Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

BGB § 1696 - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche - FD-Logo-500

BGB § 1696 - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche



BGB § 1696 - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.





 



_____________________________________________________________________________________________

Abänderungsverfahren; Erfolgsaussichten in Verfahren zur Konstituierung und zur Abänderung gerichtlicher und aussergerichtlicher Umgangsregelungen; Erfolgsaussicht eines erstmals gestellten Umgangsantrages.

BGB § 1696

1. § 1696 Abs. 1 BGB ist auf aussergerichtliche Umgangsvereinbarungen nicht analog anwendbar.
2. In Verfahren wegen Bewilligung von VKH hat die Erfolgsprüfung (§ 114 Abs. 1 ZPO) für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen, denn diese Bestimmung sichert Sorge- wie Umgangsregelungen, wenn auch mit möglicherweise unterschiedlichen Änderungsschwellen, vor Durchbrechungen ohne Änderung der Sach- und Rechtslage.
3. Dementsprechend müssen für Erfolgsaussichten in dem amtswegig zu führenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers oder die Sachlage bei Entscheidungsreife des Gesuchs (vgl. § 118 Abs. 1 ZPO) in Ansehung triftiger Gründe greifbare Anhaltspunkte für mögliche dahingehende Ermittlungsergebnisse (§ 26 FamFG) bieten, wobei das Gericht auch eine in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung vornehmen kann.
4. Demgegenüber kommt es für die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 ZPO) in amtswegigen Umgangsverfahren jedenfalls bei kindesschutzrechtlichem Einschlag nicht darauf an, ob der Vortrag des Beteiligten genügt, eine von ihm erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zu der Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses gibt, und zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu seinen Gunsten wirkende Umstände geltend machen kann. Dies wird sich bei erheblichem Aufklärungsbedarf und der Notwendigkeit zu einer jedenfalls erstmaligen Anhörung der Beteiligten aufdrängen, wobei in den Fällen der Ersttitulierung für eine auch in einem Verfahren wegen Bewilligung von VKH in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung regelmässig allenfalls geringer Spielraum bleibt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10. Juni 2020 - 13 WF 98/20

Anmerkungen

Das FamG hatte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen; die Tochter ist fremd untergebracht. Gemäss einer Absprache mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin übt die Antragstellerin begleiteten Umgang mit ihrer Tochter aus. In dem Sorgerechtsverfahren ist ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben; es liegt noch nicht vor. Die Antragstellerin hat bei dem FamG Umgangsantrag gestellt, und dafür VKH beantragt. Das AmtsG hat den Antrag auf VKH zurückgewiesen: Über den Umgang bestehe eine aussergerichtliche Vereinbarung, auf die § 1696 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Die Antragstellerin trage keine triftigen Gründe vor, die geeignet seien, eine Abänderung der Vereinbarung zu begründen; die Rechtsverfolgung biete daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg, und führte zur Bewilligung von VKH, da hinreichende Erfolgsaussichten nicht verneint werden könnten. Die diese Entscheidung tragenden Gründe ergeben sich aus den recht ausführlichen Leitsätzen.

Hinweise
1. Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO kann bei Umgangsanträgen nur unter sehr engen Voraussetzungen verneint werden. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:

* Es gibt noch keinen gerichtlichen Umgangstitel, und der Umgang wird vollständig verweigert: In diesem Falle muss der Antragsteller nur vortragen, dass er Umgang ausüben will, und eine gerichtliche Regelung fordert. Die Erfolgsaussicht kann nicht einmal dann verneint werden, wenn der Antragsteller sich schwerster Straftaten zum Nachteil der Mutter oder eines Kindes schuldig gemacht hat (BGH FamRZ 2016, 1058 = FuR 2016, 480).
* Es gibt noch keinen gerichtlichen Umgangstitel, und der Umgang wird aufgrund einer aussergerichtlichen Absprache ausgeübt: Auch hier ist Erfolgsaussicht bereits dann zu bejahen, wenn der Antragsteller eine gerichtliche Umgangsregelung fordert. Die Rechtsverfolgung kann allerdings mutwillig sein, wenn er nicht vorträgt, warum es unter Berücksichtigung des Kindeswohles nicht bei dem praktizierten Umgang bleiben soll, oder warum dieser durch eine gerichtliche Regelung festzuschreiben ist. Auch hier ist - wie in dem Anwendungsbereich des § 1696 Abs. 1 BGB - das Bedürfnis des Kindes nach Beständigkeit zu berücksichtigen.
*Ein gerichtlicher Umgangstitel ist vorhanden: Der Antragsteller muss dann vortragen, welche triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe für eine Änderung sprechen. Die Anforderungen an den Vortrag sind umso weniger streng, je älter der Titel ist.
2. Der hier entschiedenen Fall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen, ist aber wegen des parallel laufenden Sorgerechtsverfahrens nach § 1666 BGB atypisch. Warum es aus der Sicht der Antragstellerin nicht bei der aussergerichtlich praktizierten Umgangsregelung bleiben sollte, ist offensichtlich: Sie hat sich gegen die Entziehung des Sorgerechts zur Wehr gesetzt, und das Gericht hat dies zum Anlass genommen, um ein Gutachten in Auftrag zu geben. Es lag nahe, in den Gutachtenauftrag auch - jedenfalls hilfsweise für den Fall einer weiteren Fremdunterbringung des Kindes - Fragen zu der Gestaltung des Umgangs aufzunehmen.


___________________________________________________________________________________________

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung; Berücksichtigung des Kindeswohles und der Kindesinteressen.

BGB § 1696

1. Eine Sorgerechtsentscheidung ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
2. So wenig allerdings allein ein geäussertes Änderungsinteresse eines Kindes eine entsprechende Abänderungsentscheidung trägt, ist umgekehrt ein Verbleibenswunsch des Kindes - wenn auch vor dem Hintergrund des besonders zu würdigenden Kontinuitätsinteresses - nur einer von mehreren Gesichtspunkten für den übergeordneten Entscheidungsmaßstab des Kindeswohles.
3. Bietet der Aufenthaltswechsel für das Kind die besseren Lebens- und Entwicklungsbedingungen, dann ist auch die Durchbrechung des Kontinuitätsinteresses gerechtfertigt.
4. Familiengerichtliche Entscheidungen nehmen massgeblichen Einfluss auf das künftige Leben eines Kindes, so dass das Kind bei jeder Entscheidung eines Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen ist. Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 28. August 2020 - 9 UF 192/18

Anmerkungen

Die Beteiligten sind die Eltern des im Juli 2008 geborenen Kindes S., für das gemeinsame elterliche Sorge bestanden hat. S. wurde nach ihrer Geburt überwiegend durch den (seinerzeit arbeitslosen) Vater und die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Die Mutter hatte bereits als Kind und erneut nach der Geburt von S. erhebliche psychische Probleme; sie war seit ihrem 12. Lebensjahr - mit Unterbrechungen und in sehr loser Folge - in ambulanter Behandlung, und hatte sich wiederholt in - teils auch stationäre - Therapie begeben, die sie allerdings zeitweise vorzeitig abbrach. Die Eltern von S. trennten sich im Jahre 2010. Das Kind blieb bei der Mutter, die in der Betreuung des Kindes krankheitsbedingt in grossem Umfang auf ihre Eltern zurückgegriffen hat. Der Vater hatte Umgang mit S. zuletzt seit Anfang 2015 im üblichen 14-Tages-Rhythmus über das Wochenende.

Der Vater hat seit etwa 2011 eine neue Partnerin; aus dieser Beziehung stammt ein im Jahre 2019 geborenes weiteres Kind. Diese Partnerin war bis zum Beginn der (anhaltenden) Elternzeit als Physiotherapeutin beschäftigt; der Vater arbeitet als Paketzusteller mit täglichen Arbeitszeiten von 6.30 Uhr bis spätestens 18 Uhr, gelegentlich auch an Samstagen.

Die Mutter führt seit Ende 2015 eine Partnerschaft mit einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, mit dem sie sich seit November 2016 eine Wohnung teilt. Im Juni 2018 haben sie geheiratet. Seit August 2017 arbeitet sie in Teilzeit in der ambulanten Altenpflege bzw. jetzt in geteilten (Tag-)Schichten in einem Sanitätsdienst. Sie ist geprüfte Altenpflegehelferin, und hat weitere Fortbildungsmassnahmen erfolgreich absolviert.

In dem Erstverfahren hat das AmtsG - nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (ausschliesslich) zu der Erziehungsfähigkeit der Mutter - das gemeinsame Sorgerecht insgesamt aufgelöst, und dieses unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrages der Mutter dem Vater allein übertragen. Die Mutter leide an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, zeige ein äusserst hohes Maß an Egozentrik, und verfüge über eine sehr gut ausgeprägte Manipulationsstrategie. Sie sei nicht ansatzweise in der Lage, sich in die Tochter einzufühlen, und gerate schnell in Überforderung. Das Verhältnis der Eltern sei hochkonflikthaft; es komme immer wieder zu ausgeprägten Streitigkeiten auch in Anwesenheit des Kindes.

Im Juni 2017 hat die Mutter das sorgerechtliche Abänderungsverfahren und parallel dazu ein Umgangsabänderungsverfahren eingeleitet. Sie begehrt Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ihr allein übertragen werden solle. Nach einer dreimonatigen stationären Therapie bis Mitte April 2017 seien die behandelnden Therapeuten/Ärzte zu der Einschätzung gelangt, es liege aktuell keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung in der von der seinerzeit beauftragten Sachverständigen festgestellten Ausprägung vor. Sie setze ihre Behandlung ambulant fort; aus ihrer Sicht gebe es deshalb keine Gründe mehr, weshalb die - selbst einen Wechselwunsch und insbesondere (unstreitig) Ängste vor dem drohenden Schulwechsel formulierende - Tochter nicht bei ihr leben könne. Der Vater sei in dem Leben des Kindes kaum präsent. Die Lebensgefährtin verhalte sich gegenüber der Tochter grob und beleidigend; es zeigten sich auch Mängel in der Gesundheitsversorgung von S.

Der Vater ist dem Abänderungsantrag und den Vorhaltungen gegen seine Erziehungsfähigkeit entgegen getreten. Er sieht die Beziehung zu seiner Tochter durch Manipulationsversuche der Mutter, die den Schulwechsel verhindert habe, gefährdet. Er bezweifele eine hinreichende Stabilisierung der Mutter, die den Wechsel des Lebensmittelpunktes vorrangig aus egoistischen Motiven anstrebe. Eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei für ihn nicht denkbar; zu einer Elternberatung sei er nicht mehr bereit. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand berichteten über offensichtliche Beeinflussungen des Kindes gegen die Mutter durch den Vater und seine Partnerin.

Das AmtsG hat - zugleich auch für das Umgangsverfahren - ein neues familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Für die abschliessende Empfehlung betonte die Sachverständige das - biografisch begründete - besondere Bedürfnis von S. nach Stabilität und Kontinuität der Lebensbedingungen. Die psychische Gesundheit der Mutter sei trotz unverkennbarer, aber noch nicht hinreichend verfestigter Therapieerfolge langfristig ein starker Risikofaktor. Eine erneute Dekompensation der Mutter sei S. gegenüber keinesfalls vertretbar. Das wesentliche Risiko bei Verbleib beim Vater liege in dessen stark eingeschränkter Bindungstoleranz und der erheblichen Einflussnahme auf das Kind. S. würde vor die nicht zu bewältigende psychische Aufgabe gestellt, die Mutter weiter lieben zu wollen, und gleichzeitig eine kühle Distanz zu ihr wahren zu müssen; das komme einer Kindeswohlgefährdung gleich. Zur Minimierung dieses Risikos sei eine Intensivierung der persönlichen Kontakte zur Mutter angezeigt, damit S. eigene Erfahrungen sammeln, und diese eigenständig bewerten könne. Dringend nötig sei ein Bemühen der Erwachsenen aufeinander zuzugehen. Die Kommunikation der Eltern sei zwar entwicklungsbedürftig, aber grundsätzlich ausreichend, so dass die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die sich S. wünsche, möglich und zur Entlastung des Kindes zu empfehlen sei. Dem Vater solle aufgegeben werden, geeignete Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Die Weiterführung der aktuellen kindeswohlabträglichen Familiensituation wurde von der Sachverständigen als äusserst brisant für die gesunde Entwicklung des Kindes eingeschätzt.

Das AmtsG hat die Sorgerechtsanträge der Mutter abgewiesen und den Vater beauftragt, Beratungsangebote des Jugendamtes zu dem Themenkreis »Kind im Blick« in Anspruch zu nehmen, und keinen Schulwechsel vor der Rechtskraft der Entscheidung vorzunehmen. Das Gericht hat sich dabei an den gutachterlichen Einschätzungen orientiert, und unter Berücksichtigung der Defizite und Ressourcen auf Seiten beider Eltern die geringere Gefährdung für das Wohl des Kindes bei einem Verbleib im väterlichen Haushalt gesehen, der durch die erteilten Auflagen begegnet werden solle. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge lägen derzeit nicht vor; die Fronten hätten sich nach dem Anhörungstermin spürbar verhärtet.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Mutter hatte Erfolg. Das OLG hat die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB für die antragsgemässe Abänderung der Erstentscheidung zum Sorgerecht bejaht. Diese Sorgerechtsentscheidung sei - den Empfehlungen der Sachverständigen folgend - zu ändern, da dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

» Die Regelung in § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB entfaltet eine Stabilisierungsfunktion für gerichtlich angeordnete Sorge- und Umgangsverhältnisse. Die Vorschrift dient dem Schutze des Kindes wie auch des/der Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung dieser Ordnung. Gegen eine Änderung sprechen regelmässig das Kontinuitätsbedürfnis des Kindes sowie sein Interesse an einer Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen. Bei der Änderungsfrage gewinnt somit der Stabilitätsaspekt besonderes Gewicht; dieses bildet den Maßstab, an dem konkrete Gesichtspunkte für eine Änderung zu messen sind. Jedoch können im Einzelfall aufgrund von Verschlechterungen auf Seiten des sorgeberechtigten oder Verbesserungen auf Seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils die Gründe für eine Änderung so schwerwiegend sein, dass das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis dahinter zurückzutreten hat, und ein Aufenthaltswechsel geboten ist. Hierbei ist das Kindeswohl massgebliches Entscheidungskriterium, und zwar einerseits als grundlegende Eingriffslegitimation als auch als Entscheidungsmaßstab für Art und Umfang von Änderungen.

Die von dem Gesetz normierte Änderungshürde ist kein Selbstzweck, sondern nur Konkretisierung generell vermuteten Kindeswohles. Das individuelle Kindeswohl ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt, so dass sich erhebliche Relativierungen der Änderungsschwelle ergeben. So wenig allerdings allein ein geäussertes Änderungsinteresse eines Kindes eine entsprechende Abänderungsentscheidung trägt, ist umgekehrt ein Verbleibenswunsch des Kindes - wenn auch vor dem Hintergrund des besonders zu würdigenden Kontinuitätsinteresses - nur einer von mehreren Gesichtspunkten für den übergeordneten Entscheidungsmaßstab des Kindeswohls (vgl. dazu BGH FamRZ 2020, 252 = FuR 2020, 165). «

Nach den überzeugenden Feststellungen und Empfehlungen der Sachverständigen in ihrem aktualisierten Gutachten und den diesen folgenden Einschätzungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sei die äusserliche Kontinuität der Lebensumstände von S. bei dem betreuenden Vater zu durchbrechen, weil sich die Lebens- und Entwicklungsbedingungen bei der Mutter für das Kind in seiner jetzigen Lebensphase als entscheidend besser darstellten. Die Sachverständige habe zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass die - der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung aus dem Jahre 2016 entscheidend zugrunde liegende - psychische Störung der Mutter inzwischen für eine verantwortliche Ausübung des elterlichen Sorgerechts für die Tochter kein Hinderungsgrund mehr sei, und insbesondere auch die hauptverantwortliche Betreuung, Versorgung und Erziehung im Alltag der Tochter einschliesse. Damit sei das nach allgemeiner Ansicht in dem Tatbestandsmerkmal der triftigen Gründe nach § 1696 Abs. 1 BGB enthaltene Erfordernis erfüllt, dass neue tatsächliche Umstände vorliegen müssen, die zu einer veränderten Beurteilung der Verhältnisse Anlass geben, weil allein eine abweichende Beurteilung bei ansonsten unveränderter Ausgangs- (Sach- und Rechts-)Lage den Anforderungen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht genügt.


____________________________________________________________________________________________

Abänderung einer Entscheidung zum Umgangsrecht; Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit der Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung.

BGb § 1696

1. Es ist weder gewollt, noch praktisch realisierbar, dass sämtliche gerichtlichen Umgangsregelungen, die einmal getroffen wurden, bis zu der Volljährigkeit des Kindes permanent nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden; vielmehr sollen die Eltern grundsätzlich erforderliche Anpassungen der Umgangsregelung einvernehmlich selbst vornehmen.
2. Die Änderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe ist erst angezeigt, wenn die Änderung geboten ist, weil die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung deutlich überwiegen
3. Ein Umgang, den der Berechtigte nicht einfordert, kann nicht vereitelt werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 25. September 2020 - 12 WF 106/20

Anmerkungen

Die beschwerdeführende Mutter beantragte im Juni 2020 die Aufhebung der Umgangsvereinbarung, die sie und der Kindsvater im Rahmen eines Umgangsvermittlungsverfahrens im Januar 2020 geschlossen hatten. Der Umgang sei von dem Vater bislang nicht wahrgenommen worden, und sie wolle nunmehr weitere Enttäuschungen der sechs und vier Jahre alten Jungen vermeiden, die daraus resultierten, dass es zwar eine wirksame Umgangsregelung gäbe, der Vater den Umgang jedoch nicht wahrnehmen würde; auch wolle sie vermeiden, eventuellen Ordnungsmittelanträgen des Kindsvaters ausgesetzt zu sein, da sie sich für ihre Söhne eine stabile Beziehung zum Vater und regelmässige Umgänge wünsche. Das FamG hat den Antrag auf Bewilligung von VKH zurückgewiesen: Es bestehe kein Regelungsbedürfnis, und die Aufhebung der Vereinbarung sei nicht vorgesehen. Die Umstände hätten sich nicht geändert, und es sei keine Umgangsregelung ersichtlich, welche den Bedürfnissen und Gegebenheiten besser gerecht werden könnte. Der Vater nehme den Umgang nicht wahr; die Mutter müsse auch keinen Ordnungsmittelantrag befürchten, da dieser dem Kindsvater verwehrt sei, nachdem er sich selbst nicht an die Regelung halte.

Mit ihrer Beschwerde macht die Mutter geltend, die Existenz der Umgangsregelung löse bei den Kindern Erwartungen aus, die enttäuscht würden; das sei für alle belastend. Es fehle an Planungssicherheit. Seltenerer oder ganz ausgesetzter Umgang sei für die Kinder leichter. Ausserdem sei es denkbar, dass der Kindsvater plötzlich doch auf sein Umgangsrecht bestehen und daher Ordnungsmittel beantragen könnte. Sie beantragt nunmehr, den Umgang anderweitig zu regeln.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich sei gemäss § 1696 Abs. 1 BGB nur dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Kinder sollen davor geschützt sein, ständigen Gerichtsverfahren ausgesetzt zu sein. Es sei von der Mutter jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich eine Abänderung der vereinbarten Umgangsregelung positiv auf das Kindeswohl auswirken würde. Es sei weder gewollt noch praktisch realisierbar, dass sämtliche gerichtliche Umgangsregelungen bis zu der Volljährigkeit der Kinder permanent abgeändert würden. Die Eltern sollten die erforderlichen Anpassungen einvernehmlich selbst vornehmen. Die Mutter habe nicht einmal den Versuch einer Kontaktaufnahme zur aussergerichtlichen Abänderung dargelegt. Die für den Ausschluss des Umgangs erforderliche Kindeswohlgefährdung sei nicht ansatzweise erkennbar. Seltenere Umgangskontakte seien auch nicht zielführend, da der Kindsvater den Umgang überhaupt nicht wahrnehme; es sei nicht ersichtlich, weshalb er sodann den Umgang wahrnehmen sollte: Auch dann würden die Kinder gleichsam enttäuscht werden. Abhilfe könne hingegen Kommunikation der Eltern untereinander schaffen. Ordnungsmittel seien nicht zu befürchten, denn nicht eingeforderter Umgang könne auch nicht vereitelt werden.

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel