Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

BGB §§ 1385, 1386 - Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft - FD-Logo-500

BGB §§ 1385, 1386 - Vorzeitige Aufhebung
der Zugewinnausgemeinschaft




BGB § 1385 - Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.


BGB § 1386 - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.






 



___________________________________________________________________________________________

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; eheliche Lebensgemeinschaft; vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Unterrichtungspflicht der Ehegatten über das Vermögen nach der Trennung.

BGB §§ 1353, 1385, 1386

1. Ein wechselseitiger Unterrichtungsanspruch der Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen besteht auch nach der Trennung bis zu dem endgültigen Scheitern der Ehe fort.
2. Verletzt ein Ehegatte diese Pflicht beharrlich, dann kann der andere vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

OLG Köln, Beschluß vom 31. März 2020 - II-10 UF 205/19

Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, daß er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23.10.2019 (233 F 148/19) nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde des Antragsgegners zu entscheiden, weil bereits in erster Instanz eine mündliche Erörterung stattgefunden hat, und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln mit dem angefochtenen Beschluß die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben. Die Voraussetzungen nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft liegen vor.

Nach § 1685 Nr. 4 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, oder sich ohne ausreichenden Grund bis zu der gerichtlichen Erhebung des Antrages auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht der Ehegatten untereinander wird aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet: Die Ehegatten sollen sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens informieren.

Unterrichtung ist weniger als Auskunft, und beinhaltet lediglich Angaben über Art und Wert der wesentlichen Vermögensbestandteile; der andere Ehegatte muß sich ein grobes Bild von der Vermögenslage machen können. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen, noch ist er zu der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zu der Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet. Die grundlose beharrliche Weigerung setzt eine (wiederholte) Aufforderung des anderen Teils voraus (BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109; Schiefer in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB 9. Aufl. § 1385 Rdn. 19 ff). Die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2012, 1785 = FuR 2012, 658 Tz. 44; 2015, 32 = FuR 2015, 109 Tz. 31; OLG Köln FamRZ 2009, 605).

Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, daß die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2018 den Antragsgegner sowohl mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, vom 18. Januar 2019 und vom 7. März 2019 mit Fristsetzung zum 20. März 2019, und nochmals mit Schreiben vom 26. März 2019 zur Unterrichtung über sein Vermögen nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB aufgefordert hat, ohne daß eine zureichende Unterrichtung erfolgt sei. Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, daß nach der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Eheleute und in Folge einer Vielzahl von den Beteiligten geführter gerichtlicher Auseinandersetzungen zu dem Zeitpunkt der Auskunftsverlangen der Antragstellerin die Ehe der Beteiligten bereits gescheitert gewesen sei, mit der Folge, daß eine Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr bestanden habe.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß nicht bereits mit der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Beteiligten der Anspruch der Antragstellerin nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens des Antragsgegners entfallen sei; das folgt bereits aus der Interessenlage von Ehegatten, die trotz Trennung an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen zu unterrichten, die Möglichkeit zu haben, nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen zu können (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 Tz. 30, 31; Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts 8. Aufl. Kap. VII Rdn. 370).

Der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht deshalb - wie vorstehend ausgeführt - bis zu dem endgültigen Scheitern der Ehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend ist, daß trotz Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel erst mit der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Unterrichtungspflicht entfalle, denn zumindest bis zu dem Ablauf des Trennungsjahres besteht die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB fort, weil auch erst dann nach § 1566 Abs. 1 BGB bei beiderseitigem Scheidungsantrag oder aber Zustimmung des Antragsgegners hierzu von Gesetzes wegen das Scheitern der Ehe vermutet wird (Klein FuR 2011, 481, 485; Bergschneider, Familienrechtsvermögensrecht [2007] Rdn. 4.479).

Der Auffassung, der Unterrichtungsanspruch nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bestehe nur bis zu dem Scheitern der Ehe, wovon bereits bei endgültiger räumlicher Trennung ausgegangen werden könne (OLG Köln FamRZ 2009, 605; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906; Büte, JM 2015, 273 ff; Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht 6. Aufl. § 1385 BGB Rdn. 5) steht entgegen, daß sich auch dann noch aus der nicht aufgelösten Ehe die Rechtspflicht ergibt, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Verletzt ein Ehegatte in vermögensrechtlicher Hinsicht diese Rücksichtnahme, muß der andere Ehegatte bereits während des Laufs des Trennungsjahres die Möglichkeit zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft haben. Da der Ehegatte während des Laufs des Trennungsjahres grundsätzlich noch keinen Scheidungsantrag stellen kann, ist die Interessenlage vergleichbar mit getrennt lebenden, jedoch nicht scheidungsbereiten Ehegatten, zumindest in groben Zügen über das Vermögen des anderen Ehegatten unterrichtet zu werden, um bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB gegebenenfalls vorzeitig die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeizuführen.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor Ablauf des Trennungsjahres, und folglich vor dem Scheitern der Ehe auf Unterrichtung über sein Vermögen in Anspruch genommen. Eine Unterrichtung in groben Zügen erfordert zumindest Angaben über Art und Wert der Vermögenspositionen. Die von dem Antragsgegner erteilte Vermögensauskunft genügt nicht, um diese Unterrichtungspflicht zu erfüllen; so fehlen beispielhaft wenigstens grobe Angaben über den Wert der Immobilien, sowie darüber, welche Immobilie mit Verbindlichkeiten in Höhe von 61.000 € belastet ist.

Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, trotz dreimaliger Aufforderung liege eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung nicht vor, denn er habe über sein Vermögen nicht unterrichten können, weil er keinen Zugriff auf die in der ehelichen Immobilie befindlichen Unterlagen gehabt, und die Antragstellerin ihm auch Post vorenthalten habe. Insoweit läßt der Antragsgegner jegliche Angaben vermissen, auf welche Unterlagen er keinen Zugriff hatte, und ob er nicht in anderer, nicht aufwendiger Art und Weise in der Lage gewesen wäre, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

OLG Köln 2020-03-31 - II-10 UF 205/19
Speichern Öffnen koe-2020-03-31-205-19.pdf (56,16 kb)


Anmerkungen

1. Nach der Trennung der Eheleute im Mai 2018 fordert die Ehefrau den Ehemann in der Zeit zwischen Dezember 2018 und März 2019 wiederholt erfolglos auf, sie über sein Vermögen zu unterrichten; daraufhin beantragte sie die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäss §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB, und hatte damit vor dem FamG Erfolg. Mit der Beschwerde rügt der Ehemann, ein Anspruch auf Unterrichtung über sein Vermögen habe zu dem Zeitpunkt der entsprechenden Aufforderungen der Ehefrau nicht mehr bestanden, da ein solcher Anspruch mit der endgültigen Trennung der Eheleute ende. Das OLG hat mit diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

2. Ein wechselseitiger Unterrichtungsanspruch der Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen bestehe gemäss § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB auch nach der Trennung bis zu dem endgültigen Scheitern der Ehe fort, und dieses werde nach § 1566 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf des Trennungsjahres gesetzlich vermutet. Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten, schon bei endgültiger räumlicher Trennung sei von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen, so dass dann auch die wechselseitige Pflicht zu der Unterrichtung über das Vermögen entfalle. Diese Auffassung berücksichtige aber nicht, dass auch unter getrennt lebenden Ehegatten eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen bestehe.

Hinweise
1. Die Entscheidung betrifft die schwierige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte den anderen mit Erfolg auf Unterrichtung über dessen Vermögen in Anspruch nehmen, und im Falle der Erfolglosigkeit der Aufforderung den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen kann. Während noch intakter Ehe besteht der Unterrichtungsanspruch zweifellos. Allerdings wird ihn kaum ein Ehegatte geltend machen; tut er es doch, dürfte das oftmals zur Trennung führen (Burschel, FamRB 2015, 3, 4). Nach erfolgter Trennung besteht der Anspruch zunächst weiter, allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nur bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (BGH FamRZ 2012, 1785 = FuR 2012, 658; 2015, 32, 35 = FuR 2015, 109). Würde man den Wegfall der Unterrichtungspflicht bereits bei räumlicher Trennung bejahen, könnte der zur Unterrichtung verpflichtete Ehegatte den Anspruch jederzeit einseitig durch Auszug zu Fall bringen. Er ist zwar dann nach der Trennung gemäss § 1379 Abs. 2 BGB zur Auskunft über sein Vermögen verpflichtet; das hilft dem anderen Ehegatten im Hinblick auf § 1385 Nr. 4 BGB aber nicht weiter: Der Auffassung, auch die Verletzung der Auskunftspflicht gemäss § 1379 Abs. 2 BGB falle unter § 1385 Nr. 4 BGB, hat der BGH bedauerlicherweise eine Absage erteilt (BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109).

Dem OLG ist daher zuzustimmen, dass der Unterrichtungsanspruch jedenfalls während des Trennungsjahres in der Regel fortbestehen muss. Dies widerspricht zwar der Auslegung des Merkmals »endgültiges Scheitern der Ehe« in anderen Zusammenhängen, in denen es schon beim Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung mit seinen persönlichen Sachen bejaht wird, etwa beim Gesamtschuldnerausgleich und der Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen. Die unterschiedliche Handhabung ist aber nach derzeitiger Rechtslage der einzig gangbare Weg, um den zur Unterrichtung berechtigten Ehegatten nicht rechtlos zu stellen

2. BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109:
» Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterrichtung voraus. Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich iSd § 1385 Nr. 4 BGB verweigert.
Danach hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits nicht in der geeigneten Form zur Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens aufgefordert hat. Deshalb bedarf die Frage, wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufgefordert worden sein muss, um eine beharrliche Weigerung gemäss § 1385 Nr. 4 BGB annehmen zu können, hier keiner weiteren Erörterung (vgl. hierzu OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; Bergschneider, FamRZ 2009, 1713, 1717, wonach regelmässig eine dreimalige Aufforderung erforderlich ist). «

3. Nachdem die Beschwerde nicht zurückgenommen wurde, hat das OLG den Beschluss vom 14.05.2020 (siehe nachstehend) erlassen.


__________________________________________________________________________________________________

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; eheliche Lebensgemeinschaft; vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Unterrichtungspflicht der Ehegatten über das Vermögen nach der Trennung.

BGB §§ 1353, 1385, 1386, 1566

1. Ein wechselseitiger Unterrichtungsanspruch der Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen besteht auch nach der Trennung bis zu dem endgültigen Scheitern der Ehe fort.
2. Verletzt ein Ehegatte diese Pflicht beharrlich, dann kann der andere vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Mai 2020 - II-10 UF 205/19

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 (233 F 148/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe
I. Die Beteiligten haben im Jahre 2009 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Seit Mai 2018 leben die Beteiligten getrennt. Bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - ist das Scheidungsverfahren (223 F 147/19) anhängig. Der Scheidungsantrag ist seit dem 27. Mai 2019 rechtshängig.

Die Antragstellerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2018, vom 18. Januar 2019, vom 7. März 2019 und vom 26. März 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zur Unterrichtung über sein Vermögen aufgefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei über die Vermögenssituation nicht unterrichtet; sie wisse nicht, welche Vermögenswerte bestünden, und welche Verbindlichkeiten noch auf diesen ruhten. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2019 wurde der Antragstellerin eine per Mail abgegebene Erklärung des Antragsgegners weitergeleitet, mit welcher kursorisch das Immobilienvermögen benannt, die immobilienbezogenen Verbindlichkeiten beziffert, und Angaben zu dem Notariat gemacht wurden; des Weiteren wurden zwei private Girokonten angegeben, und es erfolgten Angaben zu Wertpapierdepots mit einem Wert von 2,4 Mio € sowie Beteiligungen an überwiegend notleidenden geschlossenen Fonds; wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Diese Unterrichtung rügte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 25. April 2019 als unzureichend, und setzte zur Unterrichtung über das Vermögen des Antragsgegners letztmalig eine Frist bis zum 3. Mai 2019. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Mai 2019 machte der Antragsgegner ergänzende Angaben zu Pkws und den geschlossenen Fonds; wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragstellerin hat, gestützt auf §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe sich ohne ausreichenden Grund und beharrlich geweigert, sie über sein Vermögen zu unterrichten. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat ausgeführt, die Antragstellerin habe ihm die per Post zugesandten Bankunterlagen vorenthalten, so daß er nicht über sein Vermögen habe unterrichten können; im Übrigen bestehe der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterrichtungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Wegen der räumlichen Trennung im Mai 2018 und einer Vielzahl gerichtlich ausgetragener Streitigkeiten sei die Ehe der Beteiligten bereits zu dem Zeitpunkt der Unterrichtungsverlangen gescheitert gewesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen hat mit Beschluß vom 23. Oktober 2019 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Beteiligten zu den Zeitpunkten der Unterrichtungsverlangen der Antragstellerin noch nicht ein Jahr getrennt gelebt habe, so daß der aus § 1353 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch noch bestanden hätte. Die Unterrichtung des Antragsgegners über sein Vermögen sei unzureichend gewesen, da diese es der Antragstellerin nicht ermöglicht hätte, sich einen groben Überblick auf dessen Vermögen zu verschaffen. Der Antragsgegner habe für seine beharrliche Weigerung keinen zureichenden Grund angegeben, da seine Angaben trotz der mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2019 weitergeleiteten postalischen Bankschreiben im Nachfolgenden nicht in dem geschuldeten Umfang präzisiert worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, und rügt insbesondere die Rechtsansicht, daß trotz Trennung der Beteiligten und einer das Scheitern der Ehe implizierenden Konfliktkultur der Beteiligten ein Unterrichtungsanspruch der Antragstellerin nach § 1353 BGB gegeben sei, als fehlerhaft. Er beantragt, den Beschluß des Familiengerichts vom 23. Oktober 2019 abzuändern, und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren wird auf die in dem Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluß vom 31. März 2020 Hinweise in der Sache und zu dem beabsichtigten Vorgehen erteilt, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beteiligten haben zu den Hinweisen Stellung genommen.

II. Der Senat entscheidet, worauf er mit Beschluß vom 31. März 2020 hingewiesen hat, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde des Antragsgegners, weil bereits in erster Instanz eine mündliche Erörterung stattgefunden hat, und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

III. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben. Die Voraussetzungen nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft liegen vor.

Nach § 1685 Nr. 4 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, oder sich ohne ausreichenden Grund bis zu der gerichtlichen Erhebung des Antrages auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht der Ehegatten untereinander wird aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet. Die Ehegatten sollen sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens informieren. Unterrichtung ist weniger als Auskunft, und beinhaltet lediglich Angaben über Art und Wert der wesentlichen Vermögensbestandteile. Der andere Ehegatte muß sich ein grobes Bild von der Vermögenslage machen können.

Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen, noch ist er zu der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zu der Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet. Die grundlose beharrliche Weigerung setzt eine (wiederholte) Aufforderung des anderen Teils voraus (BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109; Schiefer in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. [2019] § 1385 Rdn. 19 ff). Die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann trotz Trennung der Ehegatten bestehen; sie entfällt erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (vgl. BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 = FuR 2012, 658 Tz. 44; BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 Tz. 31; OLG Köln FamRZ 2009, 605).

Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, daß die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2018 den Antragsgegner sowohl mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, vom 18. Januar 2019, vom 7. März 2019 mit Fristsetzung zum 20. März 2019 und nochmals mit Schreiben vom 26. März 2019 sowie vom 25. April 2019 zu der Unterrichtung über sein Vermögen nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB aufgefordert hat, ohne daß eine zureichende Unterrichtung erfolgt wäre.

a) Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, daß nach der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Eheleute und in Folge einer Vielzahl von den Beteiligten geführter gerichtlicher Auseinandersetzungen zu dem Zeitpunkt der Unterrichtungsverlangen die Ehe der Beteiligten bereits gescheitert gewesen sei mit der Folge, daß eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Antragstellerin nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr bestanden habe. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß aufgrund dieses Sachvortrages nicht die Feststellung getroffen werden könne, die Ehe der Beteiligten sei zu den Zeitpunkten der Unterrichtungsverlangen der Antragstellerin, welche während des laufenden Trennungsjahres erfolgt seien, endgültig gescheitert gewesen. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend ist, daß trotz Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel erst mit Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Unterrichtungspflicht entfalle, denn zumindest bis zu dem Ablauf des Trennungsjahres besteht der Unterrichtungsanspruch fort (Bergschneider, Familienvermögensrecht 2007 Rdn. 4.479; Klein, FuR 2011, 481, 485).

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, daß bereits bei räumlicher Trennung von dem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden könne (OLG Köln FamRZ 2009, 605; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906; Büte, JM 2015, 273 ff; Jaeger in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 6. Aufl. § 1385 BGB Rdn. 5). Das folgt bereits aus der Interessenlage von demjenigen Ehegatten, die trotz Trennung an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen zu unterrichten, die Möglichkeit zu haben, nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeiführen zu können (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (BGH FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 Tz. 30, 31; Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts 8. Aufl. Kap. VII Rdn. 370).

Im Übrigen steht diese Auffassung nicht in Einklang mit dem gesetzlichen Regelungen zum Scheitern der Ehe in Bezug auf die Ehescheidung selbst, denn ein Scheidungsantrag kann, mit Ausnahme des Vorliegens eines Härtefalles iSd § 1565 Abs. 2 BGB, frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres mit einer begründeten Erfolgsaussicht gestellt werden, weil auch erst dann nach § 1566 Abs. 1 BGB bei beiderseitigem Scheidungsantrag oder aber Zustimmung des Antragsgegners hierzu von Gesetzes wegen das Scheitern der Ehe vermutet wird, so daß für den Unterrichtungsanspruch nichts anderes gelten kann. Soweit der Antragsgegner mit seiner Stellungnahme vom 29. April 2020 zu den Hinweisen des Senats hierzu vorbringt, eines Unterrichtungsanspruchs nach § 1353 BGB bedürfe es trotz Aufgabe der Lebensgemeinschaft nur dann, wenn die Ehe als solche noch schutzwürdig sei, und das sei vorliegend wegen der räumlichen Trennung und der Vielzahl der gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten nicht der Fall, so daß die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr in Betracht gekommen wäre, irrt er über die von dem Gesetz vorgegebene zeitliche Ausdehnung des Schutzes der Ehe nach der Trennung der Ehegatten. Nach der Legaldefinition des Begriffs »Scheitern« in § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB muß hierfür festgestellt werden, daß die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und nicht erwartet werden kann, daß diese wiederhergestellt wird. Zwar ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - wie vorliegend - wesentliches Indiz dafür, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (BGH FamRZ 1978, 671). Die Prognose, daß nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen, erfordert jedoch die Feststellung des fehlenden Willens, die aufgegebene Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Hierbei handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf welchen allenfalls durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann.

Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft allein ist kein eindeutiges Anzeichen hierfür, weil insoweit auch die Möglichkeit einer spontan übereilten Entscheidung in Betracht gezogen werden muß (Rauscher in Staudinger, BGB [2018] § 1565 Rdn. 18); es muß daher eine gewisse Dauer hinzukommen. Insofern stellt nach der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB die einjährige Trennung die Prognose erfahrungsgemäß auf eine sichere Grundlage (BGH FamRZ 1981, 127 = BGHF 2, 331). Hieraus folgt, daß vor Ablauf des Trennungsjahres das eheliche Band grundsätzlich noch nicht aufgelöst werden kann, und somit geschützt wird mit der Folge, daß die Ehegatten auch noch berechtigt sind, den sich aus den ehelichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten nach § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsanspruch geltend zu machen, welcher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur darauf gerichtet ist, Grundlage für die Ermittlung des Haushaltsgeldes, des Taschengeldes oder für die Kalkulation geplanter Ausgaben zu sein, welche nur in intakter Ehe von Bedeutung seien. Auch nach einer Trennung kann ein berechtigtes Interesse des die Unterrichtung begehrenden Ehegatten bestehen, über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten unterrichtet zu werden, um hiernach den finanziellen Zuschnitt der künftigen Lebensgestaltung auszurichten.

b) Der Antragsgegner hat den Unterrichtungsanspruch der Antragstellerin nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor Ablauf des Trennungsjahres und folglich vor dem Scheitern der Ehe auf Unterrichtung über sein Vermögen in Anspruch genommen. Eine Unterrichtung in groben Zügen erfordert zumindest Angaben über Art und Wert der Vermögenspositionen. Die von dem Antragsgegner erteilten Erklärungen vom 22. März 2019, übermittelt mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2020 und vom 3. Mai 2020, genügen nicht, um diese Unterrichtungspflicht zu erfüllen, weil die Angaben zu Art und Wert der wesentlichen Vermögenswerte erkennbar unvollständig sind. Soweit der Antragsgegner mit seiner Stellungnahme vom 29. April 2020 zu den Hinweisen des Senats ausführt, er sei nicht verpflichtet gewesen, über Vermögenswerte zu unterrichten, welche der Antragstellerin aufgrund eigener Anschauung in groben Zügen bekannt seien, und insoweit auf die Immobilien in A., B. und C. verweist, ist zwar zutreffend, daß sich die Antragstellerin wegen der Kenntnis des Alters der Immobilien, des Bauzustandes und auch der Lage der Objekte eine ungefähre Vorstellung von dem Wert der Immobilien verschaffen konnte.

Im Übrigen hat die Antragstellerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß sie über die wirtschaftliche Situation der Beteiligten nicht informiert gewesen sei, weil der Antragsgegner das Vermögen alleine verwaltet habe. Daher ist die Unterrichtung des Antragsgegners über Anlagevermögen unzureichend wie zum Beispiel zu den Guthaben auf den zwei von ihm mit Mail vom 22. März 2019 benannten privaten Girokonten bei der D. Bank und der E. Bank. Die Kenntnis von den Girokonten allein vermittelt ohne Angabe über die Höhe der Guthaben keinen Überblick über diese Vermögenswerte. Soweit der Antragsgegner mit ergänzender Unterrichtung vom 3. Mai 2019 Angaben zu Beteiligungen an geschlossenen Fonds gemacht hat, hatte er zwar bereits mit Unterrichtung vom 22. März 2019 angegeben, daß diese überwiegend notleidend seien; jedoch läßt er in seiner ergänzenden Mitteilung vom 3. Mai 2019 jegliche Angaben dazu vermissen, welche der Fonds notleidend sind, und welche noch eine Werthaltigkeit, gegebenenfalls welchen ungefähren Umfangs, besaßen.

c) Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, trotz dreimaliger Aufforderung liege eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung nicht vor, denn er habe über sein Vermögen nicht unterrichten können, weil er keinen Zugriff auf die in der ehelichen Immobilie befindlichen Unterlagen gehabt, und die Antragstellerin ihm auch Post vorenthalten habe. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 7. März 2019 von ihr in den Umzugskartons vorgefundene Bankunterlagen übermittelt, so daß der Antragsgegner in der Lage gewesen wäre, über Girokontoguthaben und Depotwerte zu unterrichten. Er trägt auch selbst vor, daß ihm die Angabe des Depotvermögens in Höhe von 2,4 Mio € erst aufgrund der übermittelten Post möglich gewesen sei. Warum er jedoch nicht die Höhe des Girokontoguthabens am 22. März 2019 mitteilen konnte, oder aber - wie von der Antragstellerin gerügt - Steuerschulden in Höhe von 700.000 €, wird von ihm nicht dargelegt. Spätestens mit seiner ergänzenden Auskunft vom 3. Mai 2019 hätte hierzu Gelegenheit bestanden, die jedoch von dem Antragsgegner nicht wahrgenommen worden ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren war auf 5.000 € festzusetzen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 und 3 FamFG.

Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, der - wie vorliegend - nicht feststeht, und auch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen; maßgeblich ist dabei das Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 1973, 369), wobei für die Bewertung dieses Interesses ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichs maßgebend (BGH aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe AGS 2015, 34) oder auf die Höhe der (Verzugs- oder Anlage-)Zinsen abzustellen sein soll, die der antragstellende Ehegatte in der Zeitspanne zwischen vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft und einer Beendigung mit Scheidung werde ziehen können (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; zum Meinungsstand s. auch Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar 13. Aufl. Rdn. 9117 ff). Dieses Interesse kann jedoch nur anhand objektiver Kriterien bewertet werden, welche sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben müssen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 897; OLG Karlsruhe AGS 2015, 34; OLG Köln, Beschluß vom 17. August 2017 - 10 WF 49/17 - n.v.). Ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag keine genügenden Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung anhand objektiver Umstände, dann ist der Wert nach der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 3 FamFG mit 5.000 € zu bemessen.

Eine Bestimmung des Verfahrenswertes nach Bruchteilen oder nach einem Zinsvorteil ist vorliegend mangels genügender Anhaltspunkte für die Höhe einer erwarteten Zugewinnausgleichsforderung und folglich auch für eine etwaige Zinshöhe vorliegend nicht möglich, so daß - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Amtsgerichts - auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen ist. In der Antragsschrift sind keine Angaben gemacht worden, anhand derer das Interesse hätte bewertet werden können. Selbst der Antragstellerin war eine Konkretisierung dieses Interesses nicht möglich, so daß sie in der Antragsschrift ihr Interesse mit dem Regelwert von 5.000 € bewertet hat. Unbeachtlich ist, daß sich nachfolgend die Vermögenssituation des Antragsgegners und die Höhe einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung konkretisiert haben, denn der Verfahrenswert ist zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zu bestimmen; es wird nicht anhand nachfolgend gewonnener Erkenntnisse eine rückschauende Bewertung vorgenommen.

V. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Der aus § 1353 Abs. 1 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch ist bis zu dem endgültigen Scheitern der Ehe gegeben. Zu der hier relevanten Frage, wann das endgültige Scheitern der Ehe vorliegt, und welche Kriterien hierfür gegeben sein müssen, liegen - soweit ersichtlich - weder gesicherte Rechtsprechung der Instanzgerichte, noch höchstrichterliche Entscheidungen vor.

OLG Köln 2020-05-14 - II-10 UF 205/19
Speichern Öffnen koe-2020-05-14-205-19.pdf (79,26 kb)


_______________________________________________________________________________________________

Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Verfahrenskostenhilfe; Erfolgsaussicht für Arrest zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; kein Arrestgrund bei bloßer Umschichtung des Vermögens.

BGB § 1385; ZPO § 917

1. Ob ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich.
2. In Güterrechtssachen liegt ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB folgt ein solcher Arrestgrund regelmäßig bereits aus dem Arrestanspruch; außerhalb der vorgenannten Norm erfordert die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung ein unlauteres Verhalten des Schuldners.
3. Maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles; hierbei kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird.
4. Die offene Ansprache der Veräußerungsthematik zu einem Grundstück entspricht einer in Vergleichsverhandlungen vielfach wünschenswerten Transparenz, und steht jedenfalls einer Vereitelungsabsicht, die typischerweise einhergeht mit Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und Erfüllungsverweigerung des Schuldners, diametral entgegen.
5. Kündigt der Zugewinnausgleichsschuldner an, bei Unterliegen im Güterrechtsverfahren müsse seine im Streit befindliche Immobilie veräußert werden, begründet diese Erklärung allein keinen Arrestgrund.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Juli 2020 - 13 WF 124/20

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübben vom 25.05.2020 (30 F 116/20) wird zurückgewiesen.

Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Sicherung einer Forderung auf Zugewinnausgleich. Sie hat geltend gemacht, das Vermögen des Antragsgegners sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu arrestieren, denn es sei mit einer Vereitelung ihres Anspruchs zu rechnen, da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Zugewinnausgleichsverfahren anläßlich von Vergleichsverhandlungen unter dem 24. März 2020 schriftsätzlich ausgeführt habe, bei Fortführung des Verfahrens werde der Antragsgegner eine Immobilie veräußern, und dieser seine Veräußerungsabsicht gegenüber der Antragstellerin bekräftigt habe. Der Antragsgegner ist einem Vorbringen zu einer Vereitelung entgegengetreten: Die Veräußerung sei lediglich für den Fall eines Obsiegens der Antragstellerin angesprochen. In diesem Falle sei ihr Zugewinnausgleichsanspruch in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse aus einem Verkaufserlös zu leisten, und nur insoweit stehe eine Veräußerung im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. Mai 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lübben den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien ließen eine positive Beweiswürdigung des wechselseitig unter Beweis gestellten Vorbringens zugunsten der Antragstellerin als nahezu ausgeschlossen erscheinen, und eine vernünftige wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, würde wegen des absehbaren Mißerfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen. Die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 24. März 2020 seien für einen objektiven Empfänger dahin zu verstehen, daß der Antragsgegner, falls die Antragstellerin mit dem geltend gemachten Anspruch durchdringe, zu dessen Erfüllung die Immobilie veräußern müßte. Eine davon unabhängige Veräußerungsabsicht sei prognostisch nicht feststellbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, schon die von dem Amtsgericht festgestellte Verkaufsabsicht rechtfertige einen Arrest; zudem habe sie keinerlei Möglichkeiten, zu prüfen, ob der Antragsteller während des Zugewinnausgleichsverfahrens seine Meinung ändere, und die Immobilie unabhängig von dessen Ausgang veräußere, zumal die Wertvorstellungen der Beteiligten über deren Wert differierten, und sie ein Vergleichsangebot mit einer alternativen Finanzierung unterbreitet habe.

II. Die nach § 113 Abs. 1 S 2 FamFG, §§ 127, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) läßt sich prognostisch nicht feststellen.

Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Vollkommer in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 917 Rdn. 4 mwN); die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich (BeckOK ZPO/Mayer, [01.03.2020] § 917 Rdn. 6; Vollkommer, aaO § 917 Rdn. 4, jeweils mwN). In Güterrechtssachen liegt ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des § 1385 Nrn. 2 bis 4 BGB folgt ein solcher Arrestgrund regelmäßig bereits aus dem Arrestanspruch (vgl. Dose/Kraft, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 4. Aufl. [2018] 9.4 Voraussetzungen eines Arrests Rdn. 438).

Außerhalb der vorgenannten Norm erfordert die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung ein unlauteres Verhalten des Schuldners (Vollkommer, aaO § 917 Rdn. 5); maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BGH VersR 1975, 763; Vollkommer, aaO § 917 Rdn. 6 mwN). Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten; ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, daß der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGHZ 131, 95 ff; Drescher in MünchKomm, ZPO 5. Aufl. § 917 Rdn. 7 mwN). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen einer auch in dem Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren in engen Grenzen möglichen Beweisantizipation (Schultzky in Zöller, aaO § 114 Rdn. 33) zutreffend erkannt und umgesetzt, wogegen die Beschwerde auch keine konkreten Angriffe führt. Das Amtsgericht hat hierbei zutreffend auf den objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten abgestellt, und aus der Darstellung in der Vergleichskorrespondenz, nach der die Vermögenslage des Antragsgegners im Erfolgsfalle eine Veräußerung seines Grundstücks erfordere, mit Recht auf dessen Erfüllungswillen geschlossen. Die offene Ansprache der Veräußerungsthematik entspricht einer in Vergleichsverhandlungen vielfach wünschenswerten Transparenz, und steht jedenfalls einer Vereitelungsabsicht, die typischerweise einhergeht mit Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und Erfüllungsverweigerung des Schuldners, diametral entgegen. Für eine heimliche Vermögensumschichtung mit dem Zweck der Erfüllungsverweigerung hat die Antragstellerin keinen hinreichenden Vortrag erhoben; ihre subjektive Sicht, der Antragsgegner könne so verfahren, ist aus den oben dargestellten Gründen unerheblich.

Das von der Antragstellerin in selektiven Passagen herangezogenem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 1996 (FamRZ 1997, 622) ist nicht vergleichbar. Dort hatte der Schuldner - anders als hier - seine Veräußerungsabsicht verheimlicht, und einem Dritten wiederholt erklärt, die Gläubigerin werde aus dem Verkauf seines Hauses nichts erhalten, wie das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung als tragenden Umstand gewürdigt hat. Die Ablehnung eines Vergleichsangebotes der Antragstellerin durch den Antragsgegner stellt in Ansehung seiner Abschlußfreiheit kein unlauteres Verhalten dar.

Die derzeit noch unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten über den Immobilienwert zum Stichtag entsprechen einer üblichen Verfahrenslage in Zugewinnausgleichsverfahren, und rechtfertigen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht die Besorgnis einer Vermögensverschleuderung durch unterpreisige Veräußerung, womöglich nach Verfahrensende unterhalb des gerichtlich in dem Erkenntnisverfahren dann voraussichtlich festgestellten Wertes.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.

OLG Brandenburg 2020-07-17 - 13 WF 124/20
Speichern Öffnen bra-2020-07-17-124-20.pdf (59,28 kb)


Anmerkungen

Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für einen Arrestantrag und verwies zur Begründung des Arrestanspruchs darauf, der Antragsgegner habe anläßlich von Vergleichsverhandlungen schriftsätzlich ausgeführt, dass er bei einem Unterliegen im Güterrechtsverfahren seine Immobilie, deren Wert im Streit ist, veräußern müsse. Das FamG hat der Antragstellerin VKH versagt.

Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen. Ob ein Arrestgrund vorliege, richte sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Antragstellers; die blosse subjektive Sicht des Gläubigers sei unerheblich. In Güterrechtssachen liege ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, sofern die Vollstreckung des Anspruchs durch konkrete drohende Vermögensverschiebungen oder Verschwendungen gefährdet sei. Für die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung sei regelmässig ein unlauteres Verhalten des Schuldners erforderlich. Die Gesamtumstände müssten geprüft werden. Eine blosse Vermögensumschichtung ergebe noch keinen Arrestgrund; ein solcher sei erst dann zu bejahen, wenn zu besorgen sei, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen werde (BGHZ 131, 95 = NJW 1996, 321). Die offene Ansprache der Veräusserungsthematik entspreche hingegen einer in Vergleichsverhandlungen geradezu wünschenswerten Transparenz; sie widerspreche diametral einer Vereitelungsabsicht: Diese gehe typischerweise mit einer Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und einer Erfüllungsverweigerung des Schuldners einher.

In den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB folgt ein Arrestgrund regelmässig bereits aus dem Arrestanspruch.


______________________________________________________________________________________________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Kostenentscheidung und Verfahrenswert.

BGB §§ 1385, 1386, 1567; FamGKG § 42

1. Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, und stellen daher unterschiedliche Streitgegenstände dar.
2. Zu der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung.
3. In dem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € auszugehen.
4. Wird der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in erster Instanz abgewiesen, dem Antrag jedoch in zweiter Instanz stattgegeben, weil zwischenzeitlich die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller aufzulegen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 2021 - 13 UF 16/21

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 16.12.2020 (24 F 75/20) abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Die zwischen den Antragsbeteiligten aufgrund ihrer Eheschließung im Jahre 2003 bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung in dem Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt, und Rechtsanwältin U. E., F., als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Die Antragsbeteiligten haben im Jahre 2003 die Ehe geschlossen, und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Sie sind Eltern der im Jahre 2002 geborenen Zwillinge M. K. und K. K. Das Ehescheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Nauen (24 F 91/18) anhängig.

Am 6. Mai 2017 führten die Antragsbeteiligten ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse und Erbschaftsangelegenheiten betreffend einer in dem alleinigen Eigentum des Antragstellers stehenden Immobilie. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai 2017, auf dessen Inhalt der Senat verweist, wegen der von dem Antragsteller in dem Gespräch am 6. Mai 2017 vertretenen Position ihre Liebesbeziehung für beendet, zu der Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder jedoch bereit zu sein. Am 6. Januar 2018 teilte der Antragsteller den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Antragsgegnerin seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit.

Der Antragsteller hat mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 4. Mai 2020 vorgetragen, die Trennung sei im Mai 2017, und damit vor mehr als drei Jahren erfolgt. Am 6. Mai 2017 hätten er und die Antragsgegnerin sich wechselseitig ihren Trennungswunsch mitgeteilt, und daraufhin die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Sie hätten weiterhin in der Ehewohnung gelebt, jedoch unterschiedliche Wohn- und Schlafbereiche genutzt. Er hat beantragt, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie und der Antragsteller lebten erst seit dem 6. Januar 2018 getrennt; an diesem Tage habe der Antragsgegner ihr und den Kindern gegenüber erstmals einen Trennungswunsch ausgesprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie die eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung fortgesetzt, dabei zwar, wie bereits seit dem Jahre 2012, getrennte Schlafzimmer genutzt, aber im Übrigen nach außen hin und mit den Kindern genau so zusammengelebt wie zuvor, insbesondere gemeinsam Weihnachten und Silvester gefeiert.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020 durch den angefochtenen Beschluß vom 16. Dezember 2020 den Antrag unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines objektiv erkennbaren Vollzugs der Trennung vor Januar 2018 abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde vom 15. Januar 2021 verfolgt der Antragsteller sein Ziel einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unter Wiederholung seines Vortrags zu der Nutzung unterschiedlicher Wohn- und Schlafbereiche innerhalb der Ehewohnung weiter; weiter habe er seine Trennungsabsicht auch am 1. Juli 2017 auf einer Gartenparty kundgetan, und seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen. Mittlerweile sei jedenfalls ein Zeitraum von drei Jahren seit dem 6. Januar 2018 verstrichen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16. Dezember 2020 die Zugewinngemeinschaft zwischen den Antragsbeteiligten vorzeitig aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertieft ihren Vortrag zu der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 6. Januar 2018 unter Hinweis auf einen gemeinsamen Familienurlaub im August 2017, gemeinsame Besuche eines Konzerts und eines Weihnachtsmarkts, gemeinsame Geburtstagsfeiern, und von ihr für den Antragsteller erbrachte Versorgungsleistungen.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der angesichts des ausführlichen und umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten in dem Beschwerderechtszug kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Ehegatten seit dem 6. Januar 2021 seit drei Jahren getrennt leben, so daß die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der zwischen den Antragsbeteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft nunmehr erfüllt sind (§§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB).

Der Zulässigkeit des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft steht nicht die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht in dem Scheidungsverbundverfahren zwischen den Antragsbeteiligten entgegen, da Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (BGH FamRZ 2019, 1535 = FuR 2019, 600). Weiter fehlt dem vorliegenden Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da erst die - hier noch ausstehende - Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet.

2. Allerdings hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag zu Recht abgewiesen. Ein für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 Nr. 1 BGB erforderliches Getrenntleben der Antragsbeteiligten für die Dauer von drei Jahren, das den Anforderungen des § 1567 Abs. 1 BGB genügt (vgl. Szala in BeckOGK BGB, § 1385 Rdn. 9; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Stand: 01.05.2021] § 1385 Rdn. 9), hat der Antragsteller zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Philipp S. Fischinger in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht 4. Aufl. § 1386 Rdn. 7) nicht bewiesen; als Trennungszeitpunkt ist vielmehr der 6. Januar 2018 festzustellen. Über die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die nach außen manifestierte Verlautbarung des Trennungswillens des Antragstellers ab diesem Zeitpunkt besteht zwischen den Antragsbeteiligten Einvernehmen.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB). Um feststellen zu können, daß die Ehegatten getrennt leben, müssen beide Elemente - das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist - an dem von dem Antragsteller behaupteten Trennungstag, dem 6. Mai 2017, vorgelegen haben, und weiter vorliegen. Das vermochte der Antragsteller nicht zu beweisen.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt obliegt dem den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragenden Antragsteller (vgl. Szala, aaO § 1385 Rdn. 63). Der Antragsteller hat schon nicht die Verlautbarung seines eigenen Trennungswillens am 6. Mai 2017 gegenüber der Antragsgegnerin zu beweisen vermocht; allein deren Mitteilung, die Liebesbeziehung zu dem Antragsteller zu beenden, läßt nicht den Schluß zu, er habe ihr gegenüber seinen Trennungswunsch artikuliert, zumal sie die Beendigung ihrer Liebesbeziehung nur auf seine Haltung zu den Erb- und Vermögensfragen zurückführt. Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2017 läßt sich angesichts des darin ausdrücklich formulierten Interesses an der Aufrechterhaltung der Partnerschaft und Durchführung einer Familientherapie auch kein gegenüber dem Antragsteller erklärter Trennungswunsch entnehmen.

Weiter kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin habe in dem Scheidungsverbundverfahren (24 F 91/18) Auskunft über das Trennungsvermögen zu dem Stichtag 6. Mai 2017 beantragt. Ausweislich der erstinstanzlichen Verfügung in dem hiesigen Verfahren vom 14. August 2020 hatte nicht die Antragsgegnerin, sondern das Amtsgericht in dem Scheidungsverbundverfahren mit Verfügung vom 15. November 2018 auf den 6. Mai 2017 als anzunehmenden Trennungszeitpunkt hingewiesen. Tatsächliche Umstände für eine an diesem Tage vollzogene Trennung hat die Antragsgegnerin damit auch in dem Parallelverfahren nicht vorgetragen.

Des Weiteren weist der Antragsteller nicht nach, daß die häusliche Gemeinschaft der Antragsbeteiligten bereits seit dem 6. Mai 2017 oder seit dem 1. Juli 2017, dem Tag der Verlautbarung seines Trennungswunsches auf einer Gartenparty, aufgehoben war. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist gemäß § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB zwar auch innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1978, 884 = BGHF 1, 197), wozu allein das Vorliegen getrennter Schlafzimmer nicht ausreichend ist (vgl. S. Kappler in BeckOGK BGB, aaO [Stand: 01.02.2021] § 1567 Rdn. 33). Andererseits schließt die gemeinsame Nutzung von Räumen, die der Hygiene und Versorgung dienen (Küche, Toilette, Bad, Waschküche), sofern solche Räume in der Ehewohnung nur einmal vorhanden sind, die Annahme eines Getrenntlebens auch nicht aus. Mit Ausnahme der zwangsläufig gemeinsam zu nutzenden Räume darf aber kein Zimmer der ehelichen Wohnung mehr gemeinsam genutzt werden, sondern sie müssen strikt getrennt genutzt werden (Senat FamRZ 2021, 367).

Vorliegend fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag des Antragstellers zu einem getrennten Wohnen der Antragsbeteiligten innerhalb der Ehewohnung: Nur wenn konkret dargelegt wird, welche Räume innerhalb der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein, und welche gemeinsam genutzt werden, ob und wenn ja welche Mahlzeiten getrennt oder gemeinsam eingenommen werden, ob und wenn ja welche Versorgungsleistungen noch füreinander übernommen werden, ob und wenn ja welche Berührungspunkte zwischen den Ehegatten noch bestehen, liegt eine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage zur Beurteilung vor, ob die ehelichen Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurde, und damit das Nichtbestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung festzustellen ist (vgl. OLG Bremen FamRZ 2000, 1417). Insbesondere gegenüber dem Einwand der Antragsgegnerin, bis zum 6. Januar 2018 die Versorgungsleistungen für den Antragsteller übernommen, und mit ihm und den Kindern gemeinsame Mahlzeiten eingenommen zu haben, hätte der Antragsteller die räumliche Trennung der Ehewohnung konkret darlegen müssen.

Zwar hindert die Aufrechterhaltung gewisser familiärer Gemeinsamkeiten im Interesse der gemeinsamen Kinder, wie etwa die gelegentliche gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, nicht die Annahme eines Getrenntlebens (vgl. S. Kappler, aaO § 1567 Rdn. 42). Wenn jedoch die Ehegatten weiterhin regelmäßig die Mahlzeiten gemeinsam zubereiten und einnehmen, und einer der Ehegatten - wenn auch nur, um im Interesse der Kinder den Schein einer intakten Ehe aufrechtzuerhalten - den Haushalt wie gewohnt weiterführt, ist ein Getrenntleben zu verneinen (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 239; S. Kappler, aaO Rdn. 42). Gleiches gilt für den von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellten Einwand der Antragsgegnerin, im Sommer 2017 einen gemeinsamen Familienurlaub verbracht, und die Weihnachtsfeiertage und Silvester gemeinsam gefeiert zu haben. Gemeinsame Urlaube stehen zwar der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung nicht generell entgegen (vgl. S. Kappler, aaO Rdn. 47), führen jedoch zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft im Übrigen, denen der Antragsteller nicht gerecht geworden ist.

III. Die Entscheidungen über die Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge beruhen jeweils auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da der Antragsteller in dem Beschwerderechtszug nur aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs obsiegt hat, in dem erstinstanzlichen Verfahren hingegen zu Recht vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 3 FamGKG, und auf einer billigem Ermessen folgenden Schätzung des Interesses des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung des Zugewinnausgleichs (vgl. Szala, aaO § 1386 Rdn. 61.2).

IV. Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin zur Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 76, 78 FamFG, §§ 127 Abs. 1, 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Brandenburg 2021-05-19 - 13 UF 16/21
Speichern Öffnen bra-2021-05-19-016-21.pdf (68,77 kb)


Anmerkungen

1. Nachdem die Scheidung eingereicht und dort bereits die Folgesache Güterrecht eingeleitet worden war, beantragte der Antragsteller in einem gesonderten Verfahren, gemäss § 1386 iVm § 1385 Nr. 1 BGB die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben: Die Eheleute hätten sich bereits am 06.05.2017 getrennt. Das FamG hat den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zurückgewiesen: Die Trennung sei erst im Januar 2018 erfolgt; damit fehle es an der dreijährigen Trennungszeit fehle. Das OLG hat der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben: Zwar hätten sich die Beteiligten erst im Januar 2018 getrennt; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem OLG sei jedoch nunmehr die Drei-Jahres-Frist des § 1385 Nr. 1 BGB abgelaufen. Die Kosten der ersten Instanz wurden dem Antragsteller auferlegt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin.

2. Der Zulässigkeit des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft stehe nicht die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren entgegen, da Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellten (BGH FamRZ 2019, 1535 = FuR 2019, 600). Die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge beruhe jeweils auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Da der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren nur aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs obsiegt habe, in erster Instanz hingegen vollumfänglich unterlegen sei, seien ihm die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruhe gemäss § 42 Abs. 3 FamGKG auf dem Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

3. Hier lag kein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB - Leistungsverfahren) vor, sondern nur wegen vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1386 BGB - Gestaltungsverfahren). Ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB wäre unzulässig gewesen, da der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits anhängig war, und sich auch bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kein abweichendes Datum für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben hätte: Wird der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während des Scheidungsverfahrens gestellt, bleibt es für das Endvermögen bei dem früheren Zeitpunkt (§ 1384 BGB) der Einreichung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 2014, 24 = FuR 2014, 103).

4. Auch im Übrigen führt die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht nicht zur Unzulässigkeit des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bzw. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Während der Zugewinnausgleich als Folgesache erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird, führt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dazu, dass diese mit Rechtskraft der Entscheidung beendet wird, und damit der Zugewinnausgleich vorzeitig fällig und auch verzinslich wird. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt im Gegenteil dazu, dass nunmehr die Folgesache Güterrecht unzulässig wird: Mit Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn nicht mehr für den Fall der Rechtskraft der Scheidung geschuldet, sondern sofort. Dies wiederum hat zur Folge, dass die bisherige Folgesache Güterrecht ihre Eigenschaft als Folgesache verliert, und zwingend gemäss § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 145 ZPO aus dem Verbund zu trennen ist. Es handelt sich insoweit um eine echte Verfahrenstrennung, die zur Auflösung des Verbundes führt.

5. Der Zugewinn ist fortan als isoliertes selbstständiges Verfahren zu führen. Es handelt sich dann um eine Familienstreitsache; folglich ist dann auch über die Kosten nach §§ 91 ff ZPO zu entscheiden, nicht nach § 150 FamFG.

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel