
Steuerlicher Ansatz von Unterhaltszahlungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) - Realsplitting (Anlage U)
Im Gegenzug hat der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Die Vorschriften zum Realsplitting gelten ebenfalls in denjenigen Fällen, in denen eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, ebenso für Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG), nicht jedoch für Unterhaltsleistungen gemäß § 1615l BGB; insoweit kann eine steuerliche Entlastung nur im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG erreicht werden.
Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet das begrenzte Realsplitting, dass er diese Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Allerdings hat der Unterhaltsschuldner diese aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden Steuerpflichten zu tragen, wodurch sich sein aus dem Realsplitting resultierender Vorteil und damit wiederum auch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit reduziert. Da Einkünfte bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, tritt in vielen Fällen keine steuerliche Belastung ein; ansonsten wirkt sich das steuerliche Progressionsgefälle noch immer einkommens- und damit unterhaltssteigernd aus.
Wird von der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings kein Gebrauch gemacht, dann können die Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten über die Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 EUR angesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Beide steuerlichen Möglichkeiten schließen sich jedoch gegenseitig aus: Es kann nur eine der beiden steuerlichen Entlastungen in Anspruch genommen werden.
Das Realsplitting darf grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Mit Rücksicht auf europarechtliche Erfordernisse wird das Realsplitting abweichend hiervon allerdings auch dann gewährt, wenn der Unterhaltsempfänger in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, und die Besteuerung der empfangenen Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Enthalten Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen, kann das Realsplitting auch bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern, die in anderen Staaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, zum Zuge kommen. Solche Regelungen gibt es etwa in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Kanada und den USA sowie in der mit der Schweiz getroffenen entsprechenden Vereinbarung. Besteuert hingegen der EU-/EWR-Mitgliedstaat, wie etwa Österreich, die Unterhaltsleistungen auf der Empfängerseite nicht, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
Unterhaltsleistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG sind ausschließlich nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG abziehbar.
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