Entscheidungen OLG Schleswig 2023
BGB §§ 2077, 2257, 2290, 2299
1. § 2077 BGB ist trotz späteren Verlöbnisses oder Eheschließung auch dann nicht auf die Einsetzung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament anzuwenden, wenn ein Widerruf des Einsetzungstestamentes während der Ehe wiederum widerrufen wird.
2. Der Widerruf eines Widerrufstestamentes führt wie eine Anfechtung dazu, daß das ursprüngliche Testament rückwirkend wieder in Kraft tritt.
3. Wird der Widerruf eines Testamentes widerrufen, dann entfällt die Wirkung des ersten Widerrufs von Anfang an, und gilt das ursprüngliche Testament nicht als neu errichtet, sondern so, als wäre es nie unwirksam gewesen.
Erbrecht; gemeinschaftliches Ehegattentestament; Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel; Andeutungen in einem späteren Testament; Formwirksamkeit eines früheren Testaments; Andeutungstheorie.
BGB §§ 2247, 2267, 2270
1. Zu der Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
2. Andeutungen in einem späteren Testament können nicht die Formwirksamkeit eines früheren Testaments im Sinne der Andeutungstheorie begründen.
3. Bestimmen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung ausdrücklich für den Fall des Versterbens »gleichzeitig oder so nacheinander, daß weitere Verfügungen nicht möglich sind«, einen Dritten als Erben, so handelt es sich regelmäßig nicht um eine (den längere Zeit überlebenden und testierfähig bleibenden Ehegatten bindende) umfassend geltende Schlußerbenbestimmung.
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