Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

BGB §§ 662 bis 674 - Auftragsrecht - FD-Logo-500

BGB §§ 662 bis 674 - Auftragsrecht





BGB §§ 662 ff - Auftragsrecht

Auftrag ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, bei dem sich letzterer verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich, jedoch regelmässig gegen Kostenersatz, zu besorgen (§§ 662 ff BGB, sog. unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag als unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, weil die Hauptleistungspflichten bei dem Auftragnehmer liegen). Als Geschäft in diesem Sinne kommen sowohl Rechtsgeschäfte als auch tatsächliche Handlungen in Betracht. Da sich der Auftragnehmer verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen, ist der Auftrag von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, 675 Abs. 1 oder § 631 BGB); dabei kann das (unentgeltliche) Auftragsrecht analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Im Rahmen einer so. Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt jemand ein Geschäft für einen anderen, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).
Der Beauftragte verpflichtet sich durch die Annahme eines Auftrags (Auftragsbestätigung), ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen; er darf die Ausführung eines Auftrags im Regelfall nicht einem Dritten übertragen, hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Übertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten (§ 664 Abs. 1 BGB). Abweichungen von dem ursprünglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen (§ 665 BGB), wobei darüber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht (§ 666 BGB). Den Auftraggeber trifft eine Vorschusspflicht für alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 669 BGB), und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz (§ 670) für entstandene Aufwendungen. Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, und von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB); bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Außerhalb einer Kündigung endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB); der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich (§ 672 BGB), weil der Auftrag als mit dessen Erben fortbestehend gilt.





 



______________________________________________________________________________________________

Auftragsrecht; vertragstypische Pflichten beim Auftrag; Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot; anwendbares Recht; Innenverhältnis von Eheleuten.

BGB §§ 280, 283, 662, 667, 688, 1006; WPapG § 2; ZPO § 292

Kann ein Ehegatte nachweisen, daß ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören, und damit die Vermutung des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB widerlegen, dann richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 7. Februar 2020 - 2 UF 140/19

Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 17.06.2019 (2 F 66/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.213,86 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch die Antragsgegnerin.

Die Beteiligten schlossen am 29. Dezember 2006 die Ehe; sie trennten sich im August 2014. In dem seit August 2015 anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens unter dem Az. 2 F 78/17 (bei dem Senat anhängig unter dem Az 2 UF 216/19) die Ehe der Beteiligten geschieden; der Scheidungsausspruch ist noch nicht rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin eines Wertpapierdepots bei der B. Bank. Über dieses Depot der Antragsgegnerin wurden im Januar 2011 18 Inhaberanteile am Fonds A. für 19.800 €, sowie 120 Inhaberanteile am Fonds B. für 12.000 € gekauft. Die Geldmittel für den Erwerb der Wertpapiere stammten von einem Tagesgeldkonto des Antragstellers, der sich vor der Kaufentscheidung am 1. Dezember 2010 von der Zeugin Z. (Bankangestellte) über Anlagemöglichkeiten beraten ließ. Nach der Einbuchung der vorgenannten Wertpapiere in das Depot der Antragsgegnerin leitete diese an den Antragsteller zu verschiedenen Zeitpunkten die aus den Wertpapieren entstandenen Erlöse weiter; so übermittelte sie dem Antragsteller unter anderem am 31. Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 3.308 €.

Nach der Trennung der Beteiligten verweigerte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zunächst die Erteilung von Auskünften über die in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens (3 F 444/15) einigten sich die Beteiligten dahingehend, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die geforderten Auskünfte erteilt. In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß sie sämtliche in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere zum 5. August 2014 veräußert habe. Zum Zeitpunkt der Veräußerung am 5. August 2014 belief sich der Kurswert der Wertpapiere A. je Stück auf 419 €. Die Wertpapiere B. waren am 16. Februar 2015 fällig; der Kurswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit belief sich auf 145,66 € pro Stück. Für die Wertpapiere C. erfolgte noch am 18. Juli 2014 eine Ausschüttung in Höhe von 586,82 €. Eine weitere Ausschüttung war bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 4.696,20 € zu erwarten. Zugleich erfolgte bis zum 29. August 2016 ein Kursverlust in Höhe von 116,12 € je Stück auf 302,88 €. Der Kursverlust für die 18 Wertpapiere betrug insgesamt 2.090,16 €.

Der Antragsteller hat vorgetragen, es habe immer Einigkeit bestanden, daß die von dem Guthaben des Antragstellers erworbenen Wertpapiere diesem alleine zustehen sollten; dies sei im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1. Dezember 2010 auch im Vorfeld zwischen den Beteiligten so besprochen worden. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, Grundlage des Zusammenlebens der Beteiligten sei stets ihr Einkommen gewesen; sie habe auch die laufenden Kosten im Wesentlichen übernommen. Der Antragsteller habe Buchungen über ihr Konto nach Gutdünken veranlaßt. Die Einbuchung von Wertpapieren in ihr Depot sei daher von ihr nur als Schenkung zu verstehen gewesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens hat die Beteiligten angehört, sowie die Zeuginnen M. und N. vernommen. Mit Beschluß vom 17. Juni 2019 hat es den Anträgen des Antragstellers vollumfänglich stattgegeben, und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 28.213,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2016 zu zahlen. Weiterhin hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte R. pp in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 280, 283 iVm § 688 BGB. Hinsichtlich der Wertpapiere sei zwischen den Beteiligten ein Verwahrungsvertrag, und keine Schenkungsabrede zustande gekommen; hierfür spreche der Umstand, daß die Geldmittel, mit denen die Wertpapiere erworben worden seien, von dem Tagesgeld des Antragstellers stammten, und nur vorübergehend zu dem Erwerb der Wertpapiere auf das Konto der Antragsgegnerin umgebucht worden seien. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft dargetan, daß die Einbuchung lediglich mit dem Ziel erfolgt sei, die Kosten eines weiteren Depots zu sparen. Daß die Antragsgegnerin an den Antragsteller vor der Trennung der Beteiligten die aus den Wertpapieren resultierenden Ausschüttungen weitergeleitet, und sie im Kontoauszug mit dem Namen des Antragstellers versehen habe, spreche gegen die Annahme einer Schenkung. Auch die Zeugin Z. habe bekundet, daß die Beteiligten ihr gegenüber bestätigten, daß es sich zwar um das Depot der Antragsgegnerin handele, daß die neu erworbenen Fonds jedoch dem Antragsteller zustehen sollten.

Mit der Veräußerung der Wertpapiere habe die Antragsgegnerin gegen die Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag verstoßen. Der Schadensersatzanspruch sei auch in der von dem Antragsteller geltend gemachten Höhe begründet. Bezüglich der Wertpapiere A. sei unstreitig, daß die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einen Betrag in Höhe von 7.542 € erlangt habe. Durch die unterlassene Weiterleitung einer Ausschüttung vom 18. Juli 2014 sei dem Antragsteller ein weiterer Schaden in Höhe von 586,62 € entstanden. Schließlich seien dem Antragsteller durch die verfrühte Veräußerung der Wertpapiere Ausschüttungen in Höhe von 4.696,20 € entgangen, wobei insoweit unter Berücksichtigung des Kursverlustes dieser Wertpapiere ein Schaden in Höhe von 2.606,04 € verbleibe. Hinsichtlich der weiteren Wertpapiere B. sei dem Antragsteller durch die Veräußerung ein Schaden in Höhe von 17.479,20 € entstanden. Der Fälligkeitstermin der Wertpapiere habe zwar nicht demjenigen der Veräußerung entsprochen. Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller die entsprechenden Wertpapiere grundlos etwa ein halbes Jahr vor deren Fälligkeit veräußert hätte, seien nicht ersichtlich; insoweit habe der Antragsteller glaubhaft nachvollziehbar erklärt, die Gelder bewußt »gesplittet« zu haben, und nur einen Teil in Fonds anzulegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Ziel der Antragsabweisung weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie habe über ihr Wertpapierkonto frei verfügen können. Für ihre anwaltliche Vertretung habe sie erhebliche Mittel aufwenden müssen; überdies habe sie sich eine Mietwohnung einrichten müssen. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse sei sie auf die Erlöse aus dem Wertpapierverkauf angewiesen gewesen. Das Erstgericht habe nicht beachtet, daß für sie die Vermutung des § 1006 BGB streite, mithin der Antragsteller die Alleineigentümerstellung beweisen müsse. Die Zeugin Z. habe aber letztlich nur angegeben, daß über verschiedene Anlageformen gesprochen worden sei, sich aber an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Auch die als Zeugin vernommene Schwester des Antragstellers sei bestenfalls eine Zeugin vom Hörensagen. Nach alledem sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht widerlegt worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Pirmasens vom 17. Juni 2019 abzuändern, und den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, die Beweiswürdigung des Erstgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken. Aus welchem Grunde er den Großteil seines damaligen Barvermögens auf die Antragsgegnerin habe übertragen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Antragstellers wegen der abredewidrigen Veräußerung der Wertpapiere folgt zwar nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 iVm §§ 688 ff BGB, denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts kam zwischen den Beteiligten kein Verwahrungsvertrag zustande. Die vertragstypische Hauptleistung eines Verwahrungsvertrages ist gemäß § 688 BGB die Aufbewahrung einer Sache mit der Folge, daß der Verwahrer unmittelbarer, der Hinterleger mittelbarer Besitzer der Sache wird (Jürich in juris-Kommentar, BGB § 688 Rdn. 18). Der Inhaber eines Wertpapierdepots bewahrt die darin gebuchten Wertpapiere aber nicht selbst, und ist insoweit auch kein unmittelbarer Besitzer; er ist vielmehr mit der das Depot verwaltenden Bank im Wege eines Verwahrungsvertrages verbunden (zu den Verwahrungsarten vgl. §§ 2 ff DepotG). Darüber hinaus wurden die Wertpapiere auch nicht von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Verwahrung gegeben: Der Antragsteller hat die Wertpapiere nie selbst besessen. Sie haben sich auch nie in einem in seiner Inhaberschaft stehenden Depot befunden, sondern wurden über das Depot der Antragsgegnerin mit zuvor von dem Antragsteller bereitgestellten Geldmitteln gekauft.

2. Die geltend gemachten Ansprüche folgen vielmehr aus § 667 BGB (hinsichtlich des nicht weitergeleiteten Veräußerungserlöses), sowie aus §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB in Bezug auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch. Im Ergebnis geht der Senat davon aus, daß die streitgegenständlichen Wertpapiere von der Antragsgegnerin entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede nur treuhänderisch für den Antragsteller gekauft und verwaltet wurden. In der Folge findet im Innenverhältnis der Beteiligten Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB) Anwendung (vgl. Kohlenberg, NZFam 2018, 773, 777; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung 6. Aufl. Rdn. 1826).

a) Im Ausgangspunkt bringt die Antragsgegnerin zwar zu Recht vor, daß zu ihren Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB streitet. Da die Antragsgegnerin unstreitig Alleininhaberin des Depots bei der B. Bank war, wird vermutet, daß die in ihrem Depot verwahrten (mithin in ihrem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in ihrem Eigentum standen (zu der Anwendbarkeit des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB bei depotverwahrten Wertpapieren vgl. BGH NJW 1997, 1434, 1435).

b) Allerdings ist es dem Antragsteller gelungen, die gesetzliche Eigentumsvermutung zu widerlegen (§ 292 ZPO). Alle maßgeblichen Kriterien sprechen dafür, daß die Wertpapiere in seinem Eigentum standen, und daß die Antragsgegnerin lediglich ihr Depot zu dem Erwerb und zu der treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. den Fragenkatalog bei Schulz/Hauß, aaO Rdn. 1829).

aa) Unstreitig stammten die aufgewendeten Geldmittel alleine aus dem Vermögen des Antragstellers, der sie von seinem Tagesgeldkonto aus bereitstellte.

bb) Auch die Anlageentscheidung wurde alleine von dem Antragsteller nach Beratung durch die Zeugin Z. getroffen. Zwar konnte sich die Zeugin Z. im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Erstgericht nur noch daran erinnern, daß es einen Termin zur Geldanlage gegeben hat; letztlich hat die Antragsgegnerin aber (weder in erster noch in zweiter Instanz) bestritten, daß die Auswahl der Wertpapiere durch den Antragsteller erfolgte, dies vielmehr sogar eingeräumt (Schriftsatz vom 18. April 2017).

cc) Während der ehelichen Lebensgemeinschaft haben Beteiligten die Wertpapiere als dem Antragsteller gehörig behandelt. Unter Anlage K1 wurde ein Depotauszug zu dem Stichtag 13. Januar 2014 vorgelegt. Von den in der Auflistung enthaltenen Wertpapieren tragen zwei den Vermerk …; die zwei streitgegenständlichen Fondsanlagen tragen dagegen den handschriftlichen Vermerk …. Nach dem unbestrittenen Vortrag aus der Antragsschrift stammen diese handschriftlichen Vermerke von der Antragsgegnerin. Wenn die Antragsgegnerin selbst (noch ca ein halbes Jahr vor der Trennung) eine derartige handschriftliche »Zuteilung« vornimmt, spricht dies dafür, daß sie von einer entsprechenden Aufteilung im Innenverhältnis ausgegangen ist; zumindest läßt sich hiermit ihr Vortrag, die Buchungen seien Schenkungen des Antragstellers gewesen, nicht in Einklang bringen. Vielmehr spricht diese »buchhalterische Trennung« dafür, daß die Antragsgegnerin die Wertpapiere als fremde Vermögensposition angesehen hat, die sie nur treuhänderisch verwaltet.

dd) Unstreitig hat die Antragsgegnerin in dem Zeitraum vor der Trennung die erhaltenen Ausschüttungen an den Antragsteller weitergeleitet; dies ergibt sich bezüglich einer Ausschüttung aus der handschriftlichen Anmerkung auf Blatt 9 der Akten (Betrag über 3.308 €, der sich der Abrechnung Blatt 10 der Akten entnehmen läßt), und ist im Übrigen aber auch nicht bestritten. Auch die Weiterleitung der Ausschüttung spricht für die Annahme eines treuhänderischen Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff BGB), weil die Weiterleitung eine Erfüllung der Verpflichtung aus § 667 BGB darstellt.

ee) Überdies hat die Zeugin Z. gegenüber dem Erstgericht bestätigt, daß man sich seinerzeit aus Kostengründen dazu entschieden habe, nur ein Depot zu nutzen. Damit hat der Antragsteller ein plausibles Motiv dafür vorgetragen, daß der Erwerb über das Depot der Antragsgegnerin erfolgte. Die atypische Konstellation, daß der eine Ehegatte Alleininhaber des Depots, der andere dagegen Alleineigentümer einzelner darin verwahrter Wertpapiere ist, wird damit nachvollziehbar.

ff) Die Aussage der Zeugin M. (Schwester des Antragstellers) stützt die Darstellung des Antragstellers. Da bereits die übrigen, unter aa) bis ee) aufgeführten Aspekte ausreichen, um die oben genannte Vermutung zu widerlegen, kann dahinstehen, ob der Beweiswert der Aussage dadurch abgeschwächt ist, daß sie nur von einer Zeugin vom Hörensagen, und überdies von der Schwester des Antragstellers, getätigt worden ist.

gg) Stichhaltige Argumente, warum die Wertpapiere gleichwohl der Antragstellerin gehören sollten, hat diese nicht vorgebracht; insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Schenkungsabrede ersichtlich. Auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin einen trennungsbedingten finanziellen Engpaß hatte, läßt nicht auf eine materiell-rechtliche Berechtigung an den Wertpapieren schließen. Die nicht unterzeichnete Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Bewertung, da sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, und den Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG) nicht beachtet.

c) In der Veräußerung der (fremden) Wertpapiere ohne Zustimmung des Antragstellers ist eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB zu erblicken, die die Antragsgegnerin auch zu vertreten hat.

d) Ob es zu der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bedurfte, kann dahinstehen, da diese jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2016 erfolgte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob schadensrechtlich auf § 280 Abs. 1 BGB, auf §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, oder auf § 283 BGB abgestellt wird.

e) Das Erstgericht hat den kausalen Schaden wie folgt ermittelt: Veräußerungswert 7.542,00 € + Nicht weiterleitete Ausschüttung 586,62 € + Entgangene Ausschüttungen durch verfrühten Verkauf abzüglich Kursverlust 2.606,04 € + Schaden durch Veräußerung 17.479,20 € = Summe 28.213,86 €. Einwendungen gegen die Schadensberechnung wurden in zweiter Instanz nicht erhoben.

3. Aus §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB kann der Antragsteller auch die Freistellung von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 35 FamGKG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 FamFG).

OLG Zweibruecken 2020-02-07 - 2 UF 140-19
Speichern Öffnen zwei-2020-02-07-140-19.pdf (73,69 kb)


__________________________________________________________________________________________________

Auftragsrecht; Auskunfts- und Rechenschaftspflichten; Vermieteinkünfte bei einer aus Eheleuten bestehenden Eigentümergemeinschaft.

BGB §§ 362, 666, 681, 687, 744, 748; FamFG §§ 112, 113, 266; ZPO §§ 114, 253

1. Eine Eigentümergemeinschaft kann gegen einen ihrer Miteigentümer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch Vermietung eines Anwesens erzielten Einnahmen, sowie darüber hinaus bezüglich der für die vermietete Immobilie getätigten Ausgaben haben, denn die vollständige oder teilweise entgeltliche Überlassung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes ist grundsätzlich als Fruchtziehung eine Verwaltungsmaßnahme.
2. In einem Zwei-Personen-Verhältnis besteht kein schützenswertes Interesse des Miteigentümers daran, nicht mehrfach - namens der Gesellschaft und seitens einzelner Gesellschafter - auf Auskunfterteilung in Anspruch genommen zu werden.



________________________________________________________________________________________________
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel