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Entscheidungen OLG Rostock 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Rostock 2023


 




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Erbrecht; Nachlaßverfahren; Vertretung durch Inkassounternehmen, Aufhebung einer Frist zur Inventarerstellung durch das Beschwerdegericht nach Fristablauf.
BGB § 1994; FamFG § 10

1. Eine Inkassovollmacht berechtigt nicht zu der Vertretung in einer Nachlaßsache vor Gericht.
2. Der Antrag Nachlaßgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist muß die Person benennen, die das Inventar errichten soll; hierfür genügt die Angabe »den Erben« nicht.
3. Das Beschwerdegericht kann den Beschluß, mit welchem eine Frist zur Inventarerstellung gesetzt worden ist, auch nach Ablauf der Frist aufheben, so daß eine gesetzte Frist ihre Wirkung verliert.

OLG Rostock, Beschluß vom 20. März 2023 - 3 W 5/23
ZEV 2023, 314 = FGPrax 2023, 135 = MDR 2023, 851

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Erbrecht; Aussetzung des Erbschaftsprozesses wegen laufendem Erbscheinsverfahren.
BGB § 2365; ZPO § 148

1. Es ist unzulässig, einen zivilrechtlichen Erbschaftsprozeß bis zur einer Entscheidung in einem gleichzeitig betriebenen Erbscheinsverfahren auszusetzen, weil es an der Vorgreiflichkeit fehlt.
2. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht.

OLG Rostock, Beschluß vom 30. März 2023 – 3 W 30/23
ZEV 2023, 464 = NJW-Spezial 2023, 328

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Erbrecht; Testierwille und Testierfähigkeit; Störungen der Geistestätigkeit; unter Betreuung stehender Erblasser; drei nahezu gleichlautende Testamente.
BGB §§ 2229, 2247

1. In einem Testament niedergelegte Erklärungen müssen mit Testierwillen des Erblassers abgegeben worden sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten, und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.
2. Grundsätzlich gilt, daß ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muß also zur vollen Gewißheit des Gerichts feststehen.
3. Maßgeblich für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden, und dann frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht.
4. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit.

OLG Rostock, Beschluß vom 12. April 2023 - 3 W 74/21
NJW-Spezial 2023, 392

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Erbrecht; Beschwer eines Vollerben zu einem nicht befreiten Vorerben im Erbscheinsverfahren.
FamFG § 61

Verfügt ein Erbe über einen Erbschein, der ihn als Vollerben ausweist, und begehrt er dessen Einziehung und die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als nicht befreiten Vorerben ausweist, dann kann ihm für eine Beschwerde gegen eine dies ablehnende Entscheidung des Nachlaßgerichts die Beschwer fehlen.

OLG Rostock, Beschluß vom 20. April 2023 - 3 W 60/22

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Internationale Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; keine (inzidente) Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts des Heimatstaates zum Sorge- oder Umgangsrecht in dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen; Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Heimatland des Kindes.
HKÜ Art. 3, Art. 12, Art. 13; EUV 2019/1111 Art. 22, Art. 27, Art. 100; MRK Art. 8

1. Eine (inzidente) Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts des Heimatstaates zum Sorge- oder Umgangsrecht findet in dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung grundsätzlich nicht statt.
2. Das Rückführungsverfahren dient gerade (auch) dazu, die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates zu wahren, und das Verfahren im Heimatstaat des Kindes sicherzustellen.
3. Ist in dem Heimatstaat bereits aktuell eine Umgangsregelung getroffen worden, hat das HKÜ-Gericht diese Entscheidungen zu respektieren. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren im Heimatland des Kindes gibt.

OLG Rostock, Beschluß vom 9. Juni 2023 - 10 UF 62/23

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Internationale Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Abänderung einer Rückführungsentscheidung; gerichtliche Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren; Einstellung der Vollstreckung im Rahmen des Abänderungsverfahrens; Nebeneinander der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Vollstreckungsverfahren und der Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Einstellung der Vollstreckung in dem Abänderungsverfahren.
HKÜ Art. 12; FamFG §§ 48, 93; IntFamRVG §§ 14, 44

1. Die Abänderung einer nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ getroffenen Rückführungsentscheidung kommt gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FamFG in Betracht. Die Bedenken, daß die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens dem Sinn und Zweck des HKÜ-Verfahrens auf zügige Rückführung des entführten Kindes entgegensteht, rechtfertigen den Ausschluß der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensmöglichkeit eines Abänderungsverfahrens nicht.
2. Für das Abänderungsverfahren ist das Familiengericht zuständig. Aus der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Vollstreckungsverfahren gemäß § 44 Abs. 2 IntFamRVG läßt sich eine Zuständigkeit auch für das Abänderungsverfahren nicht herleiten.
3. Das Familiengericht kann im Rahmen des Abänderungsverfahrens die Vollstreckung gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG einstellen. Die Lösung der Schwierigkeiten, die möglicherweise aus dem Nebeneinander der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Vollstreckungsverfahren nach § 44 Abs. 2 IntFamRVG und der Zuständigkeit des Familiengerichts für eine eventuelle Einstellung der Vollstreckung in dem Abänderungsverfahren entstehen, obliegt dem Gesetzgeber.

OLG Rostock, Beschluß vom 26. Juli 2023 - 10 UF 79/23

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