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Änderungen im Jahre 2021




Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrages und Abbau der kalten Progression
Ab 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 € auf 9.744 €. Zum Abbau der sog. kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben. Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde für die meisten Steuerzahler abgeschafft: Ab 2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 € auf 16.956 € angehoben (für zusammen veranlagte Ehepartner also von 1.944 € auf 33.912 €). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 € bis 96.409 € (zusammen veranlagte Ehepartner 123.435 € bis 192.818 €) gilt die sogenannte Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wächst ein gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.

Erhöhung des Kindergeldes und des BEA-Freibetrages
Nach dem Zweiten Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld ab 01.01.2021 um 15 € je Kind und beträgt dann monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 € um 288 € auf 5.460 €. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (BEA-Freibetrag) wird um 288 € auf 2.928 € erhöht.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrages
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrages ab 2021 in gleicher Weise von 9.408 € auf 9.744 € im Jahr 2021 und auf 9.984 € im Jahr 2022 angehoben.

Fernpendler
(1) Befristete Anhebung der Entfernungspauschale: Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer
- ab 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 von 0,30 €/km auf 0,35 €/km
- ab 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 von 0,35 €/km auf 0,38 €/km
Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer geltende höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 € jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
(2) Mobilitätsprämie für Fernpendler mit niedrigem Einkommen: Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, müssen keine Einkommensteuer zahlen. Das Finanzamt zahlt deshalb in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer, wenn und soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz in dem Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage. Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres; somit wird die Prämie erstmals in 2022 für das Jahr 2021 ausgezahlt.

Anhebung des Steuerfreibetrages für Alleinerziehende
Zusätzlich zu dem Entlastungsbetrag von 1.908 € gibt es einen Freibetrag von 2.100 €. Antragsberechtigt ist ein Elternteil, wenn er mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht, und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person vorliegt. Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht außerdem ein zusätzlicher Freibetrag von 240 € pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.

Arbeit im Home-Office
Ab dem 01.01.2021 dürfen pro Heimarbeitstag 5 € angesetzt werden, maximal allerdings 600 € pro Jahr. Damit können sich bis zu 120 Heimarbeitstage im Jahr steuerlich auswirken.

Steuerentlastungen für Behinderte
Steuerpflichtige mit Beeinträchtigungen können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge:

(1) Die Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt: Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. »Verrichtungen des täglichen Lebens«, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (etwa Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie etwa Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages ist weiterhin von dem Grad der Behinderung abhängig.

(2) Anhebung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags für blinde Menschen sowie für Menschen, die als hilflos gelten, auf 7.400 € (Merkzeichen »H« im Schwerbehindertenausweis oder festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

(3) Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrages: Anstelle des bisherigen individuellen und aufwendigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: 900 € für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«, sowie 4.500 € für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«. Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten; den Steuerpflichtigen wird der aufwendige Einzelnachweis erspart.

(4) Verminderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB < 50: Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wurde vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst; dadurch könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages beantragen.

(5) Verbesserungen bei dem Pflege-Pauschbetrag: Die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, werden in angemessenem Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 € pro Kalenderjahr angehoben; zudem werden zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 € und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 € gewährt.

Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021:

Pauschbeträge VZ 2020 

Pauschbeträge ab VZ 2021 

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

 

 

20

384 €

25 und 30

310 €

30

620 €

35 und 40

430 €

40

860 €

45 und 50

570 €

50

1.140 €

55 und 60

720 €

60

1.440 €

65 und 70

890 €

70

1.780 €

75 und 80

1.060 €

80

2.120 €

85 und 90

1.230 €

90

2.460 €

95 und 100

1.420 € 

100

2.840 € 


Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren).
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