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Entscheidungen OLG Koblenz 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 2023


 




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Erbrecht; Kosten der Erstellung des notariellen Nachlaßverzeichnisses; Überbürdung der Kosten eines notariellen Nachlaßverzeichnisses auf den Pflichtteilsberechtigten; Dürftigkeit des Nachlasses; Nachweis des Dürftigkeitsnachweises; Beweislast der Erben für Nachweis der Dürftigkeit.
BGB §§ 397, 2050, 2314, 2316, 2325

1. Die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlaßverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlaß zur Last; etwas anderes - also Kostentragungspflicht des Auskunftsberechtigten - gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses, wobei den Nachweis der Dürftigkeit hierbei der Erbe zu führen hat.
2. Dieser Dürftigkeitsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Auskunftspflichtige zu dem Nachlaß zählende (Darlehens-)Rückzahlungsansprüche darlegt, und es dem Erben nicht gelingt, deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen.

OLG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2023 - 12 U 2099/21
ZErb 2023, 185 = ErbR 2023, 475 = ZEV 2023, 482 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Berufung im Rechtsstreit unter Miterben.
ZPO § 511

Wird die Beklagte in einem Rechtsstreit zu einer Zahlung an die Erbengemeinschaft, an der Klägerin und Beklagte jeweils hälftig beteiligt sind, verurteilt, dann ist der Streitwert für eine gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten nur in Höhe der Hälfte des tenorierten Betrages festzusetzen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 3. März 2023 - 12 U 1122/22
ZEV 2023, 382 = NJW-Spezial 2023, 251 = FamRZ 2023, 1051 [Ls] = ErbR 2023, 488 [Ls]

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Erbrecht; rechtliche Stellung des Erben; Mehrheit von Erben; Rechtsverhältnis der Erben untereinander; Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben; kein Ausstattungscharakter eines lebzeitig auf ein Kind übertragenen Mietshauses als Ausstattung.
BGB §§ 1624, 2050, 2316

1. Voraussetzung für das Bestehen von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen ist nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, sondern nur eines Pflichtteilsrechts; eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Pflichtteilsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
2. Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten bezieht sich inhaltlich auch auf die Tatsachen und Umstände, die Zuwendungen als Ausstattung bzw. Schenkung qualifizieren.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB wegen Vorliegens einer Ausstattung begründen, trifft denjenigen, der daraus Rechte herleitet, also die Anrechnung einer Zuwendung auf den Erbteil verlangt, oder einen Ausgleich im Rahmen der Pflichtteilsberechnung geltend macht; er kann sich dabei nicht auf einen Anscheinsbeweis oder sonstige Beweiserleichterungen berufen, da die zeitlich unbegrenzte Ausgleichung die Ausnahme und nicht die Regel ist.
4. Gegen den Ausstattungscharakter im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB der lebzeitigen Übertragung eines Mietshauses durch den späteren Erblasser auf eines seiner Kinder kann sprechen, dass er zuvor auch seinem anderen Kind erheblichen Grundbesitz übertragen hat.
5. Ist der Zuwendungsempfänger in dem Zeitpunkt der Übertragung eines Mietshauses bereits 38 Jahre alt, ist er seit zehn Jahren verheiratet, hat er vier Kinder und eine eigene Firma, von deren Einkünften er gut leben kann (jährlicher Gewinn von mehr als 50.000 DM zu Beginn der 1990-er-Jahre), und verfügt zudem der Ehepartner über eigene, nicht unerhebliche Einkünfte, die ebenfalls geeignet sind, die Sicherstellung des Familienunterhalts zu garantieren, dann kann kein Ausstattungscharakter einer Zuwendung angenommen werden, selbst wenn der Erhalt der Immobilie gegebenenfalls geeignet ist, den Zuwendungsempfänger und seine Familie auf ein höheres wirtschaftliches Lebensniveau anzuheben.

OLG Koblenz, Urteil vom 24. April 2023 - 12 U 602/22
NJW-Spezial 2023, 392 = BWNotZ 2023, 100 = ZEV 2023, 482 [Ls]

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