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Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 31. März  2021 - 1 BvQ 29/21 - FD-Platzhalter-rund

Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß
vom 31. März 2021 - 1 BvQ 29/21


Elterliche Sorge; erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug (hier: teils mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung der fachgerichtlichen Eilentscheidung, teils fehlende Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges).
BGB § 1671; FamFG §§ 56, 58; BVerfGG §§ 32, 90

1. Auch in Verfahren nach § 32 Abs 1 BVerfGG muß das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
2. Hieran fehlt es regelmäßig etwa dann, wenn in dem Zeitpunkt der Antragstellung die angegriffene fachgerichtliche Eilentscheidung bereits außer Kraft getreten ist.
3. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. März 2021 - 1 BvQ 29/21

Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe
1
Die antragstellenden Eltern (Antragsteller) begehren die sofortige Rückführung ihrer in den Jahren 2010 und 2014 geborenen Söhne in ihren Haushalt.
2
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
3
1. Den Antragstellern wurde durch Beschlüsse des Familiengerichts jeweils vom 8. März 2021 in dem fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren vorläufig und in dem Hauptsacheverfahren dauerhaft das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen, und Vormundschaft des Jugendamtes angeordnet; sie wurden zudem zur Herausgabe der Kinder verpflichtet. Am 10. März 2021 wurde die Herausgabeverpflichtung gegen den Willen der Antragsteller vollstreckt; die Kinder wurden dem Jugendamt übergeben. Angesichts dieser Sach- und Entscheidungslage ist ihr Rechtsschutzbegehren dahin zu verstehen, daß sie sich gegen die genannten familiengerichtlichen Entscheidungen wenden. Der Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Vormundschaft bilden den Grund für die durch die Antragsteller beanstandete Trennung von ihren Kindern.
4
2. Der Antrag ist unzulässig; teils fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (a), teils ist der Rechtsweg (vgl. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) nicht erschöpft (b).
5
a) In Bezug auf den in dem fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluß fehlt es an dem auch in dem Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit den Antragstellern das Sorgerecht vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist, ist der entsprechende Beschluß nach § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG spätestens bereits in dem Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung außer Kraft getreten, weil mit dem inhaltsgleichen Beschluß in der Hauptsache eine anderweitige Regelung wirksam geworden ist. Der Sorgerechtsentzug in dem Hauptsacheverfahren war den Antragstellern jedenfalls bei Stellen des Antrages nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bekannt. Die Bekanntgabe führt nach § 40 Abs. 1 FamFG die Wirksamkeit der anderweitigen Regelung nach § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG herbei. Ob das Außerkrafttreten auch die ausschließlich - wohl wegen der Rechtsfolge aus § 53 Abs. 2 S. 2 FamFG - in dem fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgte Gestattung unmittelbaren Zwangs und des Betretens der Wohnung der Antragsteller erfaßt, bedarf keiner Entscheidung. Mit der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung ist das Rechtsschutzbedürfnis durch Erledigung entfallen. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.
6
b) Soweit sich die Antragsteller gegen den Sorgerechtsentzug in dem Hauptsacheverfahren wenden, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), was auch in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2021 - 1 BvQ 5/21 - juris Tz. 5). Die Antragsteller können sich gegen den in dem Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluß nach § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde wenden, worüber sie in dem fraglichen Beschluß belehrt wurden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise den Antragstellern unzumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG), zumal diese vor allem unzutreffende tatsächliche Feststellungen des Familiengerichts bemängeln.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweise
1. Ein Eilantrag zur Rückführung der minderjährigen Söhne der Antragsteller in deren Haushalt wurde als unzulässig zurückgewiesen: Hinsichtlich der fachgerichtlichen Eilentscheidung über die Sorgerechtsentziehung, der Anordnung der Vormundschaft des Jugendamtes, und der Pflicht der Antragsteller zur Herausgabe der betroffenen Kinder fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Entscheidung infolge Wirksamwerdens der gleichlautenden Hauptsacheentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG bereits außer Kraft getreten war.

2. Im Übrigen war hinsichtlich der fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung mangels Einlegung einer Beschwerde (§ 58 Abs 1 FamFG) der Rechtsweg nicht erschöpft; dies ist auch in einem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren zu beachten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Januar 2021 - 1 BvQ 5/21 - juris)


BVerfG, Kammerbeschluß vom 31.03.2021 - 1 BvQ 29/21
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