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Entscheidungen OLG Hamburg 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 2023


 




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Erbrecht; Wirksamkeit einer postmortalen Vollmacht; keine Voreintragung der Erben bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht im Grundbuch.
BGB §§ 168, 172, 173; GBO §§ 19, 39, 40

1. Für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld bei Erwerb eines vererbten Grundstücks ist keine Voreintragung der Erben erforderlich, wenn der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat.
2. Der Wirksamkeit einer postmortalen Vollmacht steht es nicht entgegen, wenn der Vollmachtnehmer erklärt, Alleinerbe des Erblassers zu sein.
3. Zu der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von dem Erlöschen einer Vollmacht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 10. Januar 2023 - 13 W 59/22
DNotZ 2023, 296

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Bereicherungsrecht; Verlangen nach geräumter Herausgabe von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kindertagesstätte; Rücktritt vom Vormietvertrag.
BGB § 812

Zu dem Verlangen nach geräumter Herausgabe von Räumlichkeiten, die zu dem Betrieb einer Kindertagesstätte genutzt werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 9. März 2023 - 4 U 59/22
MietRB 2023, 162 = ZAP EN-Nr. 236/2023 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Vollstreckung einer Umgangsregelung; gerichtliche Billigung der Umgangsregelung; wirksame Zustellung von Billigungsbeschluß und gerichtlich gebilligtem Vergleich.
BGB § 1684; FamFG § 156

Die Vollstreckung einer gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Umgangsregelung setzt voraus, daß der Billigungsbeschluß und der gerichtlich gebilligte Vergleich zugestellt werden, wenn der Billigungsbeschluß keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und nur auf den gebilligten Vergleich Bezug nimmt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. Juli 2023 - 12 WF 58/23

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Kosten und Gebühren; mehrere aufeinander folgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung; gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.
RVG §§ 16, 17

Mehrere aufeinander folgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. August 2023 - 7 WF 31/23

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