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Praxishilfen zum Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), enthalten als Art. 1 in dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, enthält die wesentlichen Regelungen (Grundzüge) des Versorgungsausgleichs.
Die Strukturreform im Jahre 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt. In Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wurde das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt: Jedes Anrecht wird seither grundsätzlich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Die nach früherem Recht erforderliche Vergleichbarmachung unterschiedlicher Anrechte, die häufig zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern geführt hatte, wurde im Regelfall entbehrlich. Betriebliche und private Versorgungen konnten vollständig in das neue Ausgleichssystem einbezogen werden. Ziel der Reform war es seinerzeit, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen, und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Der Versorgungsausgleich soll möglichst bei der Scheidung abschließend durchgeführt werden, damit beide Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten, und damit unabhängig voneinander versorgt sind.
Anrechte sind nach § 2 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, auch wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. Derartige Anrechte sind nicht güterrechtlich auszugleichen.
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient, und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
– Der Versorgungsträger kann ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nach den §§ 14, 17 VersAusglG nur dann verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Verlangt der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung, werden die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet.
– Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge kann ein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (negative) Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben, was dazu führen kann, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Wertausgleich bei der Scheidung letztlich ein gekürztes Anrecht erhalten würde. Der insoweit betroffene Ehegatte kann sich daher nunmehr über ein Wahlrecht dafür entscheiden, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.
– Der Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass die Leistungsbefreiung nur in dem Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.
















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