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Entscheidungen OLG Frankfurt 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 2023



Vormundschaft und Pflegschaft; Erweiterung der Ergänzungspflegschaft; vorherige Entscheidung zur Vertretungsmacht.
BGB § 1629, 1789, 1809; FamFG §§ 7, 158 ff

1. Auch in von dem Rechtspfleger geführten Kindschaftssachen gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 7, 158 ff FamFG.
2. Eine Ergänzungspflegschaft kann nach § 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, § 1789 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Januar 2023 - 6 UF 235/22

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Versorgungsausgleich; Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) als Anrecht iSv § 2 Abs. 2 VersAusglG.
VersAusglG §§ 2, 11; SGB VI §§ 76g, 97a

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Februar 2023 - 1 UF 78/22

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Versorgungsausgleich; Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (Teilhabeanspruch); Beschwerdebefugnis Witwe oder Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person; Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG.
VersAusglG §§ 20, 25, 27

1. In Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.
2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.
3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.
4. Der Umstand, daß bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als bei dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zu der Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 2023 - 6 UF 193/22

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Erbrecht; Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten; Mittelabfluss bezüglich an Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel; Verwirkung der Klausel; Sanktionierungsgrund.
BGB § 2314; FamFG § 63

1. Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlaß für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten.
2. Wird die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, dann setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluß voraus: Ohne Mittelabfluß besteht kein Sanktionierungsgrund.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. Februar 2023 - 21 W 104/22

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