 F 315/07 gerichtlich ermitteln lassen können. Das Familiengericht hatte damals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Verfahrens die durch den Antragsgegner erworbenen Anwartschaften ermittelt werden müssen.

(ee) Schließlich hätte sich die Antragstellerin auch anwaltlich beraten lassen können.

(b) Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Antragstellerin damals die notwendigen Kenntnisse besaß, um die Folgen der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einschätzen zu können.

(aa) Zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung im Jahre 2010 war der Antragstellerin bekannt, daß der Antragsgegner in der Schweiz sowohl Anwartschaften nach der Säule 1, als auch nach der Säule 2 erworben hatte, und beide Anrechte unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen. Zwar wurden in dem Scheidungsurteil lediglich Rentenanrechte des Antragsgegners bei der AHV erwähnt; die betrieblichen Anrechte waren jedoch in dem Ehescheidungsverfahren von dem Antragsgegner in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich aufgeführt. Weiterhin war die Antragstellerin selbst in der Schweiz tätig gewesen, und hatte sich ihr eigenes Pensionsguthaben bei der Firma M. nach ihrem Ausscheiden im Jahre 1989 auszahlen lassen.

(bb) Die Antragstellerin wußte auch, daß die betrieblichen Anrechte unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen; anders läßt sich ihr Schreiben vom 30. November 2007 an das Familiengericht nicht erklären, in dem sie die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragte, und darauf hinwies, daß der Antragsgegner neben einer Rente zusätzlich auch eine Einmalzahlung als zweites Standbein erhalten werde, die ebenfalls auszugleichen sei.

(cc) Ihr war auch bekannt, daß im Versorgungsausgleich die Trennungsjahre bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages berücksichtigt werden. Bereits in dem Scheidungsurteil wurde die Dauer der Ehe iSd § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. August 1972 bis zum 28. Februar 1993 aufgeführt. Weiterhin wurde am 5. Dezember 2007 das Rentensplitting bei der AHV für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 31. Mai 1989 durchgeführt. Da sich die Beteiligten bereits am 1. Oktober 1986 getrennt hatten, umfaßt dieser Zeitraum nur die Trennungszeit.

(dd) Darüber hinaus wußte die Antragstellerin, daß sie nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Zahlung an sich hatte; insoweit hatte nämlich das Familiengericht Singen in dem Verfahren 2 F x/07 darauf hingewiesen, daß ein gerichtlich gemäß § 1587l Abs. 3 BGB zugesprochener Ausgleichsbetrag nicht als Bargeldbetrag, sondern ausschließlich als Beitragszahlung zur gesetzlichen oder einer privaten Altersvorsorge verwendet werden kann. An dieser Rechtslage hat sich durch den seit dem 1. September 2009 geltenden § 23 VersAusglG nichts verändert. Die Abfindung steht weiterhin nicht zur freien Verfügung des Ausgleichsberechtigten, sondern muß zwingend für den Ausbau eines bestehenden oder für die Begründung eines neuen Anrechts bei einem Versorgungsträger verwendet werden (§ 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

(ee) Schließlich hatte die Antragstellerin auch Kenntnis von dem vorzeitigen Versterbensrisiko. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG erlöschen Ausgleichsansprüche gemäß §§ 20 bis 24 VersAusglG mit dem Tode eines Ehegatten. Bereits in ihrem Antrag in dem Verfahren 2 F x/07 hatte die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt worden sei, daß bei Versterben des Verpflichteten kein weiterer Anspruch auf monatliche Rente bestehe; deshalb beantragte sie damals auch eine Abfindungszahlung, und keine monatliche Rentenzahlung.

(3) Letztlich ist die Vereinbarung auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig, weil sie den Träger der Sozialhilfe belastet. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich kann dann unwirksam sein, wenn sie voraussichtlich dazu führt, individuelle Vorteile zum Nachteil der Grundsicherung nach dem SGB XII zu erzielen. Voraussetzung dafür wäre, daß schon bei Vertragsabschluß hinreichend sicher vorhersehbar gewesen wäre, daß ein Ehegatte künftig auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sein wird, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall wäre (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 53; Wick, aaO Rdn. 793; Weber, aaO § 8 VersAusglG Rdn. 18).

Eine solche Prognose, die auch sonstige Vermögenswerte, die zur Alterssicherung geeignet sein können, mit einzubeziehen hat, kann vorliegend nicht mit Sicherheit gestellt werden. Vereinbart wurde, daß die von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht geteilt werden; es verblieb somit ihre gesamte selbst erwirtschaftete Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzüglich der durch das durchgeführte Rentensplitting erhöhten AHV-Anrechte bei ihr. Daß dies für eine Absicherung im Alter ohne die Inanspruchnahme einer Grundsicherung ausreichte, zeigt die Gegenwart: Tatsächlich bezieht die Antragstellerin nämlich keine Grundsicherung, lediglich Wohngeld. Hinzu kommt für die im Jahre 2010 zu erstellende Prognose, daß die Antragstellerin zum Vertragsabschluß im Jahre 2010 zwar bereits 59 Jahre alt, aber nicht erwerbsunfähig war; folglich konnten die Beteiligten damals davon ausgehen, daß die Antragstellerin noch Zeit und Gelegenheit zu dem weiteren Ausbau ihrer Altersvorsorge haben würde.

Schließlich hätte die Antragstellerin die erhaltenen 30.000 € für eine zusätzliche Altersvorsorge anlegen oder damit ihre Eigentumswohnung, die sie nach ihrer zweiten Scheidung gekauft hatte, und die am 10. Juli 2019 noch mit 20.000 € belastet war, abbezahlen können.

cc) Die Vereinbarung ist im Wege der Ausübungskontrolle weder nach § 242 BGB zu korrigieren, noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen.

(1) Hält eine von den Beteiligten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle an dem Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit es dem Antragsgegner nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die vereinbarte Abgeltung wechselseitiger Versorgungsausgleichsansprüche zu berufen. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr zu dem heutigen Zeitpunkt aus der Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die für den belasteten Betroffenen auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Vertragspartners und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 20 mwN; 2020, 1347 Tz. 40). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 20 mwN).

Diese Grundsätze sind vorliegend bei der lange nach der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarung nicht anwendbar, da die Ehe der Beteiligten bereits geschieden war, und sich die ehelichen Lebensverhältnisse hier nicht mehr nach Vertragsabschluß ändern, und dadurch Anlaß zu einer Ausübungskontrolle geben konnten (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 41); vielmehr lag die Lebensführung der Antragstellerin allein in ihrer Verantwortung, insbesondere, ob sie die erhaltenen 30.000 € für ihre Altersvorsorge zurückbehält, zu der Abzahlung ihrer Eigentumswohnung verwendet oder verbraucht, sowie, ob sie nach Vertragsabschluß im Jahre 2010 durch eine Erwerbstätigkeit noch Einkünfte und Rentenanrechte erwirbt oder nicht. Daß die Antragstellerin heute Wohngeld bezieht, und nach eigenem Vortrag verschuldet ist, begründet daher im Nachhinein keine einseitige unzumutbare Lastenverteilung für die Antragstellerin.

Andere Anhaltspunkte dafür, daß die Vereinbarung im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu korrigieren wäre, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen, und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(2) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auf Eheverträge Anwendung finden können, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, in dem Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweicht (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 20 mwN; 2020, 1347 Tz. 43), erfaßt den vorliegenden Fall nicht, denn auch insoweit wäre der Anknüpfungspunkt, ob sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten gegenüber der ursprünglichen Planung abweichend entwickelt haben, nicht erfüllt.

Anderweitige Gesichtspunkte, die für eine Störung der Geschäftsgrundlage sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

c) Die Vereinbarung ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

aa) Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24. August 2015 ihre Erklärung vom 14. Februar 2010 hilfsweise wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten, soweit sie auch Ansprüche aus der zweiten Säule betreffen sollte, den behaupteten Irrtum jedoch nicht nachgewiesen. Da die erste, bereits am 7. Dezember 2007 von dem Antragsgegner ausgestellte Bestätigung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Splitting der AHV-Ansprüche am 5. Dezember 2007 und dem Verfahren 2 F x/07 erfolgte, in dem die Antragstellerin sowohl Ausführungen zu der AHV-Rente als auch zu dem »zweiten Standbein« gemacht hatte, ist ein Irrtum der Antragstellerin nicht erkennbar.

bb) Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie damals auch belogen, indem er ihr mitgeteilt habe, seine Anwälte hätten ihm gesagt, es würden lediglich die 13 Ehejahre des Zusammenlebens, nicht aber die 8 Ehejahre des Getrenntlebens gelten, begründet dies keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Da die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - Kenntnis davon hatte, daß im Versorgungsausgleich die Trennungsjahre bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages berücksichtigt werden, fehlt es bereits an einem durch die behauptete Täuschungshandlung bewirkten Irrtum.

2. Auch der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente hinsichtlich des von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: Zum einen wurden auch diese Ausgleichsansprüche durch die Vereinbarung der Beteiligten abbedungen, zum anderen fehlt es an dem für einen schuldrechtlichen Ausgleich erforderlichen Verfahrensantrag des Antragsgegners (vgl. hierzu Stein in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 223 Rdn. 4).

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG.

Da der Antragsgegner nach Abschluß der Abfindungsvereinbarung keine Ansprüche geltend gemacht hat, und das Verfahren auch nicht von Amts wegen eingeleitet worden wäre, entspricht es der Billigkeit, die Kosten beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen, die durch ihre Anträge das für sie erfolglose Verfahren veranlaßt hat.

2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (§ 34 FamGKG). Gegenstand der Beschwerde sind drei Anrechte ([547,45 € Rente Antragstellerin DRV + 92 € Rente Antragstellerin AHV + 2.000 € Einkommen Antragsgegner] x 3 : 5 x 3 = 4.751 €).

3. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Anwendung allgemein anwendbarer Rechtsgrundsätze im Einzelfall, und wirft keine rechtsgrundsätzlichen Probleme auf; die Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht zuzulassen.

OLG Karlsruhe 20-12-19 - 5 UF 174/19
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Anmerkungen

Die Eheleute hatten viele Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung, und nachdem die Antragstellerin erneut geheiratet hatte und wiederum geschieden worden war, eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich abgeschlossen. Die Antragsteller hat diese Vereinbarung ohne Erfolg angegriffen.

1. Das OLG hat zunächst die gefestigte Rechtsprechung des BGH wiedergegeben: Bei der verfassungsrechtlich vorgegebenen und vom BGH konkretisierten Prüfung, ob eine Vereinbarung, in der die Ehegatten ihre Scheidungsfolgen abweichend von dem gesetzlichen Leitbild regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf sie unzulässig ist (§ 242 BGB), ist eine Gesamtwürdigung der getroffenen Regelungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens vorzunehmen: Dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass ehebedingte Nachteile nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, die ein Ehegatte um der Ehe oder Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat.

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen, und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmässig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp, oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347 mwN).

2. Für Eheverträge habe der BGH hieraus die Folgerung gezogen, dass der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen sei, und als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen stehe; die richterliche Wirksamkeitskontrolle sei aber selbst in dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477; 2020, 1347 mwN). Diese vom BGH entwickelten strengen Anforderungen an die unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfenden Wirksamkeit des Vertrages beträfen einen Ehevertrag, und gälten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben. Ein Ehevertrag über den Versorgungsausgleich (vgl. § 1408 Abs. 2 BGB), der vor der Eheschliessung unter Verlobten oder während der Ehe abgeschlossen wird, läge jedoch nicht vor.


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Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Regelungen zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs und zum Versorgungsausgleich mit Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.

1. Die Sittenwidrigkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegt nahe, wenn sich ein Ehegatte, wie bereits bei Abschluss des Vertrages geplant oder verwirklicht, der Betreuung gemeinsamer Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe, auch weitgehend, verzichtet hat.
2. Die unangemessene Begrenzung von Betreuungsunterhalt kann die Unwirksamkeit der gesamten Unterhaltsvereinbarung nach sich ziehen.

OLG Celle, Beschluß vom 9. März 2021 - 17 UF 172/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soltau vom 06.07.2020 (13 F 1150/17) in den Ziffern II. bis V. aufgehoben.
Der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht (Ziffer VI. 1. aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 22.10.2020) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller wird in der Folgesache Unterhalt verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte wie folgt zu erteilen:
(1) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung sämtlicher Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich der Nebeneinkünfte in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und der Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum;
(2) über sämtliche Renteneinkünfte ebenfalls in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020, und diese Auskünfte durch Rentenbescheide und die Abrechnungen des betrieblichen Rentenversicherungsträgers für den gleichen Zeitraum zu belegen;
(3) über sämtliche Einkünfte aus selbständiger und unternehmerischer Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung (nach Jahren und Einkommensarten systematisch geordnetes Verzeichnis) der Einnahmen und Ausgaben, der Einkommensteuererklärungen und der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019, sowie Vorlage sämtlicher vollständiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sämtlichen Unternehmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, sowie etwaige Einnahmen-/Überschußrechnungen für die genannten Jahre - die Auskunft hat jeweils geordnet nach Jahren sämtliche Privatentnahmen und private Einlagen zu enthalten, sowie sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und die wertbildenden Faktoren des Wertes des mietfreien Wohnens;
(4) der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Gewinnverwendungsbeschlüsse und die Ausschüttungsbescheinigungen sämtlicher Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Jahre 2017 bis 2019 vorzulegen;
(5) der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben er innerhalb der letzten drei Jahre, also in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 für vermögensbildende Anlagen getätigt hat, und diese zu belegen.
3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Soltau zurückverwiesen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 7.700.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Der im Jahre 1952 geborene Antragsteller und die im Jahre 1957 geborene Antragsgegnerin haben am 5. Dezember 1986 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, der im Januar 1989 geborene A., der im Februar 1990 geborene F., die im März 1992 geborene S., und die im November 1994 geborene A. Die Beteiligten leben jedenfalls seit Januar 2017 getrennt; der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Februar 2017 zugestellt.

Am 3. November 1986 schlossen die Beteiligten vor dem Notar S., dem der Antragsteller aufgrund vorheriger Beurkundungstätigkeit für den väterlichen Betrieb von Person bekannt war, einen Ehe-, Erbverzichts- und Erbvertrag. Darin wurde unter Punkt A) der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart; unter Punkt B) schlossen die Beteiligten den Versorgungsausgleich aus. Punkt C) lautet:

» Sofern die [Antragsgegnerin] nach einer Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch gegen den [Antragsteller] hat, wird dieser Anspruch der Höhe nach unter Anrechnung aller sonstigen Nettoeinkünfte der [Antragsgegnerin] von den Vertragspartnern auf monatlich 2.500 DM … begrenzt und verzichtet die [Antragsgegnerin] hiermit unwiderruflich, und zwar auch für den Fall des Notbedarfs, auf die Fortzahlung des Unterhalts durch den [Antragsteller]

a) bei kinderlos gebliebener Ehe über den Zeitraum eines Jahres hinaus, und

b) sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, jeweils gerechnet vom Tage der Rechtskraft der Ehescheidung an. «

Unter Punkt D) verzichtete die Antragsgegnerin für den Fall des Todes des Antragstellers sowohl auf ihr gesetzliches Erbrecht als auch auf ihr Pflichtteilsrecht, und unter Punkt E) nahm der Antragsgegner die unter C) und D) ausgesprochenen Verzichtserklärungen der Antragstellerin an. Unter Punkt F) vermachte der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Fall, daß seine Ehe mit dieser im Falle seines Todes noch Bestand habe, den ihm gehörenden Hausrat. Punkt G) enthält folgende salvatorische Klausel:

» Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben. «

Hintergrund des Ehevertrages war, daß dem Vater des Antragstellers in dem Raum S. Autohäuser in zweiter Generation gehörten, und diese auf den seit 1979 bei seinem Vater als angestellten Verkaufsleiter beschäftigten Antragsteller übergehen sollten. Der Vater des Antragstellers machte den Abschluß des Ehevertrages zur Voraussetzung für den Unternehmensübergang. In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages betrug das Jahresgehalt des Antragstellers rund 90.000 DM brutto; ferner war der Antragsteller in geringem Umfang (rund 150.000 DM) als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt. Im Jahre 1992 wurden ihm dann 51% der W. Automobilhandelsgesellschaft mbH übertragen, und im Jahre 1998 weitere 49%, ferner auch Immobilien von den Eltern. Zum Ende der Ehezeit war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W. Automobilhandelsgesellschaft mbH (VW-Vertrieb) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Autohaus W. mbH (Audi-Vertrieb); ferner erzielte er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über die B. & D. GmbH & Co. KG und die I. & V. GmbH & Co. KG. Das monatliche Gesamteinkommen lag jedenfalls nicht unter 20.000 € netto. Inzwischen hat der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer nach einem im Februar 2019 erlittenen Schlaganfall reduziert, und bezieht - neben der hieraus erzielten Vergütung in Höhe von noch 5.700 €/Monat brutto - gesetzliche Altersrente in Höhe von 862,51 €. Eine Übergabe der Autohäuser an den ältesten Sohn der Beteiligten ist geplant.

In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages hatte der Antragsteller lediglich Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem Jahre 1992 verfügt er auch über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage der W. Automobil-Handelsgesellschaft, die eine monatliche Rente in Höhe von 4.000 € ab Vollendung des 68. Lebensjahres vorsieht. Der Ehezeitanteil des sich in der Leistungsphase befindlichen Anrechts bei der DRV Bund beträgt 13,30 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 405,01 € entspricht. Die Antragsgegnerin machte im April 1983 ihr Staatsexamen in Humanmedizin, promovierte im Mai 1983, und erhielt ebenfalls im Mai 1983 ihre Approbation. Seit dem 1. Juni 1983 arbeitete sie als Assistenzärztin in dem Bereich Kinderchirurgie in einem Krankenhaus in Karlsruhe bei einem Gehalt von rund 6.000 DM.

Die Beteiligten führten seit dem Jahre 1975 eine (Fern-)Beziehung. Nach der Verlobung im Juli 1984 kündigte die Antragsgegnerin die Stelle in Karlsruhe zum 30. September 1984, und zog zu dem Antragsteller nach S.; dort bewarb sie sich erfolglos an allen umliegenden Krankenhäusern, und meldete sich im November 1984 arbeitsuchend; sie erhielt sodann Arbeitslosengeld in Höhe von 840 DM/Woche. In der Folge fand sie lediglich Praxisvertretungen. Im Jahre 1985 faßten die Beteiligten den Entschluß, daß sich die Antragsgegnerin im HNO-Bereich fortbilden sollte. Vom 1. Februar 1986 bis zum 31. Juli 1986 war sie als Weiterbildungsassistentin in einer HNO-Praxis tätig, vom 1. August 1986 bis zum 31. Juli 1987 - von vornherein befristet - im Rahmen einer selbständigen Vollzeittätigkeit als Weiterbildungsassistentin in einer anderen Praxis. Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und aus Gutachtenerstellung betrugen im Jahre 1986 31.450 DM; unter Abzug der Ausgaben verblieb ein Überschuß von 20.208,12 DM. Im Jahre 1987 erzielte sie Einnahmen in Höhe von 27.650 DM und einen Überschuß von 16.015,24 DM, und im Jahre 1988 Einnahmen in Höhe von 21.252 DM und einen Überschuß von 6.709,25 DM. Daneben besuchte die Antragsgegnerin kontinuierlich HNO-Fortbildungen, Kurse und Praktika; dies auch wieder seit dem Jahre 2005.

Nach der Geburt der Kinder betreute die Antragsgegnerin diese, und kümmerte sich um den Haushalt sowie um die mit dem Betrieb einhergehenden sozialen Verpflichtungen. Seit dem Jahre 1991 wurde sie hierbei durch eine Kinderfrau an drei Nachmittagen pro Woche unterstützt. Im Jahre 1995 kam ein Au Pair hinzu; ferner gab es eine Haushaltshilfe. Drei der vier Kinder wiesen eine Hörminderung auf, und waren aufgrund dieser und wegen ihrer vorzeitigen Geburt entwicklungsverzögert, was unter anderem eine jahrelange Behandlung an dem Zentrum für Kindesentwicklung sowie Logopädie und Hörgeräteanpassungen erforderlich machte. Beginnend ab dem Jahre 2005 lebten die Kinder jeweils ein Jahr lang in einem Internat in England.

Die Antragsgegnerin verfügt über Zinseinkünfte aus einem der Autohaus W. GmbH gewährten, mit rund 270.000 € valutierenden Darlehen in Höhe von monatlich rund 1.400 €; hinzu kommen - geringe - Kapitalerträge aus Sparbüchern sowie Pachteinkünfte. Ferner ist die Antragsgegnerin aktuell teilzeitbeschäftigt in einer privatärztlich geführten Praxis mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.750 €. Ohne Eheschließung hätte die Antragsgegnerin eine medizinische Karriere aufgebaut.

In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages verfügte die Antragstellerin über ein Anrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Der Antragsteller zahlte dort in der Folgezeit den jährlichen Mindestbeitrag ein, so daß sich das Anrecht Anfang 2015 auf einen monatlichen Rentenbetrag von rund 700 € belief; der Ehezeitanteil beträgt 611,67 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehezeitanteil beträgt 9,996 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 304,38 € entspricht.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Ehevertrages.

Die Antragsgegnerin hält den Ehevertrag für sittenwidrig. Sie behauptet, der Notar habe lediglich die Wünsche des Antragstellers, nicht aber die ihren ermittelt; sie habe vorab keinen Entwurf von dem Notar erhalten, in dem Termin kein Leseexemplar, und nach dem Termin auch keine beglaubigte Abschrift. Sie sei über den Inhalt nicht informiert gewesen; der Antragsteller habe ihr vielmehr (nur) gesagt, sie sei hinreichend abgesichert. Ihre berufliche Situation sei in dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mangels konkreter Möglichkeit der Fortsetzung der Facharztausbildung vollständig unsicher gewesen; sie sei von dem Antragsteller sozial und wirtschaftlich vollständig abhängig gewesen, bzw. der Antragsteller habe seine »zukünftige wirtschaftliche Überlegenheit« ausgenutzt. Aus der von ihr gegenüber dem Antragsteller »tief empfundenen Liebe« habe sich dessen Dominanz bzw. eine Zwangslage zu ihren Lasten ergeben. Die Beteiligten hätten viele gemeinsame Kinder gewollt; eine Haushaltsführungsehe sei geplant gewesen.

Sie habe die Kinder durch sämtliche Krisen hinweg ohne Beteiligung des Antragstellers betreut; ferner habe sie dem Antragsteller in sämtlichen betrieblichen Belangen als Gesprächspartnerin ständig zur Verfügung gestanden, und habe diverse betriebliche Aufgaben übernommen: So sei sie zum Beispiel für die Dekoration in dem Unternehmen zuständig gewesen. Hätte sie durchgängig vollschichtig als Fachärztin gearbeitet, läge ihre Altersversorgung bei dem Versorgungswerk bei rund 3.840 €/Monat. Sie habe - soweit unstreitig - aufgrund ihrer vielfältigen Belastungen in dem familiären und beruflichen Umfeld im Jahre 2014 einen völligen psychischen Zusammenbruch mit einer Burnout-Depression erlitten, und sei suizidal gewesen. Trotz intensiver und noch andauernder psychotherapeutischer Behandlung sei sie nach wie vor aufgrund der Folgen dieses Zusammenbruchs nicht mehr voll erwerbsfähig.

Die Antragsgegnerin hat zu dem Zugewinnausgleich erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018, konkretisiert durch Schriftsatz vom 4. Juni 2020, im Wege des Stufenantrages beantragt, den Antragsteller zur Auskunft (nebst Belegvorlage) über sein Anfangs- und sein Endvermögen sowie das Vermögen zu dem Zeitpunkt der Trennung einschließlich erhaltener bzw. gemachter Zuwendungen, zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, und zu der Zahlung eines Zugewinnausgleichs nebst Zinsen zu verpflichten. Für den genauen Wortlaut des Antrages wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Zu dem nachehelichen Unterhalt hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018, ergänzt durch den Schriftsatz vom 31. Januar 2018, im Wege des Stufenantrages zunächst beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 1. Mai 2017, sowie über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017, und die Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen, Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einkommensteuerbescheiden für 2015 bis 2017, an Eides statt zu versichern, daß die Auskunft richtig und vollständig ist, sowie ab Rechtskraft der Scheidung eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente zu zahlen. Für den genauen Wortlaut des Antrages wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich abzuweisen. Er hält den Ehevertrag für wirksam und hat vorgetragen, die Antragsgegnerin sei durch die Ehe und die Kinderbetreuung nicht an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert gewesen; der Verzicht hierauf sei vielmehr ihre eigene Entscheidung gewesen. Sie sei für sein Unternehmen nur sporadisch tätig gewesen, und habe keine verantwortliche Tätigkeit ausgeübt. Sie sei zu einer vollschichtigen Tätigkeit auch weiterhin in der Lage, was sich daran zeige, daß sie 14 Tage in Deutschland vollschichtig arbeite, um sodann mit dem Pkw nach England zu fahren, und sich für 14 Tage dort aufzuhalten. Hätte sie durchgängig vollschichtig als Ärztin gearbeitet, läge ihre von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu erwartende Rente bei rund 2.240 €.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Soltau hat den Ehevertrag für wirksam gehalten, und demnach durch Verbundbeschluß vom 6. Juli 2020 die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. I.), festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziff. II.), sowie die Anträge im Zugewinnausgleichsverbundverfahren vom 11. Januar 2018 (Ziff. III.) sowie im Nachehelichenunterhaltsverbundverfahren vom 9. Januar 2018 (Ziff. IV.) abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (Ziff. V.).

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin im Wege der Beschwerde, mit der sie sich weiterhin auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages beruft, und hilfsweise geltend macht, daß eine Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle stattfinden müsse. Sie ist dabei der Ansicht, die begehrten Auskünfte zum Zugewinn seien auch dann zu erteilen, falls die Vereinbarung der Gütertrennung wirksam sei, denn vorliegend sei von einer Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn auszugehen, da der (durchzuführende) Versorgungsausgleich nicht bewirken werde, daß die auf Seiten der Antragsgegnerin entstandenen ehebedingten Nachteile in der Altersversorgung vollständig ausgeglichen würden. Sie beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts in den Ziffern II., II. und IV. wie folgt abzuändern:

» Ziffer II.: Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

Ziffer III.: 1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen wie folgt zu erteilen:

(1) Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 5. Dezember 1986 sowie sämtliche dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Zuwendungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses, das geordnet sämtliche Aktiva und Passiva enthält, zu erteilen, und die Angaben in dem Verzeichnis zu belegen.

(2) Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 26. Januar 2017 (Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages) durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, das sämtliche Aktiva und Passiva geordnet zum Stichtag enthält, zu erteilen, und die Angaben im Vermögensverzeichnis zu belegen.

2. Der Antragsgegner wird für den Fall, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern.

3. Dem Antragsteller wird aufgegeben, in nach Auskunfterteilung zu beziffernder Höhe einen Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin zu zahlen.

4. Für den Fall, daß der Senat das Auskunftsbegehren für begründet halten sollte, wird die angefochtene Entscheidung zu Ziffer III. aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soltau zurückverwiesen.

Ziffer IV.: 1. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte wie folgt zu erteilen:

(1) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung sämtlicher Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich der Nebeneinkünfte in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und der Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum, …

(5) über sämtliche Renteneinkünfte ebenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020, und diese Auskünfte durch Rentenbescheide und die Abrechnungen des betrieblichen Rentenversicherungsträgers für den gleichen Zeitraum zu belegen,

(6) über sämtliche Einkünfte aus selbständiger und unternehmerischer Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung (nach Jahren und Einkommensarten systematisch geordnetes Verzeichnis) der Einnahmen und Ausgaben, der Einkommensteuererklärungen und der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019, sowie Vorlage sämtlicher vollständiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sämtlichen Unternehmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, sowie etwaige Einnahmen-/Überschußrechnungen für die genannten Jahre; die Auskunft hat jeweils geordnet nach Jahren sämtliche Privatentnahmen und private Einlagen zu enthalten, sowie sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und die wertbildenden Faktoren des Wertes des mietfreien Wohnens,

(7) der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Gewinnverwendungsbeschlüsse und die Ausschüttungsbescheinigungen sämtlicher Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Jahre 2017 bis 2019 vorzulegen,

(8) der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben er innerhalb der letzten drei Jahre, also in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 für vermögensbildende Anlagen getätigt hat, und diese zu belegen.

2. Der Antragsteller wird verpflichtet, für den Fall, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

3. Dem Antragsteller wird aufgegeben, in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe Unterhalt an die Antraggegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich im Voraus zu zahlen.

4. Für den Fall, daß der Senat das Auskunftsbegehren für begründet hält, wird die angefochtene Entscheidung zu Ziffer IV. aufgehoben, und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soltau zurückverwiesen. «

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die beiden Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Da der in Ziffer B) des Ehevertrages vom 3. November 1986 vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs und die in Ziffer C) enthaltene Unterhaltsbeschränkung der Antragsgegnerin wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sind, sind Ziffer II. und Ziffer IV. des amtsgerichtlichen Tenors aufzuheben. Der Antragsteller ist in dem Verbundverfahren Unterhalt auf der ersten Stufe zur Auskunft zu verpflichten; der Versorgungsausgleich ist zugleich mit der Endentscheidung im Verbundverfahren Unterhalt nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu regeln.

Um den Verbund der Folgesachen zu wahren, ist auch die von dem Amtsgericht erfolgte vollständige Abweisung des Antrages im Zugewinnausgleichsverfahren in Ziffer III. des Tenors aufzuheben. Da jedoch die güterrechtliche Vereinbarung in Ziffer A) des Ehevertrages vom 3. November 1986 wirksam ist, und auch der Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich vorliegend keinen güterrechtlichen Ausgleich erfordert, ist der in dem Zugewinnausgleichsverbundverfahren gestellte Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abzuweisen, und die Sache nur im Übrigen an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem sodann die Endentscheidung über den Zugewinnausgleich im Verbund mit dem Versorgungsausgleich und der Endentscheidung über den Unterhalt obliegt.

Im Einzelnen:

1. Der Ehevertrag ist sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, soweit der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, und der nacheheliche Unterhalt beschränkt wurde. Die Vereinbarung der Gütertrennung hält hingegen für sich genommen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand, und scheitert zudem nicht an einer Gesamtunwirksamkeit des Ehevertrages; ein güterrechtlicher Ausgleich ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich geboten.

Die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; diese darf allerdings nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer, und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert, oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 18 ff mwN). Sind die einzelnen Regelungen des Ehevertrages für sich genommen wirksam, kann sich die Sittenwidrigkeit auch aus einer Gesamtwürdigung des Vertrages ergeben, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, und der andere Ehegatte insofern die unterlegene Verhandlungsposition dieses Ehegatten ausgenutzt hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157 mwN).

1.1. Ausschluß des Versorgungsausgleichs

Der hier vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich nach den dargelegten Maßstäben als sittenwidrig dar.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet, und steht als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. So ist ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluß geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 23 mwN).

b) Sittenwidrig ist ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dann, wenn ein Ehegatte infolge des Verzichts im Alter und bei Erwerbsminderung auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen ist (vgl. Weber in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 8 VersAusglG Rdn. 18 mwN). Hiervon kann vorliegend angesichts der eigenen Versorgungsansprüche der Antragsgegnerin (Anfang 2015 rund 700 € bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, nach dem Vortrag des Antragsteller in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2020 inzwischen erhöht auf rund 1.320 €; sowie bei Ehezeitende rund 300 € in der DRV, welche sich infolge der aktuellen Berufstätigkeit zudem noch erhöht) in Kombination mit deren Zinseinkommen aus dem der Gesellschaft des Antragstellers gewährten Darlehen von monatlich rund 1.400 € jedoch nicht ausgegangen werden.

c) Sittenwidrigkeit liegt auch dann nahe, wenn sich ein Ehegatte, wie schon bei Vertragsschluß geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe - weitgehend - verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will, und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 20). Letztere Fallgestaltung ist hier gegeben: Die Beteiligten gingen bereits bei Vertragsabschluß kurz vor der Eheschließung ersichtlich davon aus, daß die Antragsgegnerin für die Betreuung der geplanten Kinder ihre Erwerbstätigkeit würde aufgeben oder zumindest wesentlich einschränken müssen.

aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin ihre bestrittene Behauptung, sie hätten von Anfang an mindestens vier, besser noch sechs gemeinsame Kinder haben wollen, beweisen kann; es ist jedenfalls von einem konkreten Kinderwunsch der Beteiligten auszugehen. Abgesehen davon, daß bei kinderlosen Ehegatten im gebärfähigen Alter (vorliegend war die Antragsgegnerin bei Vertragsschluß und Eheschließung 29 Jahre, und der Antragsteller 34 Jahre alt) die Annahme der Absicht, eine Familie zu gründen, bereits angesichts allgemeiner Lebenserfahrung naheliegt (OLG Celle FamRZ 2019, 356), zeigt auch die im Rahmen der Vereinbarung zum Unterhalt erfolgte Differenzierung danach, ob aus der Ehe »Kinder« hervorgegangen sind, daß die Beteiligten einen konkreten und zeitnah umzusetzenden Kinderwunsch gehegt haben. Auch die Tatsache, daß aus der Ehe der Beteiligten vier Kinder hervorgegangenen sind, spricht indiziell für einen von Anfang an vorhandenen Kinderwunsch. Dabei war auch vorhersehbar, daß die Antragsgegnerin für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit würde - zumindest zeitweise - aufgeben oder jedenfalls wesentlich einschränken müssen.

Eine Aufteilung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit erschien angesichts der persönlichen Situation der Beteiligten fernliegend: Während der Antragsteller sich - ungeachtet zwischenzeitlicher Auseinandersetzungen mit seinem Vater, die diese Perspektive kurzfristig in Frage gestellt haben mögen - darauf vorbereitete, in dritter Generation die Autohäuser seiner Familie als Unternehmer zu übernehmen und fortzuführen, hatte die Antragsgegnerin ihre ärztliche Karriere im Jahre 1984 zumindest vorübergehend ersichtlich unterbrochen, als sie zu dem Antragsteller nach S. zog, und dafür ihre (unbefristete) Assistenzstelle in einem Krankenhaus in Karlsruhe aufgab, ohne eine vergleichbare Stelle in S. zu haben, und in der Folge zu bekommen. In dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages hatte sie zwar (erneut) eine Facharztausbildung begonnen, jedoch keine konkrete Aussicht darauf, diese nach dem 31. Juli 1987 fortzusetzen. Insofern sprach der Zuschnitt der beiderseitigen Lebensverhältnisse dafür, daß der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit fortsetzen und gegebenenfalls sogar ausbauen, die Antragstellerin ihre aber im Falle der Geburt von Kindern zumindest zunächst unterbrechen bzw. deutlich einschränken würde.

Es kann dabei dahinstehen, ob bereits bei Vertragsschluß absehbar war, daß die Antragsgegnerin ihre berufliche Karriere auch dann nicht fortsetzen würde, als die Kinder größer waren, bzw. sie bei der Betreuung Unterstützung durch Dritte erhielt: Es war jedenfalls nicht konkret geplant, daß die Antragsgegnerin zeitlich nur in dem Rahmen »aussetzen« würde, der durch die damals geltende Rechtslage zu der sog. Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt war. Insofern waren für die Antragsgegnerin Altersversorgungsnachteile durch die Kinderbetreuung vorhersehbar, bzw. war sogar eine gewisse Tendenz zur Alleinverdienerehe vorgezeichnet (vgl. BGH FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252 Tz. 15 mwN). Die weiteren Umstände (Kinderfrau »erst« ab 1991, als der jüngste Sohn bereits zwei Jahre alt war, und dann »nur« drei Nachmittage in der Woche; Au Pair »erst« 1995, als alle vier Kinder bereits auf der Welt waren) sprechen ebenfalls dafür, daß ein »frühestmöglicher Wiedereinstieg« in eine Vollzeittätigkeit durch die Antragsgegnerin nicht geplant war.

bb) Eine Kompensation auf diesen von Anfang an zumindest teilweise geplanten Verzicht auf den Erwerb von Versorgungsanrechten sieht der Ehevertrag der Beteiligten nicht vor. Soweit der Antragsteller während der Ehe die Mindestbeiträge in die Ärzteversorgung eingezahlt hat, war dies zum einen eine rein freiwillige Leistung, die er jederzeit hätte einstellen können, und vermochte zum anderen eine angemessene Altersversorgung nicht zu begründen; die sich aus dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Anfang 2015 (unter Einschluß der bereits vorher während der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin abgeführten Beträge) ergebende Altersrente belief sich auf ungefähr 700 €; nach dem aktuellen Vortrag des Antragstellers besteht ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von rund 1.320 €.

cc) In subjektiver Hinsicht bedarf es für die Feststellung, eine Regelung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen sei nichtig, nicht der Ausnutzung der unterlegenen Verhandlungsposition eines Ehegatten; insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrages gestellt werden, und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewußt ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2019, 356; OLG Schleswig, Beschluß vom 31. August 2020 - 15 UF 100/19 - n.v.). In die Beurteilung einzubeziehen sind aber die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und ihre Beweggründe, die zu der Vereinbarung der Klausel geführt haben. Ergeben sich weder aus dem Ehevertrag, noch aus dem Zuschnitt der Ehe oder den Lebensverhältnissen der Ehegatten Umstände, aufgrund derer die einseitige, den Kernbereich der Scheidungsfolgen betreffende Lastenverteilung subjektiv anerkennenswert und gerechtfertigt erscheinen kann, ist die Regelung sittenwidrig.

Derartige rechtfertigende Elemente sind vorliegend nicht ersichtlich. Der den Anlaß des Ehevertrages bildende Schutz des aus der Familie des Antragstellers stammenden Vermögens vor einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff der Antragsgegnerin im Scheidungsfall erforderte keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Eine Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich sah der Ehevertrag nicht vor; eine angemessene Kompensation wurde auch während der Ehezeit nicht geleistet, obwohl die Antragsgegnerin die vier gemeinsamen Kinder betreut, und auf eine versorgungsbegründende Tätigkeit praktisch vollständig verzichtet hat. Die aus der Kinderbetreuung entstehenden Nachteile in der Altersversorgung hatte sie nach dem Vertrag alleine zu tragen; dies führt zu der Sittenwidrigkeit der Klausel über den Versorgungsausgleich.

1.2. Unterhaltsbeschränkung

Die vorliegend in doppelter Hinsicht vereinbarte Beschränkung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen gegebenen Unterhaltsanspruchs (zum einen in zeitlicher Hinsicht eine Befristung auf maximal drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung, und zum anderen eine Begrenzung auf 2.500 DM unter Anrechnung jedweden Einkommens der Antragsgegnerin) erweist sich ebenfalls als sittenwidrig.

a) Zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben dem Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder. Dieser ist an dem Kindeswohlinteresse ausgerichtet, und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 = FuR 2017, 382 Tz. 31), jedenfalls sofern (wie vorliegend) eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten infolge der Betreuung gemeinsamer Kinder absehbar ist.

Zwar wird durch den vorliegenden Ehevertrag der Betreuungsunterhalt nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur zum einen der Höhe nach begrenzt, und zum anderen zeitlich befristet; dennoch überschreitet die Vereinbarung nach Auffassung des Senats die Grenzen der Sittenwidrigkeit: Zum einen war die Befristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung angesichts der in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht geltenden grundsätzlichen Beschränkung des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB auf drei Jahre, und in Anbetracht der in Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts damals eher großzügigen Rechtsprechung sehr kurz bemessen, zumal sie Zahl und Alter der Kinder in dem Einsatzzeitpunkt unberücksichtigt läßt, und zum anderen überstieg die Höhe des Unterhalts von 2.500 DM/Monat zwar die Grenze des Existenzminimums, war jedoch ersichtlich nicht geeignet, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen (vgl. zu diesem Kriterium BGH FamRZ 2006, 1359 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 33 = FuR 2006, 464 [Ls] Tz. 29 ff; OLG Celle FamRZ 2019, 356).

Die Antragsgegnerin hatte bereits am Anfang ihrer Berufslaufbahn eine Stelle mit einem Monatsgehalt von rund 6.000 DM erhalten; dieses wäre in dem Verlaufe einer ärztlichen Karriere nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich noch gestiegen. Hinzu kommt, daß der Unterhaltsbetrag als Festbetrag vereinbart war; eine Indexierung war nicht vorgesehen. Allein eine Steigerung nach dem (allerdings erst) seit dem Jahre 1991 ausgewiesenen Verbraucherpreisindex würde mit dem Basisjahr 2015 heute einen Betrag von rund 2.070 € ergeben. Dieser Wertung als objektiv sittenwidrig steht nicht entgegen, daß der nach dem bei Vertragsschluß erzielten Einkommen des Antragstellers errechnete Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin betragsmäßig geringer gewesen wäre. Beide Beteiligte gingen ersichtlich davon aus, daß sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers durch die Realisierung der geplanten Betriebsübernahme deutlich verbessern würden; diese Erwartung hat sich in der Folgezeit unstreitig auch erfüllt.

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit liegen vor. Der Ehevertrag, dessen Zweck vorliegend eine derartige Begrenzung des Betreuungsunterhalts - der nur auf Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse zu bemessen ist, und daher eine Vermögensverwertung regelmäßig nicht zur Folge hat - nicht erforderte, enthält keinerlei Regelungen, die sich für die Ehefrau günstig auswirken, und den Verzicht auf Betreuungsunterhalt ausgleichen können, im Gegenteil: Die Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin sind in keiner Form beschränkt. Damit ist mangels anerkennenswertem Motiv die vertragliche Unterhaltsregelung sittenwidrig, soweit der Betreuungsunterhalt des § 1570 BGB betroffen ist.

b) Es kann dahinstehen, ob auch die Begrenzung des zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zählenden Alters- und Krankenunterhalt nach §§ 1571 f BGB vorliegend sittenwidrig ist. Zwar war in dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, was tendenziell gegen eine Sittenwidrigkeit spricht (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 = FuR 2017, 382 Tz. 32); allerdings ist auch in diesem Zusammenhang kein Grund ersichtlich, warum vorliegend lediglich die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller, nicht jedoch diejenigen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin einer Beschränkung unterliegen, zumal eine Kompensation für die Antragsgegnerin nicht erfolgt ist. Insofern spricht einiges dafür, daß auch unter diesem Gesichtspunkt Sittenwidrigkeit vorliegt.

c) Die Unwirksamkeit der Begrenzung des Betreuungsunterhalts führt vorliegend gemäß § 139 BGB zu der Unwirksamkeit der Vertragsklausel zum nachehelichen Unterhalt insgesamt, auch wenn sich ein (gegebenenfalls) aktuell bestehender Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht aus § 1570 BGB ergibt. Die Beteiligten haben ihre Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt als einheitliche Klausel gefaßt, die nicht nach verschiedenen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen differenziert. Eine geltungserhaltende Reduktion innerhalb einer einheitlichen Klausel ist in der von den Beteiligten vereinbarten salvatorischen Klausel nicht vorgesehen, so daß die aus der sittenwidrigen Begrenzung des Betreuungsunterhalts resultierende Teilunwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB zu deren Gesamtnichtigkeit führt (vgl. Maurer in MünchKomm, BGB aaO § 1585c Rdn. 100).

1.3. Zugewinnausgleich

Die von den Beteiligten getroffene vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung gemäß §§ 1408, 1414 BGB ist hingegen sowohl isoliert betrachtet als auch in der Gesamtwürdigung des Vertrages wirksam, und erweist sich auch nicht im Rahmen einer Ausübungskontrolle für korrekturbedürftig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung angeführten Aspekts der Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

a) Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung und damit einer ausgeschlossenen Teilhabe an dem Vermögenszuwachs des jeweils anderen Ehegatten ist gesetzlich vorgesehen, und begründet für sich genommen keinerlei Nachteile für einen der Ehegatten. Der Zugewinnausgleich zählt nicht zu dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, so daß sein auch kompensationsloser Ausschluß grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 Tz. 17 ff). Zwar nimmt die Antragsgegnerin aufgrund der vereinbarten Gütertrennung nicht an dem (nach ihrer Behauptung erheblichen) Vermögenszuwachs des Antragsgegners teil; diese notwendige und beabsichtigte Folge der getroffenen Vereinbarung führt aber schon deshalb nicht zu der Sittenwidrigkeit der entsprechenden Vereinbarung, weil ein Anspruch, notwendig an dem Vermögenszuwachs seines Ehegatten zu partizipieren, nicht besteht (vgl. OLG Celle FamRZ 2019, 356).

Der Zugewinnausgleich findet seine innere Rechtfertigung in der gleichmäßigen Verteilung gemeinsam erworbenen Vermögens. Haben die Eheleute die grundsätzlich gleichwertige Erwerbs- und Familienarbeit so untereinander aufgeteilt, daß erworbenes Vermögen formal dem erwerbstätigen Gatten zugeordnet ist, so ermöglicht es der Anspruch auf Zugewinnausgleich, den anderen Ehegatten in angemessener Weise an dem arbeitsteilig erworbenen Vermögen teilhaben zu können. Empfinden die Eheleute diese gleichmäßige Teilhabe als unbillig, und schließen sie den Zugewinnausgleich deshalb aus, so ist dies (auch soweit damit das zu der Altersvorsorge dienende Vermögen einem Ausgleich entzogen wird) generell nicht zu beanstanden. Vorliegend erwarteten bei Vertragsschluß beide Beteiligte, daß der Antragsteller in dem ihm von seinem Vater zu überschreibenden Familienbetrieb ein erhebliches Einkommen bzw. Vermögen erwirtschaften würde. Es erscheint nicht sittenwidrig, die Antragsgegnerin von diesem Vermögenserwerb auszuschließen, der auch ohne die Ehe in gleicher Weise eingetreten wäre, und dessen Eintritt die Eheleute ohne Rücksicht auf die Lebensgestaltung innerhalb der Ehe erwarteten.

b) Auch die erforderliche Gesamtbetrachtung des Vertrages führt vorliegend nicht zu einer Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs. Zwar erscheint der Ehe-, Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag im Ergebnis insgesamt und ausschließlich nachteilig für die Antragsgegnerin; einen Ausgleich für allein die Antragsgegnerin treffenden Beschränkungen enthält der notarielle Vertrag nicht; dies genügt aber nicht, um die Nichtigkeit des Vertrages zu begründen. Die gesetzlichen Scheidungsfolgen sind nicht in der Weise vorgegeben, daß die nachteilige Abweichung von einer gesetzlich vorgesehenen Berechtigung zwingend durch günstige Regelungen an anderer Stelle ausgeglichen werden müßten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Vertragsfreiheit ist einer Vereinbarung, die einen der Ehegatten einseitig belastet und diesen benachteiligt, vielmehr nur dann die Wirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu versagen, wenn der andere Teil dabei die Unterlegenheit des anderen bewußt ausgenutzt, und so auch subjektiv verwerflich gehandelt hat. Es bedarf daher - da es sich verbietet, aufgrund der einseitigen Belastung ungleiche Verhandlungspositionen zu vermuten - neben einseitig belastender Regelungen in dem Vertrag selbst noch der Feststellung weiterer Umstände, die die Überlegenheit eines Ehegatten bei Vertragsschluß belegen können (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157 Tz. 24). Derartige Umstände hat die Antragsgegnerin hier nicht aufzuzeigen vermocht.

aa) Der (mutmaßlich beiderseitige) Wunsch der Ehegatten, die Ehe zu schließen, vermag ohne besondere Umstände, wie etwa einer Schwangerschaft oder der Betreuung bereits vorehelich innerhalb der Beziehung geborener Kinder, jedenfalls keine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen (OLG Celle FamRZ 2019, 356). Es liegt in der Natur eines gesetzlich vorgesehenen Ehevertrages, daß dieser im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat abgeschlossen wird, so daß Eheschließung und Vertragsinhalt voneinander abhängen können. Dies begründet aber - angesichts der beiderseitigen Eheschließungs- und Vertragsfreiheit - gerade keine ungleiche Verhandlungsposition der Ehegatten; eine solche wird entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht dadurch begründet, daß bei Abschluß des Ehevertrages die Hochzeitsvorbereitungen bereits abgeschlossen waren.

bb) Eine ungleiche Verhandlungsposition folgt auch nicht aus einem unterschiedlichen Bildungs- und Erfahrungshorizont der Eheleute bei Vertragsschluß. Die Antragsgegnerin war 29 Jahre alt und promovierte sowie approbierte Ärztin mit Berufserfahrung. Es gibt überhaupt gar keine Anhaltspunkte dafür, daß sie - trotz behaupteten fehlenden juristischen Beistands - die Bedeutung und Tragweite der in Gegenwart eines Notars geschlossenen, zudem eher einfach gestalteten Regelungen nicht erfaßt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die - zudem nicht unter Beweis gestellte - Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe vor der Unterzeichnung des Vertrages keinen Entwurf, und bei der Beurkundung kein Leseexemplar erhalten, und sei durch den Vertragsinhalt überrumpelt worden, sowie der unstreitige Vortrag, der Notar sei der »Hausnotar« des Vaters des Antragstellers gewesen, und hätte diesen von Person gekannt, nicht geeignet, eine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen. Die Umstände unterscheiden sich hier auch auf Grundlage der Darstellung der Antragsgegnerin deutlich von den Umständen, die dem von dem Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 15. März 2017 (FamRZ 2017, 884 = FuR 2017, 382) entschiedenen Fall zugrunde lagen: Dort mußte die Ehefrau die Beurkundung mit einem Säugling bewältigen; zudem ließ der geschäftserfahrene Ehemann gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Vorgänge, an denen die (nicht geschäftserfahrene) Ehefrau nicht beteiligt war, beurkunden.

cc) Auch eine relevante wirtschaftliche Unterlegenheit lag bei Vertragsabschluß nicht vor. Zwar mag die Fortsetzung der medizinischen Karriere der Antragsgegnerin im Raum S. zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ungewiß oder sogar unwahrscheinlich gewesen sein; sie verfügte jedoch über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin nebst Approbation und ein Jahr Berufserfahrung, so daß sie - wäre die Eheschließung an der Verweigerung der Unterzeichnung des Ehevertrages gescheitert - ohne größere Schwierigkeiten jedenfalls irgendwo in Deutschland eine neue Anstellung hätte finden können. Hinzu kommt, daß sie sich bei Vertragsunterzeichnung in einem - zwar befristeten, aber noch über ein halbes Jahr laufenden - Weiterbildungsassistenzverhältnis befand, welches ihr die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ermöglichte.

dd) Sind dementsprechend »nur« die Regelungen zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs und zum nachehelichen Unterhalt nichtig, ergreift dies die anderen Vorschriften des Ehevertrages nicht; dies folgt aus der vorliegend von den Beteiligten vereinbarten salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH FamRZ 2013, 269 Tz. 31 mwN; OLG Celle FamRZ 2019, 356). Dies ist aber hier - wie dargelegt - nicht der Fall.

c) Es besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, von dem sich im Rahmen der Inhaltskontrolle ergebenden Ergebnis im Rahmen der Ausübungskontrolle abzuweichen.

Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, und ist er auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig, hat eine richterliche Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit der begünstigte Ehegatte in dem Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft seine ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich auf den vertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen beruft, obwohl sich nunmehr in diesem Zeitpunkt infolge einer von den Vorstellungen der Ehepartner bei Abschluß der Vereinbarung abweichenden Entwicklung eine evident einseitige Lastenverteilung zulasten des anderen Ehegatten ergibt (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 20 mwN).

Eine derartige grundlegende Abweichung der tatsächlichen einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von den ursprünglich geplanten und dem Vertrag zugrunde gelegten Lebensverhältnissen ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin kann sich an dieser Stelle entgegen ihrer Ansicht auch nicht hilfsweise darauf berufen, daß eine Doppelverdienerehe geplant gewesen sei. Eine Konstellation, in der das Hauptvorbringen des Anspruchstellers wegen Nichterweislichkeit nicht durchdringt, und sich der Anspruchsteller deshalb ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht das Verteidigungsvorbringen des in Anspruch Genommenen zu eigen machen darf (so in BGH NJW 1956, 631), liegt nicht vor; der Senat ist vielmehr - dem Vortrag der Antragsgegnerin folgend - davon ausgegangen, daß vorliegend absehbar war, daß die Antragsgegnerin ihre Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung zurückstellen würde, bzw. sogar eine Tendenz zur Alleinverdienerehe vorlag. Er hat lediglich hieraus nicht den von der Antragsgegnerin gewünschten Schluß auf eine umfassende Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gezogen.

d) Letztlich führt auch die von der Antragsgegnerin angeführte sog. Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleichs vorliegend nicht zu einem (teilweisen) Hinübergreifen der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auf den Ausschluß des Zugewinnausgleichs (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 22 ff; ebenso Milzer in Johannsen/Henrich/Althammer, aaO § 1413 BGB Rdn. 64 ff).

Hat einer der Ehegatten durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung Nachteile bei dem Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, wird diesem Umstand systemgerecht durch den Versorgungsausgleich Rechnung getragen. Führt der Versorgungsausgleich zu einer Halbteilung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für ein Hinübergreifen der Vereinbarungen zum Güterrecht regelmäßig kein Anlaß mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die ehebedingten Versorgungsnachteile des haushaltführenden Ehegatten durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig kompensiert werden konnten, und der erwerbstätige Ehegatte in der Ehezeit zusätzlich zu seinen Versorgungsanrechten ein zur Altersversorgung geeignetes Privatvermögen aufgebaut hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978 = FuR 2015, 224 Tz. 29).

Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach angedeutet hat, daß es in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich besondere Sachverhaltskonstellationen geben könnte, in denen ein »Hinübergreifen« auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 Tz. 35 f; 2014, 1978 = FuR 2015, 224 Tz. 30; 2018, 1415 = FuR 2018, 537 Tz. 24), betraf dies solche Fallkonstellationen, in denen ein haushaltführender Ehegatte, der zugunsten der Familienarbeit auf die Ausübung einer versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit verzichtet hat, im Falle der Scheidung im Versorgungsausgleich keine Kompensation für seine Nachteile bei dem Aufbau von Versorgungsvermögen erlangt, weil der erwerbstätige Ehegatte aufgrund seiner individuellen Vorsorgestrategie keine nennenswerten Versorgungsanrechte erworben, sondern seine Altersvorsorge bei vereinbarter Gütertrennung auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat. In solchen Fällen kann es im Einzelfall geboten erscheinen, dem haushaltführenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgungsanrechte einen modifizierten Zugewinnausgleich zu gewähren, der einerseits durch den zu dem Aufbau der entgangenen Versorgungsanrechte erforderlichen Betrag, und andererseits durch die gesetzliche Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt ist.

Gemessen daran ergeben sich in dem vorliegenden Fall keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Korrektur der zum Güterrecht getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen. Der Antragsteller verfügt ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers W. Automobil Handelsgesellschaft mbH vom 3. Januar 2019 über eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 4.000 € aus einer Pensionszusage vom 1. Juli 1992 mit Nachträgen, deren Ausgleichswert 1.320,81 €/Monat beträgt. Hierbei handelt es sich um ein nennenswertes Versorgungsanrecht, an dem die Antragsgegnerin - ebenso wie an dem ebenfalls zu teilenden Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 6,6504 Entgeltpunkten bzw. einer Monatsrente von 202,50 € - partizipieren würde. Ein Fall, in dem der erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge allein auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat, liegt demnach nicht vor.

2. Das vorliegende Verfahren stellt ein Verbundverfahren iSd § 137 Abs. 1 FamFG dar. Allerdings ist der weder von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, noch von dem Antragsteller im Wege der Anschlußbeschwerde angefochtene Scheidungsausspruch in Ziffer I. des amtsgerichtlichen Tenors gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 FamFG am 5. Dezember 2020 rechtskräftig geworden, und deshalb aus dem Verbund ausgeschieden (vgl. BGH FamRZ 2011, 31 = FuR 2011, 98). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß der Verbund der angefochtenen Folgesachen in dem Beschwerdeverfahren fortbesteht (BGH FamRZ 2013, 1366 = FuR 2013, 642 Tz. 16; OLG Hamm FamRZ 2021, 44). Dies bedeutet vorliegend, daß über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt durch einheitlichen Beschluß zu entscheiden ist (§ 142 Abs. 1 FamFG).

Da in der Folgesache Unterhalt die Zahlungsstufe noch nicht entscheidungsreif ist, ist der Senat an einer abschließenden diesbezüglichen Entscheidung gehindert. Insofern ist die amtsgerichtliche Entscheidung nur insoweit abändern, als über den Auskunftsantrag entschieden, und die Sache im Übrigen einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH NJW 2006, 2626 Tz. 14 f; 2009, 431 Tz. 12; FamRZ 2015, 247 = FuR 2015, 156 Tz. 19) an das Amtsgericht zurückverwiesen wird.

Um den Verbund zu wahren, kann auch bezüglich der Folgesache Zugewinnausgleich trotz der insoweit fehlenden Erfolgsaussicht die Beschwerde der Antragsgegnerin diese nicht umfassend zurückgewiesen werden; vielmehr darf auch in dieser Folgesache vorliegend lediglich über den - zulässigerweise - geänderten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin (abschlägig) entschieden werden; die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch im Verbund ist dem Amtsgericht vorbehalten. Bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich ist zur Wahrung des Verbundes die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben, und die Sache auch insoweit an das Amtsgericht zurückverweisen. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden (Sternal in Keidel, FamFG 30. Aufl. § 69 Rdn. 39a).

3. Der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin in der Folgesache Unterhalt ergibt sich aus §§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB. Der Anspruch erstreckt sich dabei auch auf die Ausgaben für vermögensbildenden Anlagen, da dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 = FuR 2018, 208; 223, 203 = FamRZ 2020, 21 = FuR 2020, 38) Auswirkungen auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs haben kann.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf einer Schätzung des Senats gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 38, 33 Abs. 1 FamGKG. Für den (nicht bezifferten) Zugewinnausgleichsanspruch hat der Senat zugrunde gelegt, daß die Antragsgegnerin selbst in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Januar 2018 von einem Gesamtvermögen des Antragstellers in Höhe von mehr als 23 Mio € ausging. Nach Abzug des von dem Antragsteller behaupteten Anfangsvermögens in Höhe von knapp 7,8 Mio € verbleibt eine Differenz von rund 15,2 Mio, die bei einem nach dem Vortrag der Antragsgegnerin von ihr erzielten Zugewinn von rund 160.000 € einen Ausgleichsanspruch von rund 7,5 Mio € ergibt. Im Rahmen des (nicht bezifferten) nachehelichen Unterhalts ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach der Scheidung begehrte Unterhalt maßgeblich. Da die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 10.865 € verlangt, ist im Rahmen einer Schätzung von einem Wert in Höhe von 130.380 € auszugehen. Für den Versorgungsausgleich ist bei vier Anrechten nach § 50 Abs. 1 FamGKG ein Wert von 26.160 € anzusetzen.

OLG Celle 2021-03-09 - 17 UF 172/20
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Anmerkungen

Das OLG hatte über den Bestand ehevertraglicher Regelungen (gegenseitiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs mit Wahl der Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und eine einseitige, nur für die Ehefrau geltende Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts, sowie Vereinbarung einer salvatorischen Klausel) zu entscheiden. Die Ehefrau hatte sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages berufen. Das FamG hat den Ehevertrag für wirksam erachtet, und die Ehe ohne Durchführung von Scheidungsfolgensachen geschieden. Die Beschwerde der Ehefrau hatte teilweise Erfolg.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2020, 1347) hat das OLG geprüft:
* objektive Seite: Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen
* subjektive Seite: einseitige Lastenverteilung ohne Kompensation
* Wirksamkeitskontrolle / Ausübungskontrolle

Es hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie die Unterhaltsbeschränkungen für sittenwidrig und damit für unwirksam erachtet, nicht hingegen den Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung. Aufgrund der vereinbarten salvatorischen Klausel blieb der Vertrag bis auf die unwirksamen Regelungen wirksam. Die ehevertraglichen Regelungen zum Unterhalt, zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich unterlägen der vertraglichen Disposition der Eheleute (BGH FamRZ 2005, 185 = FuR 2005, 228; 2013, 195 = FuR 2013, 157).

Auf der objektiven Seite der Prüfung der Sittenwidrigkeit komme es darauf an, ob die in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifende vertragliche Regelung ohne oder mit ausreichendem Nachteilsausgleich erfolgt ist, und damit gerechtfertigt war. Ein Unterlaufen des Schutzzwecks der gesetzlichen Regelungen liege vor, wenn eine evident einseitige, durch individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und dessen Vertrauen in den Bestand des Vertrages als unzumutbar erscheint.

Im Rahmen der subjektiven Seite zu der Feststellung der Sittenwidrigkeit hat das OLG auf folgendes abgestellt:
* Zuschnitt der Ehe
* Lebensverhältnisse der Ehegatten
* Der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck
* Die Beweggründe der einzelnen Ehegatten zum Abschluss des Vertrages

Bei Eingriffen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts komme es auf das Ausnutzen einer unterlegenen Verhandlungsposition zu der Bejahung der Sittenwidrigkeit nicht an.

Zeitlich erfolge die Prüfung und Bewertung der Vereinbarungen im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zum Vertragsabschluss. Da bei einem vorsorgenden Ehevertrag vor bzw. bei Eheschliessung die zukünftige Ausgestaltung der Ehe nicht feststehe, müssten bestimmte Wünsche der Eheleute zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Nachhinein zu erkennen sein. Das OLG hat auf folgende Punkte abgestellt:
* Die Eheleute differenzierten bezüglich der Unterhaltsregelungen »ohne Kind« und »mit Kind«,
* Die Ehefrau war bei Vertragsschluss im gebärfähigen Alter, und bekam später tatsächlich vier Kinder,
* Der Ehemann hatte aufgrund seiner zum Vertragsschluss schon ausgeführten selbständigen Tätigkeit keine massgeblichen Betreuungsleistungen erbracht,
* Die Ehefrau wurde in der Kinderbetreuung nur teilweise und erst Jahre später, nach Geburt des vierten Kindes, durch Kinderfrau und Au Pair unterstützt.

Die zwischen den Eheleuten abgesprochenen freiwilligen Leistungen in Höhe der Mindestbeträge in die Altersvorsorge des anderen Ehegatten konnten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht kompensieren, da diese Leistungen jederzeit eingestellt werden könnten, und vorliegend der Höhe nach keine angemessene Altersvorsorge begründet hätten.

Auch die Vereinbarung zum Unterhalt hat sich als sittenwidrig erwiesen, wobei eine geltungserhaltende Reduktion bei einer einheitlichen Unterhaltsvereinbarung durch die salvatorische Klausel nicht anzunehmen war.

Nach Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Ehevertrages hat das OLG sodann geprüft, ob der Vertrag unter Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition geschlossen wurde, mit der Folge, dass die Sittenwidrigkeit den gesamten Vertrag, und auch die salvatorische Klausel umfasst. Da die Unausgewogenheit eines Vertrages allein regelmässig nicht die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages nach sich zieht, müssen folgende Tatsachen kumulativ vorliegen (BGH FamRZ 2005, 185 = FuR 2005, 228; 2013, 195 = FuR 2013, 157):
* Einseitig belastende Vereinbarungen im Vertrag,
* Weitere, ausserhalb der Urkunde liegende Umstände, die die Überlegenheit des einen und die Unterlegenheit des anderen Ehegatten belegen,
* Bewusstes Handeln des anderen Ehegatten, das auch subjektiv verwerflich ist.

Bezüglich der Verzichte auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ist das OLG der Rechtsprechung des BGH gefolgt, wonach es eine Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich geben könne, die im Rahmen der Ausübungskontrolle zu berücksichtigen sei:
* wenn der eine Ehegatte aufgrund der Familienarbeit keine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ausübt,
* und der andere Ehegatte aufgrund der individuellen Vorsorgestrategie keine nennenswerten Versorgungsanrechte erworben hat,
* sondern seine Altersvorsorge durch Privatvermögen aufbaut, welches aufgrund der Gütertrennung nicht ausgeglichen wird.

Liegen diese drei Voraussetzungen vor, dann kann es im Einzelfall im Rahmen der Ausübungskontrolle zu einem modifizierten Zugewinnausgleich kommen, der einen Ausgleich der entgangenen Versorgungsanrechte darstellt.


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Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte; Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung.

BGB §§ 123, 138

1. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag beruft, muß zum einen Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte darlegen, und zum anderen noch verläßliche Angaben zu dem Verlaufe seines Erwerbslebens machen. Jedenfalls im Überblick muß dargestellt werden, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des anderen Ehegatten mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stehen entsprechende Auskunftsrechte (§ 4 Abs. 1 VersAusglG, unter Umständen auch gegen den Versorgungsträger, § 4 Abs. 2 VersAusglG) zur Verfügung.
2. Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß dann weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist, denn allein aus einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen keine Beweiserleichterungen.



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Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Abschluß eines sittenwidrigen Ehevertrages erst mehrere Monate nach der Heirat.

BGB §§ 138, 1408; GG Art. 6

Daß ein Ehevertrag erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird, steht dessen Beurteilung als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31. März 2021 - 5 UF 125/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) vom 29.05.2020 (43 F 3369/19) in den Ziffern 3. und 4. des Tenors wie folgt abgeändert:
(3.) Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand des Anfangsvermögens zum 19.12.2003, und
b) über den Bestand des Endvermögens zum 27.12.2019.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin zu den Ziffern I. 2. und I. 3. zurückgewiesen.
(4.) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
2. Hinsichtlich Ziffer 2., und soweit in Ziffer 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung die weitergehenden angekündigten Stufenanträge der Antragsgegnerin zu den Ziffern II. und III. abgewiesen worden sind, wird die Entscheidung aufgehoben, und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten in dem Beschwerdeverfahren - an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
4. Gerichtskosten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 267.090 € festgesetzt.

Gründe
I. Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Der Antragsteller ist Deutscher. Die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland; sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem im Jahre 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals bei dem Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf; im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zu dem Antragsteller nach Deutschland um. Die Beteiligten heirateten am 19. Dezember 2003; zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 50 Jahre, und die Antragsgegnerin fast 39 Jahre alt. Der Antragsteller hat aus erster, kurz vor der Heirat mit der Antragsgegnerin geschiedener Ehe zwei schon damals erwachsene Kinder.

Am 17. März 2004 schlossen die Ehegatten einen ersten notariellen Ehe- und Erbvertrag. Im eherechtlichen Teil finden sich folgende Regelungen:

» Für unsere Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gemäß § 1414 BGB.

1. Im Fall einer Ehescheidung soll jedoch derjenige Ehegatte, der im letzten Jahr vor der Scheidung ein geringeres Jahreseinkommen hatte als der andere, von dem mehr verdienenden einen Betrag von 2.000 € erhalten, der bei Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.

2. Wir schließen den Versorgungsausgleich teilweise dahingehend aus, daß die in der Ehezeit bis zur Einbürgerung der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht auszugleichen sind. Auf die Vorschrift des § 1408 Abs. 2 wurde hingewiesen.

3. Sollte unsere Ehe binnen einer Frist, von drei Jahren an, vom heutigen Tag an gerechnet, geschieden werden, verzichten wir auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht jeweils an. «

Der Antragsteller setzte außerdem die Antragsgegnerin erbvertraglich zu einem Drittel als seine Erbin ein.

Die in dem Vertrag angesprochene Einbürgerung der Antragsgegnerin erfolgte bislang nicht. Die Antragsgegnerin war damals ohne eigenes Erwerbseinkommen, besuchte einen Sprachkurs, und war arbeitsuchend gemeldet. Nach einem im Jahre 2009 aufgenommenen sechsmonatigen Praktikum fand die Antragsgegnerin ab Mai 2010 Arbeit als Physikerin mit einem nach Lohnsteuerklasse V besteuerten Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.400 €; seit dem Jahre 2011 ist sie stellvertretende Laborleiterin in einem Unternehmen, und verdient nach eigenen Angaben netto knapp über 2.000 €.

Am 15. März 2013 schlossen die Ehegatten wiederum notariell unter Bezugnahme auf den früheren Ehe- und Erbvertrag einen Änderungsvertrag, in dem jeweils für den Fall der Scheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit völlig ausgeschlossen, und auf nachehelichen Unterhalt vollständig verzichtet wurde; außerdem wurden die erbvertragliche Erbeinsetzung der Antragsgegnerin aufgehoben, und ihr statt dessen ein Betrag von 5.000 € sowie ein Wohnrecht für die Dauer von sechs Monaten in dem Hause des Antragstellers jeweils vermächtnisweise zugewandt.

Die Ehegatten trennten sich im Jahre 2018. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe; die Zustellung erfolgte am 27. Dezember 2019. Die Antragsgegnerin machte zunächst geltend, der Scheidungsantrag sei verfrüht, beantragte dann mit Datum vom 17. Februar 2020 aber ebenfalls die Scheidung. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 stellte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinn.

Mit dem hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich und zum Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns teilweise angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) die Ehe geschieden, sowie ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht werde zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, daß beide Eheverträge wirksam seien.

Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, daß wegen ungleicher Verhandlungspositionen die Notarverträge unwirksam seien. Sie beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 29. Mai 2020 wie folgt zu erkennen:

» 1. Ein Versorgungsausgleich findet von Gesetzes wegen statt.

2. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Bestand des Endvermögens zum 27.12.2019,

b) über den Bestand des Anfangsvermögens zum 19.12.2013,

c) über unentgeltliche Zuwendungen, welche er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat.

3. Den Wert aller unter vorstehender Ziffer I. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen.

Die unter den Ziffern II. und III. gestellten weiteren Stufen (Eidesstattliche Versicherung und Zahlungsantrag) sollen an die erste Instanz zurückverwiesen werden. «

Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Beschwerde; er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

In dem Beschwerdeverfahren wurden Antragsteller und Antragsgegnerin persönlich angehört; zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist neben dem Versorgungsausgleich auch der gesamte Anspruch auf Zugewinnausgleich, nicht nur der Auskunftsantrag. In dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ist »der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht« zurückgewiesen worden; zugleich wurde die Scheidung ausgesprochen, und eine Kostenentscheidung getroffen. Auch wenn in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nur auf den Auskunftsantrag Bezug genommen wird, ist damit der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns insgesamt - einschließlich der noch nicht bezifferten Zahlungsstufe - abgewiesen worden.

Die Beschwerde ist in der Sache, soweit es um den Auskunftsanspruch über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens und um den nicht durchgeführten Versorgungsausgleich geht, begründet.

1. Der Antragsgegnerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB zu, wobei es sich bei dem in dem Antrag genannten Stichtag des 19. Dezember 2013 zum Anfangsvermögen um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt: Gemeint ist der 19. Dezember 2003, der Zeitpunkt der Heirat der Beteiligten. Bereits der erste Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 2004, in dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen worden ist, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig; dessen Nichtigkeit ergreift nach § 139 BGB auch den im Jahre 2013 geschlossenen zweiten Ehe- und Erbvertrag.

a) Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann (BGH FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252 Tz. 12 f): Im Privatrechtsverkehr haben die Gerichte nämlich die Wirkkraft der Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch die Konkretisierung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu schützen. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, daß die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind. Maßgebliches Instrument zu der Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien läßt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat.

Ist jedoch aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Dies gilt auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regeln. Art. 6 Abs. 1 GG gibt ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

Allerdings setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die eheliche und familiäre Freiheitssphäre ihre verfassungsrechtliche Prägung auch durch Art. 3 Abs. 2 GG erfährt. Verfassungsrechtlich geschützt ist deshalb eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen. Der Staat hat infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Es ist Aufgabe der Gerichte, in solchen Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu der Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners den Inhalt des Vertrages einer Kontrolle zu unterziehen, und gegebenenfalls zu korrigieren. Auch die Eheschließungsfreiheit steht einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen (BVerfGE 103, 89 = FamRZ 2001, 343 = FuR 2001, 163 Tz. 32 ff).

Ein Ehegatte muß deshalb nicht eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung hinnehmen, soweit dies für ihn unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe - unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen, und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zu versagen ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt, und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH FamRZ 2018, 577 = FuR 2018, 252 Tz. 12 f).

b) Der erste Ehe- und Erbvertrag vom 17. März 2004 hält einer Wirksamkeitskontrolle an dem dargelegten Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob nicht bereits die hier zu beurteilenden Einzelregelungen des Ehevertrages bei isolierter Betrachtung nach § 138 Abs. 1 BGB als nichtig zu erachten sind, da jedenfalls der Ehevertrag vom 17. März 2004 bei einer Gesamtbetrachtung als nichtig anzusehen ist.

(1) Zunächst bestehen auch hinsichtlich einzelner Regelungen Anzeichen für eine objektiv einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt, und durch keinerlei Vorteile für die Antragsgegnerin ausgeglichen sind.

(a) Die Vereinbarung der Gütertrennung und damit der Ausschluß des Zugewinnausgleichs ist bei isolierter Betrachtung allerdings nicht zu beanstanden. Der Zugewinnausgleich wird von dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfaßt; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs in dem System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluß dieses Güterstandes für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein (BGH FamRZ 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12 Tz. 19).

(b) Fraglich erscheint aber eine objektive Benachteiligung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu dem nachehelichen Unterhalt getroffenen Abrede der Beteiligten. Einerseits wird mit dem grundsätzlichen Ausschluß nachehelichen Unterhalts für den Fall, daß die Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden wird, ein Rechtsgedanken aufgenommen, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB findet; andererseits fehlt die Wahrung der in dieser Vorschrift besonders geschützten Kindesbelange (vgl. BGH FamRZ 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12 Tz. 14; vgl. insgesamt BGH FamRZ 2013, 195 = FuR 2013, 157 Tz. 19); vielmehr wird in der Vereinbarung auch der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB für diesen Fall vollständig ausgeschlossen, obwohl die Antragsgegnerin bei Vertragsschluß durch die Erziehung eines Kindes gebunden war, gemeinsamer Nachwuchs, wie der Antragsteller bei der Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, durchaus zur Diskussion stand, und bei der damals 39-jährigen Ehefrau, soweit vorgetragen, auch nicht auszuschließen war, und diese überdies als Ausländerin, die zunächst in einem Sprachkurs ihre Deutschkenntnisse vertiefte, zunächst kein eigenes Erwerbseinkommen erwarten konnte.

(c) Dasselbe gilt auch hinsichtlich des zumindest potentiell zeitlich bis zu einer Einbürgerung der Antragsgegnerin befristeten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (BVerfG FamRZ 2006, 1000 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 164 Tz. 9; BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 = FuR 2020, 641 Tz. 92).

Deshalb ist der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen, so daß der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen steht (§ 6 VersAusglG). Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann daher nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam sein, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte kompensationslos aufgrund des bereits bei dem Vertragsschluß geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2014, 629 = FuR 2014, 477 Tz. 19 f). Ob damit die erforderliche einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin vorliegt, und außerdem bezüglich dieser Einzelregelungen auch die subjektiven Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind, kann hier dahinstehen.

(2) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 = FuR 2019, 412 Tz. 35).

(a) Hier zielte der objektive Gehalt der Gesamtregelung erkennbar auf eine solche einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin und ausschließliche Begünstigung des Antragstellers als dem wirtschaftlich Stärkeren mit dem alleinigen Einkommen und der damit nur ihm möglichen Vermögensbildung, zumindest in den Anfangsjahren der gemeinsam verbrachten Ehezeit.

Nur der Antragsteller hatte zu dem damaligen Zeitpunkt ein zudem erhebliches und gesichertes Einkommen; letzteres ergibt sich schon daraus, daß er zu Beginn der Ehe, insoweit seinen Angaben folgend, über Geldvermögen in Höhe von etwa 25.000 € sowie verschiedene Autos und eine Werkstattausrüstung verfügte, während er nunmehr ausweislich seiner hier vorgelegten Auskunft aus dem Trennungsunterhaltsverfahren über zwei Häuser mit insgesamt sieben Mietvertragsparteien verfügt. Er war und ist, wie er seiner künftigen Ehefrau im Jahre 2002 mitteilte, Kraftfahrzeugmechanikermeister, und übte diese Tätigkeit selbständig im Handel und Reparaturen aus, und war außerdem als angestellter Controller im Qualitätswesen in einem Industriebetrieb tätig. Die Antragsgegnerin war damals ohne Einkommen; erst im Jahre 2010 änderte sich ihre berufliche Situation.

Damit diente die güterrechtliche Regelung ganz einseitig den Interessen des Antragstellers; nicht einmal gemeinsamer Nachwuchs sollte bei einer Scheidung innerhalb von drei Jahren zugunsten der Ehefrau, die nicht nur kein eigenes Einkommen hatte, sondern zudem alleine einen 5-jährigen Sohn zu unterhalten hatte, unterhaltsrechtlich bedeutsam sein.

Nur der Ehemann konnte in den Anfangsjahren der Ehe mit dem Erwerb von Versorgungsanrechten rechnen, weil nur er (abhängig) erwerbstätig war. Der Versorgungsausgleich war bis zu der Einbürgerung der Ehefrau, die von den Eheleuten diskutiert, aber wegen des, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, damit verbundenen Verlustes der weißrussischen Staatsangehörigkeit und damit einer visumsfreien Einreise nach Weißrussland nicht verwirklicht worden ist, auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die vertragliche Erbeinsetzung stellte in Anbetracht der nicht ausdrücklichen anderweitigen Bestimmung iSv §§ 2279, 2077 BGB für den gerade problematischen Fall der Scheidung keine ausreichend sichere Kompensation dar, erst recht nicht die in dem Vertrag für den Fall der Scheidung vorgesehene einzige Einmalzahlung in Höhe von 2.000 €.

(b) Allerdings kennt das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so daß auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten, und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit läßt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen.

Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein; gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH FamRZ 2020, 1347 Tz. 29). Solche Umstände sind dann zu bejahen, wenn sich die Ehegatten bei dem Vertragsschluß nicht als »gleich starke Verhandlungspartner« gegenüberstanden, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftlichen wie sozialen Imparität der Ehegatten beruht (BGH FamRZ 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12 Tz. 22).

In dem vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin, auch wenn sie aus der Position einer verheirateten Ehefrau agieren konnte, als neu zugereiste Ausländerin, die in ihrer Heimat eine lukrative Arbeitsstelle mit schon erreichter Zusage einer guten Altersversorgung aufgegeben hatte, dem Antragsteller deutlich unterlegen. Auch wenn sie über ein gutes deutsches Sprachverständnis verfügte, wie der Antragsteller vorträgt, war sie von ihrem Ehemann wirtschaftlich und in persönlicher Hinsicht vollkommen abhängig. Als einkommenslose und gegenüber ihrem 5-jährigen Sohn allein unterhaltspflichtige Mutter war sie auch wegen des Kindes, demgegenüber der Antragsteller in keiner Weise verpflichtet war, auf den guten Willen ihres Mannes angewiesen. Sie mußte sich auf möglichen gemeinsamen Nachwuchs einstellen und in einem fremden Land zurechtfinden, zunächst ohne Anerkennung ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation. Damit hat sich der Antragsteller der prekären Situation seiner Ehefrau vollkommen verschlossen, und einseitig und nicht schutzwürdig alleine seine vermögensrechtlichen Interessen für den Fall der Scheidung zu wahren gesucht.

(c) Infolge der Gesamtnichtigkeit des ersten Ehe- und Erbvertrages vom 17. März 2004 ist nach § 139 BGB auch der zweite Ehe- und Erbvertrag vom 15. März 2013 unwirksam. Die beiden Verträge bilden schon inhaltlich ein einheitliches Rechtsgeschäft. Daß der zweite Ehe- und Erbvertrag auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, macht keine Seite, insbesondere nicht der hiervon begünstigte Antragsteller geltend.

2. Der Anspruch auf Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen, welche der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat, ist nicht begründet. Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Damit umfaßt der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB umfaßt werden. Allerdings besteht dieser Anspruch grundsätzlich nur dann, wenn der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, die ein unter § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB fallendes Handeln nahelegen, zumindest dann, wenn nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt wird (vgl. BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 = FuR 2012, 658 Tz. 35 ff). Dazu fehlt jeglicher Vortrag der auskunftsberechtigten Antragsgegnerin.

3. Desgleichen ist der Antrag, den Wert »aller unter vorstehender Ziffer I.« bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen, zurückzuweisen, und zwar bereits als unzulässig, weil völlig unklar ist, um welche Vermögensgegenstände es gehen soll. Der Antrag ist unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig formuliert.

4. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist aus den dargelegten Gründen nicht wirksam erfolgt, weshalb der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

5. Das Verfahren ist deshalb, soweit es die weiteren Anträge des per Stufenantrag geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich anbelangt, auf Antrag der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung der § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (vgl. BGH NJW 1982, 235) an das Familiengericht zurückzuverweisen; dasselbe gilt zur Wahrung des Verbundes nach §§ 142, 137 FamFG hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich.

III. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 40, 42, 50 FamGKG. Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Ehegatten das gemeinsame monatliche Einkommen mit 5.100 € angegeben. Bei drei Anrechten (gesetzliche Rente auf beiden Seiten und Betriebsrente bei dem Antragsteller) errechnet sich ein Verfahrenswert von 4.590 €. Für den Zugewinnausgleich richtet sich der Verfahrenswert nach dem noch unbezifferten Zahlungsantrag und den Vorstellungen der Antragsgegnerin; daraus errechnet sich ein Wert von 262.500 €.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten in dem Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 150, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

OLG Karlsruhe 2021-03-31 - 5 UF 125/20
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Anmerkungen

Die Antragsgegnerin war zugereiste Ausländerin, die in ihrer Heimat eine lukrative Arbeitsstelle mit schon erreichter Zusage einer guten Altersversorgung aufgegeben hatte. Sie verfügte zwar über ein gutes deutsches Sprachverständnis, war jedoch von ihrem Ehemann wirtschaftlich und in persönlicher Hinsicht vollkommen abhängig. Als einkommenslose und gegenüber ihrem 5-jährigen Sohn allein unterhaltspflichtige Mutter war sie auch wegen des Kindes, demgegenüber der Antragsteller in keiner Weise verpflichtet war, auf den guten Willen ihres Mannes angewiesen. Sie musste sich auf möglichen gemeinsamen Nachwuchs einstellen und in einem fremden Land zurechtfinden, zunächst ohne Anerkennung ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation. Dieser prekären Situation seiner Ehefrau hatte sich der Antragsteller vollkommen verschlossen, und einseitig und nicht schutzwürdig alleine seine vermögensrechtlichen Interessen für den Fall der Scheidung zu wahren gesucht.

Das OLG hatte sich innerhalb der richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen mit dem »Schwergewicht« Versorgungsausgleich in Verbindung mit dem »Leichtgewicht« Güterrecht zu befassen.

1. Als Schwergewicht werden Scheidungsfolgen aus dem Kernbereich bezeichnet. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der zu dem Kernbereich gehört, kann allein für sich genommen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn ein solcher Ausschluss zur Folge hat, dass ein Ehegatte kompensationslos aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversorgung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

2. Als Leichtgewicht, also eine Scheidungsfolge ausserhalb des Kernbereichs, wird der Ausschluss des Güterstandes hingegen für sich allein genommen regelmässig nicht sittenwidrig sein: Der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts umfasst nicht den Zugewinn, der daher ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ist.

3. Allerdings werden diese grundsätzlich unterschiedlichen Gewichte regelmässig in einer Gesamtwürdigung »verklammert«: Selbst wenn ehevertragliche Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag dennoch im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung insgesamt als sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Das OLG hat im Rahmen dieser Gesamtwürdigung den Vertrag als sittenwidrig erachtet: Die Einzelumstände einschliesslich der Vereinbarung zum Güterrecht und zum nachehelichen Unterhalt zeigten das einseitige Interesse des Ehemannes an der Regelung, und zudem, dass sich die Ehegatten bei Vertragsschluss nicht als »gleich starke Vertragspartner« gegenüber standen, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Imparität der Ehegatten beruht. Dies galt im Hinblick darauf, dass die Ehefrau insbesondere als Immigrantin in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht vollständig von ihrem Ehemann abhängig war.


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