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BGB § 1610 - Maß des Unterhalts - FD-Logo-500

BGB § 1610 - Maß des Unterhalts



BGB § 1610 - Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.





 



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Keine allgemeine Verpflichtung des Berechtigten zu ungefragter Information über die Einkünfte; Schadensersatzanspruch gegen studierendes Kind auf Rückzahlung geleisteter Unterhaltszahlungen für Ausbildungsunterhalt; Pflicht des studierenden Kindes zur Offenbarung veränderter Verhältnisse; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltspflichtigen bei Abbruch eines Universitätsstudiums mit Wechsel zu einer entgeltpflichtigen Akademie und Nebeneinkünften.

1. Es besteht keine allgemeine Pflicht eines Ausbildungsunterhalt beziehenden volljährigen Kindes zu ungefragter Offenbarung veränderter Verhältnisse.
2. Eine weitergehende Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur ungefragten Information über Entwicklungen, die für eine Unterhaltsbemessung von Bedeutung sein können, ist allerdings dann zu bejahen, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch Vereinbarung geregelt haben.
3. Wenn sich der Unterhaltsgläubiger für berechtigt gehalten hat, von dem Unterhaltspflichtigen bezogenen Unterhalt für Zeiträume, in denen ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat, mit Unterhaltsrückständen aus der Vergangenheit zu verrechnen, spricht dies dagegen, dass eine vorsätzliche Schädigung des Pflichtigen vorliegt.
4. Die Einräumung einer Orientierungsphase führt nicht nur dazu, dass nach dem Wechsel des Studiums der Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verloren geht, sondern bedeutet zugleich, dass der Unterhalt, der für das zunächst begonnene und dann abgebrochene Studium gezahlt worden ist, nicht zurückzuzahlen ist.
5. Ist eine Unterhaltsvereinbarung nicht zustande gekommen, kann auch von einer allgemeinen Verpflichtung zu der Offenbarung von Nebeneinkünften nicht ausgegangen werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 26. März 2020 - 15 UF 164/18

Anmerkungen

1. Die im Jahre 1996 geborene Antragsgegnerin ist die volljährige Tochter des Antragstellers. Sie studierte zunächst im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Universität P., beendete das Studium nach dem 2. Fachsemester, und setzte ihre Ausbildung an der X.-Akademie fort; diesen Umstand zeigte sie dem Antragsteller nicht an. Entsprechendes gilt für die Einkünfte, die sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung erzielte. Aufgrund eines Unterhaltstitels schuldete der Antragsteller die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von 300 € monatlich. In den Monaten 07/2016 und 08/2016 zahlte er zunächst keinen Unterhalt; die Nachzahlung erfolgte verspätet in 10/2016.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts für die Monate 07/2016 und 08/2016 in Anspruch genommen; ausserdem hat er im Wege des Stufenantrages Auskunft über die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit von 10/2015 bis 09/2016 verlangt, sowie im Anschluss an die Auskunftserteilung - ebenfalls wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung - den Antrag auf Rückzahlung des überzahlten Unterhalts für die Zeit von 10/2015 bis 09/2016 angekündigt. Das AmtsG hat sämtliche Anträge abgewiesen. Das Schadensersatzbegehren aus § 826 BGB sei im Ganzen unbegründet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Der Antragsteller habe seine Ansprüche ausschliesslich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäss § 826 BGB gestützt. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien nicht erfüllt; einer Auseinandersetzung mit anderen Anspruchsgrundlagen bedürfe es nicht. Der Antragsteller könne für die Monate 07/2016 und 08/2016 deshalb keine Erstattung verlangen, weil er seine Zahlungen erst verspätet in 10/2016 geleistet habe. Der gesamte Unterhaltsrückstand auch aus der Zeit vor 07/2016 habe deutlich über dem von ihm später nachgezahlten Unterhalt (von insgesamt 600 €) gelegen, so dass es aufseiten der Antragsgegnerin schon an jeglichem Vorsatz einer Schadenszufügung gefehlt habe. Mangels rechtzeitiger Unterhaltszahlungen habe für die Antragsgegnerin in 07/2016 und 08/2016 auch keine Veranlassung bestanden, den Antragsteller von sich aus auf ihren Ausbildungswechsel hinzuweisen; ausreichend sei ihre entsprechende Informationserteilung in dem Zeitpunkt der Unterhaltsnachzahlung Anfang 10/2016 gewesen.

Auch im Hinblick auf den vorbereitenden Auskunftsantrag habe der Antragsteller die hierfür notwendigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht hinreichend dargetan. Er könne insoweit nicht damit durchdringen, dass die Antragsgegnerin ihr Universitätsstudium im Wintersemester 2015/2016 und dem Sommersemester 2016 nicht gehörig betrieben habe; es komme insbesondere nicht auf die von der Antragsgegnerin absolvierten Praktika und erlangten Leistungspunkte an. Der bei Studienbeginn erst 19-jährigen Antragsgegnerin sei eine Orientierungsphase von jedenfalls zwei Semestern zuzubilligen. Bei einem Ausbildungswechsel in dieser Zeit bleibe der Unterhaltsanspruch für die Zukunft und für das abgebrochene Studium erhalten.

Die Antragsgegnerin habe auch keine allgemeine Verpflichtung zu einer ungefragten Offenbarung ihrer Nebeneinkünfte getroffen; dies sei nur für den - hier aber nicht zutreffenden - Fall anzunehmen, dass der Unterhalt durch eine Vereinbarung der Beteiligten geregelt wurde. Davon abgesehen habe der Antragsteller nicht den von der Antragsgegnerin berechneten vollen Ausbildungsunterhalt gezahlt, so dass auch deshalb ein evident unredliches Verhalten der Tochter iSv § 826 BGB ausscheide.

2. Auch im Rahmen von Unterhaltsverhältnissen können Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB bestehen: Der eine Beteiligte muss dann dem anderen in vorsätzlicher und in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt haben. Diese in der Praxis schwer festzustellenden Voraussetzungen gelten sowohl für den Zahlungsanspruch als auch für den vorbereitenden Auskunftsanspruch; der blosse Verdacht oder der Zweck, eine unerlaubte Handlung erst zu ermitteln, genügen hierfür nicht, denn das liefe auf eine allgemeine Auskunftsverpflichtung hinaus, die dem deutschen Recht nach genereller Auffassung fremd ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage nach der Verpflichtung - insbesondere des Unterhaltsberechtigten - zu einer ungefragten Offenbarung veränderter unterhaltsrelevanter Umstände. Eine solche allgemeine Pflicht besteht nicht, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Diese sind in der Regel zu bejahen, wenn die Beteiligten den Unterhalt durch eine aussergerichtliche Vereinbarung oder durch einen gerichtlichen Vergleich (vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401) geregelt haben. Daraus folgt jedenfalls ein unterhaltsrechtliches Treueverhältnis mit der Folge einer Pflicht zur ungefragten Information des anderen Vertragspartners in Bezug auf Veränderung unterhaltsrelevanter Umstände. In dem Streitfall ist es zu einer solchen Vereinbarung - die grundsätzlich auch im Rahmen eines bestehenden Unterhaltstitels möglich wäre - gerade nicht gekommen; das OLG hat deshalb eine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Offenbarung ihrer Nebeneinkünfte abgelehnt. Stattdessen hätte der Antragsteller seine gesetzlichen Informationsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können und müssen.

3. Studenten trifft keine Pflicht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen; sie sollen sich mit ganzer Kraft sowie mit dem gehörigen Fleiss und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit ihrem Studium widmen. Gleichwohl erzielte studentische Nebeneinkünfte resultieren aus einer stets überobligationsmässigen Tätigkeit, die jederzeit beendet werden kann. Die Frage der (teilweisen) unterhaltsrechtlichen Anrechenbarkeit der tatsächlich erzielten Nebeneinkünfte richtet sich nach Treu und Glauben (in Anlehnung an § 1577 Abs. 2 BGB) unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände. In den ersten beiden Fachsemestern ist der Ausbildungsunterhalt noch nicht streng davon abhängig, ob das Studium hinreichend zügig und konzentriert absolviert wird, denn dem Jugendlichen wird eine Orientierungsphase zugebilligt. Ein Wechsel der Studienrichtung kann dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht.


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Kindesunterhalt; Maß des Unterhalts; Berechnung des Einkommens eines zum Kindesunterhalt verpflichteten Selbständigen für bestimmte Jahre; jeweilige konkrete Jahreseinkommen; Berücksichtigung von Beiträgen zur Zusatzkrankenversicherung und Zahnzusatzversicherung.

BGB §§ 242, 812, 814, 818, 819, 1601, 1610

1. Bei der Berechnung des Einkommens eines zum Kindesunterhalt verpflichteten Selbständigen für bestimmte Jahre sind die jeweiligen konkreten Jahreseinkommen und nicht ein Durchschnittseinkommen für den gesamten Zeitraum anzusetzen.
2. Nach Nr. 1.5. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz ist für Unterhaltsansprüche gegen Selbständige, die die Vergangenheit betreffen, das in dem jeweiligen Jahr erzielte Einkommen anzurechnen.
3. Beiträge zur Zusatzkrankenversicherung und Zahnzusatzversicherung können unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdig sein, wenn sie zur ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind.

OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Mai 2020 - 13 UF 81/20

Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 06.11.2019 (50 F 110/17) im Tenor Ziffern 2. und 3. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
» 2.1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis einschließlich 31.12.2019 in Höhe von 2.275 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.
2.2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) Unterhalt vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 in Höhe von monatlich 379 €, vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020 in Höhe von monatlich 354 €, und ab dem 01.10.2020 in Höhe von monatlich 379 €, jeweils fällig zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, abzüglich ab dem 01.01.2020 auf diese Forderungen gezahlter Beträge.
2.3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis einschließlich 31.12.2019 in Höhe von 2.957 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.
2.4. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragstellerin zu 1) 3/8, die Antragstellerin zu 2) 1/8, und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Der Antragsgegner hat von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) 1/3, und von denen der Antragstellerin zu 2) 3/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben die Antragstellerin zu 1) 3/8, und die Antragstellerin zu 2) 1/8 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. «
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1) 1/4, die Antragstellerin zu 2) ¼, und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu 1) hat der Antragsgegner 2/3, und von denen der Antragstellerin zu 2) 2/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.480 € festgesetzt; hiervon entfallen 2.861 € auf die Antragstellerin zu 1), und 619 € auf die Antragstellerin zu 2).
5. In teilweiser Abänderung der Verfahrenswertfestsetzung in dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 06.11.2019 (50 F 110/17, Tenor Ziff. 4.) wird der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 14.256 € festgesetzt; hiervon entfallen 7.791 € auf die Antragstellerin zu 1), und 6.465 € auf die Antragstellerin zu 2).

Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt ab dem Monat Juni 2016.

Die im Jahre 1998 geborene Antragstellerin zu 1) und die im Jahre 2000 geborene Antragstellerin zu 2) sind die Töchter des Antragsgegners und der Kindesmutter C.

Die Antragstellerin zu 1) lebte ursprünglich in dem Haushalt ihrer Mutter. Am 16. März 2018 bestand sie erfolgreich das Abitur, und versuchte daraufhin nach einem Aufenthalt in Kanada, zunächst erfolglos, ein Medizinstudium aufzunehmen. Vom 18. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 absolvierte sie ein Pflegepraktikum in einer Klinik in Trinidad und Tobago, und vom 17. Dezember 2018 bis zum 15. Februar 2019 ein weiteres in dem D. Krankenhaus in Z.; für letzteres erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt 545,75 €. Seit dem 1. Oktober 2019 studiert sie Medizin, und lebt in einer eigenen Wohnung. Ihr wurde mit Bescheid vom 15. November 2019 rückwirkend zum 1. Oktober 2019 BAföG in Höhe von monatlich 705 € bewilligt. Ab dem 1. April 2020 reduzieren sich die Leistungen auf 424 € monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) lebt in dem Haushalt ihrer Mutter, und besuchte bis zum 24. März 2020 das Gymnasium, das sie erfolgreich mit dem Abitur abschloß.

Die Kindesmutter ist bei zwei Arbeitgebern abhängig beschäftigt; viermal pro Monat sucht sie deswegen ihre Arbeitsstätte in Y. auf, wofür sie 30 Kilometer von ihrem Wohnort zurücklegt. Die Arbeitsstätte ihrer Hauptbeschäftigung befand sich bis einschließlich 2018 in W., das 19 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt liegt; ab dem 1. Februar 2019 befindet sie sich im 35 Kilometer entfernten X. Aus ihren Tätigkeiten erzielte die Kindesmutter ein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahre 2016 in Höhe von bereinigt 1.434,23 €, sowie jeweils netto vor Fahrtkostenabzug im Jahre 2017 in Höhe von 1.734,08 €, im Jahre 2018 in Höhe von 1.740,40 €, und im Jahre 2019 in Höhe von 1.704,33 €. Im Jahre 2018 erhielt sie eine Steuerrückerstattung in Höhe von 496,60 € für die Jahre 2016 und 2017, und im Jahre 2019 in Höhe von 2 € für das Jahr 2018.

Der Antragsgegner arbeitet selbständig. Sein Betrieb erzielte einen Jahresüberschuß von 44.007,92 € im Jahre 2016, in Höhe von 52.315,07 € im Jahre 2017, und von 46.925,12 € im Jahre 2018; weiterhin fielen Einkommensteuervorauszahlungen (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) im Jahre 2016 in Höhe von 7.469,27 €, im Jahre 2017 in Höhe von 8.584 €, und im Jahre 2018 in Höhe von 9.064 € an. Im Jahre 2018 erhielt der Antragsgegner eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2016 in Höhe von 647,31 €; für das Jahr 2017 mußte er im Jahre 2018 Steuern in Höhe von 404,83 € nachzahlen. Zudem wurden ihm im Jahre 2019 Steuern in Höhe von 3.824,42 erstattet.

Der Antragsgegner bewohnt ein im Miteigentum der Kindeseltern stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 159,34 qm, dessen objektiver Mietwert 1001 € beträgt. Er leistet Ratenzahlungen an seinen Bruder in Höhe von 300 € für den Erwerb dessen Miteigentumsanteils an dem von ihm - dem Antragsgegner - bewohnten Hausanwesen durch ihn selbst und die Kindesmutter als hälftige Miteigentümer; außerdem führt er unstreitig seit dem 16. Juni 2016 ein Darlehen bei der E. Bank mit monatlichen Raten in Höhe von aktuell 191,56 € zurück. Seit August 2017 trägt er Kreditraten bei der F. Bank in Höhe von monatlich 186 €.

Weiterhin zahlte der Antragsgegner insgesamt 2.823,36 € im Jahre 2016, 3.049,38 € im Jahre 2017 und 3.304,32 € im Jahre 2018, sowie monatlich 286 € vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019, 312,37 € vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und 393,31 € ab dem 1. Januar 2020 an Beiträgen zur Altersvorsorge bei der L. Lebensversicherung a.G. Auf eine weitere Altersvorsorge bei der H. Lebensversicherung AG leistete er monatlich durchschnittlich im Jahre 2016 237,22 €, im Jahre 2017 244,34 €, im Jahre 2018 251,67 €, im Jahre 2019 259,22 € und im Jahre 2020 bislang 261,12 €; zudem betrieb er weitere Altersvorsorge bei der J. Versicherung AG, und entrichtete dort durchschnittliche monatliche Beiträge in Höhe von 53,69 € in den Jahren 2016 und 2017, sowie in Höhe von 8,95 € im Jahre 2018. Seit dem 1. Februar 2019 bezahlt er monatlich 100 € für eine Lebensversicherung bei der K. Lebensversicherung AG; zudem entrichtete er monatliche Beiträge an die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der B. Betriebskrankenkasse in Höhe von 442,44 € und 68,93 € im Jahre 2016, 408,59 € und 68,51 € im Jahre 2017, 779,43 € und 131,63 € im Jahre 2018, sowie insgesamt 703,98 € ab dem Jahre 2019. Im Jahre 2020 erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Neuberechnung der Krankenkasse eine Nachzahlung in Höhe von 1.246,84 € für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019. Weiterhin trägt er Kosten für eine Krankenzusatzversicherung bei der K. Krankenversicherung a.G. in Höhe von monatlich durchschnittlich 83 €, und für eine Zahnzusatzversicherung bei der N. Krankenversicherung AG in Höhe von monatlich durchschnittlich 22 €. Außerdem zahlt er monatlich jeweils 25,56 € für eine private Lebensversicherung bei der O. Lebensversicherung AG; Versicherungsnehmer dieser Versicherungen ist der Antragsgegner; versicherte Personen sind jeweils die Antragstellerinnen.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2019 hat die Antragstellerin zu 1) das Verfahren hinsichtlich eines Betrages von 700 € im Hinblick auf die Zahlungen für Oktober 2019 und November 2019 teilweise für erledigt erklärt; weiterhin hat sie das Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2019 für die Ansprüche ab Oktober 2019 wegen der bewilligten BAföG-Leistungen teilweise für erledigt erklärt. Eine weitere Teilerledigungserklärung hat sie bezüglich der im Dezember erfolgten Zahlung in Höhe von 350 € mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 abgegeben. Mit demselben Schriftsatz hat auch die Antragstellerin zu 2) das Verfahren hinsichtlich der für Dezember 2019 gezahlten 300 € für erledigt erklärt. Den Teilerledigungserklärungen vom 2. Dezember 2019 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 zugestimmt; den anderen beiden Teilerledigungserklärungen hat er nach Fristsetzung gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen.

Die Antragstellerinnen haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 7.386 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.320 € seit dem 1. November 2019, und an die Antragstellerin zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 561 € ab Dezember 2019, sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.931 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.231 € seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen. Sie sind der Auffassung, daß die Antragstellerin zu 1) ihr Studium zielstrebig betrieben habe, weswegen ihr für den vollen Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn Unterhalt zustehe.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat den Wohnwert bestritten, und die mittlerweile unstreitigen Zahlungen für Altersvorsorge und Krankenversicherung eingewandt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lahnstein hat mit Endbeschluß vom 18. Dezember 2019 den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts an die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 3.330,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019, zur Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 504 € an die Antragstellerin zu 2) ab Januar 2020, und zur Zahlung rückständigen Unterhalts an die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 5.369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 aus einem Betrag von 4.570 € verpflichtet. Die Verfahrenskosten hat es den Antragstellerinnen zu 39%, und dem Antragsgegner zu 61% auferlegt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Antragstellerin zu 1) dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch nur für die Zeit bis einschließlich Februar 2018 und von Oktober 2018 bis Februar 2019 zustehe; in der übrigen Zeit hätte sie einer Tätigkeit, die zu einem bedarfsdeckenden Einkommen führe, nachgehen können und müssen. Hinsichtlich ihres Bedarfs sei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Kindesmutter von 2016 bis April 2019 von 1.661,85 € auszugehen; hiervon seien Fahrtkosten in Höhe von 262 € abzusetzen, wodurch sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.399,85 € ergebe.

Das durchschnittliche Jahreseinkommen des Antragsgegners in den Jahren 2016 bis 2018 betrage 51.146,04 €; hiervon seien die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung in Höhe von 7.016,79 € und die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung in Höhe von 3.396,67 € abzuziehen. Hieraus folge ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.394,38 €. Diesem sei ein Wohnwert in Höhe des von dem Sachverständigen ermittelten Mietwertes von 1.001 € hinzuzurechnen. Eine Instandhaltungsrücklage sei mangels betriebener Instandhaltung nicht abzugsfähig. Von diesem Einkommen seien durchschnittliche Krankenversicherungsbeiträge bei der Betriebskrankenkasse in Höhe von 650,88 €, bei der M. Krankenversicherung von 83 €, und bei der N. Krankenversicherung von 22,48 € abzusetzen. Hinsichtlich der Altersvorsorge bei der G. Lebensversicherung sei mangels Nachweises der Zahlungen für den Zeitraum 2016 bis 2018 lediglich ein Viertel des im Jahre 2019 gezahlten Monatsbeitrages von 299,49 € = 74,87 € zu berücksichtigen. Zudem verringere sich das Einkommen um ein Viertel der im Jahre 2019 entrichteten Beiträge zu der K. Lebensversicherung von 100 € = 25 €. Weiterhin reduziere sich das Einkommen um die für den gesamten Zeitraum 2016 bis 2019 nachgewiesenen Beiträge zu der H. Lebensversicherung in Höhe von durchschnittlich 252,77 € pro Monat; darüber hinaus seien mangels Zahlungsnachweises für das Jahr 2019 die an die J. Lebensversicherung gezahlten Beträge für 2016 bis 2018 in Höhe von 1.395,94 € auf 48 Monate zu verteilen, was zu einem monatlichen Wert von 29,08 € führe, um den das Einkommen ebenfalls gemindert werden müsse.

Die Zahlungen auf Lebensversicherungen der Antragstellerinnen seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um aus dem Selbstbehalt zu bestreitende Schenkungen handele. Die Darlehensraten für das Angehörigendarlehen in Höhe von 300 € seien nur hälftig von dem Einkommen des Antragsgegners abzuziehen, da er gegenüber der Kindesmutter einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich habe. Berücksichtigung fänden auch die Darlehensraten des E. Darlehens in Höhe von monatlich 191,56 €; deren Anlaß sei von Antragstellerseite nicht substantiiert bestritten worden. Nicht abzusetzen seien die Kreditraten bei der F. Bank, da deren Zahlung nicht durchgängig nachgewiesen worden sei.

Danach betrage das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners 2.915,74 €; hieraus ergebe sich dessen Haftungsquote für den Kindesunterhalt in Höhe von 0,9, woraus sich für den vorgenannten Unterhaltszeitraum ein geschuldeter Betrag von insgesamt 13.896 € ergebe. Hiervon abzuziehen seien die Zahlungen des Antragsgegners von 10.020 € und die Einkünfte der Antragstellerin zu 1) von 545,75 €, woraus sich eine Restforderung in Höhe von 3.330,25 € ergebe.

Die Antragstellerin zu 2) habe nach dem vorstehenden Einkommen des Antragsgegners gegen diesen einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen von monatlich 445 € für das Jahr 2016, 456 € für das Jahr 2017, und 441 € für Januar bis Juli 2018. Mit Eintritt ihrer Volljährigkeit im August 2018 habe der monatliche Anspruch bei einer Haftungsquote des Antragsgegners von 0,9 im Jahre 2018 und von Januar bis Juni 2019 508,50 €, von Juli bis Dezember 2019 499,50 €, und ab Januar 2020 504 € betragen. Hieraus ergebe sich eine Gesamtforderung bis einschließlich Dezember 2019 von 20.264,50 €, auf die 14.895 € gezahlt seien.

Der Beschluß ist dem Antragsgegner am 18. Dezember 2019 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 20. Januar 2020, einem Montag, bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde, mit der er die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend begehrt, daß er an die Antragstellerin zu 1) lediglich 52 € rückständigen Unterhalt, sowie an die Antragstellerin zu 2) ab Januar 2020 nur mehr 354 € monatlich, sowie 1.046 € rückständigen Unterhalt zu zahlen habe. Zur Begründung trägt er vor, daß das Familiengericht zu Unrecht das Einkommen der Kindesmutter für den gesamten Unterhaltszeitraum mit dem Vier-Jahresdurchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 angenommen habe; zudem habe sie im Jahre 2018 eine Steuererstattung in Höhe von 41,38 € erhalten. Ihre Fahrtkosten seien zu bestreiten, da in dem Steuerbescheid für 2018 lediglich 57 Arbeitstage mit einer Wegstrecke von 19 Kilometern ausgewiesen seien.

Sein eigenes Einkommen sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Familiengericht auch in der Höhe zutreffend mit dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 angenommen worden. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus sei mit lediglich 801 € entsprechend den gutachterlichen Ausführungen zu berücksichtigen; er betreibe auch die Instandhaltung des Hauses. Zudem habe das Familiengericht fehlerhaft die Beiträge zur G. Lebensversicherung und zur K. Lebensversicherung sowie zu den Kranken- und Pflegeversicherungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt. Die Darlehensraten an seinen Bruder seien vollumfänglich abzugsfähig. Die Kindesmutter habe angekündigt, ihn im Falle der Geltendmachung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen auf Nutzungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Das Darlehen bei der F. Bank sei anzurechnen, da er dies zum Ausgleich seines mit 11.000 € überzogenen Girokontos bei der P. Bank aufgenommen habe. Er habe auf die Unterhaltsforderungen der Antragstellerin zu 1) insgesamt 10.020 €, und auf die der Antragstellerin zu 2) insgesamt 14.895 € geleistet.

Die Antragstellerinnen verteidigen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Entscheidung des Familiengerichts. Sie tragen vor, daß ihrer Mutter, die im Jahre 2018 längere Zeit erkrankt gewesen sei, monatliche Fahrtkosten in Höhe 262 € in den Jahren 2016 bis 2018, und 250 € ab dem Jahre 2019 entstanden seien. Das Einkommen des Antragsgegners sei hinsichtlich der Unterhaltsrückstände für jedes Kalenderjahr gesondert zu betrachten. Der Wohnvorteil ergebe sich aus dem objektiven Mietwert; eine pauschale Instandhaltungsrücklage sei nicht abzuziehen. Zudem habe der Antragsteller selbst vorgetragen, die Instandhaltungsmaßnahmen über ein Darlehen zu finanzieren. Die Inanspruchnahme des Darlehens bei der F. Bank sei unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

II. Die nach §§ 117, 58 ff FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt, denn der Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist (18. Januar 2020) war ein Samstag, so daß sich die Frist gemäß § 113 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO bis zum 20. Januar 2020 verlängerte.

Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, und führt zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in dem tenorierten Umfang.

A. Einkommen des Antragsgegners

Die Erwägungen des Familiengerichts zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nur teilweise zutreffend. Das Familiengericht ist bezüglich der Berechnung des rückständigen Unterhalts zu Unrecht von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Antragsgegners für den gesamten Zeitraum ausgegangen; außerdem sind die Berechnungen seines unterhaltsrelevanten Einkommens auch wegen der in der Beschwerdeinstanz belegten und nicht mehr bestrittenen Abzugsbeträge nicht vollständig korrekt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind bei der Berechnung seines Einkommens für die Jahre 2016 bis 2018 die jeweiligen konkreten Jahreseinkommen, und nicht ein Durchschnittseinkommen für den gesamten Zeitraum anzusetzen.

a) Nach Ziffer 1.5. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz ist für Unterhaltsansprüche gegen Selbständige, die die Vergangenheit betreffen, das in dem jeweiligen Jahr erzielte Einkommen anzurechnen; das entspricht auch der Ansicht weiter Teile der Rechtsprechung und Literatur, denen der Senat sich für diesen Fall anschließt (vgl. OLG Brandenburg FuR 2018, 468; OLG Koblenz FamRZ 2020, 239 = FuR 2020, 361; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 584 = FuR 2020, 229; jurisPK-BGB/Viefhues, 9. Aufl. § 1603 BGB [Stand: 16.03.2020] Rdn. 108; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2018] Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes Rdn. 1_160).

b) Dem steht auch nicht die von beiden Beteiligten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1532 = FuR 2007, 484 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 51) entgegen. Danach ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, wobei zu der Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen Einkünften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausgehen, wenn es den rückständigen Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt, oder wenn der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprognose ermittelt werden muß (vgl. BGH aaO Tz. 23). Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation ist von der durch den Bundesgerichtshof eingeräumten Möglichkeit, das Einkommen des Antragsgegners für die Vergangenheit mit einem Mehrjahresdurchschnitt zu berechnen (vgl. Maurer, FamRZ 2007, 1538; Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts 3. Aufl. [2012] 1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen Rdn. 66), kein Gebrauch zu machen, denn dadurch könnte es in dem vorliegenden Fall zu Verzerrungen kommen.

Dies gilt zunächst deswegen, weil es sich hier um Kindesunterhalt handelt. Die Annahme eines Mehrjahresdurchschnitts kann bei dem Kindesunterhalt wegen der pauschalierten Bedarfsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle dazu führen, daß sich der durch den Durchschnittswert bestimmte Bedarf des Unterhaltsgläubigers über den gesamten Zeitraum hinweg nach einer niedrigeren oder höheren Einkommensgruppe bemißt, als es bei dem Ansatz der jeweiligen konkreten Jahreseinkommen überwiegend der Fall wäre. Dadurch besteht die Möglichkeit erheblicher Unterschiede hinsichtlich des für den Gesamtzeitraum geschuldeten Unterhalts. Insbesondere ist es nicht einzusehen, daß durch die Durchschnittsbildung der Unterhaltsschuldner, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, besser gestellt wird, als bei der konkreten Berechnung der Ansprüche für die einzelnen Jahre.

Zudem ist die Bildung eines Mehrjahresdurchschnitts auch deswegen in dem hier zu entscheidenden Fall nicht angemessen, da bei dem für den Volljährigenunterhalt relevanten Einkommen der Mutter der Antragstellerinnen aus nichtselbständiger Tätigkeit die Bildung eines Mehrjahresdurchschnitts nicht vorgesehen ist, so daß die zu bildende Quote nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse wiedergeben würde. Außerdem betrieb der Antragsgegner in den jeweiligen Jahren Alters- und Krankenvorsorge in unterschiedlicher Höhe. Weiterhin änderte sich auch der Unterhaltsbedarf der Antragstellerinnen über die Jahre hinweg mehrfach, beispielsweise durch den Wechsel der Altersstufe oder die Erzielung eigenen Einkommens.

Für die Jahre 2016 bis 2018 ist danach der sich aus den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung dieser Jahre zu entnehmende jeweilige Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Antragsgegners anzusetzen.

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist dieser Gewinn um die in jedem Jahr gezahlte Gewerbesteuer zu bereinigen, denn unterhaltsrechtlich ist nicht der steuerliche, sondern der betriebliche Gewinn maßgebend; dieser wird aber durch die Gewerbesteuer gemindert (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 7. März 2013 - 6 UF 63/12 - JurionRS 2013, 41391; OLG Koblenz FamRZ 2018, 259 = FuR 2018, 412; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rdn. 854). Danach verbleibt ein Gewinn nach Steuern in Höhe von 44.007,92 € im Jahre 2016, in Höhe von 52.315,07 € im Jahre 2017, und in Höhe von 46.925,12 € im Jahre 2018.

2. Das Einkommen der Jahre 2019 und 2020 ist nach dem Durchschnittswert der Jahre 2016 bis 2018 von 47.749,37 € zu bestimmen, denn für diesen Zeitraum ist lediglich eine Prognose über die Höhe des Gewinnes möglich, da Angaben, die eine konkrete Berechnung der Einkünfte zuließen, bislang nicht vorliegen. Dieser Prognose ist bei Einkommen von Selbständigen nach Ziffer 1.5. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz in der Regel das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre zugrunde zu legen. Gründe, hiervon in dem vorliegenden Fall abzuweichen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

3. Von dem jeweiligen Jahresüberschuß sind die in dem betreffenden Jahr tatsächlich gezahlten Einkommensteuern (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abzuziehen. Dabei ist nach dem In-Prinzip nicht die nachträglich ermittelte Steuerschuld, sondern die insgesamt in dem jeweiligen Jahr geleistete Vorauszahlung anzusetzen; diese ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 24. November 2019 vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in Höhe von 7.469,27 € in 2016, 8.584 € in 2017, und 9.064 € in 2018. Aus den in dem Bescheid für 2017 und 2018 festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 folgt für dieses Jahr ein Betrag von 5.396 €, und aus den in dem Bescheid für 2018 festgesetzten Vorauszahlungen für 2020 ein Betrag von 5.092 €. Zudem sind nach dem In-Prinzip die in dem Jahr 2018 erfolgte Steuererstattung und Steuernachzahlung dem Einkommen des Jahres 2018 hinzuzurechnen bzw. von dem Einkommen abzuziehen; dabei sind die Beträge jeweils auf das gesamte Jahr zu verteilen, und der danach für jeden Monat berechnete Durchschnittswert anzusetzen. Gleiches gilt auch für die Steuererstattung für 2018, die zu dem Einkommen des Jahres 2019 zu addieren ist, denn sie wurde in 2019 ausbezahlt. Aufgrund der schwankenden Einkünfte des Antragsgegners ist hingegen eine Prognose über im Jahr 2020 zu erwartende Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen nicht möglich.

4. Weiterhin sind von dem Einkommen des Antragsgegners die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Betriebskrankenkasse inklusive der im Jahre 2020 geleisteten, nicht bestrittenen Nachzahlung zu der Zusatzkrankenversicherung bei der M. Krankenversicherung, sowie zu der Zahnzusatzversicherung bei der N. Versicherung abzuziehen, wobei das Gericht die nunmehr unstreitigen bzw. belegten Monatsbeiträge für die jeweiligen Jahre ansetzt, und die Nachzahlung auf zwölf Monate für das gesamte Jahr 2020 umlegt.

Die Beiträge zu der Zusatzkrankenversicherung und zu der Zahnzusatzversicherung sind unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdig, da sie in dem hier zu entscheidenden Fall zur ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind (vgl. Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 1030). Der Antragsgegner hat erstinstanzlich die Erforderlichkeit zusätzlicher Krankenvorsorge ausreichend dargelegt, indem er mit Schriftsatz vom 24. September 2019 vorgetragen hat, daß die zusätzlichen Versicherungen die von der L. Versicherung nicht abgedeckten Bereiche Krankentagegeld und volle Zahnbehandlungskosten erfassen. Die Antragstellerinnen haben anfänglich pauschal die noch nicht detailliert dargelegte Erforderlichkeit der zusätzlichen Krankenvorsorge bestritten; sie sind aber dem substantiierten Vortrag aus dem vorgenannten Schriftsatz nicht mehr entgegengetreten, so daß dieser zumindest wegen nicht ausreichenden Bestreitens als zugestanden anzusehen ist.

Die Absicherung der von dem Antragsgegner aufgeführten Gesundheitsrisiken ist auch unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, da zum einen gerade durch das Krankentagegeld die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Krankheitsfall gewahrt bliebe, und zum anderen der Mindestunterhalt der Antragstellerinnen auch unter Anrechnung der Versicherungen nicht gefährdet ist.

5. Eine weitere Abzugsposition bilden die mittlerweile infolge Nachweises insgesamt unstreitig gestellten Beiträge zur Altersvorsorge, die der Senat mit den konkreten, in den jeweiligen Unterhaltszeiträumen angefallenen Beiträgen ansetzt.

Für die Versicherung bei der G. Versicherung sind daher die durchschnittlichen Monatsbeiträge für 2016 in Höhe von 235,28 €, für 2017 in Höhe von 254,12 €, und für 2018 in Höhe von 275,36 €, sowie die monatlichen Beiträge in Höhe von 286 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2019, in Höhe von 312,37 € von Juli 2019 bis Dezember 2019, und in Höhe von 393,31 € ab Januar 2020 zu berücksichtigen. Die Beiträge zu der H. Versicherung sind mit den sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils gezahlten Beiträge ergebenden durchschnittlichen Monatsbeiträgen für jedes Jahr (237,22 €, 244,34 €, 251,67 € bzw. 259,22 €) sowie für das Jahr 2020 mit dem ausweislich der mit Schriftsatz vom 20. November 2019 zuletzt seit Ende 2019 nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von monatlich 261,12 € von dem Einkommen abzuziehen. Die Zahlungen in die Lebensversicherung bei der J. Versicherung, die in den Jahren 2016 bis 2018 erfolgten, sind mit den in diesen Jahren jeweils gezahlten durchschnittlichen Monatsbeträgen für diese Jahre zu berücksichtigen; diese betragen ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen des Versicherers vom 30. April 2019 für 2016 und 2017 jeweils 53,69 €, und für 2018 8,95 €. Darüber hinaus sind auch die Beiträge zur Altersvorsorge bei der K. Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 100 € ab dem Monat Februar 2019 zu berücksichtigen, sind allerdings nicht, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen, auf den gesamten Unterhaltszeitraum zu verteilen, sondern in dem Zeitraum, in dem sie konkret angefallen sind, anzusetzen.

Richtigerweise hat das Familiengericht allerdings die Abzugsfähigkeit der Zahlungen des Antragsgegners auf die bei der O. abgeschlossenen Lebensversicherungen verneint. Eine Einigung zwischen den Beteiligten, daß diese Beiträge unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden sollen, ist nicht erfolgt, da die von der Antragstellerseite hierfür verlangte Bedingung einer »mündelsicheren Anlage« nicht erfüllt worden ist. Damit stellen die Zahlungen des Antragsgegners in die Lebensversicherungen, deren versicherte Person jeweils eine der Antragstellerinnen ist, allenfalls Schenkungen an Letztere dar. Diesem Sinn widerspräche es, wenn der Antragsgegner dadurch seine Unterhaltsverpflichtung reduzieren könnte, da dann diese mögliche Schenkung durch die Kinder mitfinanziert würde. Ebenfalls spricht gegen die Anrechenbarkeit dieser Zahlungen, daß der geschuldete Barunterhalt die Bestreitung der laufenden Kosten der Lebenshaltung sicherstellen soll, die Beiträge zur Lebensversicherung hingegen dem Vermögensaufbau dienen. Der laufende Unterhalt darf aber nicht zugunsten der Vermögensbildung ohne Zustimmung der Unterhaltsberechtigten geschmälert werden; dies würde mittelbar auch dazu führen, daß der Unterhaltspflichtige so zumindest teilweise über die Verwendung des Barunterhalts bestimmen könnte, was ebenfalls von dem Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

6. Das Familiengericht hat die Anrechenbarkeit der einzelnen von dem Antragsgegner bedienten Darlehensraten dem Grunde nach richtig, der Höhe nach aber nur zum Teil zutreffend beurteilt.

a) Zu Recht hat das Familiengericht die Darlehensraten für das bei der P. Bank aufgenommene Darlehen von dem Einkommen des Antragsgegners abgezogen. Diese Verbindlichkeit ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, da es sich hierbei um ein Darlehen zu der Bestreitung von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen für die Wohnung des Antragsgegners handelt (vgl. Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 502 ff). Dieser hat mit Schriftsatz vom 15. April 2019 substantiiert dargelegt, daß er das Darlehen aufgenommen hat, um eine defekte Heizung sowie undichte Fenster austauschen zu lassen, und die Kosten für die Arbeiten in Höhe von rund 11.000 € bzw. rund 3.200 € durch Vorlage der jeweiligen Rechnungen belegt; zudem hat er auch durch Vorlage des Darlehensvertrages nachgewiesen, daß das Darlehen für diesen Zweck aufgenommen wurde. Diesem Vortrag wird von der Antragstellerseite, die zuvor die ursprünglich nur pauschal behauptete Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen bestritten hatte, nicht mehr substantiiert entgegengetreten; vielmehr berücksichtigen sie das Darlehen ebenfalls in ihrer Unterhaltsberechnung vom 5. November 2019.

Das Familiengericht hat die Darlehensraten allerdings der Höhe nach nicht vollständig zutreffend in die Berechnung eingestellt: Der Antragsgegner hat die angesetzten Darlehensraten nämlich erst ab Juni 2017 gezahlt, was seinem Schriftsatz vom 5. November 2019 sowie den von ihm vorgelegten Zahlungsnachweisen zu entnehmen ist; zuvor hat er lediglich die Zinsen in Höhe von 12,50 € pro Monat bedient.

b) Mit Erfolg rügt die Beschwerde, daß das Familiengericht die unstreitig an den Bruder des Antragsgegners gezahlten Darlehensraten in Höhe von 300 € im Monat lediglich hälftig berücksichtigt hat, da es von einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen die Mutter der Antragstellerinnen ausgegangen ist. Ein solcher dürfte allerdings in der vorliegenden Fallkonstellation zumindest für den Zeitraum bis einschließlich September 2019 wohl nicht gegeben sein. Unstreitig haften der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerinnen als Gesamtschuldner für die Darlehensverpflichtung gegenüber dem Bruder des Antragsgegners. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gilt, daß die Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Teilen haften, wenn nichts anderes bestimmt ist. In dem vorliegenden Fall könnte von einer solchen anderen Bestimmung auszugehen sein, denn der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerinnen könnten konkludent die Absprache getroffen haben, daß auf Nutzungsentschädigung verzichtet wird, wenn im Innenverhältnis die Darlehensverpflichtung durch den Antragsgegner insgesamt getragen wird.

Eine solche Absprache kann sich daraus ergeben, daß der Antragsgegner seit der Trennung von der Kindesmutter das im Miteigentum stehende Hausanwesen zumindest über den gesamten Unterhaltszeitraum seit Juni 2016 alleine nutzt, und die Darlehensverpflichtungen hierfür alleine trägt, ohne daß er einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, oder daß von ihm Nutzungsentschädigung verlangt worden ist (vgl. BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 = BGHF 3, 1062; FamRZ 2015, 1272 = FuR 2015, 529). Daß mit der tatsächlichen Handhabung durch Antragsgegner und Kindesmutter eine solche Absprache stillschweigend getroffen wurde, kann in dem vorliegenden Fall aus der langen Dauer der alleinigen Nutzung des Hauses durch den Antragsgegner folgen; zudem hat die Kindesmutter keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht, obwohl der auf ihren ¼-Miteigentumsanteil entfallende Anteil (250 €) der durch den Sachverständigen ermittelten objektiven Marktmiete von 1.001 € den voraussichtlichen Ausgleichsanspruch von 150 € übersteigt. Ebenfalls spricht für eine solche Absprache, daß nunmehr im November 2019 als Reaktion auf das Ausgleichsbegehren der Antragsgegnerseite vom 4. Oktober 2019 erstmals Nutzungsentschädigungsansprüche reklamiert wurden.

Für den Zeitraum ab Oktober 2019 könnte in der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners allerdings ein Verlangen nach Neuregelung der Nutzung der Ehewohnung nach § 745 Abs. 2 BGB gesehen werden, die möglicherweise zu einem Ausgleichsanspruch, der im Einkommen zu berücksichtigen wäre, führen könnte.

Im Ergebnis kann das Vorstehende indes insgesamt dahinstehen, da der mögliche Anspruch gegen die Kindesmutter derzeit nicht dem Einkommen des Antragsgegners zugerechnet werden kann, denn er hat diesen bislang nicht realisiert, so daß ihm keine Einnahmen entstanden sind. Nach dem im Unterhaltsrecht geltenden In-Prinzip können ihm diese daher aktuell auch nicht zugerechnet werden. Auch eine Zurechnung möglicher Einnahmen als fiktives Einkommen kommt nicht in Betracht: Dies wäre nur dann möglich, wenn der Antragsgegner schuldhaft unterlassen hätte, erzielbare Einkünfte zu realisieren.

In dem vorliegenden Fall ist ihm unterhaltsrechtlich aber nicht vorwerfbar, daß er keine Ausgleichsansprüche gegen die Mutter der Antragstellerinnen geltend gemacht hat: Zum einen ist eine entsprechende Absprache zwischen getrennt lebenden Ehegatten durchaus typisch, zum anderen ist nicht ersichtlich, daß sich seine Einkommensverhältnisse durch die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche insgesamt verbessert hätten, denn - wie aus dem Schreiben der Antragstellervertreterin vom 7. November 2019 hervorgeht - hat die Mutter der Antragstellerinnen erklärt, im Falle der Inanspruchnahme auf Gesamtschuldnerausgleich ihrerseits Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von 250 € geltend zu machen. Daß ein solcher Anspruch zumindest in Höhe der Ausgleichsforderung von 150 € bestehen könnte, hält der Senat aufgrund des vorliegenden Gutachtens zum Mietwert nicht für ausgeschlossen. In diesem Falle würden aber die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sich nicht verbessern, weswegen ihm auch kein fiktives Einkommen wegen eines möglichen unterlassenen Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Mutter der Antragstellerinnen zuzurechnen ist.

c) Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für den bei der F. Bank aufgenommenen Kredit wendet.

Bei der Prüfung, ob es sich um eine unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit handelt, sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2014, 923 = FuR 2014, 415; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 1107). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß in Kenntnis einer Unterhaltsverpflichtung eingegangene Schulden nur dann zu berücksichtigen sind, wenn ihre Eingehung unbedingt erforderlich gewesen ist (vgl. BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 24; BGH FamRZ 1992, 797 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 17), wobei der Unterhaltspflichtige diese Umstände darzulegen und nachzuweisen hat (vgl. Wendl/Dose, aaO.).

Der Antragsgegner trägt insoweit vor, daß er das Darlehen im Jahre 2017 und damit in Kenntnis seiner grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung zum Ausgleich seines überzogenen Girokontos bei der P. Bank aufgenommen hat. Dies reicht zu der Darlegung eines unterhaltsrechtlich anerkennenswerten Grundes aber nicht aus, da der Unterhaltsberechtigte nicht zwingend die Rückführung privater Schulden des Unterhaltspflichtigen mitfinanzieren muß. Nähere Details zu den Schulden, zum Beispiel, wie es zu der Kontoüberziehung kam, und welche Anschaffungen damit finanziert wurden, hat der Antragsgegner - wie die Antragstellerinnen zu Recht rügen - nicht vorgetragen, und insoweit seiner Darlegungslast nicht genügt.

7. Ebenfalls bleibt die Beschwerde bezüglich des von dem Familiengericht angesetzten Wohnwertes in Höhe von 1.001 € erfolglos: Zu Recht hat das Familiengericht diesen mit dem von dem Sachverständigen ermittelten objektiven Mietwert angesetzt; dies entspricht Ziffer 5. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz, die die ganz herrschende Meinung wiedergeben, der sich auch der Senat anschließt (vgl. BGH FamRZ 2012, 514 = FuR 2012, 374; 2013, 191 = FuR 2013, 161; Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 478).

Soweit der Sachverständige den Vorteil des mietfreien Wohnens unter Abzug eines pauschalen Betrages von 20% = 200 € für nicht auf den Mieter umlegbare Kosten angenommen hat, ist das Familiengericht ihm richtigerweise nicht gefolgt. Bei diesen nicht umlegbaren Kosten handelt es sich in der Regel um Kosten der Instandhaltung. Hierfür ist ein pauschaler Abschlag nicht zulässig, da sich das Nutzungsverhalten eines Mieters nicht mit dem eines Eigentümers gleichsetzen läßt, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Eigentümer seine Wohnung pfleglicher als ein Mieter behandelt, da er die Folgen der Abnutzung selbst zu tragen hat. Daher sind Kosten und Rücklagen für die Instandhaltung bei selbstgenutztem Wohnraum unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn sie konkret anfallen, und zu dem Erhalt der ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind (vgl. BGH FamRZ 2000, 351 = FuR 2000, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 36 = BGHF 11, 1328; OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. März 2007 - 10 WF 39/07 - juris, und FamRZ 2010, 1915; OLG Koblenz FamRZ 2019, 197).

Derartige konkret anfallende Kosten, die den von dem Sachverständigen vorgenommenen Abzug rechtfertigen, hat der Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit er vorträgt, daß er die Heizungsanlage und Fenster ausgetauscht hat, können diese Kosten nicht erneut berücksichtigt werden, da er sie über das angerechnete E.-Darlehen bei der P. Bank finanziert hat. Soweit er darüber hinaus ausführt, daß er im Jahre 2018 das Flachdach isoliert, Dachschalungsbretter ausgetauscht, die elektrische Anlage ergänzt, Parkett verlegt und die Wandinnenverkleidung isoliert habe, genügt er seiner Darlegungslast nicht, denn dieses Vorbringen ist nicht ausreichend konkret, da genauere Angaben dazu, inwieweit diese Maßnahmen zu dem Erhalt der Wohnung erforderlich waren, und welche Kosten hierfür angefallen sind, fehlen.

8. Das Einkommen des Antragsgegners stellt sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen wie folgt dar:

Einkommen Antragsgegner

2016

01/ bis 05/2017

06/ bis 12/2017

2018

Überschuß Gewerbebetrieb

44.007,92

52.315,07

52.315,07

46.925,12

./. Einkommensteuer (inkl. …)

7.469,27

8.584,00

8.584,00

9.064,00

Steuererstattung für 2016

 

 

 

647,31

./. Steuernachzahlung für 2017

 

 

 

404,83

Monatseinkommen

3.044,89

3.644,26

3.644,26

3.175,30

Steuererstattung für 2018

 

 

 

 

Wohnwert

1.001,00

1.001,00

1.001,00

1.001,00

./. Darlehen Bruder

300,00

300,00

300,00

300,00

./. KV u PflV …[L]

511,37

477,10

477,10

911,06

./. Nachzahlung KV u PflV …[L]

 

 

 

 

./ KV …[M]

83,00

83,00

83,00

83,00

./. LV …[K]

 

 

 

 

./. LV …[G]

235,28

254,12

254,12

275,36

./. Zusatz KV …[N]

22,00

22,00

22,00

22,00

./. LV …[H]

237,22

244,34

244,34

251,67

./. LV …[J]

53,69

53,69

53,69

8,95

./, Darlehen …[E]

12,50

12,50

191,56

191,56

Nettoeinkommen

2.590,83

3.198,51

3.019,45

2.132,70


Einkommen Antragsgegner

01/2019

02/ bis 06/2019

07/ bis 12/2019

2020

Überschuß Gewerbebetrieb

4.7749,37

4.7749,37

4.7749,37

4.7749,37

./. Einkommensteuer (inkl. …)

5.396,00

5.396,00

5.396,00

5.092,00

Steuererstattung für 2016

 

 

 

 

./. Steuernachzahlung für 2017

 

 

 

 

Monatseinkommen

3.529,45

3.529,45

3.529,45

3.554,78

Steuererstattung für 2018

318,70

318,70

318,70

 

Wohnwert

1.001,00

1.001,00

1.001,00

1.001,00

./. Darlehen Bruder

300,00

300,00

300,00

300,00

./. KV u PflV …[L]

703,98

703,98

703,98

703,98

./. Nachzahlung KV u PflV …[L]

 

 

 

103,90

./ KV …[M]

83,00

83,00

83,00

83,00

./. LV …[K]

 

100,00

100,00

100,00

./. LV …[G]

286,00

286,00

312,37

393,31

./. Zusatz KV …[N]

22,00

22,00

22,00

22,00

./. LV …[H]

259,22

259,22

259,22

261,12

./. LV …[J]

 

 

 

 

./, Darlehen …[E]

191,56

191,56

191,56

191,56

Nettoeinkommen

3.003,39

2.903,39

2.877,02

2.396,91

B. Einkommen der Mutter der Antragstellerinnen

Auch die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Mutter der Antragstellerinnen ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Das Familiengericht hat zunächst unrichtig den Durchschnittswert für den gesamten Unterhaltszeitraum angesetzt. Auch hier ist wie bei dem Einkommen des Antragsgegners das Einkommen für jedes Jahr gesondert anzusetzen; das gilt insbesondere, da die Kindesmutter nicht selbständig beschäftigt ist.

2. Das jeweilige Jahresnettoeinkommen der Kindesmutter für die Jahre 2016 bis 2019 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Einkommen aus dem Jahre 2019 ist auch für das Jahr 2020 fortzuschreiben. Der Antragsgegner hat dieses Einkommen im Rahmen der Beschwerdeschrift angesetzt; dies haben die Antragstellerinnen nicht bestritten. Dieses Vorgehen entspricht auch ständiger Rechtsprechung, wonach für die Prognoseentscheidung für den künftigen Unterhalt bei nichtselbständig Beschäftigten auf das Einkommen im letzten Kalenderjahr abzustellen ist (vgl. Wendl/Dose, aaO § 1 Rdn. 69 mwN).

3. Diesem Einkommen sind die ebenfalls unstreitigen Steuererstattungen, welche die Kindesmutter in den Jahren 2018 und 2019 erhalten hat, jeweils für diese Jahre hinzuzurechnen (sog. In-Prinzip); diese betrugen auf zwölf Monate verteilt 41,38 € (2018) und 0,17 € (2019). Von letztgenannter Erstattung ist in einer Prognose auch im Jahre 2020 auszugehen.

4. Die von dem Familiengericht von dem Einkommen abgesetzten Fahrtkosten greift die Beschwerde mit Erfolg an: Diese sind nicht in der Höhe, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgewiesen, angefallen.

a) Für das Jahr 2016 ändert sich allerdings nichts, da beide Seiten auch in der Beschwerdeinstanz für dieses Jahr ein bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter der Antragstellerinnen in Höhe von 1.434,23 € unstreitig vortragen.

b) Bezüglich des Jahres 2017 ist davon auszugehen, daß die Mutter ihr Einkommen aus zwei Tätigkeiten erzielt, wofür sie 4-mal im Monat von ihrem Wohnort in V. nach Y. eine Wegstrecke von 30 Kilometern, und 7-mal im Monat von V. nach W. eine Wegstrecke von 19 Kilometern - jeweils einfach - zurücklegt. Der Antragsgegner bestreitet zwar die entstandenen Fahrtkosten mit Nichtwissen, allerdings weder die Lage der Arbeitsstätten, noch die erforderliche Fahrtstrecke, noch die Anzahl der Tage, an denen diese jeweils aufgesucht wurden. Hierfür wäre auch das Bestreiten mit Nichtwissen nicht mehr ausreichend, da die Antragstellerinnen diesbezüglich konkreten Vortrag gehalten haben, welcher zumindest ausdrücklich zu bestreiten gewesen wäre. Aus den vorstehenden Angaben folgt, daß die Mutter der Antragstellerinnen im Monat insgesamt 253 Kilometer (einfache Entfernung) zu ihren Arbeitsstätten zurückgelegt hat, was bei 11 Arbeitstagen einer durchschnittlichen Fahrtstrecke von 23 Kilometern pro Tag entspricht.

Hieraus ergeben sich aber keine Fahrtkosten in Höhe von 262 €. Nach Ziffer 10.2.2. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz sind für jeden Kilometer der Wegstrecke zu dem Arbeitsplatz im Monat 10 € anzusetzen, woraus Fahrtkosten in Höhe von 230 € folgen würden. Dies gilt allerdings nur, soweit die Person die Arbeitsstätte an jedem Arbeitstag aufsucht, mithin an 22 Tagen pro Monat. Da in dem vorliegenden Fall die Mutter der Antragstellerinnen nur an elf Tagen ihre Arbeitsstätten aufgesucht hat, ist der vorstehende Betrag zu halbieren, so daß Fahrtkosten in Höhe von 115 € pro Monat zu berücksichtigen sind.

c) Für das Jahr 2018 sind berufsbedingte Aufwendungen lediglich in Höhe der Pauschale von 5% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Die Mutter der Antragstellerinnen hat nach dem unstreitigen Vortrag, der auch durch ihren Steuerbescheid für das Jahr 2018 gestützt wird, in diesem Jahr ihre Arbeitsstätte in W. nur an 57 Arbeitstagen aufgesucht, was durchschnittlich 4,75 Tagen im Monat entspricht; daraus ergäben sich monatlich durchschnittlich 90,25 Fahrtkilometer (einfache Entfernung). Hinzuzurechnen wären auch die Kilometer für die Fahrt zu der weiteren Tätigkeit in Y.; allerdings haben die Antragstellerinnen vorgetragen, daß die reduzierte Anzahl von Arbeitstagen, an denen die Arbeitsstätte in W. aufgesucht wurde, auf eine längere Erkrankung zurückzuführen ist. Daher ist mangels anderweitigen Vorbringens davon auszugehen, daß sich die Anzahl der Tage, an denen die Arbeitsstätte in Y. aufgesucht wurde, ebenfalls reduziert hat. Da hierzu aber substantiierter Vortrag fehlt, ist für die Fahrtkosten insgesamt lediglich die Pauschale von 5% des Nettoeinkommens anzusetzen. Daher sind für das Jahr 2018 die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von dem Einkommen abzuziehen; diese betragen 87,02 €.

d) Im Jahre 2019 arbeitete die Mutter an vier Tagen im Monat im 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Y., und an weiteren acht Tagen im Monat in ihrer Hauptbeschäftigung im 35 Kilometer entfernten X. Soweit die Antragsgegnerseite die Fahrtkosten mit Nichtwissen bestritten hat, greift dieses Bestreiten aus den gleichen Gründen wie bei den Fahrtkosten für das Jahr 2017 nicht. Hinzu kommt, daß die vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Q. den Vortrag der Antragstellerinnen stützen. In diesen ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage angegeben. Die ausgewiesenen 1,84 Arbeitstage pro Woche entsprechen rund acht Arbeitstagen im Monat (1,84 x 52 : 12). Für die Strecke nach Y. wären gemäß Ziffer 10.2.2. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz im Monat 300 € an Fahrtkosten angefallen, wenn diese Strecke an jedem Werktag zurückgelegt worden wäre. Umgerechnet auf vier Tage im Monat ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von (300 € : 22 x 4 =) 54,55 €. Für die Strecke nach X. sind nach den Leitlinien für die Fahrtkosten ab dem 31. Entfernungskilometer lediglich 5 € pro Entfernungskilometer anzusetzen, so daß bei vollschichtiger Tätigkeit Fahrtkosten in Höhe von 325 € angefallen wären. Auf acht Tage bezogen folgt hieraus ein Betrag von (325 € : 22 x 8 =) 118,18 €. Insgesamt entstehen danach monatliche Fahrtkosten in Höhe von 172,73 €.

e) Für das Jahr 2020 sind die Fahrtkosten wie für das Jahr 2019 fortzuschreiben, da im Rahmen der zu treffenden Prognose von einer gleichbleibenden Tätigkeit der Mutter der Antragstellerinnen auszugehen ist.

5. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, daß die Mutter der Antragstellerinnen höheres Einkommen oder höhere Steuererstattungen erzielen könnte, indem sie höhere Fahrtkosten steuerlich geltend macht, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen der R. handelt es sich bei der Tätigkeit dort um einen sog. Minijob. Dieser wird hier nach § 40a EStG pauschal versteuert, so daß bezüglich dieser Tätigkeit auch keine weiteren Fahrt- oder Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

Ebenfalls zu keiner Einkommenserhöhung führt die nach Mitteilung des Finanzamtes vom 4. Juli 2018 versehentliche Steuererstattung vom 25. Juni 2018 in Höhe von 899,50 €, denn diesen Betrag hat die Kindesmutter dem Finanzamt zurückzuzahlen. Unabhängig davon, ob die Rückforderung bereits beglichen - zum Beispiel durch seitens des Finanzamtes erfolgte Verrechnung mit zukünftigen Steuererstattungen, wie möglicherweise jener gemäß den Steuerbescheiden für 2016 und 2017 - oder noch offen ist, handelt es sich damit um keine Zahlung, die unterhaltsrechtliches Einkommen der Kindesmutter darstellt. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, daß der Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. April 2020 erst nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, der hier dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht.

6. Das Einkommen der Mutter der Antragstellerinnen stellt sich nach den obigen Ausführungen wie folgt dar:

Einkommen der Mutter der Antragstellerinnen

2016

2017

2018

2019

2020

Monatsnettoeinkommen

1.434,23

1.734,08

1.740,40

1.704,33

1.704,33

Steuererstattung

 

 

41,38

0,17

0,17

./. Fahrtkosten/berufsbedingte Aufwendungen

 

115,00

87,02

172,73

172,73

unterhaltsrelevantes Einkommen

1.434,23

1.619,08

1.694,76

1.531,77

1.531,77

C. Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 2)

Die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der am 1. August 2000 geborenen Antragstellerin zu 2) kann alleine deswegen schon keinen Bestand haben, weil das Familiengericht hinsichtlich des rückständigen Unterhalts über den Antrag der Antragstellerin hinausgeht; auch die weitere Berechnung der Ansprüche erweist sich nur teilweise als zutreffend. Im Einzelnen ergibt sich für ihre Ansprüche Folgendes:

1. Der Antragstellerin zu 2) steht seit Juni 2016 zunächst ununterbrochen ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen den Antragsgegner aus § 1601 BGB zu, denn sie war und ist in dem Zeitraum nicht in der Lage, ihren eigenen Bedarf alleine (vollständig) zu decken.

2. Ihr Bedarf bemißt sich für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Juli 2018 nach der dem alleinigen Einkommen des Antragsgegners entsprechenden Einkommensgruppe der dritten Altersstufe der in dem jeweiligen Zeitraum gültigen Düsseldorfer Tabelle, denn die Antragstellerin zu 2) war während dieser Zeit noch minderjährig, was zu der alleinigen Barunterhaltspflicht des Antragsgegners führt.

3. In diesem Zeitraum ist auf ihren Bedarf das hälftige monatlich bezogene Kindergeld anzurechnen. Über eigenes unterhaltsrelevantes Einkommen verfügte die Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitraum nicht. Den verbleibenden ungedeckten Barbedarf hat der Antragsgegner wegen seiner alleinigen Barunterhaltspflicht vollständig selbst zu tragen.

4. In dem Zeitraum August 2018 bis einschließlich Dezember 2019 ergeben sich durch den Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2) Änderungen.

a) Nunmehr sind beide Elternteile der Antragstellerin zu 2) barunterhaltspflichtig, weswegen sich der Bedarf ab diesem Zeitpunkt entsprechend Ziffer 13.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz nach dem Gesamteinkommen beider Eltern und den Bedarfssätzen der 4. Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

b) Von dem sich daraus ergebenden Bedarf ist das volle Kindergeld als bedarfsdeckendes Einkommen abzuziehen. Über weiteres unterhaltsrelevantes Einkommen verfügte die Antragstellerin zu 2) nicht.

c) Den verbleibenden ungedeckten Bedarf haben nach Ziffer 13.3. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz beide Eltern anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer den jeweiligen angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen. Jeder Elternteil schuldet dabei allerdings maximal den Betrag, der er bei alleiniger Unterhaltspflicht ausgehend lediglich von seinem Einkommen zu leisten hätte (vgl. Ziffer 13.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz).

5. Soweit laufender Unterhalt für das Jahr 2020 zugesprochen wurde, ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen von Folgendem auszugehen:

Für die Zeit bis einschließlich März 2020 ändert sich mit Ausnahme der Bedarfssteigerung nach der Düsseldorfer Tabelle sowie der Erhöhung des angemessenen Selbstbehalts der Eltern zunächst nichts. In dieser Zeit besuchte die Antragstellerin zu 2) nach wie vor das Gymnasium, weswegen eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht erwartet werden konnte.

Auch für den Zeitraum April 2020 bis einschließlich Juni 2020 ändert sich die Situation nicht. Zwar sind Volljährige, die sich nicht in Ausbildung befinden, grundsätzlich gehalten, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen (vgl. Wendl/Dose, aaO § 2 Rdn. 57 mwN). Indes ist in dem vorliegenden Fall der Antragstellerin zu 2) nach dem Schulabschluß eine Übergangszeit zur Erholung und Orientierung zuzubilligen, denn unmittelbar nach dem Schulabschluß muß dem Abiturienten die Möglichkeit gegeben werden, sich über seinen weiteren beruflichen Werdegang und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Studium, Ausbildung) Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, aaO Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes Rdn. 2_81a). Hierfür erachtet der Senat eine Zeit von drei Monaten für angemessen, aber auch ausreichend, da bei längeren Zeiträumen zwischen Schulabschluß und Aufnahme eines Studiums eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe aaO; Wendl/Dose, aaO § 2 Rdn. 77).

6. Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 2) berechnen sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe wie folgt:

 

ab 06/2016

01/ bis 05/ 2017

06/ bis 12/ 2017

01/ bis 07/ 2018

08/ bis 12/ 2018

Einkommen Vater

2.590,83

3.198,51

3.019,45

2.132,70

2.132,70

Einkommen Mutter

 

 

 

 

1.694,76

angemessener Selbstbehalt

 

 

 

 

1.300,00

Gesamteinkommen Eltern

 

 

 

 

3.827,46

Bedarf Antragstellerin

518,00

589,00

552,00

491,00

675,00

./. Kindergeld

190,00

192,00

192,00

194,00

194,00

./. Einkommen Antragstellerin

0

0

0

0

0

ungedeckter Bedarf

423,00

493,00

456,00

394,00

481,00

Quote Antragsgegner

 

 

 

 

0,68

Quote vom Bedarf

 

 

 

 

327,08

maximal Zahlbetrag bei alleiniger Barunterhaltspflicht

 

 

 

 

360,00

monatlich geschuldeter Unterhalt

423,00

493,00

456,00

394,00

327,00

für den Zeitraum geschuldeter Unterhalt

2.961,00

2.465,00

3.192,00

2.758,00

1.635,00


 

01/2019

02/ bis 06/ 2019

07/ bis 127 2019

ab 01/ 2020

Einkommen Vater

3.003,39

2.903,39

2.877,02

2.396,91

Einkommen Mutter

1.531,77

1.531,77

1.531,77

1.531,77

angemessener Selbstbehalt

1.300,00

1.300,00

1.300,00

1.400,00

Gesamteinkommen Eltern

4.435,16

4.535,16

4.408,79

3.928,68

Bedarf Antragstellerin

759,00

759,00

759,00

721,00

./. Kindergeld

194,00

194,00

204,00

204,00

./. Einkommen Antragstellerin

0

0

0

0

ungedeckter Bedarf

565,00

565,00

555,00

517,00

Quote Antragsgegner

0,88

0,87

0,87

0,88

Quote vom Bedarf

497,20

491,55

482,85

454,96

maximal Zahlbetrag bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners

413,00

413,00

403,00

379,00

monatlich geschuldeter Unterhalt

413,00

413,00

403,00

379,00

für den Zeitraum geschuldeter Unterhalt

413,00

2.065,00

2.418,00

 

Daraus ergibt sich bezüglich des rückständigen Unterhalts, daß der Antragsgegner bis einschließlich Dezember 2019 insgesamt 17.907 € Unterhalt schuldete. In Höhe eines im Dezember 2019 gezahlten Betrages von 300 € haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so daß noch 17.607 € in Streit stehen. Hierauf hat der Antragsgegner bis einschließlich November 2019 14.650 € gezahlt, wie sich aus den Schriftsätzen vom 1. Oktober 2019 und vom 5. November 2019 ergibt. Soweit mit der Beschwerde Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.895 € vorgetragen werden, führt dies nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat zwar die Zahlungen während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2019) in dem unstreitigen Tatbestand mit 14.895 € festgestellt, was die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich angegriffen haben; allerdings hat die Antragsgegnerin pauschal auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen, aus denen sich andere Zahlbeträge ergeben, nämlich maximal 14.650 € gemäß Schriftsätzen vom 1. Oktober 2019 und vom 5. November 2019.

Darüber hinausgehende Beträge sind nicht als feststehend anzusehen. Den Gründen der familiengerichtlichen Entscheidung kommt in dem vorliegenden Fall keine Beweiskraft für das mündliche Vorbringen der Beteiligten bezüglich der Zahlungshöhe zu. Zwar besteht diese Beweiskraft gemäß § 113 FamFG iVm § 314 ZPO auch für Entscheidungen in Familienstreitsachen (vgl. Burschel, NZFam 2019, 585); allerdings entfällt sie hier, weil der Tatbestand des angefochtenen Beschlusses insoweit widersprüchlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 641; BGH BeckRS 2010, 04527). Dies gilt, auch wenn sich der Widerspruch aus den tatbestandlichen Feststellungen und aus Schriftsätzen, auf die das Gericht konkret Bezug nimmt, ergibt (vgl. BGH GRUR 2011, 459; BGH NZG 2014, 949; 2015, 1432; BeckOK ZPO/Elzer, 36. Edition [Stand: 01.03.2020] § 314 Rdn. 27).

Aus den von dem Familiengericht in dem Tatbestand für die geleisteten Zahlungen in Bezug genommenen Schriftsatz der Antragstellerseite vom 1. Oktober 2019, dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 7. August 2019, und den Ausführungen in dem Verhandlungstermin am 6. November 2019, insbesondere der Erklärung der Beteiligten, daß die Zahlung vom 31. Mai 2016 in Höhe von 710 € jeweils hälftig auf die Unterhaltsansprüche der Kinder angerechnet werden soll, ergibt sich nicht die von dem Familiengericht angenommene Summe von 14.895 €. Ausweislich der vorgenannten Angaben und des Schriftsatzes vom 5. November 2019 hat der Antragsgegner bis einschließlich November 2019 Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.650 € an die Antragstellerin zu 2) geleistet. Einen Nachweis für Zahlungen, die den Betrag von 14.650 € übersteigen, hat der für die Erfüllung beweisbelastete Antragsgegner nicht erbracht, so daß er insoweit beweisfällig bleibt. Daraus folgt ein Unterhaltsrückstand bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von 2.957 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

8. Der laufende Unterhalt ab dem 1. Januar 2020 ist zunächst - wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich - mit monatlich 379 € festzusetzen. Eine Ausnahme gilt sodann jedoch in dem Zeitraum von Juli 2020 bis einschließlich September 2020: In diesen Monaten ist entsprechend des Beschwerdeantrages, über den der Senat nicht hinausgehen darf, der geschuldete Unterhalt mit jeweils 354 € zu bestimmen.

a) In der Zeit von Juli bis September 2020 besteht nach Erreichen des Abiturs und dem Ablauf der oben genannten Übergangszeit eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin zu 2): Es ist ihr grundsätzlich zumutbar, zumindest bis zu der Aufnahme eines Studiums ihren Unterhalt durch eigenes Einkommen sicherzustellen. In diesem Falle ist der Volljährige dazu angehalten, jede Arbeitsmöglichkeit auszunutzen, und auch Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung anzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1987, 930 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 11 = BGHF 5, 855; Wendl/Dose, aaO § 2 Rdn. 57). In dem vorliegenden Fall ist der Senat der Auffassung, daß die Antragstellerin zu 2) in dem vorstehenden Zeitraum eine Nebentätigkeit wird ausüben können, aus der sie mindestens den Differenzbetrag von 25 € im Monat zwischen tituliertem Unterhalt und ungedecktem Bedarf erwirtschaften kann. Zu dem jetzigen Zeitpunkt sind wegen der Corona-Pandemie Aushilfstätigkeiten in Supermärkten, in der Landwirtschaft oder bei Lieferdiensten stark gefragt, so daß insbesondere in diesen Branchen auch eine reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

b) Dem steht auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt, in diesem Zeitraum ein studienvorbereitendes Praktikum zu absolvieren. Zum einen ist sie darauf zu verweisen, zu der Bestreitung ihres Unterhalts vergütete Praktika zu absolvieren, und, wenn die Vergütung nicht ausreicht, neben dem Praktikum einen Nebenjob auszuüben. Das läßt ein Praktikum üblicherweise zu, weil Arbeitszeiten und Anforderungen im Regelfall nicht denen einer vollschichtigen Tätigkeit gleichstehen. In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß bereits ein Einkommen von 25 € dazu führt, daß der Antragsgegner nur noch den Unterhalt, wie von ihm beantragt, schuldet. Dies entspricht einer Tätigkeit von rund drei Stunden im Monat auf Mindestlohnbasis, was in jedem Fall möglich und zumutbar erscheint. Zum anderen sind die ins Auge gefaßten Praktika nicht Voraussetzung für die gewünschten Studiengänge.

c) Ab Oktober 2020 kann der Antragstellerin zu 2) wegen der voraussichtlichen Aufnahme ihres Studiums kein weiteres Einkommen zugerechnet werden, weil sie sich in diesem Fall wieder in Ausbildung befindet, und dann keine Erwerbsobliegenheit mehr besteht. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung geht der Senat davon aus, daß die Antragstellerin zu 2) - wie von ihr vorgetragen - tatsächlich ein Studium beginnen wird, weil das dem typischen Ausbildungsweg eines Abiturienten entspricht.

Inwieweit die Antragstellerin zu 2) während ihres Studiums ihren Bedarf durch eigenes Einkommen, insbesondere BAföG-Leistungen, decken kann, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Zwar liegt es nahe, daß der Antragstellerin zu 2) dem Grunde nach ein Anspruch auf solche Leistungen zusteht, weil auch ihre Schwester, die Antragstellerin zu 1), BAföG-berechtigt ist, indes sind noch nicht alle für Grund und Höhe des Anspruchs ausschlaggebenden Umstände abzuschätzen. Ebenfalls steht noch nicht hinreichend sicher fest, ob die Antragstellerin zu 2) während ihres Studiums eine eigene Wohnung beziehen wird, weswegen der bislang zugrunde gelegte Bedarfssatz nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, der angewandt wird, wenn das Kind in dem Haushalt eines Elternteils lebt, fortgeschrieben wird. Insoweit wird zukünftig gegebenenfalls eine Abänderung des Unterhalts vorzunehmen sein.

D. Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1)

Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 1) gilt Folgendes:

1. Aufgrund ihrer in dem gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum bestehenden Volljährigkeit ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin zu 1) nur Unterhalt verlangen kann, soweit sie außerstande ist, für ihren eigenen Lebensbedarf aufzukommen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hat das Familiengericht ihr dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich Februar 2018, und von Oktober 2018 bis einschließlich Februar 2019 zugesprochen. Gegen diese Unterhaltszeiträume wendet sich die Beschwerde nicht, so daß unstreitig ist, daß die Antragstellerin zu 1) in diesen Zeiträumen für ihren Unterhalt nicht (vollständig) selbst aufkommen konnte.

Hinsichtlich der weiteren zu dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch rechtshängigen Zeiträume März 2018 bis September 2018 und März 2019 bis September 2019 hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin zu 1) rechtskräftig abgewiesen, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob sie in dieser Zeit unterhaltsberechtigt gewesen wäre.

2. Der Bedarf der am 9. Juni 1998 geborenen Antragstellerin zu 1) bestimmt sich für die Zeiträume Juni 2016 bis einschließlich Februar 2018 und Dezember 2018 bis Februar 2019 entsprechend Ziffer 13.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz nach der sich aus dem Gesamteinkommen beider Eltern ergebenden Einkommensgruppe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, da sie während dieses Unterhaltszeitraums als Volljährige in dem Haushalt ihrer Mutter gewohnt hat. Soweit das Familiengericht auch für die Zeit von Oktober 2018 bis November 2018 den Bedarf der Antragstellerin zu 1), die sich in dieser Zeit zu Praktikumszwecken in Trinidad und Tobago aufhielt, nach dieser Methode berechnet, ist dies von der Beschwerde nicht angegriffen worden. Auch die Antragstellerin zu 1) legt keine andere Methode der Bedarfsermittlung zugrunde.

3. Zu der Ermittlung der Bedürftigkeit der Antragstellerin ist wegen ihrer Volljährigkeit nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB von ihrem Bedarf das für den jeweiligen Unterhaltszeitraum gezahlte Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckendes Einkommen abzuziehen.

Weiterhin mindert für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 ihre Praktikumsvergütung für diese Monate den bestehenden Bedarf. Dabei ist der von der Beschwerde nicht angegriffene Betrag von insgesamt 545,75 €, den das Familiengericht angesetzt hat, zugrunde zu legen. Dieser ist aber nicht - wie von dem Familiengericht vorgenommen - von dem verbleibenden rückständigen Unterhalt zu subtrahieren, sondern anteilig auf die drei Monate, in denen er tatsächlich angefallen ist, zu verteilen; ansonsten würde sich das Ergebnis verfälschen, da sich der von dem Antragsgegner zu zahlende Betrag nach seiner Haftungsquote vom ungedeckten Bedarf bestimmt. Da überschlägig davon auszugehen ist, daß die Antragstellerin zu 1) im Dezember 2018 und Februar 2019 jeweils einen halben Monat, und im Januar 2019 einen vollen Monat arbeitete, ist die Vergütung auf die beiden erstgenannten Monate jeweils zu einem Viertel (= 136,44 €) und für Januar 2019 zur Hälfte (= 272,87 €) anzurechnen. Im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Antragstellerin zu 2) sind die Praktika hier als ausbildungserheblich vorgeschrieben anzuerkennen, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat.

4. Für den Unterhalt haften aufgrund der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 1) nach Ziffer 13.3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz beide Elternteile anteilig nach dem Verhältnis der Beträge, die ihnen von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nach Abzug des Sockelbetrages verbleiben, nach Ziffer 13.1. der Leitlinien höchstens jedoch mit dem Betrag, den sie bei eigener alleiniger Barunterhaltspflicht zu tragen hätten. Der Sockelbetrag entspricht in dem vorliegenden Fall wiederum dem angemessenen Selbstbehalt, da ein Mangelfall nicht vorliegt.

a) Zu der Berechnung der Haftungsquoten ist außerdem für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich Februar 2018 von dem Einkommen des Antragsgegners der gegenüber der damals privilegiert volljährigen Antragstellerin zu 1) gleichrangige Unterhalt der zu dem damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Antragstellerin zu 2) nach Ziffer 13.3. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz abzuziehen, um eine ausgewogene Verteilung der Unterhaltslasten nach der Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, denn die Leistungsfähigkeit wird durch die notwendig zu erfüllenden Verpflichtungen, zu denen auch Unterhaltslasten zählen, eingeschränkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1018). Gleiches gilt für den Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2019, in dem der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) als privilegiert volljähriges Kind den Ansprüchen der Antragstellerin zu 1) vorging, für das Einkommen beider Eltern.

Dabei ist auch von dem Einkommen der Mutter derjenige Betrag abzuziehen, in dessen Höhe sie nach ihren Einkommensverhältnissen dem Kind Barunterhalt schuldet: Maßgeblich ist also entweder der sich aus dem Einkommen beider Eltern ergebenden betragsmäßige Anteil an dem Unterhalt (Quote), oder der sich aus der Kontrollberechnung bei unterstellter alleiniger Unterhaltspflicht ergebende Betrag, je nachdem, welcher niedriger ist. Diesem ist nicht der gegebenenfalls durch den Vater nicht gedeckte Restbedarf, der sich daraus ergeben kann, wenn der Vater aufgrund der Kontrollberechnung weniger Unterhalt als nach der anteiligen Haftungsquote schuldet, hinzuzurechnen, denn ein Anspruch auf Ausgleich dieser Differenz besteht für das Kind nicht. Insoweit darf das bei der Mutter wohnende Kind nicht anders gestellt werden, als wenn es einen eigenen Hausstand führen würde.

b) Im Rahmen der vorzunehmenden Kontrollberechnung bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners ist der Bedarf der Antragstellerin zu 1) nach dem sich aus dessen Einkommen ohne Vorwegabzug des Unterhalts für die Antragstellerin zu 2) ergebenden Bedarfssatz der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Eine mögliche Auf- oder Abgruppierung findet vorliegend nicht statt, da der Antragsgegner zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Von dem so ermittelten Bedarf ist das Kindergeld in voller Höhe sowie in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 1) abzuziehen. Diese Handhabung ist in der Literatur umstritten, da die Anrechnung zu Verwerfungen führen kann (vgl. die Zusammenfassung in dem DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Januar 2016 - JAmt 2016, 205).

aa) Nach einer Ansicht sollen sowohl Kindergeld als auch Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten lediglich mit dem sich aus den Haftungsquoten der Eltern ergebenden Anteilen im Rahmen der jeweiligen Kontrollberechnung angerechnet werden. Diese Ansicht stellt darauf ab, daß grundsätzlich eine quotale Anrechnung zu erfolgen habe, weil ansonsten die Gefahr bestehe, daß der in Anspruch genommene Elternteil bei sich unter Umständen nur geringfügig verbessernden Einkommensverhältnissen des anderen Elternteils einer deutlich höheren Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt sehen würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Einkommenserhöhung bewirkt, daß der andere Elternteil leistungsfähig wird. Um zu vermeiden, daß zum einen dieser Fall eintritt, und zum anderen das Kind durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit insgesamt, also in der Summe aus Unterhalt und Eigeneinkommen, über weniger Einkommen verfügt, seien das Einkommen und das Kindergeld bei der Kontrollrechnung lediglich anteilig entsprechend der Haftungsquote des jeweiligen Elternteils anzusetzen (vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2006, 1502, und FamRZ 2018, 323).

bb) Nach einer anderen Ansicht soll die Kontrollberechnung bei eigenem Einkommen des Kindes entfallen, denn durch die Kontrollberechnung würde das Kind, das eigenes Einkommen erzielt, und somit seinen Bedarf teilweise deckt, unverhältnismäßig stark benachteiligt, wohingegen die Gefahr einer überproportionalen Belastung des besser verdienenden Elternteils durch die Addition der Einkommen beider Eltern bei eigenem Einkommen des Kindes nicht bestehe, denn durch die Anrechnung des Kindergeldes und des Einkommens haften die Eltern nur noch für einen Restbedarf (vgl. Gerhardt, FamRZ 2006, 740).

cc) In der Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - noch keine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Problem.

dd) Der Senat schließt sich keiner der vorgenannten Auffassungen an, denn sowohl der Verzicht auf eine Kontrollrechnung, als auch die lediglich anteilige Anrechnung des Einkommens des Kindes stellen den unterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel schlechter als bei alleiniger Barunterhaltspflicht; auch ist die Kontrollberechnung nicht lediglich auf den Fall der Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils beschränkt (vgl. Ziffer 13.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz, sowie BGHZ 164, 375 = FamRZ 2006, 99, 100 = FuR 2006, 76; 213, 254 = FamRZ 2017, 437, 439 = FuR 2017, 208). Eine generelle Abkehr von der Kontrollrechnung für den Fall, daß das volljährige unterhaltsbedürftige Kind eigenes Einkommen erzielt, ist danach nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidungen zu anderen Fallkonstellationen an der Kontrollrechnung festgehalten (vgl. BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437, 439 = FuR 2017, 208; BGH FamRZ 2017, 711 = FuR 2017, 325).

In der hiesigen Ausgestaltung würde durch das Entfallen der Kontrollrechnung das Risiko einer möglicherweise erheblichen Erhöhung des Bedarfs des Kindes durch die Erhöhung des Einkommens des anderen Elternteils insbesondere in dem Grenzbereich des Selbstbehalts einseitig dem Unterhaltspflichtigen aufgebürdet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß durch die Anrechnung des vollen Kindergeldes und des vollen Erwerbseinkommens der erhöhte Bedarf wieder abgesenkt wird: Zum einen ist es nicht zulässig, den Zustand bei Barunterhaltspflicht beider Eltern und Einkommen des Kindes mit dem der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils ohne eigenes Einkommen des Kindes zu vergleichen, und zum anderen wird die Gefahr überproportionaler Belastung bei ganz geringen Einkommen des Kindes auch nicht vollständig beseitigt. Ein an der Einkommenshöhe orientiertes Korrektiv kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es dem Gedanken, das Recht des Kindesunterhalts zu pauschalieren, der sich unter anderem in den Pauschalbeträgen der Düsseldorfer Tabelle zeigt, zuwiderlaufen würde.

Die anteilige Anrechnung von Kindergeld und Einkommen würde zwar den Interessen des Kindes entgegenkommen, indes den Zweck der Kontrollberechnung, wonach sich durch das Hinzutreten eines weiteren leistungsfähigen Unterhaltsschuldners keine Nachteile für den in Anspruch genommenen Elternteil ergeben sollen, verfehlen. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum das Kindergeld bei einem Kind mit weiterem Einkommen bei der Kontrollberechnung nur anteilig, bei einem Kind ohne weiterem Einkommen jedoch vollständig bedarfsdeckend angerechnet werden soll. Zudem ist zu berücksichtigen, daß jedenfalls die hier betroffene volljährige nicht privilegierte Antragstellerin zu 1) auch nicht verstärkt schutzwürdig ist. Außerdem verringert sich der absolut zur Verfügung stehende Betrag durch das Hinzutreten eines weiteren zumindest teilweise leistungsfähigen Elternteils nicht gegenüber dem Fall, daß nur ein Elternteil leistungsfähig ist.

5. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen berechnen sich die jeweiligen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1) wie folgt:

 

ab 06/ 2016

01/ bis 05/ 2017

06/ bis 12/ 2017

01/ + 02/2018

Einkommen Vater

2.590,83

3.198,51

3.019,45

2.132,70

./. vorrangiger Unterhalt …[B]

423,00

493,00

456,00

394,00

verbleibendes Einkommen (für Haftungsquote)

2.167,83

2.705,51

2.563,45

1.738,7

Einkommen Mutter

1.434,23

1.619,08

1.619,08

1.694,76

./. vorrangiger Unterhalt …[B]

 

 

 

 

verbleibendes Einkommen (für Haftungsquote)

1.434,23

1.619,08

1.619,08

1.694,76

angemessener Selbstbehalt

1.300,00

1.300,00

1.300,00

1.300,00

Gesamteinkommen Eltern (ohne Vorwegabzug Unterhalt …[B])

4.025,06

4.817,59

4.638,53

3.827,46

Bedarf Antragstellerin

744,00

844,00

802,00

675,00

./. Kindergeld

190,00

192,00

192,00

194,00

./. Einkommen Antragstellerin

 

 

 

 

ungedeckter Bedarf

554,00

652,00

610,00

481,00

Quote Antragsgegner

0,87

0,81

0,80

0,53

Quote von Bedarf

481,98

528,12

488,00

254,93

Bedarf bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners

594,00

675,00

633,00

554,00

maximal ungedeckter Bedarf bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners

404,00

483,00

441,00

360,00

monatlich geschuldeter Unterhalt

404,00

483,00

441,00

255,00

Für den Zeitraum geschuldeter Unterhalt

2.828,00

2.415,00

3.087,00

510,00


 

10/ + 11/2018

12/2018

01/2019

02/2019

Einkommen Vater

2.132,70

2.132,70

3.003,39

2.903,39

./. vorrangiger Unterhalt …[B]

327,00

327,00

413,00

413,00

verbleibendes Einkommen (für Haftungsquote)

1.805,70

1.805,70

2.590,39

2.490,39

Einkommen Mutter

1.694,76

1.694,76

1.531,77

1.531,77

./. vorrangiger Unterhalt …[B]

154,00

154,00

68,00

73,00

verbleibendes Einkommen (für Haftungsquote)

1.540,76

1.540,76

1.463,77

1.458,77

angemessener Selbstbehalt

1.300,00

1.300,00

1.300,00

1.300,00

Gesamteinkommen Eltern (ohne Vorwegabzug Unterhalt …[B])

3.827,46

3.827,46

4.535,16

4.435,16

Bedarf Antragstellerin

675,00

675,00

759,00

759,00

./. Kindergeld

194,00

194,00

194,00

194,00

./. Einkommen Antragstellerin

 

136,44

272,87

136,44

ungedeckter Bedarf

344,56

292,13

428,56

428,56

Quote Antragsgegner

0,68

0,68

0,89

0,88

Quote von Bedarf

327,08

234,30

260,00

377,13

Bedarf bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners

554,00

554,00

607,00

607,00

maximal ungedeckter Bedarf bei alleiniger Barunterhaltspflicht des Antragsgegners

360,00

223,56

140,13

276,56

monatlich geschuldeter Unterhalt

327,00

224,00

140,00

277,00

Für den Zeitraum geschuldeter Unterhalt

654,00

224,00

140,00

277,00

6. Hieraus ergibt sich ein in dem gesamten Zeitraum geschuldeter Unterhalt in Höhe von 10.135 €. Diese Forderung ist in Höhe eines Betrages in Höhe von 7.860 € durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

a) Der Antragsteller hat zwischen Juni 2016 und Juni 2018 entsprechend dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 1. Oktober 2019 in Verbindung mit der Klarstellung des Antragsgegners in dem Termin am 6. November 2019 insgesamt 8.235 € auf Unterhaltsforderungen der Antragstellerin zu 1) gezahlt.

aa) Soweit der Antragsgegner und das Familiengericht Zahlungen von 10.020 € angenommen haben, sind diese aus den gleichen Gründen wie bei der Antragstellerin zu 2) nicht als unstreitig oder feststehend anzusehen, und mangels Nachweises auch nicht über den Betrag von 8.235 € hinaus zu berücksichtigen.

bb) Von diesen geleisteten 8.235 € sind zudem die Zahlungen für die Monate März 2018 bis Juni 2018 nicht auf die hier noch verfahrensgegenständlichen Unterhaltsansprüche anzurechnen: Diese betrugen 225 € für März 2018, und jeweils 400 € für April bis Juni 2018, mithin insgesamt 1.425 €; weitere im März 2018 erfolgte Zahlungen betrafen hingegen vorausgegangene Zeiträume. Für diese Monate bestand nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1), so daß der Antragsgegner für diese Monate zu viel Unterhalt bezahlt hat.

(a) Eine einfache Verrechnung der Überzahlungen mit weiteren Unterhaltsansprüchen scheidet allerdings aus, weil die Zahlungen konkret für die vorgenannten Monate erfolgten. Von einer solchen zumindest konkludenten Tilgungsbestimmung iSd § 366 Abs. 1 BGB ist hier nach den Umständen des Falls auszugehen, denn der Unterhalt soll primär den laufenden Bedarf des Berechtigten decken (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1991, 719; BeckOGK BGB/Looschelders, [Stand: 01.03.2020] § 366 Rdn. 62). Eine anderweitige Tilgungsbestimmung ist weder vorgetragen, noch ersichtlich; vielmehr ist dem Schriftsatz vom 28. Mai 2019 eine entsprechende Zahlungsbestimmung zu entnehmen.

(b) Auch eine nachträgliche ausdrückliche oder stillschweigende Verrechnungsabrede zwischen den Beteiligten ist nicht erfolgt; diese hätte erst nach der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung getroffen werden können, da die Antragstellerin zu 1) bis dahin noch davon ausgehen konnte, und nach ihrem Vortrag in der Beschwerdeerwiderung auch davon ausging, daß ihr ein Unterhaltsanspruch für diese Monate zustand.

(c) Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zu 1), mit dem dieser gegebenenfalls aufrechnen könnte, besteht ebenfalls nicht; dieser scheitert daran, daß die Antragstellerin zu 1) als entreichert iSd § 818 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Es ist zu vermuten, daß die Antragstellerin zu 1) die gezahlten Unterhaltsbeträge zu der Verbesserung ihres Lebensstandards verbraucht hat; dies gilt in der Regel bei kleinen und mittleren Einkommen (vgl. BGHZ 118, 383 = FamRZ 1992, 1152 = EzFamR BGB § 812 Nr. 5 = BGHF 8, 346; OLG Braunschweig FamRZ 1999, 1058; OLG Naumburg FamRZ 2005, 365; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 42). Diese Vermutung findet auch in dem vorliegenden Fall Anwendung, weil die Antragstellerin zu 1) in diesem Zeitraum unstreitig kein Einkommen erzielte.

Die vorstehende Vermutung ist durch den Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt worden. Anhaltpunkte, die sie widerlegen, sind nicht erkennbar oder vorgetragen; vielmehr spricht der Umstand, daß die Antragstellerin zu 1) im Jahr 2018 gegen Kost und Logis in Kanada gearbeitet, und danach ein unbezahltes Praktikum in Trinidad und Tobago absolviert hat, dafür, daß sie das Geld ausgegeben hat.

Die Antragstellerin zu 1) haftet auch nicht verschärft nach § 818 Abs. 4 oder §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Ein Rückforderungsantrag des Antragstellers war zu keiner Zeit rechtshängig; zudem hatte die Antragstellerin zu 1) zu dem entscheidenden Zeitpunkt des Erhalts der Unterhaltsleistungen auch keine Kenntnis, daß der Rechtsgrund für das Behaltendürfen nicht besteht. Die Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes setzt voraus, daß der Berechtigte positive Kenntnis sowohl von den Tatsachen hat, aus denen sich das Fehlen des rechtlichen Grundes ergibt, als auch von den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 420 [Ls]; Sprau in Palandt, BGB 79. Aufl. § 819 Rdn. 3; Wendl/Dose, aaO § 6 Rdn. 212), wobei es der Kenntnis gleichsteht, wenn sich der Berechtigte bewußt gegen die Kenntnisnahme verschließt (vgl. BGHZ 133, 246 = NJW 1996, 2652; BGH NJW 2014, 2790; Schwab in MünchKomm, BGB 7. Aufl. § 819 Rdn. 2).

Diese Voraussetzungen sind in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht erfüllt; vielmehr konnte die Antragstellerin zu 1) für den Monat März 2018 davon ausgehen, daß ihr als Schülerin noch Unterhalt zusteht, da dies der allgemeinen Rechtslage entspricht. Nach Abschluß der Schule konnte sie weiter bis einschließlich Juni 2018 annehmen, Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner zu haben, weil die Rechtsprechung Abiturienten üblicherweise eine Übergangszeit nach dem Schulabschluß von in der Regel drei Monaten zugesteht, um sich zu erholen, und sich Klarheit über den weiteren Werdegang zu verschaffen, in der sie nach wie vor ohne Erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigt sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, aaO Rdn. 2_81a).

b) Allerdings ist die Forderung durch die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2019 geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 350 € teilweise erloschen. Bezüglich dieser Zahlungen stehen dem Antragsgegner Rückforderungsansprüche gegen die Antragstellerin zu 1) zu, mit denen er wirksam aufgerechnet hat.

aa) Die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 abgegebene Erklärung, daß vorgeschlagen wird, einen sich aus diesen Zahlungen ergebenden Gesamtbetrag von 1.050 € mit den Unterhaltsrückständen zu verrechnen, ist nach § 133 BGB auch als Aufrechnungserklärung auszulegen, weil daraus der Wille zu erkennen ist, daß sich die Rückstände durch Anrechnung der in den drei Monaten erfolgten Zahlungen verringern sollen. Da diese Erklärung unmittelbar abgegeben wurde, nachdem dem Antragsgegner mit am 2. Dezember 2019 zugestellten Schriftsatz die Teilerledigungserklärung aufgrund der BAföG-Bewilligung zugegangen war, ist auch davon auszugehen, daß der Antragsgegner die Anrechnung gerade deswegen vornehmen wollte, weil infolge BAföG-Gewährung der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) gegen ihn entfallen ist.

bb) Der aufrechenbare Gegenanspruch gegen die Antragstellerin zu 1) ergibt sich hinsichtlich der für die Monate Oktober und November 2019 erbrachten Unterhaltsleistungen aus § 242 BGB, und hinsichtlich der Zahlung auf den Unterhaltsanspruch für Dezember 2019 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

(a) Durch die Zahlung für Dezember 2019 hat der Antragsgegner eine Leistung ohne Rechtsgrund an die Antragstellerin zu 1) erbracht, weil ein Unterhaltsanspruch gegen ihn für diese nicht mehr bestand, denn durch das auf den Bedarf anzurechnende BAföG-Einkommen in Höhe von monatlich 705 € verfügte die Antragstellerin zu 1) über ausreichend Einkommen, um ihren Restbedarf nach Abzug des Kindergeldes zu decken. Dabei ist von dem Bedarf für auswärts untergebrachte Studierende in Höhe von 735 € auszugehen, von dem das Kindergeld in Höhe von 204 € abzuziehen ist, so daß sich der ungedeckte Bedarf auf 531 €, und somit auf einen geringeren Betrag als das gezahlte BAföG belief.

Gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Antragsgegners kann die Antragstellerin zu 1) hier nicht mit Erfolg Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB einwenden. Auch wenn nach der vorstehenden Vermutung von dem Verbrauch des Geldes auszugehen ist, ist es der Antragstellerin zu 1) nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB jetzt verwehrt, sich darauf zu berufen: Sie kannte den fehlenden Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes, da ihr der BAföG-Bescheid vom 15. November 2019 zu dem Zeitpunkt der Zahlung bereits zugegangen war.

Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da der Antragsgegner nicht in Kenntnis der Nichtschuld auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat, denn er erhielt erst mit Zustellung der Teilerledigungserklärung vom 27. November 2019 Kenntnis von der Bewilligung des BAföG und dem damit verbundenen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Die Zustellung erfolgte ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 2. Dezember 2019. Da mit Schriftsatz der Antragstellerseite von demselben Tage bereits die Zahlung für Dezember 2019 angezeigt wurde, folgt daraus, daß sie bereits zuvor geleistet wurde.

(b) Bezüglich der für die Monate Oktober 2019 und November 2019 geleisteten Zahlungen ergibt sich der Anspruch des Antragsgegners nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet aus, da die Antragstellerin zu 1) als entreichert anzusehen ist. Eine verschärfte Haftung kommt im Hinblick auf diese Zahlungen nicht in Betracht, da die Antragstellerin zu 1) zu dieser Zeit noch keine Kenntnis von dem positiven BAföG-Bescheid und damit dem Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen des Geldes hatte.

(c) Allerdings hat der Antragsgegner einen Rückforderungsanspruch aus § 242 BGB gegen die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 700 €: Dieser ist immer dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum erhält, für die er nachträglich bedarfsdeckend anzurechnende Leistungen bewilligt und ausgezahlt bekommt, zum Beispiel Renten (vgl. BGH FamRZ 1990, 269 = EzFamR BGB § 242 Nr. 11 = BGHF 6, 1357; OLG Koblenz FamRZ 1998, 765).

So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin zu 1) hat Unterhaltsleistungen für die vorstehenden Zeiträume erhalten. Ihr wurden nachträglich BAföG-Leistungen bewilligt. So richtig es ist, daß die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden kann, abzuwarten, ob ihr BAföG bewilligt wird, ist es genauso unbillig, daß sie von der nachträglichen Bewilligung und der Nachzahlung zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten durch den Entreicherungseinwand doppelt profitiert, denn das laufende BAföG sichert den aktuellen Lebensbedarf bereits ab, so daß die Antragstellerin zu 1) hierfür nicht auf die Nachzahlung angewiesen ist, weswegen die Rückzahlung den gegenwärtigen Lebensunterhalt nicht gefährdet. Hingegen würde der Antragsgegner dadurch benachteiligt, daß er den laufenden Lebensbedarf bis zur Bewilligungsentscheidung abgesichert hat. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, daß die Höhe des Schadens für den Unterhaltspflichtigen willkürlich von dem Entscheidungszeitpunkt des BAföG-Amtes abhängt. Dieses Ergebnis ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht hinzunehmen, weswegen es eines Ausgleichs nach § 242 BGB bedarf.

7. Insgesamt sind daher auf die hier noch verfahrensgegenständlichen Unterhaltsrückstände (8.235 € ./. 225 € ./. [3 x 400 €] + 1.050 € =) 7.860 € anzurechnen. Damit beträgt die Restforderung der Antragstellerin zu 1) noch (10.135 € ./. 7.860 € =) 2.275 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

E. Der Vortrag in dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 6. April 2020 gab keinen Anlaß zu der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar hat die Antragstellerin zu 2) darin erstmals vorgetragen, ihr Abitur absolviert zu haben; allerdings führt dies nicht zu einer nachteiligen Änderung der Sach- und Rechtslage für den Antragsgegner, denn seine Unterhaltspflicht besteht ungeachtet dieser Tatsache wegen der der Antragstellerin zu 2) zuzubilligenden Übergangszeit fort. Daß deren Unterhaltsanspruch sich aufgrund eigenen Einkommens ab Juli 2020 auf einen Betrag unterhalb des Beschwerdeantrages verringern kann, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung, denn es war für den Antragsgegner absehbar, daß die Antragstellerin ihr Abitur im Frühjahr 2020 ablegen würde, so daß er sein Beschwerdevorbringen und seine Anträge unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Konsequenzen von Anfang an darauf hätte einstellen können. Auch der nunmehr von der Antragstellerin zu 2) mitgeteilte beabsichtigte zukünftige Bildungsweg stellt den Regelfall nach Erreichen der Hochschulreife dar.

F. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung hält der Beschwerde nicht stand.

Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ergibt sich aus § 243 FamFG nach billigem Ermessen. Solche Ermessensentscheidungen sind durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar: Das Beschwerdegericht kann die angefochtene Entscheidung nur darauf kontrollieren, ob das Amtsgericht sein Ermessen überhaupt nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt hat; insbesondere darf nicht eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts Grundlage der Entscheidung werden, wenn Ermessensfehler erstinstanzlich nicht vorliegen (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2012, 602 mwN; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 7 WF 619/13, und vom 2. August 2017 - 13 UF 317/17, beide n.v.). Vorliegend hat das Familiengericht sein Ermessen allein schon deswegen fehlerhaft ausgeübt, weil es hinsichtlich der Kostenquote nicht zwischen den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen differenziert hat, was geboten gewesen wäre, da diese keine Gesamtgläubiger hinsichtlich der Hauptforderung sind (Erfordernis der Heranziehung des Gedankens der sog. Baumbach'schen Formel). Daher kann das Beschwerdegericht eigenes Ermessen anwenden.

Unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung hält der Senat es nach § 243 Nr. 1 FamFG für angemessen, wenn von den Gerichtskosten die Antragstellerin zu 1) 3/8, die Antragstellerin zu 2) 1/8, und der Antragsgegner ½ tragen. Zudem entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu 1/3, und der Antragstellerin zu 2) zu 3/4 aufzuerlegen. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners erachtet der Senat es für angemessen, wenn diese von der Antragstellerin zu 1) zu 3/8, und von der Antragstellerin zu 2) zu 1/8 getragen werden. Im Übrigen hat jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

G. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht ebenfalls auf § 243 FamFG. Der Senat hält die tenorierte Kostenquote im Hinblick auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in dem Beschwerdeverfahren sowie des Umstandes, daß der Antragsgegner Nachweise für seine Altersversorgung bei der G. Lebensversicherung - anders als für die Lebensversicherung bei der K. - weitgehend erst mit der Beschwerde eingereicht hat, für angemessen.

H. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 51 FamGKG; dabei sind vorliegend maßgeblicher verfahrenswertbestimmender Zeitraum die Monate Juni 2016 bis März 2018, weil der erstinstanzliche Verfahrenskostenhilfeantrag am 22. März 2017 bei dem Familiengericht eingereicht wurde (§ 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 FamGKG). Demgegenüber hat das Familiengericht augenscheinlich auf die Einreichung des Antrages aus dem Schriftsatz vom 5. November 2019 abgestellt, und daher in die Wertberechnung im wesentlichen überhöhte Beträge rückständigen Unterhalts eingestellt. Dementsprechend war die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG zu berichtigen.

Für die zweite Instanz ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 FamGKG ebenfalls der vorgenannte Zeitraum maßgeblich. Allerdings greift der Antragsgegner den Beschluß des Familiengerichts nicht in voller Höhe an, so daß der Verfahrenswert in dem Beschwerdeverfahren geringer als in erster Instanz ausfällt.

OLG Koblenz 2020-05-04-081-20 - 13 UF 81/20
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____________________________________________________________________________________________

Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf; Kosten eines privaten Nachhilfeunterrichts als Mehrkosten.

1. Privater Nachhilfeunterricht begründet dann Mehrbedarf des Kindes, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Das Fehlen sachlicher Gründe kann der nicht betreuende Elternteil dem geltend gemachten Mehrbedarf nicht entgegenhalten, wenn er mit der Maßnahme einverstanden war.
2. Kosten der kieferorthopädischen Behandlung können einen Sonderbedarf des Kindes begründen, soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen, und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Juni 2020 – 4 UF 176/19

Anmerkungen

1. Die getrennt lebende Ehefrau wohnt mit den minderjährigen Kindern in der vormaligen Ehewohnung, die dem Ehemann zu 60% gehört; er hat ihr seinen Anteil mietfrei überlassen. Für die Kosten der privaten ausserschulischen Förderung eines Kindes und die Förderung eines anderen Kindes aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche machte die Mutter Mehrbedarf geltend; sie verlangte ausserdem die Beteiligung des Vaters an den Kosten einer mit sog. Speed Brackets durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass der Vater einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder deckt, jedenfalls, soweit weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt, noch der barunterhaltspflichtige Elternteil Nutzungsentschädigung geltend machen; dies sei durch eine angemessene Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. An dem Mehrbedarf für die ausserschulische Förderung der Kinder sei der Vater anteilig zu beteiligen, da beide Eltern den Massnahmen zugestimmt hätten. Den Sonderbedarf der kieferorthopädischen Behandlung müsse der Vater ebenfalls anteilig tragen: Auch ohne Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der verwendeten Speed Brackets hat das OLG die Kostenbeteiligung des Vaters angesichts der zu erwartenden Verkürzung der Behandlungsdauer bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung und des von dem Vater selbst in Anspruch genommenen Krankenversicherungsschutzes als angemessen bewertet.

2. Zu der Einstufung der kieferorthopädischen Behandlung als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf s. Kammergericht FuR 2017, 568.

3. Da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzliche Bedeutung haben, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die unter dem Aktenzeichen XII ZB 325/20 dort anhängig ist.


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Laufender und rückständiger Ausbildungsunterhalt; Streit um Auskunft.

Die Entscheidung über den noch offenen unbezifferten Rest eines Unterhaltsanspruchs hängt von Umständen ab, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil massgebend sind, und können einer abweichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen (sog. horizontales Teilurteil). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Teil des Unterhaltsanspruchs zuerkannt wird, vielmehr auch dann, wenn hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterhalts die Klage teilweise abgewiesen wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22. Dezember 2020 - 13 UF 127/20

Anmerkungen

Die Beteiligten streiten um laufenden und rückständigen Ausbildungsunterhalt, sowie über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunfterteilung über sein Einkommen und zur Vorlage von Belegen hierüber.

Die volljährige studierende Antragstellerin, die in dem Haushalt ihrer Mutter lebt, hat von dem Antragsgegner, ihrem Vater, ausgehend von dessen Verdienst im Jahre 2017, zunächst die Zahlung monatlichen Ausbildungsunterhalts zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab Juni 2020 in Höhe von 1.026 €, sowie rückständigen Ausbildungsunterhalts in Höhe von 2.052 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Nach Rechtshängigkeit ihres Zahlungsantrages hat sie antragserweiternd im Wege des Stufenantrages von dem Antragsgegner Auskunft über seine Einkünfte für die Monate Mai 2019 bis April 2020 sowie die Vorlage diverser Belege, Versicherung der Angaben an Eides statt, und Zahlung von Volljährigenunterhalt nach erteilter Auskunft verlangt. Der Antragsgegner hat die Antragserweiterung für unzulässig gehalten, und angesichts aktuell deutlich verschlechterter Einkommenslage und vorrangiger Unterhaltsberechtigung seines neugeborenen Kindes und dessen Mutter Leistungsunfähigkeit eingewandt.

Durch den angefochtenen Teilbeschluss hat das AmtsG den Auskunfts- und Beleganträgen weitgehend stattgegeben, über den unbezifferten Zahlungsantrag nicht entschieden, und die bezifferten Zahlungsanträge nebst Zinsanträgen sowie den Antrag auf Versicherung der Angaben zum Einkommen an Eides statt abgewiesen: Die Pflicht zur Auskunft sei antragsabweichend auf einen Zeitraum von drei Jahren zu begrenzen, und der Antragsgegner müsse nur Belege, bezogen auf das volle Kalenderjahr, vorlegen. Ein unbedingt geltend gemachter Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe erst dann, wenn anzunehmen sei, dass der Antragsgegner die noch zu erteilende Auskunft nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit vorgenommen habe, was derzeit nicht ersichtlich sei. Die bezifferten Zahlungsanträge nebst Zinsanträgen seien unbegründet, weil die Antragstellerin die aktuelle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt habe; auch liege kein Fall der zulässigen Teilklage vor.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung der bezifferten Anträge nebst Zinsanträgen: Das AmtsG habe verkannt, dass die bezifferten Anträge zulässig seien; sie seien auch schlüssig, da der Antragsgegner sich an seinem bekannten früheren Einkommen festhalten lassen müsse, solange er nicht sein aktuelles Einkommen dargelegt habe.

Die Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AmtsG: Es liege eine unzulässige Teilentscheidung vor. Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Zahlungsklage zur Stufenklage sei prozessual als nachträgliche objektive Klagehäufung zulässig (§§ 260, 263 ZPO). Die darin liegende Klageänderung sei sachdienlich (vgl. OLG München FamRZ 1995, 678; OLG Stuttgart MDR 1999, 1342; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1506; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 - II-7 UF 224/14 - juris), denn der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin hängt der Höhe nach von den jeweiligen Einkünften des Unterhaltspflichtigen in den einzelnen Unterhaltsjahren ab, so dass diese festzustellen seien. Über den bezifferten Zahlungsantrag dürfe aber erst nach Erledigung der Auskunftsstufe entschieden werden, da andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe (vgl. BGH FamRZ 2007, 117 = FuR 2007, 28).

Hier habe das AmtsG streitig über einen Teil des Unterhaltsanspruchs entschieden, diesen nämlich in Höhe von 1.026 € monatlich nebst Zinsen ab April 2020 abgewiesen, andererseits per Teilbeschluss über den unbezifferten Unterhaltsantrag für den gleichen Zeitraum noch nicht.

» Die Entscheidung über den noch offenen unbezifferten Rest hängt von Umständen ab, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil massgebend sind, und können einer abweichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen (sog. horizontales Teilurteil). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Teil des Unterhaltsanspruchs zuerkannt wird, vielmehr auch, wenn hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterhaltes die Klage teilweise abgewiesen wird (BGH FamRZ 1999, 992 = FuR 1999, 381 mwN). «

Wegen der damit geschaffenen grundsätzlichen Möglichkeit einander für denselben Unterhaltszeitraum widersprechender Entscheidungen sei der ergangene Teilbeschluss unzulässig, und deshalb im Ergebnis aufzuheben.


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Mehrbedarf, Besuch einer Privatschule.

Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmässig während eines längeren Zeitraums anfällt, und das Übliche derart übersteigt, dass er bei dem Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist. An dem Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch derjenige Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut, und dadurch regelmässig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist, oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 9 UF 174/20

Anmerkungen

Aus einem Stufenverfahren wegen regelmässigem sowie besonders veranlasstem Kindesunterhalts heraus streiten die Beteiligten in dem Beschwerderechtszug noch um Mehrbedarf aus der Zeit von 01/2014 bis einschliesslich 11/2015.

Der Antragsgegner ist der Vater der im Jahre 2007 geborenen Antragstellerin, die in dem Haushalt ihrer Mutter betreut wird. Er ist zur Auskunfterteilung und zur fortlaufenden Zahlung des Unterhalts sowie des monatlichen Schulgeldes von 150 € zuzüglich Verpflegungsgeld und Hortbeitrag aufgefordert worden. Er habe den Besuch der Privatschule beauftragt, und müsse wegen Leistungsunfähigkeit der soziale Transferleistungen beziehenden Kindesmutter den damit einhergehenden Kostenaufwand alleine tragen. Der Schulbesuch hat 11/2015 geendet. Der Antragsgegner hat Abweisung der Zahlungsanträge begehrt: Den Schulvertrag habe allein die Kindesmutter unterschrieben; er habe auch kein Einverständnis erklärt, für die Schulkosten aufzukommen.

Das AmtsG hat den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von Mehrbedarf in Form von Schulgeld im Gesamtumfang von 3.330 € nebst Zinsen verpflichtet: Seine Einkommensverhältnisse liessen solche Zahlungen zwanglos zu; die Kindesmutter sei leistungsunfähig. Er habe den Besuch der Privatschule bereits vor dem hiesigen Einsatzzeitpunkt bis einschliesslich 12/2013 mit monatlich 150 € finanziert; daran müsse er sich auch für die Folgezeit festhalten lassen.

Dagegen richtet sich die erfolglose Beschwerde des Antragsgegners. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter habe aufgrund ausschliesslich eigener Entscheidung allein den Schulvertrag unterzeichnet; er selbst habe ausdrücklich nicht Vertragspartner werden wollen. Von einer gemeinsamen Entscheidung der - sich hochstreitig begegnenden - Eltern könne keine Rede sein. Er habe nur wegen Zahlungsschwierigkeiten der Mutter diese Kosten getragen, aber »zu jeder Zeit« erklärt, nicht die Absicht zu haben, das Schulgeld auf Dauer zu entrichten. Nachdem die Kindesmutter verunfallt sei, und von Hartz-IV-Leistungen gelebt habe, habe er wie angekündigt die Zahlungen im Januar 2014 eingestellt. Die Kindesmutter hätte den Schulvertrag kündigen können und müssen; jedenfalls sei sie allein zahlungsverpflichtet. Er zieht auch die Notwendigkeit des Besuchs dieser Privatschule in Zweifel und meint, die Beschulung hätte ohne Weiteres auch an einer staatlichen Institution erfolgen bzw. fortgesetzt werden können.

Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner habe den Besuch der Privatschule ausdrücklich gewünscht, allerdings zugleich erklärt, die dafür nach seinem sehr hohen Einkommen zu zahlenden Schulbeiträge aber nicht leisten zu wollen; vielmehr sollte das Schulgeld nach dem niedrigeren Einkommen der Mutter - die selbst erklärtermassen diese Kosten von vornherein nicht hätte tragen können - bemessen werden. Zur Zahlung dieser Kosten habe sich der Antragsgegner verpflichtet, und er sei dieser Verpflichtung in der Folgezeit auch nachgekommen; daran müsse er sich festhalten lassen. Eine Kündigung des Schulvertrages sei aus Gründen des Kindeswohles nicht zumutbar gewesen.

» Die hier streitigen Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmässig während eines längeren Zeitraums anfällt, und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist. An dem Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch derjenige Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut, und dadurch regelmässig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist, oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. «

Die - zumal durch einen Unfall und also unverschuldet erst richtig in finanzielle Bedrängnis geratene - Mutter habe in dem Streitzeitraum nur Leistungen nach dem SGB II bezogen, und sei tatsächlich nicht leistungsfähig gewesen. Zwar werde sie für den entsprechenden Mehrbedarf grundsätzlich auch auf Einkommenserzielung zu verweisen sein, soweit das die nicht näher bekannt gewordenen unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen zuliessen, denn die sechs bzw. sieben Jahre alten Tochter war ganztags betreut; allerdings müsse sich die Antragstellerin etwaige Versäumnisse ihrer Mutter bei der Einkommenserzielung nicht entgegenhalten lassen: Das unterhaltsberechtigte Kind kann ohne Weiteres den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen; dieser ist insoweit sodann auf Regressansprüche gegen den anderen Elternteil zu verweisen. Daher hafte der Antragsgegner im Verhältnis zu der Antragstellerin alleine für den unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf aus dem Schulbesuch.

» Im Streitfall war die Mutter bei Schulvertragsabschluss allein sorgeberechtigt, und damit nach §§ 1631 Abs. 1, 1631a BGB kraft Gesetzes befugt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung der Antragstellerin verantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirken, und sie ihm nicht sinnvoll erscheinen; etwaige Fehlentscheidungen sind nach § 1666 BGB zu korrigieren. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Massnahmen des Sorgerechtsinhabers grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmässigkeit oder Zweckmässigkeit überprüft werden; das gilt auch bei der Wahl einer Mehrkosten verursachenden Privatschule (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 48; KG FuR 2003, 178; OLG München FF 2008, 509; OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1859). «

Allerdings müsse die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.

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