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§ 1360a - Prozeßkostenvorschuß - FD-Logo-500

BGB § 1360a - Umfang der Unterhaltspflicht (Prozeßkostenvorschuß)



BGB § 1360a - Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.





 



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Verfahrensvorschuß und Verfahrenskostenhilfe; Anspruch minderjähriger Antragsteller auf Verfahrenskostenvorschuß; Bedürftigkeitsprüfung bei nicht belegten Belastungen.

BGB § 1360a; ZPO §§ 115, 118

1. Minderjährige Antragsteller können auf einen möglichen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuß gegen ihren betreuenden Elternteil als einzusetzendes Vermögen (§ 115 ZPO) nur insoweit verwiesen werden, als diesem im Falle einer eigenen Verfahrensführung keine oder nur ratenweise Verfahrenskostenhilfe zustünde.
2. Nach § 118 Abs. 2 S 4 ZPO werden Belastungen ohne die erforderliche Glaubhaftmachung als vermögensmindernde Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Dies entbindet das Gericht allerdings nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung im übrigen, also ohne diese Belastungen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. April 2020 - 13 WF 18/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 16.12.2019 (6 F 523/19) aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Zossen zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.

Gründe
I. Die minderjährigen, bei ihrer Mutter lebenden Antragstellerinnen wenden sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren. Sie beanspruchen von dem Antragsgegner, ihrem Vater, in Abänderung zweier Unterhaltsurkunden rückständigen und laufenden Mindestunterhalt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Familiengericht - Zossen die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerinnen verneint, weil sich diejenige ihrer möglicherweise verfahrenskostenvorschußpflichtigen Mutter nicht feststellen lasse, in dem Nichtabhilfebeschluß zuletzt mit der Begründung fehlender Glaubhaftmachung geltend gemachter Kreditzahlungen.

II. Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Mit der gegebenen Begründung läßt sich die Hilfsbedürftigkeit (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO) der Antragstellerinnen nicht verneinen.

Diese können auf einen möglichen Verfahrenskostenvorschußanspruch gegen ihren betreuenden Elternteil als einzusetzendes Vermögen (§ 115 ZPO) nur insoweit verwiesen werden, als diesem im Falle einer eigenen Verfahrensführung keine oder nur ratenweise Verfahrenskostenhilfe zustünde (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 2019, 962 = FuR 2019, 343 mwN). Eine dahingehende Einkommens- und Vermögenslage der Mutter hat das Amtsgericht fehlerhaft ungeprüft gelassen; nach derzeitiger Aktenlage liegt auf erste Sicht eine - fiktive - Verfahrensarmut der Mutter nahe.

Nach § 118 Abs. 2 S 4 ZPO bleiben Belastungen ohne die erforderliche Glaubhaftmachung lediglich insoweit, also als vermögensmindernde Verbindlichkeiten, unberücksichtigt. Dies entbindet das Gericht allerdings nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung im übrigen, also ohne diese Belastungen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 118 Rdn. 28; BeckOK ZPO/Reichling, 35. Edition [01.01.2020] § 118 Rdn. 25; Wache in MünchKomm, ZPO 5. Aufl. § 118 Rdn. 16, jeweils mwN). Diese ist bislang unterblieben.

Hier drängen das dokumentierte Einkommen der Kindesmutter aus unselbständiger Arbeit von lediglich 1.180 € brutto, ungeachtet des Bezuges des Kindergeldes und der Unterhalts- sowie der Unterhaltsvorschußleistungen an die Antragstellerinnen nach § 7 UVG, in Verbindung mit den dokumentierten Belastungen für Wohnkosten alleine schon für Zins- und Tilgung in Höhe von 520 €, fehlendes Vermögen oberhalb des Schonbetrages vorausgesetzt, greifbar zu einer - fiktiven - Hilfsbedürftigkeit der Mutter, auch ohne Berücksichtigung nicht glaubhaft gemachter weiterer Belastungen.

Der Senat verweist die Sache zurück, damit das Amtsgericht die ordnungsgemäße Prüfung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerinnen nachholen kann (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.

OLG Brandenburg 2020-04-08 - 13 WF 18/20
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Umfang der Unterhaltspflicht; Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß; Leistungsfähigkeit des wegen Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommenen Ehepartners.

BGB § 1360a; ZPO § 115

1. Bei der im Rahmen eines Prozeß-/Verfahrenskostenhilfeverfahrens vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller von seinem Ehepartner gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB einen Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß verlangen kann, ist dessen Leistungsfähigkeit nicht gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
2. Der auf Leistung eines Prozeß-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen.

OLG Bremen, Beschluß vom 26. November 2020 - 4 WF 65/20

Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 24.07.2020 (151 F 271/20) abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

Gründe
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven angenommen, die Antragstellerin sei nicht bedürftig iSd § 115 ZPO, weil sie gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses habe.

§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB sieht vor, daß für den Fall, daß ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß die hier vorliegende Kindschaftssache einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit in diesem Sinne darstellt (Dürbeck/Gottschalk, Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. Rdn. 440).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspricht eine Verpflichtung des Ehemannes der Kindesmutter zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aber nicht der Billigkeit, weil er insofern nicht leistungsfähig ist. Da es sich bei dem Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund seiner systematischen Stellung um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch handelt, richtet sich die Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht nach § 115 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 992; Brudermüller in Palandt, BGB 79. Aufl. § 1360a Rdn. 12).

Das Amtsgericht hat der angefochtenen Entscheidung eine an § 115 Abs. 1 und 2 ZPO orientierte Berechnung des verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommens des Ehemannes der Kindesmutter beigefügt, und ist zu einem einzusetzenden Einkommen von 570,88 € gelangt. Mit einer derartigen Berechnung kann jedoch die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen in Raten zu leistenden Verfahrenskostenvorschuß nur in denjenigen Fällen ermittelt werden, in denen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuß schulden, weil § 115 Abs. 1 und 2 ZPO regelmäßig den sog. notwendigen Selbstbehalt, der derzeit ausweislich Ziffer 21.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Bremen (LL) 1.160 € beträgt, wahrt (BGH FamRZ 2004, 1633 = FuR 2004, 557 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 10).

Der notwendige Selbstbehalt ist aber nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten Kindern anzuwenden. Wird ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommen, kann er sich hingegen auf den höheren eheangemessenen Selbstbehalt berufen, der ausweislich Ziffer 21.4 LL derzeit bei 1.280 € liegt (BGH aaO; Grandel/Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB 9. Aufl. § 1360a Rdn. 51). Ob eine Vorschußpflicht iSd § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB besteht, ist daher in dem vorliegenden Fall nicht anhand von § 115 ZPO, sondern unterhaltsrechtlich zu ermitteln.

Der Ehemann der Kindesmutter verfügt ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2020 im Schnitt über ein Nettoeinkommen von etwa 2.500 €; zuzüglich anteiliger Steuererstattung (2.800 € : 12 Monate) beträgt das Monatseinkommen etwa 2.750 €. Abzuziehen sind die monatliche Kreditbelastung in Höhe von 700 € und die Zahlbeträge für den Unterhalt der drei in seinem Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 395 €, 267 € und 267 €, so daß mit 1.121 € nur ein Betrag unterhalb des eheangemessenen Selbstbehalts verbleibt.

Im Übrigen ist bei der Frage der Billigkeit der Inanspruchnahme des Ehemannes der Kindesmutter auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses zu berücksichtigen, daß dieser mit seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Stieftochter sicherstellen muß, weil deren leiblicher Vater unstreitig keinen Kindesunterhalt leistet.

OLG Bremen 2020-11-26 - 4 WF 65/20
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Anmerkungen

Die Antragstellerin hat in einer Kindschaftssache Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das AmtsG verneinte die Bedürftigkeit iSd § 115 ZPO und verwies sie auf den Verfahrenskostenvorschuß gegen ihren Ehemann, nachdem es das Einkommen des Ehemannes nach den Maßstäben der Prozeßkostenhilfe (§ 115 ZPO) geprüft, und ein einzusetzendes Einkommen von rund 570 € festgestellt hatte. Das OLG hat diesen Beschluß aufgehoben.

Die Verpflichtung des Ehemannes der Kindesmutter zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses entspreche nicht der Billigkeit, weil er insofern nicht leistungsfähig sei. Der Maßstab des § 115 ZPO sei im Rahmen des Prozeß-/Verfahrenskostenvorschußrechts nicht anzuwenden: Der Anspruch auf Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß sei ein Unterhaltsanspruch, für den die Maßstäbe des Unterhaltsrechts und die dort geltenden Selbstbehaltssätze gelten. Mit einer an § 115 Abs. 1 und 2 ZPO orientierten Berechnung könne die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen in Raten zu leistenden Verfahrenskostenvorschuß nur in denjenigen Fällen ermittelt werden, in denen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuß schulden, weil § 115 Abs. 1 und 2 ZPO regelmäßig den sog. notwendigen Selbstbehalt wahrt. Der notwendige Selbstbehalt sei aber nur im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten Kindern anzuwenden. Werde hingegen ein Ehepartner von dem anderen auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommen, könne er sich hingegen auf den höheren eheangemessenen Selbstbehalt berufen, der vorliegend nicht gewahrt war.


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Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß; Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehepartners nach unterhaltsrechtlichen Beurteilungsmaßstäben.

BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 115

1. Ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch; die Leistungsfähigkeit ist somit nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben und anhand der geltenden Selbstbehaltssätze zu prüfen, und nicht an den Maßstäben des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO für die Bewilligung von Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe zu messen.
2. Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls dann keinen Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde.
3. Ist der Unterhaltverpflichtete hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.
4. Zu der Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenem Grundbesitz (hier: Rumänien).

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Mai 2021 - I-9 W 11/21

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 24.02.2021 (8 O 426/20) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht Bielefeld hat die Versagung von Prozeßkostenhilfe damit begründet, die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan, weil sie keine ausreichende Auskunft über den Wert des in Rumänien gelegenen Grundstücks erteilt, und nicht dargelegt habe, daß dessen Verwertung oder Beleihung für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Diese Begründung vermag die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht zu tragen.

2. §§ 114, 115 ZPO bestimmen, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei, und damit davon abhängt, ob sie die Prozeßkosten aus ihrem eigenen Einkommen und/oder Vermögen aufbringen kann oder nicht.

Gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die antragstellende Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht Überlegungen dahingehend angestellt, daß der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an dem in Rumänien gelegenen bebauten Grundstück einen relevanten Vermögenswert darstellen kann, den die Klägerin zu der Finanzierung des beabsichtigten Prozesses einzusetzen verpflichtet sein könnte. Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich dabei um ein im Jahre 1970 in Stroh- und Lehmbauweise eingeschossig errichtetes Gebäude mit Anbau mit einer Gesamtfläche von 66 qm nebst einem Schuppen von 16 qm auf einem ca. 823 qm großen Grundstück. Dem Grundstück zugeschlagen ist eine Ackerfläche von 900 qm. Das in der Nähe von Bukarest im ländlichen Bereich gelegene Objekt befindet sich noch im Ausbauzustand; es verfügt weder über einen Wasser- noch einen Stromanschluß, und ist nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Der Kaufpreis betrug im Jahre 2003 ca. 625 €, wovon die Antragstellerin und ihr Ehemann selbst nur 200 € aufbrachten. Nach Recherchen der Antragstellerin, basierend auf Anfragen bei der örtlichen Verwaltung, werden besser ausgestattete Häuser mit Strom- und Wasseranschluß in bevorzugter Wohnlage gegenwärtig mit Preisen zwischen 3.000 € und 5.000 € gehandelt.

Die von dem Landgericht demgegenüber angemeldeten Zweifel werden von dem Senat nicht geteilt. Der Senat hat keine Bedenken, im Rahmen der Bewertung des hälftigen Anteils der Antragstellerin deren Angaben zu folgen. Eine Beleihung des hälftigen Miteigentumsanteils verschafft deshalb ersichtlich nicht annähernd die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um die Kosten des angestrebten Prozesses zu decken. Hierzu gehören neben den Kosten des eigenen Bevollmächtigten auch die erheblichen Kosten für die unumgängliche Beweisaufnahme durch Einholung von medizinischen Gutachten zumindest zweier Fachrichtungen, wobei die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig, und dementsprechend auch vorschußpflichtig ist. Selbst ein Verkauf des Miteigentumsanteils - wobei ernsthaft nur ein Verkauf an den eigenen Ehemann als weiteren Miteigentümer in Betracht kommt - vermag die voraussichtlich anfallenden Prozeßkosten nicht zu decken.

Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz des bescheidenen Vermögenswertes vorliegend der Antragstellerin auch nicht zumutbar, zumal ungewiß ist, wie sie den aufzunehmenden Kredit mangels eigener Mittel finanzieren sollte, und den Miteigentumsanteil halten können wollte, wenn der angestrebte Prozeß verloren geht.

3. Die Antragstellerin verfügt nach vorläufiger Einschätzung aber möglicherweise über einen weiteren Vermögenswert iSd § 115 Abs. 3 ZPO, nämlich einen Anspruch gegen ihren Ehemann gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB auf Prozeßkostenvorschuß, der bislang nicht Gegenstand der Überlegungen gewesen ist.

3.1 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu tragen, so ist der andere Ehegatte gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen erfolgt an dem Maßstab der Billigkeit. Leistungsfähigkeit liegt nur vor, wenn der Verfahrenskostenvorschuß den eigenen Unterhalt des Pflichtigen nicht gefährdet (Grandel/Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB 9. Aufl. § 1360a BGB [Stand: 06.04.2021] Rdn. 51). Bei der im Rahmen eines Prozeß-/Verfahrenskostenhilfeverfahrens vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller von seinem Ehepartner gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB einen Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß verlangen kann, ist dessen Leistungsfähigkeit nicht gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Der auf Leistung eines Prozeß-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen (OLG Bremen FamRZ 2021, 614 = FuR 2021, 155). Dieser dürfte gegenüber der Ehefrau bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt den Betrag von 1.200 € als Mindestbetrag nicht unterschreiten (vgl. Grandel/Breuers, aaO § 1360a BGB Rdn. 51_1), wobei zu bedenken ist, ob und in welchem Umfange hierin bereits ein Betrag für Mietkosten enthalten ist.

3.2 Die Leistungsfähigkeit des an sich vorschußpflichtigen Ehegatten für einen Prozeßkostenvorschuß ist jedoch zu verneinen, wenn er - führte er einen solchen Prozeß für sich selbst - ratenfreie Prozeßkostenhilfe beanspruchen könnte, denn er kann nicht verpflichtet sein, einem anderen die Kosten des Prozesses zu finanzieren, wenn er selbst für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen müßte, weil ihm ratenlose Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre (BGH FamRZ 2004, 1633 = FuR 2004, 557 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 10 Tz. 14; Grandel/Breuers, aaO Rdn. 51). Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Antragstellerin unter diesem Aspekt ist bislang unterblieben, und ist dementsprechend nachzuholen.

3.3 Soweit in der Kommentierung und der älteren vor 2004 ergangenen Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vgl. die umfangreichen Nachweise in BGH FamRZ 2004, 1633 = FuR 2004, 557 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 10 Tz. 16, insbesondere OLG Oldenburg OLGR 1994, 188) der Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuß bereits dann versagt wird, sofern dem Unterhaltsverpflichteten - führte er den Prozeß in eigener Angelegenheit - überhaupt Prozeßkostenhilfe, wenn auch nur mit Ratenzahlungsanordnung, bewilligt werden würde, weil die entgegenstehende Handhabung über den Umweg eines Ratenprozeßkostenvorschusses zu einer unzulässigen Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Ehegatten führte, vermag dies nicht zu überzeugen.

3.4 Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist unterhaltsrechtlicher Natur. Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls dann keinen Prozeßkostenvorschuß, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde. Ist der Unterhaltsverpflichtete hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form von Ratenzahlungen (BGH FamRZ 2004, 1633 = FuR 2004, 557 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 10 Tz. 18). Diese Überlegungen greifen nicht nur für die von dem Bundesgerichtshof konkret entschiedene Fallkonstellation des Prozeßkostenhilfevorschusses des minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil, sondern in gleicher Weise auch für die vorliegende Konstellation, in der ein Prozeßkostenvorschuß des einen gegen den anderen Ehegatten in Rede steht, Platz.

Ob dem zu folgen sei, hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 2. Januar 2012 (NdsRpfl 2012, 100) in einem obiter dictum ausdrücklich unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 25. Februar 1994 (OLGR 1994, 188) offen gelassen, denn die Ausführungen des Bundesgerichtshofes seien nicht als allgemeiner Grundsatz zu verstehen, sondern bezögen sich nur auf die dort behandelte Konstellation eines Prozeßkostenvorschusses des minderjährigen Kindes gegenüber den Eltern. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Unterschied zwischen dem anderen Ehegatten und dem minderjährigen Kind als Anspruchsteller besteht allein darin, daß gegenüber dem ersteren nur der angemessene Selbstbehalt gewahrt sein muß, während gegenüber dem letzteren nur eine Berufung auf den notwendigen Selbstbehalt möglich ist.

4. Besteht nach erneuter Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse demnach ein - wenn auch nur ratenweise zu erfüllender - Anspruch der Antragstellerin gegen ihren Ehemann auf Gewährung eines Prozeßkostenhilfevorschusses, wird der Antragstellerin bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen entsprechend Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung in Höhe des ratenweise zu erfüllenden Prozeßkostenhilfeanspruchs gegen ihren Ehemann zu bewilligen sein.

5. Weitere Vermögenswerte der Antragstellerin, die sie nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen hätte, bestehen nach deren bisherigen Angaben nicht. Dem angekündigten Antrag zu Ziffer 1. ist zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin zu 2) bislang insgesamt 17.500 € auf das geltend gemachte Schmerzensgeld gezahlt hat. Ob dieser Betrag bei der Antragstellerin noch vorhanden ist, wogegen - wahrheitsgemäße Angaben unterstellt - die Nichterwähnung in dem amtlichen Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Angaben spricht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn das auf der Leistung eines Schmerzensgeldes beruhende Vermögen wird im Grundsatz insoweit als nicht einsetzbares Vermögen iSv § 115 Abs. 3 ZPO angesehen, als dieses dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie gegebenenfalls auch vorhersehbarer künftiger Beeinträchtigungen dient. Nur auf diese Weise erscheint gewährleistet, daß das Opfer jedenfalls das dem Ausgleich dienende Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält.

6. Die Antragstellerin verfügt gegenwärtig über kein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Lediglich 90 € Wohngeld werden an sie ausgezahlt, wobei es sich um eine Leistung an beide Eheleute handeln dürfte. Das Einkommen des berufstätigen Ehemannes bleibt für die Berechnung eigener Einkünfte der Antragstellerin außer Betracht.

7. Da dem Senat die Sache nur hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe angefallen ist, sieht er in der Sache von einer eigenen abschließenden Entscheidung ab; vielmehr ist die Entscheidung aufzuheben, und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

8. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Antragstellerin zwar vorträgt, seit dem Unfall durchgehend - seit nunmehr immerhin sechs Jahren - unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu leiden; hierzu legt sie allerdings lediglich zwei ärztliche Kurzberichte aus unfallnaher Zeit vom 28. September 2015 und vom 20. November 2016 vor. Die als Anlage vorgelegte Bescheinigung vom 31. Januar 2017 bestätigt nur die Aufnahme in die stationäre Behandlung der N. Klinik in C. Der Bericht über den 6-wöchigen Aufenthalt in der N. Klinik, welcher - wie bei solchen Berichten üblich - eine ausführliche Anamnese, den Aufnahmestatus, den Behandlungsverlauf und den Zustand bei Entlassung referieren dürfte, wird ebenso wenig vorgelegt wie weitere Arztberichte aus der zurückliegenden Zeit, von deren Vorhandensein der Senat ausgeht, und auf die das Landgericht angewiesen ist, um sich ein objektives Bild von den behaupteten Beschwerden der Antragstellerin zu machen. Wie sonst sollte das Landgericht beurteilen können, ob das behauptete Krankheitsbild ein Schmerzensgeld von mindestens 75.000 €, und daneben eine ohnehin nur besonderen Ausnahmefällen vorbehaltene Schmerzensgeldrente rechtfertigt.

In diesem Zusammenhang wird auch von der Antragstellerin ergänzender Vortrag zu fordern sein, ob und welchen weiteren orthopädischen, neurologischen oder unfallchirurgischen Untersuchungen mit welchem Ergebnis sie sich in der Vergangenheit unterzogen hat. Insbesondere wird ergänzender Vortrag zu erwarten sein, ob seitens der Antragsgegnerin zu 2) eine solche Untersuchung veranlaßt worden ist, und auf welche Untersuchungsergebnisse gestützt die Antragsgegnerin zu 2) bislang immerhin ein Schmerzensgeld von 17.500 €, davon zuletzt am 23. April 2018, sicherlich nicht auf die inhaltskargen, unfallnahen Kurzberichte aus 2015 und 2016, gezahlt hat.

Was die Behauptung anbetrifft, die Antragstellerin habe unfallbedingt eine Depression entwickelt, die einer psychiatrischen/psychologischen Behandlung bedürfe, ist der Sachvortrag ebenfalls dahin zu ergänzen, ob und bei wem sich die Antragstellerin bereits in eine solche Behandlung mit welchem Ergebnis begeben hat.

9. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

OLG Hamm 2021-05-21 - I-9 W 11/21
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Anmerkungen

Das LG hatte die Versagung von Prozeßkostenhilfe damit begründet, die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan, weil sie keine ausreichende Auskunft über den Wert des in Rumänien gelegenen Grundstücks erteilt, und nicht dargelegt habe, dass dessen Verwertung oder Beleihung für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Dieser Begründung ist das OLG nicht gefolgt.

1. Zutreffend habe das LG überlegt, daß der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an einem in Rumänien gelegenen bebauten Grundstück einen relevanten Vermögenswert darstellen kann, der zur Finanzierung des beabsichtigten Prozesses eingesetzt werden könnte. Eine Beleihung des hälftigen Miteigentumsanteils und selbst dessen Verkauf - wobei ernsthaft nur ein Verkauf an den eigenen Ehemann als weiteren Miteigentümer in Betracht komme - verschaffe jedoch ersichtlich nicht annähernd diejenigen finanziellen Mittel, die erforderlich seien, um die Kosten des angestrebten Prozesses zu decken:

» Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein im Jahre 1970 in Stroh- und Lehmbauweise eingeschossig errichtetes Gebäude mit Anbau mit einer Gesamtfläche von 66 qm nebst einem Schuppen von 16 qm auf einem ca. 823 qm grossen Grundstück. Dem Grundstück zugeschlagen ist eine Ackerfläche von 900 qm. Das in der Nähe von Bukarest im ländlichen Bereich gelegene Objekt befindet sich noch im Ausbauzustand. Es verfügt weder über einen Wasser- noch einen Stromanschluß, und ist nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Der Kaufpreis betrug im Jahre 2003 ca. 625 €, wovon die Antragstellerin und ihr Ehemann selbst nur 200 € aufbrachten. Nach Recherchen der Antragstellerin, basierend auf Anfragen bei der örtlichen Verwaltung, werden besser ausgestattete Häuser mit Strom- und Wasseranschluß in bevorzugter Wohnlage gegenwärtig mit Preisen zwischen 3.000 € und 5.000 € gehandelt. «

Vor diesem Hintergrund sei der Einsatz des bescheidenen Vermögenswertes der Antragstellerin nicht zumutbar.

2. Allerdings sei ein möglicherweise vorhandener weiterer Vermögenswert iSd § 115 Abs. 3 ZPO, nämlich einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Prozeßkostenvorschuß (§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB) bislang nicht Gegenstand der Überlegungen gewesen.

» Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen erfolgt am Maßstab der Billigkeit. Leistungsfähigkeit liegt nur vor, wenn der Verfahrenskostenvorschuß den eigenen Unterhalt des Pflichtigen nicht gefährdet Bei der im Rahmen eines Prozeß-/Verfahrenskostenhilfeverfahrens vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller von seinem Ehepartner gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB einen Prozeß-/Verfahrenskostenvorschuß verlangen kann, ist dessen Leistungsfähigkeit nicht gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Der auf Leistung eines Prozeß-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen (OLG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 - 4 WF 65/20 - juris [s. vorstehend]). Dieser dürfte gegenüber der Ehefrau bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt den Betrag von 1.200 € als Mindestbetrag nicht unterschreiten), wobei zu bedenken ist, ob und in welchem Umfang hierin bereits ein Betrag für Mietkosten enthalten ist.

Die Leistungsfähigkeit des an sich vorschußpflichtigen Ehegatten für einen Prozeßkostenvorschuß ist jedoch zu verneinen, wenn er - führte er einen solchen Prozeß für sich selbst - ratenfreie Prozeßkostenhilfe beanspruchen könnte, denn er kann nicht verpflichtet sein, einem anderen die Kosten des Prozesses zu finanzieren, wenn er selbst für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen müßte, weil ihm ratenlose Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre (BGH FamRZ 2004, 1633 = FuR 2004, 557). «

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