Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2022 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2022


 



Strafrecht; Strafprozeßrecht; Sicherungsverfahren; keine Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.
StGB §§ 63, 71; StPO §§ 413 ff

Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.

BGH, Beschluß vom 2. Februar 2022 - 5 StR 390/21 - LG Kiel [8 Ks 598 Js 69673/20]
BGHSt 67, 12 = NJW 2022, 1895 = StraFo 2022, 291 = NStZ 2022, 573 = StV 2023, 211 = NJW-Spezial 2022, 408

Speichern Öffnen 5_str_390-21.pdf (154,14 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung; Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen; Beachtlichkeit des der Unterbringung entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen.
BGB § 1906; FamFG § 59

1. Der Betroffene ist auch in dem Falle der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, so daß der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.
2. Das gilt ungeachtet dessen, daß der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist, und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

BGH, Beschluß vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - LG Berlin [83 T 31/21]
FamRZ 2022, 726 = FuR 2022, 268 = NJW-RR 2022, 512 = NZFam 2022, 425 = FamRB 2022, 309 = BtPrax 2022, 106 = MDR 2022, 787 = RuP 2022, 171 = Seniorenrecht aktuell 2022, 74 = FGPrax 2022, 125 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_530-21.pdf (50,57 kb)
_______________

Unerlaubte Handlungen; Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung; Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf Hinterbliebenengeld.
BGB § 844; SGB VII §§ 104, 105

1. Der Haftungsausschluß gemäß § 104 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 SGB VII erfaßt auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.
2. Bei dem Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und dem Schockschadensersatz handelt es sich im Hinblick auf deren Rechtsnatur und Anwendungsbereich um unterschiedliche Institute, weshalb die Erwägungen dafür, den Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines so genannten Schockschadens nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII als ausgeschlossen zu erachten, nicht auf den Fall der Tötung eines Dritten durch einen Arbeitsunfall übertragbar sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2007, 901).

BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3/21 - OLG Koblenz [FamRZ 2021, 1335]
BGHZ 233, 1 = FamRZ 2022, 912 = NJW 2022, 1526 = VersR 2022, 586 = MDR 2022, 563 = RuS 2022, 291 = DAR 2022, 331 = NJW-Spezial 2022, 202 = ZEV 2022, 476 [211] = VRR 2022, Nr. 9, 9 = ArbR 2022, 207 = NLPrax 2022, 88

Speichern Öffnen vi_zr___3-21.pdf (212,02 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einseitiger Erledigungserklärung; Darlegungslast bei Geltendmachung des Sachinteresses wegen präjudizieller Wirkung der angegriffenen Entscheidung.
ZPO § 544

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zu dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (Anschluß an BGH NJW-RR 1993, 765 unter II. 2. b) aa); WuM 2011, 247 Tz. 3; NJW 2015, 3173 Tz. 3; Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 - juris Tz. 8, und vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 - juris Tz. 4).
2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 - juris Tz. 8, und vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 - juris Tz. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.
3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, dann hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21 - OLG Köln [5 U 80/20]
NJW-RR 2022, 1023 = MDR 2022, 912 = NZM 2022, 370 = WuM 2022, 293 = MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 14 = FamRZ 2022, 802 [Ls] = ErbR 2022, 538 [Ls]

Speichern Öffnen viii_zr__38-21.pdf (191,58 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; Unterbringungsverfahren in Baden-Württemberg; mündliche Erstattung des Sachverständigengutachtens im Anhörungstermin; Überzeugungsversuch als Voraussetzung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.
FamFG §§ 278, 280; PsychKG BW § 20

1. Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 PsychKG BW voraus, daß zuvor eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufgeklärt und versucht hat, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen, und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 = FuR 2018, 52).
2. Wenn ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise in dem Anhörungstermin mündlich erstattet hat, ist sicherzustellen, daß der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen, und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene in dem Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden, und seine Anhörung erneut durchzuführen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 = FuR 2020, 654).

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2022 - XII ZB 159/21 - LG Stuttgart [19 T 49/21]
FamRZ 2022, 728 = FuR 2022, 326 = NJW-RR 2022, 722 = NZFam 2022, 715 = FamRB 2022, 231 = MDR 2022, 436 = BtPrax 2022, 105 = PaPfleReQ 2022, 41 = RuP 2022, 172 = G+G 2022, 34 = RP-Reha 2022, Nr. 3, 21 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_159-21.pdf (158,23 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit des von der BeckAkademie veranstalteten Fernlehrgangs »Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat« mit einer Hochschulausbildung.
VBVG § 4

Der erfolgreiche Abschluß des im Jahre 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses »Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung« ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar, und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß vom 31. Mai 1917 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 = FuR 2017, 571).

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2022 - XII ZB 378/21 - LG Kassel [FamRZ 2021, 2000 - Ls]
FuR 2022, 267 = NJW-RR 2022, 866 = NZFam 2022, 474 = MDR 2022, 463 = Seniorenrecht aktuell 2022, 77 = BtPrax 2022, 111 [Ls] = FGPrax 2022, 168 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_378-21.pdf (164,97 kb)
_______________

Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Antrages auf Fristverlängerung trotz eines übersehenen und nicht beschiedenen Akteneinsichtsgesuchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BGB § 280; ZPO §§ 85, 233, 238, 520; FamFG §§ 113, 117

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO hätte erfolgen können (Anschluß an BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2022 - XII ZB 474/21 - OLG Düsseldorf [II-6 UF 98/21]
FuR 2022, 330 = NJW 2022, 1325 = FamRB 2022, 306 = MDR 2022, 517 [684] = NJW-Spezial 2022, 255 = FamRZ 2022, 710 [Ls] = FF 2022, 175 [Ls] = FA 2022, 121 [Ls] = ErbR 2022, 540 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_474-21.pdf (147,36 kb)
_______________

Erbrecht; Grundbuchverfahren; Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft; Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Zustimmung zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld.
BGB § 1922; GBO §§ 19, 27, 29, 40, 47

1. Nach dem Tode des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages.
2. a) Soll eine auf dem Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lastende Grundschuld nach dem Tode eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, dann muß die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden (Abgrenzung zu Senat NJW 2017, 3715 Tz. 16).
2. b) Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, daß es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt, und besondere gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen; eidesstattlicher Versicherungen bedarf es nicht.

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2022 - V ZB 87/20 - Kammergericht [FamRZ 2021, 466]
FamRZ 2022, 823 = NJW-RR 2022, 1241 = ZEV 2022, 358 = ZErb 2022, 174 = ErbR 2022, 486 = ZIP 2022, 687 = FGPrax 2022, 97 = Rpfleger 2022, 379 = MDR 2022, 509 = WM 2022, 612 = DB 2022, 861 = DNotZ 2022, 530 = NotBZ 2022, 215 = RNotZ 2022, 379 = NZM 2022, 771 = NZG 2022, 1450 = JR 2023, 69 = MittBayNot 2023, 389 = GWR 2022, 250 = BWNotZ 2022, 106 = ZfIR 2022, 245 [Ls] = EWiR 2022, 263 [Ls]

Speichern Öffnen v_zb__87-20.pdf (231,32 kb)
_______________

Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Fristversäumung infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelanweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BGB § 280; ZPO §§ 85, 139, 233, 236, 520

1. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zu der Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender durch Kanzleipersonal.
2. Ein Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zu der Eintragung in den Fristenkalender lediglich mündlich mitteilt, hat organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß die Eintragung entweder sofort erfolgt, oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät, und die Fristeneintragung unterbleibt (Fortführung von BGH FamRZ 2009, 1132 = FuR 2009, 457; 2012, 863 = FuR 2012, 316).
3. Beruht das Versäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ausschließen. Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (Fortführung von BGH FamRZ 2012, 863 = FuR 2012, 316; NJW-RR 2017, 1142).

BGH, Beschluß vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20 - LG Berlin [89 S 1/20]
FamRZ 2022, 877 = NJW-RR 2022, 855 = VersR 2022, 657 = MDR 2022, 585 = NJW 2022, 2199 [Ls] = ErbR 2022, 658 [Ls] = FA 2022, 154 [Ls]

Speichern Öffnen vi_zb__37-20.pdf (152,96 kb)
_______________

Verfahrenskostenhilfe; Ehescheidungsverbundverfahren; Berücksichtigung des Unterhaltsfreibetrages für ein Kind bei dessen Betreuung im paritätischen Wechselmodell.
ZPO § 115; FamFG § 76

In dem Falle der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist von dem Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b) ZPO abzusetzen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - FamRZ 2022, 639 = FuR 2022, 273).

BGH, Beschluß vom 16. Februar 2022 - XII ZB 19/21 - OLG Brandenburg [9 WF 266/20]
FamRZ 2022, 707 = FuR 2022, 330 = NJW-RR 2022, 582 = NZFam 2022, 904 = JurBüro 2022, 263 = MDR 2022, 786 = FF 2022, 217 [263]

Speichern Öffnen xii_zb__19-21.pdf (165,35 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Berufsbetreuers; Vorliegen einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform bei Möglichkeit der Wahl eines anderen Anbieters pflegerischer Leistungen.
VBVG § 5

Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrages rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, dann handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung Senatsbeschluß MDR 2021, 1157).

BGH, Beschluß vom 16. Februar 2022 - XII ZB 67/21 - LG Potsdam [11 T 47/20]
FamRZ 2022, 894 = FuR 2022, 436 = NZFam 2022, 664 = MDR 2022, 600 = Grundeigentum 2022, 688 = RdLH 2022, 150 = BtPrax 2022, 110 [Ls] = GesR 2022, 334 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb__67-21.pdf (176,36 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Betreuungssache; Grenzen der Rechtspflegerzuständigkeit für die Bestellung eines Kontrollbetreuers; Behandlung einer unwirksamen Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers; persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
BGB § 1896; FamFG § 26; RPflG §§ 8, 15; GG Art. 103

1. Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2017, 549 = FuR 2017, 266).
2. Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist in dem Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufzuheben, und die Sache ist an den Richter des Ausgangsgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (im Anschluß an BGH NJW-RR 2005, 1299).
3. Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung zu der Einholung eines ärztlichen Zeugnisses, und will es dieses Zeugnis als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, dann muß es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der Bestellung eines Kontrollbetreuers absehen will (Fortführung des Senatsbeschlusses FamRZ 2021, 1412).

BGH, Beschluß vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355/21 - LG Nürnberg-Fürth [13 T 5391/20]
FamRZ 2022, 893 = FuR 2022, 435 = NJW-RR 2022, 651 = MDR 2022, 910 = Rpfleger 2022, 304 = BtPrax 2022, 104 = FGPrax 2022, 126 [Ls] = RdLH 2022, 189

Speichern Öffnen xii_zb_355-21.pdf (160,89 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Betreuungssache; Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Beschwerdegericht.
FamFG § 276

Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung Senatsbeschluß FamRZ 2018, 1193 = FuR 2018, 481).

BGH, Beschluß vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - LG Zwickau [9 T 278/20]
FamRZ 2022, 730 = FuR 2022, 326 = MDR 2022, 516 = RdLH 2022, 143 = ErbR 2022, 537 [Ls] = BtPrax 2022, 110 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_499-21.pdf (50,87 kb)
_______________

Erbrecht; Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO; von § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Scheidungsklausel.
BGB § 2077; GBO § 35

1. Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO steht nicht entgegen, daß die letztwillige Verfügung eine dem § 2077 Abs. 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß deren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das gilt auch dann, wenn die Scheidungsklausel abweichend von § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB vorsieht, daß die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat.

BGH, Beschluß vom 17. Februar 2022 - V ZB 14/21 - OLG Karlsruhe [11 W 56/20 (Wx)]
FamRZ 2022, 988 = FuR 2022, 390 = NJW-RR 2022, 657 = FamRB 2022, 274 = MDR 2022, 769 = FGPrax 2022, 101 = ZEV 2022, 471 = ErbR 2022, 586 = ZNotP 2022, 241 [283] = NotBZ 2022, 298 = DWW 2022, 229 = DNotZ 2022, 703 = Rpfleger 2022, 435 = BWNotZ 2022, 209 = RNotZ 2022, 386 = MittBayNot 2022, 553 = WM 2023, 396 = ZAP EN-Nr. 322/2022

Speichern Öffnen v_zb__14-21.pdf (273,76 kb)
_______________

Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Fehlerhäufigkeit der angewiesenen Kanzleiangestellten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
BGB § 280; ZPO §§ 85, 233

Sind eine/r/m Rechtsanwaltsangestellten in der Vergangenheit mehrere Fehler bei der Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen unterlaufen, dann darf sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht auf die Erteilung von Weisungen für die Behandlung von Fristen beschränken, sondern muß die persönliche Kontrolle der Erledigung mit umfassen.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - IV ZB 2/21 - OLG Karlsruhe [12 U 302/20]
FamRZ 2022, 801 [Ls]

Speichern Öffnen iv_zb___2-21.pdf (166,40 kb)
_______________

Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Einsetzung des einen Erbvertrag beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament.
BGB §§ 2197, 2232; BeurkG §§ 7, 27

1. Zu der Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluß an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.
2. Enthält der beurkundete Erbvertrag keine Benennung eines Testamentsvollstreckers, dann verstößt die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem von dem Erblasser im Anschluß an die Beurkundung errichteten eigenhändigen Testament nicht gegen das Mitwirkungsverbot gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG, da dieser Teil der letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht gemäß § 2232 BGB zu der Niederschrift eines Notars errichtet worden ist.
3. Wurde dieses privatschriftliche Testament dem Urkundsnotar übergeben, ohne eine notarielle Niederschrift über die Übergabe zu erstellen, wurde es auch nicht gemäß § 2232 S. 1 Alt. 2 BGB zu einem öffentlichen Testament.
4. Auch wenn der Urkundsnotar das Testament und den Erbvertrag durch Schnur und Prägesiegel fest miteinander verbunden und zusammen verwahrt hat, erstreckt sich seine Urkundstätigkeit nicht auf das eigenhändige Testament, weshalb es nicht von dem Mitwirkungsverbot der §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG erfaßt wird.
5. Das Gesetz verbietet weder die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker, noch dessen Tätigwerden in diesem Amt; das Mitwirkungsverbot der §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG bezweckt lediglich, das Beurkundungsverfahren von Interessenkonflikten freizuhalten. Die Gestaltung der Ernennung zum Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament stellt daher keine Umgehung des Mitwirkungsverbotes dar.
6. Der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung in einem eigenhändigen Testament steht es auch nicht entgegen, wenn dieses in den Räumen des Notars in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von dem Erblasser abgefaßt wurde, oder der Notar den Text des eigenhändigen Testamentes entworfen hat.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - IV ZB 24/21 - OLG Düsseldorf [FamRZ 2021, 1415]
FamRZ 2022, 738 = FuR 2022, 388 = NJW 2022, 1450 = NZFam 2022, 568 = FamRB 2022, 314 = FGPrax 2022, 72 = NJW-Spezial 2022, 263 = MDR 2022, 574 = Rpfleger 2022, 327 = ZErb 2022, 179 = ZEV 2022, 402 = ErbR 2022, 483 = NotBZ 2022, 263 = BWNotZ 2022, 206 = MittBayNot 2022, 493 = GWR 2022, 251 = RFamU 2022, 179 = RNotZ 2022, 292 [Ls] = NLPrax 2022, 91 [Ls]

Speichern Öffnen iv_zb__24-21.pdf (171,32 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunft und Belegvorlage bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft.
BGB §§ 1376, 1379

1. Zu der Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
2. Bei dem Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft (hier: von Rechtsanwälten und Steuerberatern) handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert des Ehegatten. Daß der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar ist, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage, sondern wirkt sich lediglich wertmindernd auf die Bewertung im Zugewinnausgleich aus.
3. Ist der auskunftspflichtige Ehegatte nach dem Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft nicht gehindert, seine Mandanten auch in einer Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen, in die er neu eingetreten ist, dann ist der sogenannte Goodwill auch dann bei der Bewertung seines Gesellschaftsanteils zu berücksichtigen, wenn dieser Goodwill von Seiten der Gesellschaft bei dem Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet wird.
4. Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen an dem Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfaßten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21 - OLG München [26 UF 358/20]
FamRZ 2022, 684 = FuR 2022, 329 = FamRB 2022, 210 = NJW 2022, 1255 = FF 2022, 210 = NZFam 2022, 351 = NJW-Spezial 2022, 292 = MDR 2022, 570 = JR 2023, 122 = DStR 2022, 788 = StE 2022, 204 [Ls] = LMK 2022, 804875 [Ls] = LMK 2022, 804875 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb__38-21.pdf (169,54 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändung von Arbeitseinkommen; Berücksichtigung des von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten des Schuldners bezogenen Mindestelterngeldes bei der Berechnung des unpfändbaren Teils.
ZPO § 850c; SGB I § 54; BEEG § 2

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 S. 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - VII ZB 41/21 - LG Landshut [JurBüro 2021, 498]
FamRZ 2022, 718 = NJW-RR 2022, 579 = NZFam 2022, 445 = FamRB 2022, 229 = JurBüro 2022, 209 = MDR 2022, 593 = Rpfleger 2022, 410 = ZInsO 2022, 1340 = InsbürO 2022, 324 = WM 2022, 626 = WuB 2022, 279 = KKZ 2022, 138 = FA 2022, 110 [Ls]

Speichern Öffnen vii_zb__41-21.pdf (254,53 kb)
_______________

Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug in einer Familiensache; Bewilligung bereits für den ersten Rechtszug; zu erwartende Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse.
FamFG §§ 63, 117; ZPO §§ 233, 522, 574

1. Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, dann kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht.
2. Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil in dem Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, dann muß der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (Anschluß an Senatsbeschluß FamRZ 2019, 2014 = FuR 2020, 53).

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - XII ZB 218/21 - OLG Karlsruhe [18 UF 175/20]
FamRZ 2022, 799 = FuR 2022, 328 = NZFam 2022, 465 = FamRB 2022, 270 = JurBüro 2022, 265 = MDR 2022, 844 = FF 2022, 217 [Ls] = ErbR 2022, 659 [Ls] = LMK 2022, 809272 [Ls] = LMK 2022, 809272 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_218-21.pdf (156,31 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Verlängerung einer Betreuung; persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Entbehrlichkeit der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses.
FamFG §§ 278, 293, 295; GG Art. 103

1. Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 278 Abs. 1 S. 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals in dem Abhilfeverfahren, dann darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluß FamRZ 2022, 135 = FuR 2022, 50).
2. Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2022 - XII ZB 424/21 - LG Karlsruhe [11 T 56/21]
FamRZ 2022, 816 = FuR 2022, 325 = NJW 2022, 1618 = BtPrax 2022, 101 = RdLH 2022, 143 = MDR 2022, 1178 [Ls] = ErbR 2022, 862 [Ls]

Speichern Öffnen xii_zb_424-21.pdf (176,70 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltskosten; Auslösung einer Geschäftsgebühr durch eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung.
BGB §§ 280, 286; RVG § 19; RVG-VV Nr. 2300, Nr. 3100

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auslöst, oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zu dem Rechtszug gehört, und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluß an BGH WM 2019, 1833).

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 - LG Wuppertal [9 S 129/20]
FamRZ 2022, 884 = NJW-RR 2022, 707 = JurBüro 2022, 244 = MDR 2022, 599 = BauR 2022, 1067 = IBR 2022, 326 = BRAK-Mitt 2022, 164 [Ls] = AnwBl 2022, 428 [Ls] = FA 2022, 156 [Ls] = ErbR 2022, 659 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 367 [Ls]

Speichern Öffnen vii_zr_320-21.pdf (162,84 kb)
Entscheidungen Bundesgerichtshof 02/2022 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel