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Entscheidungen OLG Frankfurt 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 2023


 



Unterbringungsrecht; verfahrensrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Zwangsmedikation bei vorläufiger Unterbringung.
StPO § 140; GG Art. 19; hessMVollzG §§ 7, 7a

1. In gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer vorläufig untergebrachten, als einwilligungsunfähig eingeschätzten Person kann im Einzelfall die Beteiligung des Pflichtverteidigers geboten sein (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Das Gebot bestmöglicher richterlicher Sachverhaltsaufklärung kann in Zweifelsfällen die aktuelle persönliche gerichtliche Anhörung der betroffenen Person gebieten, sowie zu der Notwendigkeit der sachverständigen Beratung der erkennenden Strafkammer führen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Januar 2023 - 3 Ws 488/22
StV 2023, 262 = BtPrax 2023, 107

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Erbrecht; abgelehnte Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerdeberechtigung des ein Grundstück veräußernden Eigentümers.
GBO §§ 13, 51

Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks, und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrages, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Januar 2023 - 20 W 196/22

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Klage gegen den die interne Teilung verweigernden Versorgungsträger.
BGB §§ 249, 280, 611, 675; VersAusglG § 11; PartGG § 8

Zu der Frage einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei Klage gegen den die interne Teilung verweigernden Versorgungsträger.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2023 - 15 U 406/21
FF 2023, 204

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Internationale Kindesentführung; Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH; Begrenzung des Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 Brüssel IIb-VO auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedsstaaten zueinander.
BGB § 1671; EGV 2201/2003 Art 10, Art 11

Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, inwieweit der Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 Brüssel IIb-VO auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedsstaaten zueinander beschränkt ist.
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Inwieweit ist der Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 Brüssel IIa-VO beschränkt auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedstaaten zueinander?
Konkret:
1. Gelangt Art. 10 Brüssel IIa-VO zur Anwendung mit der Folge einer fortdauernden Zuständigkeit der Gerichte im bisherigen Aufenthaltsstaat, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) hatte, und das Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zwischen einem EU-Mitgliedstaat (Polen) und einem Drittstaat (Schweiz) geführt, und in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes abgelehnt wurde?
Soweit Frage 1 bejaht wird:
2. Welche Anforderungen sind im Rahmen des Art. 10 lit. b) bis i) Brüssel IIa-VO an die Darlegung der fortdauernden Zuständigkeit zu stellen?
3. Gelangen Art. 11 Abs. 6 bis 8 Brüssel IIa-VO auch bei Durchführung eines Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in dem Verhältnis zwischen einem Drittstaat und einem EU-Mitgliedstaat als Zufluchtsstaat zur Anwendung, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte?

OLG Frankfurt, EuGH-Vorlage vom 16. Januar 2023 - 4 UF 184/19
ABl EU 2023, Nr. C 112, 27 (Entscheidungsformel)

Hinweis
1. Ergänzungsbeschluss vom 3. Februar 2023:
In der Familiensache … wird in Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 16. Januar 2023 klargestellt, dass L. seit April 2016 mit ihrer Mutter in Polen lebt, wie sich aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 eine Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich der Staatsangehörigkeiten der Kindeseltern (portugiesische und deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters sowie polnische und deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter) und eine Berichtigung bezüglich des Zeitpunktes des Beginns des Besuches der Kindertagesstätte auf September 2017 beantragt, kann der Senat diesem Antrag nach Übersendung der Akten an den Europäischen Gerichtshof mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht entsprechen.
2. Das Verfahren ist bei dem Europäischen Gerichtshof anhängig (Aktenzeichen: C-35/23)

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Versorgungsausgleich; Kosten und Gebühren; Kostenfreiheit nach § 2 FamGKG; Kostenentscheidung zu Lasten des Versorgungsträgers; Billigkeitsentscheidung nach § 150 Abs. 4 FamFG.
FamFG §§ 14b, 84, 150; FamGKG § 2; SGB X § 64

1. Nimmt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seine Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache zurück, nachdem er das Rechtsmittel formunwirksam nicht in elektronischer Form eingelegt hatte, dann sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wobei sich die Kostenentscheidung nach § 150 FamFG, und nicht nach §§ 81, 84 FamFG richtet.
2. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind weder nach § 2 FamGKG, noch nach § 64 Abs. 3 SGB X von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Januar 2023 - 6 UF 239/22
NZFam 2023, 323

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Vormundschaft und Pflegschaft; Erweiterung der Ergänzungspflegschaft; vorherige Entscheidung zur Vertretungsmacht.
BGB § 1629, 1789, 1809; FamFG §§ 7, 158 ff

1. Auch in von dem Rechtspfleger geführten Kindschaftssachen gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 7, 158 ff FamFG.
2. Eine Ergänzungspflegschaft kann nach § 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, § 1789 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Januar 2023 - 6 UF 235/22

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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Anhörung vor der Aufhebung bewilligter Verfahrenskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes; abgeschlossenes Hauptsacheverfahren; Gewährung rechtlichen Gehörs.
ZPO § 124; FamFG § 113; RPflG § 20

Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe wegen eines Zahlungsrückstandes hat durch die zuständige Rechtspflegerin und über den Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Beteiligten zu erfolgen, selbst wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Januar 2023 - 4 WF 171/22
NZFam 2023, 425

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Versorgungsausgleich; Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) als Anrecht iSv § 2 Abs. 2 VersAusglG.
VersAusglG §§ 2, 11; SGB VI §§ 76g, 97a

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Februar 2023 - 1 UF 78/22
FuR 2023, 238 = FamRZ 2023, 1017 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte in Betreuungsverfahren bei Abgabe des Verfahrens aus wichtigem Grund; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
FamFG §§ 4, 5, 273

1. Bei einer Abgabe aus wichtigem Grund in Betreuungsverfahren hat eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch dasjenige Oberlandesgericht zu erfolgen, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem das Bedürfnis für die nun maßgebliche Abgabe im Sinne des § 4 FamFG entstanden ist. Dagegen ist nicht auf die vormalige (Erst-)Befassung eines Gerichts abzustellen, das seine Zuständigkeit nach unstreitiger Abgabe des Verfahrens vor etlichen Jahren verloren hat.
2. Der Umstand, daß die Richterin des vorlegenden Amtsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ist, steht einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Oberlandesgericht nicht entgegen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 2023 - 20 UH 1/23
BtPrax 2023, 116 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (Teilhabeanspruch); Beschwerdebefugnis Witwe oder Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person; Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG.
VersAusglG §§ 20, 25, 27

1. In Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.
2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.
3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.
4. Der Umstand, daß bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als bei dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zu der Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 2023 - 6 UF 193/22
NZFam 2023, 467 = FamRB 2023, 271

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Erbrecht; Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten; Mittelabfluss bezüglich an Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel; Verwirkung der Klausel; Sanktionierungsgrund.
BGB § 2314; FamFG § 63

1. Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlaß für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten.
2. Wird die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, dann setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluß voraus: Ohne Mittelabfluß besteht kein Sanktionierungsgrund.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. Februar 2023 - 21 W 104/22
MDR 2023, 780 = ErbR 2023, 466 = ZEV 2023, 450

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Elterliche Sorge; Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter.
BGB §§ 1626a, 1673; FamFG §§ 9, 60

1. Die minderjährige Mutter ist beschwerdebefugt, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts in ihre (nach § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB teilweise ruhende) elterliche Sorge eingegriffen wird (hier: Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater).
2. Die minderjährige Mutter besitzt die für einen Antrag auf Einräumung der Mitsorge des Vaters (§ 1626a Abs. 2 S. 1 BGB) erforderliche Verfahrensfähigkeit.
3. In dem Falle einer dem Vater mit Einwilligung der Personenberechtigten der minderjährigen Mutter von dieser erteilten Sorgerechtsvollmacht hat die Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater trotz einer im Übrigen fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zu unterbleiben, wenn die Bevollmächtigung des Vaters durch die Mutter zur Folge hat, daß das Kindeswohl durch den elterlichen Konflikt nicht (mehr) beeinträchtigt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Februar 2023 - 4 UF 162/22
FamRB 2023, 321 = NJW-Spezial 2023, 390

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit einem Kind in Pflegefamilie.
BGB § 1697a

1. Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes setzt mit Blick auf dessen Grundrechtsposition einerseits voraus, daß der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, andererseits, daß dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung getragen wird.
2. Bei der für die Ausgestaltung des Umgangs von Pflegekindern mit einem Elternteil vorzunehmenden Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Rückkehroption zu der Herkunftsfamilie fortbesteht, oder ob mangels einer realistischen Rückkehrperspektive von einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie auszugehen ist.
3. Besteht eine solche Rückkehrperspektive nicht mehr, dann stehen die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie und damit die neuen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern viel stärker im Vordergrund (vgl. auch § 1697a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Umgang bezweckt dann weder die Rückkehr zu den Eltern, noch die Aufrechterhaltung qualitativ gleichwertiger Bindungen zu ihnen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Februar 2023 - 1 UF 196/22

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Internationale Kindesentführung; Rückführung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nach Polen.
HKÜ Art. 3, Art. 8, Art. 12, Art. 13, Art. 13b

Zu der Rückführung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nach Polen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. März 2023 - 1 UF 26/23

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Internationale Kindesentführung; Rückführung eines Kindes in die USA; widerrechtliche Vorenthaltung nach Vereinbarung eines Wechselmodells zwischen den Eltern.
HKÜ Art. 3, Art. 12

Die Verweigerung der Rückführung eines Kindes in die USA durch die Mutter stellt eine widerrechtliche Vorenthaltung im Sinne des Art. 3 HKÜ dar, wenn die Eltern eine Art Wechselmodell vereinbart haben, wonach die Kinder ein halbes Jahr in Deutschland und anschließend ein halbes Jahr in den USA leben sollen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. März 2023 - 1 UF 35/23

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Verfahrensrecht; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung in Kindschaftsverfahren.
BGB § 1789; FamFG §§ 69, 159, 160, 162

1. Zu der Notwendigkeit der persönlichen Anhörung von Kind und Eltern in Kindschaftsverfahren, die von Rechtspflegern geführt werden (hier: Ergänzungspflegschaft).
2. Nachzuholende Anhörungen der Beteiligten stehen dem in § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erwähnten Erfordernis einer »umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme« gleich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 2023 - 3 WF 143/22
NZFam 2023, 560 = FamRB 2023, 190 = FGPrax 2023, 69

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes eines Beweissicherungsverfahrens im Vorfeld eines Zugewinnausgleichsverfahrens.
BGB §§ 1363 ff; ZPO § 485

Der Streitwert für ein selbständiges Beweissicherungsverfahren, das im Vorfeld eines Zugewinnausgleichsverfahrens eingeleitet wird, orientiert sich in der Regel an dem Streitwert des güterechtlichen Verfahrens.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. März 2023 - 7 WF 9/23

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Verfahrensrecht; offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG.
FamFG § 42

1. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG liegt nur vor, wenn sich zweifelsfrei feststellen läßt, daß der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt.
2. Läßt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, dann scheidet eine Beschlußberichtigung nach § 42 FamFG aus.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 2023 - 1 WF 12/23

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Erbrecht; Vergütung des nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlaßpflegers bei vermögendem Nachlaß.
BGB §§ 1835, 1877, 1888, 1915; VBVG § 3

Für einen nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlaßpfleger besteht bei Geltendmachung seiner gegen den vermögenden Nachlaß gerichteten Vergütung keine an dem Doppelten des Höchstvergütungssatzes des § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessende Vergütungsobergrenze.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 2023 - 20 W 226/21

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Erbrecht; Pfändung und Überweisung eines Erbteils; Abschichtungsvereinbarung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
GBO § 22; ZPO §§ 835, 859

1. Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben - den Pfändungsschuldner - eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, daß dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst.
2. Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. März 2023 - 20 W 24/23

Hinweis
Der Senat hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 5. April 2023 (20 W 24/23) dahingehend abgeändert, daß der zunächst auf 1.001.666,67 € festgesetzte Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens herabgesetzt und nunmehr auf 333.888,89 € festgesetzt wurde.

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Erbrecht; Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung.
BGB §§ 2084, 2094, 2270

Ein bei Eintritt der Anwachsung sich vergrößernder Erbteil kann insgesamt eine auf einer wechselbezüglichen Verfügung beruhende Erbeinsetzung darstellen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. April 2023 - 21 W 3/23
FuR 2023, 402 = NJW-RR 2023, 857 = ZEV 2023, 445

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Umgangsrecht; gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern; Verpflichtung zur Herausgabe eines Reisepasses eines Kindes; Pflicht zur Mitwirkung an der Ausstellung eines neuen Passes nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments; keine Zwangsvollstreckung wegen eines noch nicht existierenden Dokuments (hier: Reisepaß eines Kindes).
BGB § 1628; FamFG §§ 86, 87, 89

1. Verpflichtet sich ein Elternteil in einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich unter anderem zu der Herausgabe des Reisepasses des Kindes, wird damit nicht zugleich seine Pflicht tituliert, nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments an der Ausstellung eines neuen Passes mitzuwirken; diese richtet sich vielmehr nach § 1628 Abs. 1 BGB.
2. Ein wegen der Verweigerung der Mitwirkung bei dem Familiengericht angebrachter Ordnungsmittelantrag unterliegt daher der Zurückweisung.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. April 2023 - 4 WF 31/23
FamRZ 2023, 1203 = NJW-RR 2023, 711

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Feststellung des Außerkrafttretens einer erstinstanzlich von dem Oberlandesgericht erlassenen einstweiligen Anordnung; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.
BGB § 1671; FamFG §§ 49, 50, 51, 56

Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Bescheidung eines Antrages, der gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG auf die Feststellung gerichtet ist, daß eine von dem Oberlandesgericht erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. April 2023 - 5 UFH 5/18
FamRB 2023, 287

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung; Altersrenten als Surrogatseinkommen der Mitarbeit in der Ehe.
BGB §§ 1569 ff, 1578; FamFG § 239

1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist, und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.
2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. April 2023 - 1 UF 5/22

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Feststellung des Außerkrafttretens einer erstinstanzlich von dem Oberlandesgericht erlassenen einstweiligen Anordnung; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.
BGB § 1671; FamFG §§ 49, 50, 51, 56

Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Bescheidung eines Antrages, der gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG auf die Feststellung gerichtet ist, daß eine von dem Oberlandesgericht erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. April 2023 - 5 UFH 5/18
FamRB 2023, 287

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Elterliche Sorge; Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB bei unterlassenen Vorsorgeuntersuchungen.
BGB §§ 1666, 1666a, 1696; FamFG § 166; SGB VIII § 8a

1. Informiert das Jugendamt nach seinem Ermessen das Familiengericht über unterlassene Vorsorgeuntersuchungen (§ 8a SGB VIII), dann ist dieses zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten sind.
2. Die Versäumung der Teilnahme an U-Untersuchungen für ein Kind rechtfertigt allein noch keine familiengerichtlichen Maßnahmen zu dem Schutze des Kindes vor einer möglichen Gefährdung.
3. Etwaige gerichtliche Maßnahmen sind nicht zu der Durchsetzung oder zu dem Nachweis der Vorsorgeuntersuchung anzuordnen, sondern müssen erforderlich sein, um eine Risikoeinschätzung zu ermöglichen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Mai 2023 - 4 UF 19/23
FuR 2023, 388 = NZFam 2023, 704 = FamRB 2023, 320 = GesR 2023, 473 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Anwendungsbereich des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO (Hinweispflicht des Sachverständigen auf hohe Kosten); keine Anwendung der Norm in amtswegigen Kindschaftssachen.
ZPO § 407a; JVEG §§ 8, 8a; FamFG § 30

1. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO findet in den von Amts wegen einzuleitenden und der Disposition der Beteiligten entzogenen Kinderschutzverfahren keine Anwendung mit der Folge, daß eine auf den unterbliebenen Hinweis des Sachverständigen auf die Höhe der Kosten gestützte Herabsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG ausscheidet.
2. Für das Aktenstudium eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen ist in der Regel eine Stunde je 80 bis 100 Seiten Aktenstudium einschließlich der Fertigung von Notizen erforderlich, soweit es sich um allgemeinen Akteninhalt handelt, der ohne größere Schwierigkeiten durchgesehen werden kann. Lediglich komplizierte, für die gerichtliche Fragestellung relevante Inhalte wie beispielsweise in der Akte befindliche medizinische oder psychologische Gutachten oder Befundberichte können eine Erhöhung des für das Aktenstudium erforderlichen Zeitaufwands auf 50 Seiten je Stunde rechtfertigen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Mai 2023 - 4 UF 258/21
FuR 2023, 396 = NZFam 2023, 713

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Addition der Werte eines Abänderungsverfahrens mit unselbständiger Anschlußbeschwerde.
FamGKG §§ 39, 40, 51

Legen der Unterhaltsschuldner in einem Unterhaltsverfahren Beschwerde mit dem Ziel der Reduzierung des ausgeurteilten Unterhalts, und der Unterhaltsgläubiger unselbständige Anschlußbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Unterhalts ein, dann sind auch bei einer Beschwerderücknahme mangels wirtschaftlicher Identität die Werte der Rechtsmittel zusammenzurechnen, ohne daß eine Begrenzung nach § 39 Abs. 2 und Abs. 1 S. 3 FamGKG stattfindet.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Mai 2023 - 6 UF 20/23
NJW-Spezial 2023, 380 = AGS 2023, 282

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Kosten und Gebühren; Terminsgebühr bei Durchführung eines Termins in Unkenntnis der Antragsrücknahme.
FamFG §§ 113, 243; ZPO §§ 91, 104, 269; RVG-VV Nr. 3104

Wird in einer Familienstreitsache der Antrag einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, und wird der Termin in Unkenntnis des Richters und des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hiervon durchgeführt, entsteht gleichwohl für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine Terminsgebühr, die auch nebst seiner Reisekosten erstattungsfähig ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Mai 2023 - 6 WF 53/23
NZFam 2023, 666

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger; fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag; unterbliebene Angabe des Verfahrensbevollmächtigten.
FamFG §§ 249, 250, 251; ZPO §§ 170, 170a, 172, 253

1. Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es, sicherzustellen, daß die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, daß sich keine Verwechslungen ergeben, und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind.
2. Mit Blick auf diesen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG führen weder die fehlende Nennung des Betreuers in dem Antrag, noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für sich genommen zu der Unzulässigkeit des Verfahrens.
3. Die fehlende Angabe des Betreuers in dem Festsetzungsantrag führt nur dann zu einer fehlerhaften Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser verfahrensunfähig ist.
4. Auch steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrages an den Antragsgegner nicht entgegen. Zwar hat nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen; dies setzt aber voraus, daß dem die Zustellung Veranlassenden (hier: der Rechtspflegerin) die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Mai 2023 - 5 WF 15/23

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Versorgungsausgleich; maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute; kompensationslose Entziehung eines zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts.
VersAusglG § 27; BGB § 242; FamFG § 26; FamGKG § 50; FGG-RG Art. 111

1. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit kann bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrages hinaus bis zu der Zustellung eines »erneuten Scheidungsantrages« andauern.
2. Für den Versorgungsausgleich gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG); dieser umfaßt aber nur die »erforderlichen« Ermittlungen. Die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stellt einen Ausnahmefall dar, dessen tatsächliche Voraussetzungen zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen sind, die das Gericht veranlassen können, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen.
3. In dem Falle der kompensationslosen Entziehung eines zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt zugleich in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben zu dürfen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Mai 2023 - 4 UF 155/22
NZFam 2023, 621 = FamRB 2023, 313

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Vollstreckung von Umgangsregelungen; konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang.
FamFG § 89

Zu der Frage, ob die Vollstreckung von Umgangsregelungen eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Juni 2023 - 6 WF 68/23

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Erbrecht; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments.
BGB §§ 2094, 2102

Zu der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juni 2023 – 21 W 52/23

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Elterliche Sorge; Entziehung von Teilbereichen aus Gründen der Kindeswohlgefährdung (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII).
BGB § 1666; SGB VIII

Zu der Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge aus Gründen der Kindeswohlgefährdung (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Juni 2023 - 6 UF 58/23

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Elterliche Sorge; gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern; keine Übertragung der Impfentscheidung bei fehlender Empfehlung als Regelimpfung.
BGB § 1628

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt, und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juli 2023 - 6 UF 53/23

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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; für zweites Scheidungsverfahren; Mutwillen.
FamFG § 113; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für ein zweites Scheidungsverfahren kann wegen Mutwilligkeit dann einschränkend zu bewilligen sein, wenn der Antragsteller bereits zuvor mit bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Scheidungsverfahren geführt hat und den Scheidungsantrag trotz fortbestehender Trennungsabsicht ohne nachvollziehbaren Grund zurückgenommen hat. In diesem Fall ist Verfahrenskostenhilfe unter Ausschluß der bereits in dem früheren Scheidungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren und den aus der Staatskasse bereits verauslagten Rechtsanwaltsgebühren zu bewilligen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Juli 2023 - 6 WF 86/23

Entscheidungen OLG Frankfurt 2023 - FD-Platzhalter-rund
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