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Entscheidungen OLG Oldenburg 2023 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 2023



Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Anrechten aus dem Grundrentenzuschlag; jährlicher Datenabgleich im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorgangs; Festsetzung des Verfahrenswertes bezüglich des Anrechts aus dem Grundrentenzuschlag.
VersAusglG §§ 2, 18, 19; SGB VI § 97a; FamGKG § 50

1. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.
2. Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag, und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, dann ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.
3. Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorgangs nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der gegebenenfalls erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen
4. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 9. Januar 2023 - 11 UF 204/22

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Verfahrenskostenhilfe; Einsatz von Vermögen nach dem Bürgergeldgesetz; Verwertung eines Pkw.
ZPO § 115; SGB XII § 90

1. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat der Antragsteller sein Vermögen zu verwerten, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII ist entsprechend anzuwenden.
2. § 90 SGB XII ist durch das Bürgergeldgesetz vom 16.12.2022 (BGBl I 2328) mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert worden.
3. Absatz 2 der Vorschrift regelt den Einsatz von Vermögen nunmehr wie folgt: Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII darf die Leistung nicht von der Verwertung »eines angemessenen Kraftfahrzeugs« abhängig gemacht werden, ebenso von dem Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte.
4. Die Höhe des damit erfassten Schonvermögens beträgt nach der aktuell geltenden Verordnung zu der Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 10.000 €.
5. Das Gesetz regelt nicht, bis zu welcher Höhe der Wert des Fahrzeugs »angemessen« ist; der Gesetzgeber geht insoweit von einem Betrag in Höhe von 7.500 € aus. Nach der Gesetzesbegründung ist darüber hinaus der überschießende Betrag auf den allgemeinen Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzurechnen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 20. Februar 2023 - 13 WF 12/23

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