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BGB § 1774 - Anordnung einer Vormundschaft von Amts wegen - FD-Logo-500

BGB § 1774 - Anordnung einer Vormundschaft von Amts wegen



BGB § 1774 - Anordnung einer Vormundschaft von Amts wegen

Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.





 



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Anordnung einer Vormundschaft von Amts wegen; Auswahl des Vormunds; Vorrang von Grosseltern.

BGB § 1774

1. Bei der Auswahl des Vormunds kommt Grosseltern gegenüber anderen Personen zwar grundsätzlich Vorrang zu; dies verschafft ihnen jedoch selbst bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zu dem Kind und tatsächlich übernommener Verantwortung für das Kind keine Beschwerdebefugnis gegen die Nichtbestellung zum Vormund.
2. Das gilt auch für im Wege einer einstweiligen Anordnung zunächst einstweilig zum Vormund bestellte Grosseltern in Bezug auf ihre Nichtbestellung zum Vormund in dem anschliessenden Hauptsacheverfahren.

OLG Koblenz, Beschluß vom 11. November 2020 - 13 UF 558/20

Anmerkungen

Das vorliegende Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes im Juli 2019 eingeleitet. Mit bestandskräftigem Beschluss des FamG war der Kindesmutter die elterliche Sorge einstweilen entzogen, und insoweit die Beschwerdeführerin zum Vormund für das im Jahre 2018 geborene Kind A. bestellt worden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Grossmutter väterlicherseits des betroffenen Kindes A. dagegen, dass nicht sie, sondern das Jugendamt der Kreisverwaltung Z. zum Vormund für ihre Enkelin bestellt wurde.

Das FamG hat die hier im Hauptsacheverfahren ergangene angefochtene Entscheidung unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach Bestellung eines Verfahrensbeistands auf die unverschuldete Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter gestützt. Die Auswahl des Vormunds hat es damit begründet, dass das Wohl des Kindes gefährdet wäre, sollte die Beschwerdeführerin die Vormundschaft fortführen; aus diesem Grunde sei auch nicht dem Wunsch der Kindesmutter in Bezug auf die Auswahl des Vormunds zu entsprechen. Der Gefährdungsbegriff sei dabei nicht identisch mit jenem für einen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen fehle es indes infolge der bestehenden Einschränkungen in den Erziehungsressourcen sowie der nicht gegebenen Abgrenzung zwischen ihr und den Kindeseltern an der Eignung der Grossmutter.

Die Beschwerde der Grossmutter hatte keinen Erfolg; sie ist mangels eigener Rechtsbetroffenheit nach § 59 FamFG unzulässig. Bei der Auswahl des Vormundes gemäss § 1779 BGB komme Gross- und Pflegeeltern gegenüber anderen Personen zwar grundsätzlich Vorrang zu; dies verschaffe ihnen jedoch selbst bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zu dem Kind keine Beschwerdebefugnis gegen die Nichtbestellung zum Vormund (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1841; BGH FamRZ 2013, 1380 = FuR 2013, 651; 2020, 498 = FuR 2020, 244). Eine Beschwerdebefugnis der Grossmutter folge auch nicht ausnahmsweise daraus, dass sie zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung des FamG zum Vormund bestellt worden war; gleiches gelte im Hinblick auf den Einwand der Vorgreiflichkeit der Vormundauswahl in Bezug auf eine mögliche Trennung des Kindes von seinen Grosseltern, und eine damit einhergehende Auflösung des Familienverbundes des Kindes und der Grosseltern.

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