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BGB § 426 - Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang - FD-Logo-500

BGB § 426 - Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang



BGB § 426 - Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.




 



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Gesamtschulden; gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für gemeinsame Steuerschulden; Ausgleichspflichten.

BGB § 426; EStG §§ 26 ff

1. Für Steuerforderungen haften Ehegatten im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (§ 44 Abs. 1 AO), im Innenverhältnis jedoch - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - nach dem Verhältnis derjenigen Steuerbeträge, die bei fiktiver Einzelveranlagung angefallen wären.
2. Auch wenn der die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen begehrende Ehegatte nichts dazu vorgetragen hat, welcher Ehegatte in der Vergangenheit die Steuerzahlungen vorgenommen hatte, und ob und wie solche Zahlungen ausgeglichen wurden, spricht angesichts des Umstandes, daß der andere Ehegatte als Fachanwalt für Steuerrecht die Steuererklärungen für die Ehegatten angefertigt hat, und sein durchschnittliches Jahreseinkommen mehr als das Vierfache des den Ausgleich begehrenden Ehegatten beträgt, alles dafür, daß dieser auch die Steuerforderungen beglichen hat, und somit eine stillschweigend geschlossene abweichende Bestimmung bestand.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. Januar 2020 - 15 UF 176/18

Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16.07.2018 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam (44 F 252/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages verpflichtet, an die Antragstellerin 8.500 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2012, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.217,45 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.500 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hat. Sie berühmt sich eines Anspruchs in Höhe von insgesamt 87.343 €, von dem sie in diesem Verfahren lediglich einen erstrangigen Teilbetrag von 8.500 € sowie vorgerichtliche Kosten geltend macht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Potsdam hat den Antrag abgewiesen: Ein etwaiges Gesamtschuldverhältnis sei durch die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, und es bestehe - weil die Zahlungen vor der Trennung der Ehegatten geleistet worden seien - kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin in erster Linie, daß das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß es hinsichtlich des Trennungszeitpunktes auf das Datum ankomme, auf das die Ehegatten sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens verständigt hätten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Antragsgegner sich auf eine aus den ehelichen Lebensverhältnissen herrührende, das Gesamtschuldverhältnis überlagernde besondere Verabredung zwischen den Eheleuten berufen könne, sei vielmehr, ab wann der Antragsgegner selbst von einer Trennung ausgegangen sei. Dies sei ausweislich seines Vortrags im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Der Antragsgegner habe sein außereheliches Verhältnis zu seiner jetzigen Lebensgefährtin verschwiegen, um die Antragstellerin zu außergewöhnlichen Zahlungen, unter anderem zu den streitgegenständlichen Steuerzahlungen, zu veranlassen, und sich so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so daß der Straftatbestand des Betruges erfüllt sei.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, einen erststelligen Teilbetrag in Höhe 8.500 €, bezogen auf die Steuerschuld für das Jahr 2010, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2012, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.407,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.217,45 € seit dem 17. Juni 2017, sowie aus weiteren 190 € ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er bestreitet, daß er vor der Trennung systematisch versucht habe, Vermögen der Antragstellerin an sich zu bringen: Angesichts ihrer geringen Einkünfte während der Ehezeit habe sie überhaupt kein Vermögen bilden können. Bei dem auf ihren Konten angesammelten Geld könne es sich daher nur entweder um gemeinsames Geld der Ehegatten, oder um Geldbeträge handeln, die er - der Antragsgegner - erwirtschaftet gehabt habe, und die lediglich auf dem Konto der Antragstellerin verwahrt worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er die Steuerlast für das gemeinsam verbrauchte Geld alleine tragen solle. Aus dem Verkauf des Objekts P. an ihn habe die Antragstellerin einen Gewinn von 500.000 € erzielt.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist weit überwiegend begründet, und lediglich hinsichtlich eines Teils der Nebenforderung unbegründet.

1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 8.500 € gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Unstreitig hat sie auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Brandenburg für das Jahr 2010 vom 27. März 2012, in dem die Beteiligten als Ehegatten zusammenveranlagt worden sind, und in dem die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt wurden, 79.465,59 € an die Finanzkasse gezahlt. Da die Beteiligten gemäß § 44 Abs. 1 AO für die Steuerforderungen gesamtschuldnerisch hafteten, ist grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben.

Bei Steuerschulden haften Ehegatten - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - allerdings nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären (vgl. BGH FamRZ 1979, 115; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rdn. 607, 614; s. auch § 269 AO). Dieser Rechtsprechung entspricht die von der Antragstellerin vorgenommene Aufteilung der mit Bescheid vom 21. Juni 2012 endgültig festgesetzten Steuerschuld für das Jahr 2010 im Prinzip; auf Einzelheiten kommt es in dem hiesigen Verfahren nicht an, da der von der Antragstellerin geltend gemachte Teilbetrag von 8.500 € angesichts der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von 210.570 € (Antragsgegner) zu 13.157 € (Antragstellerin) in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Daß die Beteiligten hier etwas anderes bestimmt hatten, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, aber auch aus einer ständigen Übung der Ehegatten ergeben, wie sie regelmäßig bei der Begleichung der Steuerschulden durch einen von ihnen während der Zeit des Zusammenlebens gegeben sein wird (BGH FamRZ 2002, 739 = FuR 2002, 263 = EzFamR BGB § 426 Nr. 10; 2006, 1178 = FuR 2006, 358). Das Amtsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, wer in der Vergangenheit die Steuerzahlungen vorgenommen hat, und ob und wie solche Zahlungen ausgeglichen worden sind. Unstreitig hatte allerdings der Antragsgegner, der Fachanwalt für Steuerrecht ist, die Aufgabe übernommen, die Steuererklärungen für die Ehegatten zu fertigen. Angesichts dessen, daß nach seinen eigenen Angaben die Antragstellerin zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.678 € hatte, wovon sie noch die Krankenversicherung von 604,30 € gezahlt hat, während er über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 85.690 € (monatlich 7.140 €) verfügte, spricht alles dafür, daß er auch die Steuerforderungen beglichen hat. Danach hätte die Antragstellerin unter Umständen sogar den Gesamtbetrag der von ihr gezahlten Steuern erstattet verlangen können, was sie aber gerade nicht tut.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, bei dem auf dem Konto der Antragstellerin befindlichen Guthaben könne es sich im Wesentlichen nur um von ihm erwirtschaftetes Geld handeln, widerspricht dies seinem eigenen Vortrag, daß die Antragstellerin allein aus der Veräußerung des Objekts P. an ihn einen Gewinn von 500.000 € erzielt habe. Der Umstand, daß dieser Gewinn möglicherweise erst durch von dem Antragsgegner finanzierte Investitionen möglich geworden ist, ändert nichts daran, daß der Verkaufserlös des in dem Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks rechtlich ihr zuzuordnen ist. Eine Kompensation der »Investitionen« ist ausschließlich dem Zugewinnausgleich vorbehalten. Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch eine Erbschaft gemacht, eine Schmerzensgeldzahlung erhalten, und über Anfangsvermögen verfügt; sie war also ohne weiteres in der Lage, die Forderungen des Finanzamtes aus ihrem eigenen Vermögen zu erfüllen.

Seinen von der Antragstellerin bestrittenen Vortrag, daß regelmäßig Geld von seinem gemeinsam genutzten Konto bei der B. Bank auf das alleinige Konto der Antragstellerin zur Verwahrung überwiesen worden sei, hat der Antragsgegner zum einen nicht konkretisiert, zum anderen nicht belegt. Aus einem von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszug ergeben sich lediglich zwei Überweisungen vom 11. April 2011 in Höhe von insgesamt 15.000 €, die den Vermerk »sparen« aufweisen. Andererseits hat die Antragstellerin ihm am 20. Januar 2012 jedenfalls 18.000 € zum Ankauf eines Mercedes überwiesen, den er als Sacheinlage in die Anwaltskanzlei eingebracht hat. Daß es darüber hinaus weitere Überweisungen von seinem Konto auf das Konto der Antragstellerin gegeben hat, ist nicht dargetan, obwohl dies dem Antragsgegner anhand der Kontoauszüge für sein Konto ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, daß die Antragstellerin im Jahre 2007 eine Steuerzahlung vorgenommen habe, ist dies zwar zutreffend; es handelte sich dabei allerdings nicht um die Einkommensteuer der Ehegatten, sondern um die Körperschaftsteuer für die gemeinsame Gesellschaft der Beteiligten, die G. GmbH. Dieser Vorgang ist daher für die Frage, wer regelmäßig die Einkommensteuer gezahlt hat, unergiebig.

Dafür, daß die Antragstellerin regelmäßig die Einkommensteuer der Ehegatten alleine getragen hat, obwohl sie so viel weniger verdient hat als der Antragsgegner, spricht jedenfalls nichts. Es ist daher schon zweifelhaft, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, daß die ehelichen Lebensverhältnisse das Gesamtschuldverhältnis überlagert haben.

Hinzu kommt, daß ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung bei einmaligen und dazu außergewöhnlich hohen Zahlungen in Betracht kommt (Wever, aaO Rdn. 367, 371 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1988, 264 = EzFamR BGB § 426 Nr. 3 = BGHF 5, 1311). In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die fragliche Zahlung von den Ehegatten als ein Beitrag des einen Ehegatten zur Lebensführung angesehen worden ist, dem gleichartige andere Beiträge des anderen Ehegatten gegenübergestanden haben. Der Antragsgegner selbst geht davon aus, daß er mit seinem deutlich höheren Einkommen weit überwiegend die finanziellen Lasten während der Ehe getragen hat, während die Antragstellerin, die schon seit längerer Zeit krank und berufsunfähig war, sich um den Haushalt und - nach ihren Angaben - um die zahlreichen Bauprojekte gekümmert habe. Bereits unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Zahlung der Einkommensteuerschulden allein durch die Antragstellerin außergewöhnlich.

Zudem waren die Steuerschulden bereits seit längerer Zeit fällig, und war die Antragstellerin davon ausgegangen, daß der Antragsgegner seiner intern übernommenen Verpflichtung, die Steuererklärungen abzugeben, längst nachgekommen war; auch handelte es sich nicht gerade um geringe Forderungen. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Zahlungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung erfolgt sind, wobei der Antragsgegner sich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt als getrennt lebend betrachtete, wie sich aus seinen Scheidungsanträgen ergibt. Darauf, wann sich die Beteiligten im Rechtssinne tatsächlich getrennt haben, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen sind als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 4 BGB in der geltend gemachten Höhe begründet. Der der Gebührenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert ist plausibel, und im Übrigen von dem Antragsgegner nicht bestritten worden.

Unbegründet ist die Beschwerde allerdings, soweit die Antragstellerin vorgerichtliche Kosten für die Inanspruchnahme einer Steuerberaterin in Höhe von 190 € nebst Zinsen geltend macht. Eine Anspruchsgrundlage für die Kosten, die entstanden sind, um die auf die Ehegatten entfallende Steuerlast auf der Basis einer fiktiven Einzelveranlagung zu berechnen, und die somit der Darlegung ihres Anspruchs dienten, ist nicht ersichtlich; insbesondere hat die Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht schlüssig dargelegt. Ob die Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamG iVm § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 35, 40 FamGKG.

V. Gegen diesen Beschluß findet kein Rechtsmittel statt. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.

OLG Brandenburg 2020-01-30 - 15 UF 176/18
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Anmerkungen

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, einem Fachanwalt für Steuerrecht, anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hat. Das FamG hat den Antrag abgewiesen: Ein etwaiges Gesamtschuldverhältnis sei durch die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, und daher bestehe - weil die Zahlungen vor der Trennung der Ehegatten geleistet worden seien - kein Ausgleichsanspruch gemäss § 426 BGB. Dem ist das OLG nicht gefolgt: Da die Beteiligten als Ehegatten zusammenveranlagt worden seien, sei grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäss § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben.

» Bei Steuerschulden haften Ehegatten - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - allerdings nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären (vgl. BGH FamRZ 1979, 115; s. auch § 269 AO). Dieser Rechtsprechung entspricht die von der Antragstellerin vorgenommene Aufteilung der mit Bescheid vom 21.06.2012 endgültig festgesetzten Steuerschuld für das Jahr 2010 im Prinzip. Dass die Beteiligten hier etwas anderes bestimmt hatten, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, aber auch aus einer ständigen Übung der Ehegatten ergeben, wie sie regelmässig bei der Begleichung der Steuerschulden durch einen von ihnen während der Zeit des Zusammenlebens gegeben sein wird (BGH FamRZ 2002, 739; 2006, 1178). «

Der Antragsgegner, Fachanwalt für Steuerrecht, habe die Aufgabe übernommen, die Steuererklärungen für die Ehegatten zu fertigen. Angesichts dessen, dass nach seinen eigenen Angaben die Antragstellerin zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.678 € hatte, wovon sie noch die Krankenversicherung von 604,30 € gezahlt hat, während er über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 85.690 € (monatlich 7.140 €) verfügte, spreche alles dafür, dass er auch die Steuerforderungen beglichen habe. Dafür, dass die Antragstellerin regelmässig die Einkommensteuer der Ehegatten allein getragen habe, obwohl sie so viel weniger verdient habe als der Antragsgegner, spreche jedenfalls nichts. Es sei daher schon zweifelhaft, ob tatsächlich davon ausgegangen werden könne, dass die ehelichen Lebensverhältnisse das Gesamtschuldverhältnis überlagert hätten.

Hinzu komme, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung bei einmaligen und dazu aussergewöhnlich hohen Zahlungen in Betracht komme (s. BGH FamRZ 1988, 264). In einem solchen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die fragliche Zahlung von den Ehegatten als ein Beitrag des einen Ehegatten zur Lebensführung angesehen worden ist, dem gleichartige andere Beiträge des anderen Ehegatten gegenübergestanden hätten. Der Antragsgegner selbst gehe davon aus, dass er mit seinem deutlich höheren Einkommen weit überwiegend die finanziellen Lasten während der Ehe getragen habe, während die Antragstellerin, die schon seit längerer Zeit krank und berufsunfähig war, sich um den Haushalt und - nach ihren Angaben - um die zahlreichen Bauprojekte gekümmert habe. Bereits unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Zahlung der Einkommensteuerschuld allein durch die Antragstellerin aussergewöhnlich.

Zudem waren die Steuerschulden bereits seit längerer Zeit fällig, und war die Antragstellerin davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner intern übernommenen Verpflichtung, die Steuererklärungen abzugeben, längst nachgekommen war. Auch handelte es sich nicht gerade um geringe Forderungen. Schliesslich könne auch nicht ausser Betracht bleiben, dass die Zahlungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung erfolgt seien, wobei der Antragsgegner sich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt als getrennt lebend betrachtete, wie sich aus seinen Scheidungsanträgen ergibt. Darauf, wann sich die Beteiligten im Rechtssinne tatsächlich getrennt hätten, komme es bei dieser Sachlage nicht an.


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Gesamtschuldnerschaft; Ausgleichungspflicht; Forderungsübergang; Ehegatten als Gesamtschuldner bei Darlehensaufnahme für ein gemeinsames Haus; Bestimmung der jeweiligen Anteile während intakter Ehe und nach Aufhebung der ehelichen Lebensverhältnisse.

BGB §§ 426, 748, 755

1. Bei Gesamtschuldnerschaft gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich eine abweichende Bestimmung der Anteile aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben.
2. Ist ein Darlehen für ein den Eheleuten gemeinsam gehörendes Hausgrundstück oder Wohnungseigentum aufgenommen worden, läßt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt.
3. Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können allerdings während des Zusammenlebens in der Ehe im Innenverhältnis von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten überlagert sein. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften.
4. Für die Zeit bis zu dem Scheitern der Ehe kann es auch in Betracht kommen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern.
5. Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen, denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlaß mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zu der gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist.
6. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kann auch davon auszugehen sein, daß die Handhabung, welche die Eheleute während intakter Ehe gewählt haben, nach der Trennung zunächst fortgelten soll. Dies hat zur Folge, daß derjenige Ehegatte, welcher den Hauskredit bei der Bank schon zuvor allein bedient hatte, diesen weiter zahlt, ohne daß ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zusteht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juli 2020 - 15 UF 128/19

Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brandenburg an der Havel vom 29.03.2019 (41 F 107/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3.125,94 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Antragsgegner, auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Durch Beschluß vom 29. März 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brandenburg an der Havel den in erster Instanz auf Zahlung von 4.949,42 € nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen; wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluß Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich jedenfalls in Höhe von 3.125,94 €, denn sie habe vier Quartalszahlungen über jeweils 1.562,97 €, also insgesamt 6.251,88 €, an die B. Bank geleistet, wovon sie zumindest den hälftigen Betrag von dem Antragsgegner zurückverlangen könne. Es sei davon auszugehen, daß die Kreditraten jeweils für das bevorstehende Quartal zu zahlen gewesen seien. Der Antragsgegner befinde sich im Besitz der Darlehensverträge, die er vorlegen möge.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei ihr Anspruch nicht verwirkt: Sie habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß sie auf diesen Anspruch verzichte, oder ihn nicht mehr geltend machen wolle. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 15. Februar 2016 und nochmals mit Schreiben vom 26. September 2016 zu der Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs in Höhe von 4.949,42 € aufgefordert worden; die zweite Aufforderung sei sogar noch nach Abschluß des Kaufvertrages vom 6. September 2016 über die Veräußerung der Immobilie erfolgt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht ausgeführt, das Aufforderungsschreiben vom 26. September 2016 sei nur »reflexhaft« erfolgt; damit wolle das Amtsgericht wohl ohne Not unterstellen, die Zahlungsaufforderung sei nicht ernst gemeint gewesen.

Der Grundstückskaufvertrag vom 6. September 2016 stelle in Bezug auf den Gesamtschuldnerausgleich keine abschließende Regelung dar; der Vertrag habe sich lediglich über die gemeinsame Veräußerung des Grundstücks und die hälftige Aufteilung des Kaufpreises verhalten. Da im Anschluß mit Schreiben vom 26. September 2016 die Aufforderung zu der Zahlung eines Betrages von 4.949,42 € erfolgt sei, habe für den Antragsgegner keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages sei auch der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich abgegolten. Über eine Abgeltung von Ansprüchen zu der Vermögensauseinandersetzung sei im Zusammenhang mit dem Notarvertrag auch nicht gesprochen worden; es sei nur um die Veräußerung des Grundstücks gegangen.

Auch die gesamte weitere Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten sei damals ungeklärt gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe neben dem Gesamtschuldnerausgleich auch noch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt und Nutzungsentschädigung seien zur Zeit bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel anhängig.

Gegenansprüche des Antragsgegners hingegen bestünden nicht. Die Kindesunterhaltsansprüche seien geregelt worden. Hinsichtlich des Bausparvertrages habe der Antragsgegner eine eigenmächtige Aufteilung vorgenommen. Nicht nachvollziehbar sei, wenn das Amtsgericht ausführe, es hätten noch Ansprüche des Antragsgegners auf Gesamtschuldnerausgleich im Raum gestanden. Der Antragsgegner habe das gemeinsame Hausgrundstück nach ihrem Auszug alleine (mit den Kindern bzw. später mit einer Tochter) bewohnt; deshalb habe er schließlich ab September 2014 auch die Zahlung der Kreditraten an die B. Bank übernommen; Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ergäben sich daraus für ihn nicht. Solche seien noch nie geltend gemacht worden. Der Wohnwert des Hausgrundstücks sei deutlich höher gewesen als die Kreditrate: Es handele sich um ein Hausgrundstück in bester Wohnlage am Rande des Stadtgebiets von B. und zugleich etwa 50 bis 80 m vom … See entfernt. Das Haus habe eine gehobene Ausstattung. Bei einer Wohnfläche von 112 m² ergebe sich ein Mietwert von mindestens 784 bis 896 € (7 bis 8 €/m²). Einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hätte sie - die Antragstellerin - ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegensetzen können.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 3.125,94 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, der Anspruch sei verjährt, denn die Antragstellerin habe den Kostenvorschuß erst drei Wochen nach Anforderung eingezahlt. Hinzu komme, daß seit Antragseinreichung bis zu der Zahlungsaufforderung ca. sechs Wochen ohne Reaktion der Antragstellerin verstrichen seien. Zu Recht habe das Amtsgericht eine Verwirkung des Anspruchs angenommen. Nach dem Schreiben vom 26. September 2016 habe die Antragstellerin ihren Anspruch zwei Jahre lang nicht weiterverfolgt.

Zudem hätten die Beteiligten spätestens mit der Abwicklung der Veräußerung der Immobilie alle diesbezüglichen Forderungen als erledigt betrachtet. In einem Gespräch nach dem Notartermin habe man sich darauf verständigt, daß nunmehr keine gegenseitigen Forderungen mehr geltend gemacht werden sollten, damit »Ruhe einkehre«; von dieser Abrede sei lediglich der Bausparvertrag ausgenommen worden. Er - der Antragsgegner - habe insoweit die Abwicklung vereinbarungsgemäß vorgenommen, und den nach Abzug aller offenen Forderungen verbliebenen Betrag hälftig an die Antragstellerin ausgekehrt. Die durch die Bausparkasse erteilte Abrechnung stamme vom 16. Dezember 2016. Hätte er - der Antragsgegner - noch mit der Geltendmachung der Darlehensraten durch die Antragstellerin gerechnet, so hätte er eine andere Verteilung des Bausparguthabens vorgenommen.

Angesichts der getroffenen Abrede habe es einer Reaktion seinerseits auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. September 2016 nicht mehr bedurft: Entweder habe sich das Schreiben mit der Vereinbarung der Beteiligten überschnitten, oder die Antragstellerin habe ihn - den Antragsgegner - über ihren Einigungswillen getäuscht.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag abgewiesen, denn sie hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündigung in der Verfügung vom 20. April 2020 ohne erneuten Anhörungstermin (§§ 117 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Aufgrund der seit dieser Verfügung eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten ist von einem bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen unstreitigen Sachverhalt auszugehen; mithin besteht Entscheidungsreife. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

1. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Gesamtschuldnerausgleich ist nicht entstanden.

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH FamRZ 2001, 1442 = FuR 2001, 90 = EzFamR BGB § 426 Nr. 8; 2011, 25 = FuR 2011, 106 Tz. 17; 2015, 1272 = FuR 2015, 529 Tz. 16). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (BGH FamRZ 2002, 729 = FuR 2002, 263). Ist (wie hier) ein Darlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Hausgrundstück oder Wohnungseigentum aufgenommen worden, läßt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, daß die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH FamRZ 2011, 25 = FuR 2011, 106 Tz. 18).

Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können allerdings während des Zusammenlebens in der Ehe von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten im Innenverhältnis überlagert sein (BGH FamRZ 2001, 1442 = FuR 2001, 90 = EzFamR BGB § 426 Nr. 8; vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1517 = FuR 2018, 608 Tz. 19). Erzielen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften. Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkommens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt dies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell beide für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten (BGH FamRZ 2001, 1442 = FuR 2001, 90 = EzFamR BGB § 426 Nr. 8). Für die Zeit bis zu dem Scheitern der Ehe kann es auch in Betracht kommen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (BGH FamRZ 2011, 25 = FuR 2011, 106 Tz. 19).

Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen, denn nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlaß mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach der Trennung auszuschließen (BGH FamRZ 2011, 25 = FuR 2011, 106 Tz. 20).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, daß die Handhabung, welche die Beteiligten während intakter Ehe gewählt haben, nach der Trennung zunächst fortgelten sollte. Dies hat zur Folge, daß die Antragstellerin, welche den Hauskredit bei der B. Bank schon zuvor allein bedient hatte, diesen weiter zahlte, ohne einen Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner zu haben.

Von einer entsprechenden konkludenten Abrede der Beteiligten ist auszugehen. Allerdings hatte es hierzu zunächst keinen vertieften Vortrag gegeben. Entsprechend hat der Senat mit Verfügung vom 28. August 2019 darauf hingewiesen, daß schon für die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs sämtliche Abreden der Beteiligten hinsichtlich ihrer finanziellen Situation seit der Trennung von Bedeutung sein können, und hierzu unter Bezugnahme auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 138 Abs. 1 und 2 ZPO substantiierten Vortrag angemahnt. Obwohl beide Beteiligten danach weitere Schriftsätze eingereicht haben, ist der Senat in seiner Verfügung vom 20. April 2020 zu der Feststellung gelangt, daß abgesehen von dem konkretisierenden Vorbringen des Antragsgegners zu Absprachen an dem Tage des Notartermins vom 6. September 2016 ergänzender Vortrag der Beteiligten nicht erfolgt sei, insbesondere in Bezug auf Absprachen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung, obwohl die Annahme, es sei seinerzeit zu überhaupt keinen Gesprächen über finanzielle Belange wie Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und Tragung der Lasten für das gemeinsame Haus gekommen, eher fernliegend erscheine. Der Senat hat seine Feststellung mit dem Appell verbunden, die Beteiligten sollten eine Ergänzung ihres Vortrages erwägen. Dies ist jedenfalls durch die Schriftsätze des Antragsgegners vom 30. April 2020 und der Antragstellerin vom 15. Mai 2020 geschehen, so daß sich hinsichtlich der maßgeblichen Umstände nun ein unstreitiger Sachverhalt ergibt.

In den genannten Schriftsätzen haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß es schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der internen Haftung für die Kreditraten, aber auch darüber hinaus hinsichtlich der Übernahme von Kosten etwa für das Haus, nicht gegeben habe. Auch ausdrückliche mündliche Absprachen werden von beiden Beteiligten verneint, was sie, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, letztlich auf die eingetretene Zerrüttung zurückführen. Doch insbesondere aus den eingehenden Darlegungen des Antragsgegners, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat, ergibt sich, daß einvernehmlich eine Handhabung hinsichtlich der Tragung von Kosten praktiziert wurde, wie sie schon vor der Trennung gegolten hatte. Hier ergibt sich aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, daß ein nachträglicher Ausgleich für übernommene Kosten jedenfalls bis September 2014 nicht erfolgen sollte.

Der Antragsgegner hat in dem Schriftsatz vom 30. April 2020 im einzelnen unwidersprochen die Handhabung hinsichtlich der Kosten während intakter Ehe dargelegt, ebenso die Fortsetzung dieser Praxis nach der vollzogenen Trennung innerhalb der Ehewohnung, aber auch noch nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem Haus im Februar 2014, und zwar bis zum Herbst 2014. Danach hat die Antragstellerin schon mit Rücksicht auf den eingeräumten Mitarbeiterkredit die Raten auf das Darlehen bei der B. Bank gezahlt, während der Antragsgegner die Kosten für das Grundstück unter Einschluß von Erhaltungsmaßnahmen, die Betriebs- und Nebenkosten, die Beiträge für den Bausparvertrag, die Kosten für Urlaubsreisen und weitere Anschaffungen sowie die übrigen Lebenshaltungskosten getragen hat. Gleiches gilt für das Schulgeld, das mit dem Besuch der beiden Kinder auf dem Evangelischen Gymnasium verbunden war, und für sämtliche Kosten der Freizeitaktivitäten der Kinder. Das Kindergeld ist der Antragstellerin zugeflossen.

An dieser Handhabung hat sich bis Herbst 2014 nichts geändert; dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus im Februar 2014. Das Kindergeld hat die Antragstellerin unbestritten weiter vereinnahmt, obwohl jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum beide Kinder beim Vater gelebt haben. Kindesunterhalt hat die Antragstellerin nicht gezahlt, aber auch nach ihrem Auszug trotz offenbar im Vergleich zum Antragsgegner geringerer Erwerbseinkünfte Trennungsunterhalt zunächst nicht geltend gemacht. Schon dieser Ablauf legt eine konkludente Abrede dahin nahe, daß die Eheleute bis Herbst 2014 wechselseitig keine Ausgleichsforderungen erheben wollten.

Entscheidend für die Annahme, daß es bis September 2014 bei der bisherigen Handhabung ohne wechselseitige Ausgleichsansprüche bleiben sollte, spricht das von der Antragstellerin nicht bestrittene Vorbringen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 30. April 2020, wonach es im Herbst 2014 wiederholt Streit gegeben habe, weil die Antragstellerin mit der Regelung, das Kindergeld vollständig zu erhalten, und außer den Darlehensraten keine weiteren Zahlungen wie etwa für Kindesunterhalt oder Hauskosten zu leisten, nicht mehr zufrieden gewesen sei. Mit diesem Streit, zu dem der Antragsgegner - wie er einräumt - selbst mit beigetragen hat, indem er mit Rücksicht auf eine gewünschte Beteiligung der Antragstellerin an dem Kindesunterhalt und eine Klärung der Verhältnisse an der Immobilie ebenfalls eine neue Regelung als erforderlich angesehen hat, ist eine Zäsur eingetreten. Die Antragstellerin hat angekündigt, die Zahlung der Darlehensraten einzustellen, was auch geschehen ist; der Antragsgegner hat es sodann übernommen, die Darlehensraten weiterzuzahlen. Das Kindergeld ist nun nicht mehr von der Antragstellerin vereinnahmt worden. Mit dieser Zäsur war die erste Phase der Trennung beendet, in der die beteiligten Ehegatten die gemeinsamen Kosten weiter so getragen hatten, wie schon während des Zusammenlebens in der Ehe, ohne daß wechselseitige Ausgleichsansprüche entstanden wären.

In Übereinstimmung mit dem zeitlichen Einschnitt im Herbst 2014 steht auch das ebenfalls unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Antragsgegners, er habe zu dem Ablauf des Trennungsjahres eine einvernehmliche Regelung mit der Antragstellerin über den weiteren Umgang mit der Immobilie herbeiführen wollen. Die Trennung fand unstreitig im September 2013 statt, so daß im September 2014 das Trennungsjahr abgelaufen war. Wie sich aus der beigezogenen Akte 53 F 190/14 (AmtsG Neuruppin) ergibt, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 die Scheidung der Ehe beantragt, und in diesem Zusammenhang ebenfalls mitgeteilt, die Beteiligten bemühten sich, über die gemeinsame Immobilie eine Regelung zu treffen. Unter Bezugnahme auf ein schon früher unterbreitetes Angebot hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2014 die Antragstellerin nochmals um eine Klärung bezüglich des gemeinsamen Eigenheims gebeten. Die Antragstellerin hat ihrerseits eine Rechtsanwältin beauftragt, und ist mit Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2015 auf ihre mögliche Verpflichtung zu der Zahlung von Kindesunterhalt, ebenso aber auf einen aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt eingegangen. Erst im Herbst 2014 sahen die Beteiligten also die Notwendigkeit - auch unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung -, verbindliche Regelungen hinsichtlich der finanziellen Folgen der Trennung herbeizuführen. Dies stützt die Annahme, daß wechselseitige Ausgleichsansprüche bis Herbst 2014 konkludent ausgeschlossen waren.

Ein starkes Indiz dafür, daß auch die Antragstellerin davon ausgegangen ist, Ausgleichsansprüche wegen der gezahlten Darlehensraten nicht geltend machen zu können, ist der Umstand, daß sie nicht sogleich mit der Einstellung der Ratenzahlungen eine Ausgleichszahlung verlangt hat. Dies ist auch mit dem Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2015 nicht geschehen, in dem sie gegenüber dem Antragsgegner Trennungsunterhalt geltend gemacht hat; vielmehr hat sie sich - nun anderweitig anwaltlich vertreten - erstmals mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2016 auf einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich berufen.

2. Da nach dem Vorstehenden ein Anspruch der Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht erst entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Beteiligten, wie von dem Antragsgegner vorgetragen, anläßlich des Notartermins vom 6. September 2016 verabredet haben, keine gegenseitigen Forderungen mehr geltend zu machen.

Der Senat hatte einen Verhandlungstermin auf den 19. März 2020 bestimmt. Dieser Termin ist dann am 17. März 2020 als Beitrag zu der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus aufgehoben worden. Der Termin sollte vor allem zu der Aufklärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage dienen, ob und gegebenenfalls welche Absprachen es anläßlich des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 6. September 2019 gegeben hat, weshalb das persönliche Erscheinen beider Beteiligten angeordnet war. Das Vorbringen des Antragsgegners als richtig unterstellt, hätte ein Erlaßvertrag iSv § 397 BGB vorliegen können, der formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden kann (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB 79. Aufl. § 397 Rdn. 8). Auf diese Frage kommt es nun nicht mehr an, nachdem auf die Verfügung des Senats vom 20. April 2020 ergänzender Vortrag erfolgt ist, der zu einer Klärung der zeitlich vorrangigen Problematik geführt hat, ob überhaupt ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich entstanden ist.

3. Da ein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nicht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die erste der vier von der Antragstellerin zu der Begründung ihres Anspruchs aufgeführten Quartalszahlungen, nämlich diejenige zum 30. September 2013, wie von dem Antragsgegner eingewandt, die Darlehensschulden für die Monate Juli, August und September 2013 betrifft, und - weil (überwiegend) vor der Trennung liegend - nicht ausgleichspflichtig wäre. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf Ziffer 1. der Verfügung des Senats vom 28. August 2019 verwiesen.

4. Mangels Bestehen eines Anspruchs kann auch dahingestellt bleiben, ob die von dem Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung greift. Der Senat hat allerdings in Ziffer 3. seiner Verfügung vom 28. August 2019 diesbezüglich Zweifel geäußert.

5. Schließlich kommt es, weil ein Anspruch der Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht erst entstanden ist, auch nicht auf die Frage an, ob von einer Verwirkung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen nicht zeitnaher Geltendmachung ausgegangen werden kann. Hierauf hat das Amtsgericht seine den Antrag abweisenden Entscheidung gestützt. Der Senat hat allerdings in Ziffer 4. der Verfügung vom 28. August 2019 zu erkennen gegeben, daß die Anforderungen, die an Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung zu stellen sind, wohl strenger zu handhaben sind, als von dem Amtsgericht angenommen.

6. Nach dem Vorstehenden ist auch die von dem Antragsgegner erstmals in dem Beschwerderechtszug (hilfsweise) erklärte Aufrechnung ohne Bedeutung, zu der sich der Senat in der Verfügung vom 26. März 2020, und ergänzend unter Berücksichtigung des späteren Vortrags der Antragstellerin in der Verfügung vom 20. April 2020 geäußert hat. Das gilt auch für die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. April 2020 aufgeworfene und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 vertiefte Frage, inwieweit sie etwaigen Ansprüchen des Antragsgegners auf Gesamtschuldnerausgleich einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Februar/März 2014 entgegenhalten kann. Dieser Punkt war auch Gegenstand der Verfügung des Senats vom 20. April 2020; auf das ergänzende Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2020 kommt es somit nicht an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

OLG Brandenburg 2020-07-08 - 15 UF 128/19


Anmerkungen

1. Das OLG ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen, dass die Handhabung der Beteiligten während intakter Ehe nach der Trennung zunächst fortgelten sollte. Von einer entsprechenden konkludenten Abrede der Beteiligten sei auszugehen. Die Beteiligten hätten übereinstimmend erklärt, dass es schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der internen Haftung für die Kreditraten, aber auch darüber hinaus hinsichtlich der Übernahme von Kosten etwa für das Haus, nicht gegeben habe. Auch ausdrückliche mündliche Absprachen hätten sie verneint. Einvernehmlich hätten sie auch nach der Trennung eine Handhabung hinsichtlich der Tragung von Kosten praktiziert, wie sie schon vor der Trennung gegolten hatte. Hier ergebe sich aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, dass ein nachträglicher Ausgleich für übernommene Kosten nicht erfolgen sollte.

2. Die Antragstellerin habe schon mit Rücksicht auf den eingeräumten Mitarbeiterkredit die Raten auf das Darlehen bei der Bank gezahlt, während der Antragsgegner die Kosten für das Grundstück unter Einschluss von Erhaltungsmassnahmen, die Betriebs- und Nebenkosten, die Beiträge für den Bausparvertrag, die Kosten für Urlaubsreisen und weitere Anschaffungen sowie die übrigen Lebenshaltungskosten getragen hat; gleiches gelte für das Schulgeld für den Besuch der beiden Kinder im Gymnasium, und für sämtliche Kosten der Freizeitaktivitäten der Kinder. Das Kindergeld sei der Antragstellerin zugeflossen. An dieser Handhabung hat sich bis Herbst 2014 nichts geändert, insbesondere auch für die Zeit nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus im Februar 2014. Das Kindergeld habe sie weiter vereinnahmt, obwohl jedenfalls in dem hier massgeblichen Zeitraum beide Kinder beim Vater gelebt hätten. Kindesunterhalt habe die Antragstellerin nicht gezahlt, aber auch trotz im Vergleich zu dem Antragsgegner geringerer Erwerbseinkünfte zunächst keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht. Schon dieser Ablauf lege eine konkludente Abrede dahin nahe, dass die Eheleute bis Herbst 2014 wechselseitig keine Ausgleichsforderungen erheben wollten.

3. Entscheidend für die Annahme, dass es zunächst bei der bisherigen Handhabung ohne wechselseitige Ausgleichsansprüche bleiben sollte, spreche das nicht bestrittene Vorbringen des Antragsgegners, wonach es im Herbst 2014 wiederholt Streit gegeben habe, weil die Antragstellerin mit der Regelung, das Kindergeld vollständig zu erhalten, und ausser den Darlehensraten keine weiteren Zahlungen wie etwa für Kindesunterhalt oder Hauskosten zu leisten, nicht mehr zufrieden gewesen sei. Erst diesem Streit sei eine Zäsur eingetreten. Die Antragstellerin hat die Zahlung der Darlehensraten eingestellt. Der Antragsgegner hat es sodann übernommen, die Darlehensraten weiterzuzahlen. Das Kindergeld ist nun nicht mehr von der Antragstellerin vereinnahmt worden. Mit dieser Zäsur war die erste Phase der Trennung beendet, in der die beteiligten Ehegatten die gemeinsamen Kosten weiter so getragen hatten, wie schon während des Zusammenlebens in der Ehe, ohne dass wechselseitige Ausgleichsansprüche entstanden wären.


__________________________________________________________________________________________________

Umfang des Gesamtschuldnerausgleichs nach Scheitern der Ehe.

1. Für den Umfang gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche unter Eheleuten nach dem Scheitern der Ehe ist massgeblich, ob besondere Umstände eine Abweichung von dem Verteilungsmaßstab des § 426 Abs. 3 BGB rechtfertigen.
2. Hinsichtlich ehezeitlich aufgenommener Darlehen ist entscheidend, in welchem Umfang diese dem einzelnen Gesamtschuldner zugute gekommen sind. Hat die Darlehensaufnahme der Umschuldung älterer Darlehen gedient, die auf den Namen und im Interesse nur eines der Ehegatten aufgenommen wurden, ist dieser regelmässig alleine zur Rückführung verpflichtet, es sei denn, die Aufnahme der älteren Darlehen diente der Lebenshaltung der Familie. Ergeben sich dafür Anhaltspunkte, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Ehegatten, der weniger als die Hälfte der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen will, für seine Behauptung, dass »etwas anderes bestimmt« ist.
3. Der Ausgleichspflicht unter Eheleuten steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsberechtigte die auszugleichenden Ratenzahlungen bereits als Abzugsposition von seinem Einkommen bei Berechnung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts eingesetzt hat, weil davon nur sein Verhältnis zu den Kindern, nicht aber zu dem Ausgleichspflichtigen berührt wird; das sog. Doppelverwertungsverbot greift nicht. Gemeinsamen Kindern bleibt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich eine Anpassung der Unterhaltshöhe vorbehalten.
4. Die Ausübung ehelicher Gewalt kann im Einzelfall zu der Verwirkung gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche des Täters führen (§ 242 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn der potentiell ausgleichspflichtige Ehegatte in Kenntnis der zur Verwirkung führenden Umstände die Mithaftung für ein gesamtschuldnerisch auszugleichendes Darlehen ausdrücklich auch aus altruistischen Motiven übernommen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Mai 2021 - 4 UF 7/21

Anmerkungen

Der Antragsteller machte gegen die Antragsgegnerin, seine frühere Ehefrau, Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aufgrund eines gemeinsam geschlossenen Darlehensvertrages geltend.

Die Beteiligten schlossen während bestehender Ehe am 06.01.2015 als Darlehensnehmer mit einer Bank einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen sie ein Darlehen von 40.000 € erhielten; mit der Darlehenssumme tilgten sie Rückzahlungsverpflichtungen aus früheren Darlehensverträgen. Sie trennten sich am 20.02.2015. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsteller im Januar 2016 zugestellt; die Ehe wurde mit Beschluss vom 05.10.2016 geschieden. Der Antragsteller zahlte bis zum 30.09.2019 35.361,24 € an die Bank; seit März 2015 zahlte er monatlichen Rate 640 €, die bei der Errichtung von Jugendamtsurkunden über Unterhaltszahlungen an die bei der Antragsgegnerin lebenden beiden gemeinsamen Töchtern einkommensmindernd berücksichtigt worden sind.

2. Das AmtsG hat die Antragsgegnerin als zum hälftigen Ausgleich gemäss § 426 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet angesehen, und dem Antrag des Antragstellers überwiegend stattgegeben. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Dem Antragsteller stehe gemäss § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des von ihm nach der Trennung an die Bank geleisteten Betrages zu. Es bleibe bei dem Grundsatz des § 426 BGB, wonach Gesamtschuldner grundsätzlich im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet seien. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten gegenüber der Bank bestehe aufgrund der gemeinsamen Verpflichtung zur Erfüllung der Darlehensforderung in dem Vertrag vom 06.01.2015. Der Vertrag sei weder unwirksam, noch nichtig; eine mögliche Anfechtung nach §§ 123, 124 BGB sei nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. § 138 BGB finde im Falle der Drohung keine Anwendung.

Zwar seien schuldrechtliche Ausgleichsansprüche während intakter Ehe ausgeschlossen; nach dem Scheitern der Ehe entstehe jedoch eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten einen anderen Verteilungsmaßstab. Fehle eine Vereinbarung, richte sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses. Bei einem Darlehen sei deshalb entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugute gekommen sei (BGH NJW 1986, 1491). Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die umgeschuldeten Darlehen allein dem Antragsteller zugute gekommen seien; zudem habe ein Darlehensvertrag der Finanzierung des Familienfahrzeugs gedient, das nach der Trennung der Ehegatten bei der Antragsgegnerin verblieben sei. Insoweit könne sogar eine anderweitige Bestimmung bejaht werden, nach der die Antragsgegnerin sämtliche Raten allein zu tragen habe.

3. Ihrer Zahlungspflicht stehe auch nicht die Berücksichtigung der Ratenzahlungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts entgegen, denn insoweit sei nur das Verhältnis zu den Kindern, nicht aber dasjenige zu der Antragsgegnerin betroffen; das Doppelverwertungsverbot stehe nicht entgegen. Auch die Vereinbarung über den Verzicht auf wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich etc. umfasse den Gesamtschuldnerausgleich nicht, schliesse ihn mithin nicht aus. Dem Anspruch des Antragstellers stehe auch nicht die Einwendung der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen: Jedenfalls sei der Einwand ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der zu der Verwirkung führenden Umstände (Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin) bewusst die anspruchsbegründende Verpflichtung eingegangen sei.

4. Entscheidender Zeitpunkt für eine anderweitige Bestimmung iSd § 426 Abs. 2 Hs. 2 BGB sei derjenige des Getrenntlebens iSv § 1567 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung formuliert unterschiedlich, weicht im Ergebnis jedoch kaum ab (ausführlich Erbarth, NZFam 2018, 1129, 1133).


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