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Entscheidungen OLG Thüringen 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Thüringen 2023


 



Haager Kindesentführungsübereinkommen; keine Rückführung von Kindern in die Ukraine wegen des dortigen Krieges.
HKÜ Art. 12, Art. 13

1. Bei einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist das Kindeswohl der bestimmende Maßstab.
2. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen gewährleistet die Beachtung des Kindeswohles durch das Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall, und den Ausnahmen nach Art. 13 HKÜ, wobei die Ausnahmebestimmung des Art. 13 HKÜ grundsätzlich restriktiv auszulegen ist.
3. Die Rückgabe des Kindes verfolgt den Zweck, die Lebensbedingungen für das Kind zu verstetigen, eine sachnahe Sorgerechtsentscheidung an dem ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen, und Kindesentführungen allgemein entgegenzuwirken. Deswegen rechtfertigt nicht schon jede Härte eine Anwendung der Ausnahmeklausel; vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen.
4. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen geht dabei von der Vermutung aus, daß eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohle grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Aus dem genannten Ziel des Übereinkommens ergibt sich in der Folge, daß die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen für ein Kind dabei nicht berücksichtigt werden können.
5. Diese engen Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn ein Kind in ein Kriegsgebiet zurückgeschickt werden soll (hier: Rußland/Ukraine-Krieg 2022).

OLG Thüringen, Beschluß vom 4. April 2023 - 1 UF 54/23

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