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BGB §§ 741 bis 758 - Gemeinschaftsrecht, Bruchteilsgemeinschaft - FD-Logo-500

BGB §§ 741 bis 758 - Gemeinschaftsrecht, Bruchteilsgemeinschaft



BGB §§ 741 bis 758 - Gemeinschaftsrecht, Bruchteilsgemeinschaft

Die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) ist eine Form der Rechtsgemeinschaft: Jeder Teilhaber ist unmittelbar an dem gemeinschaftlichen Vermögen beteiligt. Kriterium der Bruchteilsgemeinschaft ist das gemeinsame Interesse, nicht - wie bei der BGB-Gesellschaft - der gemeinsame Zweck. §§ 741 ff BGB sind dispositiv; es können also davon abweichende Regelungen vereinbart werden. Die »im Zweifel« gleichen Anteile (s. Auslegungsregel § 742 BGB) beziehen sich auf die anteiligen Früchten, denen die anteiligen Lasten und Kosten (§ 748 BGB) gegenüberstehen. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; diese Regelung ist allerdings abdingbar, jedoch nicht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach der Beendigung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) ist das Gemeinschaftsgut zu teilen (§§ 752, 753 BGB).





 



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Auskunftsanspruch einer Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Miteigentümer.

BGB §§ 362, 666, 681, 687, 744, 748; FamFG §§ 112, 113, 266; ZPO §§ 114, 253

1. Eine Eigentümergemeinschaft kann gegen einen ihrer Miteigentümer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch Vermietung eines Anwesens erzielten Einnahmen, sowie darüber hinaus bezüglich der für die vermietete Immobilie getätigten Ausgaben haben, denn die vollständige oder teilweise entgeltliche Überlassung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes ist grundsätzlich als Fruchtziehung eine Verwaltungsmaßnahme.
2. In einem Zwei-Personen-Verhältnis besteht kein schützenswertes Interesse des Miteigentümers daran, nicht mehrfach - namens der Gesellschaft und seitens einzelner Gesellschafter - auf Auskunfterteilung in Anspruch genommen zu werden.

OLG Koblenz, Beschluß vom 12. März 2020 - 9 WF 757/19

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11.07.2019 (24 F 127/19) insoweit aufgehoben, als mit diesem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr »Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte D. seit dem 01.10.2018 zu erteilen«, versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 25.01.2019 an das Amtsgericht - Familiengericht - Cochem zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11.07.2019 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Auskunftsantrag wendet, hat in der Sache selbst einen vorläufigen Teilerfolg.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cochem hat die beantragte Verfahrenskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es hat - sinngemäß - ausgeführt, der Antragsgegner habe bereits mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 eine Erklärung zu dem Bestehen eines das streitgegenständliche Anwesen betreffenden Mietverhältnisses abgegeben, und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt; der geltend gemachte Auskunftsantrag sei damit erfüllt worden.

Dem vermag sich der Senat nicht in vollem Umfange anzuschließen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat vielmehr insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie mit dem beabsichtigten Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr »Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte D. seit dem 1. Oktober 2018 zu erteilen«, begehrt (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die aus den Beteiligten bestehende Eigentümergemeinschaft hat gegen den Antragsgegner jedenfalls gemäß §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch Vermietung des streitgegenständlichen Anwesens seit dem 1. Oktober 2018 erzielten Einnahmen, sowie darüber hinaus bezüglich der seit dem vorgenannten Zeitpunkt für die vermietete Immobilie getätigten Ausgaben, denn die vollständige oder teilweise entgeltliche Überlassung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes ist grundsätzlich als Fruchtziehung eine Verwaltungsmaßnahme gemäß §§ 744, 745 BGB. Zu dieser war der Antragsgegner aber gemäß § 744 Abs. 1 BGB alleine nicht berechtigt; er hat sich mit der ohne - zumindest konkludente - Zustimmung der Antragstellerin erfolgten Vermietung des Anwesens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung folglich ein fremdes Geschäft als eigenes angemaßt (vgl. zu allem Vorstehenden OLG München, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 2913/10 - juris mwN).

Sollte seitens der Beteiligten indes tatsächlich eine - hier bislang nicht vorgetragene - Verwaltungs- und Benutzungsregelung getroffen worden sein, nach welcher der Antragsgegner allein die hier in Rede stehende Doppelhaushälfte entgeltlich vermieten kann, stünde dies dem beabsichtigten Auskunftsbegehren der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen: Der entsprechende Auskunftsanspruch folgte dann nämlich unmittelbar aus § 666 BGB (vgl. OLG Koblenz ZMR 2003, 111 mwN).

Die Antragstellerin kann hier den Antragsgegner auch ausnahmsweise alleine auf Auskunfterteilung in Anspruch nehmen, denn in einem Zwei-Personen-Verhältnis (wie hier) besteht kein schützenswertes Interesse des Miteigentümers daran, nicht mehrfach - namens der Gesellschaft und seitens einzelner Gesellschafter - auf Auskunfterteilung in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Dresden MDR 2020, 628).

Der aus alledem resultierende Auskunftsanspruch ist durch die unter Vorlage des entsprechenden Mietvertrages erfolgte Erklärung des Antragsgegners zur Höhe des mit dem Mieter vertraglich vereinbarten Mietzinses nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB infolge Erfüllung erloschen, denn der Antragsgegner hat schon nicht mitgeteilt, welche Miet- und Betriebskostenvorauszahlungen er in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vereinnahmt hat. Darüber hinaus fehlt eine geordnete Aufstellung der von ihm für die vermietete Doppelhaushälfte seit dem 1. Oktober 2018 getätigten Ausgaben; dazu gehören neben den mietvertraglich vereinbarten, auf den Mieter umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung auch sämtliche weiteren Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an der Wohnung und deren laufende Bewirtschaftung anfallen (vgl. OLG Dresden aaO).

Dieser Angaben bedarf die Antragstellerin indes, um den ihr nach § 743 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruch der Höhe nach ermitteln zu können, denn dieser bezieht sich nicht auf den der Quote des anspruchstellenden Miteigentümers entsprechenden Teilbetrag der Einnahmen, sondern - wie sich aus § 748 BGB ergibt - lediglich auf den rechnerischen Anteil des Teilhabers an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Vermietung nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten, das heißt an dem - tatsächlich erzielten - Reinertrag (vgl. OLG Brandenburg ZInsO 2017, 1486).

Der Senat verkennt insoweit auch nicht, daß die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft keine Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung des entsprechenden Auskunftsanspruchs ist. Eine offensichtliche Lückenhaftigkeit der Auskunft steht dem Eintritt der Erfüllungswirkung hingegen sehr wohl entgegen. Dies ist dann der Fall, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. zu allem Vorstehenden OLG München GRURPrax 2010, 66). So liegt der Fall hier indes gerade in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zu der Unvollständigkeit der hier erteilten Auskunft.

Dem Familiengericht ist nach alledem nunmehr Gelegenheit zu geben, die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfen; zu diesem Zwecke ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur abschließenden Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückzuverweisen (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 572 Abs. 3 ZPO, vgl. OLG Hamm VersR 2009, 1482).

Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die mit dem beabsichtigten Antrag begehrte Belegvorlage bezieht, ist sie indes nicht zu beanstanden. Das Familiengericht hat insoweit zu Recht festgestellt, daß die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, denn der auf Vorlage des die streitgegenständliche Doppelhaushälfte betreffenden Mietvertrages gerichtete Anspruch ist infolge Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Den entsprechenden Mietvertrag hat der Antragsgegner vorgelegt, und ihn damit - über das Familiengericht - der Antragstellerin übermittelt.

Soweit die Antragstellerin weiter die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, »die entsprechenden Einnahmen/Ausgaben zu belegen«, ist der Antrag zudem bereits nicht hinreichend bestimmt, und daher gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Nach der vorzitierten Regelung muß die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt, und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Antrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Antragstellers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem in dem Erkenntnisverfahren erlangten Titel ohne eine Fortsetzung des Streits in dem Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH NJW 2013, 1367, 1368 Tz. 12 mwN).

Hieraus folgt für einen Antrag wie den hier in Rede stehenden, daß der Antragsteller (hier: die Antragstellerin) die von ihm geforderten Belege im Antrag so genau bezeichnen muß, daß der Umfang der Verpflichtung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 943, 944 mwN; OLG Köln ErbR 2010, 65 [Ls]; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047 mwN). Dem werden die oben zitierten Passagen des vorliegend zur Entscheidung stehenden Antrages nicht gerecht; es fehlt den begehrten Belegen an jeglicher Konkretisierung zumindest ihrer Art nach.

Aufgrund des Umstandes, daß die vorliegende sofortige Beschwerde nur zu einem geringen Teil keinen Erfolg hat, war gemäß Nr. 1912 FamGKG-VV anzuordnen, daß eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung aufgrund von §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg FamRZ 2015, 596; OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1575 = FuR 2018, 154).

OLG Koblenz 2020-03-12 - 9 WF 757/19
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Verwaltung und Benutzung durch Beschluß; Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung; Verfahrenswert eines Antrages.

1. Ist ein Ehegatte nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen, dann kann ihm ein Zahlungsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB gegenüber dem anderen, die Immobilie allein nutzenden Ehegatten zustehen, weil nach dem Scheitern der Ehe eine Fortsetzung der kostenlosen Nutzung des Miteigentums durch den allein nutzenden Ehegatten dem anderen nicht mehr zuzumuten ist.
2. Allerdings ist der Ehegatte gehindert, eine Neuregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB zu verlangen, und einen hierauf gestützten Zahlungsanspruch geltend zu machen, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, da bis zu der Ehescheidung die Vergütungsregelung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als speziellere Regelung den Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB verdrängt.
3. Da eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB frühestens von dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens eines Teilhabers an beansprucht werden kann, kommt es für ihre Geltendmachung darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Ehescheidung der aus der vormaligen Ehewohnung gewichene Miteigentümer mit hinreichender Deutlichkeit die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von dem die Immobile allein nutzenden Miteigentümer verlangt.
4. Für dieses Verlangen genügt es, daß dem allein nutzenden Miteigentümer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Forderung des anderen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war.
5. Für die Wirksamkeit des Verlangens nach einer Neuregelung kommt es nicht darauf an, daß der bislang allein nutzende Teilhaber darin vor die Alternative »Zahlung oder Auszug« gestellt wird; vielmehr genügt den Anforderungen an ein hinreichend deutliches Neuregelungsverlangen, wenn der die Immobilie allein nutzende Ehegatte, der hierfür entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts für die Trennungszeit gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu der Zahlung einer Nutzungsvergütung an den anderen Ehegatten verpflichtet war, nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgefordert wird, die bisherige Regelung der Benutzung und Verwaltung fortzusetzen, denn in diesem Fall ist die Art und der Umfang der künftig verlangten Verwaltung und Benutzung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
6. Ist ein Ehegatte bereits durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden, dem anderen bis zu der Rechtskraft der Ehescheidung für die Nutzung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung monatlich eine Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu zahlen, dann genügt eine Aufforderung, diesen Betrag nunmehr nach Rechtskraft der Ehescheidung als Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB weiter zu zahlen: Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß an der bisherigen Verwaltungsregelung festgehalten werden soll, und mit der Aufforderung lediglich dem formalen rechtlichen Erfordernis eines Neuordnungsverlangens gemäß § 745 Abs. 2 BGB für die Fortsetzung des Bezuges eines Geldbetrages für die Alleinnutzung der Immobilie durch den Antragsgegner nach der Rechtskraft der Ehescheidung Genüge getan wird.
7. Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung kommt es nicht auf Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern allein auf die durch die tatsächliche Sachherrschaft vermittelte Nutzungsmöglichkeit; schließlich kann die Nutzung einer vermeintlich zu großen Wohnung durch Auszug beendet werden.
8. Eine Ausnahme kann allenfalls für die Trennungszeit oder etwa dann gelten, wenn bestimmte Bereiche der Wohnung aus objektiven Gründen (zum Beispiel wegen Unbewohnbarkeit) nicht genutzt werden können, und diese Gründe nicht bereits bei der Mietwertermittlung berücksichtigt worden sind, oder auch, wenn die Nutzung eines Teils der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, und die Aufgabe der Alleinnutzung nicht zumutbar ist.
9. Wird nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung verlangt, so richtet sich der Verfahrenswert einerseits nach den bei Einreichung fälligen Beträgen, und andererseits nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der laufenden Leistungen, soweit die Entschädigung nicht für einen kürzeren Zeitraum verlangt wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Juni 2020 - 15 UF 15/20

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.01.2020 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam (440 F 206/19) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die darin enthaltene Wertfestsetzung (Ziff. 4. des Tenors) abgeändert, und der Wert des Verfahrens erster Instanz auf 41.575,71 € festgesetzt wird.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.908 € festgesetzt.

Gründe
I. Der Senat entscheidet, wie den Beteiligten zuvor angekündigt, ohne erneute mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute mündliche Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren führen könnte.

II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Amtsgericht dem Antrag ganz überwiegend entsprochen, und den Antragsgegner zu der Zahlung von Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der im Miteigentum der geschiedenen Beteiligten stehenden Immobilie in Potsdam ab Mai 2019 verpflichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB für die Verpflichtung des Antragsgegners zu der Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin liegen vor.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (§ 741 BGB), kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung steht gleich, wenn nach einer Regelung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen; auch in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in denen (wie hier) die während intakter Ehe als Ehewohnung genutzte Immobilie im Miteigentum der Eheleute steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB gegenüber dem anderen, die Immobilie allein nutzenden Ehegatten zustehen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 = NJW-RR 2010, 1585), weil nach dem Scheitern der Ehe eine Fortsetzung der kostenlosen Nutzung des Miteigentums durch den allein nutzenden Ehegatten dem anderen nicht mehr zuzumuten ist.

Allerdings ist der Ehegatte gehindert, eine Neuregelung iSv § 745 Abs. 2 BGB zu verlangen, und einen hierauf gestützten Zahlungsanspruch geltend zu machen, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, da bis zu der Ehescheidung die Vergütungsregelung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als speziellere Regelung den Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB verdrängt (BGH FamRZ 2017, 693 = FuR 2017, 328). Da eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB frühestens von dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens eines Teilhabers beansprucht werden kann (BGH FamRZ 1995, 216 = EzFamR BGB § 426 Nr. 5 = BGHF 9, 756), kommt es für ihre Geltendmachung darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Ehescheidung der aus der vormaligen Ehewohnung gewichene Miteigentümer mit hinreichender Deutlichkeit die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von dem die Immobile allein nutzenden Miteigentümer verlangt.

Hierfür genügt es, daß dem allein nutzenden Miteigentümer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Forderung des anderen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung hinreichend erkennbar war (BGH NJW-RR 2008, 1674 = FuR 2008, 595). Da das Neuregelungsverlangen auf eine den Interessen aller Teilhaber gerecht werdende Verwaltung und Benutzung gerichtet sein muß, und der ausgezogene Ehegatte, dem nach dem Scheitern der Ehe regelmäßig eine Fortsetzung der gemeinsamen Immobiliennutzung nicht mehr zumutbar ist, es aber auch nicht seinen Interessen entspricht, daß aus dem Vermögenswert, den die Immobilie darstellt, weder Erträge noch Gebrauchsvorteile gezogen werden, kommt es entgegen der von dem Antragsgegner zitierten, der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstehenden Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte für die Wirksamkeit des Neuregelungsverlangens nicht darauf an, daß der bislang allein nutzende Teilhaber darin vor die Alternative »Zahlung oder Auszug« gestellt wird (OLG Stuttgart FamRZ 2019, 830; BeckOGK/Fehrenbacher [Stand: 15.02.2020] § 745 BGB Rdn. 31).

Den Anforderungen an ein hinreichend deutliches Neuregelungsverlangen genügt es, wenn der die Immobilie allein nutzende Ehegatte, der hierfür entweder aufgrund einer Vereinbarung oder (wie hier) aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts für die Trennungszeit gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu der Zahlung einer Nutzungsvergütung an den anderen Ehegatten verpflichtet war, nach Rechtskraft der Ehescheidung aufgefordert wird, die bisherige Regelung der Benutzung und Verwaltung fortzusetzen, denn in diesem Fall ist die Art und der Umfang der künftig verlangten Verwaltung und Benutzung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.

So liegt der Fall hier. Anders als der Antragsgegner meint, erschöpft sich der Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. April 2019 nicht in der Geltendmachung (irgend-)eines Nutzungsentschädigungsbetrages; vielmehr hat die Antragstellerin in dem Schreiben ausdrücklich auf den am 9. April 2018 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts (44 F 24/17 - AmtsG Potsdam) verwiesen, mit dem der Antragsgegner verpflichtet worden ist, der Antragstellerin bis zu der Rechtskraft der Ehescheidung für die Nutzung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung monatlich eine Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB in Höhe von monatlich 907 € zu zahlen, und den Antragsgegner aufgefordert, diesen Betrag nunmehr, nach Rechtskraft der Ehescheidung, als Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB weiter zu zahlen. Damit hat die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie an der bisherigen Verwaltungsregelung festhalten und mit ihrer Aufforderung lediglich dem formalen rechtlichen Erfordernis eines Neuordnungsverlangens gemäß § 745 Abs. 2 BGB für die Fortsetzung des Bezuges eines Geldbetrages für die Alleinnutzung der Immobilie durch den Antragsgegner nach der Rechtskraft der Ehescheidung genügen will.

Dafür, daß die geltend gemachte Verwaltungsregelung nicht der Billigkeit entspricht, hat der Antragsgegner nichts vorgetragen; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere kommt eine teilweise Untervermietung der Immobilie angesichts des Zuschnitts der Räumlichkeiten nicht in Betracht, worauf sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich berufen hat.

Auch die von dem Amtsgericht für die Höhe der Nutzungsentschädigung gewählte Bemessungsgrundlage des marktüblichen Kaltmietzinses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; hiergegen erinnert auch die Beschwerde nichts. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, den Wohnraum tatsächlich nur teilweise zu nutzen, ist er damit nicht zu hören: Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung kommt es auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Nutzung nicht an, sondern allein auf die durch die tatsächliche Sachherrschaft vermittelte Nutzungsmöglichkeit. Schließlich ist der Antragsgegner jederzeit berechtigt, die Nutzung einer vermeintlich zu großen Wohnung durch seinen Auszug zu beenden. Eine Ausnahme kann allenfalls für die Trennungszeit (BGH FamRZ 2013, 191 = FuR 2013, 161) oder etwa dann gelten, wenn bestimmte Bereiche der Wohnung aus objektiven Gründen (zum Beispiel wegen Unbewohnbarkeit) nicht genutzt werden können, und diese Gründe nicht bereits bei der Mietwertermittlung Berücksichtigung gefunden haben, oder auch, wenn die Nutzung eines Teils der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, und die Aufgabe der Alleinnutzung nicht zumutbar ist (OLG Brandenburg, Beschluß vom 31. Mai 2019 - 9 UF 68/19 - juris). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 97 ZPO.

2. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen abzuändern, soweit sie die Wertfestsetzung betrifft. Sind (wie hier) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB Gegenstand einer Familienstreitsache, richtet sich deren Bewertung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG (OLG Frankfurt AGS 2013, 341; OLG Braunschweig NZFam 2017, 37; Klüsener, JurBüro 2016, 57; Schneider, NZFam 2014, 41; 2014, 521; 2016, 543; 2016, 1029; AGS 2018, 437; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 3. Aufl. § 35 Rdn. 70 und § 42 Rdn. 133; Thiel, AGS 2015, 37; BeckOK KostR/Neumann, 29. Edition § 48 FamGKG Rdn. 22).

Soweit Nutzungsentschädigungsansprüche geltend gemacht werden, die bei Antragseingang bereits fällig sind, erfolgt die Bewertung nach § 35 FamGKG. Dem so ermittelten Betrag ist der Wert der künftig fällig werdenden Beträge hinzuzurechnen, der gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Rechtsprechung und Literatur bestehen allerdings unterschiedliche Ansichten über die Bemessung des Wertes der künftig fällig werdenden Beträge. Nach einer Ansicht soll es hierfür unter entsprechender Anwendung der für Unterhaltsansprüche geltenden Bewertungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG auf den Jahresbetrag der künftig fällig werdenden Beträge ankommen (so OLG Naumburg AGS 2015, 36; OLG Braunschweig NZFam 2017, 37; Klüsener, JurBüro 2016, 57; im Ergebnis ebenso Schneider, AGS 2018, 437). Nach anderer Ansicht soll für die Wertermittlung der künftig fällig werdenden Beträge unter entsprechender Anwendung der §§ 3, 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich sein (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG führt zu einem unbillig niedrigen Wert, der das vermögensrechtliche Interesse der Beteiligten nicht hinreichend abbildet; sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm, die gerade nicht als Regeltatbestand für die Bewertung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Familiensachen, sondern als Ausnahmeregelung für Unterhaltsansprüche aufzufassen ist, um die anfallenden Gebühren für Unterhaltssachen auf ein sozial verträgliches Maß zu beschränken (BT-Dr. 15/1971, 154; OLG München FamRZ 1997, 762; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1682; OVG Saarland JurBüro 2000, 421).

Daß in dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen eine vergleichbare Regelung für sonstige wiederkehrende Leistungen fehlt, rechtfertigt es deshalb gerade nicht, die Kostenprivilegierung für Unterhaltssachen auf andere Verfahrensgegenstände zu erweitern. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB wurzelt nicht in den besonderen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen, sondern in dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft (BGH FamRZ 2017, 693 = FuR 2017, 328). Seinem Wesen nach handelt es sich dabei um die Zuteilung von Vermögenserträgen, die unabhängig von familienrechtlichen Grundsätzen den jeweiligen Teilhabern zuzuordnen sind.

Die Zuteilung solcher Erträge mag, wie auch bei sonstigen Einkünften, Einfluß auf die Bemessung von Unterhalt haben; dies rechtfertigt jedoch nicht eine Kostenprivilegierung für Verfahren, die die Geltendmachung solcher Vermögenserträge betreffen: Eine solche Privilegierung hätte vielmehr zur Folge, daß trotz des fehlenden unterhaltsrechtlichen Bezuges der Streit um Nutzungsentschädigungsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten kostenrechtlich anders behandelt würde, als der in wirtschaftlicher Hinsicht und nach seinen rechtlichen Grundlagen vergleichbare Streit zwischen Miteigentümern, die zuvor nicht miteinander verheiratet waren (hierzu OLG Naumburg FamRZ 2018, 1106 [Ls]). Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte erscheint nicht gerechtfertigt.

Demnach ist der Wertbemessung des Antrages der Antragstellerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung zum einen der bei Antragseinreichung am 12. Juni 2019 geltend gemachte Rückstandsbetrag von 3.481,71 € zugrunde zu legen; hinzuzusetzen ist der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges der für die Zeit nach Antragseinreichung geforderten Beträge (907 € x 12 Monate x 3,5 = 38.094 €). Somit ergibt sich ein Gesamtwert für den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung von (3.481,71 € + 38.094 € =) 41.575,71 €.

3. Bei der Bemessung des Wertes für das Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, daß mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag nicht in vollem Umfange stattgegeben worden ist. Hinsichtlich eines Rückstandsbetrages von 1.667,71 € (760,71 € für März 2019 und 907 € für April 2019) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, so daß sich der Wert des Beschwerdeverfahrens, in dem der Antragsgegner auf Zurückweisung des Antrages in dem der Antragstellerin zugesprochenen Umfange angetragen hat, im Verhältnis zu dem Wert des Verfahrens erster Instanz um diesen Betrag auf 40.815 € reduziert.

OLG Brandenburg 2020-06-23 - 15 UF 15/20
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