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BGB § 1578 - Maß des Unterhalts - FD-Logo-500

BGB § 1578 - Maß des Unterhalts




BGB § 1578 - Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.






 



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Maß des Unterhalts; Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berufsaufwandspauschale und Finanzierungsaufwand für die berufsbedingt notwendige Anschaffung eines Kfz; Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

BGB §§ 1578, 1581

1. Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens kann Berufsaufwand entweder pauschal oder konkret berücksichtigt werden. Wählt der Unterhaltsverpflichtete dabei die für ihn günstigere Berechnungsweise (hier: Berufsaufwandspauschale von 5%), dann kann er daneben nicht zusätzlich den Finanzierungsaufwand für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs geltend machen, wenn die Fahrzeugfinanzierung sowohl die Berufsaufwandspauschale von 5% als auch die unterhaltsrechtliche Kilometerpauschale übersteigt.
2. Dem Unterhaltsverpflichteten steht es allerdings frei, anstatt des Ansatzes eines pauschalen Berufsaufwands von 5% oder der unterhaltsrechtlichen Kilometerpauschale seine beruflich notwendigen Fahrtkosten konkret geltend zu machen; hierzu ist es jedoch erforderlich, daß nicht nur alle Pkw-Kosten angegeben werden, sondern auch mitgeteilt und nachgewiesen wird, in welchem Umfang das Fahrzeug neben dem täglichen Weg zur Arbeit und zurück ausschließlich privat genutzt, sowie ebenfalls in welchem Umfang Fahrten von/zur Arbeit mit privaten Besorgungen (zum Beispiel Einkäufen im Supermarkt) verbunden werden.

OLG Koblenz, Beschluß vom 27. November 2019 - 13 UF 337/19

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 02.05.2019 (8b F 236/17) in den Ziffern (1) bis (3) seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
(1) Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von April 2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 2.134 € an die Antragstellerin, und für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 2.497 € an das Job-Center M. zu zahlen.
(2) Der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis April 2019 in Höhe von insgesamt 820 €, sowie laufenden Unterhalt ab Mai 2019 befristet bis einschließlich März 2020 in Höhe von 214 €/monatlich zu zahlen.
(3) Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.047 € festgesetzt.

Gründe
I. Die seit dem 16. Juni 2016 geschiedenen Ehegatten streiten um nachehelichen Unterhalt. Aus der am 12. September 1999 geschlossenen Ehe ist eine bereits im Jahre 1997 geborene Tochter hervorgegangen, die bei dem Antragsgegner lebt. Während des ehelichen Zusammenlebens hatte sich die Antragstellerin um den Haushalt sowie um die Betreuung dieses Kindes gekümmert, und war daher nicht erwerbstätig; über eine Berufsausbildung verfügt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Von Februar bis Dezember 2018 bezog sie Leistungen nach SGB II in Höhe von 815,57 €/monatlich von dem Job-Center M.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Mayen hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin dieser ab Mai 2019 befristet bis einschließlich März 2020 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 233 € zuerkannt; des Weiteren hat es Unterhaltsrückstände zugesprochen, und zwar für die Monate Januar bis April 2019 insgesamt 820 €, sowie darüber hinaus von April 2017 bis Januar 2018 insgesamt 2.392 €, jeweils zu zahlen an die Antragstellerin, und weitere 2.706 € für die Monate Februar bis Dezember 2018, zu zahlen an das Job-Center M. In dieser Höhe stehe der voll erwerbsfähigen Antragstellerin nach §§ 1573 Abs. 2, 1578b BGB Aufstockungsunterhalt zu.

Bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts hat das Familiengericht ein unstreitiges monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.750 € zugrunde gelegt. Nach Abzug des pauschalen Berufsaufwands (5%) und eines bis Mai 2017 noch gezahlten Kindesunterhalts von 81 € verbleibe ein um den Erwerbsbonus bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 1.355,57 € bzw. 1.425 €. Dem sei auf Seiten der Antragstellerin, ein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns gegenüberzustellen, mithin 1.145,64 €/monatlich in 2017 und 2018, sowie 1.178 €/monatlich in 2019. Nach Abzug des pauschalen Berufsaufwands und des Erwerbstätigenbonus verblieben folglich 932,36 € bzw. 959,23 €. Hieraus errechne sich bis Mai 2017 ein nachehelicher monatlicher Unterhalt von gerundet 212 €, von Juni 2017 bis Dezember 2018 von 246 €, und danach von 233 €. Mangels ehebedingter Nachteile sei der Unterhalt gemäß § 1578b BGB bis März 2020 zu befristen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Unterhalts mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, das Familiengericht gehe zwar von einem zutreffenden Einkommen aus, habe jedoch auf seiner Seite unterhaltsrelevante Belastungen nicht berücksichtigt: Zum einen habe er auch im Juni und Juli 2017 noch Kindesunterhalt gezahlt, denn die gemeinsame Tochter habe die Schule erst Ende Juni 2017 beendet, und danach zum 1. August 2017 eine Ausbildung begonnen; zum anderen bediene er ein eheprägendes Darlehen. Hintergrund sei, daß er zwecks Bereinigung einer Überziehung des Familienkontos während des Zusammenlebens im Jahre 2013 einen Konsumkredit über 3.000 € aufgenommen habe. Dieses Darlehen sei ebenfalls vor der Trennung am 16. März 2015 unter Aufnahme einer Darlehenssumme von 3.200 € umgeschuldet worden. Hiermit sei in Höhe von 1.205,24 € das erstgenannte Darlehen zurückgeführt worden; den Rest habe sich die Antragstellerin ausgezahlt.

Im Jahre 2017 habe er unter Aufnahme einer Darlehenssumme von 8.406,34 € erneut eine Umschuldung vorgenommen. Das Darlehen aus dem Jahre 2015 in Höhe von noch valutierender 2.406,34 € sei damit abgelöst worden; außerdem habe er sich aus beruflichen Gründen für 5.100 € einen Pkw kaufen müssen. Sein bisheriger Arbeitgeber habe den Geschäftsbetrieb eingestellt, und bei seinem neuen Arbeitgeber habe ihm kein Firmenwagen mehr zur Verfügung gestanden. Das letztgenannte Darlehen führe er, der Antragsgegner, mit 152 €/monatlich zurück. Unter Berücksichtigung der weiteren Belastungen schulde er daher von April bis Juli 2017 nur 146 €/monatlich Unterhalt, von August 2017 bis Dezember 2018 lediglich 181 €/monatlich, zahlbar für elf Monate an das Job-Center, und ab Januar 2019 nur 168 €/monatlich.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint zunächst, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel seien lediglich nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen; das Familiengericht habe nur erfolgten Vortrag beachten können. Weitere Unterhaltszahlungen an die Tochter bestreitet die Antragstellerin mit Nichtwissen. Ebenfalls bestritten werde die Bedienung nun erstmals vorgetragener Darlehen. Nachdem die Darlehensaufnahme erst ein dreiviertel Jahr nach rechtskräftiger Scheidung erfolgt sei, könne zudem nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kredit auf ehebedingte Verbindlichkeiten beziehe. Aufwendungen für Autokredite seien zudem bereits über den Abzug berufsbedingter Aufwendungen erfaßt.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 117 FamFG statthaft, und auch sonst zulässig. Erfolg in der Sache hat das Rechtsmittel lediglich zum Teil, wobei dem Antragsgegner auch insoweit die Kosten aufzuerlegen sind.

1. Zunächst ist allerdings das neue Vorbringen des Antragsgegners zu berücksichtigen. Zwar hat der Antragsgegner vor dem Familiengericht weder ausreichend dargetan noch unter Beweis gestellt, daß er auch im Juni und Juli 2017 noch Kindesunterhalt gezahlt habe, und daß er eheprägende Darlehensverbindlichkeiten bediene. Die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO findet jedoch gemäß § 117 FamFG auch in Familienstreitsachen keine Anwendung; statt dessen gilt § 115 FamFG. Da über das neue Vorbringen sogleich entschieden werden kann, verzögert es das Beschwerdeverfahren nicht.

2. Eine Vernehmung der von dem Antragsgegner als Zeugin angebotenen Tochter der Beteiligten zu der Frage von Kindesunterhaltszahlungen in den Monaten Juni und Juli 2017 schied aus, denn das Bestreiten der Antragstellerin mit Nichtwissen ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 138 ZPO unzulässig: Die Antragstellerin kann sich über diesen Sachverhalt bei ihrer Tochter in zumutbarer Weise informieren; hierauf hatte der Senat in der Ladungsverfügung hingewiesen. In der Sache ist bei einem Schulabschluß im Juni 2017 und der Aufnahme einer Ausbildung im August 2017 von einer fortbestehenden Unterhaltsbedürftigkeit der gemeinsamen Tochter auch in den Monaten Juni und Juli 2017 auszugehen; insbesondere durfte die volljährige Tochter sich nach der Schule erholen, und mußte in der kurzen Zwischenzeit nicht arbeiten gehen.

3. Das vollständig inklusive seiner Bedienung belegte Darlehen wirkt lediglich in Höhe von 43,52 €/monatlich bei dem Antragsgegner einkommensmindernd, denn es ist nur zum Teil eheprägend, und, soweit es darüber hinausgeht, auch nicht neben dem bereits berücksichtigten pauschalen Berufsaufwand anzuerkennen. Aus dem Darlehensvertrag vom 22. Februar 2017 ergibt sich, daß von den genannten 8.406,34 € nur 2.406,34 € zu der Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2015 dienten. Letztgenanntes, noch unbestritten vor der Trennung aufgenommenes Darlehen wiederum hat der Antragsgegner allerdings als eheprägend dargetan und belegt. Den weiteren Auszahlungsbetrag von 6.000 € des aktuellen Darlehens vom 22. Februar 2017 hat der Antragsgegner in Höhe von 5.100 € für einen neuen Pkw verwendet, und über weitere 900 € hat er sich nicht erklärt. Soweit das Darlehen auf den Pkw entfällt, sind Pkw-Anschaffungskosten gemäß den Koblenzer Unterhaltsleitlinien (Nr. 10.2.) allerdings bereits mit dem Berufsaufwand abgegolten; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen.

Der Antragsgegner macht vorliegend einen Berufsaufwand von pauschal 5% geltend. Dieser wie ebenfalls der - aufgrund des Arbeitsweges des Antragsgegners von 7,3 km - konkrete Berufsaufwand unter Zugrundelegung der nach Nr. 10.2.2. der Koblenzer Unterhaltsleitlinien heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Kilometerpauschale (10 € pro Entfernungskilometer und Monat) bleiben zwar hinter den Pkw-Anschaffungskosten (60,67% des Darlehens = 92,22 €/monatlich) zurück; der Berufsaufwand kann aber entweder pauschal oder konkret berechnet werden. Wählt der Unterhaltsverpflichtete dabei die für ihn günstigere Berechnungsweise (hier: also die Berufsaufwandspauschale von 5%), dann kann er nicht daneben zusätzlich den Finanzierungsaufwand für die Fahrzeuganschaffung geltend machen (vgl. BGH FamRZ 2006, 846 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 46; Senat FamRZ 1999, 675; Anm. 3 zur Düsseldorfer Tabelle; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rdn. 130). Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeugfinanzierung sowohl die Berufsaufwandspauschale von 5%, als auch die unterhaltsrechtliche Kilometerpauschale übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 3290).

Dem Antragsgegner hätte es allenfalls offen gestanden, anstatt des Ansatzes eines pauschalen Berufsaufwands von 5% oder der unterhaltsrechtlichen Kilometerpauschale (hier 73 €/monatlich) seine beruflich notwendigen Fahrtkosten konkret geltend zu machen. Hierzu hätte es aber nicht nur der Angabe aller Pkw-Kosten bedurft, sondern auch der Mitteilung und des Nachweises, in welchem Umfang der Wagen neben dem täglichen Weg zur Arbeit und zurück (2 x 7,3 km) ausschließlich privat genutzt, sowie ebenfalls in welchem Umfang Fahrten von/zur Arbeit mit privaten Besorgungen (zum Beispiel Einkäufen im Supermarkt) verbunden werden. Nur so wäre eine konkrete Bezifferung der beruflichen Pkw-Kosten möglich, wobei angesichts der sehr kurzen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zweifelhaft erscheint, daß diese Kosten die Berufsaufwandspauschale von 5% übersteigen würden. Folglich sind unterhaltsrechtlich nur 28,63% (2.406,34 € ./. 8.406,34 €) des Darlehensauszahlungsbetrages und damit auch der monatlichen Darlehensraten anzuerkennen; bei nachgewiesenen 152 €/monatlich sind das 43,52 €/monatlich.

4. Nachdem die übrigen anzusetzenden tatsächlichen bzw. fiktiven Einkommensverhältnisse jedenfalls in der Beschwerde unstreitig sind, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

a) April bis Juli 2017

Erwerbseinkommen Antragsgegner

1.750,00 €

./. Berufsaufwand (5%)

87,50 €

./. Darlehen

43,52 €

./. Kindesunterhalt

81,00 €

 

1.537,98 €

./. Erwerbseinkommen Antragstellerin

1.145,64 €

./. Berufsaufwand (5%)

57,28 €

 

1.088,36 €

Unterhaltsberechnung: 3/7 x (1.537,98 € ./. 1.088,36 €) = 192,69 € = rund 193 €. Der Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.200 € ist gewahrt.

b) August 2017 bis Dezember 2018

Erwerbseinkommen Antragsgegner

1.750,00 €

./. Berufsaufwand (5%)

87,50 €

./. Darlehen

43,52 €

 

1.618,98 €

./. Erwerbseinkommen Antragstellerin

1.145,64 €

./. Berufsaufwand (5%)

57,28 €

 

1.088,36 €

Unterhaltsberechnung: 3/7 x (1.618,98 € ./. 1.088,36 €) = 227,41 € = rund 227 €. Der Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.200 € ist gewahrt. Der Unterhalt ist von Februar bis Dezember 2018 in voller Höhe auf das Job-Center übergangen.

c) Januar 2019 bis März 2020

Erwerbseinkommen Antragsgegner

1.750,00 €

./. Berufsaufwand (5%)

87,50 €

./. Darlehen

43,52 €

 

1.618,98 €

./. Erwerbseinkommen Antragstellerin

1.178,00 €

./. Berufsaufwand (5%)

58,90 €

 

1.119,10 €

Unterhaltsberechnung: 3/7 x (1.618,98 € ./. 1.119,10 €) = 214,23 € = rund 214 €. Der Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.200 € ist gewahrt.

Die von dem Familiengericht ausgesprochene Befristung ist nicht angegriffen.

5. Beide Seiten gehen davon aus, daß die Antragstellerin ab Januar 2019 keine SGB II-Leistungen mehr erhalten hat; infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dies auch nachvollziehbar. Demgemäß stellt sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wie folgt dar:
- rückständiger Unterhalt von April 2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 2.134 € (statt der von dem Familiengericht zuerkannten 2.392 €);
- rückständiger Unterhalt von Februar bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 2.497 € (statt der von dem Familiengericht zuerkannten 2.706 €), zu zahlen an das Job-Center;
- rückständiger Unterhalt von Januar 2019 bis April 2019 in Höhe von insgesamt 820 €; zwar beträgt der Anspruch (4 x 214 € =) 856 €, jedoch wurde keine Anschlußbeschwerde eingelegt, obwohl das Familiengericht sich verrechnet hat, denn der von diesem errechnete Unterhalt in Höhe von 233 €/monatlich würde einen Gesamtbetrag von mehr als 820 € ergeben;
- laufender Unterhalt ab Mai 2019 bis einschließlich März 2020 von 214 €/monatlich.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG in Verbindung mit dem Gedanken des § 97 Abs. 2 ZPO.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren war nach §§ 40, 51 FamGKG festzusetzen: (2 x [212 € ./. 146 €] + 2 x [246 € ./. 146 €] + 11 x [246 € ./. 181 €] =) 1.047 €.

OLG Koblenz 2019-11-27 - 13 UF 337/19
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Unterbrechung der »Unterhaltskette« durch vorübergehende Arbeitslosigkeit; Minderung des Wertes von Wohnvorteilen bei regelmässigen Tilgungsleistungen; relative Sättigungsgrenze; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vor Ablauf der Verjährung; verjährungshemmende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung von auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen.

1. Regelmässig erbrachte Tilgungsleistungen mindern den Wert des anzurechnenden Wohnvorteils auch beim Ehegattenunterhalt.
2. Die sogenannte relative Sättigungsgrenze nach Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt begrenzt den Unterhaltsbedarf weder nach oben noch nach unten, sondern regelt lediglich die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren bzw. niedrigeren Bedarf. Lässt sich der konkrete Bedarf aufgrund des festgestellten Sachverhalts bestimmen, ist er für die Höhe des Unterhaltsanspruchs massgeblich.
3. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten hemmt nicht den Ablauf der Verjährung der in dem Zeitpunkt der Antragseinreichung bereits auf einen Träger öffentlicher Leistungen übergegangenen und nicht rückübertragenen Unterhaltsansprüche.
4. Bereits vor Ablauf der Verjährung kann nachehelicher Ehegattenunterhalt der Verwirkung nach § 1585b Abs. 3 BGB unterfallen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Februar 2020 - 4 UF 249/16

Anmerkungen

Die seit dem Jahre 1998 verheirateten Beteiligten trennten sich im Jahre 2007. Aus der zwischenzeitlich seit dem 04.01.2013 geschiedenen Ehe der Beteiligten sind die im Jahre 2000 und 2004 geborenen Söhne hervorgegangen, die nach der Trennung bei der Mutter leben. Die Antragstellerin wohnte bis zum Jahre 2019 in dem in ihrem alleinigen Eigentum stehenden Haus, das 123 qm Wohnfläche hat, und für das die Antragstellerin monatliche Kreditraten in Höhe von 500 € sowie eine jährliche Sonderzahlung von 5.000 € zahlte. Der Antragsgegner, geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft, zahlte ab dem Jahre 2009 Kindesunterhalt, und bis einschliesslich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. insgesamt 8.966 €. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung des Ehegattenunterhalts mit der Begründung ein, er sei nicht mehr leistungsfähig. Die Antragstellerin, gelernte Bürokauffrau, war nach der Geburt des ersten Kindes bis zum Jahre 2012 nicht mehr berufstätig, und ging danach nur Teilzeitbeschäftigungen nach. Im Juli 2013 erzielte sie ein Einkommen von netto 418,49 €, in dem Zeitraum vom 05.08.2013 bis zum 14.11.2013 netto insgesamt knapp 5.000 €.

Nachdem der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, forderte die Antragstellerin ihn mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.07.2013 zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Auskunfterteilung über sein Einkommen auf. Nach dieser Aufforderung verfolgte sie den von ihr in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch zunächst nicht weiter, und forderte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 07.04.2015 erneut erfolglos zur Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse auf. Sie reichte sodann am 05.11.2015 bei dem AmtsG einen auf Auskunfterteilung, Belegvorlage, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und Zahlung noch zu beziffernden nachehelichen Ehegattenunterhalts gerichteten Stufenantrag ein, der dem Antragsgegner nach erfolgter Bewilligung von VKH am 22.01.2016 zugestellt wurde.

Die Antragstellerin bezog für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016 Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; diese beliefen sich - nach Abzug von Rückforderungen - auf insgesamt rund 26.072 €. Die auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016 wurden von diesem durch Rückübertragungsvertrag vom 06.11.2019 auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen. Mit Beschluss vom 18.08.2016 hat das AmtsG den Stufenantrag komplett mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragstellerin stünde unter keinem Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch zu. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Stufenanträge weiterverfolgt, und nach Übergang in die Leistungsstufe Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000 € für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016, mithin insgesamt 36.000 €, begehrt.

Das OLG hat den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Antragsgegner nach Erlass eines Teilbeschlusses, anschliessend erfolgter Auskunfterteilung durch den Antragsgegner und Übergang in die Leistungsstufe durch die Antragstellerin zur Zahlung von rückständigem nachehelichem Ehegattenunterhalt in Höhe von (1.539,86 € + 6.440 € =) 7.979,86 € für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschliesslich Juni 2016 nebst Zinsen verpflichtet. Es hat allerdings hinsichtlich der vor dem 05.11.2015, dem Tag des Antragseingangs bei dem AmtsG (in Höhe von 920 € x 12 = 11.040 €) entstandenen und in Höhe von 9.500,08 € (Rest 1.539,86 €) gemäss § 33 Abs. 1 S. 1 und 4 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche Verjährung angenommen, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäss § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen sei. Weiter hat es Verwirkung der vor dem 05.11.2014 entstandenen Unterhaltsansprüche angenommen, der Antragstellerin jedoch für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 Aufstockungsunterhalt gemäss § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von (7 x 920 € =) 6.440 € zugesprochen, wovon 5.510,92 € auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II entfallen, und 929,08 € auf die Antragstellerin.

Hinweise
Die Entscheidung hat sich mit mehreren wichtigen Themen befasst:

* Hemmung vor dem Ablauf der Verjährung von in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits auf einen Träger öffentlicher Leistungen übergegangenen und nicht rückübertragenen Unterhaltsansprüche,
* Fragen der Verwirkung,
* Bemessung eines Wohnvorteils.

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäss § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Hemmung bezieht sich allerdings nicht auf die bis zu dem Zeitpunkt der Antragserhebung auf den Träger der Leistungen übergegangenen Ansprüche; vielmehr tritt Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung nach § 204 Nr. 1 BGB nur durch einen Antrag des Berechtigten ein: Im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs kann nur der neue Gläubiger (Zessionar) den Anspruch geltend machen. Eine Rückabtretung der Forderung an den alten Gläubiger (Zedenten) hemmt dessen Antrag nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückabtretung.

Im übrigen endet bei einem Stufenantrag die Hemmung der Verjährung der Unterhaltsansprüche gemäss § 204 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB sechs Monate nach der Zustellung eines Teilbeschlusses, der in der Regel die Verpflichtung zur Auskunfterteilung beinhaltet; dann läuft die Verjährungsfrist weiter. Eine erneute Hemmung beginnt gemäss § 204 Abs. 2 S. 4 BGB, § 167 ZPO mit dem Eingang eines Leistungsantrages bei Gericht.

2. Ungeachtet einer möglichen Verjährung durch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist besteht bei rückständigen Unterhaltsansprüchen die Gefahr einer Verwirkung, wenn sie nicht im Zeitrahmen des § 1585b Abs. 3 BGB geltend gemacht werden. Danach kann nachehelicher Ehegattenunterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585b Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Träger von Sozialleistungen übergegangen sind (vgl. BGH FamRZ 2019, 112 = FuR 2019, 88). Die Voraussetzungen einer absichtlichen Entziehung liegen vielfach nicht vor, denn eine absichtliche Entziehung setzt eine bewusste Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGHZ 105, 250 = FamRZ 1989, 150 = EzFamR BGB § 1585b Nr. 2; BGH FamRZ 2005, 1162 = FuR 2005, 370 = EzFamR BGB § 1585b Nr. 4; OLG Köln FamRZ 1997, 426); dies kann der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Unterhaltsberechtigte in der Regel nicht nachweisen.

Allerdings kann die verzögerte Geltendmachung von Unterhalt nur das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment, nicht aber das Umstandsmoment begründen; insoweit bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, aufgrund derer der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass er von dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen wird (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 = FuR 2018, 268; 2018, 681 = FuR 2018, 314). Ein Streit der Beteiligten über die Frage, welche Auskünfte noch zu erteilen bzw. welche Belege noch vorzulegen sind, spricht gegen die Annahme dieses Umstandsmoments.

Die Corona-Pandemie hat eine bereits von dem BGH entschiedene Rechtsfrage wieder in den Vordergrund gerückt: Vorübergehende Leistungsunfähigkeit unterbricht die sog. »Unterhaltskette« nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH unterbricht vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen die »Unterhaltskette« beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt (BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 24; 2016, 203 = FuR 2016, 161).

3. Bei der Bemessung des Wohnvorteils hat das OLG von dem Mietwert die anfallenden Finanzierungslasten, also die Zins- und die Tilgungsleistungen, unter Berücksichtigung der von dem BGH zum Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt er bereits angedeutet hatte (vgl. BGH FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540), unter Verweis auf seine zum Elternunterhalt ergangene Entscheidung vom 18.01.2017 (BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258) abgezogen.

BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258
(Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim):

1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zu der Höhe des Wohnvorteils von dem Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5% des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.


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Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Bezug auf einen jährlichen Gehaltsbonus des Arbeitgebers; Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftskrise sowie eines Wohnvorteils.

1. Jährliche Bonuszahlungen des Arbeitgebers sind bei der Bestimmung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen, und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch dann hinzuzurechnen, wenn die Jahresboni in Zeitwertpapiere investiert werden.
2. Ein im Wege der Entgeltumwandlung abgeführter Betrag zur betrieblichen Altersversorgung ist zusammen mit einem Beitrag zur Direktversicherung unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, soweit die zulässige Grenze von 4% des Bruttoeinkommens nicht überschritten wird.
3. Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist für die Folgejahre zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Wirtschaftskrise die Jahresboni nicht mehr in dem bisherigen Umfang zahlen kann.
4. Wurden die ehelichen Lebensverhältnisse von einem Wohnvorteil geprägt, so ist dieser im Rahmen der Additionsmethode sowohl bei der Bestimmung des Bedarfs als auch bei der Bedürftigkeit des die Wohnung nach der Trennung nutzenden Ehegatten zu berücksichtigen; die Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Wohnung sind daher unerheblich.

OLG Celle, Beschluß vom 13. Mai 2020 - 15 UF 154/19

Anmerkungen

Die Beteiligten streiten um die Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das AmtsG hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in unterschiedlicher Höhe bis September 2025 verpflichtet. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts hat es das laufende Einkommen des Antragstellers aus seiner Angestelltentätigkeit in Höhe von 4.808 € monatlich netto zugrunde gelegt. Das laufende Einkommen hat es um weitere 800 € monatlich im Hinblick darauf erhöht, dass der Antragsteller den nicht in dem durchschnittlichen Jahreseinkommen enthaltenen Jahresbonus i.H.v. 42.450 € brutto in Zeitwertpapiere des Arbeitgebers abführt, um hierdurch vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Dies sei unterhaltsbezogenes Fehlverhalten, weil der Antragsteller so einen Teil seines Einkommens verschiebe, und auf diese Weise dem Unterhalt entziehe. Zwar sei dies seit dem Jahre 2012 so gehandhabt worden; angesichts der geänderten wirtschaftlichen Situation infolge der Trennung und in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen sei der Antragsteller jedoch nunmehr gehalten, seine Bonuszahlungen teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der Bruttobetrag von 42.450 € entspreche einem Nettobetrag von 24.000 €, und damit rund 2.000 € monatlich. Eine Erhöhung seines Nettoeinkommens um 800 € erscheine daher gerechtfertigt.

Auf Seiten der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht neben deren (teilweise fiktiven) Erwerbseinkünften einen Wohnvorteil in Höhe von 1.000 € zugerechnet, weil sie das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Einfamilienhaus, die frühere Ehewohnung, seit der Trennung mit den beiden gemeinsamen Kindern bewohne.

Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung will der Antragsteller neben einer Befristung des Unterhalts auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung eine Verringerung des zuerkannten Unterhalts erreichen. Die Antragsgegnerin verlangt mit ihrer unselbständigen Anschlussbeschwerde höheren und darüber hinaus unbefristeten Ehegattenunterhalt.

Die Beschwerde des Antragsgegners führte nur für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschliesslich April 2020 zu einer geringfügigen Herabsetzung des Unterhalts, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin dagegen für den Zeitraum ab Mai 2020 zu einem höheren unbefristeten Unterhalt.

Die Hinzurechnung der jährlichen Bonuszahlungen zu dem Einkommen des Antragsgegners sei geboten: Bei der Investition der Bonuszahlung in Zeitwertpapiere handele es sich um eine aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorgenommene Vermögensbildung, die der Verkürzung seiner Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeit diene, nicht jedoch um eine unterhaltsrechtlich anerkannte zusätzliche Altersvorsorge; sie müsse daher nach der Trennung von dem Unterhaltsberechtigten nicht hingenommen werden. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller seine Bonuszahlungen seit 2012 (mit Ausnahme des Jahres 2017) zu dem Erwerb von Zeitwertpapieren verwendet habe, sei ebenso unerheblich wie der Verweis auf eine behauptete Vereinbarung der Eheleute während ihres ehelichen Zusammenlebens: Deren Grundlage sei mit der Trennung und angesichts des Umstands, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Antragsgegnerin von einer vorzeitigen Beendigung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers in der jetzigen Lebenssituation noch Vorteile hätte, entfallen. Daher seien die von dem Antragsteller zumeist in Zeitwertpapiere investierten Jahresboni in die Bemessung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen. Allerdings sei angesichts der tiefgreifenden wirtschaftlichen Einschnitte infolge der Covid-19-Pandemie derzeit eher nicht davon auszugehen, dass seitens des Arbeitgebers des Antragstellers im laufenden und im folgenden Jahr ein Jahresbonus in derselben Höhe wie im Vorjahr gezahlt werde; daher erscheine es angemessen, lediglich einen Anteil von 800 € netto zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 287 ZPO).

Bei der Berechnung des Wohnvorteils komme eine Erhöhung des Einkommens der Antragsgegnerin um den Wohnvorteil aus rechtlichen Gründen nicht Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: Bei einem Wohnvorteil als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendem Einkommensbestandteil handele es sich um eine vermögenswerte Nutzung eigenen Grundeigentums iSv § 100 BGB in Gestalt der daraus gezogenen Gebrauchsvorteile (BGHZ 186, 372= FamRZ 2010, 1633; BGH FamRZ 2013, 1554 = FuR 2013, 659; 2014, 923 = FuR 2014, 415; BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258). Die Berücksichtigung der entschädigungsfreien Nutzung der früheren Ehewohnung setze also voraus, dass die Antragsgegnerin zumindest Miteigentümerin der Immobilie sei. Daran fehle es hier.

Andererseits könne die Nutzung des Hauses durch die Antragsgegnerin auch nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Naturalunterhalts in der Weise erfolgen, dass auf einen anhand der Differenz der beiderseitigen Erwerbseinkommen errechneten Bedarf der Antragsgegnerin die Wohnungsnutzung angerechnet werde. Eine derartige Kombination von Differenz- und Anrechnungsmethode sei nur zulässig, wenn es sich bei der Wohnungsnutzung um nichtprägende Einkünfte handele. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil die Nutzung des Hauses des Antragstellers bereits während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt sei. In einer solchen Fallgestaltung führe nur die Additionsmethode zu fallangemessenen Ergebnissen. Habe die mietfreie Nutzung einer Wohnung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, führe weder der Auszug einer der beiden Ehegatten zu einem Wegfall des prägenden Charakters des Wohnvorteils, noch komme es im Rahmen der Bedarfsermittlung darauf an, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleibe, und welcher ausziehe.

Der Wohnvorteil sei bei dem nachehelichen Unterhalt mit der objektiven Marktmiete zu bemessen; diese sei im Rahmen der Additionsmethode sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts hat der Senat abgelehnt, weil es teilweise auch um Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gehe, und daher eine Befristung nach § 1578b BGB zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei (BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; BGH FamRZ 2014, 823 = FuR 2014, 426).

Hinweise
1. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse, und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1988). Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist ein objektiver Maßstab anzulegen: Ausser Betracht bleiben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung, als auch ein übermässiger Aufwand; der Unterhalt soll nämlich nur der Bedarfsdeckung dienen, und nicht der Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten. Eine Prüfung, ob die Bonuszahlungen bereits während der Ehezeit zur Vermögensbildung verwendet werden durften, weil sie zur Sicherung der angemessenen Lebensgestaltung nicht herangezogen werden mussten, hat das OLG aber nicht vorgenommen.

2. Das OLG zeigt anschaulich auf, dass bei Fällen, in denen der Wohnwert einer Immobilie in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, die Additionsmethode am praktikabelsten ist, da sie vor allem bei schwierigen Fällen mit Mischeinkünften zu nachvollziehbaren Ergebnissen führt. Der in der Ehe angelegte Wohnwert ist bei der Ermittlung des Bedarfs und des auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommens des Berechtigten (= Unterhaltshöhe) jeweils in der gleichen Höhe anzusetzen ist.

3. Solange die Covid-19-Pandemie andauert, ist eine zuverlässige Prognose der zukünftigen Einkommensverhältnisse anhand des erzielten Einkommens in der Vergangenheit oftmals nur schwer möglich (zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Unterhaltsrecht s. Schürmann, FamRB 2020, 199 ff). Teilweise kommt es zu erheblichen Einkommensverlusten, teilweise sogar durch die Zahlung von »Corona-Prämien« zu einer Einkommensverbesserung. Bei der Bestimmung des Bedarfs ist daher in der gegenwärtigen Krise in jedem Einzelfall immer zu prüfen, ob die Einkommensverhältnisse der Vergangenheit auch in Zukunft fortgeschrieben werden können.


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Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Bedürftigkeitsprüfung bei Nichtgeltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt; Annahme einer fiktiven Altersversorgung.

BGB §§ 1361, 1571, 1577, 1578, 1578b

1. Dem Unterhalt begehrenden Ehegatten kann im Rahmen der Bestimmung der Bedürftigkeit fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn er keinen Altersvorsorgeunterhalt geltend macht. Eine fiktive Zurechnung solcher Einkünfte käme nach allgemeinen Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn das Unterlassen der Geltendmachung als unterhaltsrechtlich leichtfertig anzusehen wäre.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578b BGB nicht bestehen, falls der Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird.

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 28. Juli 2020 - 6 UF 49/20

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.02.2020 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen (6 F 318/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten einander am 22. Mai 1981. Aus der Ehe ist die Tochter N. C. hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich im Mai 1999; der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 16. Juni 2000 zugestellt. Mit Beschluß vom 17. November 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist Betriebswirt; er war zu der Zeit der Trennung als Bankkaufmann tätig, und stieg später zum Bankdirektor auf. Die Antragsgegnerin absolvierte nach dem Handelsschulabschluß eine Ausbildung als Industriekauffrau, studierte in den Jahren 1976 bis 1979 betriebsbegleitend an der Wirtschaftsakademie in Blieskastel, und erwarb dort einen Abschluß als Betriebswirtin. Sie war während der Ehe nicht berufstätig, ist an Epilepsie erkrankt, und befindet sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung.

Der Antragsteller hat während der gesamten Trennungszeit Trennungsunterhalt an die Antragstellerin gezahlt. Diese hat im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend gemacht; dabei einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen vorläufigen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.600 €, woraufhin das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wurde. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 26. September 2012 (6 F 178/00) wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.886,32 € von der Rechtskraft der Scheidung, dem 17. November 2010, bis zum 31. Dezember 2010, und in Höhe von monatlich 1.300 € ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

Was den laufenden Unterhalt betrifft, so hat das Familiengericht ausgeführt, daß die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe einen dauerhaften Nachteil erlitten habe. Der eheangemessene Unterhalt belaufe sich auf monatlich 1.886,32 €; dieser sei jedoch gemäß § 1578b BGB ab dem Jahre 2011 auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen, denn die Antragsgegnerin hätte spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374) damit rechnen müssen, daß sie trotz der langen Ehedauer nicht unbegrenzt eheangemessenen Unterhalt verlangen könne. Der angemessene Bedarf bestimme sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung der Erwerbsfähigkeit durch Ehe oder Kindererziehung hätte erzielen können. Das Familiengericht gehe davon aus, daß hierfür ein fiktiver Nettoverdienst von monatlich 2.500 € oder 4.250 € brutto nach dem hypothetischen Verlauf anzusetzen sei; hierauf müsse sich die Antragsgegnerin fiktiv das Einkommen aus einer zumutbaren Vollzeittätigkeit anrechnen lassen, bei der sie monatlich 1.200 € netto verdienen könnte.

Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein, woraufhin die Antragsgegnerin im Wege der unselbstständigen Anschlußbeschwerde weitergehende Unterhaltsansprüche geltend machte. Nachdem das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hatte, daß die Anschlußbeschwerde Erfolg haben könnte, nahm der Antragsteller sein Rechtsmittel zurück.

Die Antragsgegnerin nahm in einem weiteren Verfahren ihre anwaltliche Vertretung in dem Unterhaltsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese es für den Zeitraum von August 2005 bis August 2016 fehlerhaft unterlassen habe, Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen. Auf Vorschlag des Senats schlossen die Parteien jenes Verfahrens einen Vergleich, woraufhin der Antragsgegnerin im Juni 2019 Schadensersatz in Höhe von 38.700 € gezahlt wurde; hierin enthalten ist Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2016 in von dem Senat seinerzeit ermittelter Höhe von 36.195,97 €.

Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. April 2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 829,70 € brutto ab dem 1. Juli 2016, und entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen ab dem 1. Juli 2019 in Höhe von 917,06 €. Der Antragsteller hat monatlichen Unterhalt von September 2016 bis Februar 2017 in Höhe von 1.300 €, von März 2017 bis März 2019 in Höhe von 500 €, und von April 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 430 € an die Antragsgegnerin gezahlt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, daß der angemessene Bedarf der Antragsgegnerin, nachdem diese Schwerbehindertenrente erhalte, danach zu bemessen sei, was sie bei durchgängiger Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebenssituation an Altersversorgung hätte erreichen können. Hätte die Antragsgegnerin in der Zeit zwischen Eheschließung und dem Scheitern der Ehe im Jahre 2001 Einkommen in Höhe von 51.000 € brutto jährlich erzielt, so hätte sie in der gesetzlichen Rentenversicherung 29,032 Entgeltpunkte erworben, was einer Monatsrente von 847,73 € entsprochen hätte. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich per Saldo ein Anrecht in Höhe von 16,7112 Entgeltpunkten erhalten habe. Der Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsbeiträge erfolge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich, bei dem die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend gewahrt würden. Ehebedingte Nachteile könnten daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden habe; der Antragsgegnerin stehe daher allenfalls Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners von 880 € und ihrem tatsächlichen Rentenbezug zu. Später hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, daß der Antragsgegnerin ab Rentenbezug überhaupt kein Unterhalt mehr zustehe, weil dieser entsprechend zu befristen sei.

Mit am 28. Oktober 2016 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Neunkirchen vom 26. September 2012 dahingehend abzuändern, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. September 2016 monatlich nur noch 490 € Unterhalt schuldet, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller den seit September 2016 zu viel gezahlten Unterhalt - nebst Zinsen - zurückzuzahlen. Zuletzt hat der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2012 dahingehend begehrt, daß er ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet; außerdem hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn seit September 2016 zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 24.600 € zurückzuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen; im Wege des Widerantrages hat sie ab dem 1. Mai 2017 die Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2012 dahingehend begehrt, daß nachehelicher Unterhalt in Höhe von nunmehr monatlich 1.789 € zu zahlen sei. Nach einem Hinweis des Familiengerichts, daß Verfahrenskostenhilfe insoweit nicht bewilligt würde, ist dieser Antrag nicht weiterverfolgt worden. Der Antragsgegnerin hat weiter vorgetragen, daß nach § 1578b BGB stets eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen sei; da der sehr wohlhabende Antragsteller seine Einkommensverhältnisse jedoch nicht darstelle, sei diese nicht möglich. Ohne die Ehe hätte die Antragsgegnerin einen Rentenanspruch von monatlich 1.500 € bis 1.600 € erwirtschaften können.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben darüber,

- welche Rente die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Bezugs von Schwerbehindertenrente ab April 2016 erzielt hätte, wenn sie Rentenanrechte aus einem Erwerbseinkommen von monatlich brutto 4.250 € bis zum Ende der Ehezeit erworben hätte,

- welche Rente sie aus einem Erwerbseinkommen von 1.200 € netto ab dem Ende der Ehezeit bis zum Renteneintritt hätte erzielen können,

- welche Rente sie erzielen würde, wenn sie ab der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf, also dem 1. Januar 2011 bis zu der Verrentung, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 273 € geltend gemacht und für die Altersversorgung verwandt hätte,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Beweisbeschluß vom 12. September 2017 verwiesen. Nachdem der ursprünglich von dem Familiengericht vorgesehene Sachverständige kein Gutachten vorgelegt hat, einigten sich die Beteiligten darauf, daß das von dem Antragsteller eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. vom 22. Januar 2019 der Entscheidung zugrunde gelegt werden solle; wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

In dem angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Abweisung der weitergehenden Anträge den Beschluß vom 26. September 2012 dahingehend abgeändert, daß der Antragsteller - abzüglich geleisteter Zahlungen - verpflichtet wird, monatlich Unterhalt wegen Alters an die Antragsgegnerin wie folgt zu zahlen: 257 € für die Zeit ab dem 1. September 2016, 256 € für die Zeit ab dem 1. Juli 2017, 284 € für die Zeit ab dem 1. Juli 2018, und 273 € für die Zeit ab dem 1. Juli 2019, sowie die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller seit September 2016 überzahlten Unterhalt in Höhe von 13.796 € - nebst Zinsen - zu zahlen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß nach der Ausgangsentscheidung rechtskräftig festgestellt worden sei, daß die Antragsgegnerin wegen des fortbestehenden ehebedingten Nachteils einen an den eigenen angemessenen Lebensbedingungen orientierten Unterhaltsanspruch habe; dieser wirke über die Verrentung der Antragsgegnerin hinaus fort. Für die Unterhaltsberechnung sei der angemessene Bedarf der Antragsgegnerin maßgebend; er bestimme sich danach, welche Rente die Antragsgegnerin ohne die Ehe und Kindererziehung hypothetisch erzielen würde. Ausgehend von dem Sachverständigengutachten hätte die Antragsgegnerin nachehelich bis zum Eintritt in die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung 24,3400 Entgeltpunkte oder zum 1. Juli 2016 eine Monatsrente von 747,15 € erwerben können. Hinzu komme das, was die Antragsgegnerin tatsächlich bis zum Ehezeitende - unter anderem - im Wege des Versorgungsausgleichs erworben habe; dies seien zum 1. April 2016 monatlich 795,91 €, so daß sich der Bedarf für die Zeit ab Juli 2016 auf 1.576,85 € belaufe. Bedarfsdeckend anzurechnen sei die Rente, die sich ergäbe, wenn die Antragsgegnerin vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2016 Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht und zweckbestimmt verwandt hätte; danach hätte sie 11,6700 Entgeltpunkte, bzw. zum 1. Juli 2016 eine Monatsrente von 355,35 € erlangt. Aus einer fiktiven Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin von der Rechtskraft der Scheidung bis zu dem Rentenbeginn hätte des weiteren eine Altersversorgung in Höhe von 3,3893 Entgeltpunkten oder zum 1. Juli 2016 eine Altersrente von 103,20 € erworben werden können.

Das Familiengericht hat diese Beträge für die Folgejahre entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des Rentenwertes angepaßt. Für die Zeit ab September 2016 hat es sodann von dem Gesamtbedarf von 1.576,85 € die tatsächlich bezogene Rente in Höhe von 829,70 €, die sich aus dem fiktiven Altersvorsorgeunterhalt ergebende Rente von 355,35 €, sowie die aus fiktiver Erwerbstätigkeit folgende Rente in Höhe von 103,20 € abgezogen. Den dann noch verbleibenden ungedeckten Bedarf von 288,60 € hat es um 11% für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf rund 257 € herabgesetzt. Entsprechend ist das Familiengericht auch für die folgenden Jahre verfahren. Hieraus hat es dann den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13.796 € errechnet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, daß der Beschluß vom 26. September 2012 dahingehend abgeändert wird, daß der Antragsteller ab dem 1. September 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller über die bereits zuerkannten 13.796 € hinaus weitere 10.804 € - nebst Zinsen - zu zahlen. Er trägt vor, daß das Familiengericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs bei durchgeführtem Versorgungsausgleich nicht zutreffend umgesetzt habe. Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und die Möglichkeit der Antragsgegnerin, Vorsorgeunterhalt geltend zu machen, seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin mit Beginn ihres Rentenbezuges ausgeglichen, so daß damit auch seine Unterhaltspflicht entfallen sei. Außerdem hätte der Antragsgegnerin spätestens ab 1. Januar 2001 oblegen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; auch hieraus hätte sie Rentenanwartschaften erwerben können, die zu berücksichtigen seien. Zudem ergebe sich aus dem im Rahmen des Haftungsprozesses erhaltenen Schadensausgleich eine monatliche Bruttorente in Höhe von 150 €, die ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Mit dem titulierten Rückzahlungsanspruch habe der Antragsteller gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts für die Zeit bis Januar 2021 in Höhe von monatlich 273 € aufgerechnet. Im Hinblick auf die Androhung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin sei der Unterhalt für die Monate Februar bis Mai 2020 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß, und trägt ergänzend vor, daß der Antragsteller vermögend sei, und daher auch im Rahmen der Billigkeit und unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Bewertungen der letztlich verbliebene Unterhaltsanspruch weiterhin bestehe. Die Berechnungen des Familiengerichts würden anerkannt; sie sei prozeßmüde.

Der Senat hat die Akten des Familiengerichts Neunkirchen 6 F 178/00 nebst Verbundakten beigezogen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Daß das Familiengericht die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2012 ab dem 1. September 2016 lediglich herabgesetzt und nicht entfallen lassen hat, ist nicht zu beanstanden, und benachteiligt den Antragsteller auch der Höhe nach nicht. Auch der geltend gemachte weitere Rückzahlungsanspruch besteht nicht.

Daß die Antragsgegnerin nach Auffassung des Familiengerichts dem Grunde nach einen Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 BGB hat, wird von den Beteiligten nicht infrage gestellt, und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Bedarfsermittlung hat auf der Grundlage des abzuändernden Beschlusses zu erfolgen, so daß nicht mehr der eheangemessene Bedarf maßgebend ist, sondern der Bedarf, welcher der Ausbildung der Antragsgegnerin entspricht, wobei auf das Einkommen abzustellen ist, das sie ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde. Bezogen auf die Zeit nach Beginn der Rente bedeutet dies, daß die fiktive Altersversorgung maßgeblich ist, welche die Antragsgegnerin erzielt hätte, wenn sie - ohne Berücksichtigung der Ehe und Kindererziehung - durchgehend in ihrem Beruf erwerbstätig gewesen wäre (so auch OLG Hamm FamRZ 2014, 1027). Hiervon geht im Grundsatz auch das Familiengericht aus. Dessen Bedarfsermittlung wird von dem Antragsteller auch nicht in entscheidungserheblicher Weise infrage gestellt; vielmehr legt er sie, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, selbst seiner Beschwerde zugrunde, und beanstandet lediglich, daß das Familiengericht hierauf zu geringe Einkünfte der Antragsgegnerin angerechnet habe. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Bedarfsberechnung des Familiengerichts den Antragsteller benachteiligt.

Demgegenüber kann der Bedürftigkeitsprüfung durch das Familiengericht nicht in vollem Umfange gefolgt werden.

Allerdings kann zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß auf den Bedarf neben der tatsächlich bezogenen Rente eine fiktive Rente von monatlich 103,20 € anzurechnen ist. Das Familiengericht hat dabei darauf abgestellt, daß die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zu einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei, und ihr die daraus erzielbare fiktive Altersversorgung, die es, gestützt auf das Sachverständigengutachten, aus einer fiktiven Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Ehezeit bis zu dem Rentenbeginn, bezogen auf den 1. September 2016, in Höhe von monatlich 103,20 € ermittelt hat, zugerechnet. Ob dies zu Recht geschehen ist, kann letztlich dahinstehen, denn selbst bei Ansatz eines entsprechenden Einkommens ergibt sich kein Erfolg der Beschwerde des Antragstellers.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann der Antragsgegnerin nicht im Hinblick darauf, daß grundsätzlich die Möglichkeit zur Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt bestanden hätte, ein Einkommen zugerechnet werden, denn die Antragsgegnerin hat tatsächlich keinen Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht, und demzufolge auch keine sich daraus ergebende Versorgung erlangt, so daß sie auch nicht über entsprechende Einkünfte verfügt, die bedarfsdeckend eingesetzt werden könnten. Eine fiktive Zurechnung solcher Einkünfte käme nach allgemeinen Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn das Unterlassen der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt als unterhaltsrechtlich leichtfertig anzusehen wäre, also auf grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder aus Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen dem anderen Ehegatten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen beruht (vgl. BGH FamRZ 1981, 1042 = BGHF 2, 726; 1984, 364 = BGHF 3, 1445; 2000, 815 = FuR 2000, 472 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 27; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rdn. 743 mwN).

Davon kann vorliegend keine Rede sein, denn ein Zwang, Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, um zu vermeiden, daß dem betreffenden Ehegatten später nicht fiktive Alterseinkünfte zugerechnet werden, bestand jedenfalls zu der Zeit nicht, als die Beteiligten über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gestritten hatten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der - soweit ersichtlich - erstmalig in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (FamRZ 2014, 1276 = FuR 2014, 523) die Meinung vertreten hat, daß ehebedingte Nachteile iSv § 1578b BGB dann nicht beständen, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, und die Möglichkeit bestanden hätte, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, denn diese Ausführungen betreffen einzig und allein die Frage, ob ein ehebedingter Nachteil vorliegt, welcher der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts entgegenstehen könnte; auf die Frage, wie sich der Unterhaltsbedarf errechnet, und unter welchen Voraussetzungen fiktive Einkünfte angesetzt werden können, hat alles dies keinen Einfluß.

Dies wird auch dadurch deutlich, daß der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat, um die Billigkeitsgesichtspunkte nach § 1578b BGB erneut und unter dem Gesichtspunkt, daß keine ehebedingten Nachteile vorlägen, zu prüfen, ohne die der Entscheidung zugrunde liegende Unterhaltsberechnung in diesem Punkt - wohl aber in einem anderen Punkt - zu beanstanden. Es hätte nichts näher gelegen, als das Beschwerdegericht auf die Notwendigkeit einer Korrektur der Unterhaltsberechnung auch unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Versorgung auf der Grundlage fiktiven Altersvorsorgeunterhalts hinzuweisen, wenn der Bundesgerichtshof dies erwogen hätte. Im Übrigen ist es auch durchaus üblich, daß sich ein Beteiligter bewußt dagegen entscheidet, Altersvorsorgeunterhalt zu verlangen, weil dies, jedenfalls solange der Unterhalt nach einer Quote berechnet wird, zu einer entsprechenden Verringerung des Elementarunterhalts führen würde.

Hinzu kommt, daß letztlich auch der Antragsteller von dieser Vorgehensweise profitiert, und dadurch Unterhaltszahlungen in Höhe von über 36.000 € eingespart hat. Nach alldem kann von einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Das Familiengericht hat somit zu Unrecht bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin jeweils Einkünfte aus einer auf Altersvorsorgeunterhalt beruhenden fiktiven Altersversorgung in einer Größenordnung von 355,35 € bis 385,69 € eingestellt, und einen dementsprechend zu niedrigen Unterhaltsanspruch zuerkannt.

Demnach schuldet der Antragsteller durchgehend einen höheren Unterhalt, als von dem Familiengericht zuerkannt, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:

Familiengericht:

 

2016

2017

2018

2019

Hypothetische Bruttorente

1.576,85 €

1.600,77 €

1.677,19 €

1.721,50 €

./. EU-Rente

829,70 €

845,50 €

872,75 €

917,06 €

./. Rente aus fiktiver Erwerbstätigkeit ab 2010

103,20 €

105,17 €

108,56 €

112,02 €

./. Hypothetische Rente aus Altersvorsorgeunterhalt

355,35 €

362,12 €

376,67 €

385,69 €

Ungedeckter Bedarf

288,60 €

287,98 €

319,21 €

306,73 €

./. davon 11%

31,75 €

31,68 €

35,11 €

33,74 €

Bedarf

256,85 €

256,30 €

284,10 €

272,99 €

richtig:

 

2016

2017

2018

2019

Hypothetische Bruttorente

1.576,85 €

1.600,77 €

1.677,19 €

1.721,50 €

./. EU-Rente

829,70 €

845,50 €

872,75 €

917,06 €

./. Rente aus fiktiver Erwerbstätigkeit ab 2010

103,20 €

105,17 €

108,56 €

112,02 €

./. Hypothetische Rente aus Altersvorsorgeunterhalt

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Ungedeckter Bedarf

643,95 €

650,10 €

695,88 €

692,42 €

./. davon 11%

70,83 €

71,51 €

76,55 €

76,17 €

Bedarf

573,12 €

578,59 €

619,34 €

616,25 €

Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller meint - eine fiktive Altersvorsorge aus einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin schon ab dem Jahre 2000, und nicht - wie es das Familiengericht getan hat - erst ab dem 17. November 2010 auf der Grundlage eines erziehbaren Nettoeinkommens von 1.200 € zu berücksichtigen ist, woran insofern erhebliche Zweifel bestehen, als das Familiengericht festgestellt hat, daß im Rahmen einer Vereinbarung zum Trennungsunterhalt lediglich eine Erwerbspflicht aus geringfügiger Beschäftigung zugrunde gelegt worden sei, ohne daß der Antragsteller entscheidungserhebliche, insbesondere eine Abänderung der damaligen Vereinbarung rechtfertigende Einwände vorgebracht hat: Dies würde nichts daran ändern, daß der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß nicht benachteiligt ist, denn nach dem Sachverständigengutachten wäre dann von einem fiktiven Rentenerwerb von 9,9366 Entgeltpunkten oder - bezogen auf das erste Halbjahr 2019 - von monatlich 318,27 € auszugehen, so daß sich der Unterhaltsanspruch zugunsten des Antragstellers allenfalls um monatlich 206,25 € (= 318,27 € - von dem Familiengericht berücksichtigt: 112,02 €), und damit um weit weniger als die von dem Familiengericht zu Unrecht abgezogene hypothetische Rente aus Altersvorsorgeunterhalt verringern würde. Darauf, ob die Antragsgegnerin schon zu Beginn des Jahres 2000 die Möglichkeit einer entsprechenden Tätigkeit gehabt hat und hätte wahrnehmen müssen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Antragsgegnerin ab Mitte 2019 weitere Alterseinkünfte daraus zuzurechnen wären, daß ihr Schadensersatz in Höhe von über 36.000 € zugeflossen war, und dies zu einer Monatsrente von 150 € geführt hätte, wie der Antragsteller meint, denn auch danach müßte dieser mehr zahlen, als von dem Familiengericht angenommen, wie folgende Berechnung zeigt:

 

Familiengericht

 

ab 01.07.2019

richtig

 

ab 01.07.2019

Bedarf

1.721,50 €

1.721,50 €

./.Rente

917,06 €

917,06 €

./. Fiktive Rente aus Altersvorsorgeunterhalt

385,69 €

---

./. Fiktive Rente aus fiktiver Erwerbstätigkeit

112,02 €

318,27 €

./. Rente aus Schadensersatz

 

150,00 €

Ungedeckter Bedarf

306,73 €

336,17 €

davon 11%

33,74 €

36,98 €

Anspruch

272,99 €

299,19 €

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt unter den gegebenen Umständen eine zeitliche Begrenzung des nach Abänderung des Beschlusses vom 20. September 2012 noch in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bzw. ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre (§ 1578b Abs. 2 S. 1 und 2 und Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei ist zwar insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Aber selbst wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern schließt andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus, und berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BGH FamRZ 2010, 629 = FuR 2010, 342; 2013, 853 = FuR 2013, 390; 2009, 406 = FuR 2009, 203; 2009, 1207 = FuR 2009, 530; 2011, 713 = FuR 2011, 408; 2020, 171 = FuR 2020, 108; Senatsbeschluß vom 18. Juni 2020 - 6 UF 124/18 - n.v.).

Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so daß in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (BGH FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540 mwN; 2020, 97 = FuR 2020, 107).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt bei dem sich dem Senat in der Beschwerdeinstanz darstellenden Sach- und Streitstand unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, daß eine unbefristete Unterhaltspflicht des Antragstellers nicht unbillig erscheint. Dabei ist davon auszugehen, daß der Antragsteller, insbesondere wenn auf den von dem Familiengericht zuletzt noch zuerkannten Unterhaltsanspruch abgestellt wird, angesichts seiner unstreitig relativ guten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Unterhaltsverpflichtung kaum belastet wird, wohingegen der Antragsgegnerin nicht viel mehr als der Selbstbehalt eines Ehegatten verbleibt; auch ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin bereits ab dem 1. Januar 2011 keinen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen mehr erhalten hat, da bereits damals der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt wurde. Hinzu kommt, daß der Umstand, daß die Antragsgegnerin nur über verhältnismäßig geringe eigene Einkünfte verfügt, unter anderem darauf zurückzuführen ist, daß sie es unterlassen hat, den Antragsteller zusätzlich auf Altersvorsorgeunterhalt in Anspruch zu nehmen, so daß ihm in einer Größenordnung von über 36.000 € Unterhaltszahlungen erspart geblieben sind, ohne daß er hierfür irgendeine Gegenleistung erbracht hätte.

Angesichts dessen sowie im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe, der in dieser praktizierten Rollenverteilung, der gesundheitlichen Situation der Antragsgegnerin und der nach der Zustellung des Scheidungsantrages außergewöhnlich langen Trennungszeit, während der die Antragsgegnerin nicht mehr an dem Zuwachs der Versorgung des Antragstellers über den Versorgungsausgleich partizipieren konnte, hält der Senat eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nicht für unbillig, selbst wenn berücksichtigt wird, daß er seit der Trennung im Jahre 1999 für die Antragsgegnerin Unterhaltsleistungen erbringt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob hier im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ehebedingte Nachteile iSv § 1578b BGB überhaupt als ausgeglichen zu gelten haben, nachdem in den Versorgungsausgleich lediglich die gesetzlichen Rentenanwartschaften, nicht aber die Betriebsrenten des Antragstellers einbezogen worden sind, und es nicht ersichtlich ist, daß die Antragsgegnerin insoweit eine Kompensation erhalten hätte.

Aus alledem folgt, daß der Antragsteller durchgehend über den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum einen höheren Unterhalt hätte zahlen müssen, als der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens zuerkannt worden ist, so daß, wenn überhaupt, ein erheblich geringerer Rückzahlungsanspruch besteht, als von dem Familiengericht zugesprochen. Der darüber hinausgehende, mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch besteht daher nicht.

Die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung gegenüber dem laufenden Unterhalt mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ist gemäß § 394 BGB nicht zulässig: Insoweit besteht zweifellos ein Aufrechnungsverbot, und es ist seitens der Antragsgegnerin nicht treuwidrig, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen hierauf beruft, zumal sie auf die Unterhaltszahlung angewiesen ist, und die angebliche Überzahlung auch nicht durch eigenes Fehlverhalten verursacht hat.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern; insbesondere folgt der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage des ehebedingten Nachteils bei der Altersversorgung. Im Übrigen ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, daß die Rechtsauffassung des Senats zu der Nichtanrechnung einer auf fiktivem Altersvorsorgeunterhalt beruhenden fiktiven Altersversorgung auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf der Antragsgegnerin auf einer Abweichung zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, oder hierzu eine klärungsbedürftige Rechtslage besteht.

Anmerkungen

1. Der BGH hat seit 2014 mehrfach und zutreffend die Frage entschieden, dass ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanwartschaften erwirbt, als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, ausgeglichen wird, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (BGH FamRZ 2014, 823 = FuR 2014, 426; später auch BGH FamRZ 2014, 1276 = FuR 2014, 523; 2018, 1421 = FuR 2018, 542). Der Unterhaltsberechtigte ist hinsichtlich der Altersvorsorge so zu stellen, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte (BGH FamRZ 2014, 823 = FuR 2014, 426). Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt bilden insoweit einen einheitlichen Unterhaltstatbestand.

2. Nach dieser Entscheidung des OLG Saarbrücken liegen hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts die Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Altersversorgung im Fall einer unterlassenen Geltendmachung dann nicht vor, wenn ein Zwang zu der Geltendmachung des Vorsorgeunterhalts wegen Alters gemäss §§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB nicht bestehen würde; dies sei lediglich dann anzunehmen, wenn dies unterhaltsrechtlich leichtfertig unterlassen worden wäre (unter Bezug auf BGH FamRZ 1984, 364; 2000, 815 = FuR 2000, 472).

Im Rahmen des § 1578b BGB komme eine zeitliche Begrenzung des noch in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, weil im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte es unterlassen habe, den Unterhaltspflichtigen auf Altersvorsorgeunterhalt zu verklagen, sodass dieser sich Unterhaltszahlungen in einer Grössenordnung von über 36.000 € erspart habe. Die Verknüpfung der Frage einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit (leichtfertiges Unterlassen der Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts) mit der Frage des ehebedingten Nachteils hat der BGH bislang zu keinem Zeitpunkt vorgenommen, und sie bislang auch noch nicht entschieden. Dennoch wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3. Im Rahmen des § 1578b BGB kann der Unterhaltsgläubiger mit der Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen (§ 1578 Abs. 3 BGB), nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren:

» So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden. Macht er den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbusse bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt. Sie beruht vielmehr auf seiner eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung, und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften als ehebedingter Nachteil einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung seines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. « (FamRZ 2014, 1276 = = FuR 2014, 523).

OLG Saarbrücken 2020-07-28 - 6 UF 49/20
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____________________________________________________________________________________________

Altersvorsorgeunterhalt; Freiheit eines Unterhaltsgläubigers hinsichtlich der Wahl der Altersversorgung; Nachteilsausgleich bei steuerlichem Realsplitting.

1. Ein Unterhaltspflichtiger, der die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten einfordert, um für sich steuerliche Vorteile zu verwirklichen, ist aus Treu und Glauben regelmässig verpflichtet, dem Berechtigten die hieraus entstehenden finanziellen Nachteile zu erstatten.
2. Der Unterhaltsberechtigte kann die steuerlichen Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings auch dann geltend machen, wenn der geleistete Vorsorgeunterhalt nicht in Form einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht angelegt wird.
3. Einem Unterhaltsberechtigten steht die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei; er muss bei der Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts auch keine Rücksicht auf die steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen nehmen.
4. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur sekundären Altersvorsorge gelten gleichermassen für den Altersvorsorgeunterhalt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. November 2020 - 6 UF 92/20

Anmerkungen

1. Die Beteiligten hatten im Jahre 1989 geheiratet; sie sind seit dem 16.11.2011 rechtskräftig geschieden. Durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.11.2011 haben sich die Eheleute dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin Elementarunterhalt von 1.600 €, Altersvorsorgeunterhalt von 500 € sowie deren Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen hat. Im Anschluss an den Abschluss dieser Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Der Antragsgegner glich bis zum Jahre 2017 die steuerlichen Nachteile der Antragstellerin, die selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des Steuerfreibetrages verfügt, aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings aus. Nachdem der Antragsgegner den steuerlichen Nachteil für das Jahr 2017 in Höhe von 466 € nicht mehr ausgeglichen hat, hat die Antragstellerin die Erstattung des steuerlichen Nachteils für das Jahr 2017 gerichtlich geltend gemacht. Den gezahlten Altersvorsorgeunterhalt hat die Antragstellerin in einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht investiert, der ab dem 01.12.2024 eine monatliche Rente von 303,14 € oder aber eine Kapitalabfindung von 82.514 € vorsieht.

2. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf den steuerlichen Nachteilsausgleich, weil sie eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen habe, dass sie eine Altersversorgung mit Kapitalwahlrecht gewählt habe, und nicht eine solche mit monatlichen Rentenzahlungen, die steuerlich abzugsfähig gewesen wäre. Im Wege des Widerantrages verlangt der Antragsgegner die Rückzahlung des an die Antragstellerin für das Jahr 2016 gezahlten Nachteilsausgleichs als Schadensersatz. Das AmtsG hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin die geltend gemachten 466 € zu zahlen, und den Widerantrag zurückgewiesen.

3. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragstellerin stehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf Erstattung des Nachteilsausgleichs aus Treu und Glauben gemäss § 242 BGB zu (vgl. nur BGH FamRZ 1992, 1050; 1997, 544; 2005, 1162 = FuR 2005, 370). Der Auffassung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe eine grobe Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass sie eine Altersvorsorge mit Kapitalwahlrecht statt eine solche mit monatlichen Rentenzahlungen gewählt habe, die steuerlich abzugsfähig gewesen wären, sei nicht zu folgen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liege das Schwergewicht der Altersvorsorge zwar in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Dr. 7/650, 137); dem Unterhaltsberechtigten stehe jedoch die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei, und er sei gleichermassen berechtigt, auf eine private Kapitallebensversicherung mit oder ohne Rentenwahlrecht auszuweichen, oder aber Immobilien, Wertpapiere oder Fondbeteiligungen zu erwerben (BGH FamRZ 1982, 1187; 1983, 152; 1987, 684; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081). Diese Grundsätze des BGH zu der sekundären Altersvorsorge gälten gleichermassen für den Altersvorsorgeunterhalt (OLG Bamberg FamRZ 2003, 762; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081).

Der Unterhaltsberechtigte habe auch keine steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Sinn und Zweck des Altersvorsorgeunterhalts sei es, dem unterhaltsberechtigen Ehegatten einen eigenständigen Versorgungsanspruch zu verschaffen; insofern stelle die Regelung zum Altersvorsorgeunterhalt eine Ergänzung der Vorschriften zur Regelung des Versorgungsausgleichs dar (BGH FamRZ 1981, 442). Der Schutzzweck der Norm erfasse nicht steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen; dessen Belange seien nur insoweit geschützt, als dieser die zweckwidrige Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts durch den Berechtigten dessen Unterhaltsanspruch entgegenhalten könne.

Unabhängig davon habe die Antragstellerin aber auch für die Auswahl der von ihr gewählten Altersvorsorge beachtenswerte Gründe vorgebracht, indem sie aufgrund ihrer bestehenden Erkrankung auf die Vererblichkeit der von ihr gewählten Altersvorsorge verwiesen habe, ferner auf die Notwendigkeit, gegebenenfalls kurzfristig über einen höheren Kapitalbetrag verfügen zu müssen. Ausserdem berufe sie sich zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz: Der Antragsgegner habe weder in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehevertrag, noch in den folgenden Jahren nach Abschluss des Ehevertrages jemals die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts im Rahmen einer steuerlich begünstigten Altersvorsorge gefordert; vielmehr habe er anstandslos über Jahre hinweg den geforderten Nachteilsausgleich gezahlt. Damit habe er das Vertrauen erweckt, auf die Art der Anlageform keinen Wert zu legen.

4. Den Widerantrag auf Rückzahlung des für das Jahr 2016 gezahlten Nachteilsausgleich in Höhe von 572 € als Schadensersatz hat der Senat mangels Pflichtverletzung der Antragstellerin und mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt.

5. Im Gegensatz zu der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des OLG Düsseldorf ist das OLG Brandenburg der Meinung, der Unterhaltsberechtigte müsse auf die steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen, wenn er seine steuerlichen Nachteile aus der Durchführung des Realsplittings geltend machen wolle (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1684). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sei zwar grundsätzlich frei in der Wahl der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts; im Rahmen des begrenzten Realsplittings könne er aber nur dann einen Nachteilsausgleich verlangen, wenn er bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts den steuerlichen Belangen des unterhaltspflichtigen Ehegatten Rechnung trage. Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen könne, müsse aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten.

6. Macht der Unterhaltsberechtigte den steuerlichen Nachteil aus der Durchführung des Realsplittings geltend, darf der Unterhaltsschuldner die geltend gemachte Ausgleichsforderung anhand des Steuerbescheides des Unterhaltsberechtigten überprüfen; hierzu hat der Unterhaltsberechtigte seinen entsprechenden Steuerbescheid vorzulegen (OLG Karlsruhe OLGR 2000, 402; OLG Hamm FamRZ 2014, 1926).

7. Die von dem OLG Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim BGH anhängig (Az. XII ZB 544/20).


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit/Gebrechen; Obliegenheit zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft; Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Erwerbsobliegenheit zur Minderung der Bedürftigkeit; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

1. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, dann muß er Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung angeben und zusätzlich darlegen, inwieweit sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls anhand von Arztberichten und/oder Privatgutachten zu erläutern.
2. Den Unterhaltsberechtigten trifft weiter die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muß sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetretenen Umständen (Stichtagsprinzip), wobei auch nacheheliche Entwicklungen einzubeziehen sind, sofern sie einen Bezug zur Ehe haben.
4. Dem nachehelichen Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten ist zuvörderst die Wiederaufnahme einer früher, insbesondere vor der Ehe ausgeübten Tätigkeit anzusinnen. Er entspricht seinen Obliegenheiten nicht, wenn er keiner Tätigkeit oder nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht, oder eine unzureichend dotierte Arbeitsstelle annimmt, obwohl er vollschichtig erwerbstätig sein und eine andere oder besser dotierte Arbeitsstelle bekommen könnte.
5. Inhaltlich angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Berechtigten entspricht, wobei dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, eine dergestalt angemessene Tätigkeit nicht ausüben zu können.
6. Nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die in diesem Zusammenhang erforderliche Billigkeitsabwägung sind § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen; den Prüfungsmaßstab bilden dabei sowohl für eine Befristung als auch für eine Herabsetzung einerseits die ehebedingten Nachteile, andererseits die nacheheliche Solidarität. Eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände kann dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte unter Umständen sofort nach der Scheidung einen geminderten Lebensstandard ohne Aufstockungsanspruch hinnehmen muß.
7. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen; wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die von dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.
8. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten von Bedeutung, so daß in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist, und in welchem Maße der Unterhaltsverpflichtete - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.


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