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BGB § 1357 - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs - FD-Logo-500

BGB § 1357 - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs




BGB § 1357 - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.





 



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Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Hausratversicherung; Abschluß des Versicherungsvertrages durch einen Ehegatten als Geschäft des täglichen Lebens.

BGB § 1357; VVG § 38

1. Zur Anwendung von § 1357 BGB auf eine Hausratversicherung, bei welcher - gegenüber dem Versicherer - als Versicherungsnehmer allein die Ehefrau aufgetreten ist (Ehemann in dem konkreten Streitfall nicht Mit-Versicherungsnehmer).
2. Bei Abschluß eines Hausratversicherungsvertrages durch die Ehefrau kommt eine Stellung des Ehemannes als (Mit-)Versicherungsnehmer über § 1357 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, wenn der Versicherungsantrag allein von der Ehefrau gestellt wurde, und darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Ehemann nach dem Willen der antragstellenden Ehefrau ebenfalls Versicherungsnehmer sein soll.
3. Eine nur an die Ehefrau gerichtete Mahnung wegen Prämienverzuges ist daher wirksam.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 2020 - I-20 U 15/20

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte nach einem Brand in der Nacht … 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 1. Oktober 2015 schloß sie über den Versicherungsmakler H. unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag enthielt keinen Hinweis darauf, daß die Klägerin verheiratet ist, und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte. Ab Dezember 2016 zahlte die Klägerin die Folgeprämien nicht mehr. Ob die Beklagte daraufhin qualifizierte Mahnschreiben an die Klägerin verschickte, und ob solche der Klägerin auch zugingen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig versandte die Beklagte derartige Mahnungen nicht an den Ehemann der Klägerin. In dem weiteren Verlauf gab die Beklagte die Sache wegen der aufgelaufenen Prämienrückstände an ein Inkassounternehmen ab, das den Erlaß eines Mahnbescheides erwirkte.

In der Nacht … 2018 wurden die Wohnung der Klägerin und der darin befindliche Hausrat durch einen Brand beschädigt. Eine Woche später veranlaßte die Klägerin über den Makler H. die Nachzahlung der rückständigen Prämien. Wiederum eine Woche später wurde der Schaden bei der Beklagten gemeldet; die Beklagte lehnte eine Zahlung jedoch unter Berufung auf § 38 Abs. 2 VVG ab.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, daß die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht Bochum (4 O 389/18) hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 23. März 2020 greifen nicht durch. Der Klägerin kann nicht die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für den Brandschaden verlangen, weil die Beklagte hinsichtlich dieses Versicherungsfalles gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei ist.

1. Unstreitig befand sich die Klägerin in dem Zeitpunkt des Brandes mit der Zahlung mehrerer Folgeprämien im Verzug.

2. Der Versicherungsfall trat auch nach Ablauf einer gemäß § 38 Abs. 1 VVG wirksam von der Beklagten bestimmten Zahlungsfrist ein.

a) Der Senat hat keine Zweifel iSv § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, wonach die Behauptung der Klägerin, sie habe keines der von der Beklagten versandten Mahnschreiben erhalten, durch die Beweisaufnahme widerlegt ist.

aa) Soweit die Berufungsbegründung zu Recht hervorhebt, daß der Versicherer für den Zugang der Mahnschreiben beweisbelastet ist, und ihm - auch bei feststehender Absendung - die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen, ist auch das Landgericht hiervon bei seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgegangen.

bb) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der landgerichtlichen Überzeugung begründen würden, wonach der Zugang eines Mahnschreibens durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen sei, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, daß der Zeuge bei seiner Aussage erkennbar eine Erinnerung an den konkreten Vorgang in der Wohnung der Frau N. hatte, weil er auch Einzelheiten dazu bekunden konnte. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei, und ließ einseitige Be- oder Entlastungstendenzen nicht erkennen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Zeuge habe sich nicht an den konkreten Inhalt des ihm vorgelegten Mahnschreibens erinnern können, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob dieses eine rechtswirksame Belehrung iSv § 38 Abs. 1 S. 2 VVG enthielt. Da der Vortrag der Klägerin, ihr sei überhaupt kein Mahnschreiben zugegangen, wie dargelegt durch die Beweisaufnahme widerlegt ist, durfte sie sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht darauf zurückziehen, über den Inhalt des ihr nachweislich zugegangenen Schreibens zu spekulieren.

Die von der Berufungsbegründung in den Raum gestellte Möglichkeit, daß es sich bei dem von der Klägerin dem Zeugen H. übergebenen Schreiben um den Mahnbescheid oder eine Kopie davon gehandelt haben könnte, ist aus Sicht des Senats durch die Aussage des Zeugen widerlegt, denn dieser hat bekundet, daß es sich bei dem ihm übergebenen Schreiben um eine »von der Versicherung selbst« ausgestellte Mahnung gehandelt habe; er könne sich weder an eine Mahnung durch das Inkassobüro, noch an einen Mahnbescheid erinnern. Da dem Zeugen aber zahlreiche Einzelheiten ersichtlich noch vor Augen standen, geht der Senat - ebenso wie das Landgericht - davon aus, daß er sich wegen der möglicherweise in dem weiteren Verlauf drohenden Vollstreckungsfolgen, die von erheblicher Bedeutung für die Klägerin sein konnten, an die Vorlage eines solchen gerichtlichen Mahnbescheides erinnert hätte.

Daß es sich, wie die Berufungsbegründung ferner anführt, auch um die »Erstprämienrechnung« gehandelt haben könne, ist aus Sicht des Senats fernliegend. Da der Zeuge aufgrund des ihm vorgelegten Schreibens in der Lage war, den tatsächlich bestehenden Prämienrückstand auszugleichen, und also Kenntnis von dessen Höhe hatte, muß es sich um ein Schreiben gehandelt haben, in dem der bestehende Rückstand ausgewiesen wurde.

b) Die Mahnung war auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur an die Klägerin und - unstreitig - nicht auch an deren Ehemann versandt wurde.

aa) Allerdings trifft es zu, daß bei mehreren Versicherungsnehmern die Mahnung an jeden von ihnen gerichtet werden muß, und zwar auch dann, wenn sie unter derselben Anschrift wohnen (BGH VersR 2014, 229 Tz. 11).

bb) Der Ehemann der Klägerin ist aber nicht (Mit-)Versicherungsnehmer. Da ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien mit einem solchen Inhalt unstreitig nicht abgegeben wurden, könnte sich die Stellung des Ehemanns als (Mit-)Versicherungsnehmer allenfalls aus § 1357 Abs. 1 BGB ergeben. Der Senat unterstellt mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, daß diese Vorschrift auch auf den Abschluß von Versicherungsverträgen Anwendung finden kann (für eine Vollkaskoversicherung BGHZ 218, 34 = BGH FamRZ 2018, 673; bejahend für Hausratversicherung zum Beispiel Hahn in BeckOK BGB, [53. Edition - Stand: 01.02.2020] § 1357 Rdn. 17 mN; s. dazu aber etwa auch Rixecker, ZfS 2018, 514 f). Jedenfalls aber kommt eine Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

In dem vorliegenden Einzelfall führt die tatrichterliche Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, daß die Klägerin allein Versicherungsnehmerin geworden ist.

(1) Ausweislich des schriftlichen Antragsformulars war Antragstellerin allein die Klägerin; der Ehemann taucht in dem Formular nicht auf.

(2) Auch aus der von der Klägerin vorgelegten handschriftlichen Aufstellung über die Familienmitglieder ergab sich für die Beklagte als Versicherer nicht ansatzweise, daß es dem Willen der Klägerin entsprochen hätte, daß ihr Ehemann ebenfalls Versicherungsnehmer wird; aus der Aufstellung ergibt sich nicht einmal, daß es sich bei der unter Ziffer 8. aufgeführten Person überhaupt um den Ehemann der Klägerin handelt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Inhalt der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung überhaupt noch zu berücksichtigen wäre.

(3) Die Behauptung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 13. November 2019, wonach der Zeuge H. im Rahmen eines mit der Beklagten geführten Telefonats »ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß eine Absicherung für die gesamte Familie gewünscht war«, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch daraus ergibt sich nichts für die Frage, ob der Ehemann (Mit-)Versicherungsnehmer werden sollte, oder ob hinsichtlich des in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Hausrats eine Fremdversicherung gewünscht war. Das Vorbringen der Klägerin würde darauf hinauslaufen, daß letztlich »die gesamte Familie«, also sämtliche Familienmitglieder, Versicherungsnehmer geworden seien, was ersichtlich nicht gewollt war. Auch insoweit kann daher dahinstehen, ob das Vorbringen in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz verspätet war.

(4) Der von der Klägerin vorgelegte »Nachtrag zum Versicherungsschein« bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung, und besagt damit nichts für die hier in Rede stehende Hausratversicherung.

(5) Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist es in dem vorliegenden Einzelfall nach der erkennbaren Interessenlage der Parteien, auch schon allein nach der erkennbaren Interessenlage der Klägerin so, daß diese allein Versicherungsnehmerin werden sollte - und nicht beispielsweise für Obliegenheitsverletzungen ihres Ehemannes einzustehen hat, was aber unweigerlich die Folge gewesen wäre, wenn dieser die Stellung eines (Mit-)Versicherungsnehmers erlangt hätte.

c) Aus Sicht des Senats spricht schließlich viel für die Auffassung des Landgerichts, daß es der Klägerin selbst dann, wenn man § 1357 Abs. 1 BGB für anwendbar hielte, gemäß § 242 BGB verwehrt wäre, sich auf die fehlende Mahnung gegenüber ihrem Ehemann zu berufen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - für die Beklagte nicht erkennbar, daß es sich bei der unter Ziffer 8. der handschriftlichen Aufstellung aufgeführten Person um den Ehemann der Klägerin handelte. Für den Senat ist daher ebenso wenig wie für das Landgericht ersichtlich, wie die Beklagte daraus oder aus einer pauschalen telefonischen Mitteilung, die »gesamte Familie« solle abgesichert sein, hätte erkennen können, daß es neben der Klägerin noch einen weiteren Versicherungsnehmer geben konnte, und wer dies konkret war. Letztlich kommt es darauf aber aus den dargelegten Gründen nicht an.

III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Hinweis
Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluß zurückgenommen worden.

OLG Hamm 2020-04-23 - I-20 U 15/20
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Anmerkungen

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nach einem Brand bedingungsgemässen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

1. Mit Beginn 01.10.2015 hatte die Klägerin über einen Versicherungsmakler unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung abgeschlossen. Der schriftliche Antrag enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin verheiratet ist, und dass der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte. Ab Dezember 2016 zahlte die Klägerin die Folgeprämien nicht mehr. Ob die Beklagte daraufhin qualifizierte Mahnschreiben an die Klägerin verschickte, und ob solche der Klägerin auch zugegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig; unstreitig hatte die Beklagte derartige Mahnungen nicht an den Ehemann der Klägerin versandt.

Da bei mehreren Versicherungsnehmern die Mahnung an jeden von ihnen gerichtet werden muss, und zwar auch dann, wenn sie unter derselben Anschrift wohnen, kam es vorliegend darauf an, ob der Ehemann der Klägerin ebenfalls Versicherungsnehmer war, und ob die Beklagte daher wirksam die offenen Prämien angemahnt hat. Da ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien mit einem solchen Inhalt unstreitig nicht abgegeben wurden, war eine mögliche Eigenschaft des Ehemannes als (Mit-)Versicherungsnehmer aus § 1357 Abs. 1 BGB zu prüfen. Hierzu hat das OLG hat festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin nicht (Mit-)Versicherungsnehmer ist.

2. » Der Senat unterstellt mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH, dass diese Vorschrift auch auf den Abschluss von Versicherungsverträgen Anwendung finden kann (für eine Vollkaskoversicherung BGHZ 218, 34 = FamRZ 2018, 673). Jedenfalls aber kommt eine Anwendung dieser Vorschrift gemäss § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. «

3. Vorliegend führte die tatrichterliche Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Klägerin alleine Versicherungsnehmerin geworden ist: Bei dem Abschluss eines Hausratversicherungsvertrags durch die Ehefrau komme eine Stellung des Ehemannes als (Mit-)Versicherungsnehmer über § 1357 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, wenn der Versicherungsantrag allein von der Ehefrau gestellt wurde, und darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Ehemann nach dem Willen der antragstellenden Ehefrau ebenfalls Versicherungsnehmer sein soll. Eine nur an die Ehefrau allein gerichtete Mahnung wegen Prämienverzuges sei daher wirksam.

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