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Familiensteuerrecht: Änderungen im Jahre 2022 - FD-Logo-500

Familiensteuerrechtliche Änderungen im Jahre 2022




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Abschreibungen
Die degressive Abschreibung für Abnutzung [AfA] wurde mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Absetzung für Abnutzung und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Diese Regelung gilt nicht mehr für Anschaffungen im Jahre 2022.

§ 7 Abs. 2 EStG (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

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Corona-Sonderzahlungen
Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei auszahlen. Diese Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bereits bis zum Juni 2021 verlängert, und nunmehr ein weiteres Mal bis zum 31.03.2022.

§ 3 Nr. 11a EStG (Corona-Steuerhilfegesetz)

Jahressteuergesetz 2020 [JStG 2020]
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Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz [AbzStEntModG]
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Einkommensteuertarif (§§ 32a, 39b Abs. 2 S. 7, 46 Abs. 2 EStG - 2. Familienentlastungsgesetz)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 € auf 9.984 €; außerdem werden zur Abmilderung der »kalten Progression« die übrigen Tarifeckwerte um 1,17% nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42% beginnt damit im Veranlagungszeitraum 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 €.

§ 32a EStG
§ 39b EStG
§ 46 EStG

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Elektrofahrzeuge

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben, und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 € liegt, gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung:
Bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt, ab dem Jahre 2022 zwischen dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 mindestens 60 Kilometer, und zwischen dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 mindestens 80 Kilometer.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nrn. 3 bis 5 EStG
§ 8 Nr. 1d S. 2 EStG

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019 [JStG 2019]
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Grundsteuer-Reformgesetz: Feststellungen ab 2022

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.04.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt, und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt, die ab dem Kalenderjahr 2025 greift. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmalig für die Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 anzuwenden. Die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung dürfte ab dem 01.07.2022 möglich sein.

Bewertungsgesetz [BewG]

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Homeoffice-Pauschale
Die Ende 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale galt bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Die zum Jahreswechsel auslaufende Regelung ist um ein Jahr zu verlängert worden.
Die Summe zählt zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 € angerechnet werden: Die Sonderregel wirkt sich daher nur dann aus, wenn die Ausgaben mehr als 1.000 € betragen. Die Homeoffice-Pauschale wird bei der Steuererklärung in die Anlage N (Abschnitt »Werbungskosten«) eingetragen.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, dann kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 €, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, ansetzen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Homeoffice-Pauschale deckt Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht ab.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG (Jahressteuergesetz 2020)

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Investitionsabzugsbetrag
Die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag wurden verlängert: Läuft die 3-jährige oder die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahre 2021 aus, dann kann die Investition auch noch im Jahre 2022 erfolgen.

§ 7g EStG
§ 52 Abs. 16 S. 3 und 4 EStG

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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Minijob
Künftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung Angaben zur Steuer machen; dies gilt jedoch nur für den 450-Euro-Minijob, und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig den »Datenbaustein Steuerdaten (DBST)«; er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen, und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.

Die Meldepflicht gilt formal bereits ab dem 01.01.2021, wird aber erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

§ 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 4b SGB IV (7. SGB IV-ÄndG)

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Option zur Körperschaftsteuer

Mit einem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Keine Auswirkungen ergeben sich für die Erbschaftsteuer. Der grundlegende Wechsel der Besteuerungsart führt zu einer Vielzahl von Einzelpunkten, die geregelt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen zu zahlreichen bisher bestehenden Zweifelsfragen umfassend geäußert. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wenn der Antrag rechtzeitig in 2021 gestellt wurde.

§ 1a KStG (KöMoG)

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Reinvestitionsrücklage

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorübergehend verlängert. Ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden, und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

§ 6b EStG
§ 52 Abs. 14 S. 4 EStG

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Sachbezüge
Sachbezüge I (Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG)

Das Jahressteuergesetz 2019 hat unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) ab dem Jahre 2020 als Geldleistungen oder Sachbezüge anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung hat darauf mit dem BMF-Schreiben v. 13.04.2021 (BStBl 2021 I 624) reagiert, und eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 eingeführt, nach der entsprechend den bisherigen Regelungen weiter verfahren werden kann. Demnach gelten ab dem 01.01.2022 nur noch die neuen Abgrenzungskriterien.
Bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. In allen der drei nachfolgenden Fallgruppen dürfen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet. Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten, liegt insoweit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, vielmehr handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers.

Sachbezüge II (Jahressteuergesetz 2020: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG)

Ab dem 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € angehoben; sie darf jedoch nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 € im Kalenderjahr unversteuert bleiben; als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 € allerdings zu versteuern.

§ 8 EStG (Jahressteuergesetze 2019 und 2020)

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Umsatzsteuer
Durchschnittsbesteuerung I

Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, beträgt der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte für das Jahr 2022 9,5% (anstatt bisher 10,7%). Künftig wird durch die Änderung des § 24 Abs. 1 UStG der Durchschnittssatz jährlich automatisch auf den jeweils aktuellen Wert angepasst (Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht: § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 UStG).

Durchschnittsbesteuerung II

Nachdem die EU-Kommission die Vereinbarkeit der Neufassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts bezweifelt und deswegen Klage bei dem Europäischen Gerichtshof erhoben hat, wurde eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs vorgenommen, sowie eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € eingefügt. Zu der Prüfung der Gesamtumsatzgrenze dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden, sondern in den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert. Diese Regelung gilt erstmals für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.

§ 24 UStG (Jahressteuergesetz 2020)

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Umwandlung

Künftig ist eine steuerneutrale Umwandlung unter Beteiligung von Gesellschaften auch in Drittstaaten möglich; damit werden insbesondere Verschmelzungen, Formwechsel, Ab- oder Aufspaltungen unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften auch über Staatsgrenzen hinweg steuerneutral möglich sein. Diese Regelung gilt für Umwandlungen und Einbringungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021.

§ 1 UmwStG (KöMoG)
§ 12 Abs. 2 und 3 KStG (KöMoG)

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Verlustverrechnung

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Millionen € bei Einzelveranlagung, und auf 20 Millionen € bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten wieder die alten Werte von 1 Million € bzw. 2 Millionen €.

§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

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Währungskursverluste

Eine neue Regelung nimmt künftig Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG aus; dadurch wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw. mit der Inanspruchnahmen von Sicherheiten für Darlehensforderungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus. Diese neue Regelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2021 eintretende Gewinnminderungen.

§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG

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Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind<, veröffentlicht. Das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt soll die Steuerklassenwahl erleichtern, und über das Faktorverfahren informieren.

Verheiratete oder Verpartnerte, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen, oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner etwa 60%, und der in Steuerklasse V eingestufte etwa 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage zu dem Merkblatt beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.

Speichern Öffnen Merkblatt-Steuerklassenwahl-2022.pdf (229,25 kb)
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