Entscheidungen OLG Braunschweig 2023
BGB §§ 1789, 1836, 1861, 1888, 1915; FamFG §§ 15, 63; ZPO § 184
1. Die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlaßpflegers gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann ausnahmsweise auch dann wirksam sein, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in dessen Anwesenheit, sondern lediglich telefonisch erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2018, 325, 326, und FamRZ 2020, 601 = FuR 2020, 303).
2. Der Einwand der mangelhaften Geschäftsführung ist bei der Bewilligung der Vergütung eines Nachlaßpflegers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (im Anschluß an OLG Hamm NLPrax 2020, 79, und OLG Schleswig FamRZ 2012, 143). Etwas anderes gilt nur bei einer bereits in dem Festsetzungsverfahren - etwa aufgrund eines Geständnisses - feststehenden gewichtigen und zumindest leichtfertigen Pflichtverletzung, die in ihrer Schwere mit einer vorsätzlichen Schädigung des Nachlaßvermögens zumindest vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Frankfurt FGPrax 2019, 134).
OLG Braunschweig, Beschluß vom 1. Februar 2023 - 3 W 885/22
Vormundschaft und Pflegschaft; Auswahl eines Vormundes; Beschwerdebefugnis eines nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die Auswahl.
BGB §§ 1778, 1779, 1782; FamFG § 59; GG Art. 6
1. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zu der Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung eines Vormundes berechtigt, wenn seinem bereits in dem Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten nicht gefolgt wurde.
2. Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen der Auswahl des Vormundes spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat; zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen sein.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 20. März 2023 - 1 UF 2/23
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