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Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht im Familienrecht und im Erbrecht 2021 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht
im Familienrecht und im Erbrecht 2021


Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht im Familienrecht und im Erbrecht 2021 - FuR2022logo02
 


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Herausgabe eines Kindes; Trennung eines Kindes von seinen Eltern/Pflegeeltern; Verbleibensanordnung bei Familienpflege; Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie; Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes; hinreichende Gefahrenprognose; Wächteramt des Staates
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell; Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als schwierige, nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20

Betreuungsrecht; Anspruch eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auf persönliche Anhörung; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zum Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft in dem bisherigen Betreuungsverfahren
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. März 2021 - 1 BvR 1989/19

Elterliche Sorge; erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug (hier: teils mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung der fachgerichtlichen Eilentscheidung, teils fehlende Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. März 2021 - 1 BvQ 29/21

Betreuungsrecht; Schutz des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gemäß § 1897 BGB (hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20

Elterliche Sorge; Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung von Sachverständigengutachten ohne hinreichende Begründung; Abstellen auf (möglicherweise beeinflußten) Kindeswillen ohne hinreichende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Kindeswohle
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20

Betreuungsrecht; Entlassung eines Berufsbetreuers wegen mangelnder Eignung (hier: Verhinderung einer medizinisch gebotenen Corona-Schutzimpfung für 93-Jährige)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 1211/21

Strafrecht; Maßregelvollzug; Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka; Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluß einer solchen Behandlung; staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen; Kontakte mit dem Untergebrachten; Bindung der Zwangsbehandlung an strikte Verhältnismäßigkeitsanforderungen
> BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; familiengerichtliche Auflagen bezüglich Ausübung des Kindesumgangs zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung (hier: Auflage zum Kindesumgang nur bei Abwesenheit des der Pädophilie verdächtigen Ehemannes der Beschwerdeführerin); Verletzung des Elternrechts
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 16. Juni 2021 - 1 BvR 709/21

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Gefährdung des Kindeswohles; verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffenen umgangsrechtlichen Entscheidungen; unzureichende einzelfallbezogenen Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027/20

Verfahrensrecht; konkrete Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als Zulässigkeitskriterium (hier: Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 PsychKHG BW)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. Juni 2021 - 2 BvL 20/20

Verfahrensrecht; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG); verfehlte fachgerichtliche Auslegung einer Prozeßerklärung als Rechtsmittelverzicht (hier: Grundrechtverletzung durch unzureichende Bestimmung des Rechtsschutzziels einer Beschwerde gemäß § 62 FamFG bezüglich einer Unterbringung)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. August 2021 - 2 BvR 2000/20

Verfahrensrecht; Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. August 2021 - 1 BvR 1549/21

Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren wegen fortwährender Kindeswohlgefährdung; Erlaß einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen; fachgerichtliche Abweichung von Sachverständigengutachten ohne hinreichende Begründung
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21

Elterliche Sorge; teilweise Entziehung; Ermöglichung des Besuchs einer Förderschule für das betroffene Kind (hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung der Personensorge der Mutter eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt Lernen)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. September 2021 - 1 BvR 1525/20

Betreuungsrecht; erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Betreuungsverfahren; voraussichtlich begründete Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs 1 GG), jedoch fehlende Darlegung der Eilbedürftigkeit
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21

Verfahrensrecht; Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: Verfassungsbeschwerde gegen eine in einem das Sorgerecht betreffenden familiengerichtlichen Verfahren vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Anordnung)
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21

Betreuungsrecht; Ausschluß ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung Betreuter; unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB wegen des Grundsatzes der Subsidiarität; mögliche Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes
> BVerfG, Kammerbeschluß vom 2. November 2021 - 1 BvR 1575/18

Schulrecht; verfassungsmäßiges Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung; Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz; Verfassungsmäßigkeit von § 28b Abs. 3 S. 2 und 3 IfSG in der Fassung vom 22.04.2021 - Schulrecht; Schulschließungen; Corona Bundesnotbremse II
> BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

Verfassungsrecht; Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S 2 GG (hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen zur Regelung von pandemiebedingten Triage-Situationen in der Intensivmedizin mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S 2 GG)
> BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20



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Herausgabe eines Kindes; Trennung eines Kindes von seinen Eltern/Pflegeeltern; Verbleibensanordnung bei Familienpflege; Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie; Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes; hinreichende Gefahrenprognose; Wächteramt des Staates.
BGB § 1632; GG Art. 2, Art. 6

1. Ein selbst nicht verfahrensfähiger Beschwerdeführer kann in verfassungsgerichtlichen Verfahren durch seinen gesetzlichen Vertreter (hier: Jugendamt als Amtsvormund) vertreten werden, wenn ein Interessenkonflikt zwischen ihnen ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.
2. Der Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat betrifft auch das Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern. Im äußersten Fall gebietet diese Schutzpflicht, das Kind von seinen Eltern bzw. Pflegeeltern zu trennen, bzw. eine solche Trennung aufrecht zu erhalten.
3. Auch die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in die Pflegefamilie verlangt regelmäßig eine Gefahrenprognose. Das gerichtliche Verfahren muß geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die von dem Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen.
4. Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, dann hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle an dem Maßstab des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt.
5. Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung von Sachverständigen oder beteiligter Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor.
6. Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern/Pflegeeltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß eine nachhaltige Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt, unterliegt dies strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle, wobei auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben können: Dann erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell; Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als schwierige, nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage.
BGB §§ 1628, 1629, 1796; GG Art. 3, Art. 6, Art. 20

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde kommt vor allem dann in Betracht, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, und davon ausgegangen werden kann, daß sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20

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Betreuungsrecht; Anspruch eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auf persönliche Anhörung; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zum Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft in dem bisherigen Betreuungsverfahren.
BGB §§ 1896 ff; GG Art. 103; BVerfGG §§ 23, 92; FamFG § 283

1. In einem Betreuungsverfahren kommt dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der persönlichen Untersuchung und die Vorführung nicht vorgesehen ist; insofern erhält die vor der Anordnung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zu dem Schutze seiner Rechte besondere Bedeutung.
2. Dem trägt das Gesetz in § 283 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 FamFG Rechnung, wonach der Betroffene im Regelfall (§ 283 Abs. 1 S. 2 FamFG) beziehungsweise zwingend (§ 283 Abs. 3 S. 2 FamFG) persönlich anzuhören ist.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. März 2021 - 1 BvR 1989/19

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Elterliche Sorge; erfolgloser Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug (hier: teils mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung der fachgerichtlichen Eilentscheidung, teils fehlende Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges).
BGB § 1671; FamFG §§ 56, 58

1. Auch in Verfahren nach § 32 Abs 1 BVerfGG muß das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
2. Hieran fehlt es regelmäßig etwa dann, wenn in dem Zeitpunkt der Antragstellung die angegriffene fachgerichtliche Eilentscheidung bereits außer Kraft getreten ist.
3. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. März 2021 - 1 BvQ 29/21

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Betreuungsrecht; Schutz des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gemäß § 1897 BGB (hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten).
BGB § 1897; GG Art. 6; UNBRK

1. Der Schutz des Familiengrundrechts (Art. 6 Abs. 1 GG) beschränkt sich nicht darauf, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern; er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, und erfaßt auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Dem Schutze der Familie ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen.
2. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung naher Familienangehöriger jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.
3. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB, wonach das Betreuungsgericht einem Vorschlag der betroffenen Personen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen hat, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohle der Betroffenen nicht zuwiderläuft, schützt das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Ein solcher Vorschlag erfordert daher auch weder Geschäfts-, noch Einsichtsfähigkeit der Betroffenen. Dem Wunsche der Betroffenen kommt Vorrang zu; ihm ist seitens der Gerichte zu entsprechen, die insoweit keinen Ermessensspielraum haben.
4. Dem Betreuten ist zwar - auch de lege lata - nicht zu folgen, wenn die von ihm gewünschte Person als Betreuer im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB nicht geeignet ist; die mangelnde Eignung darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden, um anstelle der von dem Betreuten gewünschten Person eine andere, aus Sicht des Gerichts besser geeignete Person zum Betreuer zu bestellen. Insbesondere wenn die Gründe für die fehlende Eignung in der familiären und möglicherweise über einen langen Zeitraum gewachsenen Beziehung der Betroffenen zu der als Betreuer gewünschten Person wurzeln, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG eine sorgfältige Abwägung erforderlich.
5. Es muß einem Betroffenen grundsätzlich möglich sein, sich für einen Familienangehörigen als Betreuer zu entscheiden und diesen Entschluß durchzusetzen, auch wenn besser geeignete Betreuer zur Verfügung gestanden hätten. Daher muß die fehlende Eignung anhand der Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf den konkret in Rede stehenden Aufgabenkreis dargelegt und mit dem Wunsch des Betroffenen abgewogen werden.
6. Die Bestellung einer anderen als die von dem Betreuten gewünschten Person ist jedoch geboten, wenn die fehlende Eignung in dem konkreten Einzelfall dazu führt, daß eine Befolgung des Wunsches eine erhebliche Gefahr für den Betreuten mit sich brächte, und er diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. In diesem Falle kann die Schutzpflicht des Staates sowohl das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten, als auch den Schutz der Familie des Betreuten überwiegen. In diesem Falle bedarf es jedoch ebenfalls einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung; insbesondere ist der natürliche Wille des Betroffenen sorgsam zu ermitteln.
7. Dies steht mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) in Einklang, die bei der Auslegung des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB zu beachten sind.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20

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Elterliche Sorge; Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung von Sachverständigengutachten ohne hinreichende Begründung; Abstellen auf (möglicherweise beeinflußten) Kindeswillen ohne hinreichende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Kindeswohle.
BGB § 1671; GG Art. 6

1. Sorgerechtsentscheidungen müssen, um den Anforderungen des Art. 6 GG zu genügen, unter anderem den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohle vereinbar ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer an dem Kindeswohle orientierten Entscheidung erkennen können.
2. Ein Kindeswille kann unter anderen jedoch dann unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohle nicht vereinbar ist, und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde.
3. Für die Handhabung des Prozeßrechts in Sorgerechtsverfahren gilt, daß das Verfahren grundsätzlich geeignet sein muß, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine an dem Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Allerdings ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im Einzelfall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
4. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt jedoch und lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder von dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen.
5. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab.
6. Haben die Fachgerichte ein Sachverständigengutachten eingeholt, so schließt die Verfassung nicht aus, daß das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen der Sachverständigen abweicht; dieses muß dann aber eine anderweitige verläßliche Grundlage für eine an dem Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben, und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20

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Betreuungsrecht; Entlassung eines Berufsbetreuers wegen mangelnder Eignung (hier: Verhinderung einer medizinisch gebotenen Corona-Schutzimpfung für 93-Jährige).
BGB §§ 1896, 1901 ff, 1904, 1908b; GG Art. 2, Art. 103

1. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen, oder die nicht danach handeln können. Handlungsleitend ist insofern der Wille der betreuten Person.
2. Die Verweigerung einer medizinisch angezeigten ärztliche Maßnahme, deren Unterlassung zu einer begründeten Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten führt, bedarf der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1904 Abs. 2 BGB). Fehlt diese, so ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zu der Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigen (hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen seine Entlassung mangels Eignung aufgrund Verhinderung einer medizinisch gebotenen Corona-Schutzimpfung für mehrere hochbetagte, von ihm betreute Personen).

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 1211/21

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Strafrecht; Maßregelvollzug; Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka; Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluß einer solchen Behandlung; staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen; Kontakte mit dem Untergebrachten; Bindung der Zwangsbehandlung an strikte Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
GG Art. 1, Art. 2; BVerfGG § 90; MVollzG BY; StGB § 63; StPO § 126a

1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung in dem Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, daß der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und in dem Bewußtsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt, und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfaßt ist.
3. Die staatliche Pflicht zu dem Schutze der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind; über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren.
4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, daß die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.

BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; familiengerichtliche Auflagen bezüglich Ausübung des Kindesumgangs zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung (hier: Auflage zum Kindesumgang nur bei Abwesenheit des der Pädophilie verdächtigen Ehemannes der Beschwerdeführerin); Verletzung des Elternrechts.
BGB §§ 1684, 1687, 1697a; GG Art. 6

1. Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts als Teil des Elternrechts nicht einigen, dann haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern, als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
2. Eine Einschränkung oder gar ein Ausschluß des Umgangsrechts ist nur dann veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden. Selbst eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts ist demnach verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 16. Juni 2021 - 1 BvR 709/21

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Gefährdung des Kindeswohles; verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffenen umgangsrechtlichen Entscheidungen; unzureichende einzelfallbezogenen Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung.
BGB § 1684; GG Art. 6

1. Zu der hinreichend substantiierten Begründung (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG) einer Entscheidungsverfassungsbeschwerde ist es erforderlich, daß die angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen läßt, vorgelegt werden; zumindest müsse jene Schriftstücke aber ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden (hier: Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands der betroffenen Kinder aus dem umgangsrechtlichen Verfahren).
2. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Umgangsrechts ist nur veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
3. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen; das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen, und auf die Belange des Kindes eingehen.
4. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohle vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027/20

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Verfahrensrecht; konkrete Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als Zulässigkeitskriterium (hier: Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 PsychKHG BW).
GG Art. 100; BVerfGG §§ 80, 81a; PsychKG BW § 20

1. Recht und Pflicht eines Gerichts zu der Aussetzung eines Verfahrens und zu der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehen nur, soweit die eigene Rechtsauffassung des Gerichts nach den prozessualen Vorschriften in dem gegebenen Verfahrensabschnitt für die Entscheidung noch maßgebend ist.
2. Entscheidungserheblich in diesem Sinne ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.
3. Führt ein Ereignis (etwa das Versterben eines Verfahrensbeteiligten) zu der Erledigung des Ausgangsverfahrens, ist damit regelmäßig auch die Erledigung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle verbunden.
4. Allerdings kann es die objektive, auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle rechtfertigen, ausnahmsweise auch nach einem erledigenden Ereignis die vorgelegte Frage nach der Gültigkeit einer Norm zu beantworten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht.
5. Zu der mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässigen Richtervorlage zu der Vereinbarkeit des § 20 PsychKG BW mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. Juni 2021 - 2 BvL 20/20

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Verfahrensrecht; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG); verfehlte fachgerichtliche Auslegung einer Prozeßerklärung als Rechtsmittelverzicht (hier: Grundrechtverletzung durch unzureichende Bestimmung des Rechtsschutzziels einer Beschwerde gemäß § 62 FamFG bezüglich einer Unterbringung).
FamFG §§ 62, 167; GG Art. 19

1. Bei der Entscheidung, ob Minderjährige in Verfassungsbeschwerdeverfahren prozeßfähig sind, sind insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts zu berücksichtigen, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten, sowie ergänzend die Frage, ob und inwieweit die Minderjährigen effektiven Grundrechtsschutz durch ihre gesetzlichen Vertreter erlangen können (hier: Prozessfähigkeit eines 15-Jährigen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren bezüglich einer FamFG-Sache).
2. Der verfassungsmäßige Anspruch auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt, daß ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert, und dem Willen des Betroffenen entspricht.
3. Legt ein Gericht Erklärungen in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht läßt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. August 2021 - 2 BvR 2000/20

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Verfahrensrecht; Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden.
BVerfGG §§ 23, 34, 92

Eine Verfassungsbeschwerde ist unter anderem dann »mißbräuchlich« im Sinne des § 34 Absatz 2 BVerfGG eingelegt, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß.
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. August 2021 - 1 BvR 1549/21

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Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren wegen fortwährender Kindeswohlgefährdung; Erlaß einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen; fachgerichtliche Abweichung von Sachverständigengutachten ohne hinreichende Begründung.
BGB § 1671

1. Zu den Anforderungen des Elternrechts sowie des insofern bestehenden staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 GG) an die fachgerichtliche Sachaufklärung in Sorgerechtsverfahren.
2. Will ein Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweichen, dann muß es eine anderweitige verläßliche Grundlage für eine an dem Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben, und diese offenlegen. Will es von den gegenläufigen Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen, dann bedarf dies einer eingehenden Begründung.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sorgerechtlichen Sache von Amts wegen eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn die Verfassungsbeschwerde jedenfalls teilweise offensichtlich begründet ist, und ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung den Grundrechtsschutz vereiteln würde.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21

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Elterliche Sorge; teilweise Entziehung; Ermöglichung des Besuchs einer Förderschule für das betroffene Kind (hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung der Personensorge der Mutter eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt Lernen).
BGB § 1666; GG Art. 2, Art. 3, Art. 6; UNBRK

1. Zu dem Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), zu dem Wächteramt des Staates sowie zu dem Anspruch des Kindes auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).
2. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Sorgerechtsentscheidungem gilt grundsätzlich ein zurückgenommener verfassungsrechtlicher Maßstab, soweit mit der fachgerichtlichen Entscheidung keine Trennung des betroffenen Kindes von seinen Eltern verbunden ist; dem Verfassungsgericht obliegt dann lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder von dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen.
3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNBRK) einem Kind einen Anspruch auf inklusive Beschulung vermittelt. Jedenfalls kann aus Art. 24 UNBRK nicht der Schluß gezogen werden, die Familiengerichte dürften bei einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1666 BGB schwere Belastungen des Kindes mit Behinderung ungeachtet der Umstände des Einzelfalles dann nicht berücksichtigen, wenn diese Belastungen damit verbunden sind, wie die Eltern die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten ihres Kindes ausüben, und was sie von ihrem Kind und von der Schule im Rahmen inklusiver Beschulung verlangen: Weder gebietet das Völkerrecht ein derartiges Verständnis des Familienrechts (siehe Art. 7 Abs. 2 UNBRK zu der Berücksichtigung des Kindeswohles), noch wäre es so mit Verfassungsrecht vereinbar.
4. Es kann ebenfalls offenbleiben, ob das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) dergestalt verstärkt, daß Sorgerechtsentziehungen an strengeren Maßstäben zu prüfen wären, wenn diese fachgerichtlichen Entscheidungen insbesondere das Recht der Regelung der schulischen Angelegenheiten eines durch Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG geschützten Kindes betreffen.
5. Dies mag nicht von vornherein ausgeschlossen sein; allerdings resultierte diese Wirkung dann nicht (beziehungsweise nicht vorrangig) aus der Intensität des Eingriffs in die elterliche Entscheidungszuständigkeit selbst, sondern aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des behinderten Kindes im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Selbst bei einer die Bedeutung des Elternrechts stärkenden Wirkung wäre den sich daraus ergebenen erhöhten Anforderungen Genüge getan, wenn der Sorgerechtsentzug das Benachteiligungsverbot nicht verletzte.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. September 2021 - 1 BvR 1525/20

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Betreuungsrecht; erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Betreuungsverfahren; voraussichtlich begründete Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs 1 GG), jedoch fehlende Darlegung der Eilbedürftigkeit.
BGB §§ 1896 ff; FamFG §§ 279, 280; GG Art. 103; BVerfGG § 32

1. Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 BVerfGG für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
2. Wird der Antragsteller von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der beabsichtigten Untersuchung erst mit Schreiben von dem Tage, an dem das Gericht die Untersuchung durch den Sachverständigen bereits angeordnet hat, informiert, und wird ihm damit die Möglichkeit, auf diese Entscheidung des Gerichts vorab effektiv Einfluß zu nehmen, verwehrt, dann kann eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör begründet sein.
3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch mangels Darlegung einer Eilbedürftigkeit im Sinne des § 32 Abs 1 BVerfGG abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers noch nicht verbeschieden, und Verschiebung des anberaumten Untersuchungstermins möglich ist.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21

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Verfahrensrecht; Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: Verfassungsbeschwerde gegen eine in einem das Sorgerecht betreffenden familiengerichtlichen Verfahren vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Anordnung).
BVerfGG § 32

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 S. 3 BVerfGG) setzt einen zulässigen Widerspruch voraus. Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen. Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt.
2. Widerspruchsberechtigt im Sinne des § 32 Abs 3 BVerfGG ist lediglich, wer an dem verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG), jedoch nicht an dem Verfahren beteiligt; mithin fehlt ihm die Befugnis zum Widerspruch.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21

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Betreuungsrecht; Ausschluß ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung Betreuter; unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB wegen des Grundsatzes der Subsidiarität; mögliche Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes.
BGB § 1906a; BVerfGG § 90

1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken, oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
2. Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß eine weitere fachgerichtliche Klärung zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.
3. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, dann kann gegebenenfalls auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören; entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, daß das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf einer ungesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft.
4. Ein solcher Fall wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist.
5. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Es steht daher zu erwarten, daß erst eine (weitere) fachgerichtliche Klärung dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichen wird, unter anderem hinsichtlich der Modalitäten einer Zwangsmaßnahme, und ebenso hinsichtlich der Möglichkeiten einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion sowie hinsichtlich der Auslegung des Begriffs »stationär«.

BVerfG, Kammerbeschluß vom 2. November 2021 - 1 BvR 1575/18

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Schulrecht; verfassungsmäßiges Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung; Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz; Verfassungsmäßigkeit von § 28b Abs. 3 S. 2 und 3 IfSG in der Fassung vom 22.04.2021.
GG Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 74, Art. 80, Art. 104a; EpiBevSchG; EUGrdRCh; IfSG; MRKZProt.

1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).
2. Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen:
a) Es vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen.
b) Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt zudem ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems.
c) Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das in Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches zu verändern.
3. Entfällt der schulische Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung für einen längeren Zeitraum, sind die Länder nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich zu wahren. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfindet.
4. Bei einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Gesetzgeber seinen Entscheidungen umso fundiertere Einschätzungen zugrunde legen, je länger die zur Bekämpfung der Gefahr ergriffenen belastenden Maßnahmen anhalten. Allerdings dürfte der Staat große Gefahren für Leib und Leben am Ende nicht deshalb in Kauf nehmen, weil er nicht genug dazu beigetragen hat, dass freiheitsschonendere Alternativen zur Abwehr dieser Gefahren erforscht wurden.
5. Eine die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates gemäß Art. 104a Abs. 4 GG auslösende bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten liegt nur dann vor, wenn das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, Dritten individuelle Vorteile durch staatliche Leistungen zu verschaffen.

BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (Bundesnotbremse II - Schulschließungen)

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Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S 2 GG (hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen zur Regelung von pandemiebedingten Triage-Situationen in der Intensivmedizin mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 S 2 GG).
GG Art. 2, Art. 3; BürgPoRPakt Art. 6, Art. 12; MRK Art. 14; UNBehRÜbk Art. 1, Art. 4, Art. 10, Art. 25; WiSoKuPakt Art. 2

1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.
2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.
3. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, daß er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20

BVerfGE 160, 79 = NJW 2022, 380 = EuGRZ 2022, 125 = JZ 2022, 145 = GesR 2022, 98 = NVwZ 2022, 139 = MedR 2022, 212 = medstra 2022, 108 = RDG 2022, 91 = RuP 2022, 88 = DÄ 2022, A 7 [A 92] = ArztR 2022, 4 = JuS 2022, 281 = RdLH 2022, 42 = JA 2022, 259 = NDV-RD 2022, 3 [Ls] = RP-Reha 2022, Nr. 1, 27 [Ls] = BtPrax 2022, 72 [Ls] = VR 2022, 143 [Ls] = DÖV 2022, 300 [Ls] = ZAP EN-Nr. 64 [Ls] = Nds MBl 2022, 119 [Ls] = MBl LSA 2022, 83 [Ls]

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Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht im Familienrecht und im Erbrecht 2021 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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