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BGB § 1618 - Einbenennung - FD-Logo-500

BGB § 1618 - Einbenennung


BGB § 1618 - Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.




 



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Voraussetzungen einer sogenannten additiven Einbenennung eines Kindes.

1. Auch eine sogenannte additive Einbenennung gemäss § 1618 S. 2 BGB (hier: Voranstellung des Ehenamens der Mutter unter Beibehaltung des Geburtsnamens des Kindes) muss mit einem deutlichen Gewinn für die Kindesinteressen verbunden sein. Da ansonsten das Einwilligungserfordernis gänzlich ausgehöhlt würde, liegt Erforderlichkeit der Namensänderung erst dann vor, wenn das Wohl des Kindes die Namensänderung auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.
2. Bei einem über die Jahre verfestigten Wunsch des Kindes nach Knüpfung eines Namensbandes auch zu der mütterlichen Familie und dem darin zum Ausdruck kommenden Integrationsinteresse liegen tragfähige Gründe für eine erstrebte additive Namensänderung vor.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. Februar 2020 - 9 UF 186/18

Anmerkungen

Das AmtsG hat - sachverständig beraten und der Empfehlung der Sachverständigen folgend - den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung des (mitsorgeberechtigten) Vaters in die Einbenennung der gemeinsamen Tochter C. Sch. in C. S.-Sch. zurückgewiesen: Es könne nicht festgestellt werden, dass die erstrebte Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hatte Erfolg: Die Voraussetzungen für die begehrte Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Einbenennung des Kindes in S.-Sch. lägen zumindest inzwischen vor.

» Trotz gleicher Terminologie insoweit ist die Eingriffsschwelle für die hier allein in Rede stehende sog. additive Einbenennung, also die Voranstellung des Ehenamens der Mutter unter Beibehaltung des Geburtsnamens des Kindes niedriger anzusetzen als bei der sog. ersetzenden Namenserteilung: Es ist also tatsächlich nicht notwendig, dass für die Namensänderung 'zur Sicherung des Kindeswohls zwingende Gründe' vorliegen. Es müssen also nicht etwa ausserordentliche Belastungen des Kindes mit der aktuellen Namensführung festgestellt werden, oder die erstrebte Namensänderung sonst zur Abwendung schwerwiegender Nachteile für das Kind erforderlich sein; noch weniger müssen konkrete Umstände für eine Gefährdung des Kindeswohles durch die Namensverschiedenheit vorliegen, und eine Einbenennung mithin unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden.

Allerdings muss auch die additive Einbenennung mit einem deutlichen Gewinn für die Kindesinteressen verbunden sein. Da ansonsten das Einwilligungserfordernis gänzlich ausgehöhlt würde, liegt eine Erforderlichkeit der Namensänderung erst dann vor, wenn das Wohl des Kindes die Namensänderung auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (vgl. BGH FamRZ 2017, 119 = FuR 2017, 88). Entgegen der von der Mutter offenbar vertretenen Auffassung ist deshalb auch nicht (vorrangig) der Vater berufen, seine Verweigerung der Zustimmung zu rechtfertigen, sondern die Mutter als Antragstellerin hat die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen; sie trägt vorliegend die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 2014, 1853). «

Mit dem über die Jahre verfestigten Wunsch des Kindes nach Knüpfung eines Namensbandes auch zu der mütterlichen Familie und dem darin zum Ausdruck kommenden Integrationsinteresse lägen zumindest jetzt ausreichend tragfähige Gründe für die erstrebte additive Namensänderung vor. Dies gelte umso mehr, als der zwischen den Eltern hartnäckig und kompromisslos ausgefochtene Dissens über die Notwendigkeit der Namensänderung zu weiteren Streitigkeiten in Angelegenheiten des Kindes geführt habe, die besorgen lassen, dass C. in einen Loyalitätskonflikt gerate, und die bislang gute, innige und vertrauensvolle Beziehung zu beiden Elternteilen beeinträchtigt werde.

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