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Steuerlicher Ansatz von Unterhaltszahlungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) - Realsplitting (Anlage U) - FD-Logo-500

Steuerlicher Ansatz von Unterhaltszahlungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) - Realsplitting (Anlage U)



Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben in dem sogenannten Realsplittingverfahren mit der Anlage U zur Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 bzw. § 22 Nr. 1a EStG, zu Einzelfragen H 10.2 EStH); maßgebend ist das Jahr des Geldabflusses bei dem Unterhaltsschuldner. Dieser Betrag erhöht sich um denjenigen Betrag, der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Diesen Freibetrag kann der Unterhaltspflichtige nach § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Im Gegenzug hat der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Die Vorschriften zum Realsplitting gelten ebenfalls in denjenigen Fällen, in denen eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, ebenso für Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG), nicht jedoch für Unterhaltsleistungen gemäß § 1615l BGB; insoweit kann eine steuerliche Entlastung nur im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG erreicht werden.

Für den Unterhaltspflichtigen führt die Eintragung des Unterhaltsfreibetrages in die Lohnsteuerkarte zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens um den eingetragenen Freibetrag und damit zu einer Verminderung der Steuerlast. Dies wiederum hat eine Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit und damit auch letztendlich wieder seiner Unterhaltspflicht zur Folge. Da der Unterhaltspflichtige aus familienrechtlichen Gründen gehalten ist, sich steuerlich so zu verhalten, dass seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit optimiert wird, ist er auch verpflichtet, die Eintragung des Freibetrages zu beantragen.

Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet das begrenzte Realsplitting, dass er diese Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Allerdings hat der Unterhaltsschuldner diese aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden Steuerpflichten zu tragen, wodurch sich sein aus dem Realsplitting resultierender Vorteil und damit wiederum auch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit reduziert. Da Einkünfte bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, tritt in vielen Fällen keine steuerliche Belastung ein; ansonsten wirkt sich das steuerliche Progressionsgefälle noch immer einkommens- und damit unterhaltssteigernd aus.

Voraussetzung für das begrenzte Realsplitting sind der Antrag des Unterhaltleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Der Unterhaltsempfänger ist zivilrechtlich grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des Unterhaltsschuldners zuzustimmen; er darf seine Zustimmung zum Realsplitting jedoch davon abhängig machen, dass der Unterhaltleistende die bei dem Empfänger eintretenden wirtschaftlichen Nachteile, etwa Belastungen/Mehrbelastungen bezüglich Einkommensteuer oder Minderung/Verlust von staatlichen Förderleistungen (zum Beispiel Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, Wohngeld, BAföG usw.), ausgleicht. Die Erstattungsfähigkeit von Steuervorauszahlungen als finanzieller Nachteil der Unterhaltsempfänger ist allerdings äußerst umstritten.

Wird von der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings kein Gebrauch gemacht, dann können die Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten über die Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 EUR angesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Beide steuerlichen Möglichkeiten schließen sich jedoch gegenseitig aus: Es kann nur eine der beiden steuerlichen Entlastungen in Anspruch genommen werden.

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings zugestimmt, und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt, kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich desjenigen steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei Einzelveranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre, auch wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet worden sind.

Das Realsplitting darf grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Mit Rücksicht auf europarechtliche Erfordernisse wird das Realsplitting abweichend hiervon allerdings auch dann gewährt, wenn der Unterhaltsempfänger in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, und die Besteuerung der empfangenen Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Enthalten Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen, kann das Realsplitting auch bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern, die in anderen Staaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, zum Zuge kommen. Solche Regelungen gibt es etwa in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Kanada und den USA sowie in der mit der Schweiz getroffenen entsprechenden Vereinbarung. Besteuert hingegen der EU-/EWR-Mitgliedstaat, wie etwa Österreich, die Unterhaltsleistungen auf der Empfängerseite nicht, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden voraus, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
Unterhaltsleistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG sind ausschließlich nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG abziehbar.

Formular Anlage U 2021
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Formular Anlage U 2020
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Formular Anlage U 2019
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Formular Anlage U 2018
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Formular Anlage U 2017
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