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BGB § 1684 - Umgang des Kindes mit den Eltern (Corona) - FD-Logo-500

BGB § 1684 - Umgang des Kindes mit den Eltern (Corona)








 



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Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil; Aussetzung des Umgangs aufgrund der Corona-Pandemie

BGB § 1684

Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 22. Mai 2020 - 1 UF 51/20

Anmerkungen

1. Die Eltern streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit der knapp sechs Jahre alten Tochter. Das Kind lebt in dem Haushalt der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Der Umgang zwischen Vater und Kind hat bislang in dem Bereich des Wohnortes der Mutter, und überwiegend in deren Beisein stattgefunden. Einem Umgang in dem Haushalt des Kindesvaters hat die Kindesmutter bislang widersprochen, da der Kindesvater für die der Tochter drohenden Gefahren im Haushalt oder im Strassenverkehr kein Gespür habe, und das Kind wiederholt im Auto nicht hinreichend gesichert habe.

Auf Antrag des Vaters hat das FamG den Umgang dahingehend geregelt, dass dieser für die Zeit bis Ende Juni 2020 an jedem Samstag von 10 Uhr bis 19 Uhr, und ab Juli 2020 an jedem zweiten und vierten Wochenende des Monats in der Zeit von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr stattfindet; ferner wurde ein wochenweiser Umgang während der Schulferien sowie am Ostermontag und am Pfingstmontag zugesprochen, und die Vorgehensweise bei krankheitsbedingter Verhinderung geregelt.

Die Kindesmutter begehrt die Bewilligung von VKH für die Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung, da die Umgangsregelung die dem Kind drohenden Gefahren ausser Acht lasse. Der Kindesvater verfüge weiterhin nicht über einen geeigneten Kindersitz; zudem sei aufgrund der nach der familiengerichtlichen Entscheidung eingetretenen Corona-Krise der Umgang gänzlich auszusetzen. Der Kindesvater tritt dem mit dem Vorbringen entgegen, dass er sich die Anschaffung und den Einbau eines Kindersitzes bei der Verkehrswacht habe dokumentieren lassen, und alle anderen Einwände einem Umgang nicht entgegenstünden.

Das OLG hat die begehrte VKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Das FamG habe den Umgang dem Kindeswohl entsprechend geregelt. Bei einem altersgerecht entwickelten knapp 6-jährigen Kind bestünde regelmässig nicht die Gefahr, dass es aus einem offenen Fenster stürzt, sich mit einem herumliegenden Messer schneidet, oder in einen Gartenteich fällt. Auch im Strassenverkehr brauche ein 6-jähriges Kind nicht ständig an der Hand geführt zu werden, wenn es auch so bei dem begleitenden Elternteil bleibt. Auch eine Neigung des Kindes zu Fieber oder Fieberkrämpfen sei kein Umgangshindernis, da die Kindesmutter dem Vater Informationen und Medikamente für ein angemessenes Verhalten in solchen Fällen mitgeben könne. Umgekehrt würde es dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn das Kind nicht auch längere Phasen bei dem Kindesvater verbringen könne. Die festgelegte Übergangszeit sei geeignet und ausreichend, damit das Kind den Haushalt des Vaters kennenlernen und sich auf die Übernachtungen vorbereiten kann.

Die Corona-Pandemie biete keinen Anlass, die Umgangsregelung abzuändern, weil ein Infektionsgeschehen von vornherein keinen Bezug zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts gemäss § 1684 BGB habe. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Ausübung des Umgangs im Einzelfall punktuell nicht möglich ist. Allein das Auftreten der Corona-Pandemie rechtfertige es nicht, den Umgang auszusetzen; insbesondere stehe einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gelte zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren; zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.

Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, komme daher nur eine behördliche Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid-19 in Betracht. Selbst eine Testung könne von dem umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien wie etwa das Vorhandensein typischer Symptome, oder der Kontakt mit bereits erkrankten Personen, vorlägen.

2. Die Entscheidung hat in begrüssenswerter Klarheit festgestellt, dass der Kontakt des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil von so zentraler Bedeutung für das Kindeswohl ist, dass die derzeitige Corona-Pandemie als solche diesem nicht entgegensteht. Eine anderslautende Auffassung würde den Umgang seit Eintreten der Corona-Pandemie auf unbestimmte Zeit vollständig zum Erliegen bringen; dies wäre mit dem Kindeswohl schlechterdings unvereinbar.

3. Die Benennung allgemeiner Lebensrisiken wie die Teilnahme am Strassenverkehr, scharfe Gegenstände in der Wohnung oder Teiche im Garten stehen dem Umgangsrecht regelmässig genauso wenig entgegen wie Erkrankungen des Kindes; all den bezeichneten Risiken sei altersangemessen durch den umgangsberechtigten Elternteil zu begegnen. Dem anderen Elternteil komme dabei die Aufgabe zu, die Durchführung des Umgangs nach § 1684 Abs. 2 BGB etwa durch ergänzende Kommunikation oder die Überlassung von Medikamenten oä zu befördern.


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Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung während der Corona-Pandemie.

BGB § 1684

1. Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
2. Bei Verstössen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der blossen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoss nicht zu vertreten hat.
3. Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstössen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.

OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Mai 2020 - 10 WF 77/20

Anmerkungen

Die Eltern hatten im Jahre 2018 einen gerichtlich gebilligten Vergleich geschlossen, wonach der Vater 14-tägig von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 15 Uhr zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist; die Eltern wurden auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Im Februar 2020 sagte die Mutter einen Wochenendumgang aufgrund einer Einladung des Kindes zu einem Kindergeburtstag ab. Am 25.03.2020 schlug sie dem Vater vor, die Umgangskontakte zur Verminderung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus zu verringern, weil sich in dem Haushalt des Vaters viele verschiedene Personen aufhielten, sie selbst seit Mitte März mit einer Erkältung gesundheitlich angeschlagen, und ihr Lebensgefährte in einem systemrelevanten Betrieb tätig sei, und nicht erkranken dürfe. An den Wochenenden ab dem 14.02.2020, dem 27.03.2020 und dem 10.04.2020 fanden keine Umgänge statt.

Das FamG hat von der Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter abgesehen, unter anderem weil der Mutter wegen der Corona-Pandemie kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Hiergegen wendet sich der Vater mit der sofortigen Beschwerde.

Das OLG hat die Entscheidung des FamG unter Zulassung der Rechtsbeschwerde abgeändert, und Ordnungsgeld für die Zuwiderhandlung ab dem 14.02.2020 in Höhe von 100 €, und für die Zuwiderhandlungen ab dem 27.03.2020 und dem 10.04.2020 in Höhe von je 75 €, sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Die Mutter habe die Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung zu vertreten. Der umgangsverpflichtete Elternteil sei ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils nicht befugt, über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu disponieren. Im Rahmen des § 89 Abs. 4 FamFG genüge Fahrlässigkeit.

Die Corona-Pandemie und die dadurch allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr führe grundsätzlich nicht dazu, dass Umgangskontakte nicht mehr stattfinden könnten. Da weder ein Elternteil, noch das Kind nachweislich an COVID-19 erkrankt gewesen sei, keiner der Betroffenen einer Quarantäneanordnung unterlegen, und auch kein besonderes Risikopotential im Hinblick auf schwere Vorerkrankungen vorgelegen habe, lasse die Corona-Pandemie das Verschulden der Mutter nicht entfallen. Auch der Umstand, dass im väterlichen Haushalt viele Personen leben, genüge ebenso wenig wie das abstrakte Ansteckungsrisiko für weitere Familienangehörige. Die Erkältung der Mutter sei ein allgemeines Lebensrisiko.

Im Rahmen einer Güterabwägung müssten allgemeine und abstrakte Gefahren hinter das hochrangige Rechtsgut des Umgangsrechts zurücktreten. Eine Prüfung des Kindeswohles finde in Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt. Auch eine Abänderung der Umgangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie sei nicht notwendig. Bei der Auswahl des Ordnungsmittels und dessen Höhe seien die hinter der Missachtung stehende Willensentschlossenheit, der Grad des Verschuldens, Art und Umfang des Verstosses, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen, ein etwaiges Mitverschulden des anderen Teils und die Wirkungslosigkeit bisheriger Ordnungsmassnahmen zu berücksichtigen.


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Regelung des Umgangsrechts; Bemessung des Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung bei eigenmächtigem Aussetzen des Kindesumgangs aufgrund der Corona-Pandemie.

BGB § 1684

1. Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich an dem Kindeswohl sowie an dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren; folglich ist stets zu prüfen, ob mildere Massnahmen in Betracht kommen.
2. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstosses, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstosses und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoss die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen.
3. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbussen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf in dem Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.
4. Setzt der umgangsverpflichtete Elternteil zu Beginn der Corona-Pandemie aus - rückblickend wohl übertriebener, unangemessener - Sorge um das gesundheitliche Wohl des gemeinsamen Kindes eine Umgangsvereinbarung eigenmächtig aus, liegt zwar ein bedeutsamer Pflichtverstoss vor; im Hinblick auf den Verschuldensgrad und das Maß der Vorwerfbarkeit ist ihm jedoch zugute zu halten, dass seine Handlungsmotivation in der durch eine äusserst unsichere Faktenlage geprägten Situation jedenfalls auch von der Sorge um die Gesundheit und damit einem grundsätzlich beachtlichen Belang des Kindes getragen war.
5. Verfügt der umgangsverpflichtete Elternteil nur über bescheidene Einkünfte, und ist er zudem mit verhältnismässig hohen Verbindlichkeiten belastet, so dass ihm monatlich nach Abzug der fixen Kosten ein Betrag von einigen Hundert Euro für sich und den Unterhalt des Kindes verbleibt, ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € angemessen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 5. Juni 2020 - 13 WF 100/20

Anmerkungen

Der Kindesvater begehrt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter, da diese zwischen den Eltern vereinbarte Umgänge mit dem Kind vorsätzlich vereitelt habe. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Kindeseltern hatten den Kindesumgang des Vaters durch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung einvernehmlich geregelt. Die Antragstellerin hat das Kind dem Antragsgegner ab dem 19.03.2020 bis einschliesslich April 2020 aufgrund befürchteter Infektionsgefahren im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht zu den vereinbarten Umgangsterminen übergeben: Das Kind sei aufgrund einer Asthmaerkrankung einer Risikogruppe zugehörig, weshalb der Umgang vollständig auszusetzen wäre. Das AmtsG hat gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld von zunächst 700 €, und unter teilweiser Abhilfe auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Kindesmutter sodann noch von 500 € festgesetzt.

Das OLG hat das Ordnungsgeld nochmals herabgesetzt. Die Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes dem Grunde nach lägen zwar vor: Die Antragstellerin habe gegen die Anordnungen der durch Beschluss gebilligten Umgangsvereinbarung schuldhaft verstossen, indem sie Vater und Kind die Ausübung ihres Umgangsrechts nicht ermöglicht habe. Die Umgangsvereinbarung sei verbindlich vereinbart worden, und würde durch potentielle Infektionsrisiken nicht berührt.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes entspreche jedoch nicht der ordnungsgemässen Ausübung richterlichen Ermessens. Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, habe sich an dem Kindeswohl sowie an dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft seien neben dem Verstoss und dessen Auswirkungen auch der Verschuldensgrad und die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten zu gewichten. Dies beinhalte insbesondere seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen); weiter seien auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbussen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf in dem Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.

Diese Maßstäbe würden vorliegend die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht rechtfertigen. Die Antragstellerin habe sich zwar aus übertriebener, unangemessener Sorge um das gesundheitliche Wohl des gemeinsamen Kindes entschieden, die Umgangsvereinbarung eigenmächtig auszusetzen; damit habe sie die Ausübung des persönlichen Umgangsrechts von Vater und Kind zumindest an den entsprechenden Terminen praktisch nicht nachholbar verhindert. Hierin liege folglich ein bedeutsamer Pflichtverstoss. Im Hinblick auf den Verschuldensgrad und das Maß der Vorwerfbarkeit könne der Antragstellerin allerdings zugute gehalten werden, dass ihre Handlungsmotivation in der durch eine im Hinblick auf die beginnende Pandemie äusserst unsichere Faktenlage geprägten Situation jedenfalls auch von der Sorge um die Gesundheit und damit einen grundsätzlich beachtlichen Belang des Kindes getragen war. Die Antragstellerin verfüge über eher bescheidene Einkünfte, und sei mit verhältnismässig hohen Verbindlichkeiten belastet, so dass ihr monatlich nach Abzug der fixen Kosten ein Betrag von einigen Hundert Euro für ihren und der Kinder Unterhalt verbleibe. Bei dieser Sachlage sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € angemessen.


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Ausübung des Umgangsrechts; Ordnungsgeld gegen das Jugendamt wegen Aussetzung der Umgangsbegleitung.

BGB § 1684

1. Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt, und das Familiengericht daraufhin von dem Jugendamt zu begleitende Elternumgänge geregelt, kann gegen das Jugendamt als Umgang begleitende Institution kein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt werden, wenn es die Umgangsbegleitung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ausgesetzt hat, weil es seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen kann.
2. Die Gründe des Widerrufs unterliegen keiner Nachprüfung durch das Familiengericht, so dass die umgangsbegleitende Person oder Institution - jedenfalls bei fehlender formeller Beteiligung an dem Verfahren - nicht Adressat einer vollstreckbaren Pflicht aus einem Umgangstitel sein kann.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Juni 2020 - 5 WF 107/20

Anmerkungen

Das im Jahre 2017 geborene Kind wurde im Jahre 2019 in Obhut genommen, und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Den Kindeseltern ist das Recht der elterlichen Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen entzogen worden. Das Jugendamt ist Ergänzungspfleger. Das AmtsG hat den Umgang zwischen den Kindeseltern und dem Kind dergestalt geregelt, dass sie mit ihrem Kind jeweils wöchentlich donnerstags in der Zeit von 9 Uhr bis 11.30 Uhr begleiteten Umgang haben dürfen, und dass der Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in Begleitung eines Mitarbeiters des Jugendamtes stattfindet. Das Jugendamt hatte sich bereit erklärt, die Umgangskontakte zu begleiten. Das AmtsG hatte das Jugendamt und die Eltern darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung Ordnungsmittel angeordnet werden können.

Im März 2020 teilte das Jugendamt den Kindeseltern mit, dass die ab dem 12.03.2020 angesetzten begleiteten Umgangstermine im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Sars-2 Virus nicht stattfinden könnten. Die Kindesmutter beantragte wegen 10-facher Zuwiderhandlung gegen die beschlossene Umgangsregelung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt. Das Jugendamt informierte das FamG, dass begleitete Umgangskontakte nicht stattfinden könnten. Ein Abänderungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Das Jugendamt rechtfertigt die Aussetzung der Umgangskontakte mit den durch das Land und die Kreisverwaltung aufgrund der Corona Pandemie erlassenen Auflagen. Die Behörde sei für den Publikumsverkehr geschlossen, und die Mitarbeiter seien angewiesen worden, keine Termine mit Ausnahme der im Rahmen von § 8a SGB VIII erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen. Weiterhin sei angeordnet worden, dass keine begleiteten Umgangskontakte stattfinden dürften. Das AmtsG hat gegen das Jugendamt wegen Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus dem Beschluss vom 14.11.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der Beschwerde.

Das OLG hat unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld zurückgewiesen. Soweit das Jugendamt in dem vorliegenden Fall zur Begleitung des Umgangs bereit war, und es als Umgang begleitende Institution in die gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB aufgenommen worden sei, führe das dennoch nicht dazu, dass die Umgangsbegleitung zu einer familiengerichtlich vollstreckbaren Verpflichtung erwachsen würde. Der Umgangsbegleiter sei keiner Vollstreckung nach § 39 FamFG zugänglich, weil seine Mitwirkung stets vor seinem jederzeit widerruflichen Einverständnis abhänge; das gelte nicht nur für ehrenamtliche Tätige oder freie Träger der Jugendhilfe, sondern auch für das Jugendamt selbst. In der durch das Jugendamt erfolgten Bereitschaftserklärung zur Umgangsbegleitung liege gegenüber dem Familiengericht lediglich die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft, und gegenüber den Umgangsberechtigten eine verwaltungsrechtliche Zusicherung der Gewährung von Leistungen nach § 34 SGB XII iVm § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII.

Das OLG hat jedoch die Frage offen gelassen, ob das Jugendamt dann zum Verpflichteten wird, wenn es an dem Umgangsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG auf seinen Antrag hin beteiligt wurde. Einen solchen Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG hatte die Behörde im Ursprungsverfahren jedoch nicht gestellt. In der Empfehlung der Durchführung begleiteter Umgänge als sozialpädagogische Fachbehörde liege nicht gleichzeitig ein solcher Beteiligungsantrag. Dementsprechend konnte das Jugendamt auch jederzeit, ohne dass die Gründe einer familiengerichtlichen Nachprüfung unterliegen würden, seine Mitwirkungsbereitschaft widerrufen. Die Frage, ob eine Aussetzung der Umgangskontakte infolge der Corona-Ansteckungsgefahren tatsächlich geboten gewesen sei, sei dementsprechend nicht zu prüfen.

Soweit das Jugendamt in seiner Funktion als Amtspfleger betroffen sei, und grundsätzlich Ordnungsmittel nach § 89 FamFG gegen das Jugendamt als Amtspfleger verhängt werden können, sei dies in diesem Fall nicht geboten, da durch den Widerruf des Einverständnisses zu Umgangsbegleitung es an einer zu der Umgangsbegleitung bereiten Person mangele.


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Umgangsregelung; einseitiges Abweichen von gerichtlich geregeltem Umgang wegen Corona-Pandemie.

BGB § 1684

1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen.
2. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden.
3. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann Ordnungsgeld verhängt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Juli 2020 - 1 WF 102/20

Anmerkungen

Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein gegen sie verhängtes Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung. Der Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn war durch familiengerichtlichen Beschluss im Jahre 2018 geregelt worden, wobei Zuwiderhandlungen mit einer Ordnungsgeldandrohung belegt wurden; seitdem wurde der Umgang auch entsprechend durchgeführt. Ende März 2020 teilte die Mutter dem Vater mit, sie setze den direkten Umgang zwischen Vater und Sohn aus, da ihre Eltern mit im Haushalt leben und zur Corona-Risikogruppe gehören würden. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und ihn auf dem Balkon sehen. Aufgrund dessen hat der Kindesvater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt.

Das FamG hat gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € festgesetzt. Das aufgrund des Infektionsschutzes erlassene Kontaktverbot gelte nicht im Verhältnis von Kindern zu ihrem in einem weiteren Haushalt lebenden Elternteil, sodass Kinder weiterhin ein Recht auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil hätten. Sofern die Bedenken der Mutter in der ersten Zeit der Unsicherheit wegen der Verbreitung des Coronavirus möglicherweise noch nachvollziehbar gewesen seien, gelte dies jedoch nicht für die Verweigerung bis zu dem Tag des Beschlusses. Mit ihrer Beschwerde trägt die Mutter weiterhin vor, dass sie die Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss nicht zu vertreten habe. Ein Umgang mit dem Vater würde das Kind einer Vielzahl von Personen aussetzen. Der Kindesvater nehme die Risiken einer Covid-19 Infektion nicht hinreichend ernst.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die gesetzlich vorausgesetzten Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung lägen durch die beharrliche Verweigerung der Kindesmutter eines persönlichen Kontakts des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn vor. Die Mutter habe dies auch zu vertreten. Der umgangsverpflichtete Elternteil sei ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt, über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Der Umstand, dass die Mutter sich aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gefühlt habe, aus einem ihrer Auffassung nach wichtigem Grund die Umgangsregelung abzuändern, lasse ihr Verschulden nicht entfallen.

Die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus hätten von Beginn an nicht dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden konnten. Die Kernfamilie sei von Kontaktbeschränkungen nicht umfasst. Der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, und unterfalle damit einem Ausnahmetatbestand.

Sofern die Mutter eine freiwillige Quarantäne einhält, und im Zuge dessen den Vater von Umgangskontakten fernhält, reiche dies für eine Entlastung ebenfalls nicht aus. Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge hätte eine Entscheidung, das Kind einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, schliesslich auch von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. Die vorzunehmende Ermessensübung führe somit dazu, dass vorliegend zu der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld zu verhängen war, um der Entfremdung des Kindes von dem Elternteil vorzubeugen.


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Ausgestaltung des Umgangsrechts; Bestimmung des Umgangsortes; Tragung der Umgangskosten; Ausfallen des Umgangs wegen Ausfall des Transportmittels; Corona-Schutzmassnahmen während des Umgangs.

BGB § 1684

1. Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt bis zu der Grenze der Kindeswohlgefährdung den Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, auch für den Ferien- und Feiertagsumgang, weshalb es seine Aufgabe ist, das bereits zu der Umgangszeit zählende Abholen und Zurückverbringen des Kindes zu organisieren, und die entsprechenden Kosten zu tragen. Wie das Kind dann zu dem Umgangsberechtigten gelangt, bzw. zurück zu dem anderen Elternteil - ob per Flugzeug, Bahn oder Pkw -, ist letztendlich allein Angelegenheit des Umgangsberechtigten; insoweit steht es dem anderen Elternteil auch nicht zu, darauf bestimmenden Einfluss zu nehmen.
2. Es fällt in den Risikobereich des Umgangsberechtigten, ob der von ihm organisierte Abhol-Transport des Kindes möglich ist. Ist aufgrund der konkreten Umstände (etwa wegen Ausfall des Transportmittels, auch angesichts der Corona-Pandemie) ein Umgang nicht möglich, fällt dieser ersatzlos aus, sofern die Eltern nicht einverständlich eine Ersatzregelung vereinbaren.
3. Auflagen betreffend FFP2-Masken als Schutzmassnahmen gegen Corona sind gegenüber dem Antragsteller bzw. den Kindeseltern schlechthin nicht angezeigt.
4. Ein Anspruch auf Einhaltung der Corona-Regeln während der Wahrnehmung von Umgang besteht jedenfalls im Regelfall nicht. Es versteht sich von selbst, dass der Umgangsberechtigte im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die von der (Landes-)Regierung getroffenen Massnahmen einhalten wird, um sich, seine Kinder und Dritte nicht unnötig der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus auszusetzen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20. August 2020 - 9 UF 119/20

Anmerkungen

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzelne Modalitäten des Kindesumgangs einer von dem FamG getroffenen Umgangsregelung. Auf die Beschwerde des antragstellenden umgangsberechtigten Vaters hat das OLG einzelne Regelungen abgeändert, und die Umgangsregelung zur besseren Übersicht insgesamt neu gefasst.

Grundsätzlich bestimme der Umgangsberechtigte bis zu der Grenze der Kindeswohlgefährdung den Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, auch für die Zeit des Ferien- und Feiertagsumgangs. Der Umgangsberechtigte habe daher den zur Umgangszeit zählenden Transport des Kindes zu organisieren, und die entsprechenden Kosten allein zu tragen. In der Wahl des Transportmittels sei der Umgangsberechtigte frei; er trage aber auch das Risiko, wenn ein solches ausscheide. Sei aufgrund des Ausfalls des Transportmittels und in Ermangelung von Alternativen kein Umgang möglich, falle dieser ersatzlos aus, sofern kein Einvernehmen mit dem anderen Elternteil über eine Ersatzregelung erzielt werden könne. Der Wochenendumgang sei über das 16. Lebensjahr des Kindes hinaus fortzuschreiben. Die von dem FamG im Ergebnis vorgenommene Befristung würde auf einen Ausschluss des Umgangs hinauslaufen, jedenfalls aber ein neues Umgangsverfahren erforderlich machen, was unzulässig sei.

Schliesslich seien Auflagen betreffend FFP2-Masken als Schutzmassnahmen gegen Corona gegenüber dem Umgangsberechtigten bzw. den Eltern nicht angezeigt. Ein Anspruch auf Einhaltung der Corona-Regeln während der Wahrnehmung des Umgangs bestehe im Regelfall nicht.

Hinweis
Können sich Eltern trotz entsprechender Bemühungen des FamG und von Fachkräften nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen, kann das FamG gemäss § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB eine nähere Regelung über den Umfang des Umgangsrechts und über die Modalitäten seiner Ausübung treffen, die auch gegenüber Dritten wirksam ist. Der Gesetzgeber hat bewusst keine festen Regelungen für Umfang und Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen; Maßstab ist daher die allgemeine Generalklausel des § 1697a BGB: Danach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Eltern dem Wohle des Kindes am besten entspricht.
Um künftige Streitigkeiten der Eltern zu vermeiden, und über eine Grundlage der Vollstreckung im Falle der Zuwiderhandlung zu verfügen, muss das Gericht den Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Umgangs grundsätzlich konkret regeln. Dies setzt eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art (begleiteter oder unbegleiteter Umgang) und Zeit des Umgangs (Tag, Uhrzeit, Umgangsfrequenz, Ferien, Feiertage, Geburtstag des Kindes) voraus. Das Abholen und Zurückbringen des Kindes sollte zwar geregelt werden; dies ist jedoch nicht zwingend: Fehlen diesbezügliche Regelungen, dann hat der Umgangsberechtigte das Kind zu den festgelegten Zeiten bei dem anderen Elternteil dann abzuholen und wieder zurückzubringen. Auch die Kostentragungspflicht des Umgangsberechtigten steht ausser Frage, und bedarf daher grundsätzlich keiner Erwähnung. Eine Regelung für eine Nachholung ausgefallener Umgangstermine ist ratsam, aber nicht Voraussetzung einer vollstreckbaren Regelung.
Anders als eine gerichtliche Regelung, die detailliert und damit im Ergebnis starr Umstände und Ausgestaltung des Umgangs definiert, bietet eine Elternvereinbarung besser die Möglichkeit, dass die Eltern einem etwaigen Bedürfnis nach einer flexiblen Handhabung des Umgangs auch im Interesse des Kindes nachkommen können. Sie setzt jedoch Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft sowie Vertrauen der Eltern voraus. Soll eine Elternvereinbarung allerdings gemäss § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt werden, und somit Grundlage einer Vollstreckung sein können, bedarf es ebenfalls konkreter Vorgaben zu der Ausgestaltung des Umgangs.


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Umgang des Kindes mit den Eltern; Einschränkung bzw. Aussetzung des Umgangs aufgrund der Corona-Pandemie; keine generelle Neuregelung des Umgangs aufgrund Corona-Pandemie.

BGb § 1684

1. Grundsätzlich ist es aufgrund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich, eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen; diese Auswirkungen der Pandemie sind im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen.
2. Allein die Corona-Pandemie rechtfertigt es nicht, den Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil auszusetzen; insbesondere besteht kein gesetzliches Verbot für die Durchführung des Umgangs, auch nicht wegen des Umstandes, dass Umgangsberechtigter und Kind nicht in einem Haushalt wohnen.
3. Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Einschränkung des Umgangs aufgrund der Corona-Pandemie.
4. Ob ein unter Verweis auf Corona abgesagter oder nur modifizierter Umgangskontakt ohne Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG entfallen ist, ist anhand des Einzelfalles festzustellen, nämlich ob aufgrund einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 ein Kontakt nicht möglich ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 2020 - 10 WF 622/20

Anmerkungen

Die getrennt lebenden Eltern hatten zu der Ausgestaltung des Umgangs zwischen Mutter und Kind am 25.01.2019 eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Wochenendumgang getroffen. In der Ordnungsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu der Höhe von 25.000 €, und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

In einem weiteren Verfahren trafen die Eltern eine Vereinbarung zum Ferienumgang. Diese wurde mit Beschluss vom 06.11.2019 gerichtlich gebilligt mit der Formulierung »das Gericht billigt die Vereinbarung der Beteiligten und übernimmt sie als gerichtliche Regelung, da sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung Ordnungsmittel verhängt werden können.« Wegen zunächst verweigerter und teilweise erst aufgrund gerichtlicher Eilentscheidungen nachgeholter Umgänge beantragt die Mutter die Verhängung von Ordnungsmitteln, die das FamG antragsgemäss angeordnet hat. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit seiner sofortigen Beschwerde.

Der Senat hat den Ordnungsgeldbeschluss teilweise aufgehoben. Die Belehrung in dem Billigungsbeschluss vom 06.11.2019 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da weder das Ordnungsmittel, noch die Obergrenze des zu verhängenden Ordnungsgeldes und der anzuordnenden Ordnungshaft benannt seien. Zwar spreche der Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG nur von »anordnenden Beschlüssen«, und nicht von gerichtlich bestätigten Vergleichen, doch stelle die Billigung der Umgangsregelung eine gerichtliche Endentscheidung dar, so dass der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung selbst dann in den Billigungsbeschluss aufzunehmen sei, wenn schon in einer früheren gebilligten Vereinbarung ein ordnungsgemässer Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel erfolgt sei.

Soweit der Antragsgegner einwende, dass Risiken aus der Corona-Pandemie der Umgangsdurchführung entgegengestanden hätten, greife dies nicht durch. Aufgrund dieser Risiken bedürfe es grundsätzlich keiner besonderen, der Situation angepassten Neuregelung des Umgangs, da eine Regelung nach § 1684 BGB durchaus beinhalte, dass der Umgang entfalle, wenn zwingende Gründe entgegenstünden. Ob ein solcher Hinderungsgrund tatsächlich vorliege, sei im Rahmen der Umgangsvollstreckung zu klären. Allein das Bestehen der Corona-Pandemie rechtfertige es nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage hinweise.

Es bestehe auch kein gesetzliches Verbot für die Umgangsdurchführung. Dieses ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Umgangsberechtigte und das Kind nicht in einem Haushalt lebten. Ob ein unter Verweis auf Corona abgesagte oder modifizierte Umgangskontakt ohne Verschulden iSd § 89 Abs. 4 FamFG entfalle, sei am Einzelfall festzustellen, also ob eine behördliche Quarantäneanordnung oder Ausgangssperre bestehe, bzw. der umgangsberechtigte Elternteil oder ein Angehöriger seines Haushalts nachweislich infiziert seien. Der Hinweis des Vaters, wonach der die Mutter bei der Abholung begleitende Mann gehustet habe, sei als blosse Angst oder Vermutung zu bewerten. Selbst eine nachweisliche Erkrankung des Kindes habe einem Umgang nicht entgegengestanden, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil das Kind versorgen und pflegen könne.

Auch der Hinweis des Vaters, dass er sich mit dem Kind in eine freiwillige Quarantäne habe begeben wollen, genüge nicht für eine Exkulpation nach § 89 Abs. 4 FamFG, da es keine objektiv feststellbaren Gründe für den häuslichen Rückzug gegeben habe, wie etwa den Kontakt mit einer bereits erkrankten Person oder den Aufenthalt in einem besonders betroffenen Gebiet. Letztlich habe auch keine behördlich angeordnete Ausgangssperre bestanden, die so ausgestaltet gewesen sei, dass ein Umgangskontakt überhaupt nicht möglich, und damit auch nicht vollstreckbar gewesen sei.

Hinweis
Ist ein Elternteil der Auffassung, dass aus der Pandemie folgend der Umsetzung titulierter Umgangskontakte konkrete Gefahren für das Kind gegenüberstehen, so sind diese Bedenken in einem familiengerichtlichen Verfahren, gerichtet auf die Abänderung des bestehenden Titels, geltend zu machen; das Umgangsrecht des Kindes steht jedoch nicht zur Disposition des betreuenden Elternteils. Besteht zwischen ihm und dem umgangsberechtigten Elternteil Uneinigkeit darüber, ob Ansteckungsgefahren zur Änderung der Umgangsregelung Anlass geben, dann ist dem in einem neuen Erkenntnisverfahren - erforderlichenfalls auch in einem Eilverfahren - Rechnung zu tragen.
Formfehler können durch einen noch nicht rechtskräftigen Billigungsbeschluss nicht geheilt werden. Eine in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Zustimmung zur Umgangsvereinbarung kann bis zu dem Erlass einer etwaigen Beschwerdeentscheidung widerrufen werden. Die notwendige Belehrung zu etwaigen Ordnungsmitteln muss eng an den Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG angelehnt sein. Regeln die Eltern nach Erlass des gerichtlichen Billigungsbeschlusses die Umgangszeiten abweichend, dann begeben sie sich der bisherigen Vollstreckungsgrundlage, da dieser Billigungsbeschluss die massgebliche Vollstreckungsgrundlage darstellt, und das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht disponibel ist.


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Vollstreckbarkeit eines Umgangstitels bei geänderten Umgangszeiten und fehlender Protokollierung.

BGB § 1684

1. Ändern die Beteiligten eines Umgangstitels die titulierten Umgangszeiten, so sind die geänderten Umgangszeiten nicht vollstreckbar.
2. Die Regelung eines Umgangs in »der Hälfte der Ferienzeiten« ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.
3. Zu der Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel wegen der Befürchtung einer Ansteckung mit dem Coronavirus.
4. Einem Titelschuldner ist das Verschulden seines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren zuzurechnen.
5. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Billigungsbeschlusses nicht entgegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung FamRZ 2019, 1454).
6. Meint ein Elternteil, dass neu hinzutretende Umstände wie etwa Ansteckungsgefahren Anlass zu einer Änderung der Umgangsregelung geben, so hat er gegebenenfalls das Familiengericht in einem neuen Erkenntnisverfahren anzurufen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 1. Oktober 2020 - 13 WF 148/20

Anmerkungen

Die Eltern hatten durch gerichtlich protokollierten und beschlussförmig gebilligten Umgangsvergleich vom 04.12.2017 vereinbart, dass der Vater mit seiner Tochter in der Hälfte der Ferienzeiten sowie an Wochenenden in den geraden Kalenderwochen von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 17 Uhr Umgang wahrnimmt. Der Vater hat die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter beantragt, da sie das Kind weder am 27.03.2020 zum Wochenendumgang, noch in der Folgezeit zum Umgang für die Osterferien bereitgehalten habe. Die Mutter hat ihrer Verpflichtung zur Umgangsgewährung Bedenken wegen möglicher Ansteckungen mit dem Corona-Virus entgegengehalten. Das FamG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungsschuldnerin, die sich habe beraten lassen, sei kein Verschulden vorzuwerfen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Ein Verschulden der Mutter an ihrem Verstoss gegen den gerichtlichen Umgangstitel sei zu vermuten (§ 89 Abs. 4 FamFG). Wenn die Vollstreckungsschuldnerin meine, neu hinzutretende Umstände (hier: Ansteckungsgefahren) seien Anlass zu einer Änderung der Umgangsregelung, so habe sie bei Uneinigkeit mit dem Titelgläubiger hierüber das FamG in einem neuen Erkenntnisverfahren (§ 1696 BGB), erforderlichenfalls auch kurzfristig (§§ 49 ff FamFG) und mit der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG, anzurufen. Das Wissen um das Erfordernis einer solchen Verfahrensweise sei bei einem im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt zu unterstellen; die Titelschuldnerin müsse sich daher das Verschulden der Rechtsanwältin, die sie in dem Vollstreckungsverfahren vertreten habe, zurechnen lassen.

Allerdings könnten hier Ordnungsmittel nicht festgesetzt werden, weil der gerichtliche Billigungsbeschluss als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet sei: Zum einen sei der Ferienumgang zeitlich nicht hinreichend bestimmt, und zum anderen hatten die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend geregelt, und sich hierdurch der Vollstreckungsgrundlage begeben.

Soweit das Vergleichsprotokoll kein ausdrücklich erklärtes Einvernehmen des Verfahrensbeistands enthalte, stehe dies einer Vollstreckbarkeit des Beschlusses nicht entgegen: Der gerichtliche Billigungsbeschluss sei in seinen Wirkungen einer streitigen gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht gleichgestellt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1616 = FuR 2019, 670), und könne deshalb nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in seiner Wirkung nicht mehr wegen einfacher Verfahrensfehler in Zweifel gezogen werden. Der Senat gebe insoweit seine anderslautende Rechtsprechung auf.

Hinweis
Der Senat war bislang der Auffassung, ohne das ausdrücklich erklärte Einvernehmen des Verfahrensbeistandes könne trotz dennoch erteilter Billigung ein Vollstreckungstitel nicht entstehen (OLG Brandenburg FamRZ 2017, 391 mit Kritik von Burschel, NZFam 2019, 542, 544). Verfahrensfehler wie etwa unzureichende Protokollierung, fehlendes Einvernehmen der Beteiligten oder eine unterlassene Kindesanhörung machen jedoch einen gebilligten Vergleich lediglich anfechtbar, nicht jedoch unwirksam (OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1451). Der Billigungsbeschluss geht in solchen Fällen also nicht »ins Leere« (so aber noch OLG Saarbrücken FamRB 2020, 18); vielmehr wird er nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe wirksam, und bleibt bis zu seiner Aufhebung oder Abänderung vollstreckbar. Es besteht damit ein wesentlicher Unterschied zu dem Vergleich im Zivilprozess nach § 794 ZPO wie auch zu einem »einfachen« Vergleich nach §§ 36, 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Zu der Vermeidung von Unklarheiten wird ein Rechtsmittelverzicht im Anschluss an die Bekanntgabe des Billigungsbeschlusses empfohlen (Cirullies, FamRB 2019, 392). Die gesamte Vollstreckung steht und fällt mit einer ordnungsgemässen Zustellung des Titels, die von Amts wegen vorgenommen werden muss (OLG Oldenburg NJW-RR 2018, 1416); ihre Modalitäten richten sich bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich nach der jeweiligen Verfahrensgestaltung (dazu Cirullies, NZFam 2020, 265).


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Keine Aussetzung von Umgangsverfahren wegen Corona-Pandemie.

BGB § 1684

1. Die Corona-Pandemie rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Umgangsverfahrens, nachdem die gerichtlichen Verfahrensabläufe zwischenzeitlich den Pandemiebedingungen angepasst wurden.
2. Auch unter Pandemiebedingungen ist ein 11-jähriges Kind persönlich anzuhören.

OLG Brandenburg Beschluß vom 8. April 2021 - 13 WF 38/21

Anmerkungen

Die beschwerdeführende Mutter wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages, das Verfahren über den Umgang des Vaters ihres Sohnes mit seinem Kind bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen; zudem zeige der Vater ohnehin kein Interesse an seinem Sohn, und kümmere sich nicht oder nicht angemessen um ihn.

Mit Verfügung vom 04.11.2020 schlug das AmtsG den Eltern vor, dass die Kindesanhörung im Hinblick auf die Corona-Pandemie draussen anlässlich eines Spaziergangs stattfinden solle, und bat die Mutter, binnen zwei Wochen Vorschläge hinsichtlich Zeit und Ort zu machen. Nachdem sich die Mutter auch auf Erinnerung und Bitte, Terminvorschläge für Januar 2021 zu machen, nicht äusserte, beraumte das AmtsG einen Termin zur Anhörung des Kindes auf den 15.02.2021 im AmtsG an, und bat mit der Ladung, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind zum Zwecke der Anhörung zum Termin gebracht werde. Gleichzeitig sicherte das Gericht zu, dass die Anhörung unter Beachtung der aktuell notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften erfolge, und dass beabsichtigt sei, die Anhörung im Rahmen eines Spaziergangs an der frischen Luft und unter Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes durchzuführen.

Unter Berufung auf die andauernde pandemiebedingte allgemeine Gefährdungslage und die insbesondere drohende gesundheitliche Gefahr, weil sie ihr jüngeres Kind noch stille, hat die Mutter unter dem 29.01.2021 beantragt, das Verfahren bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen. Das AmtsG hat nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten, die sich gegen eine Aussetzung ausgesprochen haben, den Antrag zurückgewiesen: In Ansehung der beabsichtigten Vorsichtsmassnahmen bestehe kein wichtiger Grund dafür, das Verfahren auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Nachdem das AmtsG der Beschwerdeführerin nachgelassen hat, die Beschwerde binnen einer Woche zu begründen, hat diese mit Schreiben vom 09.03.2021 beantragt, die Frist bis zum 07.04.2021 zu verlängern. Dem hat das AmtsG nicht entsprochen, sondern den Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zu Recht habe das AmtsG, so der Senat, den Antrag der Mutter, das Verfahren bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen, zurückgewiesen. Gemäss § 20 FamFG könne das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, der hier wegen der von dem Gericht angekündigten Vorsichtsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Kindesanhörung ergriffen werden sollen, jedoch nicht vorliege. Innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Frist, ihre Beschwerde zu begründen, habe die Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, warum die amtsgerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht falsch sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Fristverlängerung bis zum 07.04.2021 selbst ausdrücklich mit einer kurzfristigen Überlastung bis zum 31.03.2021 begründet; danach habe sie nach eigenen Angaben bis 07.04.2021 ausreichend Zeit, die Beschwerde zu begründen. Warum ihr dies gleichwohl nicht möglich war, sodass sie erneut um Fristverlängerung bitten musste, hat sie mit ihrem Fristverlängerungsantrag vom 07.04.2021 nicht mitgeteilt; dieser verhält sich nur zu allgemeinen Überlegungen, das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG in Pandemiezeiten betreffend, ohne Bezug zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin innerhalb des selbst gesetzten Zeitrahmens die sofortige Beschwerde zu begründen. Das vorliegende Verfahren sei entscheidungsreif, und die bestehende Pandemielage gebiete es dem Senat nicht, die Entscheidung bewusst zu verzögern.

Auch seien nach seit mehr als einem Jahr andauernder Pandemie, deren Ende nicht absehbar ist, gerichtliche Abläufe derart an die Situation angepasst, dass eine Gefährdung minimiert, und durch die von der Anhörungsperson geplante Anhörung unter freiem Himmel mit Einhaltung der Abstandsregeln mit Mund-Nase-Bedeckung faktisch ausgeschlossen sei.


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Keine Test- oder Impfpflicht für Umgang aufgrund der Corona-Pandemie.

BGB § 1684

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.
2. Umgangskontakte können unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. April 2021 - 10 UF 72/21

Anmerkungen

Die beteiligten Eltern stritten um die Ausgestaltung der begleiteten Umgangskontakte zwischen der Mutter und ihren Kindern. Sie verständigten sich im September 2019 auf einen für ein Jahr befristeten begleiteten Umgang, der einmal monatlich für drei Stunden stattfinden sollte. Nach Ablauf der Jahresfrist, und nachdem bereits über Monate kein begleiteter Umgang mehr stattgefunden hatte, beantragte die Mutter, ihr für weitere zwei Jahre begleiteten Umgang zu gewähren. Der Vater bekundete sein Einverständnis, machte die Umgangskontakte aber davon abhängig, dass sich die Mutter vor den Umgängen jeweils einem Corona-Test mit negativem Ergebnis unterzieht: Die Mutter unternehme regelmässige Reisen in den Kosovo, was sich als unzutreffend herausstellte. Das Jugendamt trug vor, der Vater versuche mit unfairen Mitteln, den Umgang zu boykottieren, und nutze die Corona-Pandemie, um die Umgänge zu verhindern. Das FamG hat sodann begleiteten Umgang der Mutter mit den Kindern unter Angabe konkreter Zeiten angeordnet; eine Verpflichtung zur Testung wurde nicht ausgesprochen: Die derzeitige Pandemie stelle keinen Grund dar, das verfassungsmässig gewährleistete Recht der Mutter auf Umgang mit ihren Kindern einzuschränken.

Mit seiner Beschwerde berief sich der Vater auf einen entgegenstehenden Willen der Kinder, ihre Mutter ohne Test nicht sehen zu wollen; ausserdem habe die Mutter aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Vielzahl von Kontakten, sodass eine massive Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus bestehe. Die Kinder würden zudem wollen, dass die Mutter geimpft sei. Die Mutter erklärte daraufhin ihre Bereitschaft, entweder einen PCR-Test oder einen Schnelltest vorzunehmen, damit die Umgänge stattfinden können. Auf Anregung des Senats, die Beschwerde daraufhin zurückzunehmen, forderte der Vater neben der Testung nunmehr auch die Impfung der Mutter gegen Covid 19 vor dem nächsten Umgang.

Das OLG hat den Beschluss des FamG nur geringfügig dahingehend abgeändert, dass die Mutter verpflichtet sei, vor jedem Umgang einen Corona-Test durchzuführen; die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Allein das Bestehen der Corona-Pandemie ohne Hinzutreten konkreter gefahrerhöhender Umstände rechtfertige es nicht, den Umgang auszusetzen oder zu beschränken. Anders lägen die Dinge nur, wenn der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursache, oder eine Erkrankung oder häusliche Quarantäne bei einem der Beteiligten vorliege. Daran fehle es: Sowohl die Tätigkeit der Mutter als Lagerarbeiterin, die unzutreffende Behauptung häufiger Reisen in den Kosovo, als auch der entgegenstehende, ganz offenbar von dem Vater beeinflusste Kindeswille genüge insoweit nicht.

Eine Verpflichtung zur Testung könne von dem umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben seien, etwa das Vorliegen Covid 19-typischer Symptome oder der Kontakt mit einer bereits erkrankten Person. Darüber hinaus gebe es keine Verpflichtung der Testung auf »Vorrat«. Schliesslich könne auch keine Schutzimpfung gegen Covid 19 gefordert werden: Zum einen bestehe keine generelle Verpflichtung zur Schutzimpfung, zum anderen habe die Mutter zwar einen Anspruch auf eine Schutzimpfung, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Priorisierung keinen Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt sie einen Impfstoff und einen Impftermin zugewiesen bekomme; insoweit liefe das Erfordernis einer Schutzimpfung faktisch auf einen Ausschluss des Umgangs gemäss § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB hinaus, der unter Kindeswohlgesichtspunkten keinesfalls gerechtfertigt sei.

Hinweis
Auch dieser Fall bewertet den offenkundigen Versuch eines umgangsunwilligen Elternteils, die Corona-Pandemie dafür zu nutzen, den Kindesumgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil zu hintertreiben. Das OLG hat unmissverständlich klargestellt, dass eine Testung ausschliesslich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien wie das Vorhandensein typischer Symptome oder der Kontakt mit einer bereits erkrankten Person verlangt werden kann. Es ist anzunehmen, dass sich diese Problematik jedoch mit dem umfangreichen Angebot kostenloser Bürgertests sowie solcher im beruflichen Kontext verflüchtigen wird. Etwas Fahrt könnte hingegen die Forderung nach einer Covid 19-Schutzimpfung für den Umgangsberechtigten aufnehmen.

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