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Absetzung für Abnutzungen (AfA) und Richtsatzsammlungen - FD-Logo-500

Absetzung für Abnutzungen (AfA)
Richtsatzsammlungen 2019 - 2023
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben






Als Absetzung für Abnutzungen (AfA), umgangssprachlich Abschreibung, wird steuerrechtlich die Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, verursachen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts keine Vermögensminderung des Steuerpflichtigen. Das erworbene Wirtschaftsgut tritt lediglich an die Stelle des Kassenbestandes oder des Bankguthabens, mit welchem das neue Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde. Diese Ersetzung tritt sowohl bei der Erzielung von Gewinneinkünften als auch bei der Erzielung von Überschusseinkünften ein. Handelt es sich bei dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut des Anlagevermögens um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung oder die Herstellung, aber die Abnutzung des Wirtschaftsgutes eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung des Steuerpflichtigen dar, da der Abnutzung im Vermögen des Steuerpflichtigen kein gleichwertiges Äquivalent entgegentritt. Solche Abnutzungen sind dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Diese Wertminderung verringert die Einkünfte, die wiederum Grundlage des zu versteuernden Einkommens sind.

Die Absetzung für Abnutzung ist im Einkommensteuergesetz geregelt, das diesen Begriff synonym zum betriebswirtschaftlichen Begriff der Abschreibung verwendet. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden Varianten: Die
• handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
• außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
• außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung
• Sammelabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG (seit 2008).

Sogenannte AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.

In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: »AfA-Tabelle AV«) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG) für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die »AfA-Tabelle AV« gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden.



Richtsatzsammlungen

Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung, vor allem aber im Rahmen der Betriebsprüfung vergleicht die Finanzverwaltung das jeweilige steuerliche Ergebnis eines Unternehmens mit den Ergebnissen anderer Betriebe der Branche; sie verwendet dabei regelmäßig die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF). Die sogenannten Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO), zum Beispiel bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Buchführung, und werden daher auch durch die Veranlagungsstellen der Finanzämter zu Schlüssigkeitsprüfungen herangezogen. Die Unternehmen selbst können die Richtsätze zur Unterstützung ihres eigenen Controllings nutzen. Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt; die Richtsatzsammlung enthält demnach bundeseinheitliche Vergleichswerte für zahlreiche Wirtschaftsbereiche bzw. Branchen zur Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen, sowie außerdem Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben. Die Richtsätze werden grundsätzlich auch auf Steuerpflichtige mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) angewendet, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.

Zu diesen Zwecken werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden bzw. zu veranlagenden Betriebs „normalisiert“, und anschließend den Richtsätzen für die entsprechende Branche gegenübergestellt. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019
Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2021

Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen soll die Richtsatzsammlung im Januar 2022 aktualisiert werden.



Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen oder sog. Eigenverbrauch)

Entnehmen steuerpflichtige Unternehmer Produkte für den privaten Bedarf, dann muß diese Entnahme versteuert werden; hierzu kann auf entsprechende, auf Erfahrungswerten beruhende Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Diese Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen; sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die aktuellen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen oder sog. Eigenverbrauch) werden von dem Bundesfinanzministerium der Finanzen zusätzlich jährlich gesondert veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat bundeseinheitliche Richtsätze zur Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen zuletzt für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 sowie zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für jedes Kalenderjahr herausgegeben; es überprüft die Werte jährlich, und paßt sie gegebenenfalls an.



Änderungen 2023

Der lineare AfA-Satz wurde für nach dem 31.12.2022 erstellte neue Wohngebäude von 2% auf 3% angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat jedoch keinen Einfluß auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden; diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG wurden die Voraussetzungen an die Wohnung an Effizienzvorgaben gekoppelt; zudem wurden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nunmehr daran gebunden, daß das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt; dies gilt für Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrages oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden

Jahressteuergesetz 2022 (§§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 7b EStG)

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Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
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Düsseldorfer Tabelle 2022
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