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BGB § 1612b - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld - FD-Logo-500

BGB § 1612b - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld



§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.





 



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Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld; Berücksichtigung luxemburgischer Familienzulagen.

1. Die luxemburgischen Familienzulagen sind insgesamt hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen (Aufgabe von OLG Koblenz FamRZ 2015, 1618).
2. Das anzurechnende hälftige luxemburgische Differenzkindergeld ist im Rahmen der Tenorierung nicht dynamisch auszusprechen, sondern konkret zu beziffern, da andernfalls der Unterhaltstenor aufgrund einer fehlenden Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig wäre.

OLG Koblenz, Beschluß vom 4. März 2020 - 9 UF 674/19

Anmerkungen

Die Gründe dieser Entscheidung können auch herangezogen werden, wenn die Anrechnung von Kindergeldern und/oder kindergeldähnlichen Leistungen anderer europäischer Staaten beurteilt werden muss.

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Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld; Berücksichtigung des sog. Corona-Kinderbonus im Kindesunterhalt.

Der einmalige sogenannte Corona-Kinderbonus, der im September und Oktober 2020 in zwei Raten an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt wurde, ist entsprechend § 1612b Abs. 1 BGB hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 1. Dezember 2020 - 13 UF 375/20

Anmerkungen

1. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmassnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 (2. Corona-Steuerhilfegesetz - BGBl I 1512), das am 01.07.2020 in Kraft getreten ist, wurde für das Jahr 2020 eine einmalige zusätzliche Kindergeldzahlung vorgesehen. Die Auszahlung dieses sog. Corona-Kinderbonus 2020 erfolgte in zwei Raten, nämlich einmal 200 € (09/2020) und einmal 100 € (10/2020) an den kindergeldberechtigten Elternteil. Für die unterhaltsrechtlichen Folgen ist wesentlich, dass diese Einmalbeträge gesetzestechnisch und auch steuerlich als Kindergeldzahlung gefasst wurden; deshalb ist in Bezug auf die Berücksichtigung dieser Leistung bei getrennt lebenden Eltern die Vorschrift des § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar anzuwenden (so auch Schürmann, FamRB 2020, 253). Das hat unterhaltsrechtlich zur Folge, dass der sog. Corona-Kinderbonus hälftig den Barunterhaltsbedarf des Kindes mindert.

2. Der Corona-Kinderbonus 2021, der im Rahmen des 3. Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10.03.2021 (BGBl I 330) für das Jahr 2021 als weitere finanzielle Hilfe für Familien festgelegt wurde, beträgt 150 € pro Kind. Er wird für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld bestand, automatisch und ohne gesonderte Antragstellung gezahlt.

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