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Tabellen/Formulare/Hinweise/ Praxishilfen zum Versorgungsausgleich - FD-Logo-500

Tabellen/Formulare/Hinweise/
Praxishilfen zum Versorgungsausgleich



Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2023

Aufgrund der am 21. Juni 2023 erlassenen Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (BGBl I Nr. 164 vom 26. Juni 2023) wurden die jeweils zum 1. Juli anzupassenden aktuellen Rentenwerte (§ 63 Abs. 1 und 7 SGB VI) von 36,02 € (West) bzw. 35,52 € (Ost) auf den einheitlichen Wert in Höhe von 37,60 € angehoben. Eine wertmäßige Angleichung beider Werte war nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I 2527) erst zum 1. Juli 2024 vorgesehen; in Bezug auf die aktuellen Rentenwerte wurde die Angleichung des Rentenwertes Ost nunmehr auf den 1. Juli 2023 vorgezogen. Dies hat erhebliche Auswirkungen im Recht des Versorgungsausgleichs (s. Borth, FamRZ 2023, 1187 ff).



Eheleute erwerben in aller Regel während ihrer Ehe - meist beiderseits - vorsorglich ein Vermögen, das ihre spätere wirtschaftliche Existenz bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Alter sichern soll, das so genannte Versorgungsvermögen, also regelmäßig Anwartschaften und/oder Aussichten auf eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen dieses während der Ehezeit von den Eheleuten aufgebaute Versorgungsvermögen gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt (Versorgungsausgleich). Als Ehezeit - die insoweit nur in vollen Monaten berechnet wird - rechnet die Zeit von dem Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zu dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Das
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
, enthalten als Art. 1 in dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, enthält die wesentlichen Regelungen (Grundzüge) des Versorgungsausgleichs.

Die Strukturreform im Jahre 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt. In Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wurde das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt: Jedes Anrecht wird seither grundsätzlich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Die nach früherem Recht erforderliche Vergleichbarmachung unterschiedlicher Anrechte, die häufig zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern geführt hatte, wurde im Regelfall entbehrlich. Betriebliche und private Versorgungen konnten vollständig in das neue Ausgleichssystem einbezogen werden. Ziel der Reform war es seinerzeit, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen, und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Der Versorgungsausgleich soll möglichst bei der Scheidung abschließend durchgeführt werden, damit beide Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten, und damit unabhängig voneinander versorgt sind.

Anrechte sind nach § 2 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, auch wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. Derartige Anrechte sind nicht güterrechtlich auszugleichen.

Ein Anrecht ist unter folgenden Voraussetzungen auszugleichen: Wenn es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient, und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 21. Mai 2021 sieht zur Ergänzung dieser Strukturreform des Jahres 2009 folgende Veränderungen vor:

– Der Versorgungsträger kann ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nach den §§ 14, 17 VersAusglG nur dann verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Verlangt der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung, werden die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet.
– Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge kann ein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (negative) Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben, was dazu führen kann, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Wertausgleich bei der Scheidung letztlich ein gekürztes Anrecht erhalten würde. Der insoweit betroffene Ehegatte kann sich daher nunmehr über ein Wahlrecht dafür entscheiden, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.
– Der Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass die Leistungsbefreiung nur in dem Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.


Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009
Speichern Öffnen Gesetz_zur_Strukturreform_des_Versorgungsausgleichs_BGBl_109s0700.pdf (184,57 kb)

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 21.05.2021
Speichern Öffnen Gesetz_zur_Aenderung_des_Versorgungsausgleichsrechts.pdf (39,22 kb)



Formulare zum Versorgungsausgleich

Hinweise zum Versorgungsausgleich (Deutsche Rentenversicherung Bund)
Speichern Öffnen Hinweise_zum_Versorgungsausgleich.pdf (2,74 Mb)

Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Speichern Öffnen 01_Fragebogen_Versorgungsausgleich_V1-2.pdf (625,92 kb)

Erläuterungen zum Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Speichern Öffnen 02_Erlaeuterungen_Fragebogen_Versorgungsausgleich_V1a-1.pdf (10,04 kb)

Antrag auf Kontenklärung
Speichern Öffnen 03_Antrag_Kontenklaerung_V0100-1.pdf (742,56 kb)

Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung
Speichern Öffnen 04_Erlaeuterungen_Antrag_Kontenklaerung_V0110-1.pdf (141,63 kb)

Fragebogen Anrechnungszeiten
Speichern Öffnen 05_Fragebogen_Anrechnungszeiten_V0410-1.pdf (395,92 kb)

Erläuterungen zum Fragebogen Anrechnungszeiten
Speichern Öffnen 06_Erlaeuterungen_Fragebogen_Anrechnungszeiten_V0411-1.pdf (113,04 kb)

Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
Speichern Öffnen 07_Antrag_Feststellung_Kindererziehungszeiten_V0800-1.pdf (798,65 kb)

Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
Speichern Öffnen 08_Erlaeuterungen_Antrag_Feststellung_Kindererziehungszeiten_V0810-1.pdf (54,03 kb)

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