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Entscheidungen OLG Düsseldorf 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 2023


 



Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; konkrete Gefährdung des Kindeswohles; Annahme hinreichender Wahrscheinlichkeit; konkrete Verdachtsmomente; ziemliche Sicherheit des Schadenseintritts im Sinne einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Bestimmtheit eines Gebotes zu der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen und der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; zwangsweise Durchsetzung von Geboten

Erbrecht; Testamentsvollstreckung; wichtiger Grund zur Entlassung; Überschreiten des Zeitraumes für Erstellung und Übermittlung eines Nachlaßverzeichnisses; vorwerfbare zeitliche Verzögerung; sachliche Fehler im Nachlaßverzeichnis

Verfahrensrecht; Grundsatz der Kostenpflicht in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Billigkeitsentscheidung in Erbrechtssachen; enges persönliches Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten; zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis

Berufsrecht der Rechtsanwälte; Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts; Allgemeines und Grundpflichten; Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Sanktionen; Gebührenbegrenzungen

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verfahren mit Auslandsbezug; internationale Zuständigkeit; Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt einer in dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person

Erbrecht; Nichtigkeit von Verfügungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers; Schätzung des Wertes eines Grundstücks durch das Gericht nach Einholung von Sachverständigengutachten als Schätzungsgrundlage; kein Kostenersatzanspruch des als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragenen bösgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer; Zwangsversteigerung eines Grundstücks und Verwendungsersatzansprüchen

Personenstandsrecht; Anspruch auf Streichung einschränkender Zusätze in Geburtenregister; Umfang der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Standesamtes

Erbrecht; Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde; Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung; Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers; Mitwirkung an pflichtwidriger Vermögensverschiebung


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Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; konkrete Gefährdung des Kindeswohles; Annahme hinreichender Wahrscheinlichkeit; konkrete Verdachtsmomente; ziemliche Sicherheit des Schadenseintritts im Sinne einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Bestimmtheit eines Gebotes zu der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen und der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; zwangsweise Durchsetzung von Geboten.
BGB §§ 1626, 1666

1. Voraussetzung für die Anordnung von auf § 1666 BGB gestützter Kinderschutzmaßnahmen ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohles, zu deren Abwendung die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind.
2. Eine Kindeswohlgefährdung besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maße vorhandenen Gefahr, daß bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohles des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
3. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muß auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
4. Einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts im Sinne einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit bedarf es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht, soweit es um eine der in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch normierten Kinderschutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung geht.
5. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß die anzuordnende Maßnahme zu der Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen.
6. An die Bestimmtheit eines Gebotes zu der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen und der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB sind nur geringe Anforderungen zu stellen, denn solche Gebote haben typischerweise nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorgerecht, etwa eine (Teil-)Sorgerechtsentziehung, erübrigen können.
7. Bei Nichtbefolgung der Gebote ist vorrangig nicht deren zwangsweise Durchsetzung in Betracht zu ziehen; vielmehr sind angesichts fehlender Kooperation der Eltern weitergehende Sorgerechtsmaßnahmen zu prüfen. Die Weisung muß inhaltlich aber so bestimmt sein, daß die Eltern eindeutig erkennen können, welches konkrete Verhalten von ihnen verlangt wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Januar 2023 - II-1 UF 112/22
FuR 2023, 144 = FamRZ 2023, 1208 = NZFam 2023, 412 = FamRB 2023, 243

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Erbrecht; Testamentsvollstreckung; wichtiger Grund zur Entlassung; Überschreiten des Zeitraumes für Erstellung und Übermittlung eines Nachlaßverzeichnisses; vorwerfbare zeitliche Verzögerung; sachliche Fehler im Nachlaßverzeichnis.
BGB §§ 2215, 2227

1. Der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines Nachlaßverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung zu setzen, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Falles, und hängt insbesondere von dem Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie von den vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlaßmasse ab.
a) In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses verfügt.
b) Von Bedeutung ist überdies, in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine Tätigkeit zu der Verwaltung des Nachlasses erwartet werden kann.
2. Selbst wenn sich im Einzelfall eine vorwerfbare zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und Überlassung des Nachlaßverzeichnisses ergibt, führt diese nicht ohne weiteres zu der Entlassung des Testamentsvollstreckers; erforderlich ist vielmehr eine schuldhafte und grobe Mißachtung der Pflicht zu der unverzüglichen Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses.
3. Ebenso wenig führen sachliche Fehler in dem Nachlaßverzeichnis ohne weiteres zu der Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen Grund zu der Amtsenthebung dar; in allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Januar 2023 - I-3 Wx 105/22

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Verfahrensrecht; Grundsatz der Kostenpflicht in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Billigkeitsentscheidung in Erbrechtssachen; enges persönliches Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten; zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis.
FamFG § 81

1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG können neben dem Maß des Obsiegens oder Unterliegens auch die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander sowie das Interesse am Ausgang des Verfahrens und das Maß der Verfahrensförderung von Bedeutung sein.
2. Im Allgemeinen ist es nur bei einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis, wie es zwischen Verwandten gerader Linie besteht, sowie bei einem engen persönlichen Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten angezeigt, maßgeblich wegen dieser Nähebeziehung eine ansonsten in Betracht kommende Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Beteiligten abzulehnen.
3. Ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten eine Kostenerstattung zu versagen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31. Januar 2023 - I-3 Wx 25/22

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Berufsrecht der Rechtsanwälte; Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts; Allgemeines und Grundpflichten; Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Sanktionen; Gebührenbegrenzungen.
BRAO § 43a; BGB § 134; RVG §§ 7, 34

1. Die Vertretung von Eheleuten in Bezug auf eine zutreffende Scheidungsfolgenvereinbarung kann gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a BRAO verstoßen, denn die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus.
2. Ein Verstoß gegen die Vertretung widerstreitender Interessen führt zu der Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrags gemäß § 134 BGB, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Rechtsanwalts. Dies kann, wenn der Interessengegensatz bereits bei der ersten Entgegennahme der Information zutage tritt, zu dem Wegfall des Honoraranspruchs (mit Ausnahme einer etwaigen Erstberatungsgebühr nach §§ 34, 7 Abs. 2 RVG) führen.
3. Der Hinweis, man könne nur eine Partei vertreten, entbindet nicht von einer weiteren Aufklärung über die Kostenfolgen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2023 - I-24 U 125/21
FamRZ 2023, 1244 = FuR 2023, 289 = NJW-RR 2023, 762 = NZFam 2023, 554 = FamRB 2023, 289 = MDR 2023, 735 = NJW-Spezial 2023, 198 = ZAP EN-Nr. 163/2023 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verfahren mit Auslandsbezug; internationale Zuständigkeit; Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt einer in dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person.
BGB §§ 1592, 1600d; FamFG § 100

Die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt einer in dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person begründen keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 100 FamFG.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Februar 2023 - II-1 UF 100/22
MDR 2023, 706 = FamRB 2023, 192

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Erbrecht; Nichtigkeit von Verfügungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers; Schätzung des Wertes eines Grundstücks durch das Gericht nach Einholung von Sachverständigengutachten als Schätzungsgrundlage; kein Kostenersatzanspruch des als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragenen bösgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer; Zwangsversteigerung eines Grundstücks und Verwendungsersatzansprüchen.
BGB §§ 994, 1001, 2205, 2206; ZPO § 287

1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB durch Abschluß von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlaßgegenstandes zu 80% des Verkehrswertes und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 S. 3 BGB unwirksam.
2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind, und deren Fortsetzung wünschen.
3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zu der Zustimmung zu der Grundbuchberichtigung und zu der Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 S. 1 BGB.
4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muß sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2023 - I-9 U 149/19
notar 2023, 158 = ZEV 2023, 404 [Ls] = RNotZ 2023, 315 [Ls] = ZAP EN-Nr. 275/2023 [Ls]

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Personenstandsrecht; Anspruch auf Streichung einschränkender Zusätze im Geburtenregister; Umfang der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Standesamtes.
PStG §§ 9, 10, 48; GG Art. 1, Art. 2; PStV §§ 33, 35

1. Einschränkende Zusätze nach § 35 PStV dürfen in das Personenstandsregister eingetragen werden, wenn und soweit sich der relevante Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären läßt.
2. Werden Zusätze im Sinne von § 35 PStV ohne die gebotenen Aufklärungsbemühungen eingetragen, dann sind diese schon deshalb zu streichen, weil sie rechtswidrig in das Register aufgenommen worden sind (Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung).
3. Daß der nach dem Personenstandsrecht zur Anzeige Verpflichtete gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 PStG die für die Beurkundung des Personenstandsfalles erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen hat, entbindet das Standesamt (und die zu der Überprüfung seiner Entscheidung berufenen Gerichte) nicht von ihrer Verpflichtung, den rechtlich erheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
4. Aus der Vorlagepflicht des Beteiligten ist insbesondere nicht abzuleiten, daß das Standesamt sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht mit der Benennung der benötigten Urkunden beschränken kann, und es Sache des Beteiligten ist, den Nachweis der personenstandsrelevanten Tatsachen zu erbringen; vielmehr hat der Beteiligte nur an der Aufklärung des Sachverhaltes durch das Standesamt (und die berufenen Gerichte) mitzuwirken.
5. Zu der Konkretisierung dieser Mitwirkungsobliegenheit sind in Personenstandsverfahren die von dem Bundesverwaltungsgericht zu der Identitätsfeststellung in Einbürgerungsverfahren entwickelten Grundsätze anzuwenden.
6. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es, daß der um Registerberichtigung Nachsuchende eine realistische Chance auf Klärung seiner Identität haben muß.
7. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Beteiligten besteht nur, wenn und soweit dem Betroffenen sachdienliche Auskünfte zu der Klärung des Sachverhaltes und/oder die Beibringung von erforderlichen Nachweisen objektiv möglich und subjektiv zumutbar sind.
8. Der Identitätsnachweis muß auch für denjenigen Betroffenen möglich bleiben, der sich in einer Beweisnot befindet, und weder aussagekräftige öffentliche noch tragfähige sonstige Urkunden oder belastbare andere Beweismittel beibringen kann, und letztlich auf seine eigenen Angaben zu der Sache beschränkt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. April 2023 - I-3 Wx 62/22

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Erbrecht; Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde; Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung; Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers; Mitwirkung an pflichtwidriger Vermögensverschiebung.
BGB §§ 2197, 2227

1. Ob ein wichtiger Grund in Sinne von § 2227 BGB vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles; dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, daß im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, daß sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen.
2. Wird das Entlassungsgesuch mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, dann muß die zur Last gelegte Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden und geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben zu beeinträchtigen, sowie nach den konkreten Umständen des Falles als eine grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden können.
3. Geht es um die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, dann spielt das Verschulden des Testamentsvollstreckers keine Rolle; maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob der Testamentsvollstrecker nach seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten in der Lage ist, das Amt einwandfrei und vollumfänglich auszuüben. Unfähigkeit zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen.
4. Unfähigkeit zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund von Krankheit, Abwesenheit oder Haft für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Die Unfähigkeit zu der Ausübung des Amtes kann sich zudem aus Umständen ergeben, die die fachliche Eignung oder den Willen des Testamentsvollstreckers zu einer pflichtgemäßen Amtsausübung nachhaltig in Zweifel ziehen.
5. Ebenso kann ein objektiv begründetes - also nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes - Mißtrauen gegen die Amtsführung einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen.
6. Schließlich können auch gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers zu seiner Entlassung führen. Solche Bedenken können sich auch daraus ergeben, daß derjenige, der als Ersatz-Testamentsvollstrecker in Betracht kommt, an Vermögensverschiebungen mitgewirkt hat, die zu der Entlassung des Testamentsvollstreckers geführt haben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. April 2023 - I-3 Wx 157/22
NJW-Spezial 2023, 391

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