Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Köln 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 2023


 



Adoptionsrecht; Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption; Zeitpunkt der Beurteilung für einen Verstoß gegen den ordre public

Erbrecht; Auslegung von Prozeßparteianträgen als Prozeßerklärungen; Fortsetzung einer an einem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös; Hinterlegung des Erlöses von dem Ersteigerer; Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses; keine Notwendigkeit der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses

Verfahrensrecht; Recht auf Akteneinsicht eines an dem Verfahren in Familiensachen nicht beteiligten Dritten

Erbrecht; Grunderwerbsteuer; Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Übertragung von Erbteil auf Miterben

Verfahrensrecht; Beschleunigungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis bei einem abgeschlossenen Ordnungsmittelverfahren

Erbrecht; »Nahestehen« iSd § 2270 Abs. 2 BGB nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; hohe Anforderungen an den Begriff; bindende Schlußerbeneinsetzung; besonderer Grund für die Erbeneinsetzung in der gemeinschaftlichen testamentarischen Anordnung; Wechselbezüglichkeit der Erbeneinsetzung bezüglich eines anwachsenden Erbanteils

Elterliche Sorge; Schutzmaßnahmen für Kinder; Beweismaß bei Verdacht auf Kindesmißhandlung


Adoptionsrecht; Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption; Zeitpunkt der Beurteilung für einen Verstoß gegen den ordre public.
AdWirkG § 4; FamFG § 109; GG Art. 6; MRK Art. 8

1. Die Frage, ob die Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Annehmenden und des Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu entscheiden; dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa der Ablauf der Adoption in dem Heimatstaat, und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, sowie die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten.
2. Entscheidend ist, ob die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zu der Lage ohne Adoption sich so verändern, daß eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist.
3. Der Zeitpunkt der Beurteilung für den Verstoß gegen den ordre public ist auch bei Adoptionen von Minderjährigen der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung.

OLG Köln, Beschluß vom 9. Januar 2023 - II-14 UF 126/22

Speichern Öffnen koe-2023-01-09-126-22.pdf (126,68 kb)
_______________

Erbrecht; Auslegung von Prozeßparteianträgen als Prozeßerklärungen; Fortsetzung einer an einem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös; Hinterlegung des Erlöses von dem Ersteigerer; Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses; keine Notwendigkeit der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses.
BGB §§ 749, 750, 751, 752, 753, 2042; ZPO § 894; HintG NRW § 20

1. Von einer Prozeßpartei gestellte Anträge sind als Prozeßerklärungen einer Auslegung zugänglich; diese Auslegung darf aber auch in dem Prozeßrecht nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist der Grundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
2. Eine an einem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich mit dem Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort; den Miteigentümern des Grundstücks zu der Zeit des Zuschlages steht daher die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.
3. Bestand zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, dann besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber von dem Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann.
4. Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, dann besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zu der Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses; vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach den Bestimmungen für die Hinterlegung erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.

OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 - I-24 U 20/22
ErbR 2023, 468 = ZErb 2023, 266

_______________

Verfahrensrecht; Recht auf Akteneinsicht eines an dem Verfahren in Familiensachen nicht beteiligten Dritten.
FamFG § 13; EGGVG § 23

1. In Familiensachen steht einem an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch das erstinstanzliche Gericht - als Endentscheidung bezüglich des Einsichtsgesuchs - das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff FamFG offen: Es handelt sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrenführende Gericht getroffene Entscheidung, und nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG.
2. Zu den Beteiligten gehören diejenigen Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, und diejenigen, welche von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind, die sogenannten Muß-Beteiligten, sowie diejenigen, die von dem Gericht hinzugezogenen werden können und hinzugezogen worden sind.

OLG Köln, Beschluß vom 17. Januar 2023 - 27 UF 3/23

_______________

Erbrecht; Grunderwerbsteuer; Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Übertragung von Erbteil auf Miterben.
GrEStG §§ 1, 22; GBO § 20

Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf einen Miterben, dann darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

OLG Köln, Beschluß vom 25. Januar 2023 - I-2 Wx 5/23
Rpfleger 2023, 338 = FGPrax 2023, 13 = ZErb 2023, 151 = ErbR 2023, 390 = BWNotZ 2023, 33 = UVR 2023, 200 = ZfIR 2023, 194 [Ls]

Speichern Öffnen koe-2023-01-25-005-23.pdf (54,32 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Beschleunigungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis bei einem abgeschlossenen Ordnungsmittelverfahren.
FamFG §§ 68, 88, 155c

Da die Beschleunigung eines abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr möglich ist, entfällt durch den Abschluß eines bestimmten Ordnungsmittelverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde.

OLG Köln, Beschluß vom 15. Februar 2023 - 26 WF 14/23

_______________

Erbrecht; »Nahestehen« iSd § 2270 Abs. 2 BGB nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; hohe Anforderungen an den Begriff; bindende Schlußerbeneinsetzung; besonderer Grund für die Erbeneinsetzung in der gemeinschaftlichen testamentarischen Anordnung; Wechselbezüglichkeit der Erbeneinsetzung bezüglich eines anwachsenden Erbanteils.
BGB §§ 2094, 2270, 2271

1. »Nahestehen« im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei an den Begriff hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine bindende Schlußerbeneinsetzung des Bruders des Erblassers kann vorliegen, wenn in der gemeinschaftlichen testamentarischen Anordnung ein besonderer Grund für die Erbeneinsetzung aufgenommen worden ist.
2. Die Wechselbezüglichkeit der Erbeneinsetzung erfaßt auch keinen anwachsenden Erbanteil.

OLG Köln, Beschluß vom 29. März 2023 - I-2 Wx 39/23
FGPrax 2023, 134 = ZEV 2023, 444

_______________

Elterliche Sorge; Schutzmaßnahmen für Kinder; Beweismaß bei Verdacht auf Kindesmißhandlung.
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG § 37; ZPO § 286

1. Zu dem Nachweis der Verursachung von Verletzungen eines Säuglings durch seine Eltern.
2. Bei der Überzeugungsbildung des Familiengerichts sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung entsprechend § 286 ZPO anzuwenden. Als Maß für den Beweis genügt ein Grad von Gewißheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
3. Der im Rahmen des Entzuges elterlicher Sorge geltende strenge verfassungsrechtliche Maßstab bei der Prüfung der Feststellung des Sachverhalts und seiner Würdigung gebietet dabei keinen höheren Grad der Gewißheit, insbesondere nicht im Sinne einer strafrechtlichen Schuld.
4. Angesichts der drohenden erheblichen Schädigungen des Kindeswohles sind keine erhöhten Anforderungen an die richterliche Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung zu stellen.

OLG Köln, Beschluß vom 20. April 2023 - II-14 UF 28/23
FamRZ 2023, 1210 [Ls]

Entscheidungen OLG Köln 2023 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel