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Steuerlicher Ansatz von Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG) - FD-Logo-500

Steuerlicher Ansatz von Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG)



Nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und für die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltsverpflichtet ist (s. R 33a.1 Abs. 1 EStR 2012 und H 33a.1 „Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes“ und „Unterhaltsberechtigung“ EStH 2020). Danach sind folgende Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:
- Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
- Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (s. § 2 Abs. 8 EStG),
- geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,
- Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen, dann kann regelmäßig
davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen (vgl. R 33a.1 Abs. 1 S. 5 EStR 2012). Eine bestehende Zugehörigkeit der unterhaltsberechtigten Person zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen wird durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium (z.B. durch die Unterbringung des studierenden Kindes an dem Studienort) in der Regel nicht aufgehoben. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person von dem Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen (z.B. wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat). Eine auswärtige Unterbringung der unterhaltsberechtigten Person (z.B. des Kindes), die nicht zu einer Beendigung der Haushaltszugehörigkeit führt, hat demzufolge keine Auswirkung auf die Annahme, daß Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen sind.

Einzelheiten ausführlich s. BMF-Schreiben vom 06.04.2022: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung

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