Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Oldenburg 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 2023


 




Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Anrechten aus dem Grundrentenzuschlag; jährlicher Datenabgleich im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorgangs; Festsetzung des Verfahrenswertes bezüglich des Anrechts aus dem Grundrentenzuschlag.
VersAusglG §§ 2, 18, 19; SGB VI § 97a; FamGKG § 50

1. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.
2. Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag, und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, dann ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.
3. Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorgangs nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der gegebenenfalls erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen
4. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 9. Januar 2023 - 11 UF 204/22
JurBüro 2023, 205 = FamRZ 2023, 1017 [Ls]

_______________

Verfahrenskostenhilfe; Einsatz von Vermögen nach dem Bürgergeldgesetz; Verwertung eines Pkw.
ZPO § 115; SGB XII § 90

1. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat der Antragsteller sein Vermögen zu verwerten, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII ist entsprechend anzuwenden.
2. § 90 SGB XII ist durch das Bürgergeldgesetz vom 16.12.2022 (BGBl I 2328) mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert worden.
3. Absatz 2 der Vorschrift regelt den Einsatz von Vermögen nunmehr wie folgt: Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII darf die Leistung nicht von der Verwertung »eines angemessenen Kraftfahrzeugs« abhängig gemacht werden, ebenso von dem Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte.
4. Die Höhe des damit erfaßten Schonvermögens beträgt nach der aktuell geltenden Verordnung zu der Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 10.000 €.
5. Das Gesetz regelt nicht, bis zu welcher Höhe der Wert des Fahrzeugs »angemessen« ist; der Gesetzgeber geht insoweit von einem Betrag in Höhe von 7.500 € aus. Nach der Gesetzesbegründung ist darüber hinaus der überschießende Betrag auf den allgemeinen Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzurechnen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20. Februar 2023 - 13 WF 12/23
FamRZ 2023, 1138 = FuR 2023, 301 = NZFam 2023, 379 = Rpfleger 2023, 422 = MDR 2023, 870 = ASR 2023, 77 = VuR 2023, 196

_______________

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen der Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; kein »automatischer« Abzug von geleistetem Naturalunterhalt von dem Einkommen des betreuenden Elternteils; Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zu der Darlegungs- und Beweislast.
BGB §§ 1569 ff, 1606, 1610, 1612a

1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
2. Ein »automatischer« Abzug von geleistetem Naturalunterhalt von dem Einkommen des betreuenden Elternteils bei dem Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gerechtfertigt.
3. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwandes nach den üblichen Regeln zu der Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen bei dem Berechtigten wie auch bei dem Verpflichteten.
4. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen.
5. Jedenfalls verbietet sich eine »automatische« Berücksichtigung, sofern bei dem betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16. Mai 2023 - 3 UF 32/23

Speichern Öffnen ol-2023-05-16-032-23.pdf (66,77 kb)
_______________

Unterhaltsprozeßrecht; neuerlicher Abänderungsantrag nach rechtskräftiger Entscheidung über ein Abänderungsbegehren eines Unterhaltsvergleichs; Geltung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG in dem erneuten Abänderungsverfahren bei vorausgegangenem identischem Abänderungsverfahren bei unveränderter Beteiligtenrolle.
FamFG §§ 238, 239; ZPO § 323

1. Wurde bereits einmal über ein Abänderungsbegehren eines Unterhaltsvergleichs rechtskräftig entschieden, dann kann der neuerliche Antrag nur auf wesentliche Veränderungen gestützt werden, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetreten sind.
2. Die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG gilt zwar nicht für Vergleiche; war aber die Abänderung des Vergleichs bereits Gegenstand eines identischen Verfahrens, dann ist in dem erneuten Abänderungsverfahren § 238 Abs. 2 FamFG anzuwenden, jedenfalls bei unveränderter Beteiligtenrolle ungeachtet dessen, ob der vorausgegangene Abänderungsantrag Erfolg hatte oder zurückgewiesen wurde.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 1. Juni 2023 - 3 UF 26/23

Speichern Öffnen ol-2023-06-01-026-23.pdf (67,34 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; betriebliches Anrecht in Form der Direktzusage; laufender Versorgungsbezug; Werterhöhung nach Ehezeitende.
VersAusglG §§ 5, 14, 17

Berücksichtigung einer Werterhöhung nach Ehezeitende zu dem entscheidungsnahen Zeitpunkt in dem laufenden Versorgungsbezug bei einem betrieblichen Anrecht in Form der Direktzusage.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16. Juni 2023 - 11 UF 51/23

Speichern Öffnen ol-2023-06-16-051-23.pdf (70,81 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Kosten und Gebühren; Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers; Anwendung der Vergütungstabelle in welchem Zeitraum im jeweiligen Einzelfall; Prüfungspflicht des Rechtspflegers.
VBVG §§ 7, 8, 19; EGGVG § 23

1. Die bundesweit wirkende Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 3 VBVG, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt zwar erst ab Antragstellung; dies hindert den Berufsbetreuer jedoch nicht daran, eine Vergütung nach dieser Tabelle auch für die zwischen dem 1. Januar 2023 und der Antragstellung erfolgten Tätigkeiten geltend zu machen.
2. Die Frage, welche Tabelle zur Anwendung kommt, ist für diesen Zeitraum im jeweiligen Einzelfall von dem Rechtspfleger inzident zu prüfen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 5. Juli 2023 - 4 VA 2/23

Entscheidungen OLG Oldenburg 2023 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel