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BGB § 1360 - Verpflichtung zum Familienunterhalt - FD-Logo-500

BGB § 1360 - Verpflichtung zum Familienunterhalt




§ 1360 - Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.






 



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Familienunterhalt; Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch auf Wirtschaftsgeld für die Vergangenheit; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.

BGB §§ 1353, 1356, 1360, 1360a, 1360b, 1361

1. Die Zahlung von Wirtschaftsgeld kann nach der Trennung nicht mehr für davor liegende Zeiträume verlangt werden: Das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen. Da es nach der Trennung nicht mehr für den Bedarf der Familie treuhänderisch verwendet werden kann, erlischt der Anspruch nach der Trennung der Ehegatten.
2. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte unfreiwillig höhere Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet hat, als seiner anteilmäßigen Haftung entspricht.
3. Bei § 1360b BGB, der auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden ist, handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. November 2020 - 5 UF 65/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.03.2020 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold (33 F 197/19) abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Familienunterhalt. Sie sind seit dem Jahre 2003 miteinander verheiratet, und haben drei gemeinsame minderjährige Kinder. Seit dem 1. September 2019, spätestens seit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Immobilie am 6. September 2019, leben sie getrennt. Die Antragstellerin wohnt dort weiterhin mit den Kindern. Die Eheleute sind Eigentümer weiterer Immobilien, die wohl weitgehend belastet sind. Die Antragstellerin ist abhängig beschäftigt; der Antragsgegner ist nach einer Insolvenz im Jahre 2016 seit dem Jahre 2017 selbständig als Immobilienmakler tätig.

Im Dezember 2017 plante der Antragsgegner den Kauf eines Pkw für über 60.000 €, der vollständig fremdfinanziert werden sollte; aufgrund seiner fehlenden Solvenz nahm die Antragstellerin das Darlehen auf. Die monatliche Finanzierungsrate in Höhe von 655,97 € hat überwiegend der Antragsgegner bedient. Die Antragstellerin leistete auf das Darlehen 1.247,76 €. Am 21. Dezember 2017 unterschrieb der Antragsgegner folgende Erklärung:

» Ich H. Verpflicht mich ab Januar 2018 monatlich eine Unterhalt summe in Hoehe von 1000 € zu auf daß Konto meine liebe Frau zu bezahlen. In diese Summen sind eshalte Unterhalt kosten und Nebenkosten für daß Haus am C-Straße E. «

Beide Beteiligte sind sich insoweit einig, daß die Erklärung der Antragstellerin zumindest auch als Sicherheit dienen sollte, nach Vortrag des Antragsgegners auch als Sicherheit für die den Pkw finanzierende Bank. Die Antragstellerin behauptet, das Schreiben sei Bedingung für die Darlehensaufnahme gewesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2019 kündigte der Antragsgegner die Vereinbarung, und erklärte zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner sei bis zu der Trennung und damit für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2019 zur Zahlung von 1.000 € monatlich - abzüglich einmalig gezahlter 1.000 €, insgesamt daher 20.000 € - sowie zu der Zahlung der von ihr an die W. Bank geleistete Summe in Höhe von 1.247,76 € verpflichtet. Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 20.745,52 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er behauptet, er habe Familienunterhalt in den Jahren 2018 und 2019 auf andere Weise geleistet; so habe er einen Pkw für 6.700 € angeschafft, und im Jahre 2018 Aufwendungen für die Familie in Höhe von 31.000 € gehabt. Er ist der Auffassung, die Erklärung sei nichtig und unwirksam, da er sie nur zum Schein abgegeben habe: Man sei sich einig gewesen, daß daraus keine Rechte hergeleitet werden sollten. Jedenfalls stünde dem Anspruch die Regelung des § 1613 BGB entgegen. Zudem sei der Anspruch verwirkt, weil die Antragstellerin ihn erstmals mit dem Schreiben vom 2. September 2019 geltend gemacht habe. Darüber hinaus sei das Verhalten der Antragstellerin widersprüchlich, da sie gewußt habe, daß der Antragsgegner aufgrund der Insolvenz 2016 keine Einkünfte gehabt habe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold hat den Antragsgegner mit am 10. März 2020 verkündetem Beschluß zu der Zahlung von 19.200 € verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch folge aus §§ 241, 311 BGB oder aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2017 eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit des Zusammenlebens habe begründet werden sollen. Da der Antragsgegner am 6. September 2019 ausgezogen sei, sei für diesen Monat nur ein anteiliger Betrag von 1/5, also 200 €, zur Zahlung fällig. Die Kündigung des Antragsgegners habe lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten können. Die weiteren von dem Antragsgegner vorgetragenen Rechtsgründe stünden dem Anspruch nicht entgegen: Weder habe der Antragsgegner einen Anfechtungsgrund dargelegt, noch sei von einem Scheingeschäft auszugehen, oder der Anspruch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar. Den Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Pkw-Finanzierung hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, wobei er unter Wiederholung der rechtlichen Erwägungen aus der ersten Instanz ergänzend vorträgt. Er beantragt, den Beschluß des Familiengerichts vom 10. März 2020 aufzuheben, und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß, und beantragt die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

II. Die statthafte und auch im übrigen nach §§ 58 ff, 117 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB.

Ehegatten sind bis zu der Trennung gemäß § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Grundsätzlich ist der Familienunterhalt in Naturalleistungen zu erbringen; die Ehegatten können aber im Rahmen der §§ 1353, 1356 BGB jederzeit Vereinbarungen jeder Art über die Aufgabenverteilung und die zu leistenden Beiträge treffen (Voppel in Staudinger, BGB [2018] § 1360 Rdn. 23a), die nicht formgebunden sind. In der Praxis werden diese Vereinbarungen, ebenso Änderungen einer solchen Vereinbarung, regelmäßig mündlich oder konkludent geschlossen (BeckOGK/Preisner, BGB [Stand: 01.08.2020] § 1360 Rdn. 137); Mindestinhalt ist aber eine Einigung über die Rangfolge der Unterhaltsquellen, und eine Festlegung der Aufgaben und Funktionsteilung im Hinblick auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung (BeckOGK/Preisner, aaO § 1360 Rdn. 134). Insoweit steht nicht entgegen, daß das Schriftstück vom 21. Dezember 2017 lediglich die finanzielle Beteiligung des Antragsgegners, und damit weniger als den erforderlichen Mindestinhalt nennt, denn dabei handelt es sich offenkundig nur um die Verschriftlichung eines Teils der im Übrigen mündlich oder konkludent geschlossenen Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten. Unstreitig haben im Übrigen beide Ehegatten Beiträge zum Familienunterhalt geleistet.

Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2017, die der Auslegung nach § 133, 157 BGB unterliegt, ist auf die Zahlung dieses Wirtschaftsgeldes, und nicht auf eine - wohl grundsätzlich mögliche - Barunterhaltszahlung an die Antragstellerin zu deren freier Verfügung gerichtet. Davon geht zum einen die Antragstellerin selbst aus, da der Betrag für die »Ausgaben der Familie« verwendet werden sollte; auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung, denn es ist von »Unterhaltskosten« die Rede, also dem Bedarf, der tatsächlich anfällt, und ganz konkret von den Nebenkosten des Familienheims. Inhaltlich handelt es sich bei dem Betrag von 1.000 € deshalb nicht um an die Ehefrau zu leistenden Barunterhalt zur freien Verfügung - vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt -, sondern um Wirtschafts- und Haushaltsgeld.

Das Wirtschaftsgeld als Teil des Familienunterhalts umfaßt die zu der Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlichen Geldmittel ohne das Taschengeld; maßgebend für die Höhe sind die zwischen den Ehegatten getroffenen Absprachen (Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 3 Rdn. 57).

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 BGB kann die Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der Trennung indes nicht mehr für davorliegende Zeiträume verlangt werden, denn das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch zu der zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen (so überzeugend OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 132 [Ls]; auch OLG Hamm FamRZ 1988, 947; Weber-Monecke in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1360a Rdn. 16; Bömelburg, aaO § 3 Rdn. 56; Voppel, aaO § 1360a Rdn. 56). Da es nach der Trennung aber nicht mehr für den Bedarf der Familie treuhänderisch verwendet werden kann, erlischt der Anspruch nach der Trennung der Ehegatten (OLG Karlsruhe aaO; Bömelburg, aaO § 3 Rdn. 61; Weber-Monecke, aaO § 1360a Rdn. 16); andernfalls könnte der Unterhaltsgläubiger das für die Familie zu verwendende Wirtschaftsgeld für eigene Belange verwenden. Der Anspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist nicht mit den auf Zahlung einer Geldrente angelegten Unterhaltsansprüchen nach der Trennung vergleichbar, und hat insbesondere keine Ausgleichsfunktion (OLG Karlsruhe aaO); vielmehr soll der Familienunterhalt den Bedarf der gesamten Familie abdecken. Dem würde eine Barzahlung im Nachhinein an den (früheren) Ehepartner nicht mehr gerecht werden können.

Auch § 1360a Abs. 3 BGB, der auf § 1613 BGB verweist, steht dem nicht entgegen, weil die Geltendmachung rückständigen Wirtschaftsgeldes jedenfalls bis zu der Trennung möglich bleibt (OLG Hamm, und OLG Karlsruhe, jeweils aaO).

2. Die Voraussetzungen für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin liegen ebenfalls nicht vor. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte unfreiwillig höhere Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet hat, als seiner anteilmäßigen Haftung entspricht (OLG Celle FamRZ 1999, 162, 163; OLG Karlsruhe aaO; Klinkhammer in Wendl/Dose, aaO § 2 Rdn. 768; nach OLG Hamm aaO wohl nur, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Kredit aufnehmen oder auf seine Ersparnisse zurückgreifen mußte). Diesen Anspruch hat die Antragstellerin schon der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt, weil die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nicht allein maßgeblich sein kann; vielmehr wäre nur derjenige Teil auszugleichen, den die Antragstellerin mehr geleistet hat, als sie nach einer zu bildenden Haftungsquote hätte leisten müssen.

Unabhängig davon scheitert ein etwaiger Anspruch an § 1360b BGB. Die Vorschrift ist auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden (OLG Karlsruhe aaO; Bömelburg, aaO § 3 Rdn. 61). Die Rechtsnatur des § 1360b BGB ist streitig. Nach einer Auffassung handelt es sich um eine Auslegungs- oder Beweisregel (BeckOGK/Preisner, aaO § 1360b Rdn. 18). Mit der wohl herrschenden Meinung handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung: Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, nämlich die Wahrung des Familienfriedens, Rechtssicherheit, die Vermeidung hoher Nachforderungen und insbesondere die Verhinderung einer nachträglichen Abrechnung der Ehe (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1837, 1838; Voppel, aaO § 1360b Rdn. 5 mwN).

Die Vermutung, daß etwaige Zuvielzahlungen durch die Antragstellerin ohne Rückforderungsabsicht erfolgten, hat diese nicht widerlegt; insbesondere folgt aus dem Schriftstück vom 21. Dezember 2017 kein Beweis des Gegenteils: Dort wird lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners festgehalten, 1.000 € zu zahlen, nicht aber, daß die Antragstellerin die Rückforderung verlangen wird. Dies wird auch von der Antragstellerin in keiner Weise vorgetragen, und ist nicht aus den Umständen erkennbar. Die von ihr unsubstantiiert vorgetragenen »Erinnerungen« an die Zahlungspflicht lassen eine Rückforderungsabsicht nicht erkennen. Aus allem ergibt sich nur, daß der Antragsgegner seiner eigenen Unterhaltspflicht nachzukommen habe, nicht aber, daß die Antragstellerin Ausgleichsansprüche geltend machen wolle.

3. Ein Anspruch aus §§ 780, 781 BGB besteht nicht. Das Schreiben vom 21. Dezember 2017 ist kein abstraktes, sondern allenfalls ein kausales Schuldversprechen oder -anerkenntnis. Wichtiges Indiz dafür ist bereits die Bezugnahme auf den Unterhalt in dem Schreiben selbst als zugrunde liegende causa. Deutlich wird dies durch den Sachvortrag der Antragstellerin selbst, die das Schreiben als (Teil-)Regelung des Wirtschaftsgeldes ansieht, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben hat, daß es um den »Beitrag zum Familienleben« des Antragsgegners ging. Ein kausales Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen erzeugt aber keinen neuen, selbständigen Anspruch; es hat den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit zu entziehen, und seinem Inhalt nach festzulegen. Anspruchsgrundlage bleibt daher die ursprüngliche Forderung (juris-PK/Bork, [Stand: 01.02.2020] § 780 BGB Rdn. 2). So liegt es hier: Die Ehegatten haben lediglich die vereinbarte Verpflichtung zum Wirtschaftsgeld schriftlich festgehalten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 FamFG. Der Senat hat dabei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten gemäß § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG berücksichtigt.

IV. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 51 Abs. 2 FamGKG.

OLG Hamm 2020-11-11 - 5 UF 65/20
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Anmerkungen

Während der Zeit des Zusammenlebens in der gemeinsamen Immobilie hatte der Antragsgegner eine Erklärung unterzeichnet, wonach er sich verpflichtete, eine Unterhaltssumme in Höhe von 1.000 € auf das Konto der Ehefrau zu zahlen; in dieser Summe sollten die Unterhaltskosten und Nebenkosten für das gemeinsame Haus enthalten sein. Die nunmehr getrennt lebende Antragstellerin machte die bis zur Trennung aufgelaufenen Rückstände gerichtlich geltend. Das AmtsG hatte den Antragsgegner zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet: Der Anspruch folge aus § 241, 311 BGB oder aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.

1. Wirtschafts- und Haushaltsgeld
Ehegatten sind bis zur Trennung gemäss § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Grundsätzlich ist der Familienunterhalt in Naturalleistungen zu erbringen; die Ehegatten können aber im Rahmen der § 1353, 1356 BGB jederzeit nicht formgebundene Vereinbarungen jeder Art über die Aufgabenverteilung und die zu leistenden Beiträge treffen. In der Praxis werden diese Vereinbarungen ebenso wie auch Änderungen einer solchen Vereinbarung regelmässig mündlich oder konkludent geschlossen; Mindestinhalt ist aber eine Einigung über die Rangfolge der Unterhaltsquellen und eine Festlegung der Aufgaben und Funktionsteilung im Hinblick auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung. Insoweit steht nicht entgegen, dass das Schriftstück vom 21.12.2017 lediglich die finanzielle Beteiligung des Antragsgegners und damit weniger als den erforderlichen Mindestinhalt nennt, denn dabei handelt es sich offenkundig nur um die Verschriftlichung eines Teils der im Übrigen mündlich oder konkludent geschlossenen Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten. Unstreitig haben im Übrigen beide Ehegatten Beiträge zum Familienunterhalt geleistet.

Die Vereinbarung vom 21.12.2017, die der Auslegung nach § 133, 157 BGB unterliegt, ist auf die Zahlung dieses Wirtschaftsgeldes und nicht auf eine - wohl grundsätzlich mögliche - Barunterhaltszahlung an die Antragstellerin zu deren freier Verfügung gerichtet. Davon geht zum einen die Antragstellerin selbst aus, da der Betrag für die »Ausgaben der Familie« verwendet werden sollte; auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung, denn es ist von »Unterhaltskosten« die Rede, also dem Bedarf, der tatsächlich anfällt, und ganz konkret von den Nebenkosten des Familienheims. Inhaltlich handelt es sich bei dem Betrag von 1.000 € deshalb nicht um an die Ehefrau zu leistenden Barunterhalt zur freien Verfügung - vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt -, sondern um Wirtschafts- und Haushaltsgeld. Das Wirtschaftsgeld als Teil des Familienunterhalts umfasst die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlichen Geldmittel ohne das Taschengeld; massgebend für die Höhe sind die zwischen den Ehegatten getroffenen Absprachen.

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 BGB kann die Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der Trennung indes nicht mehr für davorliegende Zeiträume verlangt werden, denn das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen (OLG Hamm FamRZ 1988, 947; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 132 [Ls]). Da es nach der Trennung aber nicht mehr für den Bedarf der Familie treuhänderisch verwendet werden kann, erlischt der Anspruch nach der Trennung der Ehegatten; andernfalls könnte der Unterhaltsgläubiger das für die Familie zu verwendende Wirtschaftsgeld für eigene Belange verwenden. Der Anspruch aus § 1360, 1360a BGB ist nicht mit den auf Zahlung einer Geldrente angelegten Unterhaltsansprüchen nach der Trennung vergleichbar, und hat insbesondere keine Ausgleichsfunktion; vielmehr soll der Familienunterhalt den Bedarf der gesamten Familie decken. Dem würde eine Barzahlung im Nachhinein an den (früheren) Ehepartner nicht mehr gerecht werden können. Auch § 1360a Abs. 3, der auf § 1613 BGB verweist, steht dem nicht entgegen, weil die Geltendmachung rückständigen Wirtschaftsgeldes jedenfalls bis zur Trennung möglich bleibt.

2. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Die Voraussetzungen für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin liegen ebenfalls nicht vor. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte unfreiwillig höhere Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet hat, als seiner anteilsmässigen Haftung entspricht (OLG Celle FamRZ 1999, 162). Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin schon der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt, weil die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nicht allein massgeblich sein kann; vielmehr wäre nur derjenige Teil auszugleichen, den die Antragstellerin mehr geleistet hat, als sie nach einer zu bildenden Haftungsquote hätte leisten müssen.

Unabhängig davon scheitert ein etwaiger Anspruch an § 1360b BGB. Die Vorschrift ist auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden. Die Rechtsnatur des § 1360b BGB ist streitig. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung; nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, nämlich die Wahrung des Familienfriedens, Rechtssicherheit, die Vermeidung hoher Nachforderungen und insbesondere die Verhinderung einer nachträglichen Abrechnung der Ehe (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1837). Die Vermutung, dass etwaige Zuvielzahlungen durch die Antragstellerin ohne Rückforderungsabsicht erfolgten, hat diese nicht widerlegt; insbesondere folgt aus dem Schriftstück vom 21.12.2017 kein Beweis des Gegenteils: Dort wird lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners festgehalten, 1.000 € zu zahlen, nicht aber, dass die Antragstellerin die Rückforderung verlangen wird. Dies wird auch von der Antragstellerin in keiner Weise vorgetragen und ist nicht aus den Umständen erkennbar. Die von ihr unsubstantiiert vorgetragenen »Erinnerungen« an die Zahlungspflicht lassen eine Rückforderungsabsicht nicht erkennen. Aus allem ergibt sich nur, dass der Antragsgegner seiner eigenen Unterhaltspflicht nachzukommen habe, nicht aber, dass die Antragstellerin Ausgleichsansprüche geltend machen will.

3. Anspruch aus §§ 780, 781 BGB
Ein Anspruch aus §§ 780, 781 BGB besteht ebenfalls nicht. Das Schreiben vom 21.12.2017 ist kein abstraktes, sondern allenfalls ein kausales Schuldversprechen oder -anerkenntnis. Wichtiges Indiz dafür ist bereits die Bezugnahme auf den Unterhalt in dem Schreiben selbst als zugrunde liegende causa. Deutlich wird dies durch den Sachvortrag der Antragstellerin selbst, die das Schreiben als (Teil-)Regelung des Wirtschaftsgeldes ansieht, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben hat, dass es um den »Beitrag zum Familienleben« des Antragsgegners ging. Ein kausales Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen erzeugt aber keinen neuen, selbständigen Anspruch; es hat nur den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit zu entziehen und seinem Inhalt nach festzulegen. Anspruchsgrundlage bleibt daher die ursprüngliche Forderung: Die Ehegatten haben lediglich die vereinbarte Verpflichtung zum Wirtschaftsgeld schriftlich festgehalten.

4. Der Anspruch auf Familienunterhalt kann nur während der Zeit des Zusammenlebens geltend gemacht werden: Der Familienunterhalt soll den Bedarf der gesamten Familie abdecken. Dieser Zweck wird nicht mehr erreicht, wenn er im Nachhinein verlangt wird. Sofern mit dem geltend gemachten Betrag auch gemeinsame Verbindlichkeiten getilgt werden sollen, und diese die Ehefrau allein erbracht hat, bleibt ihr im Nachhinein immer noch der Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 426, 421 BGB, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

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