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BGB § 1376 - Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens - FD-Logo-500

BGB § 1376 - Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens



BGB § 1376 - Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.




 



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wertmindernde Berücksichtigung der Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung nach den Grundsätzen zur latenten Steuerlast bei dem Wertansatz einer Immobilie; Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Zugewinnausgleichforderung wegen grober Unbilligkeit; Berücksichtigung von Steuererstattungen und/oder -nachzahlungen im Zugewinn.

BGB §§ 1376, 1381; EStG §§ 25, 36

1. Steuererstattungen oder -nachzahlungen sind im Zugewinn erst berücksichtigungsfähig, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist. Eine Ausnahme oder eine Korrektur nach § 1381 BGB für den Fall, daß dieser Stichtag der 31. Dezember ist, ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligten durch die Eheschließung am letzten Tag des Jahres gleichermaßen auch die steuerlichen Vorteile einer Eheschließung in dem gesamten Veranlagungsjahr für sich in Anspruch nehmen konnten.
2. Die Grundsätze zur latenten Steuerlast (BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 = FuR 2012, 29) gebieten nicht, bei dem Wertansatz einer Immobilie im Endvermögen die Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung wertmindernd zu berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluß vom 26. August 2020 - II-10 UF 114/19


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