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BGB § 1686a - Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters - FD-Logo-500

BGB § 1686a - Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters



BGB § 1686a - Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.





 



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Beteiligung des rechtlichen Vaters an einem Verfahren über das Umgangsrecht des biologischen Vaters; rechtlicher Kindesvater als notwendiger Verfahrensbeteiligter; unzulässige Teilentscheidung wegen Nichtbeteiligung des rechtlichen Vaters an dem Verfahren.

BGB § 1686a

1. Wird in einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB der rechtliche Vater der Kinder im ersten Rechtszug an dem Verfahren nicht beteiligt, so rechtfertigt dieser Mangel die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil insoweit eine unzulässige Teilentscheidung vorliegt.
2. Wird in einer Umgangssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde eingelegt, so bemisst sich der Beschwerdewert gemäss § 63 I 2 FamGKG nach neuem Recht, und ist daher mit 4.000 € anzusetzen, ohne dass dem die Begrenzung des Beschwerdewertes nach § 40 II 1 FamGKG durch den erstinstanzlichen Wert entgegenstehen würde.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. März 2021 - 6 UF 22/21

Anmerkungen

Der Antragsteller, biologischer Vater der verfahrensbeteiligten Kinder, lebte mit der Mutter der Kinder zusammen, während diese mit einem anderen Mann verheiratet war, und erkannte mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft an. Nach der Geburt der Kinder trennte sich die Mutter von ihm, versöhnte sich mit ihrem Ehemann, und zog mit den Kindern zurück zu ihrem Ehemann. Der Scheidungsantrag wurde zurückgenommen.

Der Antragsteller begehrte in einem ersten Verfahren eine Umgangsregelung; das Verfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Ehemann der Mutter, der rechtliche Vater, wurde an dem Verfahren nicht beteiligt. Sodann kam es zu Streitigkeiten bezüglich des Umgangsrechts; in der Folge verweigerte die Kindesmutter dem Antragsteller den Umgang mit dem Kind. In einem zweiten Verfahren streiten die Beteiligten nunmehr über die Abänderung dieses Vergleichs zum Umgangsrecht. Der Antragsteller begehrt eine Neuregelung des Umgangs, die Kindesmutter dessen Ausschluss für den leiblichen Vater, da dieser während der Umgänge die Kinder körperlich züchtige, oder es zumindest zulasse, dass die Grossmutter die Kinder züchtige.

Das AmtsG hat für die betroffenen Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt und den leiblichen Vater, die Kindesmutter, den Verfahrensbeistand sowie eine Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Es hat sodann den Umgangsvergleich im Ergebnis dahingehend geändert, dass jeweils am Mittwoch ein Umgang des leiblichen Vaters stattfinden soll. Diese Regelung solle dem Jugendamt Gelegenheit geben, den Umgang zu begleiten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter und des rechtlichen Vaters.

Die Beschwerde hatte einen vorläufigen Erfolg; sie führte zu der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu der Zurückverweisung des Verfahrens von Amts wegen nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das FamG. Es liege noch keine abschliessende Entscheidung des AmtsG in der Sache vor, weil es verfahrensfehlerhaft versäumt habe, den Beschwerdeführer als rechtlichen Vater der Kinder an dem Verfahren betreffend das Umgangsrecht zu beteiligen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Er sei nach § 1592 BGB der rechtliche Vater der Kinder und mit sorgeberechtigt; damit stehe ihm auch das Umgangsbestimmungsrecht zu. Durch das Umgangsverfahren werde er in seinen eigenen subjektiven Rechten, nämlich seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, unmittelbar betroffen: Mit wem und in welchem Umfang ein Kind Umgang mit Dritten habe, sei von dem Inhaber der elterlichen Sorge zu entscheiden; Inhaber sei der rechtliche Vater.

Das AmtsG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den rechtlichen Vater persönlich anzuhören (§ 160 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG). Das Gericht dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung absehen, welche vorliegend nicht ersichtlich seien. Damit habe das FamG eine unzulässige Teilentscheidung getroffen; die angefochtene Entscheidung wurde daher aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AmtsG zurückverwiesen. Da der rechtliche Vater auch an den vorherigen Verfahren sowie an dem Zustandekommen der derzeitigen Umgangsvereinbarung nicht beteiligt war, seien auch die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

Hinweis
Nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden Recht betrug der Verfahrenswert als Regelwert in Kindschaftssachen 3.000 €, seit dem 01.01.2021 sind es 4.000 € (§ 45 FamGKG). Für Übergangsfälle ist § 63 FamGKG heranzuziehen: Danach sind bei Verfahren, die vor dem 01.01.2021 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, die bisherigen Vorschriften anzuwenden, auch wenn noch danach verhandelt und entschieden wird. Das gilt aber nicht für das Rechtsmittelverfahren (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG): Wird eine Beschwerde nach dem 31.12.2020 eingelegt, so gilt neues Recht und damit ein Regelwert in Kindschaftssachen von 4.000 € (s. auch Schneider, FamRB 2021, 123, 128). § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 2 FamGKG - Begrenzung des Wertes im Rechtmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstands der ersten Instanz - anzusehen.

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