BGB § 1687 - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben; Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem 6-jährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Grosseltern väterlicherseits.
BGb § 1687
Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem 6-jährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Grosseltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.
OLG Dresden, Beschluß vom 25. Juni 2021 - 21 UF 350/21
Anmerkungen
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten und getrennt lebenden Eltern des im Jahre 2015 geborenen Kindes J., welches in dem Haushalt der Antragsgegnerin lebt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind, sowie Meinungsverschiedenheiten der Eltern über eine Auslandsreise. In einem Anhörungstermin vor dem FamG schlossen die Eltern eine Elternvereinbarung zum Umgang. Keine Einigung erzielten sie über den Sommerurlaub 2021; insoweit wünscht der Antragsteller, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, zusammen mit dem Kind im Juli 2021 in die USA zu reisen, damit dieses dort seine Grosseltern väterlicherseits kennenlernen kann. Das FamG hat einen entsprechenden Antrag abgewiesen.Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat den Ferienumgang im Sommer 2021 dergestalt geregelt, dass der Antragsteller Umgang mit seinem Sohn in der Zeit vom 02.07.2021 bis zum 19.07.2021 hat, und er nicht daran gehindert ist, in diesem Zeitraum mit seinem Sohn in die USA zu reisen, um die dort lebenden Grosseltern väterlicherseits zu besuchen.
» Sowohl die Gewährleistung eines reichlich zweiwöchigen Ferienumgangs des Antragstellers mit seinem Sohn, als auch der damit von dem Antragsteller verbundene Besuch der Grosseltern väterlicherseits entsprechen dem Kindeswohle (§ 1697a BGB). Es fördert die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Grosseltern (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 644). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Grosseltern väterlicherseits bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden, und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach Deutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Grosseltern des Antragstellers wünschenswert, wenn T. seine Grosseltern in den USA besuchen kann; vielmehr ist dies auch für das Wohl des Kindes förderlich. Diese Einschätzung des Senats wird von dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist ihm die Grossmutter auch nicht völlig unbekannt, da diese, so der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Besuch in Deutschland war. Diese familiären Kontakte zwischen Grossmutter und Enkel können durch die von dem Antragsteller beabsichtigte Reise in die USA aufrechterhalten und weiter vertieft werden. «
Der Antragsteller bedürfe für die USA-Reise auch nicht der Zustimmung der Antragsgegnerin (§ 1687 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB), weil es sich dabei nicht um eine Angelegenheit handele, die von erheblicher Bedeutung für das Kind iSv § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist.
» Im Ausgangspunkt sind Reisen mit dem Kind nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu werten; dies gilt grundsätzlich auch für Fernreisen in das aussereuropäische Ausland. Dagegen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll, oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (vgl. KG FamRZ 2017, 1061). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben; vielmehr überwiegen trotz der weltweit fortbestehenden Corona-Pandemie die Vorteile der Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung etwaige damit verbundene Nachteile (vgl. zur erforderlichen Abwägung auch OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1658; Sachenbacher, FamRZ 2021, 917, 921). Dabei fällt ins Gewicht, dass die USA seit dem 13.06.2021 von dem Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft werden. Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 20.06.2021 sämtliche Einreisebeschränkungen für in den Vereinigten Staaten ansässige Personen aufgehoben. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die USA liegt nicht mehr vor. Eine Quarantäne-Pflicht droht dem Antragsteller und seinem Sohn gegenwärtig weder in den USA, noch in Deutschland. Die aus der Corona-Pandemie folgenden allgemeinen Infektions- und - daraus resultierende - Erkrankungsrisiken führen zu einer lediglich abstrakten Gesundheitsgefahr, der auf den Flugreisen selbst durch die gegenüber den Fluggesellschaften weiterhin bestehende Testpflicht, und im Übrigen durch Einhaltung von Hygienemassnahmen, wie sie etwa von dem Robert-Koch-Institut empfohlen werden, ausreichend begegnet werden kann.
Hinzu kommt, dass nach Angaben des Antragstellers die Grosseltern sowie der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis vor Ort in den USA bereits vollständig geimpft sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind zum Ablauf des Ferienumgangs am 19.07.2021 nicht nach Deutschland zurückkehren kann, und hierdurch sein seelisches Wohl beeinträchtigt werden könnte, ist unter diesen Umständen für den fraglichen Zeitraum - auch angesichts neuerer Virusmutationen - nur als gering zu beurteilen. Die Risikobewertungen des Robert-Koch-Instituts und des Auswärtigen Amtes scheinen auch im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäss §§ 1687 Abs. 1, 1628 BGB tragfähig (vgl. hierzu auch Rake, FamRZ 2020, 1650, 1652). Danach ist eine Auslandsreise in die USA derzeit nicht mehr als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind einzustufen. «
Hinweise
1. Der Senat hat - anknüpfend an die von Beteiligten getroffene Elternvereinbarung - angeordnet, dass die Abholung des Kindes durch den Antragsteller an dem Wohnort der Grossmutter mütterlicherseits stattfindet. Als Rückgabeort hat der Senat - dem Vorschlag der Antragsgegnerin folgend - den Flughafen … bestimmt.
2. Die der Antragsgegnerin erteilte Auflage um Übergabe des Reisepasses an den Antragsteller hat ihre Grundlage in der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB.
3. Das OLG hat den Eltern folgenden Hinweis erteilt:
» Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtung kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. «
4. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass es sich um zwei Verfahrensgegenstände handelt (Umgang und elterliche Sorge), andererseits, dass wegen der sehr engen Verknüpfung der beiden Verfahrensgegenstände eine Festsetzung der vollen Verfahrenswerte für jedes Verfahren in der Summe und der in Rede stehenden kurzen Umgangsdauer - den Umgang im Übrigen haben die Eltern bereits erstinstanzlich einvernehmlich geregelt - unbillig erscheint.
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