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Familiensteuerrecht: Änderungen im Jahre 2023



Jahressteuergesetz 2022

Seit Jahren erläßt der Bundesgesetzgeber in in regelmäßigen Abständen ein sog. Jahressteuergesetz, jeweils ein Paket an steuerlichen Änderungen, das sich auf eine Vielzahl von Steuergesetzen auswirkt.



Abschreibungen [AfA]
Der lineare AfA-Satz wurde für nach dem 31.12.2022 erstellte neue Wohngebäude von 2% auf 3% angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat jedoch keinen Einfluß auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden; diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG wurden die Voraussetzungen an die Wohnung an Effizienzvorgaben gekoppelt; zudem wurden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nunmehr daran gebunden, daß das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt; dies gilt für Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrages oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden
Jahressteuergesetz 2022 (§§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 7b EStG)
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Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Bisher sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5% abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden (Antrag auf Anwendung für frühere Wirtschaftsjahre möglich). Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
(§ 6 Abs. 1 EStG)

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Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahre 2023 (statt erstmals im Jahre 2025) möglich sein; damit soll in einem ersten Schritt auf langfristige Sicht eine »doppelte Besteuerung« von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG)

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 2023 an von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 9a S. 1 Nr. 1 a) EStG)

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Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wurde an 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG)

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Außenprüfung
Mit der Prüfungsanordnung kann ab dem 01.01.2023 in allen anhängigen Verfahren die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, dann werden die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt; allerdings beschränkt diese Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten die Außenprüfung nicht auf bestimmte Sachverhalte.
DAC 7-Umsetzungsgesetz 2022 (§ 197 Abs. 3 und 4 AO)

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Einkommensteuertarif
Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 € angehoben. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben; damit wird der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greifen wird. Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze § 3 SolzG 1995 angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge in § 3 Abs. 3 bis 5 SolzG 1995 werden entsprechend fortgeschrieben.
Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG)

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € auf 4.260 € angehoben.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG)

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Fahrzeugeinzelbesteuerung
Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung wird dem Fahrzeugerwerber für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zu der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 18 Abs. 5a UStG)

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Gas-/Wärmepreisbremse
Alle in dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz [EWSG] benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung; sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehö-rigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze in Höhe von 256 € gilt nicht.
Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteu-ert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur diejenigen Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbe-reich erhalten haben, und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet wer-den, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sol-len. Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuern-den Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind; deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksich-tigt bleiben, und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu ver-steuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich an dem Einstieg in den So-lidaritätszuschlag; eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge in dem Einstiegsbereich der Besteuerung.
So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor der Zurechnung Entlas-tung) 35,275% der Entlastung in Höhe von 400 € zu versteuern: 35,275% x 400 € = 141,10 €.
Jahressteuergesetz 2022 (§§ 123 ff EStG)

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Gastronomie
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

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Grundrentenzuschlag
Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wurde steuerfrei gestellt; dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen, und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Diese Neuregelung gilt bereits ab 01.01.2021, also rückwirkend.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 14a EStG)

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Häusliches Arbeitszimmer
Die Vorschrift läßt den Abzug in denjenigen Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so daß eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlaßtem Aufwand möglich ist. Bislang konnte der Aufwand abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung indem häuslichen Arbeitszimmer lag (Abzug in voller Höhe), oder wenn kein anderer Arbeitsplatz verfügbar war (Abzug bis zu 1.250 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dann können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 € (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
Muß die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG)

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Homeoffice-Pauschale
Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 € pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 € wird auf 1.260 € pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr an seinem häuslichen Arbeitsplatz ausübt.
Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet, und wird nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG)

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Immobilienbewertung
In dem Bewertungsgesetz werden für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022 das Ertrags- und Sachwertverfahren zu der Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zu der Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung [ImmoWertV] angepaßt. Dabei soll sichergestellt werden, daß die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können; insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 S. 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 S. 2 BewG iVm Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepaßt. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.
Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.
Jahressteuergesetz 2022 (BewG)

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Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 S. 1) wurde für das Jahr 2023 auf 3.012 € je Elternteil erhöht. Zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 1.464 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich nicht durch das Inflationsausgleichsgesetz.
Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2023 für jedes Kind 250 € (bisher für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €).
Inflationsausgleichsgesetz (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG)

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Landwirtschaft
Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte wurden ab dem 01.01.2023 auf 9% angepaßt (im Jahr 2022: 9,5%).
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 UStG)

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Pauschalversteuerungsoption
Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 € auf 150 € je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)

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Pflegekräfte, Sonderleistungen
Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 €, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße. Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 11b S. 5 EStG)

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Photovoltaikanlage
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die neue Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022.
Bei der Umsatzsteuer sieht die Neuregelung - jedoch erst ab dem 01.01.2023 - vor, daß auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Voraussetzung ist, daß die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG)

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Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Die Neuregelung stellt klar, daß der Ansatz eines RAP für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 €) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG)

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Sanierungsmaßnahmen
Für sämtliche nach § 35c EStG geförderte energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) beschrieben sind. Diese wurde nun geändert mir der Folge, daß die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen wird.
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (§ 35c EStG)

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Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag ist von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung auf 1.000 € bzw. 2.000 € gestiegen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 20 Abs 9 EStG)

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Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG
Die Betragsgrenze zu der Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wurde von 35.000 € auf 45.000 € angehoben.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 23a Abs. 2 UStG)

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Steuerberaterplattform/Steuerberaterpostfach
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform und damit auch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden, und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden. Kernelement der Steuerberaterplattform ist die Bereitstellung einer digitalen Steuerberateridentität, die zu dem Nachweis der Identität und der Berufsträgereigenschaft digital verwendet werden kann.
Steuerberater sind verpflichtet, die für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Postfach zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht auch eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte.
Es ist daher zwingend erforderlich, daß sich Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren; hierzu erhalten diese einen Brief mit einer Aufforderung zu der Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist dabei auch ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion.
Gesetz zu der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zu der Änderung weiterer Vorschriften in dem Bereich der rechtsberatenden Berufe (§§ 86c bis 86e StBerG)

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Übergewinnsteuer (EU-Energiekrisenbeitrag)
Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75% ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben; sie beträgt 33% des Teils des Gewinns, der um mehr als 20% oberhalb des durchschnittlichen Gewinnes der Jahre 2018 bis 2021 liegt.
Jahressteuergesetz 2022 (EU-EnergieKBG)

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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird erneut um zwei Jahre verlängert.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 27 Abs. 22a UStG)

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Unternehmereigenschaft
Die Neuregelung stellt klar, daß die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften wie zum Beispiel Bruchteilsgemeinschaften sein.
Jahressteuergesetz 2022 (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG)

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Wärmepreisbremse
Schlagworte zu dem Thema: Photovoltaik, Häusliches Arbeitszimmer, Abschreibung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer.


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Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
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