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Entscheidungen OLG Stuttgart 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 2023


 




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Verfahrensrecht; Verfahren mit Auslandsbezug; Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen; Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen; Abänderung einer Verwaltungsentscheidung durch die Justizverwaltung nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
FamFG § 107

Zu der Frage der Abänderung einer Verwaltungsentscheidung nach § 107 FamFG durch die Justizverwaltung, wenn die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstrichen ist.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 5. Januar 2023 - 17 VA 4/22

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Elterliche Sorge; Wegzug ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils; Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung; Vollzug des Umzugs als tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohles und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte; vorrangiges Kindeswohl bei Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils infolge widerrechtlichen Umzugs; Rückschlüsse auf konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit.
BGB § 1671; FamFG § 49

1. Zu der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn ein Elternteil ohne Zustimmung des Mitsorgeberechtigten mit den Kindern von Süddeutschland in ein Frauenhaus in Norddeutschland gezogen ist.
2. Auch wenn der Umzug bereits vollzogen wurde, stellt dies die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohles und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte dar. Die Möglichkeit einer Rückkehr des umgezogenen Elternteils kommt als tatsächliche Alternative ebenso wenig in Betracht wie der Nachzug des anderen Elternteils, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche.
3. Auch bei einem widerrechtlichen Umzug ist die Entscheidung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes von dem anderen Elternteil kann aber insoweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf eine konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zuläßt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Februar 2023 - 15 UF 267/22
FamRZ 2023, 702 = NZFam 2023, 657 = FF 2023, 261 [Ls]

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Elterliche Sorge; Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell; fehlende Vertretungsmacht wegen eines paritätischen Wechselmodells; Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.
BGB §§ 1628, 1629, 1809

1. Bei fehlender Vertretungsmacht wegen eines paritätischen Wechselmodells ist für den Kindesunterhalt begehrenden Elternteil Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
2. Die Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell stellt regelmäßig keine situative Angelegenheit dar, die bei der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach dem Normzweck des § 1628 BGB erforderlich ist.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 1. März 2023 - 11 UF 214/22
FamRZ 2023, 1204 = NJW-RR 2023, 854 = MDR 2023, 850

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einschränkungen der Obliegenheit zu dem Einsatz des Vermögensstammes; Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie.
BGB § 1603

1. Anders als bei dem Ehegattenunterhalt hängt der Einsatz von Vermögen bei dem Verwandtenunterhalt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Einschränkungen der Obliegenheit zu dem Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, daß nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind.
2. Der Eigentümer einer nicht selbst genutzten Immobilie kann der Verpflichtung zu der Verwertung der Immobilie für den Unterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 1 BGB Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert sind.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Juni 2023 - 18 UF 96/22

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Ehewohnung; Bemessung einer Nutzungsvergütung nach Ablauf des Trennungsjahres; Billigkeitsprüfung; Gesamtumstände des Einzelfalles; wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände; Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten; Schutzzweck des § 1361b BGB.
BGB § 1361b

1. Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten.
2. Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der in dem gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten und der Schutzzweck des § 1361b BGB können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13. Juli 2023 - 18 UF 97/22

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