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Entscheidungen OLG Bremen 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 2023


 




Familienvermögensrecht; Abgrenzung Darlehensvertrag und ehebedingte Zuwendung.
BGB §§ 313, 488

Stellt ein Ehegatte dem anderen Mittel zu der Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen erworbenen Hausgrundstück zur Verfügung, und schließen die Ehegatten hierzu einen schriftlichen Darlehensvertrag, so läßt dies in der Regel auch darauf schließen, daß es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um einen zwischen den Ehegatten vereinbarten Darlehensvertrag handelt, wenn in der Vertragsurkunde keine Darlehenslaufzeit und keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers vereinbart sind.

OLG Bremen, Beschluß vom 27. Januar 2023 - 4 UF 57/22
NJW-Spezial 2023, 420

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Personenstandsrecht; Identitätsnachweis durch Paß aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen (hier: Ghana).
PStG § 48; PStV §§ 33, 35

1. Der Nationalpaß ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, daß sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist, und die in dem Paß enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen.
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen; bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zu der Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen, oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpaß dokumentierten Identität begründen können.
3. Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes kann eine betroffene Person ihre darin ausgewiesene Identität nachweisen; es bedarf grundsätzlich keiner Vorlage weiterer Unterlagen wie der Geburtsurkunde dieser Person.
4. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt die zudem Identitätsnachweis geeigneten Pässe der Eltern vor, dann ist grundsätzlich auch dann kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV aufzunehmen, daß die Namensführung nicht nachgewiesen ist, wenn es sich um Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen handelt, sofern nicht weitere Urkunden vorliegen, oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpaß dokumentierten Identität begründen können.

OLG Bremen, Beschluß vom 24. März 2023 - 1 W 1/23

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Strafprozeßrecht; Nebenklagebefugnis eines erst nach Adoption des Geschädigten durch Dritte geborenen leiblichen Geschwisterteils des Geschädigten.
BGB § 1755; GG Art. 3, Art. 6; StPO § 395

1. Die Befugnis zu dem Anschluß als Nebenkläger steht den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenverhältnis in dem Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht, bzw. bis zu der Tötung des Geschädigten bestand.
2. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet keine Befugnis zu dem Anschluß als Nebenkläger bei einem lediglich leiblichen Geschwisterverhältnis, wenn aufgrund der Aufhebung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse infolge einer Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandtschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zu dem Geschädigten nicht bestand.

OLG Bremen, Beschluß vom 18. April 2023 - 1 Ws 26/23

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Ehescheidung; Anerkennung einer im Iran durchgeführten Ehescheidung.
FamFG §§ 107, 109

Nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen, denen ein gerichtliches Verfahren gemäß Art. 26 ff des Gesetzes zum Schutze der Familie vom 19. Februar 2013 (FSG 2013) vorausgeht, sind als gerichtliche Scheidungen gemäß § 107 FamFG anerkennungsfähig. Das gilt auch für Scheidungsanträge des Ehemannes, weil Art. 1133 iranZGB in der seit dem Jahre 2002 geltenden Fassung auch für den Ehemann einen gerichtlichen Antrag auf Scheidung vorsieht.

OLG Bremen, Beschluß vom 24. April 2023 - 4 VA 1/22

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Verfahrensrecht; Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zur Anhörung eines minderjährigen Kindes.
FamFG § 159; GVG § 158

1. Ein Rechtshilfeersuchen zu der Anhörung eines minderjährigen Kindes, das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist, darf von dem ersuchten Gericht nicht abgelehnt werden.
2. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen von dem Absehen der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Familienrichter und für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter gegeben sind, obliegt nicht dem ersuchten Gericht, sondern bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Entscheidung des Familiengerichts vorbehalten.

OLG Bremen, Beschluß vom 7. Juni 2023 - 4 AR 4/23

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Hemmung der Verjährung bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Pflichten eines Rechtsanwalts zu verjährungshemmenden Maßnahmen.
BGB §§ 204, 1378

Ordnet ein Familiengericht in einem durch einen Ehegatten eingeleiteten Verfahren auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich auf ausdrücklichen Hinweis des Familienrichters und auf Antrag eines und im Einverständnis beider Ehegatten das Ruhen des Verfahrens an, um den Abschluß eines durch den anderen Ehegatten parallel bei einem anderen Familiengericht eingeleiteten Verfahrens auf Zugewinnausgleich abzuwarten, dann endet die Hemmung der Verjährung nicht, wenn das Verfahren nicht binnen sechs Monaten nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter betrieben wird.

OLG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2023 - 4 U 35/22

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LG Bremen, Urteil vom 15. Juli 2022 - 4 O 2347/20
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