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Trennung von Ehegatten (§ 1361 BGB) und Wechsel der Steuerklassen - FD-Logo-500

Trennung von Ehegatten (§ 1361 BGB) und Wechsel der Steuerklassen



Trennen sich Eheleute innerhalb eines Kalenderjahres, dann dürfen beide Ehepartner im Trennungsjahr zunächst noch in ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse (III/V oder IV/IV) verbleiben. Nach Ablauf des Trennungsjahres werden sie - mit oder ohne Scheidung - als ledig angesehen und der Steuerklasse I zugeordnet. Der steuerrechtliche Begriff "Trennungsjahr" ist mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff (siehe Legaldefinition des § 1567 BGB) identisch.

Allerdings erhält derjenige Ehepartner, in dessen Haushalt noch ein gemeinsames minderjähriges Kind lebt, für das er das alleinige Sorgerecht erhalten hat und Kindergeld bezieht, die Steuerklasse II, die sich allerdings nur unwesentlich (vor allem bei den sogenannten Annexsteuern) von der Steuerklasse I unterscheidet. Der Wechsel der Steuerklassen ist spätestens in dem Steuerjahr, welches auf das Kalenderjahr der Trennung folgt, durchzuführen. Er vollzieht sich nicht automatisch, sondern muss bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Steuerjahr ist im Einkommensteuerrecht das Kalenderjahr.

Seit dem Jahre 2018 dürfen Ehegatten auch ohne Zustimmung des anderen Partners bereits im Jahr der Trennung die Steuerklasse wechseln, jedoch nur innerhalb der ehelichen Steuerklassenkombinationen (etwa von III/V zu IV/IV); die Ehegatten müssen den Wechsel allerdings zeitgleich bei dem betreffenden Finanzamt beantragen. Der eigenmächtige Wechsel in eine der anderen Steuerklassen (etwa I oder II) kann bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche begründen: Wechselt etwa nur ein Ehegatte in die Klasse I, ohne dies dem anderen mitzuteilen, entsteht der anderen Partei ein steuerlicher Nachteil, da das Finanzamt nach diesem Steuerklassenwechsel des einen den anderen entsprechend in eine neue Steuerklasse einstuft. Wenn dann letzterer Nachzahlungen leisten muss, kann er im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern dann Schadenersatz verlangen. Erstmalig zum 30.11. eines Jahres kann ein getrennt lebender Ehegatte die Änderung der Steuerklasse auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners beantragen.

Entscheiden sich die Ehegatten, die Steuerklassenkombination III/V nach der Trennung bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres beizubehalten, dann entsteht dem geringer verdienenden Ehepartner ein steuerlicher Nachteil aus der höheren Besteuerungsklasse. Wird dieser Nachteil nicht im Rahmen des Trennungsunterhalts (§ 1361 BGB) kompensiert. sollten die getrennt lebenden Ehepartner für diesen Zeitraum eine Vereinbarung zum Nachteilsausgleich treffen, da jedenfalls der Geringverdiener vor dem 31. Oktober des betreffenden Jahres ohne Zustimmung des anderen Gatten nicht einfach einen Steuerklassenwechsel beantragen darf.

Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Ehegatten getrennt haben, sind beide verpflichtet, wieder in die Steuerklasse I bzw. II zu wechseln. Geschieht dies nicht, kann bei Entdeckung durch das Finanzamt eine Nachzahlungsforderung fällig werden. Der Besserverdiener kann nunmehr mit Zustimmung des Partners Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen (sogenanntes Realsplitting nach § 10 Abs. 1 EStG). Da der geleistete Unterhalt auf Seiten des Geringverdieners nunmehr in diesem Umfange steuerlich als Einkommen anzusetzen ist, muss sich der Unterhaltsschuldner verpflichten, die sich aus der Zustimmung ergebenden finanziellen Nachteile, insbesondere Steuernachteile, höhere Sozialbeiträge sowie der Entzug öffentlicher Leistungen) auszugleichen; der Unterhalt bleibt demnach als Nettobetrag unverändert. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muß der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem Realsplitting zustimmen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Unterhaltsberechtigte im Innenverhältnis der Ehegatten eine finanzielle Entschädigung fordern.
Im Folgejahr nach der Trennung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass aufgrund des zwangsläufigen Steuerklassenwechsels auch die Unterhaltsberechnungen erneut geprüft werden müssen.



Muster für einen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags (§§ 268 ff AO)

Hiermit beantrage ich/beantragen wir Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuer und des gemeinsamen Solidaritätszuschlags aus der unten benannten Veranlagung nach §§ 268 ff AO. Die sich für die beiden Steuerpflichtigen ergebenden Erstattungen, welche die Erstattungen aus den durchgeführten getrennten Veranlagungen überschreiten, sollen an den jeweils betroffenen Steuerpflichtigen ausbezahlt werden.

Daten der Steuerpflichtigen
Ehemann: …
Vollständige Wohnanschrift: …
Steuer-Identifikationsnummer: …
Konto-Nr. … bei der Bank/Sparkasse … IBAN …

Ehefrau: …
Vollständige Wohnanschrift: …
Steuer-Identifikationsnummer: …
Konto-Nr. … bei der Bank/Sparkasse … IBAN …

Einkommensteuerveranlagung für das Jahr …

Ort, Datum und Unterschrift/en …

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