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BGB § 1674 - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis - FD-Logo-500

BGB § 1674 - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis



BGB § 1674 - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.





 



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Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis; Bewilligung von VKH.

1. Das Familiengericht darf Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mit der Begründung ablehnen, es sei nicht substantiiert auf die Argumente des Jugendamtes in der Altersschätzung des Inobhutnahmeverfahrens eingegangen worden; vielmehr muss es eigene Ermittlungen durchführen, darf sich regelmässig nicht allein auf die - streitige -, von dem Jugendamt getroffene Altersfeststellung stützen, und muss praktisch immer den Betroffenen persönlich anhören.
2. Verfahrenskostenhilfe ist daher in Verfahren nach § 1674 BGB (Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis) regelmässig zu bewilligen.

OLG Bremen Beschluß vom 28. Januar 2021 - 5 WF 7/21

Anmerkungen

» Entgegen der von dem Familiengericht vertretenen Ansicht kann hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG) des auf die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gerichteten Begehrens des Antragstellers nicht verneint werden, auch in Ansehung seines sehr knappen Sachvortrages. Ob die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB vorliegen, ist von Amts wegen zu klären (§ 26 FamFG); von einer persönlichen Anhörung des Kindes darf dabei nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 159 Abs. 3 S. 1 FamFG). Steht die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten ausländischen Betroffenen infrage, so hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewissheit über dessen Alter zu verschaffen; dabei darf es sich regelmässig (ein gegebenenfalls denkbarer Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich) nicht allein auf die - streitige -, von dem Amt für Soziale Dienste getroffene Altersfeststellung stützen, sondern muss vielmehr eigene Ermittlungen durchführen. «

Dass der Antragsteller sich inhaltlich nicht mit der Begründung der Altersfeststellung durch das Amt für Soziale Dienste auseinandergesetzt habe, stehe der Bewilligung von VKH nicht entgegen, zumal er bereits mit der Antragstellung hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Begründung für unzutreffend hält. VKH sei dem Antragsteller daher - wie regelmässig in Verfahren nach § 1674 BGB - zu bewilligen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheine wegen der Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art notwendig.

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