Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Ländergruppeneinteilung ab 2021 - Unterhaltsleistungen für Angehörige im Ausland - FD-Logo-500

Ländergruppeneinteilung ab 2021 - Unterhaltsleistungen für Angehörige im Ausland



Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder auf Zusammenveranlagung besteht, können im Rahmen der Regelungen des § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig, und der Unterhalt Leistende nach Grund und Höhe zur Leistung verpflichtet ist; insoweit trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht.

Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten besondere Grundsätze. Die unterstützten Personen müssen nach inländischem/bundesdeutschem Recht unterhaltsberechtigt sein. Werden mit den Unterhaltszahlungen mehrere Personen unterstützt - der Zahlungsempfänger lebt mit anderen Personen in dem gemeinsamen Haushalt -, dann werden die Zahlungen nach der Anzahl der Personen, und zwar unabhängig davon, ob für die einzelne Person der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen möglich ist oder nicht, aufgeteilt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Ländergruppeneinteilung hinsichtlich Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet, und die überarbeitete Ländergruppeneinteilung mit Geltung ab 01.01.2021 mit Schreiben vom 11.11.2020 (IV C 8 - S 2285/19/10001 :002) bekannt gegeben. Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.10.2016 (BStBl I 1183).

Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch Vorlage einer von der ausländischen Gemeindebehörde ausgefüllten zweisprachigen Bescheinigung nachzuweisen, wobei als Bescheinigung nur die Vordrucke der deutschen Finanzverwaltung anerkannt werden; darüber hinaus sind Nachweise zu den sämtlichen Einkünften - auch Sozialleistungen - des Wohnsitzstaates in Form von Bescheinigungen oder gegebenenfalls Negativerklärungen vorzulegen. Lebt die unterstützte Person einen Teil des Jahres in dem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, können für die Unterkunft und Verpflegung für diesen Zeitraum die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden begrenzt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung: Dem Unterhaltsleistenden müssen noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen um den Lebensbedarf seines inländischen Haushalts abzudecken. Die Unterhaltsleistungen müssen angemessen sein. Die Finanzverwaltung ermittelt den maximalen Betrag im Rahmen der sogenannten Opfergrenzenregelung, die jedoch bei Zahlungen an Ehegatten oder geschiedene Ehegatten nicht anzuwenden ist.

Unterhaltsleistungen sind regelmäßige Leistungen, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der unterstützten Person geeignet sind, im Normalfall monatliche Geldzahlungen in Form von Banküberweisungen an die unterstützte Person; entsprechend sind die Nachweise in Form von Zahlbelegen/Kontoauszügen vorzulegen. Geldzahlungen decken den zukünftigen Bedarf des Unterhaltsempfängers; hierzu können auch jährliche Einmalzahlungen gehören. Bei Barzahlungen ist der Zahlbetrag ist durch die Bankabhebung im Inland und die zeitnahe Übergabe im Ausland per Quittung durch den Zahlungsempfänger zu belegen.

Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel. Für die steuerliche Berücksichtigung von ausländische Verhältnisse betreffenden Sachverhalten können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur dann abgezogen werden, wenn und soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind; hierzu stuft das Bundesministerium der Finanzen die einzelnen Staaten in einer Ländergruppeneinteilung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein. Dies ist bedeutend für

- die Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG
- Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland
- Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibeträge und
- Betreuungsfreibeträge für Kinder im Ausland
- BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
- die Berechnung der Kinderbetreuungskosten für Kinder im Ausland sowie
- bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig.

In einer sogenannten Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 01.01.2021 legt das Bundesministerium für Finanzen fest, ob und für welche Länder gekürzt wird; aktuell wurde die Ländergruppeneinteilung für das Jahr 2021 bekannt gegeben.

Ländergruppeneinteilung Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 2021
Speichern Öffnen BMF_Schreiben_2020_Beruecksichtigung_auslaendischer_Verhaeltnisse.pdf (79,33 kb)

Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel