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BGB §§ 1793 ff - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) - FD-Logo-500

BGB §§ 1793 ff - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)







 



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Vormundschaft und Pflegschaft; vergütungsfähige Tätigkeiten des für »Aufenthaltsbestimmungsrecht« bestellten Ergänzungspflegers in Kindschaftssachen.

BGB §§ 1793, 1835, 1836, 1897, 1909, 1915; VBVG §§ 3, 7

1. Auf den als Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache bestellten Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins sind die zugunsten des Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet.
2. Zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten des für den Aufgabenbereich »Aufenthaltsbestimmungsrecht« bestellten Ergänzungspflegers können neben den Kontakten zu dem Kind und zu der Einrichtung, in welcher das Kind lebt, auch Kontakte mit den Kindeseltern und mit dem Jugendamt gehören. Das kann auch die Teilnahme an einem Hilfeplangespräch umfassen.
3. Ein persönliches Zusammentreffen des Ergänzungspflegers mit dem in einer Einrichtung lebenden Pflegling einmal im Quartal kann im Hinblick auf § 1793 Abs. 1a BGB ausreichend sein, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt erfordern.

OLG Schleswig, Beschluß vom 4. August 2020 - 15 WF 51/19

Tenor
1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 23.01.2019 (21 F 193/16) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die dem weiteren Beteiligten zu 2) für die Tätigkeit von Frau X. als Ergänzungspflegerin des Jugendlichen in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.06.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung wird auf 1.085,52 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 987,38 € festgesetzt.

Gründe
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der weitere Beteiligte zu 2), ein Betreuungs- und Vormundschaftsverein mit Sitz in Z. in Nordrhein-Westfalen, gegen die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum abgelehnte Festsetzung der weiteren Vergütung in Höhe von 987,38 € für die Tätigkeit der bei ihm als Mitarbeiterin beschäftigten Ergänzungspflegerin, Frau X.

Mit Beschluß vom 22. Februar 2010 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Z. den gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den im Jahre 2002 geborenen und damals in einer Pflegefamilie lebenden T., und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt Z. als Ergänzungspfleger. Mit Beschluß vom 14. März 2012 entließ das Familiengericht Z. das Jugendamt auf seinen Antrag, und bestimmte die Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten zu 2), Frau X., zur neuen Ergänzungspflegerin; die förmliche Bestellung erfolgte am 20. März 2012. Seit Anfang Dezember 2012 wohnte T., unterbrochen von Klinikaufenthalten, wieder in dem mütterlichen Haushalt. Die Ergänzungspflegerin besuchte ihn dort entsprechend der ausdrücklichen Aufforderung durch das Familiengericht regelmäßig einmal im Monat; sie nahm ferner regelmäßig an den Hilfeplangesprächen teil.

Seit dem 18. August 2015 lebt T., der zuvor die Sommerferien bei seinem in A. lebenden Vater verbracht, und danach einen Wechsel in dessen Haushalt angestrebt hatte, mit Zustimmung der Kindeseltern im K., einer stationären Jugendhilfeeinrichtung des Diakonischen Werkes in B. Mit Beschluß vom 10. Juni 2016 gab das Familiengericht Z. das Verfahren an das für den Aufenthaltsort des Jugendlichen zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Husum ab; von einem Wechsel der bisherigen Ergänzungspflegerin wurde abgesehen, nachdem die Kindesmutter und der Träger der Einrichtung die Berichte der Ergänzungspflegerin zu der bestehenden vertrauensvollen Beziehung zwischen ihr und T. und zu ihrer Bedeutung im Familiensystem bestätigt hatten, und sich auch T. gegen einen Wechsel ausgesprochen hatte. In der Folgezeit besuchte die Ergänzungspflegerin T. in der Regel einmal im Monat bzw. zweimal im Quartal, und reiste hierfür von Z. aus an, teilweise mit Übernachtung; sie nahm dabei zugleich an den Hilfeplangesprächen des Jugendamtes vor Ort teil, die etwa halbjährlich stattfanden.

Mit Beschluß vom 4. Dezember 2017 entzog das Familiengericht Husum den Kindeseltern auch in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an.

Der zuständige Rechtspfleger des Familiengerichts Husum (nachfolgend »Familiengericht«) prüfte anschließend erneut, ob angesichts der Entfernung zwischen der Einrichtung in B. und dem Sitz des weiteren Beteiligten in Z. eine Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf den Kreis B. veranlaßt ist. Das Familiengericht und der weitere Beteiligte zu 2) vertraten hierbei unterschiedliche Auffassungen zu der Erforderlichkeit eines monatlichen persönlichen Kontakts der Ergänzungspflegerin mit T., und zu der Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Das Familiengericht verwies darauf, daß die Ergänzungspflegschaft allein den Bereich »Aufenthaltsbestimmungsrecht« betreffe, die Ergänzungspflegerin dieses Recht mit der Bestimmung des derzeitigen Aufenthalts von T. in der Einrichtung bereits ausgeübt habe, und es im Hinblick auf das Alter von T. und des in der Einrichtung tätigen Bezugsbetreuers einer weitergehenden persönlichen Betreuung durch die Ergänzungspflegerin nicht bedürfe. Der weitere Beteiligte zu 2) war der Ansicht, ein monatlicher persönlicher Kontakt der Ergänzungspflegerin mit T. sei von § 1793 Abs. 1a BGB vorgegeben, und auch aus Gründen des Kindeswohles geboten; zudem sei die Ergänzungspflegerin verpflichtet, an den Hilfeplangesprächen des Jugendamtes teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte das Familiengericht dem weiteren Beteiligten zu 2) mit, daß eine weitergehende Erstattungsfähigkeit von Fahrt- und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung von zukünftigen monatlichen Kontakten mit dem Pflegling ausgeschlossen werde. Der weitere Beteiligte zu 2) erklärte sich - unterstützt durch den Träger der Einrichtung - mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zu der Reduzierung der persönlichen Kontakte auf sechs Besuche im Jahr bereit. Das Familiengericht wies mit Schreiben vom 19. Januar 2018 darauf hin, daß die Justizkasse für die seit dem Sorgerechtsbeschluß vom Dezember 2017 erfolgten Besuche nicht aufkommen werde, sofern vermeintlich notwendige Besuche nicht ausdrücklich genehmigt würden. Einen Wechsel der Person des Ergänzungspflegers nahm es nicht vor, sondern beließ es im Weiteren bei der bisherigen Bestellung von Frau X.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 hat der weitere Beteiligte zu 2) dem Familiengericht für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin X. in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt 1.094,52 € netto berechnet; hierbei hat er einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden und 20 Minuten zu 33,50 €/Stunde, damit insgesamt 748,17 € netto, angesetzt. Die beigefügte Aufstellung umfaßt neben Telefonaten mit T., mit der Einrichtung und mit dem Kindesvater sowie Korrespondenz mit der Einrichtung auch die Teilnahme an dem Hilfeplangespräch am 18. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 16 Stunden, eine Position »Schreiben/Korrespondenz: JA« vom 9. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten, und eine Position »Hausbesuch: pers. Kontakt JA, T.« vom 25. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 3 Stunden. Als Aufwandsentschädigung hat der weitere Beteiligte zu 2) Kosten in Höhe von insgesamt 346,35 € netto geltend gemacht; hiervon entfallen auf Telefongebühren/Fax 150 Einheiten zu je 0,06 € und damit 9 € netto, auf Kopien 9 Einheiten zu je 0,15 € und damit 1,35 € netto, sowie auf Fahrtkosten für die Termine vom 18. Mai 2018 mit 1.100 km und vom 25. Mai 2018 mit 20 km, insgesamt 1.120 km zu jeweils 0,30 €/km, und damit 336 € netto. Der weitere Beteiligte zu 2) hat die Erstattung aus der Staatskasse beantragt, da der Jugendliche mittellos sei; auf die Rechnung nebst beigefügter Aufstellung wird Bezug genommen.

Das Familiengericht hat den weiteren Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, daß es an seiner Rechtsauffassung festhalte, und um eine entsprechende Berichtigung der Rechnung gebeten. Es hat das Jugendamt erneut zu der Frage einer Übertragung der Ergänzungspflegschaft angehört, den Jugendlichen T. zudem im Hinblick auf die abgerechneten Positionen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 hat das Familiengericht dem weiteren Beteiligten zu 2) mitgeteilt, daß es nach der persönlichen Anhörung des Jugendlichen zu dessen Wohle einen persönlichen Umgang einmal im Quartal gestatte, im Zusammenhang mit anderen Beteiligten wie dem Jugendamt und den Kindeseltern entstehende Kosten ebenso wie Telefonkosten aber nicht erstattungsfähig seien.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr und Einschaltung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den weiteren Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht mit Beschluß vom 23. Januar 2019 (Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle) den von der Staatskasse an den weiteren Beteiligten zu 2) zu erstattenden Betrag auf 107,14 € festgesetzt. Hiervon entfällt auf den Zeitaufwand ein Teilbetrag von 106,09 €, und auf die Positionen »Kopien: Heim« ein Betrag in Höhe von insgesamt 1,05 €. Die geltend gemachten Kosten für Schreiben/Korrespondenz Jugendamt, Hausbesuch/HPG, Hausbesuch mit dem Pflegling, Telefongebühren/Fax und Fahrtkosten hat das Familiengericht hingegen als nicht erstattungsfähig angesehen; auf den Beschluß wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25. Januar 2019 zugestellt, wendet sich der weitere Beteiligte zu 2) mit der am 1. Februar 2019 bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde; zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 10. Februar 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Nachfrage des Senats hat der weitere Beteiligte zu 2) zu den abgerechneten Tätigkeiten vom 18. Mai 2018 und vom 25. Mai 2018 ergänzende Angaben gemacht. Danach fand am 18. Mai 2018 in B. zunächst ein Hilfeplangespräch statt, an dem die Ergänzungspflegerin teilnahm, und in dem es um die weitere Gestaltung der Besuchskontakte von T. bei seinen Eltern, um die allgemeine Lebenssituation und um den weiteren schulischen Werdegang ging; anschließend fand noch ein längeres persönliches Gespräch der Ergänzungspflegerin mit T. statt. Am 25. Mai 2018 führte die Ergänzungspflegerin im Jugendamt B. ein ergänzendes Gespräch mit der Kindesmutter, die an dem Hilfeplangespräch nicht teilgenommen hatte, und in dem es unter anderem um die Aufenthalte von T. bei den Kindeseltern ging.

II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; insbesondere ist der weitere Beteiligte zu 2) beschwerdebefugt, da ihm als Verein der - von dem Familiengericht weitgehend versagte - Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit von Frau X. als Ergänzungspflegerin und auf Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen zusteht (§ 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VBVG). Auch der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht; die familiengerichtliche Ablehnung der Vergütungsfestsetzung betrifft einen Teilbetrag von 987,38 €.

Die Beschwerde hat auch in der Sache - weit überwiegend - Erfolg. Der weitere Beteiligte zu 2) hat Anspruch auf Vergütung nebst Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.085,52 €, und damit über den von dem Familiengericht bereits festgesetzten Betrag von 107,14 € hinaus auf weitere 978,38 €.

1. Der Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) auf Vergütung der Tätigkeit seiner Mitarbeiterin Frau X. als Ergänzungspflegerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB iVm §§ 7 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG, § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB analog. Er richtet sich gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 S. 2 VBVG gegen die Staatskasse, da der Jugendliche unstreitig mittellos iSd § 1836d BGB ist.

a) § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB verweist für den Anspruch eines Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf die für die Vormundschaft geltenden Regelungen. Ist zum Vormund der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins iSv § 1791a BGB, § 54 SGB VIII bestellt, und ist dieser Mitarbeiter im Verein ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die zugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend auf den Vormundschaftsverein mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet (BGH FamRZ 2011, 1394 Tz. 22 ff und 36). Das gilt nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend für einen Mitarbeiter des Vereins, welcher zum Ergänzungspfleger bestellt ist (BGH FamRZ 2013, 946 = FuR 2013, 403 Tz. 11; vgl. auch Fröschle in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1835 Rdn. 57).

b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) liegen vor. Frau X. ist Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten zu 2), bei dem es sich um einen Betreuungs- und Vormundschaftsverein iSd § 54 SGB VIII handelt. Sie war für den abgerechneten Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 wirksam zur Ergänzungspflegerin bestellt. Es gab zwar nachfolgend zu der Anordnung der Ergänzungspflegschaft in dem sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren mit Beschluß des Familiengerichts Husum vom 4. Dezember 2017 keinen (nochmaligen) förmlichen Bestellungsakt; hierfür fehlte es insbesondere an den auch bei der Bestellung eines Vereinsergänzungspflegers einzuhaltenden (vgl. Spickhoff in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1789 Rdn. 7) Förmlichkeiten nach § 1789 BGB, die eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten vorsehen (BGH FamRZ 2020, 601 = FuR 2020, 303 Tz. 7). Allerdings bestand die am 20. März 2012 auf der Grundlage des in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Familiengerichts Z. vom 14. März 2012 formgerecht erfolgte Bestellung von Frau X. zur Ergänzungspflegerin für T. fort; insbesondere war die Ergänzungspflegschaft nicht gemäß § 1882 BGB wegen Wegfalls ihrer gesetzlichen Voraussetzungen beendet. Mit der die einstweilige Anordnung ablösenden Entscheidung in der Hauptsache war den Kindeseltern weiterhin die elterliche Sorge in dem Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und eine Ergänzungspflegschaft für diesen Teilbereich angeordnet.

2. Eine Tätigkeitsvergütung kann der weitere Beteiligte zu 2) für die Führung der Ergänzungspflegschaft durch Frau X. in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von insgesamt 748,17 € verlangen.

a) Der Vergütungsanspruch bemißt sich gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG nach der für die Führung der Ergänzungspflegschaft durch die Mitarbeiterin Frau X. tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit. Soweit in § 1915 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB für einen Ergänzungspfleger von § 3 VBVG abweichende besondere Kriterien zu der Bemessung der Vergütungshöhe bestimmt werden, gelten diese vorliegend gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB wegen der Mittellosigkeit des Jugendlichen nicht.

b) Vergütungsfähig sind diejenigen Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, mit dem für die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigten Zeitaufwand; entscheidend ist die Lage, wie sie sich dem seine Sorgfaltspflichten beachtenden Ergänzungspfleger in dem Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellt (für den Vormund vgl. Dodegge in Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht 5. Aufl. Teil F Rdn. 103). Hierzu gehören grundsätzlich nur Tätigkeiten, die der Ergänzungspfleger im Rahmen der ihm nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB übertragenen sorgerechtlichen Angelegenheiten erbringt, und die er nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte. Außerhalb des gerichtlich festgesetzten Wirkungskreises erbrachte Tätigkeiten sind nicht vergütungsfähig.

Insoweit ist bei der entsprechenden Anwendung der für den Vormund geltenden Vorschriften einerseits zu beachten, daß der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers wesentlich enger ist als der des Vormundes: Während die Vormundschaft die umfassende und grundsätzlich unbeschränkte Fürsorgetätigkeit für den Minderjährigen mit den der elterlichen Sorge entsprechenden Befugnissen und Pflichten ist (vgl. §§ 1793 Abs. 1, 1800 BGB), betrifft die Ergänzungspflegschaft die Besorgung nur einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten für den Minderjährigen, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB), und die von dem Gericht im Einzelnen bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft, sonst bei der Bestellung festgelegt werden (BGH NJW 1974, 1374; Götz in Palandt, BGB 78. Aufl. Einf. vor § 1909 Rdn. 1; RGRK-BGB/Dickescheid, 12. Aufl. Vor § 1909 Rdn. 8). Ob eine bestimmte Tätigkeit von der Fürsorgeaufgabe und Vertretungsmacht des Ergänzungspflegers umfaßt und damit vergütungsfähig ist, entscheidet sich im Zweifel danach, ob der übertragene Aufgabenkreis sich seiner Natur nach auf eine Maßnahme dieser Art erstreckt. Der Aufgabenkreis erweitert sich hingegen nicht ohne weiteres dadurch, daß ein weiteres, außerhalb des zugewiesenen Wirkungskreises liegendes Fürsorgebedürfnis auftritt (RGRK-BGB/Dickescheid, aaO Rdn. 3).

Andererseits führt der Ergänzungspfleger - wie der Vormund - sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung (RGRK-BGB/Dickescheid, aaO § 1915 Rdn. 13; jurisPK-BGB/Locher [Stand: 15.10.2019] § 1915 Rdn. 23). Auf welche Art und Weise er die ihm übertragene Aufgabe ausübt, liegt grundsätzlich in seiner Entscheidungsbefugnis; er hat einen autonomen Entscheidungs- und Handlungsspielraum, den er nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben kann (jurisPK-BGB/Pammler-Klein, [Stand: 15.10.2019] § 1793 Rdn. 32; RGRK-BGB/Dickescheid, aaO § 1915 Rdn. 13). Allerdings ist die Aufgabenwahrnehmung stets an dem Kindeswohl auszurichten (jurisPK-BGB/Locher, aaO Rdn. 23; vgl. für den Vormund OLG Braunschweig FamRZ 2019, 1713). Das Gericht darf bei der Aufsichtsführung nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Pflegers setzen; durch Anordnungen und Weisungen darf es nur gegen pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen seitens des Pflegers eingreifen (RGRK-BGB/Dickescheid, aaO § 1915 Rdn. 13; jurisPK-BGB/Locher, aaO Rdn. 23).

Dieser Ermessensspielraum ist auch bei der Vergütungsfestsetzung zu beachten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 818; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1091; H. Schneider, FamRB 2019, 261, 262; jurisPK-BGB/Locher, aaO Rdn. 39). Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, kommt es deshalb auf die objektive Sicht des Pflegers in dem konkreten Einzelfall an, also darauf, ob dieser die Tätigkeit in dem Zeitpunkt ihrer Vornahme zu der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben nach den gesamten Umständen für erforderlich halten durfte, oder ob er insoweit sein Ermessen überschritten hat (vgl. für den Betreuer BayObLG FamRZ 1999, 740 unter II. 2. a); 2003, 1969; für den Vormund OLG Braunschweig aaO; jurisPK-BGB/Pammler-Klein, aaO § 1835 Rdn. 37 im Zusammenhang mit Aufwendungen).

c) In dem vorliegenden Fall sind deshalb diejenigen Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. vergütungsfähig, die in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehen. Hierzu gehören - vorbehaltlich ihrer konkreten Erforderlichkeit (hierzu nachfolgend unter d)) - sämtliche abgerechneten Kontakte der Ergänzungspflegerin mit T., mit der Einrichtung, mit den Kindeseltern und mit dem Jugendamt.

aa) Anlaß zu der Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie zu der Bestellung der Ergänzungspflegerin war nicht ein auf Seiten des Jugendlichen aufgetretenes allgemeines Schutz- oder Fürsorgebedürfnis, sondern ganz konkret die Verhinderung der Kindeseltern im Hinblick auf die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Ihnen war dieser Teilbereich der elterlichen Sorge zunächst mit dem in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluß des Familiengerichts Z. vom 22. Februar 2010, und dann mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluß des Familiengerichts Husum vom 4. Dezember 2017 gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden, um den für erforderlich gehaltenen Aufenthalt von T. außerhalb des elterlichen Haushalts langfristig und ungefährdet durch elterliche Streitigkeiten sicherzustellen.

bb) Das Recht zu der Bestimmung des Aufenthalts umfaßt zunächst und vor allem die Wahl und Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, von Wohnort und Wohnung des Kindes (Huber in MünchKomm, BGB 8. Aufl. § 1631 Rdn. 11; BeckOGK-BGB/Kerscher, [Stand: 01.03.2020] § 1631 Rdn. 64 f); hierzu gehört auch die Unterbringung des Pfleglings bei Dritten, etwa in einer Einrichtung (BayObLG FamRZ 1988, 874, 876). Daß T. künftig im »K.« in B. leben soll, hatte die Ergänzungspflegerin bereits im Jahre 2015, und damit außerhalb des Abrechnungszeitraums bestimmt. Allerdings erschöpfte sich die ihr übertragene Aufgabe nicht in dieser einmaligen Entscheidung über die Unterbringung in B.

(1) Da dem Begriff des Aufenthalts eine gewisse Verweildauer immanent ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874), hat die Ergänzungspflegerin während der gesamten Dauer ihrer Bestellung zu prüfen, ob der einmal gewählte Aufenthaltsort des Kindes seinem Wohle und seinem Interesse weiterhin entspricht. Die pflichtgemäße Wahrnehmung bedarf einer fortlaufenden Abgleichung der tatsächlichen Lebenssituation des Kindes mit seinen sich weiter entwickelnden Bedürfnissen, eigenen Vorstellungen und Wünschen (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB; BeckOGK-BGB/Kerscher, aaO Rdn. 75), und setzt deshalb regelmäßige Kontakte der Ergänzungspflegerin mit dem Kind und den Mitarbeitern der Einrichtung voraus. Das hat auch das Familiengericht so gesehen.

(2) Zugleich steht das von der Ergänzungspflegerin ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Teilbereichen der elterlichen Sorge, die den Kindeseltern zur Ausübung verblieben sind. So betrifft die von der Ergänzungspflegerin Frau X. zu treffende Entscheidung darüber, wo T. lebt, die Kindeseltern unmittelbar und fortlaufend in der Ausübung ihres Rechts zur Erziehung des Kindes (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357 = FuR 2014, 537 Tz. 12 f). Sie beeinflußt die Wahl pädagogischer Orte wie Schule und Ausbildungsstätte des Kindes, und damit dessen Ausbildung (BeckOGK-BGB/Kerscher, aaO Rdn. 66; Salgo in Staudinger, BGB [2015] § 1631 Rdn. 53), obwohl die Auswahl der Schule oder der Berufsausbildung bei Minderjährigen nicht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern zur sonstigen Personensorge gehört (BayObLG FamRZ 1988, 874).

Mit der Entscheidung, daß ein Kind für längere Zeit in Familienpflege oder in Obhut einer Person lebt, die im Rahmen bestimmter Hilfen nach dem SGB VIII die Erziehung und Betreuung übernimmt, wird zudem mittelbar diejenige Person bestimmt, die in Angelegenheiten des täglichen Lebens anstelle der sorgeberechtigten Eltern entscheiden kann (§ 1688 Abs. 1 und 2 BGB). Zugleich obliegt es wiederum allein den Kindeseltern als im Übrigen Personensorgeberechtigten, ob und in welchem Umfange sie von dem Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII überhaupt Gebrauch machen (Salgo, aaO Rdn. 58a; BeckOGK-BGB/Kerscher, aaO Rdn. 73.1).

In solchen sich überschneidenden Bereichen bedarf es im Interesse des Kindes einer Abstimmung von Ergänzungspfleger, Betreuungsperson und Kindeseltern; bei Meinungsverschiedenheiten ist das Familiengericht einzubeziehen (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt, daß in gewissem Umfange auch eine Kontaktpflege der Ergänzungspflegerin Frau X. mit den Kindeseltern zu ihrem Aufgabenkreis und damit zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten gehört. Das hat das Familiengericht, jedenfalls im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Abrechnung, dem Grunde nach ebenfalls so gesehen, und die mit dem Kindesvater geführten Telefonate als vergütungsfähig angesetzt. Hingegen hat es den als Hausbesuch abgerechneten Gesprächstermin mit der Kindesmutter vom 25. Mai 2018 als nicht vergütungsfähig angesehen, und den weiteren Beteiligten zu 2) insoweit auch nicht um ergänzende Informationen gebeten.

(3) Schließlich ist in dem Verhältnis zu dem Jugendamt zu berücksichtigen, daß Pfleger und Vormünder gemäß § 53 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Pfleglings entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt haben, und das Jugendamt nach § 53 Abs. 3 SGB VIII zugleich darauf zu achten hat, daß Pfleger und Vormünder für die Person des Pfleglings in dem gebotenen Umfang Sorge tragen. Damit ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und einem Ergänzungspfleger von dem Gesetzgeber angestrebt (vgl. Kunkel/Leonhardt in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII 7. Aufl. § 53 Rdn. 6). Daß es sich bei der Ergänzungspflegerin Frau X. um die Mitarbeiterin eines Vereins iSd § 54 SGB VIII handelt, und diese einer allgemeinen pädagogischen und rechtlichen Hilfestellung möglicherweise nur in geringerem Umfange bedarf, kann bei der Prüfung der Erforderlichkeit abgerechneter Tätigkeiten berücksichtigt werden. Hingegen greift es zu kurz, einen Kontakt der Ergänzungspflegerin Frau X. mit dem Jugendamt generell mit der Begründung als nicht vergütungsfähig anzusehen, daß das Jugendamt nicht Verfahrensbeteiligter sei. Im Übrigen ist das Jugendamt jedenfalls in dem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, das vorliegend zu der Anordnung der Ergänzungspflegschaft geführt hat, gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG Beteiligter. Schließlich können auch eine regelmäßige Abstimmung der Ergänzungspflegerin mit dem Jugendamt und ein gegenseitiger Austausch von Informationen sinnvoll und im Interesse des Jugendlichen sein, weil das Jugendamt seinerseits die Kindeseltern zu unterstützen und zu beraten hat.

d) In dem Abrechnungszeitraum April bis Juni 2018 sind sämtliche in der Abrechnung aufgeführten Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. mit dem abgerechneten Zeitaufwand als erforderlich anzusehen; das betrifft nicht nur die telefonische und schriftliche Kommunikation mit den genannten Personen und Stellen, sondern auch den persönlichen Besuch der Ergänzungspflegerin vor Ort, ihre Teilnahme an dem Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018, und ihr Gespräch mit der Kindesmutter am 25. Mai 2018 in dem Jugendamt Y. Sämtliche Maßnahmen durfte die Ergänzungspflegerin als zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe für erforderlich halten.

aa) Der Senat kann den von dem weiteren Beteiligten zu 2) nach Datum, Gegenstand und Dauer der jeweils vorgenommenen Tätigkeit aufgelisteten Zeitaufwand als tatsächliche Abrechnungsgrundlage seiner Festsetzung zugrunde legen. Die Auflistung ist nachvollziehbar und plausibel; sie enthält keine Positionen, deren Gegenstand erkennbar außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises liegt, oder die offensichtlich unangemessen bzw. mißbräuchlich verursacht worden sind (vgl. zu diesen Kriterien Heilmann in MünchKomm, FamFG 3. Aufl. § 168 Rdn. 21; für den Nachlaßpfleger OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 778; OLG Schleswig FamRZ 2016, 2036).

bb) Die Ergänzungspflegerin durfte auch die Fahrten vom 18. Mai 2018 zu dem Hilfeplangespräch und für das anschließende persönliche Gespräch mit T. in B., sowie vom 25. Mai 2018 zu dem Gesprächstermin mit der Kindesmutter in dem Jugendamt Y. als erforderlich ansehen. Der hierfür angesetzte Zeitaufwand von 16 Stunden am 18. Mai 2018 und von 3 Stunden am 25. Mai 2018 ist angemessen.

(1) Die abgerechnete Fahrt nach B. vom 18. Mai 2018 ist schon deshalb zu vergüten, weil sie (auch) im Hinblick auf die Verpflichtung der Ergänzungspflegerin Frau X. zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt mit T. nach § 1793a Abs. 1a BGB veranlaßt war.

(a) Gemäß § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB findet auf den Ergänzungspfleger die Vorschrift des § 1793 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 1793a Abs. 1a BGB hat der Vormund mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten (S. 1); er soll ihn in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen (S. 2 Hs. 1). Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, daß ein Vormund seine Pflicht zu der Förderung und Gewährleistung einer Pflege und Erziehung des Mündels und seine umfassende Verantwortung für Person und Vermögen des Mündels überhaupt nur angemessen wahrnehmen kann, wenn er zu diesem eine persönliche Beziehung aufbaut und aufrechterhält, sowie den Mündel in regelmäßigen Abständen persönlich trifft, und sich über dessen Situation informiert (Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 - BT-Dr. 17/3617 S. 6; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, aaO S. 13). Wie der persönliche Kontakt ausgestaltet wird, und mit welcher Häufigkeit er stattfindet, richtet sich, wie der Wortlaut (»es sei denn«) und die gesetzgeberischen Regelungsabsichten zeigen (Begründung des Regierungsentwurfs, aaO S. 7 und S. 13), nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu dem jeweiligen Zeitpunkt, der konkreten Schutzbedürftigkeit des Mündels, und - bei dem Ergänzungspfleger - dem jeweils wahrzunehmenden Auftrag. Die mit der Konkretisierung der Besuchspflicht verfolgte Stärkung des persönlichen Kontakts zwischen einem Vormund und seinem Mündel als zentrales Anliegen des § 1793 Abs. 1a BGB bezweckte den besseren Schutz des Mündels vor den aus seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen herrührenden Mißständen und Gefährdungen (Begründung des Regierungsentwurfs, aaO S. 6; Gegenäußerung der Bundesregierung, aaO S. 13). Im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber eine geringere Besuchsfrequenz als einmal im Monat ausdrücklich für ausreichend, wenn der Mündel in stabilen Verhältnissen lebt, und nach seinem Alter und seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, auf eventuelle Mißstände oder Anliegen in geeigneter Weise selbst hinzuweisen (Begründung des Regierungsentwurfs, aaO S. 7).

(b) Nach diesem Maßstab genügte vorliegend, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt zwischen der Ergänzungspflegerin und T. erforderten, ein persönliches Zusammentreffen der Ergänzungspflegerin mit T. einmal im Quartal vor Ort in B.

Der Ergänzungspflegerin oblag - anders als einem Vormund - nicht die umfassende Pflege und Erziehung von T. Über die Einrichtung »K.« selbst, ihre Konzeption und räumliche Situation hat sich die Ergänzungspflegerin im Vorfeld und unmittelbaren Nachgang zu der Unterbringung von T. im September 2015 durch mehrere Hausbesuche ebenso persönlich einen Eindruck verschaffen können, wie davon, daß T. dort gut angekommen ist und sich wohlfühlt. Sie hatte deshalb im Weiteren vor allem dessen Entwicklung und Wünsche daraufhin im Blick zu behalten, ob das Wohl und Wehe von T. einen Wechsel seines bisherigen Aufenthaltsortes erforderte. Hierfür genügten im Jahre 2018 vor allem telefonische und schriftliche Kontakte, da sich T. gut entwickelt hatte, und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine intensive Klärung vor Ort erforderten. In der Anfangszeit nach seiner Aufnahme in der Einrichtung im August 2015 mag T. noch verstärkt des ihm Stabilität verleihenden persönlichen Kontakts mit der ihm vertrauten Ergänzungspflegerin bedurft haben; mit einer Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse, seinem Ankommen in der Einrichtung, der Aufnahme von Beziehungen zu den dort tätigen Betreuern und dort lebenden Mitbewohnern sowie mit fortschreitendem Alter waren Besuche der Ergänzungspflegerin vor Ort jedoch nicht mehr in der gleichen Häufigkeit erforderlich. Über die persönlichen Umstände, die aktuellen Bedürfnisse und Wünsche von T. konnte sich die Ergänzungspflegerin durch Telefonate, E-Mails, SMS oder durch Rückfragen bei den Bezugsbetreuern ein ausreichendes Bild verschaffen. Daß in dem Abrechnungszeitraum besondere Fragen, Mißstände oder ein Diskussionsbedarf hinsichtlich des weiteren Verbleibs von T. im Raume gestanden hätten, ergibt sich aus der Akte nicht.

Allerdings durfte sich die Ergänzungspflegerin nicht gänzlich auf telefonische oder schriftliche Angaben von T. bzw. der Einrichtung oder des Jugendamtes als Dritte verlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, aaO S. 6). Da sie ihr Amt persönlich wahrzunehmen hat, war sie zumindest zu gelegentlichen Besuchen bei T. in dessen Umgebung verpflichtet. Hierfür war jedenfalls im Jahre 2018 ein einmaliger persönlicher Kontakt je Quartal erforderlich, aber auch ausreichend.

(2) Der mit der Fahrt nach B. am 18. Mai 2018 verbundene Zeitaufwand der Ergänzungspflegerin Frau X. ist auch insoweit zu vergüten, wie er für die Teilnahme an dem Hilfeplangespräch beim Jugendamt angefallen ist.

Zwar war eine Einbindung der Ergänzungspflegerin in die Planung von Hilfen aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nach § 36 Abs. 1 SGB VIII zwingend geboten, denn zu den in dieser Vorschrift genannten Personensorgeberechtigten, die vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe bzw. vor einer Änderung von Art und Umfang der Hilfe (Abs. 1 S. 1) oder bei der Auswahl der Einrichtung (Abs. 1 S. 3) zu beteiligen sind, gehört ein Ergänzungspfleger nur dann, wenn ihm (auch) das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung bzw. von Eingliederungshilfe sowie die Mitwirkung bei der Hilfeplanung übertragen wurde (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rdn. 19; Schönecker/Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII 8. Aufl. § 36 Rdn. 29). Allerdings lag eine Teilnahme der Ergänzungspflegerin Frau X. unter dem Gesichtspunkt des fachlichen Austausches über die für T. geeignete Hilfe und deren Ausgestaltung sowie als langjährige wichtige Bezugs- und Vertrauensperson in dem gesamten Familiensystem in dem wohlverstandenen Interesse von T., und wies den erforderlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenbereich auf.

Wie der weitere Beteiligte zu 2) auf die Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ging es bei dem Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 auch um die allgemeine Lebenssituation und den weiteren schulischen Werdegang von T., unter anderem den Ort, an dem er sein Fachabitur abzulegen beabsichtigt; ferner waren die Wünsche der Kindeseltern und aufgetretene Schwierigkeiten bei der Planung und Gestaltung der Besuchsaufenthalte von T. bei seinen Eltern für die nächste Zeit zu besprechen und mit den Bedürfnissen von T. abzugleichen. Damit waren unmittelbar Fragen mit Bezug zu dem Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen, die zudem mit den gleichfalls zu dem Termin geladenen Kindeseltern abzustimmen waren. Wie sich aus den verschiedenen zu der Akte gereichten Berichten ergibt, bedarf T. weiterhin einer Unterstützung zu der Durchsetzung seiner Belange im Zusammenhang mit allen sich aus der auswärtigen Unterbringung stellenden Fragen gegenüber den Kindeseltern. Gerade die Ergänzungspflegerin hat einen besonderen Zugang zu diesen; dementsprechend ist ihre Teilnahme an den Hilfeplangesprächen zuvor seitens der jeweils zuständigen Familiengerichte auch nicht beanstandet worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die durch das Hilfeplangespräch zusätzlich entstandenen Kosten relativ gering sind, da die Ergänzungspflegerin die Fahrzeit nach B. ohnehin im Hinblick auf das persönliche Zusammentreffen mit T. vergütet erhält, und sie ihre Teilnahme an dem Hilfeplangespräch mit dieser Reise verbunden hat.

(3) Der unter dem Betreff »Hausbesuch: pers. Kontakt JA, T.« für den 25. Mai 2018 abgerechnete Zeitaufwand von 3 Stunden ist gleichfalls zu vergüten. Der weitere Beteiligte zu 2) hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, daß an diesem Tage ein persönliches Gespräch mit der Kindesmutter in dem Jugendamt Y. stattgefunden hat. Dieses Gespräch war dadurch veranlaßt, daß die Kindesmutter an dem Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen konnte. Es stand inhaltlich im Zusammenhang mit dem der Ergänzungspflegerin übertragenen Aufgabenbereich. Die Kindesmutter mußte in die im Hilfeplangespräch besprochene Festlegung und Gestaltung der Besuchstermine von T. bei den Kindeseltern eingebunden werden.

cc) Der für die sechs abgerechneten Telefonate vom 23., 25. und 26. April, 22. und 28. Mai 2018 sowie vom 25. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 2,5 Stunden ist ebenso als angemessen anzusehen wie die aufgeführten 50 Minuten für die vier Schreiben an das Jugendamt und die Einrichtung vom 9. Mai 2018 und vom 4., 19. und 25. Juni 2018.

dd) Ausgehend von einem gesamt angefallenen Zeitaufwand von 22 Stunden und 20 Minuten ergibt sich bei dem hier anzusetzenden Stundensatz für das Jahr 2018 in Höhe von 33,50 € (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG) eine Vergütung von 748,17 €.

3. Der weitere Beteiligte zu 2) hat zudem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten der Ergänzungspflegerin nach B. und Y. am 18. Mai 2018 und am 25. Mai 2018 sowie für die Anfertigung von Kopien in Höhe von insgesamt 337,35 €. Ersatz der in Höhe von insgesamt 9 € geltend gemachten »Telefongebühren/Fax« kann er hingegen nicht verlangen.

a) Der Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) auf Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Zwar ist durch die von § 7 Abs. 1 S. 1 VBVG in Bezug genommene Regelung des § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ausdrücklich bestimmt, daß die Stundensätze der Vergütung anläßlich der Betreuung entstandene Aufwendungen abdecken; es handelt sich insoweit um eine Inklusivvergütung (vgl. Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rdn. 33). Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund (BGH FamRZ 2011, 1394 Tz. 26 und 36), dann muß das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten. Anders als der Betreuer erhält der Vormund seine Aufwendungen nach dem Maßstab des § 1835 BGB in voller Höhe erstattet (Jurgeleit/Maier, aaO § 3 VBVG Rdn. 1).

b) Dementsprechend hat der weitere Beteiligte zu 2) Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 336 € sowie der Kosten für die Anfertigung von Kopien in Höhe von 1,35 €.

aa) Der weitere Beteiligte zu 2) kann Ersatz der Fahrtkosten für die beiden Termine vom Mai 2018 nach Maßgabe der für Sachverständige geltenden Regelung des § 5 JVEG verlangen (§ 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Danach werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Fahrzeugs 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt (§§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG). Der weitere Beteiligte zu 2) berechnet mit diesem Satz die Fahrten vom 18. Mai 2018 mit einer Strecke von 1.100 km und vom 25. Mai 2018 mit einer Strecke von 20 km. Diese Abrechnung ist im Hinblick auf die einfache Entfernung zwischen dem Sitz des weiteren Beteiligten zu 2) und der Einrichtung des Jugendlichen (lt. Routenplaner etwa 520 bis 560 km) bzw. Y. (lt. Routenplaner knapp 10 km) nicht zu beanstanden.

bb) Ersatzfähig sind auch die Kosten, die für die Anfertigung von Kopien für das Jugendamt und für die Einrichtung angefallen sind, in der T. untergebracht ist. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Ergänzungspflegschaft iSd §§ 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 670 BGB. Der weitere Beteiligte zu 2) hat insgesamt 9 Kopien zu je 0,15 € abgerechnet. Der Anlaß für die Anfertigung der Kopien ist in der Aufstellung plausibel mit der gleichfalls für die betreffenden Tage (9. Mai, 4., 19. und 25. Juni 2018) abgerechneten Korrespondenz mit dem Jugendamt bzw. der Einrichtung dargetan. Der berechnete Satz je Kopie ist nicht zu beanstanden: Der Senat hält einen Aufwand in dieser Größenordnung für angemessen (vgl. bei der Betreuung OLG München FamRZ 2018, 515).

c) Nicht zu erstatten sind hingegen die geltend gemachten Telefonkosten. Zwar können grundsätzlich auch Telefonkosten ersatzfähige Aufwendungen darstellen. In den Zeiten günstig verfügbarer Telefonflatrates auch für Mobiltelefone ist es allerdings nicht glaubhaft, daß im Jahr 2018 bei dem weiteren Beteiligten zu 2) für jeden Anruf individuell und von ihm mit 0,06 € je Einheit angegebene Kosten tatsächlich gesondert angefallen sind. In jedem Fall wären Kosten in dieser Höhe auch nicht erforderlich: Die Ergänzungspflegerin hätte ohne weiteres Telefonate von dem Festnetzanschluß in den Diensträumen des weiteren Beteiligten zu 2) aus führen können, für die bereits im Jahre 2015 eine Flatrate bestand (vgl. Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2) vom 2. Juli 2015; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. August 2017 - 3 WF 145/17 - juris). Insoweit ist auch ein gesonderter Anfall von »Faxkosten« nicht plausibel. Daß die Ergänzungspflegerin kurzfristig und zwingend die abgerechneten Telefonate von unterwegs und damit von dem Diensthandy aus hat führen müssen, ist weder aus den Umständen ersichtlich, noch ausdrücklich vorgetragen.

III. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren. In dem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG gegen die Staatskasse genügt es, wenn den Beteiligten vor der Entscheidung schriftlich rechtliches Gehör gewährt wird; eine mündliche Anhörung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG 20. Aufl. § 168 Rdn. 13). Zudem ist bereits erstinstanzlich eine persönliche Anhörung des Jugendlichen auch zu den abgerechneten Tätigkeiten erfolgt, die nach § 168 Abs. 5 und 4 S. 1 FamFG nur im Falle der Festsetzung einer von diesem zu leistenden Zahlung erforderlich gewesen wäre.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 35 FamGKG.

OLG Schleswig 2020-08-04 - 15 WF 51/19
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